Beschluss: einstimmig beschlossen

IV. Beschlussvorschlag:

 

Auf Grundlage des oben geschilderten Sachverhalts empfiehlt die Verwaltung folgende Beschlussfassungen:

 

1. Die Stellungnahme der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB werden, wie in  

    dieser Vorlage unter III aufgeführt, behandelt.

2. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4  

    Abs. 2 BauGB werden, wie in dieser Vorlage unter II aufgeführt, behandelt.

3. Der Stadtrat beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes ZW 162 „Wohnen am

    Fasaneriewald“ bestehend aus Bebauungsplan, Textliche Festsetzungen und Begründung,

    als Satzung

4. Der Beschluss über die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.

 


 

Der Vorsitzende schlägt vor den Tagesordnungspunkt 10 „Bebauungsplanverfahren ZW 162 „Wohnen am Fasaneriewald“ vorzuziehen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss ist mit der Vorgehensweise einverstanden.

 

Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/0721/2017.

 

Er bittet Herrn Trapp (Geschäftsführer agstaUMWELT GmbH, Völklingen) um weitere Ausführungen.

 

Herr Trapp informiert, dass insgesamt 57 beteiligte Träger öffentlicher Belange angeschrieben wurden. Davon hätten 22 nicht geantwortet, 22 hätten keine Bedenken bzw. Anregungen vorgebracht und 12 Beteiligte hätten Anregungen bzw. Hinweise vorgetragen. Er möchte vorweg darauf hinweisen, dass die vorgebrachten Anregungen der beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und das Schreibens eines Anwaltsbüros eines Bürgers, im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit, führten zu keinen Änderungen der Planung bzw. Festsetzungen.

 

Der Vorsitzende möchte wissen, ob die eingegangene Stellungnahme des Rechtsanwaltsbüros die rechtlichen Interessen im Namen des Bürgers oder der Interessengemeinschaft vertreten habe.

 

Herr Trapp betont, dass die Stellungnahme die Interessen des Bürgers vorgebracht habe.

 

Der Vorsitzende erläutert, dass es ihm wichtig sei, dass dies klar herausgestellt werde.

 

Herr Trapp informiert weiter, dass bei allen eingegangenen Stellungnahmen man zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keine Anregung die zu einer Änderung der Grundzüge der Planung geführt hätte oder einen im Sinne des BauGB abwägungsrelevanten Änderungsbedarf am Planentwurf begründet.

 

Der Vorsitzende trägt die einzelnen eingegangenen Stellungnahmen sowie die hierzu ergangenen Abwägungs- und Beschlussvorschläge vor:

 

Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Offenlage:

 

1

Abteilung 66 Beitragswesen

Herzogstraße 1, 66482 Zweibrücken

 

Mail vom 26.01.2017

Az.: -/-

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die wahrzunehmenden Belange der Abteilung Beiträge in Bezug auf die oben genannte Maßnahme nicht berührt werden.

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

2

Abteilung 66 Straßen

Herzogstraße 1, 66482 Zweibrücken

 

Schreiben vom 28.12.2016

Az.: 60/66-610-07/1/-

Gegen o.g. Maßnahme bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Auf folgende Punkte möchten wir aber aufmerksam machen.

 

Die Erschließung erfolgt über die vorhandene Jakob-Locher-Straße und die Kreisstraße 3 (Fasaneriestraße).

 

Die zwei geplanten Privatstraßen werden direkt an den öffentlichen Gehweg (hinterer Teil) im Zuge der K3 (Fasaneriestraße) angeschlossen.

Die Privatstraßen sind somit untergeordnet. Der Abstich des Rundbordes am vorhandenen Gehweg beträgt ca. 6 cm. Somit ist eine Überfahrbarkeit gegeben und eine Absenkung der Bordanlage ist nicht erforderlich. Weiterhin ist bei der späteren Ausführungsplanung darauf zu achten, dass kein Oberflächenwasser aus den Privatstraßen auf die öffentliche Gehwegfläche geleitet werden darf.

 

Die Erschließung der geplanten Einfamilienhäuser soll über die Jakob-Locher-Straße erfolgen. Die vorhandenen Parkplätze auf dem Flstck. 912/19, 912/20 und 912/8 befinden sich in Privatbesitz. Somit ist zu prüfen, ob eine Zufahrt zu den Grundstücken möglich ist (Betrifft die zwei geplanten Grundstücke im Hinteren Teil der Jakob-Locher-Straße). Der Zugang ist über den öffentlichen Gehweg gesichert. Der Abstich des Rundbordes am vorhandenen Gehweg beträgt 6 cm. Somit ist eine Überfahrbarkeit gegeben und eine Absenkung der Bordanlage nicht erforderlich. Weiterhin ist bei der späteren Ausführungsplanung darauf zu achten, dass kein Oberflächenwasser aus den Privatgrundstücken auf die öffentliche Gehwegfläche geleitet werden darf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Um zu gewährleisten, dass bei den weiteren Planungen bzw. bei der späteren Realisierung berücksichtigt wird, dass kein Oberflächenwasser aus den Privatstraßen bzw. aus den Privatgrundstücken auf die öffentlichen Gehwegfläche geleitet wird, wird hierzu ein Hinweis in der Begründung des Bebauungsplanes ergänzt.

 

Bezüglich der Anmerkung zu der Erschließung der geplanten Einfamilienhäuser über die Jakob-Locher-Straße ist anzumerken, dass sich die Flurstücke 912/19 und 912/20 im Besitz des Investors befinden, so dass auch hier eine Erschließung möglich ist.

 

Beschlussvorschlag:

Redaktionelle Ergänzung eines Hinweises in der Begründung zum Bebauungsplan.

. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

3

Abteilung 66 Untere Boden,- Abfallbehörde, Untere Wasserbehörde

Herzogstraße 3, 66482 Zweibrücken

 

Schreiben vom 17.01.2017

Az.: 60-66 Fr

Die Planunterlagen für den o.g. B-Plan haben wir durchgesehen, dabei ist uns aufgefallen, dass in der Begründung zum Bebauungsplan keine Rechtsgrundlagen angegeben werden. Wir bitten hier um Überprüfung und Aufnahme folgender Rechtsgrundlagen:

1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Neufassung vom 31.07.2099, (BGBI. IS. 2585ff.); zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2016 (BGBI. IS. 745)

2. Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassersgesetz – LWG) in der Fassung vom 14.07.2015 (GVBI IS. 127 ff.), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBI. S. 383)

3. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) in der Fassung vom 31.03.2010 (BGBI. IS. 377)

4. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBI. IS. 502) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBI. IS. 212)

5. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBI. IS. 1554) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBI. IS. 212)

6. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 25.072005 (GVBI. S. 302ff.) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.11.2011 (GVBI. S. 402)

7. Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBI. IS. 212ff.) zuletzt geändert durch Art. 1a des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBI. IS. 2071)

8. Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22.11.2013 (GVBI. S. 459) zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2015 (GVBI. S. 471)

9. Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) vom 01.02.1996 (GVBI. S. 121) zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 25.02.2010 (GVBI. S. 52).

 

Die Abteilung Stadtplanung des Stadtbauamtes erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind der Planzeichnung zu entnehmen, dennoch werden die aufgeführten Rechtsgrundlagen in der Begründung ergänzt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Redaktionelle Ergänzung der Begründung des Bebauungsplanes.Den Anregungen wird gefolgt. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

4

Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken
Untere Naturschutzbehörde

Oselbachstraße 60, 66482 Zweibrücken

 

Schreiben vom 02.02.2017

Az.: G/Wu

Beiliegend erhalten Sie vorab per Mail die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde einschließlich der Stellungnahmen der anerkannten Naturschutzverbände. Sollten bei Ihnen zwischenzeitlich weitere Stellungnahmen eingegangen sein oder bis zum Ablauf des heutigen Tages noch eingehen, bitten wir Sie uns diese umgehend zukommen zu lassen. Wir werden dann unsere Stellungnahme umgehend anpassen.

Das Original unserer Stellungnahme befindet sich auf dem Postweg.

 

 

Im Rahmen der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde wurde den nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Mitwirkung an den oben genannten Bauleitplanverfahren gegeben.

Von derzeit zehn anerkannten Verbänden äußerten sich vier zu dem Verfahren.

 

Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Rheinland-Pfalz e.V. hat keine Einwände zur vorgelegten Planung.

 

Der Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen Wanderverbandes e.V. hat gegen das Vorhaben keine Bedenken und sieht seine Belange nicht betroffen.

 

Die Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e.V. hat keine Einwände oder Anregungen zur vorgelegten Planung.

 

Der Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. des Naturschutzbundes Deutschlands, Ortsgruppe Zweibrücken sieht aufgrund der vergleichsweise niedrigen Mietpreise und vielen leerstehenden Wohnungen in Zweibrücken keinen reellen Bedarf für ein neues Wohngebiet. Allerdings begrüßt der NABU grundsätzlich eine verdichtete Wohnbebauung direkt am Stadtrand, zumal hier die notwendige Erschließung schon vorhanden ist.

Der NABU sieht allerdings durch die Höhe der zulässigen Bebauung den Landschaftsaspekt beeinträchtigt und fordert zur Reduzierung dieser Veränderung des Landschaftshorizontes eine randliche Eingrünung der Baugebiete WA2 und WA3. Er fordert auch Grünfestsetzungen für Baum- und Strauchpflanzungen im Bereich des WA1. Weiterhin soll eine Möglichkeit für die Versickerung von Oberflächenwasser geschaffen werden.

Wesentliche Naturbesonderheiten sieht der NABU durch den Bebauungsplan nicht gefährdet.

 

Die Stellungnahmen der Verbände liegen Ihnen vor und sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

 

Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde wird mit dem Bebauungsplan ein Bereich, für den schon zuvor Baurecht bestand, überplant.

Das Bebauungsplanverfahren ermöglicht deshalb aus unserer Sicht, auch unter Berücksichtigung einer zukünftig gegenüber der bisherigen Planung dichteren baulichen Nutzung keine naturschutzrelevanten neuen Eingriffe in Natur und Landschaft, die wesentlich über das bisher zulässige Maß einer Nutzung hinausgehen.

Eine wesentliche bauliche Überformung über das bisher schon vorhandene oder potentiell mögliche Maß hinaus erfolgt nicht. Vielmehr wird die Bebauung einer innerörtlichen Fläche entsprechend der aktuellen Nutzungsansprüche ermöglicht und die Inanspruchnahme bisher unbeplanter Außenbereichsflächen vermieden. Deshalb werden wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Verfahren nicht berührt.

 

Allerdings möchten wir anregen als Mindestanforderung in die Textfestsetzung, A Planungsrechtliche Festsetzungen aufzunehmen, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu begrünen oder gärtnerisch anzulegen sind. Mindestens 20% dieser Flächen sind mit Gehölzen zu bepflanzen.

Weiterhin sollte für die Baugebiete WA2 und WA3 eine Begrünung der Stellplatzanlagen festgesetzt werden: „Je vier Stellplätze ist jeweils ein hochstämmiger, standortgerechter, großkroniger Laubbaum in mindestens 3xv Qualität neu zu pflanzen und zu unterhalten. Ausfälle sind gleichwertig zu ersetzen. Es ist je Baum eine Pflanzscheibe von mindestens 4 qm in der Regel unversiegelt zu lassen und zu begrünen.“

 

Darüber hinaus bestehen seitens der unteren Naturschutzbehörde bezüglich der oben bezeichneten Bauleitplanverfahren keine weiteren Anregungen und Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

Anzumerken ist, dass es sich im vorliegenden Fall eigentlich nicht um ein neues Wohngebiet handelt, da für den Geltungsbereich bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert, der eine Wohnbebauung ermöglicht. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen an den heutigen Bedarf und die heutigen Standards angepasst. Auch das zulässige Maß der baulichen Nutzung geht nicht über das im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Maß hinaus.

Um der Anregung hinsichtlich der Eingrünung gerecht zu werden, wird eine Festsetzung entsprechend der Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde redaktionell ergänzt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Redaktionelle Ergänzung einer grünordnerischen Festsetzung im Bebauungsplan entsprechend der Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde.

Den Anregungen wird nur teilweise entsprochen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Um den Anregungen zu entsprechen und eine Mindestanforderung hinsichtlich der Gestaltung der nicht bebauten Grundstücksflächen und Stellplatzflächen zu erreichen, wird die Festsetzung entsprechend der formulierten Vorgaben redaktionell ergänzt. Mit der Ergänzung der Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht verändert. Es handelt sich lediglich um eine Festsetzung zur Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie Stellplatzflächen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen und eine grünordnerische Festsetzung redaktionell im Bebauungsplan ergänzt. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

5

Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken
Entwässerung / Abfallentsorgung

Oselbachstraße 60, 66482 Zweibrücken

 

Schreiben vom 27.12.2016

Az.: AW/Ho

Es bestehen keine Bedenken gegen den vorgelegten Bebauungsplan ZW162. Belange des UBZ (Abwasserbeseitigung) werden nicht berührt. Umplanungen sind in diesem Bereich unsererseits nicht vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

6

Amt 20 Liegenschaften

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

7

Amt 32 Brand- und Zivilschutz

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

8

Amt 32 Straßenverkehrswesen / Gewerberecht

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

9

Amt 40 Sachgebiet Sport

Schillerstraße 2-4, 66482 Zweibrücken

 

Schreiben vom 30.12.2016

Az.: 40 De/AS

Für den Bereich des Sportamtes können wir mitteilen, dass die von uns wahrzunehmenden Belange nicht berührt sind.

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

10

Amt 40 Sachgebiet Schulen

Schillerstraße 2-4, 66482 Zweibrücken

 

Schreiben vom 30.12.2016

Az.: 40 Gr/AS

Für den Bereich des Schulamtes können wir mitteilen, dass die von uns wahrzunehmenden Belange nicht berührt sind.

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

11

Abteilung 63 Bauordnung

Herzogstraße 3, 66482 Zweibrücken

 

Schreiben vom 19.01.2017

Az.: 63-30003/17

Mit Schreiben vom 20.12.2016 haben Sie uns im Rahmen des oben genannten Verfahrens beteiligt.

 

Die Belange der Stadt Zweibrücken, Stadtbauamt – Bauordnung – sind durch die im Betreff genannte Planung nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

12

Abteilung 65 Hochbau Denkmalpflege

Herzogstraße 3, 66482 Zweibrücken

 

Schreiben vom 06.01.2017

Az.: Mj

Wir nehmen als untere Denkmalschutzbehörde zu dieser Angelegenheit wie folgt Stellung.

 

In der Umgebung des geplanten Baugebietes befinden sich bauliche Anlagen des Flächendenkmals Westwall. Bei Bodeneingriffen ist auf untertägig noch nicht erfasste Anlagen sowie auf militärische Fundgegenstände zu achten.

Beim Auffinden der o.a. Bemerke ist unmittelbar die Denkmalfachbehörde zu verständigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Um zu gewährleisten, dass bei Bodenarbeiten auf noch nicht erfasste Anlagen oder militärische Fundgegenstände geachtet wird, wird ein Hinweis im Bebauungsplan ergänzt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Redaktionelle Ergänzung in den Hinweise des Bebauungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

13

Breitband-Projekt-Büro Rheinland-Pfalz
Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur, Abt. 9

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

14

Bund für Umwelt- und Naturschutz
Landesverband Rheinland-Pfalz

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

15

Bundesvermögensamt

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

16

Creos Deutschland GmbH

Am Halberg 4, 66121 Saarbrücken

 

Schreiben vom 27.12.2016

Az.: DO/ZP

Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass von der o.g. Maßnahme keine Anlagen der Creos Deutschland GmbH betroffen sind.

 

Die uns zur Prüfung übergebenen Unterlagen senden wir Ihnen mit einem entsprechenden Prüfvermerk zurück.

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

17

Deutsche Post Bauen GmbH

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

18

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Technische Infrastruktur Niederlassung
Südwest PTI11

Pirmasenser Str. 65, 67655 Kaiserslautern

 

Schreiben vom 21.12.2016

Az.: 410-16/NWKL/JT

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass die Telekom die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet prüft. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

 

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.

 

Wir bitten daher sicherzustellen, dass

 

- für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,

- der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern,

- eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt,

- die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

 

Für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich mindestens 6 Monate vor der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur PTI 11 Saarbrücken – 67655 Kaiserslautern – Pirmasenserstraße 65 in Verbindung zu setzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

19

Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

20

Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH

Hohlstraße 12, 55743 Idar-Oberstein

 

Mail vom 30.12.2016

Az.: -/-

Wir danken für die Beteiligung an im Betreff genannten Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind.

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

21

Finanzamt Pirmasens-Zweibrücken

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

22

Generaldirektion Kulturelles Erbe
Direktion Landesarchäologie

Kleine Pfaffengasse 10, 67346 Speyer

 

Schreiben vom 09.01.2017

Az.: E2016/1494 dh

In der Fundstellenkartierung der Direktion Landesarchäologie ist im Geltungsbereich der o.g. Planung bislang keine archäologische Fundstelle resp. Grabungsschutzgebiet verzeichnet. Es ist jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen, prähistorischen Denkmale bekannt.

 

Eine Zustimmung der Direktion Landesarchäologie ist an die Übernahme folgender Punkte gebunden:

 

1. Bei der Vergabe der vorbereitenden Baumaßnahmen (wie Mutterbodenabtrag) hat der Planungsträger bzw. die Gemeindeverwaltung, sowie für die späteren Erdarbeiten der Bauträger / Bauherr, die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, mit uns zu gegebener Zeit rechtzeitig die Vorgehensweise und Terminierung der Arbeiten abzustimmen, damit wir diese ggf. überwachen können.

 

2. Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBI., 1978, S. 159ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBI., 2008, S. 301) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.

 

3. Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE.

 

4. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evtl. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich.

 

5. Wir weisen darauf hin, dass die Meldepflicht besonders für Maßnahmen (Mutterbodenabtrag) zur Vorbereitung der Baumaßnahmen gilt.

 

Die Punkte 1 – 5 sind auch in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen.

 

Trotz dieser Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie an den weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen, da jederzeit bisher unbekannte Fundstellen in Erscheinung treten können.

 

Rein vorsorglich müssen wir darauf hinweisen, dass sich im Planungsgebiet bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden können. Diese sind selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden.

 

Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die archäologischen Kulturdenkmäler und ersetzt nicht Stellungnahmen der Direktion Landesdenkmalpflege zu den Baudenkmälern in Mainz und der Direktion Landesarchäologie - Erdgeschichte in Koblenz. Eine interne Weiterleitung ist nicht möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Um zu gewährleisten, dass die vorgebrachten Punkte bei der späteren Bauausführung beachtet werden, werden diese als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Redaktionelle Ergänzung in den Hinweisen des Bebauungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

23

Generaldirektion Kulturelles Erbe
Direktion Landesdenkmalpflege

Schillerstraße 44, 55116 Mainz

 

Schreiben vom 30.01.2017

Az.: Kem II-Z

Im Planungsgebiet befinden sich keine obertägig bekannten Westwall-Anlagen (Bestandteile des Flächendenkmals Westwall, das lt. §§ 2 und 4 Abs. 1 DSchG Erhaltungs- und Umgebungsschutz genießt).

 

Da das Planungsgebiet in einer ehemaligen Kampfzone liegt, können bei Ausschachtungsarbeiten noch untertägig vorhandene Bauwerkreste und militärische Fundgegenstände aufgefunden werden. In diesem Fall ist die Direktion Landesdenkmalpflege unmittelbar zu beteiligen.

 

Diese Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege. Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist gesondert einzuholen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Um zu gewährleisten, dass die Direktion Landesdenkmalpflege bei etwaigen Bodenfunden beteiligt wird, wird ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan ergänzt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Redaktionelle Ergänzung in den Hinweisen des Bebauungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

24

Gesellschaft für Naturschutz und
Ornithologie Rheinland-Pfalz e.V.
Landesgeschäftsstelle

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

25

Handwerkskammer

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

26

Industrie- und Handelskammer

Adam-Müller-Straße 6, 66954 Pirmasens

 

Schreiben vom 16.01.2017

Az.: Knü/ju

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20. Dezember 2016 sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 13a BauGB.

 

Auf Grund der uns überlassenen Planungsunterlagen und der beigefügten Erläuterungen äußern wir uns zu Ihrer Anfrage wie folgt:

 

Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft werden gegen den Bebauungsplan ZW 162 „Wohnen am Fasaneriewald“, Stadtteil Zweibrücken, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB keine Einwendungen erhoben oder Bedenken geltend gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

27

Kabel Deutschland Vertrieb und Service
GmbH & Co. KG Netzinfrastruktur

Zurmainer Str. 175, 54292 Trier

 

Mail vom 27.01.2017

Az.: Netzplanung, Stellungnahme Nr.: S00402518

Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 20.12.2016.

 

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

 

Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg, Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de.

 

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

28

Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Hagenstr. 5, 67547 Worms

 

Mail vom 02.01.2017

Az.: -/-

Der Großraum Zweibrücken zählt als belastet, eine Absuche wird dringend empfohlen.

 

Die Zuständigkeit des Kampfmittelräumdienstes RLP ist auf die zur Abwehr konkreter Gefahren unmittelbar erforderlichen Maßnahmen beschränkt. Anfragen ohne konkreten Gefahrenhintergrund kann der KMRD mangels gefahrenrechtlicher Anknüpfungspunkte nach Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) nicht bearbeiten.

 

Für grundstücksbezogene historische Recherchen und Bewertungen verweisen wir auf die Möglichkeit der Beauftragung eines privaten Fachunternehmens. Eine Adressenliste mit Fachfirmen ist beigefügt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Um zu gewährleisten, dass die Anregung bei der weiteren Planung berücksichtigt wird, wird ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan ergänzt.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Redaktionelle Ergänzung in den Hinweisen des Bebauungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

29

Kreisverwaltung Südwestpfalz
Abteilung Gesundheitswesen

Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens

 

Schreiben vom 19.01.2017

Az.: 21/610-1

Nach Durchsicht der von Ihnen vorgelegten Unterlagen ergeben sich seitens der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Abt. Gesundheitswesen keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

30

Landesaktionsgemeinschaft
Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e.V.

Kirchenstraße 13, 67823 Obermosel

 

Schreiben vom 18.01.2017

Az.: 22.08-715/2016

Für die Beteiligung in dem vorgenannten Verfahren danken wir.

 

Die Landesaktionsgemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e.V. hat keine Einwände oder Anregungen zur vorgelegten Planung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

31

Landesamt für Geologie und Bergbau

Emy-Roeder-Str. 5, 55129 Mainz

 

Schreiben vom 23.01.2017

Az.: 3240-1611-16/V1 kp/mls

Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:

 

Bergbau/Altbergbau

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich des ausgewiesenen Bebauungsplanes ZW162 „Wohnen am Fasaneriewald“ kein Altbergbau dokumentiert ist und kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt.

 

Boden und Baugrund

- allgemein

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen.

- mineralische Rohstoffe

Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.

- Radonprognose

Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem lokal erhöhtes und seltener hohes Radonpotenzial über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde. Es wird dringend empfohlen, orientierende Radonmessungen in der Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Baumaßnahmen der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollten.

 

Wir bitten darum, uns die Ergebnisse der Radonmessungen mitzuteilen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte von Rheinland-Pfalz beitragen.

 

Studien des Landesamtes für Geologie und Bergbau haben ergeben, dass für Messungen im Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca. 3-4 Wochen) notwendig sind. Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden entweichenden Radons in kurzen Zeiträumen sehr stark schwankt. Dafür sind insbesondere Witterungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge oder Temperatur verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse erzielt werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen in einer Baugebietsfläche an mehreren Stellen, mindestens 6/ha, gleichzeitig durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der geologischen Situation auch höher sein.

 

Die Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro ausgeführt werden und dabei die folgenden Posten enthalten:

- Begehung der Fläche und Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien;

- Radon-gerechte, ca. 1m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche Aufnahme des Bohrgutes;

- Fachgerechter Einbau und Bergen der Dosimeter;

- Auswertung der Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der Radonkonzentration im Messzeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit;

- Kartierung der Ortsdosisleistung (gamma);

- Interpretation der Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen.

 

Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das Landesamt für Geologie und Bergbau. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamtes für Strahlenschutz entnommen werden.

 

Für bauliche Maßnahmen zur Radonprävention wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Umwelt (Radon@lfu.rlp.de).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen.

 

Beschlussvorschlag:

Eine gesonderte Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich.

 

 

 

 

Um zu gewährleisten, dass die Anregung hinsichtlich durchzuführender Baugrunduntersuchungen bei den weiteren Planungen berücksichtigt wird, wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

Ein Hinweis hinsichtlich der Radonprognose ist bereits im Bebauungsplan aufgeführt.

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Redaktionelle Ergänzung in den Hinweisen des Bebauungsplanes.. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

32

Landesbetrieb Mobilität
Straßen- und Verkehrsamt

Morlauterer Straße 20, 67657 Kaiserslautern

 

Schreiben vom 01.02.2017

Az.: Bbpl 100/2016 IV 40 l

Von seiten unserer Dienststelle bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes. Wir hatten bereits am 28.2. und 26.06.1989 (damals noch als Straßenbauamt) Stellungnahmen abgegeben, in denen auch keine Anregungen bzw. Bedenken vorgebracht wurden.

Wir sind, wie damals gefordert, am weiteren Verfahren zu beteiligen.

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

33

Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz e.V.
Geschäftsstelle

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

34

Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V.
Fasanerie

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

35

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

36

Naturfreunde Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.
Verband f. Umweltschutz, Tourismus

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

37

Naturschutzbund Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.

Postfach 1647, 55006 Mainz

 

Schreiben vom 23.01.2017

Az.: -/-

Im Auftrag und im Namen des NABU Landesverbandes Rhl-Pf. Nimmt die NABU Gruppe Zweibrücken wie folgt Stellung:

Die Planung eines neuen Wohngebietes sollte von einem reellen Bedarf begründet sein. Die vergleichsweise niedrigen Mietpreise und viele leerstehende Wohnungen in Zweibrücken sprechen eher dagegen.

Verdichtete Wohnbebauung direkt am Stadtrand ist von Seiten des NABU grundsätzlich zu begrüßen. Günstig finden wir, dass dieses Gelände an 2 Seiten von bereits fertigen Straßen begrenzt wird mit direktem Versorgungsanschluss.

Gebäude in WA2 und WA3 mit mindestens 3 Vollgeschossen und fakultativ mit je einem 4. Vollgeschoss beeinflussen wegen ihrer Größe den Landschaftsaspekt allerdings erheblich. Diese Bereiche müssen verpflichtend mit einem zirkulären Grünsaum mit groß werdenden Bäumen zum Sichtschutz umgeben werden. Dadurch kann die störende Veränderung des Landschaftshorizontes gemildert werden.

Die Häuser in WA1 sind verpflichtend mit Büschen und kleineren Bäumen zu umpflanzen.

Man sollte prüfen, ob im Grünbereich des Geländes Versickerungsmöglichkeiten und Bodensenken zur Retention von Oberflächenwasser geschaffen werden können.

Wesentliche Naturbesonderheiten sind durch diesen Bebauungsplan nicht gefährdet.

 

 

 

 

 

 

 

Anzumerken ist, dass es sich im vorliegenden Fall eigentlich nicht um ein neues Wohngebiet handelt, da für den Geltungsbereich bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert, der eine Wohnbebauung ermöglicht. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen an den heutigen Bedarf und die heutigen Standards angepasst. Auch das zulässige Maß der baulichen Nutzung geht nicht über das im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Maß hinaus.

Um der Anregung hinsichtlich der Eingrünung gerecht zu werden, wird eine Festsetzung entsprechend der Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde redaktionell ergänzt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Redaktionelle Ergänzung einer grünordnerischen Festsetzung im Bebauungsplan. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt.

38

Pfälzerwald-Verein e.V.
Geschäftsstelle des Hauptvorstandes

Fröbelstraße 24, 67433 Neustadt

 

Mail vom 21.12.2016

Az.: -/-

Wir haben keine Bedenken gegen den Plan und sehen unsere Belange nicht betroffen.

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

39

Pfalzwerke AG
Abt. NR - Externe Planungen / Kreuzungen

Postfach 21 10 46, 67010 Ludwigshafen

 

Schreiben vom 01.02.2017

Az.: BG07-2017-703-16888-00

Zu dem im Betreff genannten Verfahren teilen wir Ihnen mit, dass sich im Plangebiet derzeit keine Versorgungseinrichtungen der Pfalzwerke Netz AG befinden und auch keine Planungen beabsichtigt oder bereits eingeleitet sind.

 

Da derzeit keine Belange des Aufgaben-/Zuständigkeitsbereichs unseres Unternehmens zu berücksichtigen sind, haben wir keine Anregungen und Bedenken zu dieser verbindlichen Bauleitplanung.

 

Wir bitten um Beteiligung an den weiteren Verfahrensschritten. Weiterhin bitten wir Sie, nach dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans, um Zusendung der rechtskräftig gewordenen Unterlagen, ausschließlich zur Verwendung in unserem Unternehmen. Hierfür bedanken wir uns bei Ihnen bereits im Voraus.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

40

Planungsgemeinschaft Westpfalz

Bahnhofstraße 1, 67655 Kaiserslautern

 

Schreiben vom 16.01.2017

Az.: 41/1 W-521

Das Planungsvorhaben bezieht auf ein in der Datenbank Raum+Monitor enthaltenes Innenpotenzial für Wohnungsbau. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Wohnbauland dargestellt. Aus Sicht der Regionalen Raumordnung Westpfalz sind die Innenpotenziale mit Priorität der baulichen Nutzung zu zuführen. Dem Vorhaben kann aus meiner Sicht zugestimmt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

41

PLEdoc GmbH

Gladbecker Str. 404, 45326 Essen

 

Schreiben vom 19.01.2017

Az.: 1430982

Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.

 

Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:

 

- Open Grid GmbH, Essen

- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

- Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg

- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co.KG (NETG), Dortmund

- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

- GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co.KG, Staelen

- Viatel GmbH, Frankfurt.

 

Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.

 

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereiches bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

42

Pollichia Verein für Naturforschung und Landespflege e.V

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

43

RSW Regionalbus
Saar-Westpfalz GmbH

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

44

Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.
Haus des Waldes

Kirchenstraße 13, 67823 Obermoschel

 

Schreiben vom 10.01.2017

Az.: 22.08-691/2016

Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald hat keine Einwände gegen die vorgelegte Planung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

45

Stadtwerke Zweibrücken

Gasstraße 1, 66482 Zweibrücken

 

Schreiben vom 11.01.2017

Az.: Ru

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes ZW162 bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

46

Stadtwerke GIS und Vermessung (T32)

Gasstraße 1, 66482 Zweibrücken

 

Schreiben vom 11.01.2017

Az.: 81, Oe

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes ZW162 bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

47

Struktur- und Genehmigungsdir. Süd
Referat 41
Landesplanung

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

48

Struktur- und Genehmigungsdir. Süd
Obere Bodenschutzbehörde

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

49

Struktur- und Genehmigungsdir. Süd
Referat 42
Landespflege

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

50

Struktur- und Genehmigungsdir. Süd
Regionalstelle Gewerbeaufsicht

Karl-Helfferich-Str. 2, 67433 Neustadt a.d.Weinstraße

 

Schreiben vom 13.01.2017

Az.: 23/05/6/2017/0004

Aus Sicht des Immissionsschutzes ergibt sich zur o.a. Bauleitplanung folgendes:

 

In der Begründung zum Bebauungsplan wird auf die umliegende Bebauung und deren tatsächlichen Nutzung eingegangen. Jedoch wurde bei der Betrachtung der umliegenden Gebiete ein markantes Gebiet ausgelassen. Im Süd-östlichen Bereich befindet sich ein ansässiger Landschafts- und Gartenbaubetrieb. Diese ist in der Begründung mit zu betrachten. Ein Wohngebiet das an ein bestehendes Gewerbe heranwächst kann zu immissionsrechtlichen Konflikten führen. Sei es dass die Anwohner durch die Immissionen gestört werden, oder der Betrieb in seiner Weise eingeschränkt wird.

In der Begründung ist das Gebiet mit aufzunehmen und die Wechselwirkung der beiden unterschiedlichen Nutzungen zu betrachten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich nicht um die Schaffung eines neuen Wohngebietes, sondern bereits auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplanes wäre eine Wohnbebauung in diesem Bereich zulässig, daher rückt die Wohnbebauung nicht an den genannten Landschafts- und Gartenbaubetrieb heran. Auch auf der Ebene des wirksamen Flächennutzungsplanes wird das vorliegende Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Der Landschafts- und Gartenbaubetrieb ist bereits seit mehreren Jahren geschlossen, lediglich das frühere Geschäftsinhaberpaar hat dort noch einen Wohnsitz. Auf dem brachliegenden Gelände der ehemaligen Baumschule haben sich zwischenzeitlich bereits größere Gehölzstrukturen entwickelt.

Um den Anregungen dennoch gerecht zu werden, wird die Begründung um Aussagen diesbezüglich ergänzt.

 

Beschlussvorschlag:

Redaktionelle Ergänzung der Begründung des Bebauungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

51

Struktur- und Genehmigungsdir. Süd
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft
und Bodenschutz

Fischerstraße 12, 67655 Kaiserslautern

 

Schreiben vom 12.01.2017

Az.: 32/2-70.00.03

Sonstige fachliche Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

 

1. Oberflächenentwässerung

Das anfallende nichtbehandlungsbedürftige Niederschlagswasser sollte zur Entlastung von Kanalisation mit Kläranlage unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten soweit wie möglich im Plangebiet breitflächig über die belebte Bodenzone versickert bzw. zurückgehalten werden (z.B. Zisternen mit Brauchwassernutzung, flachen Geländemulden, mittels Dachbegrünung etc.)

 

2. Abwasserbeseitigung

Das anfallende Schmutzwasser ist ordnungsgemäß über die öffentliche Kanalisation zu entsorgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Um zu gewährleisten, dass die Anregungen bzgl. der Oberflächenentwässerung bei den weiteren Planungen berücksichtigt werden, wird ein Hinweis in der Begründung ergänzt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Redaktionelle Ergänzung eines Hinweises im Bebauungsplan. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

52

Verkehrsgesellschaft Zweibrücken GmbH

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

53

Verkehrsverbund Rhein-Neckar
Geschäftsstelle Westpfalz

Bahnhofstraße 1, 67655 Kaiserslautern

 

Mail vom 23.12.2016

Az.: -/-

Vielen Dank für die Beteiligung an dem o.g. Verfahren. Gegen die aufgezeigte Planung bestehen keine Bedenken. Durch die aufgezeigte Planung werden keine Belange unsererseits berührt.

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

54

Vermessungs- und Katasteramt Pirmasens

Bahnhofstraße 24, 66953 Pirmasens

 

Schreiben vom 23.01.2017

Az.: 36122-006 StBPL

Bei der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes werden von unserer Seite keine Bedenken und Anregungen vorgebracht.

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

55

Zweckverband SPNV Rheinland-Pfalz Süd

 

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

56

Stadtverwaltung Zweibrücken

Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

57

Forstamt Westrich

Erlenbrunner Straße 177, 66955 Pirmasens

 

Schreiben vom 21.02.2017

Az.: 63310

Gegen die Aufstellung des o.a. Bebauungsplanes „Wohnen am Fasaneriewald“ bestehen meinerseits keine grundsätzlichen Bedenken. Die für eine Wohnbebauung vorgesehene Fläche war mit einem ca. 20-35-jährigen Laubmischwald bestockt, der ohne die hierfür gem. § 14 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung im Januar und Februar 2017 gerodet wurde. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, das der Umwandlung in eine andere Nutzungsart entgegenstehen könnte (§ 14 Abs. 1 LWaldG) liegt nicht vor.

 

Für die bereits vorgenommene Rodung wurde am 24.01.2017 von der Impasio Immobilien Management GmbH, Amerikastraße 27, 66482 Zweibrücken, ein Antrag auf Rodung des auf diesen Grundstücken (ehemals) vorhandenen Waldbestandes (ca. 0,8 ha) gestellt. In der forstrechtlichen Genehmigung des Vorhabens werden die zur Kompensation der Waldrodung erforderlichen Ersatzmaßnahmen (§ 14 Abs. 2 LWaldG) Berücksichtigung finden.

 

 

 

 

 

 

 

Um dem Belang gerecht zu werden, werden entsprechende Aussagen in der Begründung des Bebauungsplanes ergänzt. Durch diese Ergänzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch das Abwägungsergebnis nicht verändert.

Die erforderlichen Ersatzmaßnahmen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheids.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Redaktionelle Ergänzung der Begründung des Bebauungsplanes.

 

 

 

 Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit:

 

B 01

Rechtsanwälte Dr. Montag & Dr. Weber

Schubertstraße 23, 67655 Kaiserslautern

Für

Ludwig Altmeyer

Christian Pfender Str. 1, 66482 Zweibrücken

 

Schreiben vom 23.01.2017

Az.: 208/16SW12/CM

Wir zeigen an die rechtlichen Interessen des Herrn Ludwig Altmeyer, Christian Pfender Straß1, 66482 Zweibrücken zu vertreten.

 

Unser Mandant ist Anwohner der C.Pfenderstraße, die in unmittelbarer Nähe an den hier in Rede stehenden Bebauungsplan ZW 162 „Wohnen am Fasaneriewald“ angrenzt.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde der Bebauungsplan öffentlich bekannt gemacht und mitgeteilt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung in der Zeit vom 02.01.2017 bis einschließlich 03.02.2017 während der Dienststunden im Bauamt der Stadt Zweibrücken ausliegt.

 

Demgemäß werden -Namens und in Vollmacht unseres Mandanten-, nachfolgende Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf erhoben:

 

1. Gebäudehöhen sind im B-Plan nicht eindeutig definiert

Der Bebauungsplan ist in diesem Punkt (Gebäudehöhen) unbestimmt. So findet sich unterhalb der „Zeichenerklärung“ und den „Textfestsetzungen“ eine weitere Rubrik: „Beispiel Systemschnitt A“, ausweislich dessen Gebäude in einem Querschnitt eingezeichnet und die dazugehörigen Geschosshöhen vermerkt wurden, und zwar mit 298.24, 303.60 und 308.41. Diese zeichnerische Ausweisung steht aber im Widerspruch zu dem Füllschema der Nutzungsschablone, wo vermerkt wird, z.B. WA2 III/4/0,4 0/GH Min. 303 m ü.NN/GH Max. 308 m ü.NN. Wird demnach, auf der einen Seite in dem Füllschema der Nutzungsschablone die Höhe der baulichen Anlage als Mindestmaß mit 303 m ü.NN bzw. als Höchstmaß mit 308 m ü.NN ausgewiesen, so lassen sich diese Zahlen, die die Höhe der baulichen Anlagen begrenzen sollen, nicht in Übereinstimmung mit den Zahlen betreffend die Geschosshöhen bringen, wie sie im Beispiel Systemschnitt eingezeichnet sind. Der Bebauungsplan als Satzung ist daher in diesem Punkt unbestimmt.

 

Es ist zwar nach § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO möglich das Maß der baulichen Nutzung auch durch Höhe baulicher Anlagen zu bestimmen, aber nur unter der Voraussetzung, dass der obere und untere Bezugspunkt eindeutig bestimmt ist. Letzteres ist insofern nicht der Fall, als das Füllschema auf der einen und das „Beispiel Systemschnitt“ auf der anderen Seite unterschiedliche Höhenmaße als Bezugspunkte festlegen. Es liegt somit ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz einer Satzung, bzw. gegen § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und gegen § 18 BauNVO vor (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2006 – 10B1490/05).

 

Es fehlt folglich an einer hinreichenden Bestimmtheit. Textliche wie zeichnerische Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind dann hinreichend bestimmt, wenn deren näherer Inhalt durch Auslegung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Plananliegens ermittelt werden kann, sodass die Rechtslage für Planbetroffene erkennbar ist (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2013 – 10D112/08). Das ist hier nicht der Fall. Aufgrund divergierender Höchstmaße und Bezugspunkte kann für den einzelnen Planbetroffenen nicht ermittelt werden, wie hoch tatsächlich die Gebäude ausgeführt werden dürfen. Diese Einwendung ist auch erheblich, da über die Höhe der Gebäude u.U. ein Eingriff in subjektive Rechte (z.B. Abstandsflächen vgl. § 8 LBauO) begründet werden kann.

 

2. Fehlende Definition des Grades der Dachneigung

Vergleichbar zu (1.) ist unterhalb des Fensters „Zeichenerklärung“ bzw. unterhalb des Fensters „Textfestsetzung“ dem Beispiel Systemschnitt A, was die Dachneigung anbelangt „“ zu entnehmen. Dies steht im Widerspruch zu den Textfestsetzungen, wo, unter B 1.D) ausgewiesen ist, dass im Plangebiet für Haupt- und Nebenanlagen ausschließlich Flachdächer (0° bis 5°) oder flach geneigte Pultdächer mit einer Neigung von bis zu 12° zulässig sind. Das ist widersprüchlich, mithin unbestimmt. Auch hier ist für den Planbetroffenen letztendlich auch durch Auslegung nicht ermittelbar wie stark die Neigung des Daches ist, was wiederum Einfluss auf die finale Höhe des Gebäudes hat.

 

3. Baugrenzen sind nicht auf den bebaubaren Grundstücksflächen eingegrenzt

Zwar weist der B-Plan Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) aus. Die Baugrenze (im B-Plan blau gekennzeichnet), lässt aber die tatsächliche Baugrenze (vgl. A. 4.1 Planungsrechtliche Festsetzungen) in Hinblick auf die „überbaubaren Grundstücksflächen“ überhaupt nicht erkennen. Die Baugrenze (blau) ist nahezu identisch mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und wird durch die Privatstraßen begrenzt, die eine Erschließung des beplanten Gebietes ermöglichen soll. Das verstößt gegen § 23 Abs. 1 BauNVO, wonach die „überbaubaren Grundstücksflächen“ durch die Setzung von Baulinien/Baugrenzen bestimmt werden. Eine Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen findet aber nicht.

Mit der hier getroffenen und eingezeichneten Baugrenze, wird dieses Ziel, nämlich die überbaubaren Grundstücksflächen zu beschreiben, nicht erreicht, es ist nicht ansatzweise ersichtlich wo die Grundstücke liegen.

 

4. Anzahl der Grundstücke nicht festgelegt

Aufgrund des Problems gemäß Ziffer (3.) d.h. mangels definierte Baugrenze der überbaubaren Grundstücksflächen, lässt sich auch die Anzahl der Grundstücke nicht bestimmen. Mangels entsprechender Festlegung von überbaubaren Grundstücksflächen , bzw. der aus diesem Grund nicht verifizierbaren Anzahl der tatsächlichen Grundstücke, ist auch nicht erkennbar, welche Grundstücksflächen zu den nicht überbaubaren Flächen zählen, auf denen dann gegebenenfalls Nebenanlagen zulässig sind. Auch hier ist der B-Plan unbestimmt, er ermöglicht dem Planbetroffenen nicht im Ansatz eine Erkennbarkeit der Rechtslage.

 

5. Spielplatz gemäß Vorentwurfsplanung Büro Grub – fehlt

So war im ehemaligen B-Plan (ZW 102) ein Spielplatz vorhanden. Ein solcher findet sich wohl auch in der Vorentwurfsplanung des Büros Grub. Allerdings fehlt der Spielplatz in dem aktuellen Bebauungsplanentwurf. Gemäß § 4 BauNVO ist ein Spielplatz zulässig, und es ist davon auszugehen, dass auch ein solcher auch geplant wird. Allerdings ist nicht zu erkennen wo der Spielplatz dann tatsächlich im Bebauungsplan positioniert werden wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der B-Plan unbestimmt.

 

 

 

 

6. Baugrenze zum B Plan ZW 102

So ist die Baugrenze in dem B Plan 102 zur Jakob-Locher-Straße im Bestand min. 6,0 m bis 7,5 m ausgewiesen, während die Grenze nunmehr nur noch 3,0 m beträgt, was ebenfalls widersprüchlich sein dürfte. Zur Wahrung eines einheitlichen Abstandes im Sinne des Planes ZW 102 und der Einhaltung der Bauflucht zum bestehenden Gebäude – wie in der Vorentwurfsplanung Grub – dargestellt, sollte diese einheitlich sein.

 

 

Rechtsanwälte Dr. Montag & Dr. Weber

Schubertstraße 23, 67655 Kaiserslautern

Für

Ludwig Altmeyer

Christian Pfender Str. 1, 66482 Zweibrücken

 

Schreiben vom 01.02.2017

Az.: 208/16SW12/CM

Stellungnahme mit neuem Datum gesendet

Gleicher Wortlaut und gleiches Az.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 1.)

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Gebäudehöhen sind nicht unbestimmt. Es wird sowohl ein Mindest- als auch Höchstmaß der Gebäudehöhe für die jeweiligen Wohngebiete WA1 bis WA3 festgesetzt, unter Berücksichtigung der jeweils zulässigen Zahl der Vollgeschosse.

 

Der angesprochene Systemschnitt stellt ein Beispiel der späteren Realisierung dar, dient der Erläuterung und ist keine Festsetzung.

 

Auch die Bezugspunkte sind eindeutig, da es sich bei allen Angaben um Höhenangaben ü.NN handelt. Zur besseren Einschätzung für Außenstehende oder Planbetrachter wurden in der Planzeichnung für jedes Wohngebiet Bestandshöhen eingetragen.

 

Für das WA1 ist eine Mindesthöhe von 294,5 m üNN und eine Maximalhöhe von 299,5 m üNN festgesetzt. Im Systemschnitt ist eine Gebäudeoberkante von 298,24 m üNN angegeben, womit das Gebäude den Festsetzungen des Bebauungsplanes für den Bereich des WA1 entspricht.

 

Im WA2 ist eine Mindesthöhe von 303 m üNN und eine Maximalhöhe von 308 m üNN festgesetzt. Die im Systemschnitt angegebene Höhe von 303,60 m üNN ist die Höhe des letzten Vollgeschosses. Hinzu kommt das Staffelgeschoss, das im Systemschnitt ebenfalls dargestellt ist. Zählt man das Staffelgeschoss hinzu liegt die Gebäudehöhe bei 306,80 m üNN, womit auch diese Gebäudehöhe den Festsetzungen entspricht.

 

Gleiches gilt auch für das WA3, hier ist eine Mindesthöhe von 305 m üNN und eine Maximalhöhe von 312,50 m üNN festgesetzt. Die im Systemschnitt dargestellte Höhe von 308,41 m üNN bildet die Realisierung von vier Vollgeschossen, die hier maximal möglich wären, ab. Hinzu kommt das mögliche Staffelgeschoss, das innerhalb der maximal festgesetzten Gebäudehöhe umgesetzt werden kann. Zählt man das Staffelgeschoss dazu, liegt die Gebäudehöhe bei 311,61 m üNN.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich die Gebäudehöhe innerhalb der festgesetzten Spanne bewegen muss unter Berücksichtigung der zulässigen Geschosszahl. Da für die einzelnen Wohngebiete WA1 bis WA3 jeweils eine Mindest- als auch Maximalhöhe angegeben ist, die alle als Höhen üNN angegeben sind und somit einen eindeutigen Bezugspunkt aufweisen, ist die Festsetzung hinsichtlich der Höhe eindeutig bestimmt.

 

Insgesamt sind die Festsetzungen der Gebäudehöhen eindeutig und hinreichend bestimmt.

 

 

 

Zu 2.)

Unabhängig von der Dachausführung ist eine Mindest- und Maximalhöhe der Gebäude angegeben, so dass hier eine klare Definition besteht.

Auch hier stellt der Systemschnitt nur ein Beispiel der späteren Realisierung dar. Mit der im Systemschnitt dargestellten Dachneigung von 0 ° entspricht er auch hier den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 3.)

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mit Hilfe der Baugrenzen festgesetzt, somit wird ermöglicht, dass die Gebäude bestmöglich positioniert werden können. Im vorliegenden Fall wird die Baugrenze so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der Abstandsflächen zur Grenze des Geltungsbereiches das komplette Baugebiet im Grundsatz überbaubar ist. Dies ist eine zulässige Festsetzung. Selbstverständlich unter Einhaltung der festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl. Grundsätzlich kennt der Bebauungsplan keine Grundstücksgrenzen und kann neue Grundstücksgrenzen auch nicht festsetzen. Das Baugesetzbuch sieht für Grundstücksgrenzen in einem Bebauungsplanverfahren keine Festsetzungsgrundlage vor. Die Planzeichenverordnung ermöglicht lediglich die Darstellung vorgeschlagener Grundstücksgrenzen.

 

Unabhängig davon sind die einzuhaltenden Grenzabstände und Abstandsflächen in der Landesbauordnung geregelt und einzuhalten, was im Rahmen der nachfolgenden Bauanträge seitens der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist.

 

 

Zu 4.)

Im Rahmen des Bebauungsplanes sind die Zahl der Grundstücke und deren Aufteilung nicht festzusetzen. Die Grundstücksaufteilung erfolgt darüber hinaus auch entsprechend des zu realisierenden Gebäudetyps.

 

Wie den Festsetzungen zu entnehmen ist, sind Nebenanlagen sowohl innerhalb als auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

 

 

 

 

 

 

Zu 5.)

Die Erforderlichkeit eines Spielplatzes ergibt sich aus den Vorgaben der Landesbauordnung (§ 11 LBauO), so dass dieser im vorliegenden Fall realisiert werden muss. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass eine Fläche für den Spielplatz explizit festgesetzt wird. Da seitens der Stadt kein Bedarf an einem öffentlichen Spielplatz besteht, handelt es sich nicht um einen öffentlichen, sondern um einen privaten Spielplatz. Darüber hinaus ist seitens der Stadt im Rahmen des Programms „Soziale Stadt“ im angrenzenden Fördergebiet „An der Steinhauser Straße“ (u.a. Bereich der Canada-Siedlung) geplant, verschiedene Freiflächen und Spielflächen aufzuwerten, so dass in der näheren Umgebung auch öffentliche Spielflächen zur Verfügung stehen werden.

 

 

Zu 6.)

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Neuaufstellung eines Bebauungsplanes, der im an die Jakob-Locher-Straße angrenzenden Bereich eine kleinteiligere Bebauung vorsieht als dies im BP 102 angedacht war, so dass der Grenzabstand durchaus verringert werden kann. Nichts desto trotz sind auch hier die entsprechenden Abstandsflächen gemäß LBauO einzuhalten.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird nicht gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorsitzende schlägt im Anschluss vor, die Anregungen des Rechtsanwaltsbüros, die im Namen des Bürgers vorgebracht wurden, zurückzuweisen und bittet den Bau- und Umweltausschuss um Abstimmung.

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt  e i n s t i m m i g  die Anregungen des Rechtsanwaltsbüros, die im Namen des Bürgers vorgebracht wurden, zurückzuweisen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

14

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

 

An der Abstimmung nahmen 14 Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses statt.

 

Des Weiteren empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss  e i n s t i m m i g  folgenden

 

 

 

   

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

14

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

 

An der Abstimmung nahmen 14 Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses teil

 

Verteiler:

1 x Amt 60/61