Sitzung: 30.01.2018 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
1. Die
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Äußerungen im Hinblick auf
den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB werden wie in dieser Vorlage unter II ausgeführt behandelt.
2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Dies wird zur Kenntnis genommen.
3. Der Stadtrat
billigt den aktuellen Entwurf der Flächennutzungsplan Teiländerung 14
„DOZ-Umdeld“, bestehend aus der Planzeichnung sowie der Begründung inkl.
Umweltbericht.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt,
die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 durchzuführen.
5. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2
durchzuführen.
Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/0991/2018.
Er verweist auf die eingegangenen Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 und trägt die eingegangenen Stellungnahmen bzw. Anregungen einzeln vor.
Nr. |
Name des Trägers öffentlicher Belange |
Stellungnahme der Verwaltung |
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1 |
Generaldirektion Kulturelles Erbe Direktion Landesarchäologie Antwort vom 22.11.2017 Az.: E2017/1090 dh in der
Fundstellenkartierung der Direktion Landesarchäologie ist im Geltungsbereich
der o.g. Planung bislang keine archäologische Fundstelle resp.
Grabungsschutzgebiet verzeichnet. Es ist jedoch nur ein geringer Teil der
tatsächlich im Boden vorhandenen, prähistorischen Denkmale bekannt. Eine Zustimmung der Direktion
Landesarchäologie ist daher grundsätzlich an die Übernahme folgender Punkte
gebunden: 1. Die ausführenden
Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes
(DSchG) vom 23.3.1978 (GVBl.1978, S.159 ff), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 26.11.2008 (GVBl. 2008, S.301) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage
kommende, archäologischem Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit
als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen
Verlust zu sichern. Absatz 1 entbindet
Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht
von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE. Sollten
wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion
Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere
Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den
Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen
können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu·rechnen. Je nach Umfang der
evtl. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger
finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich. Die Punkte 1 - 3 sind
auch in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen. Trotz dieser
Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie an den weiteren
Verfahrensschritten zu beteiligen, da jederzeit bisher unbekannte Fundstellen
in Erscheinung treten können. Rein vorsorglich
müssen wir darauf hinweisen, dass sich im Planungsgebiet bisher nicht
bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden können. Diese sind
selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht
berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden. |
Zur Kenntnisnahme Die Anregungen und Hinweise betreffen die nachgeordneten Genehmigungsverfahren
sowie die Bauliche Umsetzung. Entsprechende Hinweise wurden in den Bebauungsplan
aufgenommen. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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2 |
SGD Süd; Referat32; Regionalstelle Wasserwirtschaft , Abfallwirtschaft
und Bodenschutz. Antwort vom 21.12.2017 Az.: 32/2-70.00.03
( Oberflächenentwässerung Gemäß den der SGD Süd
Regionalstelle WAB Kaiserslautern vorliegenden Unterlagen ist die
Entwässerung des Verfahrensgebietes im Trennsystem vorgesehen. Danach wird das anfallende
Oberflächenwasser des Gewerbegebiets östlich des Prager Rings dem
Regenrückhaltebecken 11 (auch RRB 1 genannt) und das Oberflächenwasser des
Gewerbegebiets südlich des RRB 11 sowie des anschließenden Sondergebiets
„Parken - DOZ" dem
Regenrückhaltebecken 2 zugeführt. Die v. g. Regenrückhaltebecken wurden mit
wasserrechtlichem Bescheid der SGD Süd
Regionalstelle WAB
Kaiserslautern. vom 04.12.2015,
Az.:32/2-70.00-290-15/10 (,,letzte" Erweiterung RRB 11) und der
ehemaligen Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 19.06.1998,
Az.:566-201" ZW 9/77 (RRB 2) genehmigt. Bei der Dimensionierung
der Regenrückhaltebecken ist das Verfahrensgebiet mit erfasst (s. hierzu auch
Überrechnung des R B 2 durch Ing.-Büro Schwarz vom Jan. 2016). Abwasserbeseitigung Die Ausführungen unter Pkt.2
„Abwasserbeseitigung" in meiner Stellungnahme vom 28.03.2017, Az.:32/2-70.00.03, zum Bebauungsplan
„Umfeld- DOZ", 1.Änderung für
gleiches Gebiet haben auch für den vorliegenden Flächennutzungsplan
Teiländerung 14 Gültigkeit. Konversionsliegenschaft Das Plangebiet ist Teil der
Konversionsliegenschaften Reg.-Nr. 320 00 000 – 0051 (ehern. NATO-Flugplatz
Zweibrücken), Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 (ehern. US Kindergarten, Sportanlage, Highschool auf Flugplatz
Zweibrücken) und Reg.-Nr. 320 00 000 - 0018 (ehern. BW-Fahrschulgelände Am
Flugplatz Zweibrücken). Es befinden sich folgende im Rahmen der KOAG
behandelten Flächen im Plangebiet: ·
Verdachtsfläche Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016
/ 007 - 03, ehern. Klärgrube, USKindergarten, Sportanlage, Highschool auf
Flugplatz Zweibrücken ·
Altlast Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 / 008
- 00, Schrottplatz, US-Kindergarten,
Sportanlage, Highschool auf Flugplatz Zweibrücken ·
Altstandort Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 /
008 - 01, BWS2-Teilfläche 01, Schrottplatz, US-Kindergarten, Sportanlage,
Highschool auf Flugplatz Zweibrücken ·
Altstandort Reg.-Nr. 320 00 000 - 0051 /
016 - 00, ehern. B-Werk (Nr. 2537),
Richtung Heidelbinger Hof, ehern. NATO-Flugplatz Zweibrücken ·
Altstandort Reg.-Nr. 320 00 000 - 0018 / 001 -07,
Aufschüttung, BW Ehemaliges
Fahrschulgelände Am Flugplatz Zweibrücken ·
Schädliche Bodenveränderung Reg.-Nr. 320
00 000 - 0016 / 002 - 09, Heizöltank, US-Kindergärten, Sportanlage,
Highschool auf Flugplatz Zweibrücken ·
Altstandort Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 /
004 - 00, Umspannungsanlage Geb. 6070, US-Kindergarten, Sportanlage,
Highschool auf Flugplatz Zweibrücken ·
Altstandort Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 /
009 - 00, Verwaltungsgebäude 200, US-Kindergarten, Sportanlage, Highschool
auf Flugplatz Zweibrücken ·
Verdachtsfläche Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016 / 009 - 01, Klärgrube,
USKindergarten, Sportanlage, Highschool auf Flugplatz Zweibrücken ·
Verdachtsfläche Reg.-Nr. 320 00 000 - 0016
/ 009 - 03, Heizöltank, US Kindergarten, Sportanlage, Highschool auf
Flugplatz Zweibrücken ·
Altablagerung Reg.-Nr. 320 00 000 - 0316 / 000 - 00,
Ablagerungsstelle Zweibrücken,. Flugplatz Zweibrücken (3) ·
Altablagerung Reg.-Nr. 320 00 000 - 0317 /
000 - 00, Ablagerungsstelle Zweibrücken, Flugplatz Zweibrücken (4)· ·
Altstandort Reg.-Nr. 320 00 000 - 0051 /
014 - 00, ehern. Pipeline, (Nr. 3418),
ehern. NATO-Flugplatz Zweibrücken (ASO av). Bei den Flächen handelt es sich um schädliche
Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altablagerungen bzw. Altstandorte i. S.
v. § 2 Abs. 3-5 Bundes Bodenschutzgesetz (BBodschG). Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen bzw. Verdachtsflächen
wurden noch nicht systematisch in einem Kataster erfasst. Ich weise deshalb
darauf hin, dass sich im betreffenden Bereich auch bisher nicht registrierte
Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen bzw. Verdachtsflächen befinden
können. Informationen zu schädlichen Bodenveränderungen
oder Verdachtsflächen liegen möglicherweise bei der hierfür zuständigen unteren
Wasser- und Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltung Zweibrücken) vor. Die o. g. Flächen unterliegen den
bodenschutzrechtlichen Bestimmungen; für die Bewertung ist die Struktur- und
Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) zuständig. Eingriffe und Nutzungsänderungen der Flächen sind
im Grundsatz erst nach einer bodenschutzrechtlichen Würdigung möglich. Weitergehende Informationen über die o. g.
Flächen können unter Angabe der o.g. Registriernummern bei der Regionalstelle
Kaiserslautern erfragt werden. Die Nutzung von Altablagerungen, Altstandorten,
Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen ist grundsätzlich als
problematisch anzusehen (Gefahren durch Gasbildung, belastetes Sicker-,
Grund- oder Schichtwasser, Entsorgung der Aushubmassen, Setzung und Verschiebung
des Untergrundes). Die geschilderten Emissionen können auch noch lange Zeit
nach Abschluss der Ablagerung oder Stilllegung des Betriebes von den
betroffenen Flächen ausgehen; Gefährdungen von Schutzgütern, auch im weiteren
Umfeld der Flächen, können nicht ausgeschlossen werden. Auf die Untersuchungspflicht bzw. die ggf.
relevante Kennzeichnungspflicht des Trägers der Bauleitplanung wird
hingewiesen. Um Unterrichtung über
die Ergebnisse der Umweltprüfung im Rahmen der Trägerbeteiligung gern. § 4 II
BauGB wird gebeten. |
Zur Kenntnisnahme Die Anregungen und Hinweise zur
Oberflächenentwässerung betreffen die
nachgeordneten Genehmigungsverfahren sowie die Bauliche Umsetzung. Zur Kenntnisnahme Die in der angeführten Stellungnahme enthaltenen
Anregungen und Hinweise zur Abwasserbeseitigung betreffen die nachgeordneten Verfahren sowie die
Bauliche Umsetzung. Zur Kenntnisnahme Ein entsprechender Hinweis auf den Bodenschutz ist
im FNP enthalten. Die detaillierten Anregungen und Hinwiese zu
einzelnen Flächen werden zur Kenntnis genommen. Die sind in den
nachgeordneten Verfahren und sowie bei der baulichen Umsetzung zu beachten. Der verbindliche Bebauungsplan enthält
entsprechende Kennzeichnungen. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion Antwort vom 21.11.2017 Az.:-/- die Zuständigkeit des
Kampfmittelräumdienstes RLP ist auf die zur Abwehr konkreter Gefahren
unmittelbar erforderlichen Maßnahmen beschränkt. Anfragen ohne konkreten
Gefahrenhintergrund kann der KMRD mangels gefahrenrechtlicher
Anknüpfungspunkte nach Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) nicht
bearbeiten. Für grundstücksbezogene
historische Recherchen und Bewertungen verweisen wir auf die Möglichkeit der
Beauftragung eines privaten Fachunternehmens. Eine
Adressenliste mit Fachfirmen ist beigefügt. |
Zur Kenntnisnahme Ein Hinweis auf die Möglichkeit des Vorhandenseins
von Kampfmitteln ist in der FNP-Änderung bereits enthalten. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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4 |
Untere Denkmalschutzbehörde Antwort vom 08.12.2017 Az.:-/- wir nehmen als untere
Denkmalschutzbehörde zu dieser Angelegenheit wie folgt Stellung. Im geplanten Baugebiet
befinden sich 20 bekannte bauliche Anlagen des Flächendenkmals Westwall. Bei
Bodeneingriffe ist auf untertägig vorhandene erfasste Anlagen, noch nicht
erfasste Anlagen, sowie auf militärische Fundgegenstände zu achten. Zur
Festlegung von Abstandstände zu Westwallanlagen und ggf erforderliche
Sondierungen, ist die Denkmalfachbehörde zu beteiligen. Falls vor Beginn
einer Baumaßnahme eine präventive Absuche von Kampfmittel durch eine
Fachfirma erfolgt, sollte die Denkmalfachbehörde begleitet werden. |
Zur Kenntnisnahme Ein entsprechender Hinweis ist in der
Flächennutzungsplanteiländerung enthalten. Detailliertere Angaben zu einzelnen Denkmälern
betreffen die nachgeordneten Verfahren sowie die Bauliche Umsetzung. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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Amt 32 (Ordnungsamt);Brand- und Zivilschutz Antwort vom 15.12.2017 Az.:-/- Immissionsrecht Grundsätzlich soll
durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und den hierdurch bedingten
Nutzungsmöglichkeiten gewährleistet sein, dass durch die künftige Nutzung
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG} sowie sonstige erhebliche
Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner der überplanten
Flächen sowie der Allgemeinheit, soweit dies nach den Umständen des
Einzelfalles möglich und zumutbar ist, vermieden werden. Für
Geräuschimmissionen ausgehend von einzelnen Einrichtungen sowie ggfs. durch
an- und abfahrende Fahrzeuge der Besucher trägt der Betriebsinhaber die
Verantwortung. Die Prüfung
diesbezüglicher Einzelheiten erfolgt ggfs. in den nachgeordneten Verfahren. Gewerbe- und
Gaststättenrecht Wahrzunehmende
gewerbe- und gaststättenrechtliche Belange sind derzeit nicht erkennbar und
sind ggfs. in den nachgeordneten Verfahren zu prüfen. |
Zur Kenntnisnahme. Zur Kenntnisnahme. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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Landesbetrieb Mobilität Referat Luftverkehr Antwort vom 20.12.2017 Az.: VIll/14-1906-642/17 Aus luftrechtlicher
Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Ausweisung des
Bebauungsplanes in der vorgelegten Fassung. Bei allen Maßnahmen ist
jedoch grundsätzlich zu berücksichtigen, dass sich das Plangebiet teilweise
innerhalb des Bauschutzbereich bzw. der Hindernisfreiflächen des
Verkehrsflughafens Zweibrücken befindet. Bauwerke und
Kräne innerhalb des Bauschutzbereiches dürfen von der zuständigen
Baugenehmigungsbehörde ab einer in§ 12 Luftverkehrsgesetz normierten Höhe nur
mit Zustimmung der Landesluftfahrtbehörde genehmigt werden. |
Keine Bedenken. Zur Kenntnisnahme. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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7 |
Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern Antwort vom 12.12.2017 Az.: FNP 74/17 IV 40 nach den vorgelegten
Unterlagen erfolgt die Erschließung von der L 700 und der L 480. Wir verweisen auf
unsere Stellungnahmen vom 29.03.17 sowie vom 18.07.17 an die Fa. lgr AG,
Rockenhausen, zu dem Bebauungsplan „Umfeld DOZ", 1 Änderung,
Zweckverband Entwicklungsgebiet Flugplatz Zweibrücken. Diese Stellungnahmen
gelten vollinhaltlich auch für dieses Beteiligungsverfahren. Die
Stellungnahmen weisen darauf hin, dass ggf. wen sich eine Überlastung der
Zufahrtssituation ergibt, Umbaumaßnahmen an der Zufahrt getroffen werden
müssen. |
Zur Kenntnisnahme Die Anregungen und Hinweise betreffen die nachgeordneten Genehmigungsverfahren
sowie Details der Verkehrserschließung. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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Deutsche Flugsicherung GmbH;Unternehmenszentrale; CNS/NF Antwort vom 19.12.2017 Az.:
201702091 die nachrichtliche
Übernahmen/ Hinweise haben wir zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet liegt in
der Nähe der Navigationsanlage Zweibrücken. Durch die geringe Entfernung zu
der Navigationsanlage können je nach Art und Höhe der Bebauung Belange der
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
berührt werden. Bauvorhaben sind zur
Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde
vorzulegen. Von dieser
Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäߧ 31 LuftVG unberührt. Wir haben das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF} von unserer Stellungnahme
informiert. |
Zur Kenntnisnahme Die Anregungen und Hinweise betreffen die nachgeordneten Genehmigungsverfahren
sowie die Bauliche Umsetzung. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Antwort vom 19.12.2017 Az.: 3240-0210-06/V8 aus Sicht des
Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinlandpfalz(LGB) werden zum oben
genannten Planvorhaben folgende Anregungen, .Hinweise und Bewertungen gegeben: Bergbau /Altbergbau:
. / (Die Stellungnahme vom
14.07.2017 besagt, dass kein Altbergbau dokumentiert ist und kein aktueller
Bergbau erfolgt) Boden und Baugrund: - allgemein: Zur geplanten Änderung
bestehen von Seiten·der Ingenieurgeologie keine grund
.. (Die Stellungnahmen
bestätigen die Hinweise die im Bebauungsplan enthalten sind und empfehlen
eine Baugrunduntersuchung.) - mineralische
Rohstoffe und Radonprognose: Wir verweisen auf
unsere Stellungnahme vom 14.07.2017, Az..: 3240-0210-06/V7, die weiterhin
Gültigkeit behält. (In der
Stellungnahme wird bestätigt, dass keine aus rohstoffgeologischer Sicht keine
Einwände bestehen und die im Bebauungsplan enthaltenen Hinweise werden
abgesehen von redaktionellen Änderungen, die auch ausgeführt wurden,
bestätigt.) |
Zur Kenntnisnahme Die Anregungen und Hinweise betreffen die nachgeordneten Genehmigungsverfahren
sowie die bauliche Umsetzung. Entsprechende Hinweise wurden in den Bebauungsplan
aufgenommen. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
Im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB seien keine Stellungnahmen
eingegangen.
Ohne Aussprache empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss e i n s t i m m i g folgenden
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
14 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
An der Abstimmung nahmen 14 Mitglieder teil.
Verteiler:
1 x Amt 60/61
1 x ZEF