Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Ortsbeirat spricht sich gegen den dem Bauausschuss gemachten Beschlussvorschlag „Der Beschluss zur Bildung eines „Abrechnungsabschnitts Talstraße ab Hs.-Nr. 49 a bzw. 54“ vom 25.05.2010 wird aufgehoben“ aus.

 


Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage und übergibt das Wort an Herrn Schmidt (Leiter des Rechtsamtes).

 

Herr Schmidt erklärt, die Meinung, alle Anlieger der Talstraße seien beitragspflichtig, habe sich seitens der Verwaltung nicht geändert. Die Ausnahme der Abschnittsbildung komme hier nicht in Betracht, da die Verkehrsanlage „Talstraße“ nicht teilbar sei. Laut den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts könne eine Abschnittsbildung nur nach örtlich erkennbaren Merkmalen (z.B. Querstraße, Brücken, Wasserläufe) oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen sei für die Talstraße gegeben, womit die Ausnahme der Abschnittsbildung nicht in Frage komme. Die Abschnittsbildung habe Einfluss auf die Beitragshöhe. Da die Abschnittsbildung nicht zu willkürlichen Ergebnissen führen dürfe, wurden von der Rechtsprechung weitere Kriterien entwickelt. Für die Talstraße seien diese nicht relevant, da es dieser Verkehrsanlage schon an der Grundvoraussetzung der Teilbarkeit mangelt. 

Er weist alle Anwesenden darauf hin, sobald dem Stadtbauamt die Schlussrechnung zugegangen sei, könne von Frau Mehrhof (Stadtbauamt) eine exakte Beitragsberechnung für jeden Anlieger erfolgen. Aufgrund der schon ermittelten Maßstabsdaten könne aber jeder Anlieger die Höhe seiner voraussichtlichen Beitragshöhe bei Frau Mehrhof erfragen. Derzeit könne man schon sagen, der voraussichtliche Beitragssatz betrage ungefähr 1,30 € pro beitragspflichtiger Fläche und verweist auf das in der Vorlage enthaltene Berechnungsbeispiel.

 

Ortsbeiratsmitglied Streuber erklärt, die Abschnittsbildung solle eigentlich der Vorfinanzierung dienen, wenn für eine komplette Straße klar sei, dass sicher alle Teile nacheinander ausgebaut werden. Bei der Talstraße sei dies nicht der Fall. Eine Abschnittsbildung zur Vorfinanzierung käme hier demnach nicht in Frage.

Seine Frage, ob im Falle eines Ausbaus vom einen Ende bis hin zur Einmündung „In der Gasse“ ein Abschnitt gebildet werden könne, bejaht Herr Schmidt. Ortsbeiratsmitglied Streuber gibt an, er verstehe allerdings nicht, warum der hier vorliegende kleinere Bereich dann nicht als Abschnitt angesehen werden könne.

 

Herr Schmidt erklärt, die zu beachtenden Voraussetzungen geben klar vor, wann es sich um einen „Abschnitt“ handle.

 

Ortsbeiratsmitglied Streuber bezweifelt, dass man in der Talstraße eine einheitliche Verkehrsanlage sehen könnte, wenn diese nicht komplett Talstraße heißen würde, sondern es stattdessen zwei getrennte Namen für zwei Straßenbereiche gebe.

In diesem Rechtsbereich gebe es seiner Meinung nach keine klare Regelung. Man müsse andere Entscheidungen hinzuziehen, bislang passe jedoch keine zum Fall der Talstraße. Er denke aber, da 1974 nur die Anlieger zahlen mussten, deren Grundstück unmittelbar am ausgebauten Straßenteil lag, hätte man im Ermessensfall die eigenen falschen Entscheidungen der Verwaltung bei der heutigen Feststellung der Beitragspflicht einbeziehen müssen.

 

Herr Schmidt stellt klar, bei der „einheitlichen Verkehrsanlage“ komme es nicht auf den Straßennamen an.

Zum von Ortsbeiratsmitglied Streuber angesprochenen Ermessenfall erklärt er, dieser Fall sei kein Fall einer Ermessensentscheidung. Schon 1974 war die Entscheidung nicht bedenkenfrei. Ein Bezug auf diesen Fall ist schon daher nicht möglich. Zudem sind die damals erhobenen Beiträge bereits aufgebraucht, sodass keine Bindung an die frühere Abrechnungsmethode in Frage komme.

 

Ortsbeiratsmitglied Friedrich möchte wissen, ob man im Falle eines Ausbaues des oberen Talstraßenteils bis z.B. an die Einmündung „In der Gasse“, die dann mögliche Variante der Abschnittsbildung wähle oder dann aufgrund der Gleichbehandlung auch wieder alle Anlieger zahlen müssten.

 

Herr Schmidt versichert, in einem solchen Falle müssten auch wieder alle Anlieger zahlen. Die Möglichkeit der Abschnittsbildung werde dann nicht angewandt. Zukünftig müsse im Falle der Talstraße jeder Anlieger bei jedem weiteren Ausbau eines weiteren Teilstückes zahlen.

 

Die Ortsbeiratsmitglieder Thiery und Blinn sind der Meinung, das eigentliche Problem bestünde darin, dass die Verwaltung es versäumt habe alle Anlieger zu beteiligen.

 

Auf die Information von Herrn Schmidt hin, die Anlieger könnten die Möglichkeit einer Stundung prüfen lassen, bittet der Beirat die Verwaltung die Möglichkeit der Stundung bei allen interessierten Anliegern wohlwollend zu prüfen und möglichst auf anfallende Zinsen zu verzichten.

Der Beirat hofft noch immer, die Verwaltung finde einen Kompromiss. Er ist der Meinung, die ursprüngliche Festsetzung sei die richtige und sollte nicht geändert werden. Er sieht aber ein, dass ein Gerichtsverfahren nun die letzte Möglichkeit ist gegen die Festsetzung vorzugehen. 

 


 

 

 

 

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