Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/0706/2017.

 

Er bittet Herrn Lutz (Leiter Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern) um weitere Ausführungen.

 

Herr Lutz erläutert anhand einer Powerpointpräsentation die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen.

 

(Die Präsentation ist im Ratsinformationssystem hinterlegt.)

 

Herr Lutz informiert, dass für Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen folgende  Rechtsgrundlagen maßgeblich seien. Dies wäre:

- § 45 Abs. 1 und 9 StVO (StVO = Straßenverkehrsordnung)

- Lärmschutz-Richtlinien-STV 2007 (=Vorläufige Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm)

- einzelfallbezogene Ermessensentscheidung

- als Allgemeinverfügung rechtlich nachprüfbar

- Vollzugsempfehlung zur StVO.

 

Die Maßnahmen dürften nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestünde, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteige. Das würde bedeuten, dass der Lärm gesundheitsgefährdend sei. Die Hürden einer Geschwindigkeitsbeschränkung seien somit sehr hoch.

 

Der Vorsitzende fragt, ob man auch eine zeitlich begrenzte Geschwindigkeitsbeschränkung möglich sei.

 

Herr Lutz antwortet, dass dies möglich sei. Es gäbe auch Richtwerte für die Lärmschutzrichtlinien. Diese Richtwerte seien nachts deutlich niedriger angesetzt als tagsüber.

 

Richtwerte:

 

- reine und allgemeine Wohngebiete

tags      70 dB (A)*      6.00 – 22.00 Uhr

nachts  60 dB (A)        22.00 – 06.00 Uhr

 

- Kern-, Dorf- u. Mischgebiete

tags      72 dB (A)

nachts  62 dB (A)

 

- Gewerbegebiete

tags      75 dB (A)

nachts  65 dB (A)

 

*(dB = der Schall(druck)pegel Dezibel, bewertete Schalldruckpegel wird mit der logarithmischen Einheit dB(A) wiedergegeben)

 

Grundlage für die Beurteilung einer möglichen Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen sei eine Lärmberechnung nach RLS 90 (RLS 90 = Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen). Lärmmessungen seien keine Grundlage. Eine Geschwindigkeits-reduzierung komme somit in Frage bei Erreichen bzw. Überschreitung der Richtwerte durch Lärmberechnung oder wenn durch Geschwindigkeitsbeschränkung eine Pegelminderung von mindestens 2,1 dB (A) erreicht werde. Er weist darauf hin, dass eine Geschwindigkeits-reduzierung durch langsamer fahrende Fahrzeuge auch das Gegenteil einer Lärmreduzierung bewirken könne. Auch ein so genannten „Flüsterbelag“ (offenporiger Asphalt)  bringe bei einer Ortsdurchfahrt nicht viel, da der Motorenlärm überwiege. Die Lärmberechnung sei vom Straßenbaulastträger durchzuführen. Grundlage dafür seien aktuelle Verkehrsdaten. Nach der Lärmberechnung sei ein Zustimmungsvorbehalt durch die Obere Straßenverkehrsbehörde (LBM) für klassifizierten Straßen erforderlich.

 

Herr Lutz erläutert an einem Ablaufdiagramm die Schritte für eine mögliche verkehrsbehördliche Anordnung aus Gründen des Lärms. Im Anschluss werden Verkehrsdaten der B 424 Ortsdurchfahrt Rimschweiler (statistische Werte aus dem Jahr 2010) erläutert: Anteil Schwerlastverkehr tags = 4,7 %, Anteil Schwerlastverkehr nachts = 5,9 %. Die Berechnungen an einer ungünstigsten Stelle seien tags (66,5 dB (A) und nachts 59,4 db (A). Es sei somit davon auszugehen, dass durch die schalltechnische Berechnung nur an wenigen Wohnhäusern die Grenzwerte überschritten werden.

 

Herr Lutz schätzt, dass aus heutiger Sicht, eine Zustimmung der oberen Verkehrsbehörde zu Tempo 30 nicht zu erwarten sei. Er weist zudem darauf hin, dass in den Jahren 2000 – 2001 Lärmschutzmaßnahmen (75%ige Förderung Lärmschutzfenster) durchgeführt wurden.

 

Auf Nachfrage informiert Herr Lutz, dass es diese Förderung immer noch gäbe.

 

Im Anschluss erläutert er die Daten der Verkehrszählung der B 424 Zweibrücken – Rimschweiler/ Althornbach aus dem Jahr 2008. Herr Lutz unterbreitet den Vorschlag über das weitere Vorgehen: Geschwindigkeitsmessungen an beiden Ortseingängen um damit die Grundlage für die Beurteilung von Lärmschutz oder die Sinnhaftigkeit geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen zu erhalten.     

 

Ausschussmitglied Danner möchte wissen, ob die Möglichkeit bestünde auch Messungen in anderen Vororten (z.B. in Oberauerbach oder Mörsbach) durchführen zu lassen.

 

Herr Lutz antwortet, dass diese Möglichkeit bestünde. In Bereichen der Landesstraßen seien so genannte Dauerzählstellen eingerichtet bzw. einmal im Jahr Leitpfostenzählstellen. Diese Zahlen könne der LBM zur Verfügung stellen und damit hätte man zumindest die Zahlen der Verkehrsbelastungen.

 

Ausschussmitglied Dettweiler teilt mit, dass sich die Vororte Mittelbach, Rimschweiler und Mörsbach Geschwindigkeitsmessgeräte angeschafft hätten. Mittlerweile hätte der Vorort Mittelbach, sich in Abstimmung mit der Verwaltung, ein drittes Gerät angeschafft. Dieses Gerät könne man in Oberauerbach zum Einsatz bringen. Er persönlich empfinde eine Geschwindigkeit von 30 km/h bei der Ortsdurchfahrt Mittelbach zu langsam. Wichtig wäre eine mögliche „Verschwenkung“ (Verkehrsinseln)  im Eingangsbereich der Ortschaften unter Berücksichtigung der Finanzierung.

 

Herr Lutz führt aus den finanziellen Aspekt aus. Er bezweifelt, dass man sich solche Verkehrsinseln, als Einzelmaßnahmen, leisten könne. Wenn eine neue Ortsdurchfahrt geplant sei, könne man solche Maßnahmen mit durchführen, wenn diese auch als sinnvoll erachtet werde.

 

Der Vorsitzende trägt vor, dass in Rimschweiler ein „Sondereffekt“ vorläge. Ein dort ansässiges   Unternehmen das Kies transportiere verursache durch nichtgespannte Spannketten morgens erheblichen Lärm. Er fragt, ob dies mit ermessen werden könnte. Insofern sehe er die reine Lärmberechnung hier als nicht richtig an.

 

Herr Lutz antwortet, dass dies letztendlich eine Ermessungsentscheidung sei.

 

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die vorliegenden Informationen zur Kenntnis. 

 

 

 

 

 

 


 

 

Verteiler:

1 x Amt 60/61

1 x Amt 32

1 x Amt 10

1 x Ortsvorsteherin Rimschweiler