Herr Stefan Risch (Eigentümer des Anwesens Schulacker 10) weist darauf hin, ein Ver­kehrsschild „absolutes Halteverbot“ sei in Höhe seiner Garage platziert worden.

Als Halter von drei Kraftfahrzeugen habe er dadurch keine Möglichkeit mehr, zumindest ein Fahrzeug vor seinem Haus zu parken.

Herr Risch erkundigt sich, ob eine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung (für ihn als Anwohner) möglich sei, was ggf. durch Anbringung eines Zusatzschildes „Parken nur für Anwohner“ oder zumindest mittels eines Zusatzschildes zwecks der Beschränkung des absoluten Halteverbotes auf einen bestimmten Zeitraum (z.B. von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr) umgesetzt werden könnte.

 

Ortsbeiratsmitglied Brünisholz erläutert die Gründe, welche ursächlich zur Aufstellung der Verkehrsschilder bzw. Einzeichnung der Parkverbotsmarkierung waren.

Da es sich hierbei um eine Maßnahme der Verwaltung (Ordnungsamt – Sachgebiet Straßen­verkehrsangelegenheiten) handele, könne die Frage hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung auch nur seitens der Verwaltung beantwortet werden.

 

Nach einer kürzeren Aussprache sagt Ortsvorsteher Kunze zu, er werde sich mit der Ver­waltung (Ordnungsamt – Sachgebiet Straßenverkehrsangelegenheiten) zwecks Klärung dieser Frage in Verbindung setzen.


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Amt 32 – 1 x