Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

1. Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. Dies wird zur Kenntnis genommen.

2.  Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4

Abs. 2 BauGB werden, wie in dieser Vorlage unter III aufgeführt, behandelt. Eine Änderung oder Ergänzung der Planung wird nicht erforderlich. Lediglich die Begründung wird redaktionell an einer Stelle in Bezug auf die Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau ergänzt.

3.  Der Stadtrat beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes ZW 159 „Wohnen und Pflege    

     am Fasanerieberg“, bestehend aus Bebauungsplan, textliche Festsetzungen und     

     Begründung einschließlich der Anlagen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 


Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/1035/2018.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB seien keine Stellungnahmen eingegangen. Im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB seien 56 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt worden. Davon hätten sich 29 Stellen zurück gemeldet.

 

Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage und verliest einzeln die Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahme der Verwaltung.

 

 

1

Abteilung 66 – Tiefbau / Beiträge

Mail vom 02.01.2018

 

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die wahrzunehmenden Belange seitens der Abteilung Bauverwaltung / Tiefbau – Beiträge durch o. g. Maßnahme nicht berührt sind.

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

2

Abteilung 66 – Tiefbau

Schreiben vom 18.12.2017

 

Gegen o. g. Maßnahme bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Auf folgende Punkte möchten wir aber aufmerksam machen.

 

Die öffentliche Erschließung erfolgt als private Grundstückszufahrt im Zuge der Quebecstraße. Weiterhin sind Zufahrten über die private Ontariostraße geplant.

 

Die geplante private Zufahrt wird direkt an den öffentlichen Gehweg im Zuge der Quebecstraße angeschlossen.

Der Abstich des Rundbordes am vorhandenen Gehweg beträgt ca. 6 cm. Somit ist eine Überfahrbarkeit gegeben und eine Absenkung der Bordanlage nicht erforderlich. Weiterhin ist bei der späteren Ausführungsplanung darauf zu achten, dass kein Oberflächenwasser aus der privaten Zufahrt auf die öffentliche Gehwegfläche geleitet werden darf.

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

3

Abteilung 66 – Untere Abfall-, Bodenschutz-
u. Wasserbehörde

Schreiben vom 19.12.2017

 

Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf ZW 159 „Wohnen und Pflege am Fasanerieberg“ werden seitens der Unteren Abfall- / Bodenschutz- und Wasserbehörde keine Bedenken vorgebracht. 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

4

Abteilung 63 – Vorbeugender Brandschutz

Schreiben vom 09.01.2018

 

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes ZW 159 bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken.

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

5

Abteilung 63 – Bauordnung

Schreiben vom 05.01.2018

 

Mit Schreiben vom 15.12.2017 haben Sie uns im Rahmen des oben genannten Verfahrens beteiligt.

 

Die Belange der Stadtverwaltung Zweibrücken, Stadtbauamt – Bauordnung – sind durch die im Betreff genannte Planung nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

6

Abteilung 65 – Untere Denkmalschutzbehörde

Schreiben vom 12.01.2018

 

Wir nehmen als untere Denkmalschutzbehörde zu dieser Angelegenheit wie folgt Stellung.

 

Im geplanten Baugebiet befinden sich keine obertägig bekannten Anlagen des Flächendenkmals Westwall.

Allerdings ist zu beachten, dass eine bekannte Anlage übererdet an der südöstlichen Grenze der zu betrachtenden Fläche liegt. Die möglicherweise untertägige Ausdehnung der Anlage ist bei Bodeneingriffe zu berücksichtigen.

Die Baufläche liegt in einem ehemaligen Kampfgebiet, daher ist bei Bodeneingriffen auf untertägig vorhandene bauliche Anlagen und auf militärische Fundgegenstände zu achten.

Falls vor Beginn einer Baumaßnahme eine präventive Absuche von Kampfmittel durch eine Fachfirma erfolgt, ist diese durch einen Vertreter der Denkmalfachbehörde zu begleiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise wurden bereits zur Beachtung im Planvollzug in die Begründung aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

7

Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken

Untere Naturschutzbehörde

Schreiben vom 06.02.2018

 

Im Rahmen der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde wurde den nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Mitwirkung an den oben genannten Bauleitplanverfahren gegeben.

Von derzeit zehn anerkannten Verbänden äußerte sich einer zu dem Verfahren.

Der Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. des Naturschutzbundes Deutschlands, Ortsgruppe Zweibrücken erhebt keine Einwände und Bedenken.

Die Stellungnahme des Verbandes liegt Ihnen vor und ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

 

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wird mit dem Bebauungsplan ein Bereich, für den schon

bisher Baurecht bestand und der zudem im Innenbereich liegt, überplant und in geringem Umfang nachverdichtet.

Wir begrüßen ausdrücklich die seitens der Planung vorgenommene "artenschutzrechtliche Bewertung

des Baumbestandes sowie der Gebäudesituation (Quartier geschützter Arten)" durch entsprechende

Sachverständige (vgl. Kap. 4.1 der Begründung zum Bebauungsplan ZW 159 "Wohnen und Pflege

am Fasanerieberg").

 

Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde wird mit dem Bebauungsplan ein Bereich, für den schon

zuvor Baurecht bestand, überplant.

Das Bebauungsplanverfahren ermöglicht deshalb aus unserer Sicht, auch unter Berücksichtigung einer zukünftig gegenüber der bisherigen Planung dichteren baulichen Nutzung keine naturschutzrelevanten neuen Eingriffe in Natur und Landschaft, die wesentlich über das bisher zulässige Maß einer Nutzung hinausgehen.

Eine wesentliche bauliche Überformung über das bisher schon vorhandene oder potentiell mögliche Maß hinaus erfolgt nicht. Vielmehr wird die Bebauung einer innerörtlichen Fläche entsprechend der aktuellen Nutzungsansprüche ermöglicht und die Inanspruchnahme bisher unbeplanter Außenbereichsflächen vermieden. Deshalb werden wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem V erfahren nicht berührt.

 

Ein Ausgleich für die durch die Nachverdichtung reduzierten Naturpotentiale bzw. Grünstrukturen und eine Verbesserung gegenüber dem bisher vorhandenen Status quo erfolgt auch durch die vorgesehene Eingrünung und Gliederung der Stellplatzanlagen.

 

Darüber hinaus bestehen seitens der Unteren Naturschutzbehörde bezüglich des oben bezeichneten Bebauungsplanverfahrens keine weiteren Anregungen und Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

 

 

 

 

8

Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken Kanalisation und Straßenbau

Schreiben vom 03.01.2018

 

Es bestehen keine Bedenken gegen den vorgelegten Bebauungsplan ZW 159. Belange des UBZ (Kanalisation und Straßenbau) werden nicht berührt. Umplanungen sind in diesem Bereich unsererseits nicht vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

9

Amt 32 (Ordnungsamt) –

Straßenverkehrsangelegenheiten

E-Mail vom 25.01.2018

 

Die Straßenverkehrsbehörde befürwortet das Vorhaben.

 

Ansonsten verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 13.10.2017 (nochmal im Anhang dabei).

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

10

Amt 40 (Schulverwaltungs- und Sportamt) – Sachgebiet Sport

Schreiben vom 19.12.2017

 

Vielen Dank für Ihr oben genanntes Schreiben.

 

Da unsere Belange im Bereich „Sport“ nicht berührt werden, melden wir bezüglich des oben angeführten Projektes Fehlanzeige.

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

11

Amt 40 (Schulverwaltungs- und Sportamt) – Sachgebiet Schulen

Schreiben vom 19.12.2017

 

Vielen Dank für Ihr oben genanntes Schreiben.

 

Da unsere Belange im Bereich „Schulen“ nicht berührt werden, melden wir bezüglich des oben angeführten Projektes Fehlanzeige.

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

12

Breitband-Projekt-Büro Rheinland-Pfalz

Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur, Abt. 9

E-Mail vom 29.12.2017

 

Im Rahmen des Bebauungsplanes ZW 159 „Wohnen und Pflege am Fasanerieberg“ in Zweibrücken werden primär keine Belange von unserer Seite berührt.

Inwieweit ggf. Leerrohre für Breitbandinfrastruktur mitverlegt werden sollten, muss ggf. in Absprache mit dem Grundstückseigentümer / Bauträger geprüft werden.

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

13

Creos Deutschland GmbH

Mail vom 19.12.2017

 

Im Bereich der angeforderten Leitungsauskunft sind KEINE Anlagen der Creos Deutschland GmbH vorhanden.

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

14

Deutsche Telekom Technik GmbH, NL Südwest, PTI 11

Schreiben vom 08.01.2018

 

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI 322-17/JT vom 12.09.2017 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme vom 12.09.2017 betraf den Planvollzug. Eine Entscheidung im Bebauungsplanverfahren war nicht erforderlich.

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

15

Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH

Mail vom 20.12.2017

 

Zuständigkeitshalber haben wir Ihre Anfrage an folgende Dienststelle zur Beantwortung abgegeben.

 

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Referat Infra I3 TÖB

Fontainengraben 200

53123 Bonn

BAIUDBwToeB@bundeswehr.org

 

Info: Die in unserem Zuständigkeitsbereich befindlichen Produktfernleitungen der NATO und der Bundeswehr sind vom Vorhaben nicht betroffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

16

Forstamt Westrich

Schreiben vom 02.01.2018

 

Hinsichtlich der im o.a. Bebauungsplan vorgesehenen planerischen Festsetzungen bestehen meinerseits keine Bedenken. Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes sind von dem Vorhaben nicht berührt; nachteilige Auswirkungen auf forstwirtschaftliche Belange sind nicht zu erwarten.

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

17

Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz – Direktion Landesarchäologie – Außenstelle Speyer

Schreiben vom 19.12.2017

 

Mit der Festlegung unserer Belange, wie sie unter Punkt C. Denkmalpflege / Bodendenkmalpflege in den Hinweisen der Textlichen Festsetzungen ihren Niederschlag gefunden haben, erklären wir uns einverstanden.

 

Die Auflagen und Festlegungen sind in den Bebauungsplan und die Bauausführungspläne zu übernehmen.

 

Wir weisen extra darauf hin, dass die Meldepflicht besonders für die Maßnahmen zur Vorbereitung der Erschließungsmaßnahmen gilt. Diese Meldepflicht liegt beim Vorhabenträger im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zur Durchführung von § 21, Abs. 3 DSchG, Punkt 2, sowie für die späteren Erdarbeiten beim Bauträger / Bauherr.

 

Rein vorsorglich müssen wir darauf hinweisen, dass sich im Planungsgebiet bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden können. Diese sind selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden.

 

Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die archäologischen Kulturdenkmäler und ersetzt nicht Stellungnahme der Direktion Landesdenkmalpflege in Mainz zu den Baudenkmälern und der Direktion Landesarchäologie – Erdgeschichte in Koblenz. Eine interne Weiterleitung ist nicht möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise wurden bereits in die Planung zur Offenlage übernommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich..

18

Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz – Direktion Landesdenkmalpflege

E-Mail vom 21.12.2017

 

In Bezug auf dieses Vorhaben sind aus der Sicht der Direktion Landesdenkmalpflege keine denkmalpflegerischen Belange betroffen.

 

Die Direktion Landesarchäologie ist gesondert zu beteiligen.

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

19

Industrie- und Handelskammer

Schreiben vom 26.01.2018

 

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18.1 2.2017 sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB.

Auf Grund der uns überlassenen Planungsunterlagen und der beigefügten Erläuterungen äußern wir uns zu Ihrer Anfrage wie folgt:

 

Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft werden gegen die Aufstellung des Bebauungsplans ZW 159, "Wohnen und Pflege am Fasanerieberg" der Stadt Zweibrücken keine Einwendungen erhoben oder Bedenken geltend gemacht.

 

Bitte beteiligen Sie uns im weiteren Verfahren.

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

20

Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

E-Mail vom 19.12.2017

 

Die Zuständigkeit des Kampfmittelräumdienstes RLP ist auf die zur Abwehr konkreter Gefahren unmittelbar erforderlichen Maßnahmen beschränkt.

Anfragen ohne konkreten Gefahrenhintergrund kann der KMRD mangels gefahrenrechtlicher Anknüpfungspunkte nach Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) nicht bearbeiten. (Mit „Abwehr konkreter Gefahren“ ist in der Regel die Entschärfung / Sprengung / endgültige Beseitigung gefundener Kampfmittel gemeint).

 

Für grundstücksbezogene historische Recherchen und Bewertungen verweisen wir auf die Möglichkeit der Beauftragung eines privaten Fachunternehmens.

Eine Adressenliste mit Fachfirmen und unser Merkblatt sind beigefügt.

 

Diese Regelung ist seit dem 01. Juli 2014 in Kraft und gilt auch für alle zukünftigen Anfragen zu Bauvorhaben. Außerdem weisen wir darauf hin, dass der Kampfmittelräumdienst kein Träger öffentlicher Belange ist. Wir bitten um Beachtung.

 

Losgelöst von der o. g. Regelung geben wir zur Kenntnis, dass das gesamte Gebiet der Stadt Zweibrücken mehr oder weniger stark bombardiert, artilleristisch beschossen und infanteristisch umkämpft wurde, so dass Kampfmittelfunde grundsätzlich nirgendwo auszuschließen sind. Eine Auswertung von Luftbildern würde diese Erkenntnis nicht verändern. Deshalb raten wir dazu, die Projektfläche durch eine geeignete Fachfirma absuchen zu lassen. Eine Liste uns bekannter Fachfirmen ist ebenfalls beigefügt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

21

Landesamt für Geologie und Bergbau

Schreiben vom 23.01.2018

 

Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:

 

Bergbau / Altbergbau:

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich des ausgewiesenen Bebauungsplanes ZW 159 „Wohne und Pflege am Fasanerieberg“ kein Altbergbau dokumentiert ist.

 

In dem in Rede stehenden Gebiet erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht.

 

Boden und Baugrund

- allgemein:

Neben den im den Textlichen Festsetzungen unter C. bereits enthaltenen Hinweis zur Durchführung von objektbezogenen Baugrunduntersuchungen wird die Beachtung der einschlägigen Regelwerke bei Eingriffen in den Baugrund (u. a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1055) empfohlen.

 

Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen, wie es teilweise schon in den Textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen angegeben ist.

 

- mineralische Rohstoffe:

Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.

 

- Radonprognose:

Die in den Textlichen Festsetzungen unter C. getroffenen Aussagen zum Radonpotential wird fachlich bestätigt.

 

Die allgemeine Hinweise über die Messungsart entnehmen Sie bitte unserem letzten Schreiben vom 20.09.2017 (Az.: 3240-1166-17/V1).

 

Zusätzlich ergeht der Hinweis, dass im Oktober 2015 die Bezeichnung „Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht“ durch „Landesamt für Umwelt“ ersetzt wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden – soweit noch nicht geschehen - zur Beachtung im Planvollzug in die Begründung aufgenommen bzw. dort ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis: Dieses Schreiben vom 20.09.2017 liegt zum Verfahren nicht vor. Die Stadt geht davon aus, dass Hinweise zur Messungsart für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant sind.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat folgt dem Abwägungsvorschlag.

 

 

 

22

Naturschutzbund Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.

Schreiben vom 01.02.2018

 

bezugnehmend auf die Bekanntmachung der Stadt Zweibrücken vom 12.12.2017 teilen wir, die NABU - Ortsgruppe Zweibrücken, Ihnen im Auftrag und Namen des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. mit, dass hinsichtlich des Naturschutzes keine Einwände oder Bedenken zum "Bebauungsplan ZW 159" Wohnen und Pflege am Fasanerieberg bestehen.

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

23

Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen Wanderverbandes

E-Mail vom 26.01.2018

 

nach Durchsicht der Pläne im Internet haben wir gegen das Vorhaben keine Bedenken und sehen unsere Belange nicht berührt.

Wir bedanken uns für die Beteiligung.

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

24

Planungsgemeinschaft Westpfalz

Schreiben vom 10.01.2018

 

Aus Sicht der Regionalen Raumordnung Westpfalz werden zu dem o. g. Vorhaben keine Bedenken vorgetragen.

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

25

PLEdoc GmbH

E-Mail vom 24.01.2018

 

Mit Bezug auf Ihre o. g. Maßnahme teilen wir Ihnen Nachfolgendes mit.

 

Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.

 

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

 

Von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen:

 

·          Open Grid Europe GmbH, Essen

·          Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

·          Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwwig bei Nürnberg

·          Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

·          Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

·          Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

·          Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

·          GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH / & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)

·          Viatel GmbH, Frankfurt

 

Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungsanlagen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

26

Bundeswehr – Dienstleistungszentrum Zweibrücken – FM 2.1 –

E-Mail vom 09.01.2018

 

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Zweibrücken meldet zum genannten Termin: FEHLANZEIGE

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

27

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

E-Mail vom 18.12.2017

 

Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 18. Dezember 2017 teile ich Ihnen mit, dass meine Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 weiterhin ihre Gültigkeit behält.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis zu den Belangen der Bundeswehr aus dem Schreiben vom 12. Oktober 2017 wurde bereits in die Begründung zur Planoffenlage  aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

28

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Referat 41 – Landesplanung

E-Mail vom 09.01.2018

 

Ich bedanke mich für die Beteiligung am Planverfahren zum o. g. Bebauungsplan. Die obere Landesplanungsbehörde hat bereits eine Stellungnahme mit Schreiben vom 25.09.2017 abgegeben. Bzgl. der Änderungen sind keine weiteren Anmerkungen hinzuzufügen.

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

29

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Gewerbeaufsicht

Schreiben vom 12.01.2018

 

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes
ZW 159 und deren textlichen Festsetzung bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken grundsätzlicher Art.

 

 

 

 

Keine Anregungen oder Bedenken.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

30

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

E-Mail vom 18.12.2017

 

Im Bereich des B-Planes befindet sich die Konversionsfläche „Ehem. US-Kanadasiedlung Zweibrücken (Schule, Kaufhaus, Wohngebäude)“, Reg-Nr. 320 00 000 – 0028 / 000 – 00. In dem geplanten B-Plangebiet gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand keine Hinweise auf Altlasten, Altlastverdachtsflächen bzw. schädliche Bodenverunreinigungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz.

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

31

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfall- wirtschaft, Bodenschutz

Schreiben vom 09.01.2018

 

1.  Oberflächenentwässerung

Hinsichtlich der Oberflächenentwässerung verweise ich auf die Ausführungen in meiner Stellungnahme zum Scopingverfahren vom 25.09.2017, Az.: 32/2-70.00.03, die auch weiterhin Gültigkeit haben.

 

2.  Konversionsliegenschaft

Im Bereich des Bebauungsplans befindet sich die Konversionsfläche „Ehemalige US- Kanadasiedlung Zweibrücken (Schule, Kaufhaus, Wohngebäude)“, Reg.-Nr. 320 00 000 – 0028. In dem geplanten Bebauungsplan- gebiet gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand keine Hinweise auf Altlasten, Altlastverdachts- flächen bzw. schädliche Bodenverunreinigungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz.

 

 

 

 

 

 

 

Angelegenheit des Planvollzugs.

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

 

Der Bau- und Umweltausschuss macht dem Stadtrat   e i n s t i m m i g   folgenden


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

14

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

An der Abstimmung nahmen 14 Mitglieder teil.

 

 

Verteiler:

1x 60/61

1x GeWoBau als San.-träger