Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Äußerungen im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB werden wie in dieser Vorlage unter II ausgeführt behandelt.

2.      Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Dies wird zur Kenntnis genommen.

3.      Der Stadtrat billigt den aktuellen Entwurf der Flächennutzungsplan Teiländerung 14 „DOZ-Umdeld“, bestehend aus der Planzeichnung sowie der Begründung inkl. Umweltbericht.

4.      Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 durchzuführen.

5.      Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 durchzuführen.

 

 


Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/0991/2018.

 

Er verweist auf die eingegangenen Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 und trägt die eingegangenen Stellungnahmen bzw. Anregungen einzeln vor.

 

Nr.

Name des Trägers öffentlicher Belange

Stellungnahme der Verwaltung

1

Generaldirektion Kulturelles Erbe Direktion Landesarchäologie

 

Antwort vom 22.11.2017

Az.: E2017/1090 dh

 

in der Fundstellenkartierung der Direktion Landesarchäologie ist im Geltungsbereich der o.g. Planung bislang keine archäologische Fundstelle resp. Grabungsschutzgebiet verzeichnet. Es ist jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen, prähistorischen Denkmale bekannt.

 

Eine Zustimmung der Direktion Landesarchäologie ist daher grundsätzlich an die Übernahme folgender Punkte gebunden:

1. Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBl.1978, S.159 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBl. 2008, S.301) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologischem Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.

 

Absatz 1 entbindet Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE.

 

Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu·rechnen. Je nach Umfang der evtl. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich.

 

Die Punkte 1 - 3 sind auch in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen.

Trotz dieser Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie an den weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen, da jederzeit bisher unbekannte Fundstellen in Erscheinung treten können.

 

Rein vorsorglich müssen wir darauf hinweisen, dass sich im Planungsgebiet bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden können. Diese sind selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme

Die Anregungen und Hinweise betreffen  die nachgeordneten Genehmigungsverfahren sowie die Bauliche Umsetzung.

Entsprechende Hinweise wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

2

SGD Süd; Referat32; Regionalstelle Wasserwirtschaft , Abfallwirtschaft und Bodenschutz.

 

Antwort vom 21.12.2017

Az.: 32/2-70.00.03

 

(

 
zu der frühzeitigen Beteiligung der Behörden an der o. a. Bauleitplanung und im Hinblick auf den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) nehme ich wie folgt Stellung:

 

Oberflächenentwässerung

Gemäß den der SGD Süd Regionalstelle WAB Kaiserslautern vorliegenden Unterlagen ist die Entwässerung des Verfahrensgebietes im Trennsystem  vorgesehen. Danach wird das anfallende Oberflächenwasser des Gewerbegebiets östlich des Prager Rings dem Regenrückhaltebecken 11 (auch RRB 1 genannt) und das Oberflächenwasser des Gewerbegebiets südlich des RRB 11 sowie des anschließenden Sondergebiets „Parken -  DOZ" dem Regenrückhaltebecken 2 zugeführt.

Die v. g. Regenrückhaltebecken wurden mit wasserrechtlichem Bescheid der SGD Süd  Regionalstelle WAB  Kaiserslautern. vom  04.12.2015, Az.:32/2-70.00-290-15/10 (,,letzte" Erweiterung RRB 11) und der ehemaligen Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 19.06.1998, Az.:566-201" ZW 9/77 (RRB 2) genehmigt.

Bei der Dimensionierung der Regenrückhaltebecken ist das Verfahrensgebiet mit erfasst (s. hierzu auch Überrechnung des R B 2 durch Ing.-Büro Schwarz vom Jan. 2016).

 

Abwasserbeseitigung

Die Ausführungen unter Pkt.2 „Abwasserbeseitigung" in meiner Stellungnahme vom 28.03.2017,  Az.:32/2-70.00.03, zum Bebauungsplan „Umfeld-  DOZ", 1.Änderung für gleiches Gebiet haben auch für den vorliegenden Flächennutzungsplan Teiländerung 14 Gültigkeit.

 

Konversionsliegenschaft

Das Plangebiet ist Teil der Konversionsliegenschaften Reg.-Nr. 320 00 000 – 0051 (ehern. NATO-Flugplatz Zweibrücken), Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 (ehern. US­ Kindergarten,  Sportanlage, Highschool auf Flugplatz Zweibrücken) und Reg.-Nr. 320 00 000 - 0018 (ehern. BW-Fahrschulgelände Am Flugplatz Zweibrücken). Es befinden sich folgende im Rahmen der KOAG behandelten Flächen im Plangebiet:

·         Verdachtsfläche Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 / 007 -  03, ehern. Klärgrube,  US­Kindergarten, Sportanlage, Highschool auf Flugplatz Zweibrücken

·         Altlast Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 / 008 -  00, Schrottplatz, US-Kindergarten, Sportanlage, Highschool auf Flugplatz Zweibrücken

·         Altstandort Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 / 008 - 01, BWS2-Teilfläche 01, Schrottplatz, US-Kindergarten, Sportanlage, Highschool auf Flugplatz Zweibrücken

·         Altstandort Reg.-Nr. 320 00 000 - 0051 / 016 -  00, ehern. B-Werk (Nr. 2537), Richtung Heidelbinger Hof, ehern. NATO-Flugplatz Zweibrücken

·         Altstandort  Reg.-Nr. 320 00 000 - 0018 / 001 -07, Aufschüttung,  BW­ Ehemaliges Fahrschulgelände Am Flugplatz Zweibrücken

·         Schädliche Bodenveränderung Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 / 002 - 09, Heizöltank, US-Kindergärten, Sportanlage, Highschool auf Flugplatz Zweibrücken

·         Altstandort Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 / 004 - 00, Umspannungsanlage Geb. 6070, US-Kindergarten, Sportanlage, Highschool auf Flugplatz Zweibrücken

·         Altstandort Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 / 009 - 00, Verwaltungsgebäude 200, US-Kindergarten, Sportanlage, Highschool auf Flugplatz Zweibrücken

·         Verdachtsfläche  Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 / 009 - 01,  Klärgrube,  US­Kindergarten, Sportanlage, Highschool auf Flugplatz Zweibrücken

·         Verdachtsfläche Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 / 009 - 03, Heizöltank, US­ Kindergarten, Sportanlage, Highschool auf Flugplatz Zweibrücken

·         Altablagerung  Reg.-Nr. 320 00 000 - 0316 / 000 - 00, Ablagerungsstelle Zweibrücken,. Flugplatz Zweibrücken (3)

·         Altablagerung Reg.-Nr. 320 00 000 - 0317 / 000 - 00, Ablagerungsstelle Zweibrücken, Flugplatz Zweibrücken (4)·

·         Altstandort Reg.-Nr. 320 00 000 - 0051 / 014 -  00, ehern. Pipeline, (Nr. 3418), ehern. NATO-Flugplatz Zweibrücken (ASO av).

 

Bei den Flächen handelt es sich um schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altablagerungen bzw. Altstandorte i. S. v. § 2 Abs. 3-5 Bundes­ Bodenschutzgesetz (BBodschG).

 

Altstandorte, schädliche  Bodenveränderungen bzw. Verdachtsflächen wurden noch nicht systematisch in einem Kataster erfasst. Ich weise deshalb darauf hin, dass sich im betreffenden Bereich auch bisher nicht registrierte Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen bzw. Verdachtsflächen befinden können.

 

Informationen zu schädlichen Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen liegen möglicherweise bei der hierfür zuständigen unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltung Zweibrücken) vor.

 

Die o. g. Flächen unterliegen den bodenschutzrechtlichen Bestimmungen; für die Bewertung ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) zuständig.

Eingriffe und Nutzungsänderungen der Flächen sind im Grundsatz erst nach einer bodenschutzrechtlichen Würdigung möglich.

 

Weitergehende Informationen über die o. g. Flächen können unter Angabe der o.g. Registriernummern bei der Regionalstelle Kaiserslautern erfragt werden.

 

Die Nutzung von Altablagerungen, Altstandorten, Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen ist grundsätzlich als problematisch anzusehen (Gefahren durch Gasbildung, belastetes Sicker-, Grund- oder Schichtwasser, Entsorgung der Aushubmassen, Setzung und Verschiebung des Untergrundes). Die geschilderten Emissionen können auch noch lange Zeit nach Abschluss der Ablagerung oder Stilllegung des Betriebes von den betroffenen Flächen ausgehen; Gefährdungen von Schutzgütern, auch im weiteren Umfeld der Flächen, können nicht ausgeschlossen werden.

 

Auf die Untersuchungspflicht bzw. die ggf. relevante Kennzeichnungspflicht des Trägers der Bauleitplanung wird hingewiesen.

 

Um Unterrichtung über die Ergebnisse der Umweltprüfung im Rahmen der Trägerbeteiligung gern. § 4 II BauGB wird gebeten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme

Die Anregungen und Hinweise zur Oberflächenentwässerung betreffen  die nachgeordneten Genehmigungsverfahren sowie die Bauliche Umsetzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme

Die in der angeführten Stellungnahme enthaltenen Anregungen und Hinweise zur Abwasserbeseitigung betreffen  die nachgeordneten Verfahren sowie die Bauliche Umsetzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme

Ein entsprechender Hinweis auf den Bodenschutz ist im FNP enthalten.

Die detaillierten Anregungen und Hinwiese zu einzelnen Flächen werden zur Kenntnis genommen. Die sind in den nachgeordneten Verfahren und sowie bei der baulichen Umsetzung zu beachten.

Der verbindliche Bebauungsplan enthält entsprechende Kennzeichnungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

3

Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

 

Antwort vom 21.11.2017

Az.:-/-

 

die Zuständigkeit des Kampfmittelräumdienstes RLP ist auf die zur Abwehr konkreter Gefahren unmittelbar erforderlichen Maßnahmen beschränkt.

 

Anfragen ohne konkreten Gefahrenhintergrund kann der KMRD mangels gefahrenrechtlicher Anknüpfungspunkte nach Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) nicht bearbeiten.

Für grundstücksbezogene historische Recherchen und Bewertungen verweisen wir auf die Möglichkeit der Beauftragung eines privaten Fachunternehmens.

 

Eine Adressenliste mit Fachfirmen ist beigefügt.

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme

Ein Hinweis auf die Möglichkeit des Vorhandenseins von Kampfmitteln ist in der FNP-Änderung bereits enthalten.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

4

Untere Denkmalschutzbehörde

 

Antwort vom 08.12.2017

Az.:-/-

 

wir nehmen als untere Denkmalschutzbehörde zu dieser Angelegenheit wie folgt Stellung.

 

Im geplanten Baugebiet befinden sich 20 bekannte bauliche Anlagen des Flächendenkmals Westwall. Bei Bodeneingriffe ist auf untertägig vorhandene erfasste Anlagen, noch nicht erfasste Anlagen, sowie auf militärische Fundgegenstände zu achten. Zur Festlegung von Abstandstände zu Westwallanlagen und ggf erforderliche Sondierungen, ist die Denkmalfachbehörde zu beteiligen.

Falls vor Beginn einer Baumaßnahme eine präventive Absuche von Kampfmittel durch eine Fachfirma erfolgt, sollte die Denkmalfachbehörde begleitet werden.

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme

Ein entsprechender Hinweis ist in der Flächennutzungsplanteiländerung enthalten.

Detailliertere Angaben zu einzelnen Denkmälern betreffen die nachgeordneten Verfahren sowie die Bauliche Umsetzung.

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

5

Amt 32 (Ordnungsamt);Brand- und Zivilschutz

 

Antwort vom 15.12.2017

Az.:-/-

 

Immissionsrecht

Grundsätzlich soll durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und den hierdurch bedingten Nutzungsmöglichkeiten gewährleistet sein, dass durch die künftige Nutzung schädliche Umwelteinwirkungen im  Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG} sowie sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner der überplanten Flächen sowie der Allgemeinheit, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist, vermieden werden. Für Geräuschimmissionen ausgehend von einzelnen Einrichtungen sowie ggfs. durch an- und abfahrende Fahrzeuge der Besucher trägt der Betriebsinhaber die Verantwortung.

 

Die Prüfung diesbezüglicher Einzelheiten erfolgt ggfs. in den nachgeordneten Verfahren.

 

Gewerbe- und Gaststättenrecht

Wahrzunehmende gewerbe- und gaststättenrechtliche Belange sind derzeit nicht erkennbar und sind ggfs. in den nachgeordneten Verfahren zu prüfen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

Zur Kenntnisnahme.

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

6

Landesbetrieb Mobilität Referat Luftverkehr

 

Antwort vom 20.12.2017

Az.: VIll/14-1906-642/17

 

Aus luftrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Ausweisung des Bebauungsplanes in der vorgelegten Fassung.

 

Bei allen Maßnahmen ist jedoch grundsätzlich zu berücksichtigen, dass sich das Plangebiet teilweise innerhalb des Bauschutzbereich bzw. der Hindernisfreiflächen des Verkehrsflughafens Zweibrücken befindet.

Bauwerke und Kräne innerhalb des Bauschutzbereiches dürfen von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde ab einer in§ 12 Luftverkehrsgesetz normierten Höhe nur mit Zustimmung der Landesluftfahrtbehörde genehmigt werden.

 

 

 

 

 

Keine Bedenken.

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

7

Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern

 

Antwort vom 12.12.2017

Az.: FNP 74/17 IV 40

 

nach den vorgelegten Unterlagen erfolgt die Erschließung von der L 700 und der L 480.

Wir verweisen auf unsere Stellungnahmen vom 29.03.17 sowie vom 18.07.17 an die Fa. lgr AG, Rockenhausen, zu dem Bebauungsplan „Umfeld DOZ", 1 Änderung, Zweckverband Entwicklungsgebiet Flugplatz Zweibrücken. Diese Stellungnahmen gelten vollinhaltlich auch für dieses Beteiligungsverfahren.

Die Stellungnahmen weisen darauf hin, dass ggf. wen sich eine Überlastung der Zufahrtssituation ergibt, Umbaumaßnahmen an der Zufahrt getroffen werden müssen.

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme

Die Anregungen und Hinweise betreffen  die nachgeordneten Genehmigungsverfahren sowie Details der Verkehrserschließung.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

8

Deutsche Flugsicherung GmbH;Unternehmenszentrale; CNS/NF

 

Antwort vom 19.12.2017

Az.: 201702091

 

die nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise haben wir zur Kenntnis genommen.

 

Das Plangebiet liegt in der Nähe der Navigationsanlage Zweibrücken. Durch die geringe Entfernung zu der Navigationsanlage können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berührt werden.

 

Bauvorhaben sind zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen.

 

Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäߧ 31 LuftVG unberührt.

 

Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF} von unserer Stellungnahme informiert.

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme

 

 

Die Anregungen und Hinweise betreffen  die nachgeordneten Genehmigungsverfahren sowie die Bauliche Umsetzung.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

9

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

 

Antwort vom 19.12.2017

Az.: 3240-0210-06/V8

 

aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinlandpfalz(LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, .Hinweise und  Bewertungen gegeben:

 

Bergbau /Altbergbau:

.

 

/

 
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 14.07.2017 (Az..: 3240-0210-06N7), die weiterhin ihre Gültigkeit behält.

(Die Stellungnahme vom 14.07.2017 besagt, dass kein Altbergbau dokumentiert ist und kein aktueller Bergbau erfolgt)

 

Boden und Baugrund:

- allgemein:

 

Zur geplanten Änderung bestehen von Seiten·der Ingenieurgeologie keine grund

..

 
sätzlichen Einwände. Es  gelten die Empfehlungen und Hinweise unserer voraus gegangenen Stellungnahmen (u.a. vom 04.04.2017 Az.: 3240 -0210-08/V 6 kp/pb).

(Die Stellungnahmen bestätigen die Hinweise die im Bebauungsplan enthalten sind und empfehlen eine Baugrunduntersuchung.)

 

- mineralische Rohstoffe und Radonprognose:

 

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 14.07.2017, Az..: 3240-0210-06/V7, die weiterhin Gültigkeit behält.

(In der Stellungnahme wird bestätigt, dass keine aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände bestehen und die im Bebauungsplan enthaltenen Hinweise werden abgesehen von redaktionellen Änderungen, die auch ausgeführt wurden, bestätigt.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme

Die Anregungen und Hinweise betreffen  die nachgeordneten Genehmigungsverfahren sowie die bauliche Umsetzung.

Entsprechende Hinweise wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB seien keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Ohne Aussprache empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss  e i n s t i m m i g  folgenden

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

14

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

An der Abstimmung nahmen 14 Mitglieder teil.

 

 

Verteiler:

 

1 x Amt 60/61

1 x ZEF