Ortsvorsteher Dettweiler verweist zunächst auf die allen Ortsbeiratsmitgliedern vorlie­gende Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt, welche der Niederschrift beigefügt ist.

 

Der Vorsitzende stellt fest, zwar werde in den Merk-/Infoblättern ausführlich über Rege­lungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausbringung von verschiedenen Düngemitteln informiert – allerdings würde die Einhaltung dieser Regelungen offensichtlich nicht bzw. nur unzureichend kontrolliert.

Auch obliege die Kontrollfunktion nicht der Unteren Wasserbehörde (beim Stadtbauamt), sondern der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier (ADD) bzw. dem Dienstleis­tungszentrum Rheinhessen/Nahe/Hunsrück in Bad Kreuznach (DLR).

 

Ortsbeiratsmitglied H. Wolf erklärt, ein Bürger, welcher Bedenken hinsichtlich der ord­nungsgemäßen Ausbringung von Düngemitteln habe, werde sich automatisch an die „nächste Instanz“ vor Ort wenden, welche im Bereich der Stadt Zweibrücken die Untere Wasserbehörde beim Stadtbauamt sei. Diese müsse sodann entsprechende Hinweise an ADD oder DLR weiterleiten.

Seines Wissens würden sich Kontrollen lediglich auf das Vorliegen entsprechender Papiere/Genehmigungen beschränken. Er gehe deshalb davon aus, dass bislang keinerlei Kontrollen hinsichtlich der ausgebrachten Düngemittel erfolgt wären.

Dabei liege die Problematik nicht in der Ausbringung von Mist sowie Gülle aus heimischen landwirtschaftlichen Betrieben, sondern in der Ausbringung von Gülle aus Großmästereien des gesamten europäischen Raums, wobei die Mengen oftmals das zulässige Maß überschreiten würden.

Wünschenswert wäre sodann, dass die Verwaltung vor Ort ggf. ein Institut mit der Ent­nahme sowie Untersuchung von Bodenproben beauftragen würde.

 

Der Vorsitzende bittet alle Ortsbeiratsmitglieder, bei Feststellung einer diesbezüglichen konkreten Situation vor Ort solle umgehend entweder er selbst oder direkt die Untere Wasserbehörde beim Stadtbauamt informiert werden, damit eine Mitteilung an die zustän­digen Dienststellen erfolgen könnte und eine zeitnahe Prüfung ermöglicht werde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Amt 32 – 1 x

Amt 60/66 – 1 x