Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage 60/0806/2017.

 

Er informiert, dass verschiedene Gespräche stattgefunden hätten. Eine abschließende Untersuchung der Windkraftstandorte stehe noch aus. Er erklärt, dass es sich hier um eine „Zwischeninformation“ handelt und bittet Frau Klein (Abteilung Stadtplanung, Stadtbauamt Zweibrücken) um weitere Erläuterungen.

 

Frau Klein stellt fest, dass es sich um die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes handele. Grundlage sei die 1. Teiländerung des Landesentwicklungsprogrammes (LEP), die auch im Jahr 2013 den politischen Gremien vorgestellt wurden, mit der die Windkraftansiedlung neu geregelt wurde. In dieser Teiländerung wurden die Ausschlusskriterien für Windenergieanlagen, die auf Zweibrücker Gemarkung galten, aufgehoben. Ausschlusskriterien werden ausschließlich über das Landesentwicklungsprogramm festgelegt, somit seien Kriterien wie Wald oder FFH Gebiete (FFH Gebiete =  Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz (Pflanzen (Flora), Tieren (Fauna) und Habitaten (Lebensraumtypen)) kein grundsätzlicher Ausschluss mehr. Die planerische Steuerung außerhalb von regional bedeutsamen Vorranggebieten für die Windkraftnutzung liege bei den Kommunen. Folglich habe die Stadt Zweibrücken ein Standortkonzept erstellt, bei denen sich sechs potentielle Konzentrationszonen herauskristallisiert haben. Die nunmehr 3. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms habe die Mindestabstände der Windenergieanlagen zu Gebieten mit Wohnnutzung vergrößert. Diese betragen 1.000 m bei einer Anlagenhöhe bis 200 m Gesamthöhe und 1.100 m bei einer Anlagenhöhe über 200 m. Des Weiteren dürfen Windenergieanlagen nur dort auf Flächen errichtet werden, auf denen der Bau von mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund möglich sei. Diese 3. Teilfortschreibung des LEP sei zurzeit noch nicht verbindlich. Frau Klein schätzt, dass die 3. Teilfortschreibung Anfang Juli 2017 in Kraft tritt, deswegen sei das Thema Windkraft und Flächennutzungsplanteiländerung für nach der Sommerpause auf der Tagesordnung verschoben worden. Man könne aber schon vorab berichten, dass durch die Vergrößerung der Mindestabstände zu den Siedlungsgebieten, drei Konzentrationszonen zur Nutzung von Windenergie komplett herausfallen, da die Mindestflächengröße zu gering sei. Somit seien noch zwei Konzentrationszonen möglich. Diese seien im Bereich „Auf der weißen Trisch“ und im Bereich Mittelbach/Hengstbach „Dörrenbachwald“, wobei der Großteil der Flächen voraussichtlich auch herausfallen werde, da die verbleibenden Flächen durch die Vergrößerung der Mindestabstände so schmal werden, dass selbst die Fläche für eine Windkraftanlage nicht ausreiche. Da die vom Rotor überstrichene Fläche und nicht nur der eigentliche Mast der Windkraftanlage innerhalb der Fläche liegen muss, verbleiben folglich nur noch drei kleinere Teilflächen rund um den Wahlerhof und die Fläche „Auf der weißen Trisch“. Diese seien dann die Eingangsflächen für weitere Untersuchungen. Das bedeute nicht, dass diese Flächen letztendlich ausgewiesen werden können.

 

Ausschussmitglied Dettweiler bedankt sich für die Informationen und stellt fest, dass der „Dörrenbachwald“ womöglich für Windkraftanlagen nicht infrage käme. Er hoffe, dass man nach der Sommerpause das Thema „Windkraft“ abschließen könne. Er sei auch der Meinung, dass im Wald Windkraftanlagen nichts verloren hätten.

 

Ausschussmitglied Fochs informiert, dass die CDU-Fraktion ihre letze Sitzung im „Dörrenbachwald“ verlegt hatte und an einer sachkundigen Führung durch den Jagdobmann teilnahm. Die jetzige Entwicklung sei positiv zu werten, dass diese möglichen Konzentrationszonen im Bereich „Dörrenbachwald“ wegfielen. Die dortige Grundstimmung sei so gewesen, dass man sagte: „man sei nicht gegen Windkraft, dafür müsse man aber keine Wälder abholzen. Es gäbe bessere Standorte für Windkraftanlagen“.

 

Ausschussmitglied Dr. Pohlmann merkt an, dass Gerüchte kursierten, die so nicht zutreffend seien. Gerade deshalb sei es gut und wichtig, dass hier ein Zwischenbericht erfolgte. Er verstehe dies jetzt auch so, dass „Entwarnung“ für den Wald gegeben werden kann. Für den Bereich „Wahlerhof“ möchte er wissen, ob diese Flächen die Mindestgröße für Windkraftnutzung erfüllten.

 

Frau Klein antwortet, dass die Regelung „räumlicher Verbund“ hier greife. Wenn ein gewisser räumlicher Abstand nicht überschritten werde, dann kann dies als eine Fläche gewertet werden, wobei dies Eingangsflächen für weitere Untersuchung seien.

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass man in der Phase der Untersuchungen sei. Er ist der Meinung, dass der „Dörrenbachwald“, aller Wahrscheinlichkeit nach, als ausgeschlossen zu betrachten sei.

 

Ausschussmitglied Cleemann möchte wissen, ob die Mindestabstandsregelung der Gehöfte 500 m betrage.

 

Frau Klein bestätigt die Annahme.

 

Ausschussmitglied Cleemann ist der Meinung, dass diese Regelung unzumutbar sei.

 

Frau Klein weist darauf hin, dass im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Lärmschutz über ein Lärmgutachten nachgewiesen werden müsse.

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass diese Vorgaben vom Gesetzgeber ausgehen.

 

Ausschussmitglied Fochs möchte wissen, falls potentielle  Konzentrationszonen ausgewiesen werden, ob die Stadt verpflichtet sei Windkraftanlagen aufzustellen.

 

Der Vorsitzende informiert, dass die Stadt nicht verpflichtet sei. Nur der jeweilige Eigentümer könne dies ermöglichen. Auch sei der finanzielle Aspekt entscheidend. Die Stadt Zweibrücken habe nur die Rechtmäßigkeit und die Zulässigkeit zu prüfen.

 

Frau Klein ergänzt, dass in der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zweibrücken zwei Aspekte auswiesen werde. Zum Einen wo Windkraftanlagen ausgewiesen werden können und zum Anderen wo nicht. Windkraftanlagen seien grundsätzlich privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich, d.h. diese seien zu genehmigen, wenn keine Gründe dagegen vorliegen würden.

 

Ausschussmitglied Schneider weist auf die unterschiedlichen länderspezifischen Abstandsregelungen hin. Er findet es wichtig, dass man zum Ende des Verfahrens käme um auch Flächen ausweisen zu können. Ansonsten könne man überall Windkraftanlagen bauen. Er schätzt, dass es zu keinen neueren Abstandsregelungen seitens des Gesetzgebers kommen werde. Er ist der Meinung, dass die Geräuschimmissionen der Windraftanlagen relativ sei. Auch gebe es technische Möglichkeiten wie z.B. Winkelverstellungen um die Lautstärke zu begrenzen. Auch sei an den Rotoren Abschaltungen bei Vogelzug machbar. Auch schlägt er vor, in künftigen Bebauungspläne eine so genannte „Transponderlösung“(= bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung der Windenergieanlagen durch eine Leuchtanlage) festzusetzen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die vorliegenden Informationen zu Kenntnis

 

 

 

  

 

 

 

 

 

   

 

 


 

 

Verteiler:

1 x Amt 60/61