Sitzung: 28.03.2017 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
IV. Beschlussvorschlag:
Auf Grundlage des oben geschilderten Sachverhalts empfiehlt die Verwaltung folgende Beschlussfassungen:
1. Die Stellungnahme der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB werden, wie in
dieser Vorlage unter III aufgeführt, behandelt.
2. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 BauGB werden, wie in dieser Vorlage unter II aufgeführt, behandelt.
3. Der Stadtrat beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes ZW 162 „Wohnen am
Fasaneriewald“ bestehend aus Bebauungsplan, Textliche Festsetzungen und Begründung,
als Satzung
4. Der Beschluss über die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Der Vorsitzende schlägt vor den Tagesordnungspunkt 10 „Bebauungsplanverfahren ZW 162 „Wohnen am Fasaneriewald“ vorzuziehen.
Der Bau- und Umweltausschuss ist mit der Vorgehensweise einverstanden.
Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/0721/2017.
Er bittet Herrn Trapp (Geschäftsführer agstaUMWELT GmbH, Völklingen) um weitere Ausführungen.
Herr
Trapp informiert, dass insgesamt 57 beteiligte Träger öffentlicher Belange
angeschrieben wurden. Davon hätten 22 nicht geantwortet, 22 hätten keine
Bedenken bzw. Anregungen vorgebracht und 12 Beteiligte hätten Anregungen bzw.
Hinweise vorgetragen. Er möchte vorweg darauf hinweisen, dass die vorgebrachten
Anregungen der beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
und das Schreibens eines Anwaltsbüros eines Bürgers, im Zuge der Beteiligung
der Öffentlichkeit, führten zu keinen Änderungen der Planung bzw.
Festsetzungen.
Der
Vorsitzende möchte wissen, ob die eingegangene Stellungnahme des Rechtsanwaltsbüros
die rechtlichen Interessen im Namen des Bürgers oder der Interessengemeinschaft
vertreten habe.
Herr
Trapp betont, dass die Stellungnahme die Interessen des Bürgers vorgebracht
habe.
Der
Vorsitzende erläutert, dass es ihm wichtig sei, dass dies klar herausgestellt
werde.
Herr
Trapp informiert weiter, dass bei allen eingegangenen Stellungnahmen man zu dem
Ergebnis gekommen sei, dass keine Anregung die zu einer Änderung der Grundzüge
der Planung geführt hätte oder einen im Sinne des BauGB abwägungsrelevanten
Änderungsbedarf am Planentwurf begründet.
Der Vorsitzende trägt die einzelnen eingegangenen Stellungnahmen sowie die hierzu ergangenen Abwägungs- und Beschlussvorschläge vor:
Ergebnis der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Offenlage:
1 |
Abteilung 66 Beitragswesen Herzogstraße 1, 66482 Zweibrücken Mail vom 26.01.2017 Az.: -/- Hiermit
teilen wir Ihnen mit, dass die wahrzunehmenden Belange der Abteilung Beiträge
in Bezug auf die oben genannte Maßnahme nicht berührt werden. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. |
2 |
Abteilung 66 Straßen Herzogstraße 1, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 28.12.2016 Az.: 60/66-610-07/1/- Gegen o.g.
Maßnahme bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken. Auf
folgende Punkte möchten wir aber aufmerksam machen. Die
Erschließung erfolgt über die vorhandene Jakob-Locher-Straße und die Kreisstraße
3 (Fasaneriestraße). Die zwei
geplanten Privatstraßen werden direkt an den öffentlichen Gehweg (hinterer
Teil) im Zuge der K3 (Fasaneriestraße) angeschlossen. Die
Privatstraßen sind somit untergeordnet. Der Abstich des Rundbordes am
vorhandenen Gehweg beträgt ca. 6 cm. Somit ist eine Überfahrbarkeit gegeben
und eine Absenkung der Bordanlage ist nicht erforderlich. Weiterhin ist bei
der späteren Ausführungsplanung darauf zu achten, dass kein Oberflächenwasser
aus den Privatstraßen auf die öffentliche Gehwegfläche geleitet werden darf. Die
Erschließung der geplanten Einfamilienhäuser soll über die
Jakob-Locher-Straße erfolgen. Die vorhandenen Parkplätze auf dem Flstck.
912/19, 912/20 und 912/8 befinden sich in Privatbesitz. Somit ist zu prüfen,
ob eine Zufahrt zu den Grundstücken möglich ist (Betrifft die zwei geplanten
Grundstücke im Hinteren Teil der Jakob-Locher-Straße). Der Zugang ist über
den öffentlichen Gehweg gesichert. Der Abstich des Rundbordes am vorhandenen
Gehweg beträgt 6 cm. Somit ist eine Überfahrbarkeit gegeben und eine
Absenkung der Bordanlage nicht erforderlich. Weiterhin ist bei der späteren
Ausführungsplanung darauf zu achten, dass kein Oberflächenwasser aus den
Privatgrundstücken auf die öffentliche Gehwegfläche geleitet werden darf. |
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Um zu gewährleisten, dass bei den weiteren
Planungen bzw. bei der späteren Realisierung berücksichtigt wird, dass kein
Oberflächenwasser aus den Privatstraßen bzw. aus den Privatgrundstücken auf
die öffentlichen Gehwegfläche geleitet wird, wird hierzu ein Hinweis in der
Begründung des Bebauungsplanes ergänzt. Bezüglich der Anmerkung zu der Erschließung der
geplanten Einfamilienhäuser über die Jakob-Locher-Straße ist anzumerken, dass
sich die Flurstücke 912/19 und 912/20 im Besitz des Investors befinden, so
dass auch hier eine Erschließung möglich ist. Beschlussvorschlag: Redaktionelle Ergänzung eines Hinweises in der
Begründung zum Bebauungsplan. . Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht
berührt. |
3 |
Abteilung 66 Untere Boden,- Abfallbehörde, Untere Wasserbehörde Herzogstraße 3, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 17.01.2017 Az.: 60-66 Fr Die
Planunterlagen für den o.g. B-Plan haben wir durchgesehen, dabei ist uns
aufgefallen, dass in der Begründung zum Bebauungsplan keine Rechtsgrundlagen
angegeben werden. Wir bitten hier um Überprüfung und Aufnahme folgender
Rechtsgrundlagen: 1. Gesetz
zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der
Neufassung vom 31.07.2099, (BGBI. IS. 2585ff.); zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11.04.2016 (BGBI. IS. 745) 2.
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassersgesetz – LWG) in der
Fassung vom 14.07.2015 (GVBI IS. 127 ff.), zuletzt geändert durch § 28 des
Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBI. S. 383) 3. Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) in der
Fassung vom 31.03.2010 (BGBI. IS. 377) 4. Gesetz
zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
(Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBI. IS. 502) zuletzt
geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBI. IS. 212) 5.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBI.
IS. 1554) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBI. IS.
212) 6.
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 25.072005 (GVBI. S. 302ff.) zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.11.2011 (GVBI. S. 402) 7. Gesetz
zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWG) vom
24.02.2012 (BGBI. IS. 212ff.) zuletzt geändert durch Art. 1a des Gesetzes vom
20.11.2015 (BGBI. IS. 2071) 8.
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22.11.2013 (GVBI. S. 459)
zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher
Vorschriften vom 22.12.2015 (GVBI. S. 471) 9.
Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) vom 01.02.1996 (GVBI. S. 121)
zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 25.02.2010 (GVBI. S. 52). Die
Abteilung Stadtplanung des Stadtbauamtes erhält einen Abdruck dieses
Schreibens. |
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Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind der
Planzeichnung zu entnehmen, dennoch werden die aufgeführten Rechtsgrundlagen
in der Begründung ergänzt. Beschlussvorschlag: Redaktionelle Ergänzung der Begründung des
Bebauungsplanes.Den Anregungen wird gefolgt. Die Grundzüge der Planung werden
hiervon nicht berührt. |
4 |
Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken Oselbachstraße 60, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 02.02.2017 Az.: G/Wu Beiliegend
erhalten Sie vorab per Mail die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde
einschließlich der Stellungnahmen der anerkannten Naturschutzverbände.
Sollten bei Ihnen zwischenzeitlich weitere Stellungnahmen eingegangen sein
oder bis zum Ablauf des heutigen Tages noch eingehen, bitten wir Sie uns
diese umgehend zukommen zu lassen. Wir werden dann unsere Stellungnahme
umgehend anpassen. Das
Original unserer Stellungnahme befindet sich auf dem Postweg. Im Rahmen
der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde wurde den nach § 3
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur
Mitwirkung an den oben genannten Bauleitplanverfahren gegeben. Von derzeit
zehn anerkannten Verbänden äußerten sich vier zu dem Verfahren. Die
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Rheinland-Pfalz e.V. hat keine Einwände zur
vorgelegten Planung. Der
Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen Wanderverbandes e.V. hat gegen
das Vorhaben keine Bedenken und sieht seine Belange nicht betroffen. Die
Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e.V. hat keine
Einwände oder Anregungen zur vorgelegten Planung. Der
Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. des Naturschutzbundes Deutschlands,
Ortsgruppe Zweibrücken sieht aufgrund der vergleichsweise niedrigen
Mietpreise und vielen leerstehenden Wohnungen in Zweibrücken keinen reellen
Bedarf für ein neues Wohngebiet. Allerdings begrüßt der NABU grundsätzlich
eine verdichtete Wohnbebauung direkt am Stadtrand, zumal hier die notwendige
Erschließung schon vorhanden ist. Der NABU
sieht allerdings durch die Höhe der zulässigen Bebauung den Landschaftsaspekt
beeinträchtigt und fordert zur Reduzierung dieser Veränderung des
Landschaftshorizontes eine randliche Eingrünung der Baugebiete WA2 und WA3.
Er fordert auch Grünfestsetzungen für Baum- und Strauchpflanzungen im Bereich
des WA1. Weiterhin soll eine Möglichkeit für die Versickerung von
Oberflächenwasser geschaffen werden. Wesentliche
Naturbesonderheiten sieht der NABU durch den Bebauungsplan nicht gefährdet. Die
Stellungnahmen der Verbände liegen Ihnen vor und sind im weiteren Verfahren
zu berücksichtigen. Aus Sicht
der unteren Naturschutzbehörde wird mit dem Bebauungsplan ein Bereich, für
den schon zuvor Baurecht bestand, überplant. Das
Bebauungsplanverfahren ermöglicht deshalb aus unserer Sicht, auch unter
Berücksichtigung einer zukünftig gegenüber der bisherigen Planung dichteren
baulichen Nutzung keine naturschutzrelevanten neuen Eingriffe in Natur und
Landschaft, die wesentlich über das bisher zulässige Maß einer Nutzung
hinausgehen. Eine
wesentliche bauliche Überformung über das bisher schon vorhandene oder
potentiell mögliche Maß hinaus erfolgt nicht. Vielmehr wird die Bebauung
einer innerörtlichen Fläche entsprechend der aktuellen Nutzungsansprüche
ermöglicht und die Inanspruchnahme bisher unbeplanter Außenbereichsflächen
vermieden. Deshalb werden wesentliche Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege von dem Verfahren nicht berührt. Allerdings
möchten wir anregen als Mindestanforderung in die Textfestsetzung, A
Planungsrechtliche Festsetzungen aufzunehmen, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen
zu begrünen oder gärtnerisch anzulegen sind. Mindestens 20% dieser Flächen
sind mit Gehölzen zu bepflanzen. Weiterhin
sollte für die Baugebiete WA2 und WA3 eine Begrünung der Stellplatzanlagen
festgesetzt werden: „Je vier Stellplätze ist jeweils ein hochstämmiger,
standortgerechter, großkroniger Laubbaum in mindestens 3xv Qualität neu zu
pflanzen und zu unterhalten. Ausfälle sind gleichwertig zu ersetzen. Es ist
je Baum eine Pflanzscheibe von mindestens 4 qm in der Regel unversiegelt zu
lassen und zu begrünen.“ Darüber
hinaus bestehen seitens der unteren Naturschutzbehörde bezüglich der oben
bezeichneten Bauleitplanverfahren keine weiteren Anregungen und Bedenken. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. Keine Anregungen oder Bedenken. Keine Anregungen oder Bedenken. Anzumerken ist, dass es sich im vorliegenden Fall
eigentlich nicht um ein neues Wohngebiet handelt, da für den Geltungsbereich
bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert, der eine Wohnbebauung
ermöglicht. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen an den heutigen Bedarf und die heutigen Standards angepasst.
Auch das zulässige Maß der baulichen Nutzung geht nicht über das im
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Maß hinaus. Um der Anregung hinsichtlich der Eingrünung
gerecht zu werden, wird eine Festsetzung entsprechend der Vorgaben der
Unteren Naturschutzbehörde redaktionell ergänzt. Beschlussvorschlag:
Redaktionelle Ergänzung einer grünordnerischen
Festsetzung im Bebauungsplan entsprechend der Anregungen der Unteren
Naturschutzbehörde. Den Anregungen wird nur teilweise entsprochen. Keine Anregungen oder Bedenken. Um den Anregungen zu entsprechen und eine
Mindestanforderung hinsichtlich der Gestaltung der nicht bebauten
Grundstücksflächen und Stellplatzflächen zu erreichen, wird die Festsetzung
entsprechend der formulierten Vorgaben redaktionell ergänzt. Mit der
Ergänzung der Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht verändert.
Es handelt sich lediglich um eine Festsetzung zur Gestaltung der nicht
überbaubaren Grundstücksflächen sowie Stellplatzflächen. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen und eine
grünordnerische Festsetzung redaktionell im Bebauungsplan ergänzt. Die
Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt. |
5 |
Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken Oselbachstraße 60, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 27.12.2016 Az.: AW/Ho Es
bestehen keine Bedenken gegen den vorgelegten Bebauungsplan ZW162. Belange
des UBZ (Abwasserbeseitigung) werden nicht berührt. Umplanungen sind in
diesem Bereich unsererseits nicht vorgesehen. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. |
6 |
Amt 20 Liegenschaften |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
7 |
Amt 32 Brand- und Zivilschutz |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
8 |
Amt 32 Straßenverkehrswesen / Gewerberecht |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
9 |
Amt 40 Sachgebiet Sport Schillerstraße 2-4, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 30.12.2016 Az.: 40 De/AS Für
den Bereich des Sportamtes können wir mitteilen, dass die von uns
wahrzunehmenden Belange nicht berührt sind. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. |
10 |
Amt 40 Sachgebiet Schulen Schillerstraße 2-4, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 30.12.2016 Az.: 40 Gr/AS Für
den Bereich des Schulamtes können wir mitteilen, dass die von uns
wahrzunehmenden Belange nicht berührt sind. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. |
11 |
Abteilung 63 Bauordnung Herzogstraße 3, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 19.01.2017 Az.: 63-30003/17 Mit
Schreiben vom 20.12.2016 haben Sie uns im Rahmen des oben genannten
Verfahrens beteiligt. Die
Belange der Stadt Zweibrücken, Stadtbauamt – Bauordnung – sind durch die im
Betreff genannte Planung nicht berührt. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. |
12 |
Abteilung 65 Hochbau Denkmalpflege Herzogstraße 3, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 06.01.2017 Az.: Mj Wir nehmen
als untere Denkmalschutzbehörde zu dieser Angelegenheit wie folgt Stellung. In der
Umgebung des geplanten Baugebietes befinden sich bauliche Anlagen des
Flächendenkmals Westwall. Bei Bodeneingriffen ist auf untertägig noch nicht
erfasste Anlagen sowie auf militärische Fundgegenstände zu achten. Beim
Auffinden der o.a. Bemerke ist unmittelbar die Denkmalfachbehörde zu
verständigen. |
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Um zu gewährleisten, dass bei Bodenarbeiten auf
noch nicht erfasste Anlagen oder militärische Fundgegenstände geachtet wird,
wird ein Hinweis im Bebauungsplan ergänzt. Beschlussvorschlag: Redaktionelle Ergänzung in den Hinweise des
Bebauungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt. |
13 |
Breitband-Projekt-Büro Rheinland-Pfalz |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
14 |
Bund für Umwelt- und Naturschutz |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
15 |
Bundesvermögensamt |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
16 |
Creos Deutschland GmbH Am Halberg 4, 66121 Saarbrücken Schreiben vom 27.12.2016 Az.: DO/ZP Zu Ihrer
Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass von der o.g. Maßnahme keine Anlagen der
Creos Deutschland GmbH betroffen sind. Die
uns zur Prüfung übergebenen Unterlagen senden wir Ihnen mit einem
entsprechenden Prüfvermerk zurück. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. |
17 |
Deutsche Post Bauen GmbH |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
18 |
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Pirmasenser Str. 65, 67655
Kaiserslautern Schreiben vom 21.12.2016 Az.: 410-16/NWKL/JT Die Telekom Deutschland
GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Wir möchten
Sie darüber in Kenntnis setzen, dass die Telekom die Voraussetzungen zur
Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet prüft. Je nach Ausgang dieser
Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem
Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder
geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die
Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit
Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt. Wir machen
darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des
Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie
einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Wir bitten
daher sicherzustellen, dass - für den
Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte,
unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege
möglich ist, - der
Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im
erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen
Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese
durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der
Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern, - eine
rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung
der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der
Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger
erfolgt, - die
geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in Lage und
Verlauf nicht mehr verändert werden. Für
die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie
zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen
Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich mindestens 6 Monate vor
der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische
Infrastruktur PTI 11 Saarbrücken – 67655 Kaiserslautern – Pirmasenserstraße
65 in Verbindung zu setzen. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. |
19 |
Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
20 |
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH Hohlstraße 12, 55743 Idar-Oberstein Mail vom 30.12.2016 Az.: -/- Wir
danken für die Beteiligung an im Betreff genannten Vorhaben und teilen Ihnen
mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer
Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. |
21 |
Finanzamt Pirmasens-Zweibrücken |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
22 |
Generaldirektion Kulturelles Erbe Kleine Pfaffengasse 10, 67346 Speyer Schreiben vom 09.01.2017 Az.: E2016/1494 dh In der
Fundstellenkartierung der Direktion Landesarchäologie ist im Geltungsbereich
der o.g. Planung bislang keine archäologische Fundstelle resp.
Grabungsschutzgebiet verzeichnet. Es ist jedoch nur ein geringer Teil der
tatsächlich im Boden vorhandenen, prähistorischen Denkmale bekannt. Eine
Zustimmung der Direktion Landesarchäologie ist an die Übernahme folgender
Punkte gebunden: 1. Bei der
Vergabe der vorbereitenden Baumaßnahmen (wie Mutterbodenabtrag) hat der
Planungsträger bzw. die Gemeindeverwaltung, sowie für die späteren
Erdarbeiten der Bauträger / Bauherr, die ausführenden Baufirmen vertraglich
zu verpflichten, mit uns zu gegebener Zeit rechtzeitig die Vorgehensweise und
Terminierung der Arbeiten abzustimmen, damit wir diese ggf. überwachen
können. 2. Die
ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBI., 1978, S. 159ff), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBI., 2008, S. 301) hinzuweisen.
Danach ist jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden,
die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände
sorgfältig gegen Verlust zu sichern. 3. Absatz 1
und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der
Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE. 4. Sollten
wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion
Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere
Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den
Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen
können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der
evtl. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger
finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich. 5. Wir
weisen darauf hin, dass die Meldepflicht besonders für Maßnahmen
(Mutterbodenabtrag) zur Vorbereitung der Baumaßnahmen gilt. Die Punkte
1 – 5 sind auch in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen. Trotz
dieser Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie an den weiteren
Verfahrensschritten zu beteiligen, da jederzeit bisher unbekannte Fundstellen
in Erscheinung treten können. Rein
vorsorglich müssen wir darauf hinweisen, dass sich im Planungsgebiet bisher
nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden können. Diese sind
selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht
berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden. Diese
Stellungnahme betrifft ausschließlich die archäologischen Kulturdenkmäler und
ersetzt nicht Stellungnahmen der Direktion Landesdenkmalpflege zu den
Baudenkmälern in Mainz und der Direktion Landesarchäologie - Erdgeschichte in
Koblenz. Eine interne Weiterleitung ist nicht möglich. |
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Um zu gewährleisten, dass die vorgebrachten Punkte
bei der späteren Bauausführung beachtet werden, werden diese als Hinweise in
den Bebauungsplan aufgenommen. Beschlussvorschlag: Redaktionelle Ergänzung in den Hinweisen des
Bebauungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt. |
23 |
Generaldirektion Kulturelles Erbe Schillerstraße 44, 55116 Mainz Schreiben vom 30.01.2017 Az.: Kem II-Z Im
Planungsgebiet befinden sich keine obertägig bekannten Westwall-Anlagen
(Bestandteile des Flächendenkmals Westwall, das lt. §§ 2 und 4 Abs. 1 DSchG
Erhaltungs- und Umgebungsschutz genießt). Da das
Planungsgebiet in einer ehemaligen Kampfzone liegt, können bei
Ausschachtungsarbeiten noch untertägig vorhandene Bauwerkreste und
militärische Fundgegenstände aufgefunden werden. In diesem Fall ist die
Direktion Landesdenkmalpflege unmittelbar zu beteiligen. Diese
Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege.
Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist gesondert einzuholen. |
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Um zu gewährleisten, dass die Direktion
Landesdenkmalpflege bei etwaigen Bodenfunden beteiligt wird, wird ein
entsprechender Hinweis im Bebauungsplan ergänzt. Beschlussvorschlag: Redaktionelle Ergänzung in den Hinweisen des
Bebauungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt. |
24 |
Gesellschaft für Naturschutz und |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
25 |
Handwerkskammer |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
26 |
Industrie- und Handelskammer Adam-Müller-Straße 6, 66954 Pirmasens Schreiben vom 16.01.2017 Az.: Knü/ju Vielen Dank
für Ihr Schreiben vom 20. Dezember 2016 sowie die Möglichkeit zur
Stellungnahme gemäß § 13a BauGB. Auf Grund
der uns überlassenen Planungsunterlagen und der beigefügten Erläuterungen
äußern wir uns zu Ihrer Anfrage wie folgt: Aus
Sicht der gewerblichen Wirtschaft werden gegen den Bebauungsplan ZW 162
„Wohnen am Fasaneriewald“, Stadtteil Zweibrücken, im beschleunigten Verfahren
gemäß § 13a BauGB keine Einwendungen erhoben oder Bedenken geltend gemacht. |
|
Keine Anregungen oder Bedenken. |
27 |
Kabel Deutschland Vertrieb und Service Zurmainer Str. 175, 54292 Trier Mail vom 27.01.2017 Az.: Netzplanung, Stellungnahme Nr.:
S00402518 Wir
bedanken uns für Ihr Schreiben vom 20.12.2016. Eine
Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen
Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer
Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem
Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone
Kabel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg, Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de. Bitte
legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. |
28 |
Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz Hagenstr. 5, 67547 Worms Mail vom 02.01.2017 Az.: -/- Der
Großraum Zweibrücken zählt als belastet, eine Absuche wird dringend
empfohlen. Die
Zuständigkeit des Kampfmittelräumdienstes RLP ist auf die zur Abwehr
konkreter Gefahren unmittelbar erforderlichen Maßnahmen beschränkt. Anfragen
ohne konkreten Gefahrenhintergrund kann der KMRD mangels gefahrenrechtlicher
Anknüpfungspunkte nach Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) nicht
bearbeiten. Für
grundstücksbezogene historische Recherchen und Bewertungen verweisen wir auf
die Möglichkeit der Beauftragung eines privaten Fachunternehmens. Eine
Adressenliste mit Fachfirmen ist beigefügt. |
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Um zu gewährleisten, dass die Anregung bei der
weiteren Planung berücksichtigt wird, wird ein entsprechender Hinweis im
Bebauungsplan ergänzt. Beschlussvorschlag: Redaktionelle Ergänzung in den Hinweisen des
Bebauungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt. |
29 |
Kreisverwaltung Südwestpfalz Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953
Pirmasens Schreiben vom 19.01.2017 Az.: 21/610-1 Nach
Durchsicht der von Ihnen vorgelegten Unterlagen ergeben sich seitens der
Kreisverwaltung Südwestpfalz, Abt. Gesundheitswesen keine Bedenken gegen das
geplante Vorhaben. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. |
30 |
Landesaktionsgemeinschaft Kirchenstraße 13, 67823 Obermosel Schreiben vom 18.01.2017 Az.: 22.08-715/2016 Für die
Beteiligung in dem vorgenannten Verfahren danken wir. Die
Landesaktionsgemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e.V. hat keine
Einwände oder Anregungen zur vorgelegten Planung. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. |
31 |
Landesamt für Geologie und Bergbau Emy-Roeder-Str. 5, 55129 Mainz Schreiben vom 23.01.2017 Az.: 3240-1611-16/V1 kp/mls Aus Sicht
des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum
oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen
gegeben: Bergbau/Altbergbau Die Prüfung
der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich des ausgewiesenen
Bebauungsplanes ZW162 „Wohnen am Fasaneriewald“ kein Altbergbau dokumentiert
ist und kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt. Boden und Baugrund - allgemein Bei
Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke
(u.a DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für
Neubauvorhaben werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen. - mineralische Rohstoffe Gegen das geplante
Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände. - Radonprognose Das
Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem lokal erhöhtes und
seltener hohes Radonpotenzial über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt
wurde. Es wird dringend empfohlen, orientierende Radonmessungen in der
Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß
Baumaßnahmen der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollten. Wir bitten
darum, uns die Ergebnisse der Radonmessungen mitzuteilen, damit diese in
anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte von
Rheinland-Pfalz beitragen. Studien des
Landesamtes für Geologie und Bergbau haben ergeben, dass für Messungen im
Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca. 3-4 Wochen) notwendig sind.
Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden
entweichenden Radons in kurzen Zeiträumen sehr stark schwankt. Dafür sind
insbesondere Witterungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge
oder Temperatur verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse
erzielt werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen in einer
Baugebietsfläche an mehreren Stellen, mindestens 6/ha, gleichzeitig
durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der geologischen
Situation auch höher sein. Die
Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro
ausgeführt werden und dabei die folgenden Posten enthalten: - Begehung
der Fläche und Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien; -
Radon-gerechte, ca. 1m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei
bodenkundliche Aufnahme des Bohrgutes; -
Fachgerechter Einbau und Bergen der Dosimeter; -
Auswertung der Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur
Ermittlung der Radonkonzentration im Messzeitraum und der mittleren
jährlichen Radonverfügbarkeit; -
Kartierung der Ortsdosisleistung (gamma); -
Interpretation der Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen. Fragen zur
Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in
der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das Landesamt für Geologie und
Bergbau. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und
Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamtes für Strahlenschutz
entnommen werden. Für
bauliche Maßnahmen zur Radonprävention wenden Sie sich bitte an das Landesamt
für Umwelt (Radon@lfu.rlp.de). |
|
Keine Anregungen. Beschlussvorschlag: Eine
gesonderte Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich. Um zu gewährleisten, dass die Anregung
hinsichtlich durchzuführender Baugrunduntersuchungen bei den weiteren
Planungen berücksichtigt wird, wird ein Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen. Ein Hinweis hinsichtlich der Radonprognose ist
bereits im Bebauungsplan aufgeführt. Beschlussvorschlag: Redaktionelle Ergänzung in den Hinweisen des
Bebauungsplanes.. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt. |
32 |
Landesbetrieb Mobilität Morlauterer Straße 20, 67657
Kaiserslautern Schreiben vom 01.02.2017 Az.: Bbpl 100/2016 IV 40 l Von seiten
unserer Dienststelle bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des o.g.
Bebauungsplanes. Wir hatten bereits am 28.2. und 26.06.1989 (damals noch als
Straßenbauamt) Stellungnahmen abgegeben, in denen auch keine Anregungen bzw.
Bedenken vorgebracht wurden. Wir
sind, wie damals gefordert, am weiteren Verfahren zu beteiligen. |
|
Keine Anregungen oder Bedenken. |
33 |
Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz e.V. |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
34 |
Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
35 |
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
36 |
Naturfreunde Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
37 |
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Postfach 1647, 55006 Mainz Schreiben vom 23.01.2017 Az.: -/- Im Auftrag
und im Namen des NABU Landesverbandes Rhl-Pf. Nimmt die NABU Gruppe
Zweibrücken wie folgt Stellung: Die Planung
eines neuen Wohngebietes sollte von einem reellen Bedarf begründet sein. Die
vergleichsweise niedrigen Mietpreise und viele leerstehende Wohnungen in
Zweibrücken sprechen eher dagegen. Verdichtete
Wohnbebauung direkt am Stadtrand ist von Seiten des NABU grundsätzlich zu
begrüßen. Günstig finden wir, dass dieses Gelände an 2 Seiten von bereits
fertigen Straßen begrenzt wird mit direktem Versorgungsanschluss. Gebäude in
WA2 und WA3 mit mindestens 3 Vollgeschossen und fakultativ mit je einem 4.
Vollgeschoss beeinflussen wegen ihrer Größe den Landschaftsaspekt allerdings
erheblich. Diese Bereiche müssen verpflichtend mit einem zirkulären Grünsaum
mit groß werdenden Bäumen zum Sichtschutz umgeben werden. Dadurch kann die
störende Veränderung des Landschaftshorizontes gemildert werden. Die Häuser
in WA1 sind verpflichtend mit Büschen und kleineren Bäumen zu umpflanzen. Man sollte
prüfen, ob im Grünbereich des Geländes Versickerungsmöglichkeiten und
Bodensenken zur Retention von Oberflächenwasser geschaffen werden können. Wesentliche
Naturbesonderheiten sind durch diesen Bebauungsplan nicht gefährdet. |
|
Anzumerken ist, dass es sich im vorliegenden Fall
eigentlich nicht um ein neues Wohngebiet handelt, da für den Geltungsbereich
bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert, der eine Wohnbebauung
ermöglicht. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen an den heutigen Bedarf und die heutigen Standards angepasst.
Auch das zulässige Maß der baulichen Nutzung geht nicht über das im
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Maß hinaus. Um der Anregung hinsichtlich der Eingrünung
gerecht zu werden, wird eine Festsetzung entsprechend der Vorgaben der
Unteren Naturschutzbehörde redaktionell ergänzt. Beschlussvorschlag: Redaktionelle Ergänzung einer grünordnerischen
Festsetzung im Bebauungsplan. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch
nicht berührt. |
38 |
Pfälzerwald-Verein e.V. Fröbelstraße 24, 67433 Neustadt Mail vom 21.12.2016 Az.: -/- Wir haben
keine Bedenken gegen den Plan und sehen unsere Belange nicht betroffen. |
|
Keine Anregungen oder Bedenken. |
39 |
Pfalzwerke AG Postfach 21 10 46, 67010 Ludwigshafen Schreiben vom 01.02.2017 Az.: BG07-2017-703-16888-00 Zu dem im
Betreff genannten Verfahren teilen wir Ihnen mit, dass sich im Plangebiet
derzeit keine Versorgungseinrichtungen der Pfalzwerke Netz AG befinden und
auch keine Planungen beabsichtigt oder bereits eingeleitet sind. Da derzeit
keine Belange des Aufgaben-/Zuständigkeitsbereichs unseres Unternehmens zu
berücksichtigen sind, haben wir keine Anregungen und Bedenken zu dieser
verbindlichen Bauleitplanung. Wir
bitten um Beteiligung an den weiteren Verfahrensschritten. Weiterhin bitten
wir Sie, nach dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans, um Zusendung der
rechtskräftig gewordenen Unterlagen, ausschließlich zur Verwendung in unserem
Unternehmen. Hierfür bedanken wir uns bei Ihnen bereits im Voraus. |
|
Keine Anregungen oder Bedenken. |
40 |
Planungsgemeinschaft Westpfalz Bahnhofstraße 1, 67655 Kaiserslautern Schreiben vom 16.01.2017 Az.: 41/1 W-521 Das
Planungsvorhaben bezieht auf ein in der Datenbank Raum+Monitor enthaltenes
Innenpotenzial für Wohnungsbau. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als
Wohnbauland dargestellt. Aus Sicht der Regionalen Raumordnung Westpfalz sind
die Innenpotenziale mit Priorität der baulichen Nutzung zu zuführen. Dem
Vorhaben kann aus meiner Sicht zugestimmt werden. |
|
Keine Anregungen oder Bedenken. |
41 |
PLEdoc GmbH Gladbecker Str. 404, 45326 Essen Schreiben vom 19.01.2017 Az.: 1430982 Mit Bezug
auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen
angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden
sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte
Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und
Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir
beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten
Eigentümer bzw. Betreiber: - Open Grid
GmbH, Essen -
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen - Ferngas
Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg -
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen -
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen -
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co.KG (NETG),
Dortmund - Trans
Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen - GasLINE
Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH
& Co.KG, Staelen - Viatel
GmbH, Frankfurt. Diese
Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der
hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger
Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw.
Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Achtung:
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereiches bedarf immer einer
erneuten Abstimmung mit uns. |
|
Keine Anregungen oder Bedenken. |
42 |
Pollichia Verein für Naturforschung und Landespflege e.V |
|
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
43 |
RSW Regionalbus |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
44 |
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Kirchenstraße 13, 67823 Obermoschel Schreiben vom 10.01.2017 Az.: 22.08-691/2016 Die
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald hat keine Einwände gegen die vorgelegte
Planung. |
|
Keine Anregungen oder Bedenken. |
45 |
Stadtwerke Zweibrücken Gasstraße 1, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 11.01.2017 Az.: Ru Gegen
die Aufstellung des Bebauungsplanes ZW162 bestehen aus unserer Sicht keine
Bedenken. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. |
46 |
Stadtwerke GIS und Vermessung (T32) Gasstraße 1, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 11.01.2017 Az.: 81, Oe Gegen
die Aufstellung des Bebauungsplanes ZW162 bestehen aus unserer Sicht keine
Bedenken. |
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Keine Anregungen oder Bedenken. |
47 |
Struktur- und Genehmigungsdir. Süd |
|
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
48 |
Struktur- und Genehmigungsdir. Süd |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
49 |
Struktur- und Genehmigungsdir. Süd |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
50 |
Struktur- und Genehmigungsdir. Süd Karl-Helfferich-Str. 2, 67433
Neustadt a.d.Weinstraße Schreiben vom 13.01.2017 Az.: 23/05/6/2017/0004 Aus Sicht
des Immissionsschutzes ergibt sich zur o.a. Bauleitplanung folgendes: In der
Begründung zum Bebauungsplan wird auf die umliegende Bebauung und deren
tatsächlichen Nutzung eingegangen. Jedoch wurde bei der Betrachtung der
umliegenden Gebiete ein markantes Gebiet ausgelassen. Im Süd-östlichen
Bereich befindet sich ein ansässiger Landschafts- und Gartenbaubetrieb. Diese
ist in der Begründung mit zu betrachten. Ein Wohngebiet das an ein
bestehendes Gewerbe heranwächst kann zu immissionsrechtlichen Konflikten
führen. Sei es dass die Anwohner durch die Immissionen gestört werden, oder
der Betrieb in seiner Weise eingeschränkt wird. In
der Begründung ist das Gebiet mit aufzunehmen und die Wechselwirkung der
beiden unterschiedlichen Nutzungen zu betrachten. |
|
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich
nicht um die Schaffung eines neuen Wohngebietes, sondern bereits auf Basis
des rechtskräftigen Bebauungsplanes wäre eine Wohnbebauung in diesem Bereich
zulässig, daher rückt die Wohnbebauung nicht an den genannten Landschafts-
und Gartenbaubetrieb heran. Auch auf der Ebene des wirksamen
Flächennutzungsplanes wird das vorliegende Plangebiet als Wohnbaufläche
dargestellt. Der Landschafts- und Gartenbaubetrieb ist bereits seit mehreren
Jahren geschlossen, lediglich das frühere Geschäftsinhaberpaar hat dort noch
einen Wohnsitz. Auf dem brachliegenden Gelände der ehemaligen Baumschule
haben sich zwischenzeitlich bereits größere Gehölzstrukturen entwickelt. Um den Anregungen dennoch gerecht zu werden, wird
die Begründung um Aussagen diesbezüglich ergänzt. Beschlussvorschlag: Redaktionelle Ergänzung der Begründung des
Bebauungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt. |
51 |
Struktur- und Genehmigungsdir. Süd Fischerstraße 12, 67655
Kaiserslautern Schreiben vom 12.01.2017 Az.: 32/2-70.00.03 Sonstige
fachliche Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit gegliedert nach
Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage 1. Oberflächenentwässerung Das
anfallende nichtbehandlungsbedürftige Niederschlagswasser sollte zur
Entlastung von Kanalisation mit Kläranlage unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten soweit wie möglich im Plangebiet breitflächig über
die belebte Bodenzone versickert bzw. zurückgehalten werden (z.B. Zisternen
mit Brauchwassernutzung, flachen Geländemulden, mittels Dachbegrünung etc.) 2. Abwasserbeseitigung Das
anfallende Schmutzwasser ist ordnungsgemäß über die öffentliche Kanalisation
zu entsorgen. |
|
Um zu gewährleisten, dass die Anregungen bzgl. der
Oberflächenentwässerung bei den weiteren Planungen berücksichtigt werden,
wird ein Hinweis in der Begründung ergänzt. Beschlussvorschlag: Redaktionelle Ergänzung eines Hinweises im
Bebauungsplan. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt. |
52 |
Verkehrsgesellschaft Zweibrücken GmbH |
|
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
53 |
Verkehrsverbund Rhein-Neckar Bahnhofstraße 1, 67655 Kaiserslautern Mail vom 23.12.2016 Az.: -/- Vielen
Dank für die Beteiligung an dem o.g. Verfahren. Gegen die aufgezeigte Planung
bestehen keine Bedenken. Durch die aufgezeigte Planung werden keine Belange
unsererseits berührt. |
|
Keine Anregungen oder Bedenken. |
54 |
Vermessungs- und Katasteramt Pirmasens Bahnhofstraße 24, 66953 Pirmasens Schreiben vom 23.01.2017 Az.: 36122-006 StBPL Bei der
Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes werden von unserer Seite keine Bedenken
und Anregungen vorgebracht. Bei
weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
|
Keine Anregungen oder Bedenken. |
55 |
Zweckverband SPNV Rheinland-Pfalz Süd |
|
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
56 |
Stadtverwaltung Zweibrücken |
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
|
57 |
Forstamt Westrich Erlenbrunner Straße 177, 66955
Pirmasens Schreiben vom 21.02.2017 Az.: 63310 Gegen die Aufstellung des o.a.
Bebauungsplanes „Wohnen am Fasaneriewald“ bestehen meinerseits keine
grundsätzlichen Bedenken. Die für eine Wohnbebauung vorgesehene Fläche war
mit einem ca. 20-35-jährigen Laubmischwald bestockt, der ohne die hierfür
gem. § 14 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes für Rheinland-Pfalz erforderliche
Genehmigung im Januar und Februar 2017 gerodet wurde. Ein überwiegendes
öffentliches Interesse, das der Umwandlung in eine andere Nutzungsart
entgegenstehen könnte (§ 14 Abs. 1 LWaldG) liegt nicht vor. Für die bereits vorgenommene Rodung
wurde am 24.01.2017 von der Impasio Immobilien Management GmbH, Amerikastraße
27, 66482 Zweibrücken, ein Antrag auf Rodung des auf diesen Grundstücken
(ehemals) vorhandenen Waldbestandes (ca. 0,8 ha) gestellt. In der
forstrechtlichen Genehmigung des Vorhabens werden die zur Kompensation der
Waldrodung erforderlichen Ersatzmaßnahmen (§ 14 Abs. 2 LWaldG)
Berücksichtigung finden. |
|
Um dem Belang gerecht zu werden, werden
entsprechende Aussagen in der Begründung des Bebauungsplanes ergänzt. Durch
diese Ergänzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch das
Abwägungsergebnis nicht verändert. Die erforderlichen Ersatzmaßnahmen sind
Bestandteil des Genehmigungsbescheids. Beschlussvorschlag: Redaktionelle
Ergänzung der Begründung des Bebauungsplanes. |
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit:
B 01 |
Rechtsanwälte Dr. Montag & Dr. Weber Schubertstraße
23, 67655 Kaiserslautern Für Ludwig Altmeyer Christian
Pfender Str. 1, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 23.01.2017 Az.: 208/16SW12/CM Wir zeigen
an die rechtlichen Interessen des Herrn Ludwig Altmeyer, Christian Pfender Straß1, 66482
Zweibrücken zu vertreten. Unser
Mandant ist Anwohner der C.Pfenderstraße,
die in unmittelbarer Nähe an den hier in Rede stehenden Bebauungsplan ZW 162
„Wohnen am Fasaneriewald“ angrenzt. Gemäß § 3
Abs. 2 BauGB wurde der Bebauungsplan öffentlich bekannt gemacht und
mitgeteilt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der
Planzeichnung und der Begründung in der Zeit vom 02.01.2017 bis
einschließlich 03.02.2017 während der Dienststunden im Bauamt der Stadt
Zweibrücken ausliegt. Demgemäß
werden -Namens und in Vollmacht unseres Mandanten-, nachfolgende Einwendungen gegen den
Bebauungsplanentwurf erhoben: 1. Gebäudehöhen sind im B-Plan nicht
eindeutig definiert Der
Bebauungsplan ist in diesem Punkt (Gebäudehöhen) unbestimmt. So findet sich
unterhalb der „Zeichenerklärung“ und den „Textfestsetzungen“ eine weitere
Rubrik: „Beispiel Systemschnitt A“,
ausweislich dessen Gebäude in einem Querschnitt eingezeichnet und die
dazugehörigen Geschosshöhen vermerkt wurden, und zwar mit 298.24, 303.60 und
308.41. Diese zeichnerische Ausweisung steht aber im Widerspruch zu dem
Füllschema der Nutzungsschablone, wo vermerkt wird, z.B. WA2 III/4/0,4 0/GH Min. 303 m ü.NN/GH Max. 308 m ü.NN. Wird
demnach, auf der einen Seite in dem Füllschema der Nutzungsschablone die Höhe
der baulichen Anlage als Mindestmaß mit 303 m ü.NN bzw. als Höchstmaß mit 308
m ü.NN ausgewiesen, so lassen sich diese Zahlen, die die Höhe der baulichen
Anlagen begrenzen sollen, nicht in Übereinstimmung mit den Zahlen betreffend
die Geschosshöhen bringen, wie sie im Beispiel Systemschnitt eingezeichnet
sind. Der Bebauungsplan als Satzung ist daher in diesem Punkt unbestimmt. Es ist zwar
nach § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO möglich das Maß der baulichen Nutzung
auch durch Höhe baulicher Anlagen zu bestimmen, aber nur unter der
Voraussetzung, dass der obere und untere Bezugspunkt eindeutig bestimmt ist.
Letzteres ist insofern nicht der Fall, als das Füllschema auf der einen und
das „Beispiel Systemschnitt“ auf der anderen Seite unterschiedliche Höhenmaße
als Bezugspunkte festlegen. Es liegt somit ein Verstoß gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz einer Satzung, bzw. gegen § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und
gegen § 18 BauNVO vor (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 20.02.2006 – 10B1490/05). Es fehlt
folglich an einer hinreichenden Bestimmtheit. Textliche wie zeichnerische
Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind dann hinreichend bestimmt, wenn
deren näherer Inhalt durch Auslegung unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse und des Plananliegens ermittelt werden kann, sodass die
Rechtslage für Planbetroffene erkennbar ist (vgl. hierzu auch OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2013 – 10D112/08). Das ist hier nicht
der Fall. Aufgrund divergierender Höchstmaße und Bezugspunkte kann für den
einzelnen Planbetroffenen nicht ermittelt werden, wie hoch tatsächlich die
Gebäude ausgeführt werden dürfen. Diese Einwendung ist auch erheblich, da
über die Höhe der Gebäude u.U. ein Eingriff in subjektive Rechte (z.B.
Abstandsflächen vgl. § 8 LBauO) begründet werden kann. 2. Fehlende Definition des Grades der
Dachneigung Vergleichbar
zu (1.) ist unterhalb des Fensters „Zeichenerklärung“ bzw. unterhalb des
Fensters „Textfestsetzung“ dem Beispiel
Systemschnitt A, was die Dachneigung anbelangt „0°“ zu entnehmen. Dies steht im Widerspruch zu den
Textfestsetzungen, wo, unter B 1.D) ausgewiesen ist, dass im Plangebiet für
Haupt- und Nebenanlagen ausschließlich Flachdächer (0° bis 5°) oder flach geneigte Pultdächer mit einer Neigung von bis zu 12° zulässig sind. Das ist widersprüchlich,
mithin unbestimmt. Auch hier ist für den Planbetroffenen letztendlich auch
durch Auslegung nicht ermittelbar wie stark die Neigung des Daches ist, was
wiederum Einfluss auf die finale Höhe des Gebäudes hat. 3. Baugrenzen sind nicht auf den
bebaubaren Grundstücksflächen eingegrenzt Zwar weist
der B-Plan Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) aus. Die Baugrenze (im
B-Plan blau gekennzeichnet), lässt aber die tatsächliche Baugrenze (vgl. A.
4.1 Planungsrechtliche Festsetzungen) in Hinblick auf die „überbaubaren
Grundstücksflächen“ überhaupt nicht erkennen. Die Baugrenze (blau) ist nahezu
identisch mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
und wird durch die Privatstraßen begrenzt, die eine Erschließung des
beplanten Gebietes ermöglichen soll. Das verstößt gegen § 23 Abs. 1 BauNVO,
wonach die „überbaubaren Grundstücksflächen“ durch die Setzung von
Baulinien/Baugrenzen bestimmt
werden. Eine Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen findet aber
nicht. Mit der
hier getroffenen und eingezeichneten Baugrenze, wird dieses Ziel, nämlich die
überbaubaren Grundstücksflächen zu beschreiben, nicht erreicht, es ist nicht
ansatzweise ersichtlich wo die Grundstücke liegen. 4. Anzahl der Grundstücke nicht
festgelegt Aufgrund
des Problems gemäß Ziffer (3.) d.h. mangels definierte Baugrenze der
überbaubaren Grundstücksflächen, lässt sich auch die Anzahl der Grundstücke
nicht bestimmen. Mangels entsprechender Festlegung von überbaubaren
Grundstücksflächen , bzw. der aus diesem Grund nicht verifizierbaren Anzahl
der tatsächlichen Grundstücke, ist auch nicht erkennbar, welche
Grundstücksflächen zu den nicht überbaubaren Flächen zählen, auf denen dann
gegebenenfalls Nebenanlagen zulässig sind. Auch hier ist der B-Plan
unbestimmt, er ermöglicht dem Planbetroffenen nicht im Ansatz eine
Erkennbarkeit der Rechtslage. 5. Spielplatz gemäß
Vorentwurfsplanung Büro Grub – fehlt So war im
ehemaligen B-Plan (ZW 102) ein Spielplatz vorhanden. Ein solcher findet sich
wohl auch in der Vorentwurfsplanung des Büros Grub. Allerdings fehlt der
Spielplatz in dem aktuellen Bebauungsplanentwurf. Gemäß § 4 BauNVO ist ein
Spielplatz zulässig, und es ist davon auszugehen, dass auch ein solcher auch
geplant wird. Allerdings ist nicht zu erkennen wo der Spielplatz dann
tatsächlich im Bebauungsplan positioniert werden wird. Auch unter diesem
Gesichtspunkt ist der B-Plan unbestimmt. 6. Baugrenze zum B Plan ZW 102 So ist die
Baugrenze in dem B Plan 102 zur Jakob-Locher-Straße im Bestand min. 6,0 m bis
7,5 m ausgewiesen, während die Grenze nunmehr nur noch 3,0 m beträgt, was
ebenfalls widersprüchlich sein dürfte. Zur Wahrung eines einheitlichen
Abstandes im Sinne des Planes ZW 102 und der Einhaltung der Bauflucht zum
bestehenden Gebäude – wie in der Vorentwurfsplanung Grub – dargestellt,
sollte diese einheitlich sein. Rechtsanwälte Dr.
Montag & Dr. Weber Schubertstraße
23, 67655 Kaiserslautern Für Ludwig Altmeyer Christian
Pfender Str. 1, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 01.02.2017 Az.: 208/16SW12/CM Stellungnahme
mit neuem Datum gesendet Gleicher
Wortlaut und gleiches Az. |
|
Zu 1.) Die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich
der Gebäudehöhen sind nicht unbestimmt. Es wird sowohl ein Mindest- als auch
Höchstmaß der Gebäudehöhe für die jeweiligen Wohngebiete WA1 bis WA3
festgesetzt, unter Berücksichtigung der jeweils zulässigen Zahl der
Vollgeschosse. Der angesprochene Systemschnitt stellt ein
Beispiel der späteren Realisierung dar, dient der Erläuterung und ist keine
Festsetzung. Auch die Bezugspunkte sind eindeutig, da es sich
bei allen Angaben um Höhenangaben ü.NN handelt. Zur besseren Einschätzung für
Außenstehende oder Planbetrachter wurden in der Planzeichnung für jedes
Wohngebiet Bestandshöhen eingetragen. Für das WA1 ist eine Mindesthöhe von 294,5 m üNN
und eine Maximalhöhe von 299,5 m üNN festgesetzt. Im Systemschnitt ist eine
Gebäudeoberkante von 298,24 m üNN angegeben, womit das Gebäude den
Festsetzungen des Bebauungsplanes für den Bereich des WA1 entspricht. Im WA2 ist eine Mindesthöhe von 303 m üNN und eine
Maximalhöhe von 308 m üNN festgesetzt. Die im Systemschnitt angegebene Höhe
von 303,60 m üNN ist die Höhe des letzten Vollgeschosses. Hinzu kommt das
Staffelgeschoss, das im Systemschnitt ebenfalls dargestellt ist. Zählt man
das Staffelgeschoss hinzu liegt die Gebäudehöhe bei 306,80 m üNN, womit auch
diese Gebäudehöhe den Festsetzungen entspricht. Gleiches gilt auch für das WA3, hier ist eine
Mindesthöhe von 305 m üNN und eine Maximalhöhe von 312,50 m üNN festgesetzt.
Die im Systemschnitt dargestellte Höhe von 308,41 m üNN bildet die
Realisierung von vier Vollgeschossen, die hier maximal möglich wären, ab.
Hinzu kommt das mögliche Staffelgeschoss, das innerhalb der maximal
festgesetzten Gebäudehöhe umgesetzt werden kann. Zählt man das
Staffelgeschoss dazu, liegt die Gebäudehöhe bei 311,61 m üNN. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich
die Gebäudehöhe innerhalb der festgesetzten Spanne bewegen muss unter
Berücksichtigung der zulässigen Geschosszahl. Da für die einzelnen
Wohngebiete WA1 bis WA3 jeweils eine Mindest- als auch Maximalhöhe angegeben
ist, die alle als Höhen üNN angegeben sind und somit einen eindeutigen
Bezugspunkt aufweisen, ist die Festsetzung hinsichtlich der Höhe eindeutig
bestimmt. Insgesamt sind die Festsetzungen der Gebäudehöhen
eindeutig und hinreichend bestimmt. Zu 2.) Unabhängig von der Dachausführung ist eine
Mindest- und Maximalhöhe der Gebäude angegeben, so dass hier eine klare
Definition besteht. Auch hier stellt der Systemschnitt nur ein
Beispiel der späteren Realisierung dar. Mit der im Systemschnitt
dargestellten Dachneigung von 0 ° entspricht er auch hier den Festsetzungen
des Bebauungsplanes. Zu 3.) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mit
Hilfe der Baugrenzen festgesetzt, somit wird ermöglicht, dass die Gebäude
bestmöglich positioniert werden können. Im vorliegenden Fall wird die
Baugrenze so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der Abstandsflächen zur
Grenze des Geltungsbereiches das komplette Baugebiet im Grundsatz überbaubar
ist. Dies ist eine zulässige Festsetzung. Selbstverständlich unter Einhaltung
der festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl. Grundsätzlich kennt der
Bebauungsplan keine Grundstücksgrenzen und kann neue Grundstücksgrenzen auch
nicht festsetzen. Das Baugesetzbuch sieht für Grundstücksgrenzen in einem
Bebauungsplanverfahren keine Festsetzungsgrundlage vor. Die
Planzeichenverordnung ermöglicht lediglich die Darstellung vorgeschlagener
Grundstücksgrenzen. Unabhängig davon sind die einzuhaltenden
Grenzabstände und Abstandsflächen in der Landesbauordnung geregelt und
einzuhalten, was im Rahmen der nachfolgenden Bauanträge seitens der
Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist. Zu 4.) Im Rahmen des Bebauungsplanes sind die Zahl der
Grundstücke und deren Aufteilung nicht festzusetzen. Die
Grundstücksaufteilung erfolgt darüber hinaus auch entsprechend des zu
realisierenden Gebäudetyps. Wie den Festsetzungen zu entnehmen ist, sind
Nebenanlagen sowohl innerhalb als auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Zu 5.) Die Erforderlichkeit eines Spielplatzes ergibt sich
aus den Vorgaben der Landesbauordnung (§ 11 LBauO), so dass dieser im
vorliegenden Fall realisiert werden muss. Hierfür ist es nicht erforderlich,
dass eine Fläche für den Spielplatz explizit festgesetzt wird. Da seitens der
Stadt kein Bedarf an einem öffentlichen Spielplatz besteht, handelt es sich
nicht um einen öffentlichen, sondern um einen privaten Spielplatz. Darüber
hinaus ist seitens der Stadt im Rahmen des Programms „Soziale Stadt“ im
angrenzenden Fördergebiet „An der Steinhauser Straße“ (u.a. Bereich der
Canada-Siedlung) geplant, verschiedene Freiflächen und Spielflächen
aufzuwerten, so dass in der näheren Umgebung auch öffentliche Spielflächen
zur Verfügung stehen werden. Zu 6.) Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine
Neuaufstellung eines Bebauungsplanes, der im an die Jakob-Locher-Straße
angrenzenden Bereich eine kleinteiligere Bebauung vorsieht als dies im BP 102
angedacht war, so dass der Grenzabstand durchaus verringert werden kann.
Nichts desto trotz sind auch hier die entsprechenden Abstandsflächen gemäß
LBauO einzuhalten. Beschlussvorschlag: Den
Anregungen wird nicht gefolgt. |
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|
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Der Vorsitzende schlägt im Anschluss vor, die Anregungen des Rechtsanwaltsbüros, die im Namen des Bürgers vorgebracht wurden, zurückzuweisen und bittet den Bau- und Umweltausschuss um Abstimmung.
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt e i n s t i m m i g die Anregungen des Rechtsanwaltsbüros, die im Namen des Bürgers vorgebracht wurden, zurückzuweisen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
14 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
An der Abstimmung nahmen 14 Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses statt.
Des Weiteren empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss e i n s t i m m i g folgenden
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
14 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
An der Abstimmung nahmen 14 Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses teil
Verteiler:
1 x Amt 60/61