Sitzung: 06.06.2018 Haupt- und Personalausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister/Bürgermeister wird beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der GeWoBau GmbH der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft zuzustimmen.
Folgende Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind vorgesehen:
1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Formulierung „mit den Geschäftsführern“ geändert in „mit der Geschäftsführung“
b) In § 13 Abs. 2 e) wird die Formulierung am Ende „dem Erwerb anderer Unternehmen oder Ihrer Beteiligung“ gestrichen
c) Die bisherigen Buchstaben f) – i) in § 13 Abs. 2 verschieben sich jeweils um einen Buchstaben zu g) - j)
d) § 13 Absatz 2 f) erhält folgende neue Fassung: „f) die Empfehlung gegenüber der Gesellschafterversammlung zur Errichtung, zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,“
e) § 13 Abs. 2 g) (alt), jetzt § 13 Abs. 2 h), erhält folgenden neuen Text: „h) Die Vorbereitung der Vorlagen an die Gesellschafterversammlung (einschl. des für jedes Wirtschaftsjahr aufzustellenden Wirtschaftsplanes und der der Wirtschaftsführung zugrunde zu legenden fünfjährigen Finanzplanung gem. § 87 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7a GemO, in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften),“.
2. § 18 Abs. 1 b) erhält folgende neue Fassung
„g) den für jedes Wirtschaftsjahr aufzustellenden Wirtschaftsplan und die der Wirtschaftsführung zugrunde zu legende fünfjährige Finanzplanung gem. § 87 Abs. 1 S.1 Nr. 7a GemO, in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften, “
3. § 26 Gesellschaftsvertrag erhält folgende neue Fassung
„(1) Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers erfolgt durch den Aufsichtsrat. Die Prüfung hat auch nach § 89 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GemO zu erfolgen. Der Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung nach § 53 Abs. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz und - soweit erforderlich - nach der Makler- und Bauträgerverordnung vor.
(2) Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c GemO wird dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz das Recht zur überörtlichen Prüfung nach Maßgabe des § 110 Abs. 5 GemO eingeräumt.
(3) Gemäß § 89 Abs. 6 Nr. 2 GemO werden der Stadt Zweibrücken, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz die in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.“
Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage.
Ohne Aussprache macht der Haupt- und Personalausschuss dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
13 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
An der Abstimmung nahmen 13 Mitglieder teil.
Verteiler:
Amt 20