Beschluss: einstimmig beschlossen

I.          Beschlussvorschlag:

 

 

1.                  Aus den oben dargestellten Gründen wird der Bereich Buchwald nicht als Konzentrationszone für Windenergienutzung im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ dargestellt. Es verbleibt die geplante Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“.

2.                  Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB werden, wie in dieser Vorlage ausgeführt, behandelt.

3.                  Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB werden, wie in dieser Vorlage ausgeführt, behandelt.

 

 

II         Beschlussvorschlag:

 

 

1.                  Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

2.                  Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen (Öffentliche Auslegung).

 


Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/1150/2018.

 

Er informiert, dass es sich hier um den Sachlichen Teilflächennutzungsplanes zur Steuerung der Windenergie handele. Die Stadt Zweibrücken habe hierzu am 15.07.2015 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Der Stadtrat habe in seiner Sitzung am 27.09.2017 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Heute ginge es um die Vorberatung über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit. Als weitere Beschlussvorschläge stehe die Empfehlungen an den Stadtrat zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB an. 

 

Er bittet Herrn Später (ARGUS CONCEPT, Homburg) um weitere Ausführungen.

 

Herr Später erläutert anhand einer Präsentation die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung sowie die weitere Vorgehensweise.

 

(Die Präsentation ist im Ratsinformationssystem hinterlegt.)

 

Herr Später informiert, dass die erste Planungsphase (Scoping) nach den Vorgaben des BauGB durchlaufen worden sei. Er erläutert die wesentlichen Eckdaten: Der Versand der Unterlagen zum Scoping-Verfahren (70 Adressaten) erfolgte am 30.11.2017. Hier seien die Träger öffentlicher Belange (TÖB), Fachbehörden und Nachbargemeinden angeschrieben worden. Die Terminierung zur Abgabe der Stellungnahmen sei der 12.01.2018 gewesen. Parallel hierzu habe die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (04.12.2017 bis 12.01.2018) stattgefunden. Neben der Möglichkeit zur Einsichtnahme der Planungsunterlagen seien auch alle Informationen im Internet zur Verfügung gestellt worden. Herr Später fasst die gewählten Planungsansätze zusammen: Die Windenergie genieße eine Privilegierung im BauGB. Ausschluss von Flächen seien nur anhand von klar nachvollziehbaren und rechtlich haltbaren Kriterien möglich. Ebenso müsse eine Langfristigkeit der Planung (10-15 Jahre) mit berücksichtigt werden. Auf Grundlage der erzielten Ergebnisse sei eine Neubewertung der Flächenkulisse anhand der eingegangenen Stellungnahmen anzupassen. Herr Später erläutert im Anschluss die ursprünglich geplanten Konzentrationszonen:

 

- Auf der weißen Trisch (56,6 ha) (weitgehend strukturarmes Offenland, Bereich mit hohem Windertrag (im regionalen Kontext) betrachtet, Anbindung an den vorhandenen Windpark mit vier Anlagen auf Homburger Gemarkung)),

 

- „Buchwald“ (27,4 ha) (bestehend aus drei benachbarten Teilflächen, nördliche und östliche Teilflächen teilweise im Wald, übrige Flächen zumeist strukturarmes Offenland, flaches bis leicht geneigtes Gelände mit mittlerem Windertrag, Fläche bewege sich an der unteren Grenze der landesplanerischen Größenvorgaben)).

 

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung seien insgesamt 219 Stellungnahmen eingegangen. Hierbei handelt es sich u.a. auch um zahlreiche „Sammelstellungnahmen“ mit vorgefertigten Texten und mehreren Unterzeichnern. Auch benennen zahlreiche Einwender möglich Konflikte allgemein, jedoch ohne konkreten Ortsbezug. Die überwiegende Mehrheit lehne eine Konzentrationszone „Buchwald“ ab. Eine Äußerung hinsichtlich einer möglichen Konzentrationszone „Auf der Tisch“ erfolgte diesbezüglich jedoch nicht. Die zentralen Aspekte der Bürgerstellungnahmen seien u.a.: Abstandsregeln seien zu gering gewählt, Infraschall / Lärm, Schattenwurf, Eiswurf, optische Bedrängung.

 

Im Rahmen der Behördenbeteiligung bzw. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben von den insgesamt 70 angeschriebenen Stellen 41 eine Stellungnahme abgegeben. Der gewählte planungsmethodische Ansatz sei bestätigt worden. Grundsätzliche Vorbehalte in der Restriktionsanalyse bestünden nicht. Zwei Kritikpunkte wurden benannt: Diese seien zum einen die Verwendung Windmodell RLP zur Verwertung der Ertragskraft der Standorte (diese seien zum Projektbeginn noch nicht verfügbar gewesen) und zum anderen die Forderung der unteren Naturschutzbehörde auf eine höhere Ermittlungstiefe durch zu erstellende Sondergutachten in Bezug auf mögliche artenschutzrechtliche Konflikte. Hierzu merkt Herr Später an, dass die Forderung der unteren Naturschutzbehörde die lange Gültigkeitsdauer der FNP-Flächen in einem sich dynamisch veränderten Populationsgeschehen entgegenstehen. Desweiteren habe man auf Ebene der Flächennutzungsplanung keinen hinreichende konkreten Prüfungsgegenstände in Form von Anzahl, Standort und Bauart von Anlagen für solche Sondergutachten. Um dies ausführen zu können müsse man wissen: Wie viele Anlagen sollen errichtet werden? Wo sind die Standorte der Anlagen? Welche Größe haben die Anlagen? Auf der Flächennutzungsplanebene werde jedoch nur ein potentieller Bereich festgelegt auf dessen Flächen Windenergieanlagen errichtet werden können.

 

Von seiten der Stellungnahmen der Fachbehörden und den Trägern öffentlicher Belange seien u.a. folgende Kritikpunkte bezüglich der potentielle Konzentrationszone „Weiße Trisch“ benannt worden: Schutz des Grundwassers (hierzu merkt Herr Später an, dass Teile der Konzentrationszone in einer s.g. Wasserschutzzone III liege, dies rechtfertige jedoch keinen Ausschluss einer Ausweisung als Konzentrationszone. In der Genehmigungsplanung müsse dies Berücksichtigung finden), Schutz Archäologischer Fundstellen (Anmerkung: punktuell sei in der Konzentrationszone mit Bodendenkmälern zu rechnen, dies rechtfertige jedoch keinen Ausschluss, in der Genehmigungsplanung sei dies zu berücksichtigen), Konflikte mit der zivilen und militärischen Luftfahrt (Anmerkung: kein Ausschlussgrund,  könne erst im Zuge der Genehmigungsplanung abschließend geklärt werden), Konflikte mit dem Artenschutz  (Anmerkung: Verweis auf die Ergebnisse der Untersuchung zum bestehenden Windpark auf Homburger Gemarkung, Bereich als Durchflugraum des Rotmilans bedeutend), Konflikte mit der Erholungsvorsorge (rechtfertige keinen Ausschluss).

 

Folgendes Fazit zu den eingegangenen Stellungnahmen sei festzustellen: Der Bereich verfüge über gute Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen. Durch die Anbindung an einen vorhandenen Windpark erfolge eine planerisch gewünschte Konzentration. Es verblieben Konflikte mit dem Artenschutz des Rotmilans und mögliche Einschränkungen aus der zivilen und militärischen Luftfahrt. Artvorkommen und Aktionsräume würden sich dynamisch entwickeln. Einen Verweis auf Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2011/2012 seien nicht haltbar. Die Errichtung einer einzelnen Anlage wäre aufgrund einer Anbindung an den vorhandenen Windpark genehmigungsfähig.   

 

Die planerische Empfehlung: Festhalten an der Konzentrationszone „Weiße Trisch“

 

Von seiten der Stellungnahmen der Fachbehörden und der Träger öffentlicher Belange seien u.a. folgende Konflikte bzw. Kritikpunkte bezüglich der potentiellen Konzentrationszone „Buchwald“ benannt worden: Schutz des Menschen – Immissionsschutz Schall, Schattenwurf, optische Bedrängung (Anmerkung des Planungsbüros: Schutzbereiche seien eingehalten worden, einzelne Gehöfte befänden sich unmittelbar an der Grenze der im Flächennutzungsplan anzuwendenden Schutzabstände), Beeinträchtigung der FFH-Gebietes (Protokollanmerkung: FFH-Gebiet = FFH-Gebiete sind spezielle europäische Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen wurden und dem Schutz von Pflanzen (Flora), Tieren (Fauna) und Lebensraumtypen (Habitaten) dienen)) (Anmerkung: Konflikt sei vorhanden, hoher Eingriff sei nicht auszuschließen), hoher Eingriff zur Herstellung der Zuwegung (Anmerkung: Konflikt sei vorhanden, hoher Eingriff sei nicht auszuschließen), Konflikte mit dem Artenschutz (Anmerkung: Konflikt sei vorhanden, hoher Eingriff sei nicht auszuschließen), Waldverluste sowie zu geringe Flächengrößen (Anmerkung: die Konzentrationszone eröffnet nur sehr geringe räumliche Variabilität um auf eine eventuelle kleinräumliche Konfliktlage durch eine Anlagenverschiebung zu reagieren), Konflikte mit der zivilen und militärischen Luftfahrt (Anmerkung: Konflikte mit Schutzbereichen der zivilen Luftfahren zu den Flughäfen Zweibrücken und Saarbrücken, geringe Genehmigungsperspektiven).

 

Folgendes Fazit zu den eingegangenen Stellungnahmen sei festzustellen: Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen erfolge eine Neubewertung dieses Bereiches. Es würden im Bereich des Artenschutzes, dem Schutz des Landschaftsbildes und der Kulturlandschaft, sowie der Erholungsvorsorge überwiegende öffentliche Belange der Konzentrationszone der Errichtung von Windkraftanlagen  entgegenstehen.

 

Die planerische Empfehlung: Verzicht auf die Konzentrationszone „Buchwald“.

 

Im Ergebnis würde dies für die planerische Empfehlung für die öffentliche  Auslegung folgendes bedeuten: Aufgrund der hohen Konfliktlage könne auch mit einer einzelnen verbleibenden Fläche der Windenergie noch signifikant Raum eingeräumt werden. Der Planvorbehalt (= Freihaltung des restl. Stadtgebietes vor Errichtung von Windenergieanlagen) könne also auch mit nur einer Fläche erreicht werden. Wenn man jedoch noch zu dem Schluss käme, dass die Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ ebenfalls ungeeignet sei, könne die Stadt keine Konzentrationszone für die Windenergienutzung ausweisen. Das würde bedeuten, dass keine Ausschlusswirkung (Flächenausschluss) vorhanden sei. Der nächste Verfahrensschritt wäre nun die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung).

 

Der Vorsitzende bedankt sich für den Vortrag und bittet um Wortmeldungen.

 

Ausschussmitglied Schneider möchte wissen, ob Rechtssicherheit bei einer geringen Flächenausweisung gegeben sei.

 

Herr Später antwortet, dass dies sicher die untere Grenze ist, was möglich sei. Wichtig wäre, dass man nachweise müsse, dass die übrigen Flächen nicht für Windenergienutzung geeignet seien.  Das sei u.a. auch die Vorgehensweise weswegen die Flächen „Buchwald“ nicht schon im Vorhinein ausgeschlossen wurde. Man habe auch die Erfahrung bei anderen Gemeinden gemacht, dass letztendlich nur eine Konzentrationszone ausgewiesen wurde. Dies müsse jedoch fachlich und methodisch begründet sei.

 

Ausschussmitglied Dettweiler lobt den Fachbeitrag des Herrn Später. Er sei sehr froh darüber, dass dieses Ergebnis von der Verwaltung vorgelegt wurde und keine Empfehlung für eine mögliche Konzentrationszonen auf der Fläche „Buchwald“ ausgewiesen wurde. Die intensive Prüfung hätte ergeben, dass die Bedenken von seiner Seite, des Ortsbeirates Mittelbach/Hengstbach wie auch der Bürgerinitiative „Pro Buchwald“ richtig gewesen wären. Er dankt hiermit der Bürgerinitiative für Ihren Einsatz und ihr Arrangement gegen die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Bereich Buchwald. Fachbehörden hätten diesbezüglich ebenfalls ihre Bedenken geäußert. Diese seien u.a. das Forstamt Westrich, das  Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes sowie der Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Auch betont er die 219 eingegangenen Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Er dankt hierzu allen Beteiligten ausdrücklich die sich gegen das geplante Vorhaben Buchwald ausgesprochen hätten.

 

Auf Nachfrage erklärt Herr Später, dass es nicht möglich sei, einen Sachlichen Teilflächennutzungsplan mit einer „Nullvariante“ zu verabschieden, d.h. keine Ausweisung von Konzentrationszonen vorzunehmen. Das würde bedeuten, dass das Verfahren ohne Wirkung eingestellt werden würde und man einen Genehmigungsantrag für Windenergienutzung auf dem gesamten Stadtgebiet stellen könne.

 

Stadtvorstand Bürgermeister Gauf fügt ergänzend hinzu, dass es wichtig sei, diese Konzentrationszone auszuweisen.

 

Ausschussmitglied Dr. Pohlmann bringt vor, dass man natürlich nicht wisse, ob Windkraftanlagen überhaupt in Zweibrücken errichtet werden. Er bemerkt, dass es selbst auf der potentiellen Konzentrationszone „Auf der Trisch“, wie von Herrn Später dargelegt worden sei, Konfliktpotential gebe. Es sei jedoch wichtig gewesen, die Untersuchungen bzw. Beteiligungsverfahren durchzuführen. Er möchte Herrn Später diesbezüglich für die klare Darstellung danken. Er sei notwendig gewesen, mehrere potentielle Flächen für die Nutzung von Windkraft zu untersuchen. Wenn gut begründete Einlassungen vorlägen, könne man hierzu auch Flächen ausschließen. Das hieße ja nicht, dass man diese Flächen vorher als mögliche Standorte realistisch ins Auge gefasst hätte. Man habe es von vorhinein auch nicht ausschließen können. Diesbezüglich brauche man gute Argumente bzw. Gründe. Diese liegen nun vor. Jetzt sei man auf der sicheren Seite und dies sei das Entscheidende. Er hegt die Hoffnung, dass nun alle Missverständnisse diesbezüglich ausgeräumt seien. Niemand habe in der potentiellen Konzentrationszone „Buchwald“ Windenergieanlagen bauen wollen. Es ginge lediglich darum, eine Grundlage zu erarbeiten und Planungssicherheit zu schaffen. Dies sei das Verfahren und der Aufwand wert gewesen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss bekundet allgemeine Zustimmung.

 

Ausschussmitglied Schönborn pflichtet dem Redebeitrag des Ausschussmitgliedes Dr. Pohlmann bei. Es hätten sich nun zwei Gebiete auf Zweibrücker Gemarkung herauskristallisiert und zudem wären bei dem einen Gebiet (Buchwald) die Eingriffe in die Natur zu groß. Nun verbliebe das Gebiet „Auf der Trisch“. Er sorge sich lediglich, wie sein Ausschussmitgliedskollege Schneider bereits erwähnte, dass das verbliebene Gebiet zu klein wäre.

 

Der Vorsitzende verweist auf die eingegangenen Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB. Der Vorsitzende verliest zusammen mit Stadtvorstand Bürgermeister Gauf jede einzelne Stellungnahme einschließlich der Stellungnahmen der Verwaltung.

 

 

 

Nr.

Name des Trägers öffentlicher Belange

Stellungnahme der Verwaltung

1

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Antwort vom 12.01.2018

Az.: 14-04.02

 

Grundsätzlich halten wir bei der vorgelegten Planung die Abstände zu den Aussiedlungshöfen wie z.B. Nonnenbusch oder dem Wahlerhof als Wohnsiedlung mit unter 500 m für viel zu gering. Hier sind die Abstände gemäß der LEP IV Dritte Teilfortschreibung zu beachten.

Regelmäßig wird für die Errichtung von Windkraftanlagen ein Ausgleich erforderlich. Ausgleichsflächen werden überwiegend auf landwirtschaftlichen Nutzflächen umgesetzt. Hier halten wir eine engere Abstimmung mit der Landwirtschaft für erforderlich, um geeignete Standorte zu ermitteln. Wir verweisen auf die Berücksichtigung des § 15 (3) BNatSchG, indem explizit auf eine Rücksichtnahme der landwirtschaftlichen Interessen hingewiesen wird. Besonders wertvolle Flächen sollen für den Ausgleich nicht herangezogen werden. Ebenso sollen produktionsintegrierte Ausgleichsmaßnahmen vorrangig zur Umsetzung kommen.“

 

 

 

 

Die in der Planung angesetzten Schutzabstände richten sich nach der Vorgabe des Landes Rheinland-Pfalz. Dort ist für Aussiedlerhöfe ein Schutzabstand von 500 m vorgesehen. (Rundschreiben Windenergie, 2013)

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt, insofern naturschutzfachliche Belange dem nicht entgegenstehen.

2

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Referat 32: Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

Antwort vom 13.12.2017

Az.: 32/2-70.00.03

 

Zu der frühzeitigen Beteiligung der Behörden an der o. a. Bauleitplanung und im Hinblick auf den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) nehme ich wie folgt Stellung:

1.         Entwässerung

Das im Bereich der Windenergieanlagen, der Stellflächen und der Zuwegungen anfallende nichtbehandlungsbedürftige Niederschlagswasser ist zurückzuhalten (z. B. in flachen Geländemulden) bzw. breitflächig und ohne Schädigung Dritter über die belebte Bodenzone zur Versickerung zu bringen.

2.         Wasserschutzgebiet

Der westliche Teil des Verfahrensgebietes „Auf der weißen Tritsch“ befindet sich nach den vorgelegten Kartendarstellungen in der Schutzzone III des mit Rechtsverordnung vom 24.08.90 (Az.566-311 Einöd 19/84) ausgewiesenen Wasserschutzgebietes zugunsten der Wasserwerke Bliestal GmbH.  Die Rechtsverordnung ist grundsätzlich zu beachten.

In einer Schutzzone III sind Windkraftanlagen zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, es ist jedoch stets vorab eine Detailprüfung der tatsächlichen Planung durch ein hydrologisches Fachgutachten erforderlich. In diesem Zusammenhang ist der „Leitfaden zum Bau und Betrieb von Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten“ zu beachten.

Hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen sind grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der Anlagenverordnung (AwSV) sowie die einschlägigen technischen Regelwerke zu beachten.

3.         Bodenschutz

Böden erfüllen für stabile Ökosysteme wichtige Filter-, Speicher- und Pufferungsfunktionen. Gleichzeitig sind Böden aber leicht zerstörbar und erneuern sich durch natürliche Verwitterungsprozesse nur in geringem Umfang. Die Verknappung bzw. Gefährdung der Böden geht auf Versiegelung, nutzungsbedingte Bodenabträge, Bodenverdichtung oder auf Stoffeinträge zurück. Eine wesentliche Zielvorgabe ist auch deshalb den Flächenverbrauch zu reduzieren. Im Hinblick auf den vorsorgenden Bodenschutz sollte dies bei der Umweltprüfung entsprechend berücksichtigt werden.

Für den Geltungsbereich sind hier keine Altablagerungen, Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen bekannt. Ggf. sollten im Rahmen der Umweltprüfung jedoch bei Ihnen evtl. vorliegende Erkenntnisse über abgelagerte Abfälle (Altablagerungen), stillgelegte Anlagen, bei denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte) oder gefahrverdächtige Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen wie z.B. Schadstoffverunreinigungen, Bodenverdichtungen oder -erosionen (Verdachtsflächen bzw. schädliche Bodenveränderungen) auf ihre Umweltauswirkungen (Gefährdungspfade Boden, Wasser, Luft) hin überprüft werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

7

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Referat 23: Regionalstelle Gewerbeaufsicht

Antwort vom 12.01.2018

Az.: 23/05/6/2017/0214/KL

 

Die in der Anlage dargestellten Standortsflächen für Windenergieanlagen haben ausreichende Abstände zu Wohngebieten und Mischgebieten einzuhalten, die nach den Hinweisen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz des „Gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz“ vom 28.05.2013 (Kapitel E. Immissionsschutzrecht, 1. Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung) zu beurteilen sind (zur Zeit in Überarbeitung).

Der dort empfohlene Abstand (alte Fassung: 800 Metern) zur geschlossenen Wohnbebauung, wurde durch Beschluss der Landesregierung auf einen Mindestabstand von Windenergieanlagen zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Kern- und Mischgebieten auf 1000 Meter, bei Anlagen über 200 Metern Gesamthöhe auf 1.100 Meter festgesetzt (Dritte Änderung des Landesentwicklungsprogramms; GVBI. vom 04.07.2017, S. 163).

Bei Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich (alle Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu Wohn- und Arbeitszwecken dienen und nicht gemäß § 34 Abs. 1, 2 und 4 BauGB den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zuzurechnen sind) ist auch weiterhin ein Abstand von 500 Meter einzuhalten.

Darüber hinaus sind die Belange des Immissionsschutzes für die Windenergieanlagen im Genehmigungsverfahren nach §§ 4 und 6 BlmSchG im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

In der Planung wurde ein Schutzabstand von 1000m zu bestehenden und geplanten Wohn- und Mischgebieten eingehalten. Für Anlagen > 200m erhöht sich der einzuhaltende Schutzabstand auf 1100m. Zur Bebauung im Außenbereich wurde ein Schutzabstand von 500m angesetzt. Es werden damit die planerischen Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz umgesetzt.

9

Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz – Direktion Landesarchäologie

Antwort vom 10.01.2018

Az.: E2017/1597 dh

 

In der Fundstellenkartierung der Direktion Landesarchäologie ist innerhalb des Geltungsbereichs der o.g. Planung im Bereich „Auf der weißen Trisch“ eine archäologische Fundstelle verzeichnet, bei der es sich um einen Einzelfund der Jungsteinzeit handelt (Fdst. Ernstweiler 1 in Zweibrücken).

Es gilt zu beachten, dass bei der Planung die Kranstandorte, Neu-, Umbau bzw. Ertüchtigung von Zuwegungen sowie die notwendigen Trassen der Ver- bzw. Entsorgungsleitungen unbedingt zu berücksichtigen sind. Die Detailplanung ist daher noch abzustimmen.

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Eintragungen archäologischer Bereiche zunächst einmal ein Planungshemmnis darstellen. Vor einer eventuellen Überplanung ist unsere Fachbehörde zu konsultieren, da sonst erhebliche Kosten für Grabungen und wissenschaftliche Bearbeitung entstehen können, die dann vom Planungsträger zu tragen sind.

Es ist jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlichen im Boden vorhandenen, archäologischen Denkmale bekannt. Daher ist eine Zustimmung der Direktion Landesarchäologie grundsätzlich an die Übernahme folgender Punkte gebunden:

1.         Bei der Vergabe der vorbereitenden Baumaßnahmen (wie Mutterbodenabtrag) hat der Vorhabenträger im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zur Durchführung von § 21, Abs. 3 DSchG, Punkt 2, sowie für die späteren Erdarbeiten der Bauträger/ Bauherr, die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, mit uns zu gegebener Zeit (mind. 4 Wochen im Voraus) die Vorgehensweise und Terminierung der Arbeiten in Schriftform abzustimmen, damit wir diese überwachen können.

2.         Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBI., 1978, S.159 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBI., 2008, S.301) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.

3.         Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE.

4.         Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evt. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich.

5.         Wir weisen extra darauf hin, dass die Meldepflicht besonders für die Maßnahmen (Mutterbodenabtrag) zur Vorbereitung der Baumaßnahmen gilt.

Die Punkte 1 - 5 sind auch in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen.

Trotz dieser Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie an den weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen, da jederzeit bisher unbekannte Fundstellen in Erscheinung treten können.

Rein vorsorglich müssen wir darauf hinweisen, dass sich im Planungsgebiet bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden können. Diese sind selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden.

Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die archäologischen Kulturdenkmäler und ersetzt nicht Stellungnahmen der Direktion Landesdenkmalpflege zu den Baudenkmälern in Mainz und der Direktion Landesarchäologie - Erdgeschichte in Koblenz. Eine interne Weiterleitung ist nicht möglich.

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

Antwort vom 04.01.2018

Az.: 3240-1573-17/V1 kp/pb

 

Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:

Bergbau/ Altbergbau:

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich der 5 ausgewiesenen Sondergebiete für Windenenergie kein Altbergbau dokumentiert ist.

In den in Rede stehenden Gebieten erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht.

Bitte beachten Sie, dass unsere Unterlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass nicht dokumentierter historischer Bergbau stattgefunden haben kann, Unterlagen im Laufe der Zeit nicht überliefert wurden bzw. durch Brände oder Kriege verloren gingen.

Wir empfehlen Ihnen für geplante Bauvorhaben die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu objektbezogenen Baugrunduntersuchungen.

Boden und Baugrund

- allgemein:

Allgemeine Hinweise vor Umsetzung der späteren immissionschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen:

Laut unseren geologischen Informationen liegen i.W. im Bereich der Plangebiete oberflächennah Wechselfolgen aus Dolomit und Mergel sowie regional auch Kalksteine des Unteren Muschelkalk. Die Mergel reagieren auf wechselnde Wassergehalte (z.B. bei Austrocknung) schrumpf- und quellempfindlich. Die Kalksteine können von Verkarstung betroffen sein.

Aufgrund dieser Gegebenheiten empfehlen wir dringend die Erstellung von Baugrundgutachten einschließlich der Prüfung der Hangstabilität. Die einschlägigen DIN­ Normen, wie z.B. DIN 1054 und DIN 4020 und DIN EN 1997-1 und -2, sind zu beachten. Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen.

- mineralische Rohstoffe:

Gegen die geplanten Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

 

 

14

Forstamt Westrich

Antwort vom 10.01.2018

Az.: 63121

 

Nach Prüfung der mir zugänglichen Planungsunterlagen leite ich Ihnen die nachstehende forstfachliche Stellungnahme zu dem o.a. Vorhaben zu.

Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“

Die Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ liegt weitestgehend in der offenen Feldflur mit wenigen landschaftswirksamen Strukturelementen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Waldflächen und die an Waldflächen gebundenen Lebensgemeinschaften sind nicht zu erwarten. Die „Vorbelastungen“ des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen im angrenzenden Saarland lassen den Standort auch unter dem Gesichtspunkt einer Konzentration landschaftsbeeinflussender technischer Anlagen als geeignet erscheinen.

Konzentrationszone „Buchwald“

Lage und Flächenzuschnitt der für die Errichtung von Windkraftanlagen in dieser Konzentrationszone vorgesehenen Teilflächen lassen erkennen, dass die in Ziff. 2.1.3 der Begründung genannten Kriterien für die Ausweisung einer Konzentrationszone ziemlich „flexibel“ angewendet wurden, um die vorgegebenen Mindestflächengrößen bzw. maximal zulässigen Abstände zwischen den Teilflächen einzuhalten. So wird an der Südspitze der nördlichen Teilfläche die „Mindestbreite“ von 120 m deutlich unterschritten. Bei Einhaltung der Mindestbreite von 120m würde der Abstand zur nächstgelegenen Teilfläche auf über 500m anwachsen und damit ein räumlicher Zusammenhang der Teilflächen entfallen.

Bei der östlichen Teilfläche der Kernzone Buchwald weicht die tatsächlich überplante Fläche in der Höhenlage deutlich von der in der Begründung (S. 32) angegebenen Höhenlage von 280-310m ab. Bei korrekter Berücksichtigung der angegebenen Höhenlage würde die Mindestfläche von 5ha deutlich unterschritten werden und damit die gesamte Konzentrationszone entfallen.

Waldstandorte

Die Waldböden im Bereich der o.a. Konzentrationszone sind aus der Verwitterung von Muschelkalk/Wellenkalk entstanden und teilweise mit Decklehmen überlagert. Aufgrund des geringen Skelettanteils der Böden besteht für den aufstockenden Baumbestand - insbesondere in Nässeperioden- ein latentes Windwurfrisiko. Bei der Waldbewirtschaftung und allen baubedingten Eingriffen sind die Maßnahmen so auszuführen, dass Windwürfe möglichst vermieden werden.

Baumbestand

Bei den in den Teilflächen der o.a. Konzentrationszone gelegenen Waldbeständen handelt es sich um buchendominierte Laubmischwälder mit Eiche, Esche, Ahorn, Birke etc. als Mischbaumarten. Die Bedeutung als Lebensraum - auch für streng geschützte Arten- ist durchaus als hoch einzustufen. Vorherrschende Waldgesellschaft ist der Waldmeister - Buchenwald (LRT 9130), wovon im FFH-Gebiet Zweibrücker Land lediglich 3 Vorkommen bekannt sind, davon das größte im sog. Hengstwald (Dörrenbachwald) d.h. im bzw. im Anschluss an den überplanten Bereich .

Natur- und Artenschutz

Die nördliche Teilfläche der Konzentrationszone liegt teilweise (bei Zugrundelegung einer Mindestbreite von 120m überwiegend) im FFH-Gebiet 6710-301 „Zweibrücker ­ Land.“ Die Waldflächen bieten aufgrund ihrer Struktur im Verbund mit dem angrenzenden Offenland vielfältige Lebensräume, insbesondere auch für streng geschützte Arten. Der südwestliche Teil des Stadtgebietes Zweibrücken ist Kernraum für das Vorkommen der Wildkatze in Rheinland-Pfalz mit regelmäßiger Reproduktion. (siehe beigefügte Verbreitungskarte des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht). In einem sehr kleinen Kernraum ist ein hohes Gefährdungspotential durch bau- bzw. anlagenbedingte Störungen zu erwarten. Im Umfeld der Konzentrationszone existieren Brutvorkommen des Rotmilans, der regelmäßig im Offenland rund um den Wahlerhof auf Jagdflügen beobachtet werden kann. Gemäß der Bestimmungen des §44 Abs.1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“. Nach den Hinweisen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes liegt eine Beschädigung im o.a. Sinne dann vor, wenn „eine Verminderung des Fortpflanzungserfolges oder der Ruhemöglichkeiten des betroffenen Individuums oder der betroffenen lndividuengruppe wahrscheinlich ist“. Dies ist bei der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen in der Konzentrationszone „Buchwald“ anzunehmen.

Zuwegungen

Die geplante Konzentrationszone „Buchwald“ ist durch land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftswege erschlossen, die sich in Ihrem derzeitigen Ausbauzustand aufgrund ihrer geringen Ausbaubreite und viel zu geringer Kurvenradien nicht als Zuwegung zu Bauflächen für das Errichten von Windkraftanlagen eignen. Soweit für die nördlich gelegene Teilfläche eine Erschließung durch das FFH-Gebiet 6710-301 in Erwägung gezogen wird, ist dies aus forstfachlicher Sicht abzulehnen. Die Eingriffe in den Waldbestand würden ein Vielfaches der für die eigentliche Errichtung der Anlage erforderlichen Fläche beanspruchen. Die Wege im sog. Hengstwald (Dörrenbachwald) wurden vor ca. 70 Jahren als Setzpacklagen mit Kalkgestein angelegt. Seitdem haben sich entlang dieser Wege stabile Waldinnenränder etabliert. Das auch nur einseitige Entfernen dieser Innenränder würde zu nicht abschätzbaren Windwurfrisiken und damit zu möglicherweise gravierenden Eingriffen in das FFH-Gebiet führen.

Fazit

Gegen das Ausweisen der Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken. Hinsichtlich der vorgesehenen Ausweisung der Konzentrationszone „Buchwald“ bestehen erhebliche forstfachliche und artenschutzrechtliche Bedenken. Die Chancen in dieser Konzentrationszone tatsächlich Wind­ kraftanlagen etablieren zu können, sind m.E. relativ gering. Es sollte daher geprüft werden, ob es aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht zweckmäßig wäre, die weiteren Planungen für diese Konzentrationszone einzustellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

 

19

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Saarland

Antwort vom 30.01.2018

Az.: 01/1316/1058/Rc

 

Durch die Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ sollen Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen dargestellt werden. Außerhalb dieser Konzentrationszonen soll die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen werden.

Zu der Aufstellung des o. g. Sachlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Zweibrücken nehmen wir aus der fachtechnischen Sicht unseres Hauses wie folgt Stellung und bitten, die aufgeführten Hinweise und Anmerkungen zu berücksichtigen:

Naturschutz

1.         Naturschutzfachliche Konzentrationszonenbewertung

a.) Konzentrationszone 1: „Auf der weißen Trisch“

In der vorgeschlagenen Konzentrationszone wurden bereits 2011/12 grenzüberschreitend Windenergieanalgen (WEA) geplant. Dies wurden teilweise aufgrund eines Brutvorkommens des Rotmilans in räumlicher Nähe teilweise unter 1000m Entfernung aufgegeben, da sich große Teile der vorgeschlagenen Konzentrationszone in seinem Hauptnahrungsgebiet befinden. Auch auf Homburger Stadtgebiet wurde im Zuge der Aufstellung des Flächennutzungsplanes „Wind“, die geplante Konzentrationszone im angrenzenden Einöd aufgegeben. Dieses Brutvorkommen ist immer noch aktuell. Dadurch ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Art durch die geplanten WEA zu erwarten, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das geplante Vorranggebiet zwischen dem Brutplatz des Rotmilans und eines seiner Hauptnahrungsgebiete der Mülldeponie Mörsbach liegt, welches intensiv von der Art durchflogen wird. Weiterhin befinden sich unmittelbar angrenzend auf der Gemarkung Homburg-Einöd Kompensationsmaßnahmen für den bestehenden Homburger Windpark „Auf der weißen Trisch“ für den Rotmilan und das Landschaftsbild, welches durch die Errichtung von WEA auf Zweibrücker Seite in ihrer Wirksamkeit erheblich gemindert oder sogar wertlos werden würde. Aus diesem Grund empfehlen wir die Fläche nicht weiter zu verfolgen.

 

 

 

 

 

b.) Konzentrationszone 2: „Buchwald“

Westlich der geplanten Konzentrationszone in planungsrelevanter Entfernung befinden sich zwei Rotmilanreviere die auch 2017 besetzt waren (östl. Freihauserhof, östlich Scheidwald). Weiterhin befindet sich nördlich angrenzend an den nördlichen Teil der Konzentrationszone ein bedeutsames Rastgebiet des Mornellregenpfeifers. Aktuelle Beobachtungen an einem Mornellrastgebiet in Perl haben gezeigt, dass sich die Vögel erst ab einem Mindestabstand von 500 m zu Windenergieanlagen (bei 200m hohen WEA) zur Rast niederlassen. Daher empfehlen wir Ihnen, um Beeinträchtigungen des Rastgebiets zu vermeiden, den vorgeschlagenen Mindestabstand von 500 m einzuhalten und das vorgeschlagene nördliche Vorranggebietsteilstück entsprechend zu verkleinern oder aufzugeben. Die genaue Ausdehnung des Rastgebiets und der Rotmilanbrutplätze kann gerne beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erfragt werden. Weiterhin befindet sich im angrenzenden Waldgebiet auf saarländischer Seite ein Vorkommensgebiet der Wildkatze, welche im Südostsaarland ein bedeutsames Vorkommen hat und aufgrund dessen in der weiteren Planung berücksichtigt werden sollte.

2.         Spezieller Artenschutz

Die Errichtung von Windenergieanlagen in Waldgebieten ist grundsätzlich mit einem höheren naturschutzfachlichen Konfliktpotential verbunden, was nicht nur mit der Entstehung von Waldinnenrändern und Lichtungen am WEA-Standort selbst mit Attraktionswirkung für strukturgebundene Fledermäuse zusammenhängt, sondern auch mit einem in Waldgebieten meist mit einer größeren Eingriffstiefe einhergehenden erforderlichen Neu- oder zumindest Ausbau von Zuwegungen sowie der Anlage von Kabeltrassen. Daher können sich zusätzlich artenschutzrechtlich problematische Zerschneidungs-Effekte ergeben, gegenüber denen besonders die im Planungsraum (geplante Konzentrationszone Buchwald) nachgewiesene Wildkatze empfindlich reagiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.           Kumulationswirkungen benachbarter Windparks

Direkt angrenzend an die Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ ist eine weitere Konzentrationszone mit dem gleichen Namen in Homburg realisiert. Weiterhin befindet sich der realisierte Windpark Webenheim in direkter Grenzlage zu der Stadt Zweibrücken. Die naturschutzfachlichen Auswirkungen dieser Zonen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet werden sollten, sind im vorliegenden Planwerk nur unzureichend thematisiert und sollten in der weiteren Planung behandelt werden. Auf der nächsten Planungsebene (gemäß §4 Abs. 2 Bau GB) sind etwaige Summationswirkungen mit den angrenzenden Flächen der Nachbargemeinden, sofern an diesen Flächen festgehalten wird, zu betrachten.

Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Christoph Braunberger (Tel: 0681-8500-1152) aus dem Fachbereich 3.1 „Natur- und Artenschutz“ gerne zur Verfügung.

Lärmschutz

Während für die geplante Konzentrationszone 2 „Buchwald“ derzeit keine Kumulationswirkung mit einem angrenzenden Windpark auf saarländischer Seite besteht (Windpark Webenheim ist ca. 4,7 km entfernt), ist aber bei der geplanten Konzentrationszone 1 „Auf der weißen Trisch“ von Kumulationswirkungen mit dem bereits bestehenden Windpark auf saarländischer Seite (Homburg/ Kirrberg) auszugehen. Dieser Aspekt ist in der Begründung zu dem o.g. Teilflächennutzungsplan berücksichtigt worden.

 

Grundwasserschutz

Die geplanten Konzentrationszonen „Auf der weißen Trisch“ und „Buchwald“ befinden sich zum Teil innerhalb der Schutzzone III des mit Verordnung vom 24.08.1990 festgesetzten Wasserschutzgebietes „Bliestal“ (C 35), zu Gunsten der Wasserwerk Bliestal GmbH. In dieser Zone sind gemäß § 3 Punkt 4 Betriebe mit Verwendung wassergefährdender Stoffe verboten. Die Erdaufschlüsse stellen einen Verbotstatbestand gem. § 3 Punkt 17 dar. In der Schutzzone III muss im Rahmen der Umsetzung der Baumaßnahmen die Vereinbarkeit mit der Schutzgebietsverordnung geprüft werden. Ausnahmegenehmigungen sind durch die zuständige Untere Wasserbehörde nur dann zulässig, wenn

1.         das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder

2.         das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.

Den Erfahrungen nach kann in den meisten Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Letztendlich muss die Vereinbarkeit des Projektes mit der Wasserschutzgebietsverordnung im Einzelfall geprüft werden, wenn die konkreten Anlagenstandorte bekannt sind und ein vollständiger Antrag vorliegt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Anlagen innerhalb der Schutzzone III eines festgesetzten Wasserschutzgebietes verglichen mit denen außerhalb eines Wasserschutzgebietes erhöht sind. Hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen ist in der Bauausführung mit Einschränkungen zu rechnen. Detaillierte Auflagen zur Ausführung erfolgen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die angeführte Raumnutzungsanalyse reicht auf das Jahr 2011/12 zurück und berücksichtigte damals eine betreiberspezfische Anlagenkonstellation.

Für den Rotmilan hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass sein Raumnutzungsverhalten sehr stark von der Landbewirtschaftung gesteuert wird, die sich ihrerseits in den zurückliegenden Jahren sehr dynamisch entwickelt hat. Diese Entwicklungen werden aller Voraussicht nach auch in der Zukunft anhalten.

Damit einher geht eine häufige Verlagerung von Horststandorten des Rotmilans. Die Stadt Zweibrücken sieht vor dem Hintergrund des Alters der angeführten Untersuchungen mit dem Ziel eine Flächenvorsorge für die kommenden 10-15 Jahre zu betreiben, keine ausreichenden Ausschlussgründe um diesen Bereich als Konzentrationszone für die Windenergie auszuschließen.

Ob eine oder mehrere Anlagen auf dieser Fläche genehmigungsfähig sein können, muss daher einer konkreten Einzelfallprüfung im Zuge einer Genehmigungsplanung vorbehalten bleiben. Eine konkrete Planung muss dabei auch Lage und Funktion der bestehenden Kompensationsflächen des vorhandenen Windparks berücksichtigen.

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

 

 

Nach Aufgabe der geplanten Konzentrationszone „Buchwald“ bestehen Kumulationswirkungen lediglich im Bereich der Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“. Dort ist eine standörtliche Bündelung planerisch gewünscht. Aussagen zu den zu erwartenden Kumulationswirkungen im Bereich von Immissionen finden sich im Textteil der Begründung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

 

21

Bundesnetzagentur – Referat 226/Richtfunk

Antwort vom 01.12.2017

Az.: 266-20, 5593-5

 

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung der angefragten Gebiete durchgeführt. Den beigefügten Anlagen 1 und 2 können Sie die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden.

Ich empfehle Ihnen, die Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzlichen Hinweise auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetz aqentur.de/bauleitplanung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich darauf hin, dass Sie nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen dürfen, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt werden.

Da ggf. noch Regelungen des Energiewirtschafts- und Energieleitungsausbaugesetzes sowie des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu beachten sind , habe ich Ihre Planunterlagen zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die

Bundesnetzagentur

Abteilung Netzausbau, Referat 814

Tulpenfeld 4

53113 Bonn

Falls noch besondere Hinweise zu berücksichtigen sein sollten, werden Sie darüber durch das Referat 814 in einem separaten Schreiben in Kenntnis gesetzt.

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der o. a. Telefonnummer zur Verfügung.

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

 

27

Pfalzwerke Netz AG – Abteilung NR – Externe Planungen / Kreuzungen

Antwort vom 04.01.2018

Az.: RP01-2017-734-17159-01

 

Im Rahmen unserer frühzeitigen Beteiligung an dem im Betreff genannten Verfahren teilen wir Ihnen mit, dass bei der Umweltprüfung keine Belange unseres Aufgaben-/Zuständigkeitsbereiches zu berücksichtigen sind und wir zum Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes keine Anregungen haben.

Auch ansonsten haben wir zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes zum Thema „Windenergie“ keine Bedenken. Wir geben aber nachstehende Anregungen an sie weiter und bitten um deren Berücksichtigung.

Im Bereich des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ „Auf der weißen Trisch“ befinden sich Hauptversorgungseinrichtungen der Pfalzwerke Netz AG. Zwischen den festgesetzten Flächen Sondergebiet Zweckbestimmung „Windenergienutzung“(SO) verläuft eine 110-kV­Freileitung. Durch die SO-Flächen verläuft eine Richtfunkstrecke der Pfalzwerke Netz AG. Die Hauptversorgungseinrichtung Strom wurde bereits zeichnerisch in den Flächennutzungsplan aufgenommen. Die Richtfunkstrecke ist nicht berücksichtigt. Zum Nachweis des Bestands dieser Richtfunkstrecke haben wir als Anlage einen Lageplan beigefügt und bitten um ergänzende zeichnerische Übernahme in die Planzeichnung zum Verfahren.

Im Bereich des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ „Buchwald“ befinden sich derzeitig keine Hauptversorgungseinrichtungen der Pfalzwerke Netz AG.

Im Nahbereich bzw. im möglichen Beeinflussungsbereich der beiden Flächen Sondergebiet Zweckbestimmung „Windenergienutzung“(SO) verläuft je eine 20-kV-Freileitung. Zum Nachweis des Bestands dieser Freileitungen haben wir als Anlage zwei Lagepläne beigefügt und bitten um ergänzende zeichnerische Übernahme in die Planzeichnungen zum Verfahren.

Für die grundsätzliche Berücksichtigung der im Bereich von lnfrastruktureinrichtungen der Energieversorgung bestehenden Restriktionen regen wir an, dass unter einem zusätzlichen Punkt, lnfrastruktureinrichtungen, der nachstehende Textvorschlag in der Begründung zum Flächennutzungsplan aufgenommen wird:

X         lnfrastruktureinrichtungen Strom und Richtfunk der Pfalzwerke Netz AG

Strom

Im Nahbereich bzw. im möglichen Beeinflussungsbereich der festgesetzten Flächen Sondergebiet Zweckbestimmung „Windenergienutzung“ ist der Bestand einer 110-kV­ Freileitung der Pfalzwerke Netz AG zu berücksichtigen, da eine Freileitung u. U. durch eine Windenergieanlage (WEA) beeinflusst und deren Betrieb gefährdet werden kann. Es sind daher sicherheitstechnisch erforderliche Schutzabstände zu der Freileitung einzuhalten und beurteilt sich die Zulässigkeit einer WEA in Bezug auf eine Freileitung gemäß den Festlegungen in der DIN VDE 0210. Deren Einhaltung ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Prüfung erfolgt auf der Ebene der nachgeschalteten verbindlichen Bauleitplanung und Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer geplanten WEA.

Richtfunkstrecken

Der Korridor der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Richtfunkstrecke der Pfalzwerke Netz AG hat eine Regelbreite von 200 m. Die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb eines solchen Korridors kann zu Beeinflussungen einer Richtfunkstrecke führen. Um diese auszuschließen sollen nach Möglichkeit innerhalb der Korridore keine Windenergieanlagen errichtet werden. Ansonsten ist die Möglichkeit einer Beeinflussung im Einzelfall zu prüfen. Die Prüfung erfolgt auf Ebene der nachgeschalteten verbindlichen Bauleitplanungen und Genehmigungsverfahren.

Grundsätzlich werden wir, zur Berücksichtigung unserer Hauptversorgungseinrichtungen, im Rahmen unserer Beteiligung bei der Durchführung der verbindlichen Bauleitplanung, eine detaillierte Stellungnahme abgeben.

Wir bitten um weitere Beteiligung an den nachfolgenden Verfahrensschritten. Bereits zu diesem Zeitpunkt bitten wir Sie, nach dem In-Kraft-Treten der Änderung des Flächennutzungsplanes, um Zusendung der rechtskräftig gewordenen Unterlagen ausschließlich zur Verwendung in unserem Unternehmen. Hierfür bedanken wir uns bei Ihnen bereits im Voraus.

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Richtfunkstrecke wird zeichnerisch in die Plankarte mit aufgenommen.

 

 

 

28

PLEdoc GmbH

Antwort vom 05.12.2017

Az.: 20171200491

 

Mit Bezug auf Ihre o.g. Maßnahme teilen wir Ihnen mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen von dem angezeigten Vorhaben nicht berührt werden. Wir beauskunften die Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:

       Open Grid Europe GmbH, Essen

       Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

       Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg

       Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

       Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

       Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

       Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

       GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen

       Viatel GmbH, Frankfurt

Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.

Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.

Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

30

Wasserwerk Bliestal GmbH

Antwort vom 06.12.2017

Az.: WWB/Sc

 

Nach Durchsicht der Unterlagen sehen wir derzeit keine Bedenken. Bezüglich der Detaillierung der Umweltprüfung sind die Belange des Wasserschutzgebietes zu berücksichtigen. Wir sehen momentan aber keine besonderen Aspekte zum Schutz des Grundwassers.

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

32

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Referat INfra I 3

Antwort vom 11.01.2018

Az.: Infra I 3 – 45-60-00 / IV-451-17-FNP

 

Im o. g. Verfahren gibt die Bundeswehr bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage folgende Stellungnahme ab:

Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen.

Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, z.B. Interessengebiete zum Schutz von Funkanlagen oder den militärischen Luftverkehr, berühren oder beeinträchtigen.

Gegen die von Ihnen vorgelegte Planung bestehen deshalb erhebliche Bedenken.

Die ausgewiesenen Konzentrationszonen zur Nutzung der Windenergie, ca. nördlich / nordöstlich (Auf der weißen Trisch) und ca. südwestlich (Buchwald) von Zweibrücken gelegen, befinden sich

            teilweise innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des US NATO­Flugplatzes Ramstein (Auf der weißen Trisch; Bauhöhenbeschränkung 594 m NHN);

            im Interessengebiet der militärischen Ausbildungs- und Übungseinrichtung „Polygone“ (einziges multinationales Übungsgebiet für Piloten gegenüber der Bedrohung durch feindliche Flugabwehr), insbesondere der Polygone-Stellung Oberauerbach (alle Zonen komplett);

            teilweise innerhalb des Schutzbereiches einer aktiven Richtfunkstrecke (sowohl nördliche als auch südwestliche Zone).

Die Belange der Bundeswehr werden somit mehrfach berührt.

In welchem Umfange die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die Anzahl, den Typus, die Nabenhöhe, den Rotordurchmesser, die Höhe über Grund, die Höhe über NHN und die genauen Koordinaten von Luftfahrthindernissen vorliegen.

Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen zu beteiligenden Fachdienststellen, eine dezidierte Stellungnahme abgeben.

Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass es in den im Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ ausgewiesenen Konzentrationszonen (Auf der weißen Trisch und Buchwald) aufgrund der Nähe zum militärisch genutzten US NATO-Flugplatz Ramstein, der Nähe zu militärischen Einrichtungen oder Funkstellen bzw. Funkstrecken mindestens zu Einschränkungen (zum Beispiel Bauhöhenbeschränkungen, Freihalten eines Korridors von +/- 100 m beiderseits einer Richtfunkstrecke und Ablehnung innerhalb des Korridors) und insbesondere wegen der Nähe zur Polygone-Stellung Oberauerbach vermutlich ausschließlich zu Ablehnungen von Bauanträgen kommt.

Seitens der Bundeswehr wird die Ausweisung der hier projektierten Konzentrationszonen daher abgelehnt bzw. ausdrücklich davon abgeraten.

Genauer werde ich mich nötigenfalls im bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren äußern.

 

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen verfolgt die Stadt Zweibrücken die geplante Konzentrationszone „Buchwald“ nicht weiter.

Die geplante Konzentrationszone „Auf der weißem Trisch“ bindet räumlich an den unmittelbar angrenzenden Windpark auf dem Gebiet der Stadt Homburg an. Vor diesem Hintergrund werden keine erheblich negativen Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Übungseinrichtung „Polygone“ gesehen.

Eine Bauhöhenbeschränkung auf 592 m ü. NN ermöglicht die Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m und mehr auf der geplanten Fläche. Die Berücksichtigung des Verlaufs von Richtfunktrassen hat auf Ebene der Genehmigungsplanung zu erfolgen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

 

 

 

33

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Zweibrücken

Antwort vom 12.01.2018

Az.: /

1)         Die von Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Zweibrücken wahrzunehmenden Belange werden durch das o. g. Vorhaben zumindest in geländebetreuerischer/ ökologischer Sicht nicht berührt.

2)         Inwieweit jedoch eine Betroffenheit im Rahmen von SCHUTZBEREICHSANGELEGENHEITEN für besagtes Gebiet gegeben sein könnte, bitte ich mit der dafür zuständigen Stelle direkt abzuklären:

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden

-Referat K4 -

Moltkering 9

65189 Wiesbaden

Postanschrift:

Postfach 5902

65189 Wiesbaden

E-Mail: BAIUDBw KompZ BauMgmt WI K 4@bundeswehr.org

Telefon: +49 (0) 611/ 799 -0

3)         Gleichwohl auch ein Deutscher Anteil im Abgesetzten Bereich Zentrum Elektronischer Kampf, Waffensysteme POLYGONE in Oberarnbach/Bann stationiert ist, kann unsererseits jedoch keine Aussage zu einer etwaigen Betroffenheit dieser Dienststelle getätigt werden, da dort der „Hausherr“ nicht die Bundeswehr ist. Verantwortlich für diesen Bereich zeichnen die Amerikanischen Streitkräfte.

Für den Fall, dass Sie auch für diese Liegenschaft in räumlicher Nähe (<30km zum Windpark „Auf der weißen Irisch“) eine etwaige Betroffenheit abklären möchten/müssen und dies nicht ohnehin schon abgefragt haben, kann ich Ihnen als einen ersten Kontakt auf amerikanischer Seite benennen:

Auf dem Kreuzberg

66851 Oberarnbach

4)         Für den Bereich Air Base NATO/HO Aircom in Ramstein-Miesenbach ist ebenfalls keine Aussage seitens der Bundeswehr möglich, da wir auch dort zwar mit einem Deutschen Anteil verteten, nicht aber für die Liegenschaft als solches zuständig sind.

Für den Fall, dass Sie auch für diese Liegenschaft im räumlichen Zusammenhang (ca. 34km zum Windpark „Auf der weißen Irisch“) eine etwaige Betroffenheit abklären möchten/müssen und dies nicht ohnehin schon abgefragt haben, kann ich Ihnen als einen ersten Kontakt auf amerikanischer Seite benennen:

Ramstein Air Base

66877 Ramstein-Miesenbach

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

 

37

Kreisverwaltung Südwestpfalz

Antwort vom 09.01.2018

Az.: VI/62

 

Grundsätzliche Bedenken bezüglich der vorgeschlagenen Konzeption werden unsererseits nicht vorgebracht. Allerdings ist die Abgrenzung des südlich des Wahlerhofes gelegenen Teilgebietes möglicherweise problematisch. Der erforderliche Mindestabstand zum Bickenaschbacherhof von 500 m wird offensichtlich nicht eingehalten. Der Sachverhalt sollte überprüft und ggf. der Abstand entsprechend erweitert werden. Der Bickenaschbacherhof ist ein förmlich geschütztes Kulturdenkmal. Auch vor diesem Hintergrund sehen wir die Einhaltung des Mindestabstandes für erforderlich an.

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

Der Mindestabstand zum Bickenaschbacherhof wird korrigiert. Der Schutzabstand wird nun vom westlichst gelegenen Gebäudeteil des Ensembles generiert.

 

40

Deutscher Gebirgs- und Wanderverein (Landesverband Rheinland-Pfalz)

Antwort vom 14.12.2017

Az.: /

 

Wir sprechen uns grundsätzlich gegen alle weiteren Planungen für die Standorte von Windkraftanlagen (WKA) in RLP aus.

Ein Jahrhundertprojekt wie die aktuelle Energiewende kann nur auf der Plattform einer klaren Planung und Struktur, die von oben vorgegeben wird und eine Steuerungsfunktion hat, erfolgreich sein.

Zahlreiche jetzt erfolgende kleinräumige und unkoordinierte Planungen auf kommunaler Ebene konterkarieren einen landesweit unabdingbaren Natur- und Landschaftsschutz sowie die Akzeptanz bei der Bevölkerung für die notwendige Umsetzung der Energiewende, weshalb Selbige aus diesem Grund wohl zum Scheitern verurteilt sein wird.

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt Zweibrücken macht von der Möglichkeit Gebrauch, die zukünftige Entwicklung der im Baugesetzbuch privilegierten Windenergie im Stadtgebiet auf Ebene der Flächennutzungsplanung zu steuern. Sie trägt damit ihrer Verantwortung für Mensch und Umwelt Rechnung.

 

 

46

Naturschutzbund Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.

Antwort vom 08.01.2018

Az.: /

 

Zusammenfassung

Der NABU Zweibrücken lehnt die im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Zweibrücken ausgewiesenen Konzentrationszonen 1: Auf der weißen Trisch und 2: Buchwald, als mögliche Standorte für Windkraftanlagen aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen sowie der Nichteinhaltung von Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV 3. Teilfortschreibung ab.

 

Mögliche Konzentrationszone 1: Auf der weißen Trisch

-          Liegt komplett in dem bevorzugten Flugkorridor der Rotmilane die aus dem Bliestal über die Einöder Höhe zur Deponie bei Mörsbach fliegen und muss deshalb von Windkraftanlagen freigehalten werden.

-          Um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu vermeiden wurde bereits 2013 beim Genehmigungsverfahren der 4 Windkraftanlagen auf dem saarländischen Teil der weißen Trisch diesem Umstand Rechnung getragen und auf den Bau von 5 Anlagen der Stadt Zweibrücken verzichtet sowie 3 weitere aus der Flugbahn verschoben. Grundlage dafür war eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung von 2013 durch ARGUS CONCEPT (2.3.1). Ein mustergültig durchgeführtes Genehmigungsverfahren. Der NABU Zweibrücken hat dem Bau zugestimmt. Obwohl sich an dieser Tatsache bis zum heutigen Tag nichts geändert hat, begutachtet ARGUS CONCEPT jetzt - in diametralem Widerspruch zur eigenen saP aus 2013 - die Fläche nunmehr als für Windkraft geeignet (Ziffer 2.3).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mögliche Konzentrationszone 2: Buchwald

-       Die 3 Teilflächen der möglichen Konzentrationszone 2: Buchwald sind im Teilflächennutzungsplan flächenmäßig nicht korrekt d.h. zu groß dargestellt und haben deshalb - anders als von ARGUS CONCEPT dargelegt - teilweise keinen räumlichen Zusammenhang, und erreichen in einigen Teilflächen nicht die Mindestbreite sowie Mindestflächengröße (3.1.1, 3.1.2, 3.1.3, 3.1.4).

-       In der Konzentrationszone 2: Buchwald sind windkraftsensible Vogel- und Fledermausarten in hoher Populationsdichte heimisch, aus artenschutzrechtlichen Gründen ist diese Fläche nicht als Standort für Windkraftanlagen geeignet (3.3.1).

-       Die Zuwegungen durch das FFH-Gebiet und der Bau von Anlagen im FFH-Gebiet Dörrenbachwald würde irreparable und nicht ausgleichbare Schäden an Flora und Fauna verursachen (3.2).

-       Windenergieanlagen im Wald sind eine dauerhafte Vernichtung von C02 Speicher (3.3.1.2).

-       Öffentliche Belange wären durch den Bau von Windenergieanlagen in der Konzentrationszone 2 in erheblicher Weise berührt. Das beträfe die Bereiche Erholungsnutzung (3.3.2), Kulturlandschaft und Landschaftsbild (3.3.3.) sowie Wohnen, Arbeiten und Schallschutz, dies im Besonderen für den Wahlerhof (3.3.4.).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Windhöffigkeit

Die seitens ARGUS CONCEPT verwendeten Daten zu Höhen der Windanlagen, Windhöffigkeit und Windgeschwindigkeiten entsprechen nicht den Vorgaben des Windatlasses Rheinland-Pfalz (2013) und des Rundschreibens Windenergie Rheinland-Pfalz (2013), u.a.:

-       Einerseits wird eine Referenzanlage mit einer Nabenhöhe von 140 m angenommen. Andererseits wird von ARGUS CONCEPT die angenommene Nabenhöhe in nicht nachvollziehbarer Weise auf 150 m erhöht, was die Standorte hinsichtlich Windhöffigkeit durch höhere Werte als geeigneter erscheinen lässt. (4).

-       ARGUS CONCEPT nimmt eine Windertragsgrenze von 5,5 m/s bei 150 m Nabenhöhe an und bezieht sich dabei auch auf den Windatlas Rheinland-Pfalz (2013). Darin wird jedoch gefordert: ... hohes Windpotential von 5,8 bis 6,0 mls bei 100 Metern über Grund (Nabenhöhe).

-       ARGUS CONCEPT ändert eigenmächtig die geforderte mittlere jährliche Windgeschwindigkeit nach unten und vergrößert die Nabenhöhe von 100 m auf 150 m. Statt der im Windatlas geforderten Windgeschwindigkeit (m/s) wird die Windleistungsdichte (W/m^2) für den Außenstehenden nicht nachvollziehbar, angegeben.

 

 

1          Allgemeines

 

Grundlage des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Stadt Zweibrücken ist das „Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV 3. Teilfortschreibung“ vom 12.07.2017. Zwei wichtige Vorgaben daraus möchten wir unserer Stellungnahme voranstellen (alle Zitate in unserer Stellungnahme kursiv):

LEP IV Z 163 g: Einzelne Windenergieanlagen dürfen nur an solchen Standorten errichtet werden, an denen der Bau von mindestens 3 Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist.

LEP IV zu Z 163 g: ... Grundsätzlich ist ein räumlicher Verbund dann gegeben, wenn die Anlagenstandorte in einem Standortbereich mit einer Mindestgröße von 20 ha liegen. In Einzelfällen kann auch eine Fläche von 15 ha, ... ausreichen.

Dadurch wird sichergestellt, dass die Landschaft nicht durch eine Vielzahl von Einzelanlagen beeinträchtigt und die geforderte Bündelungswirkung unterlaufen wird.

Desgleichen Ausführungen von ARGUS CONCEPT Begründung 2.1.3 zur Mindestflächengröße:

Bei der Beurteilung, ob mindestens 3 Anlagen auf einer Fläche möglich sind, spielt der Flächenzuschnitt eine entscheidende Rolle. Dabei muss die als Sondergebiet „Windenergienutzung“ im Flächennutzungsplan auszuweisende Fläche mindestens so breit sein, dass „die äußeren Grenzen des Bauleitplans oder die Grenzen von Baugebieten oder Bauflächen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO) stets von der gesamten Windkraftanlage einschließlich des Rotors einzuhalten sind“ (vgl. BVerwG U v.21.10.2004 -4 C 3/04, NVwZ 2005, S.208). Zur Bemessung der damit verbundenen Mindestabmessungen der Konzentrationszonen wird eine Referenzanlage mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 60 m angenommen. Dies entspricht einer derzeit oft gebauten Windenergieanlage moderner Bauart. Bei der o.g. Anlagengröße entspricht dies einer Kreisfläche mit einem Radius von 60,77 m um den Turmmittelpunkt (zur Berechnung des fiktiven Baukörpers einer WKA und zur Abstandsfläche siehe Urteil OVG RLP vom 12.05.2011, 1 A 11186/08). Die Mindestabmessung der Konzentrationszone (Breite) muss somit gerundet mindestens 120 m betragen. ...

 

2         Mögliche Konzentrationszone 1: Auf der weißen Trisch

 

Begründung 2.1.3, Seite 30 Allgemeine Daten

Flächengröße ha

Ca. 56,6 ha

 

2.1       Flächenzuschnitt der Konzentrationszone 1

Auch hier müssen die Vorgaben für die Mindestbreite 120 m (siehe oben) eingehalten werden. In dieser Fläche kreuzen sich im spitzen Winkel die Trassen der 110 kV Freileitung Kirrberg - Reifenberg Nord und der direkt über die Höhe führende Feldwirtschaftsweg, Flurstück 3086/11. Dadurch entstehen am Kreuzungspunkt jeweils schmale Geländestreifen, die als nutzbare Fläche nicht zur Verfügung stehen. Das gleiche gilt für den Kreuzungsbereich der 110 kV Freileitung und dem Feldwirtschaftsweg, Flurstück 3023/4 Richtung Freudenbergerhof. Das Seitental des „Pfänderbach“, nordöstlich Nonnenbusch, ein bewaldetes Kerbtal, dessen Ostteil großzügig auch als Konzentrationsfläche mit ausgewiesen wurde, ist ebenfalls heraus zu nehmen. Es ist als Konzentrationsfläche nicht geeignet.

Fazit: Die vorgeschlagene Konzentrationszone 1 zerfällt in schmale Streifen, die teilweise die Mindestbreite von 120 m nicht erreichen.

 

2.2       Planungsrechtliche Situation / Erschließung

Begründung 2.1.3, Seite 31

Erschließung

Teilweise gut erschlossen durch Feldwirtschaftswege

Eignung: hoch

 

Der Feldwirtschaftsweg von Einöd aus über die „Einöder Höhe“ und „Auf der weißen Trisch“ Richtung L 214 (Kirrberg) durchquert die Konzentrationsfläche 1 von Südwesten nach Nordosten. Das Flurstück dieses Weges ist unterschiedlich breit, von ca. 5,5 m bis ca. 7 m. Entlang dieses Weges steht bis zur Landesgrenze im Norden eine, die Landschaft prägende und aufwertende Obstbaumreihe.

Anforderungen der Anlagenhersteller an den Ausbau der Zuwegung:

-       Verbreiterung der Zuwegung: (von 3 m) auf 4,5 m (aus BlmSchG Verfahren)

-       Herstellung des Lichtraumprofil von 6,80 m Breite und 4,60 m Höhe.*

-       Beides (Zuwegung und Lichtraumprofil) sind in Kurven und Abzweigungen wegen einer Transportlänge von bis zu 43 m deutlich breiter.*

-       Verstärkung der Trasse für Achslasten von 12 t * und

-       Tragfähigkeit für Schwerlast von bis zu165 t.*

* Spezifikation E-115, 90- 147 m Betonfertigteilturm Fa. ENERCON 2014-06-16

Fazit: Der NABU Zweibrücken fordert, dass die landschaftsprägende Obstbaumreihe erhalten bleibt.

 

2.3 Bedeutung für öffentliche Belange

Begründung 2.1.3, Seite 31

Bedeutung für den Naturschutz, Artenschutzrechtliche Belange

Generell keine besondere Bedeutung als Habitat für Flora und Fauna, jedoch Bedeutung als Nahrungshabitat und Transferflugroute für Rotmilan.

Bedeutung: gering bis mittel

2.3.1 Bedeutung für den Naturschutz

Von besonderer Bedeutung ist der windkraftsensible Rotmilan, von dem 1 Brutvorkommen in dem Bereich der möglichen Konzentrationszone 1 von 1500 m (empfohlener Mindestabstand zu Rotmilan-Brutplätzen, LAG VSW 2015 „Helgoländer Papier“) bekannt ist. Im Prüfbereich für den Rotmilan von 4000 m (VSW & LUWG 2012 und LAG VSW „Helgoländer Papier“) sind mindestens 4 weitere Rotmilan-Brutvorkommen vorhanden. Die „Einöder Höhe“, ist ein stark frequentiertes Nahrungshabitat für den Rot- und Schwarzmilan sowie alle anderen Vogelarten aus den umliegenden bewaldeten Tälern.

Im Rahmen der Planungen für den Windpark (11 Anlagen) „Auf der weißen Trisch“, Kreisstadt Homburg/Stadt Zweibrücken wurde dieser Bereich bereits 2011/2012 avifaunistisch von „ecorat - Umweltberatung & Freilandforschung“ eingehend untersucht.

Ergebnis dieser Untersuchung war:

a)         ... Der Brutplatz am Nonnenbusch befindet sich am Rand eines Dichtezentrums der Verbreitung des Rotmilans im südöstlichen Saarland(„Bliesgau-Population“), welches auch Teile der Westpfalz um Zweibrücken umfasst. ... Mit etwa 20 Paaren (inklusive denen der Westpfalz) brütet in diesem Raum gut ein Drittel der regionalen (saarländischen) Rotmilan­Population. Solchen Dichtezentren kommt im überregionalen Blickwinkel eine wichtige Funktion zu, da aus ihnen heraus verwaiste Reviere bzw. unbesiedelte Gebiete „aufgefüllt“ werden (ecorat 2013).

b)         ARGUS CONCEPT GmbH stellt in ihrer Speziellen artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Windpark „Auf der weißen Trisch“ (2013) fest:

Zur Vermeidung und Minderung der Auswirkungen auf die Vogel und Fledermausfauna tragen insbesondere der Verzicht auf kritische Anlagenstandorte (ehemalige Standorte E-02, Z-01, Z- 02, Z-03, Z-04, Z-05) bzw., die Standortverlagerung einzelner Anlagen (E-01-n, K03, K-04) bei. ...

Durch den Verzicht auf die Anlagen WEA Z-01 bis Z-05 wird eine bevorzugte Flugbahn von Rotmilanen aus der Bliesaue über die Einöder Höhe zur Deponie bei Mörsbach, von Windrädern freigehalten. ...

Ursprünglich waren 11 Windenergieanlagen geplant. 5 davon (Z-01 bis Z-05) lagen in dem Bereich, der jetzt als Konzentrationszone 1 für Windenergie ausgewiesen werden soll und eine auf Hamburger Gemarkung. Im Genehmigungsverfahren wurde dort noch eine weitere gestrichen. 3 Anlagen wurden verschoben um u.a. den Flugkorridor der Bliesgau-Rotmilane zur Deponie bei Mörsbach freizuhalten. 4 Anlagen sind in Betrieb.

Für den NABU Zweibrücken war dies eine mustergültige Planung und Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen für den Windpark „Auf der weißen Trisch“ der Kreisstadt Homburg/Stadt Zweibrücken. Dazu haben wir am 11.09.2013 eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. An den Grundlagen für die damalige Beurteilung durch ecorat und die saP von ARGUS CONCEPT hat sich nichts geändert. Wir können nicht nachvollziehen, dass ARGUS CONCEPT jetzt zu anderen Schlüssen kommt und diesen Flugkorridor als mögliche Konzentrationszone für Windenergie vorschlägt.

Fazit: Diese Fläche war bisher und ist weiterhin als Flugkorridor für die Bliesgau­ Rotmilane von hoher Bedeutung. Mit ihrer Freihaltung wurde bisher und wird zukünftig ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan vermieden.

Aus artenschutzrechtlichen Gründen halten wir die mögliche Konzentrationszone 1: Auf der weißen Trisch nicht für zulässig und lehnen sie ab.

 

2.3.2 Bedeutung für die Erholungsnutzung

Begründung 2.1.3, Seite 31

Bedeutung für die Erholungsnutzung

Lokale Bedeutung für Freizeit und Erholung, jedoch häufig genutzt

Bedeutung: mittel

Das Gelände ist ein bekanntes und bedeutendes Naherholungsgebiet, wird von Spaziergängern, Joggern und Hundebesitzern aus Zweibrücken, Homburg, Einöd, Schwarzenbach und Schwarzenacker reichlich genutzt. Dieser Höhenrücken mit seiner weiten Rundumsicht lädt geradezu den Wanderer ein. Das Gebiet hat insofern auch überregionale und die Landesgrenzen überschreitende Bedeutung. Die Wege sind soweit befestigt, dass sie auch in Schlechtwetterperioden begangen werden können.

Fazit: Die Bedeutung als Naherholungsgebiet ist hoch.

 

2.3.3 Kulturlandschaft, Landschaftsbild

Begründung 2.1.3, Seite 31

Kulturlandschaft / Landschaftsbild

Weitgehend strukturarme Offenlandschaft mit wenigen gliedernden Landschaftselementen, Vorbelastung durch Hochspannungsleitung etc.

Bedeutung: gering

Es handelt sich um eine Offenlandschaft mit Nutzung als Feld- und Wiesengelände, strukturiert durch einzelne wegebegleitende Obstbaumbestände, Heckengehölze und vereinzelt Hohlwege. Am nordwestlichen Rand der vorgesehenen Konzentrationsfläche befindet sich ein tief eingeschnittenes Kerbtal. Das Landschaftsbild ist typisch und charaktergebend für die Sickinger Höhe.

Fazit: Die Bedeutung ist hoch. Vor allem würde der optische Eindruck durch weitere Windkraftanlagen, die dann den Höhenrücken beherrschen, empfindlich gestört. Zumindest erheblich schwerer als durch die Hochspannungsleitung, die in ihrer Höhe und Struktur deutlich unter der von Windenergieanlagen bleibt.

 

3         Mögliche Konzentrationsfläche 2: Buchwald

 

Begründung 2.1.3, Seite 32 Allgemeine Daten u.a.

Flächengröße ha

ca. 27,4 ha

Höhenlage

280 m – 310 m

Relief und Exposition

Weitgehend eben bis flach geneigt

Biotop- und Nutzungsstruktur

Nördlicher Teilraum Wald, ansonsten Offenland

Die von ARGUS CONCEPT in der Begründung dargestellte Konzentrationszone 2 besteht aus den 3 Teilflächen:

Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald (westlich Wahlerhof),

Teilfläche 2, Ackerfläche (südlich Wahlerhof) und

Teilfläche 3, „Buchwald“ (östlich Wahlerhof).

Die Fläche zwischen den beiden Teilflächen 2 und 3 (blau schraffiert) wurde von ARGUS CONCEPT ausgeschlossen, da sie die Mindestbreite von 120 m nicht erreicht.

3.1       Räumlicher Verbund, Mindestflächengröße

Ein räumlicher Zusammenhang zu einer Nachbarfläche wird bis zu einer Entfernung von 500m angenommen. Dies ist in der Regel der Abstand, der von Windenergieanlagen moderner Bauart in Hauptwindrichtung untereinander eingehalten wird (ARGUS CONCEPT Begründung 2.1.3, Seite 13).

3.1.1    Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald

Diese Teilfläche liegt mit der Westseite direkt an der Landesgrenze zum Saarland. Die Mindestbreite von 120 m wird an ihrer Südspitze nicht eingehalten, sie muss bis zu diesem Wert zurückgenommen werden (wie z.B. zwischen den Teilflächen 2 und 3, Gutachten Seite 32).

Fazit: Die Flächengröße verringert sich und der Abstand zur Teilfläche 2, südlich Wahlerhof, wird größer. Er liegt über dem Höchstwert von 500 m.

3.1.2 Teilfläche 2, Ackerfläche (südlich Wahlerhof)

Die Westseite dieser Fläche endet ebenfalls an der Landesgrenze. Auch hier wird die Mindestbreite von 120 m an der Nordwestspitze (Richtung Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald) nicht eingehalten. Für die Südwest- und Südostspitze dieser Ackerfläche gilt das Gleiche.

Fazit: Auch hier verringert sich die Flächengröße und der Abstand zur Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald, wird nochmals größer als der Höchstwert von 500 m.

3.1.3 Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald und Teilfläche 2, Acker, südlich Wahlerhof

Nach den o. a. Korrekturen liegen die Teilflächen 1 und 2 deutlich weiter als 500 m auseinander. Die „Teilfläche 1 ist zudem mit nur ca. 10 ha erheblich kleiner als die geforderte Mindestgröße für den Einzelfall von 15 ha (LEP IV zu Z 163 g).

Fazit: Ein „räumlicher Verbund“ ist nicht gegeben. Die Mindestflächengröße für den Einzelfall von 15 ha wird von der Teilfläche 1 nicht erreicht. Der „südliche Dörrenbachwald scheidet als mögliche eigenständige Konzentrationszone aus.

3.1.4 Teilfläche 3, „Buchwald“

Gemäß den Allgemeinen Daten in der Begründung von ARGUS CONCEPT (Seite 32) liegt die mögliche Konzentrationszone 2, Buchwald, in der Höhenlage von 280-310 m. Auf den vorliegenden Karten ist diese Fläche aber im Bereich des „Buchwaldes“ an seiner Nordseite deutlich tiefer als 280 m eingezeichnet, also größer dargestellt. Sie reicht bis in die Talsohle (südlich der K 8) an die Höhenlinie 250 m. Diese Linienführung ist- gemäß den Vorgaben von ARGUS CONCEPT - im Bereich des „Buchwaldes“ auf die Höhenlinie 280 m zu korrigieren, damit die korrekte Flächengröße ermittelt werden kann. Unter 280 m wird die mittlere Windgeschwindigkeit von 5,8 m/s bis 6,0 m/s im Wald nicht erreicht (Windatlas Rheinland-Pfalz [2013] 3.3).

Fazit: Nach der Korrektur verringert sich die Flächengröße deutlich. Die Teilflächen 2, Ackerfläche (südlich Wahlerhof) und 3 „Buchwald“ erreichen zusammen nicht die erforderliche Mindestgröße für den Einzelfall von 15 ha.

 

3.1.5 Höhenlage, Relief und Exposition, Biotop- und Nutzungsstruktur

Nach ARGUS CONCEPT (s.o.) liegt die Konzentrationszone 2, Buchwald, in der Höhenlage von 280-310 m und ist „weitgehend eben bis flach geneigt“. Gemäß den vorliegenden Karten reicht sie aber von der Höhenlage ca. 250 m in der Teilfläche 3, „Buchwald“, bis 320 min der Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald. Bei einem Höhenunterschied von ca. 70 m kann man nicht von einer weitgehend ebenen bis flachen Neigung sprechen.

 

3.2       Planungsrechtliche Situation/Erschließung

Begründung 2.1.3, Seite 33 Planungsrechtliche Situation/Erschließung u.a.

Erschließung

Gute Erschließung durch Forst- und Feldwirtschaftswegenetz

Eignung: hoch

a)         Mögliche Zuwegung von der Römerstraße (Mittelbach - Wattweiler) aus durch das FFH­ Gebiet Schachen - Hengsthochwald und Dörrenbachwald:

-  Verbreiterung des vorhandenen Forstweges von 3 m auf 4,5 m (aus BlmSchG Verfahren), auf einer Länge von ca. 2,14 km bis zum Nordrand der vorgeschlagenen Konzentrationsfläche Teil 1 südlicher Dörrenbachwald. Von dort aus muss eine neue Zuwegung durch den Wald gebaut werden

-  Herstellen eines Lichtraumprofils von 6,80 m Breite und 4,60 m Höhe*

-  Beides, Zuwegung und Lichtraumprofil, werden deutlich breiter in Kurven und Abzweigungen wegen einer Transportlänge von bis zu 43 m.*

-  Verstärkung der Trasse für Achslasten von 12 t * und

-  Tragfähigkeit für Schwerlast von bis zu165 t.*

*Spezifikation E-115, 90- 147 m Betonfertigteilturm Fa. ENERCON 2014-06-16

b) Mögliche Zuwegung von der L 465 (Mittelbach - Altheim) über die K 8 (Richtung Wahlerhof):

Verbreiterung der K 8 und des Feldwirtschaftsweges auf 4,5 m. Auch hier in den Kurven und Abzweigungen deutlich breiter.

Fazit: Eine Zuwegung von der Römerstraße aus durch das FFH-Gebiet, „Schachen - Hengsthochwald und Dörrenbachwald“ zur Konzentrationszone 2: Buchwald, wäre mit nicht ausgleichbaren Schäden verbunden.

Wir lehnen sie deshalb aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen ab.

3.3       Bedeutung für öffentliche Belange

Begründung 2.1.3, Seite 33 Bedeutung; für öffentliche Belange u.a.

Bedeutung für den Naturschutz, Artenschutzrechtliche Belange

Laubwaldstandorte haben eine mittlere bis hohe, das Offenland eine mittlere bis geringe Bedeutung als Lebensraum für Flora und Fauna. Offenland mit Bedeutung als Nahrungshabitat für Rotmilane.

Bedeutung: gering bis hoch

3.3.1 Bedeutung für den Naturschutz, Artenschutzrechtliche Belange

Eine für diesen Bereich typische Landschaft mit überwiegend Wald auf den Höhen und in den Kerbtälern sowie Offenland an den Hängen und Tälern mit extensiver landwirtschaftlicher Nutzung. Die Vielfalt dieser Landschaft bietet ein besonders reiches, breit gefächertes Nahrungsangebot für die unterschiedlichsten Individuen. Sie ist ein Garant für eine sehr hohe Artenvielfalt und trägt u. a. zu einer Verdichtung von Brutvorkommen windkraftsensibler Vogelarten bei.

In diesem Bereich sind folgende Vorkommen bekannt:

3.3.1.1 Fauna

Windkraftsensible Vogelarten:

Rot- und Schwarzmilan, Wespenbussard, Baumfalke, Uhu, Graureiher sowie Rebhuhn. Als Wintergast regelmäßig bis zu 3 Kornweihen im Offenlandbereich südlich des Wahlerhofs und die Waldschnepfe im Dörrenbachwald. Im unmittelbar angrenzenden Bickenalbtal rasten regelmäßig Schwarzstörche. Sie sind dort auch während der Brutzeit auf Nahrungssuche. Dieser Bereich ist noch Teil des regional bedeutsamen Dichtezentrums der Verbreitung des Rotmilans im südöstlichen Saarland (Bliesgau-Population). Im Umkreis von 1500 m (empfohlener Mindestabstandsbereich LAG VSW 2015 „Helgoländer Papier“ zu Rotmilan-Brutplätzen) befinden sich mindestens 2-3 Rotmilan- und 1 Schwarzmilan Brutvorkommen. Im Prüfbereich für den Rotmilan von 4000 m (VSW & LUWG 2012 und LAG VSW „Helgoländer Papier“) sind mindestens 3-4 weitere Rotmilan-Brutvorkommen vorhanden. Hinweis: Im Saarland wäre in diesem Bereich eine Funktionsraumanalyse auf lokaler Ebene (mindestens im Umkreis von 10 km) zur Beurteilung von Summationseffekten durchzuführen (VSW & LUA2013). Das Offenland ist ein von allen Arten stark frequentiertes Nahrungshabitat. Am 09.06.2017 z B. jagten 7 und am 01.10.2017 mindestens 9 Rotmilane über der Teilfläche 2, Ackerfläche (südlich Wahlerhof).

Im Herbst gibt es regelmäßig ein starkes Aufkommen durchziehender Vögel. In 2017 wurden z.B. am 29.10. ca. 470, am 30.10 ca. 4.000 und am 31.10 ca. 530 direkt über die Konzentrationszone 2 hinweg ziehende Kraniche gezählt.

Wildkatze (streng geschützte Art nach§ 7 des BNatSchG und in FFH-Richtlinie Anhang IV).

Hirschkäfer (Roten Liste Deutschland „stark gefährdet“ und in FFH-Richtlinie Anh. II).

Haselmaus (FFH-Richtlinie Anhang IV).

Nachweislich kommt die windkraftsensible Wildkatze in der Konzentrationszone 2 Buchwald vor. Gemäß der Verbreitungskarte „Wildkatze in Rheinland-Pfalz“ (LUWG 2013) und dem „Artenschutzprogramm Wildkatze im Saarland“ ist diese Konzentrationszone als Kernraum für sie ausgewiesen. Reproduktionsnachweise der Wildkatze konnten hier gemacht werden. Die strukturreichen Waldbestände, welche hier direkt überplant werden, besitzen ein hohes Potenzial als Fortpflanzungsstätte für die Wildkatze.

Damit ist das Eintreten eines Verbotstatbestandes nach§ 44 BNatSchG hier zu erwarten.

Fledermausarten:

Großer Abendsegler Nyctalus noctula (5 (sh]*) Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri (5 [sh]*) Breitflügelfledermaus Eptesigus Serotinus (4 [h]*) Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii (1 [sg]*) Zwergfledermaus Pipistrellus (5 [sh]*) Rauhhautfledermaus Plecotus nathusii (5 [sh]*) Graues Langohr Plecotus austriacus (2 [g]*)     Braunes Langohr Plecotus auritus (2 [g]*)

* Endeinstufung Tötungsrisiko bei Windenergieanlagen im Wald: sh = sehr hoch, h = hoch, g =

gering, sg = sehr gering (Klaus Richarz 2014)

Wälder dienen nahezu allen Fledermausarten als Nahrungshabitate, die arttypisch in unterschiedlicher Art und Weise genutzt werden. Mehr als die Hälfte unserer Arten sucht zudem Baumhöhlen als Quartiere auf (Klaus Richarz 2014).

Der südliche Dörrenbachwald und der Buchwald bieten mit ihrem hohen Altbaumbestand ideale Quartiere für Fledermäuse.

Fazit: Diese mögliche Konzentrationszone 2: Buchwald halten wir auch aus artenschutzrechtlichen Gründen - insbesondere wegen der hohen Populationsdichte an windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten - nicht für Windkraftanlagen geeignet.

3.3.1.2 Flora

a)         Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald, FFH-Gebiet 9130 - Waldmeister-Buchenwälder (Asperulo-Fagetum), Bedeutung:

Die geophytenreichen Waldmeister-Buchenwälder sind vor allem im Frühling besonders attraktiv. Eindrucksvolle Waldbilder ergeben sich zur Blütezeit des Bärlauchs (Natura 2000 9130 Lebensraumtypsteckbrief der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz). Der Waldmeister-Buchenwald ist äußerst selten in Rheinland-Pfalz und kommt in der Südpfalz nur noch am Kirschbacherhof vor. Der Ausbau des Forstweges von der Römerstraße bis zur Nordseite der Teilfläche 1 wäre ein dauerhafter, nicht ausgleichbarer massiver Eingriff im Bereich des Schachen, Hengsthochwald und Dörrenbachwald (FFH Gebiet Zweibrücker Land). In der Teilfläche 1 selbst gibt es keine Forstwege, die Zuwegung müsste komplett neu angelegt und dazu Bäume gerodet werden. 3 BAT-Elemente (Biotop-Alt-Totholz-Element) des Forstes, eine Eiche, ca. 200 Jahre alt und mit einem BHD (Brusthöhendurchmesser: Stammdurchmesser in 1,3m Höhe) von ca. 1,25 m, eine Buche, Horstbaum, ca. 92 Jahre alt und einem BAT-Element (200 jähriger Traubeneichenbestand), das aus 20 Bäumen (13 Eichen und 7 Buchen) besteht, befinden sich im Bereich des FFH-Gebietes südlicher Dörrenbachwald. Des Weiteren müsste für jede Anlage im Wald (ohne Zuwegung) eine Fläche von 2.910 m2 dauerhaft und weitere 3.195 m2 temporär gerodet werden (Bernhard Bögelein, juwi 2014).

b)         Teilfläche 3, „Buchwald“

Mit einem naturbelassenen Buchenbestand (Alter ca. 80 bis 100 Jahre), mit einzelnen Eichen und einem erheblichen Totholzanteil, ist sie ökologisch wertvoll.

c)         Zusammenfassung

Der Bau von Windenergieanlagen in Wäldern mit alten Laubholzbeständen wie im Dörrenbach­ und Buchwald, ist eine dauerhafte Vernichtung von CO2 Speicher. Der Beitrag zum Klimaschutz ist fragwürdig und deshalb lehnen wir ihren Einsatz im Dörrenbach- und Buchwald ab. Der ökologische Wert dieser beiden Waldbestände ist auch unverzichtbar zur Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt. Die Bedeutung für die Flora und als CO2 Speicher ist hoch.

Es würden große Teile des FFH-Gebietes Zweibrücker Land mit dem seltenen Waldmeister Buchenwald im Dörrenbachwald nicht ausgleichbar zerstört.

Fazit zu Naturschutz und Artenschutzrechtliche Belange 3.3.1:

Die Bedeutung dieser geplanten Konzentrationszone 2 Buchwald ist für den Naturschutz und Artenschutzrechtliche Belange „sehr hoch“. Das Tötungsrisiko besonders geschützter Arten würde signifikant erhöht. Es käme zu einer dauerhaften Vernichtung von CO2 Speicher. Ihre Ausweisung wird deshalb auch aus natur- und artenschutzfachlicher Sicht abgelehnt.

3.3.2 Bedeutung für Erholungsnutzung

Begründung 2.1.3, Seite 33 Bedeutung für öffentliche Belange u.a.

Bedeutung für die Erholungsnutzung

Lokale Bedeutung als Erholungs- und Freizeitraum

Bedeutung: mittel

Die drei Teilflächen der möglichen Konzentrationszone 2 werden in unterschiedlichem Maße intensiv für die Erholung genutzt: Spaziergänger, Jogger, Radfahrer, Hundebesitzer sind dort zu jeder Tageszeit und bei jedem Wetter anzutreffen. Das betrifft vor allem den Anteil Dörrenbachwald. Die Nah-Erholungssuchenden stammen überwiegend aus Zweibrücken, Altheim, dem saarländischen Bliesgau. Damit ist die Bedeutung überregional und die Landesgrenze überschreitend. Neben befestigten schmalen Waldwegen führen der überregional bedeutsame Saarland-Rundwanderweg und der Fernwanderweg von Blieskastel nach Germersheim/Rhein (Seitenzweig des Jakobswegs) direkt an der Konzentrationszone 2 vorbei, dazu eine beliebte Mountainbike-Piste rund um das Bliestal. Der Zugang zu der unmittelbar benachbart liegenden Mardelle auf saarländischer Seite geschieht ebenfalls durch den Dörrenbachwald. Nachdem der Renkersberg als Naherholungsgebiet durch den dortigen Windanlagenbau, durch den touristischen Ausbau des Buchenwaldhofs und das gesteigerte Verkehrsaufkommen unattraktiv geworden ist, hat sich ein guter Teil des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs in die Konzentrationsfläche 2 verlagert.

Fazit: Die Bedeutung für die Erholung und Gesundheit ist schon jetzt hoch. Sie wird mit der geplanten Errichtung einer Biosphärenbrücke zwischen dem Bliesgau und dem Pfälzerwald noch weiter steigen.

3.3.3 Kulturlandschaft, Landschaftsbild

Begründung 2.1.3, Seite 33 Bedeutung für öffentliche Belange u.a.

Kulturlandschaft / Landschaftsbild

Typischer Landschaftsausschnitt mit Wald auf den Höhen und Offenland an den Hängen

Bedeutung: mittel bis hoch

 

Die Konzentrationsfläche 2 ist Teil einer das gesamte Landschaftsbild prägenden Zone mit Wechsel aus zusammenhängenden Waldgebieten, kleinen Streuobstwiesenbeständen, Feldern und Wiesen, darin eingebettet das relativ tief eingeschnittene Tal, in dem der unter Denkmalsschutz stehenden Wahlerhof liegt. Die Waldgebiete sind in ihrer Art einzigartig durch das teils dichte, teils lichte Unterholz, unterbrochen von großen Bärlauchkolonien, durch Bestände alter und geschützter Bäume, vor allem 200 jährige Eichen, in die Buchenwaldflächen eingestreut einzelne Elsbeeren, Eschen, Feldulmen, Fichten, Kiefern, Birken. Die Waldränder sind teilweise durch Schwarzdomhecken verdichtet. Das Offenland an den Hängen wird landwirtschaftlich genutzt, ist unterbrochen durch die für die Landschaft charakteristischen Hecken. In unmittelbarer Nachbarschaft zur Teilfläche 1 südlicher Dörrenbachwald befinden sich 2 Mardellen, die größere davon auf saarländischer Seite. Hier wäre vorher ein geologisches Gutachten erforderlich um zu prüfen, dass die Existenz dieser beiden Mardellen durch den Anlagenbau (Zuwegung, Fundament, Kranstellfläche, Arbeits- ,Montage- und Lagerfläche) nicht gefährdet ist.

Fazit: Die Unberührtheit, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes würde durch den Bau von Windkraftanlagen zerstört. Die Bedeutung als Kulturlandschaft/Landschaftsbild ist hoch.

3.3.4 Wohnen, Arbeiten, Schallschutz

Begründung 2.1.3, Seite 33 Bedeutung für öffentliche Belange u.a.

Wohnen / Arbeiten / Schallschutz

500 m zum Wahlerhof und Bickenaschbacherhof

Eignung: mittel

Bedeutsam würde Windenergieanlagenbau in der Konzentrationsfläche 2 vor allem für die Bewohner des Wahlerhofs. Dieser liegt in 271 m ü.M. in einem breiten Tal, umschlossen von bewaldeten Hochflächen bis 320 m ü.M., welche für den Windradbau vorgesehen werden sollen. Bei einer vorgesehenen Nabenhöhe von 140 m und 60 m Rotor-Radius, also einer Gesamthöhe von 200 m, wäre die Gehöftgruppe Wahlerhof von drei Seiten von gut sichtbaren Windrädern umschlossen, was klar einer optischen Bedrängung entspricht. Laut Windatlas Rheinland­ Pfalz (2013) und Rundschreiben Windenergie Rheinland-Pfalz (2013) beträgt der Emissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer 30 Minuten. Er würde hier eindeutig überschritten. Die Anwesen sind durch die abgelegene Tallage dem allgemeinen Hintergrund­ und Untergrund- Schallpegel entzogen, so dass, besonders bei Nacht, die Geräusche der Rotoren in jedem Fall störend zu hören sein würden. Die Untersuchungen, die die Unbedenklichkeit von Infraschall belegen sollen, beziehen sich auf die Standardentfernung von 1000 m. Im 500 m Umkreis wäre dies aber eine Größe, die durchaus zum Tragen kommen könnte.

Fazit: Speziell für die Bewohner der Gehöftgruppe Wahlerhof würde der Windenergieanlagenbau in der geplanten Weise insgesamt zu einer signifikanten Verschlechterung der Lebensqualität führen und wird daher vom NABU Zweibrücken als inakzeptabel abgelehnt. Die Eignung ist gering.

3.3.5 Denkmalpflege

Denkmalpflege

Von ARGUS CONCEPT nicht geprüft

Die von ARGUS CONCEPT unter 4.9.4 in der Begründung vertretene Auffassung, dass auf der betreffenden Fläche keine Auswirkungen auf Kulturgüter zu erwarten sind, steht im Gegensatz zu den Erkenntnissen des NABU Zweibrücken.

In unmittelbarer Nähe des nördlichen Sondergebietes (Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald) befindet sich auf saarländischer Gemarkung (Höhe 324,4) eine als Kulturdenkmal registrierte prähistorische Grabhügelgruppe mit sieben Einzelgräbern. In diesem Zusammenhang kann ein Siedlungshorizont von ca. 500 m im Umkreis von den Bodendenkmälern angenommen werden.

Aufgrund der räumlichen Nähe ist somit auch auf rheinland-pfälzischer Seite mit archäologisch bedeutsamen Funden bzw. weiteren Bodendenkmälern zu rechnen.

Fazit: Um negative Auswirkungen auf eventuell vorhandene Kulturgüter auszuschließen, bedarf es einer Prüfung und Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Oberkonservator der Direktion Landesarchäologie in Speyer.

3.3.5 Eignungsbewertung Konzentrationszonen (ARGUS CONCEPT 7.3)

In der Auswertung des NABU Zweibrücken werden von der möglichen Konzentrationszone 2: Buchwald weniger als 12 Punkte erreicht.

Fazit: Die Gesamteignung der möglichen Konzentrationszone 2: Buchwald ist gering.

4 Zur Darstellung der Windhöffigkeit von ARGUS CONCEPT

a)         Von ARGUS CONCEPT wird eine Referenzanlage mit 140 m Nabenhöhe und 60 m Rotorhalbmesser angenommen (2.1.3 Flächenzuschnitt der Mindestflächen). Danach richten sich alle Abmessungen, Prüfvorgaben und Beurteilungen aus. In den Bemerkungen 2.1.2 und 2.2.3 Eignungsanalyse, wird aber von einer Nabenhöhe 150 m ausgegangen und die entsprechend höheren Windhöffigkeitswerte dargestellt.

b)         Im „Windatlas Rheinland-Pfalz“ (2013) und im Rundschreiben Windenergie Rheinland-Pfalz (2013) wird die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit in m/s angegeben und nicht die von ARGUS CONCEPT genannte Windleistungsdichte. Für den NABU Zweibrücken ist die Definition der Windhöffigkeit des Windatlasses Rheinland-Pfalz (2013) maßgebend.

In 2.2.3 Eignungsanalyse, gibt ARGUS CONCEPT die Windertragsgrenze von 5,5 m/s bei 150 m Nabenhöhe bei mittlerer Windgeschwindigkeit an und bezieht sich dabei auf den Windatlas Rheinland-Pfalz. Im Windatlas Rheinland-Pfalz (2013) Abschnitt 3.1 Flächenanalyse wird gefordert:... vorrangig für die Auswahl der Flächen für die Windenergienutzung ist hohes Windpotential von 5,8 bis 6,0 mls bei 100 Metern über Grund. Und im Rundschreiben Windenergie Rheinland-Pfalz (2013) 2.2 Auswahlkriterien:... Von einer hohen Windhöffigkeit kann beim aktuellen Stand der Technik bei einer mittleren jährlichen Windgeschwindigkeit von etwa 5,8 mls bis 6,0 mls in 100 Meter über Grund ausgegangen werden. ARGUS CONCEPT ändert hier eigenmächtig die geforderte mittlere jährliche Windgeschwindigkeit nach unten und vergrößert die Nabenhöhe von 100 m auf 150 m. Sie verschweigt, dass die Windgeschwindigkeit bei Anlagen im Wald um bis zu 0,2-0,3 m/s niedriger ausfällt (Windatlas Rheinland-Pfalz [2013] 3.3).

c)         Zur Kartendarstellung Windhöffigkeit

Da nur Anlagen mit einer Nabenhöhe von 140 m vorgesehen sind, sind auch die bereits im Windatlas Rheinland-Pfalz (2013) vorliegende Karten „Modellierte Windgeschwindigkeit“ bezogen auf einer Höhe von 100 m und 140 m über Grund (mit den Werten in m/s) zu verwenden.

Fazit: Die Angaben im Gutachten entsprechen nicht den Vorgaben des Windatlasses Rheinland-Pfalz (2013). Die Bewertung der Energiepotentiale ist uneinheitlich und damit nicht vergleichbar.

 

5          Berichtigung der Aussagen von ARGUS CONCEPT zu „Rastgebiete Mornell- und Goldregenpfeifer“

... Den seitens der Länderarbeitsgemeinschaft Staatlicher Vogelschutzwarten in Deutschland 2015 im sog. Helgoländerpapier formulierten Mindestabstände vom 10-fachen der Anlagehöhe wird hier zwar nicht gefolgt, da eine dort genannte Voraussetzung, die landesweite Bedeutung (wie z.B. das Rastgebiet Mornellregenpfeifer bei Fisch, Kreis Trier-Saarburg) einer Fläche hier nicht gegeben ist. ... (Begründung 2.2.1 Restriktionsanalyse, Seite 20)

Diese Aussage ist nicht korrekt, der Rastplatz ist von landesweiter Bedeutung. …Zur Bewertung von Rastplätzen wird das sogenannte 1%-Kriterium herangezogen. Danach gelten international und national Rastplätze einer Art als bedeutsam, wenn dort mindestens 1% des Gesamtbestandes einer geografischen Region mehr oder weniger regelmäßig rastet (z. B. WAHL et. Al 2007,[Ramsar-Konvention 1971). Das 1%-Kriterium wird normentsprechend auch auf der Ebene der Bundesländer üblicherweise angewendet. Soweit nicht bereits andere Kriterien landesweite Bedeutung anzeigen ist also das 1%-Kriterium zur Bewertung heranzuziehen. Landesweit bedeutsam sind danach Rastplätze auf Ebene eines Bundeslandes, wenn mindestens 1% des landesweiten Rastbestandes an einer Raststelle einer Vogelart erreicht wird (Norbert Roth für die Ornithologische AG Westpfalz 2014).

Die „Wattweiler-Webenheimer Höhe“ ist ein solcher traditioneller Rastplatz des Momellregenpfeifers. Er liegt auf der südlichen Zugroute von Rheinland-Pfalz. Nach Dietzen et al. 2008 und Günter Nicklaus 2013 ist er von landesweiter Bedeutung. In 2014 rasteten auf der „Wattweiler-Webenheimer Höhe“ 5,2 % der Gebietsmaxima in Rheinland-Pfalz (Norbert Roth für die Ornithologische AG Westpfalz 2014).

Fazit: Für den Mornellregenpfeiferrastplatz auf der „Wattweiler-Webenheimer Höhe“ gelten die Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten in Deutschland von 2015 (LAG-VSW), 10-fache Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.200 m.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die angeführte Raumnutzungsanalyse reicht auf das Jahr 2011/12 zurück und berücksichtigte damals eine betreiberspezfische Anlagenkonstellation. Vorhandene Gutachten werden jedoch nur bis zu einem Alter von 5 Jahren als Datengrundlage gerichtlich anerkannt.

Für den Rotmilan hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass sein Raumnutzungsverhalten sehr stark von der Landbewirtschaftung gesteuert wird, die sich ihrerseits in den zurückliegenden Jahren sehr dynamisch entwickelt hat. Diese Entwicklungen werden aller Voraussicht nach auch in der Zukunft anhalten.

Damit einher geht eine häufige Verlagerung von Horststandorten des Rotmilans. Die Stadt Zweibrücken sieht vor dem Hintergrund des Alters der angeführten Untersuchungen mit dem Ziel eine Flächenvorsorge für die kommenden 10-15 Jahre zu betreiben, keine ausreichenden Ausschlussgründe um diesen Bereich als Konzentrationszone für die Windenergie auszuschließen.

Ob eine oder mehrere Anlagen auf dieser Fläche genehmigungsfähig sein können, muss daher einer konkreten Einzelfallprüfung im Zuge einer Genehmigungsplanung vorbehalten bleiben. Eine konkrete Planung muss dabei auch Lage und Funktion der bestehenden Kompensationsflächen des vorhandenen Windparks berücksichtigen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Zweibrücken hält weiterhin an der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ fest.

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

 

 

Die verwendeten Angaben beruhen auf einer amtlichen Datenquelle aus dem Saarland, die bereits vor der der Veröffentlichung des Windatlasses erstellt wurde. Dies hat zu Abweichungen in den Bezugshöhen und der verwendeten Dimension (Watt/m2) geführt.

Die Planung wurde nun auf die Darstellungen im Windatlas Rheinland-Pfalz abgestimmt, es erfolgt ein Bezug auf die mittleren Windgeschwindigkeiten in einer Bezugshöhe von 140 Metern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch die verbliebene Anbindung an den vorhandenen Windpark „Auf der weißen Trisch“ wird die planerisch gewünschte Standortbündelung umgesetzt. Durch die Anbindung an die vorhandenen Anlagen ist auf der Fläche im räumlichen Verbund theoretisch auch eine Einzelanlage darstellbar, die den vorhandenen Windpark erweitern würde. Das Problem isolierter Einzelanlagen stellt sich auf der Fläche nicht.

Unabhängig davon bietet die geplante Konzentrationszone Potenzial für 3 bis maximal 5 Anlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von Feldwegen müssen keine erweiterten Mindestabstände eingehalten werden. Eine „Ausrundung“ der geplanten Konzentrationszonen in den Randbereichen der Flächen erfolgt nicht. Diese würde einen konkreten Rotorradius als Bezugsgröße voraussetzen, der auf der FNP-Ebene nicht bekannt ist und auch nicht festgesetzt wird. Durch die Vorgabe, dass sich bei der Errichtung einer WEA die Rotorfläche komplett innerhalb der Konzentrationszone befinden muss, wird bereits ein unmittelbares Heranrücken der WEA an die Flächengrenzen ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die grundsätzlichen Zufahrtsmöglichkeiten auf die geplante Fläche sind als gut bis sehr zu bezeichnen. Auf Ebene der Genehmigungsplanung ist bei der Herrichtung der Zufahrten der Eingriff zu ermitteln und es sind darauf abgestimmte Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen zu ermitteln. Derzeit sind keine erheblichen Eingriffe für die Herrichtung der Zufahrten ersichtlich, die ein Gegensteuern auf der Flächennutzungsplanebene erforderlich machen würden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe oben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe oben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die unzweifelhaft vorhandene Bedeutung für die Naherholung wird durch die Errichtung von Windenergieanlagen nicht nachhaltig gestört. Durch die Bündelung der Windenergieanlagen auf ein Gesamtfläche kleiner 1% des Stadtgebietes und unter Anbindung an einen bereits vorhandenen Windpark können 99% des übrigen Stadtgebietes, darunter sehr viele für die Naherholung deutlich attraktivere Flächen, von der Windenergienutzung freigehalten werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hier ist die planerisch gewünschte standörtliche Bündelung in einem strukturarmen und bereits vorbelasteten Raum zu nennen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe weiter oben zur Aufgabe der vormals geplanten Konzentrationszone „Buchwald“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßgeblich ist hier nicht die Größe der Einzelflächen, sondern ihre räumliche Lage zueinander (vgl. hierzu auch Begründung S.14)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe oben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe oben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe oben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe oben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe oben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

49

Deutscher Wetterdienst – Abteilung Finanzen und Service

Antwort vom 20.12.2017

Az.: PB24A/18.01.02/388-2017

 

Der DWD hat keine Einwände gegen die von Ihnen vorgelegte Planung.

Ich möchte Sie allerdings darauf hinweisen, dass aus Sicht des Deutschen Wetterdienstes die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Klima zu berücksichtigen sind. Das Vorhaben ist so zu gestalten, dass erhebliche ungünstige Auswirkungen auf das Klima und das Lokalklima vermieden werden. Zusätzlich ist bei dem Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuches den Aspekten des Klimaschutzes und denen der Anpassung an den Klimawandel Rechnung zu tragen.

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

50

Stadtverwaltung Zweibrücken – Abteilung 65 (Stadtbauamt): Denkmalpflege

Antwort vom 11.01.2018

Az.: Mj

 

Das Baugebiet befindet sich in einem ehemaligen Kampfgebiet, daher ist bei Bodeneingriffen auf untertägig vorhandene bauliche Anlagen des Flächendenkmals Westwall und auf militärische Fundgegenstände zu achten.

Falls vor Beginn einer Baumaßnahme eine präventive Absuche von Kampfmittel durch eine Fachfirma erfolgt, ist diese durch einen Vertreter der Denkmalfachbehörde zu begleiten.

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

51

Stadtverwaltung Zweibrücken – Abteilung 66 (Stadtbauamt): Untere Abfall-, Bodenschutz- und Wasserbehörde

Antwort vom 03.01.2018

Az.: 60-66 Fr

 

Die beiden Konzentrationszonen befinden sich wie auch in Ihrem sachlichen Bericht Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ auf Seite 46 beschrieben ganz bzw. teilweise innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Bliestal. Die Regelungen in der Rechtsverordnung zu diesem Wasserschutzgebiet sind zu beachten. Ansonsten bestehen seitens der Abfall- / Bodenschutz- und Wasserbehörde gegen den Teilfächennutzungsplan „Windenergie“ keine Bedenken. 2 Planauszüge mit den Darstellungen der Wasserschutzzonen III fügen wir dieser Stellungnahme bei.

 

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

54

Stadtverwaltung Zweibrücken – Amt 32 (Ordnungsamt) Straßenverkehrswesen/Gewerberecht

Antwort vom 28.12.2017

Az.: 32.2 HB

 

Sachverhalte aus dem Gewerberecht sind aus den Unterlagen nicht ersichtlich und im derzeitigen Verfahren nicht relevant. Diese sind gegebenenfalls in den nachgeordneten, konkretisierenden Verfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) zu prüfen.

Gleiches gilt für Belange des Immissionsrechtes (vorliegend von Ihnen nicht thematisiert).

Als zuständige Genehmigungsbehörde in einem möglichen Baugenehmigungsverfahren dürfen wir bereits jetzt auf die einschlägigen Bestimmungen beim Bau von Windkraftanlagen hinweisen (z.B. Arbeit -, Immissionsrecht, Natur-, Grund-, Trinkwasserschutz, Verkehrs- und Luftverkehrssicherheit, Baurecht, Landschaftspflege, ggfs. Umweltverträglichkeitsprüfung usw.).

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

55

Stadtverwaltung Zweibrücken – Amt 32 (Ordnungsamt) Brand- und Zivilschutz

Antwort vom 05.01.2018

Az.: /

 

Die zuständige Brandschutzdienststelle ist im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen zu beteiligen.

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

58

Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken  - Untere Naturschutzbehörde

Antwort vom 18.01.2018

Az.: G-Wu

 

Im Rahmen der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde wurde den nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Mitwirkung an den oben genannten Bauleitplanverfahren gegeben.

Von derzeit zehn anerkannten Verbänden äußerten sich 4 zu dem Verfahren.

Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Rheinland-Pfalz e.V. wie auch die Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e.V. haben keine Anregungen oder Einwände zur vorgelegten Planung.

Der Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen Wanderverbandes (Pfälzerwald-Verein e.V.) spricht sich grundsätzlich gegen alle weiteren Planungen für die Standorte von Windkraftanlagen in Rheinland-Pfalz aus. Er erwartet eine klare Planung und Struktur, die von oben vorgegeben wird und eine Steuerungsfunktion hat, und spricht sich gegen eine kleinräumige und unkoordinierte Planung auf kommunaler Ebene aus.

Der Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. des Naturschutzbundes Deutschlands, Ortsgruppe Zweibrücken (NABU) lehnt die im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Zweibrücken ausgewiesenen Konzentrationszonen „Auf der weißen Trisch“ und „Buchwald“ als mögliche Standorte für Windkraftanlagen aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen sowie der Nichteinhaltung von Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV 3. Teilfortschreibung ab. Der NABU legt zur Begründung der Ablehnung eine detaillierte Begründung vor. Diese Begrünung wird unsererseits nicht im Einzelnen wiedergegeben, sie liegt Ihnen jedoch vor und ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

Die Stellungnahmen der Verbände liegen Ihnen vor und sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

 

Seitens der Unteren Naturschutzbehörde für den Bereich der Stadt Zweibrücken bestehen bezüglich der potentiellen Konzentrationszonen „Auf der weißen Trisch“ und „Buchwald“ auf der Basis des derzeitigen Kenntnis- und Untersuchungsstandes planungsrechtliche Bedenken bezüglich der Abwägung bzw. Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzes.

Unter Punkt 1.2 Planungsrechtlicher Rahmen der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 4) wird darauf hingewiesen, dass zur Erreichung eines sog. Planvorbehalts die Darstellung im Flächennutzungsplan so erfolgen muss, dass die Nutzung der Windkraft ermöglicht wird (z.B. Sondergebiete für Windenergienutzung). Dieses bedeutet, dass in den auszuweisenden Konzentrationszonen auch tatsächlich Realisierungsmöglichkeiten zum Bau von Windkraftanlagen vorhanden sein müssen. Voraussetzung hierfür aber ist insbesondere auch, dass öffentliche Belange den angestrebten Projekten nicht entgegenstehen. Insbesondere die Belange von Naturschutz und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert dürfen als öffentlicher Belang nicht beeinträchtigt werden. Dass diese Belange in den beiden möglichen Konzentrationszonen nicht beeinträchtigt werden, weist die vorgelegte Planung jedoch auch für die Ebene der Flächennutzungsplanung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausreichend nach. Vielmehr wird in der Begründung an verschiedenen Punkten darauf hingewiesen, dass aufgrund fehlender Erhebungen oder Daten hier keine abschließenden Aussagen getroffen werden können (vgl S. 31, 33, 36, 45, 46, 50, 54, 57, 68). Vielmehr werden unter Punkt 4.9 der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 55ff.) mehrfach erhebliche Zweifel geäußert, dass bei einer konkreten artenschutzrechtlichen Überprüfung bzw. Beurteilung des Landschaftsbildes die Flächen tatsächlich in diesem Umfang zur Verfügung stehen. Die Planung verweist hier auf eine abschließende Prüfung auf der Ebene des Bebauungsplanes bzw. der Genehmigung von Einzelvorhaben. Sie weist gleichzeitig darauf hin, dass es hier durchaus noch zu einem Ausschluss von Flächen insbesondere aus Gründen des Artenschutzes kommen kann.

Aus unserer Sicht kann dieses jedoch zu einem Planungsschaden führen, wenn ein Investor in einer ausgewiesenen Konzentrationszone aus Artenschutzgründen aufgrund der investorenseitig zu erstellenden Artenschutzgutachten keine Standortgenehmigung bekommt (vgl. hierzu „Rundschreiben Windenergie“ RLP 28.05.2013, S. 16). Auch für die Ebene des Flächennutzungsplanes müssen die artenschutzrechtlichen Belange so abgeprüft werden, dass eindeutige Aussagen darüber getroffen werden können, ob artenschutzrechtliche Belange hier einer anderen Nutzung entgegenstehen.

Punkt 1.2.2 Planungsrechtlicher Rahmen der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 5ff.) verweist auf die Ziele des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV). Unter Z 163 d heißt es:

[...] Darüberhinaus stehen FFH- und Vogelschutzgebiete einer Ausweisung von Windenergiestandorten dann entgegen, wenn die Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzweckes führt und eine Ausnahme nicht erteilt werden kann. Dies ist im Stadtgebiet Zweibrückens (vgl. Kapitel 2.3) nach derzeitigem Wissensstand nicht der Fall. Schließlich ist in Gebieten mit zusammenhängenden Laubholzbestand mit einem Alter über 120 Jahren sowie in Wasserschutzgebieten der Zone I die Windenergienutzung ausgeschlossen. Dies trifft in Zweibrücken an mehreren Stellen u.a. im südwestlichen Stadtgebiet im Bereich des Dörrenbachwaldes zu, wo sich große zusammenhängende Laubwaldbestände, die 120 Jahre und älter sind befinden.

Hierzu ist anzumerken, dass der „Naturschutzfachliche Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ (Staatliche Vogelschutzwarte et. al. 2012) die im Wirkbereich der Konzentrationszone „Buchwald“ bzw. zum Teil direkt in dieser Zone befindlichen Natura 2000-Gebiete „6710-401 - Hornbach und Seitentäler“ und 6710-301 -Zweibrücker Land“ in die Kategorie „Konfliktpotential mittel bis hoch; Errichtung von WEA in Teilflächen nur möglich, soweit Schutzgüter nicht erheblich beeinträchtigt werden“ einstuft.

Grundsätzlich ist bezüglich der Auswirkungen der potentiellen Konzentrationszone „Buchwald“ auf die beiden Natura 2000-Gebiete eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorzulegen.

Das LEP IV sieht zwar keinen grundsätzlichen Ausschluss einer Windkraftnutzung in Natura - 2000 Gebieten vor, die nicht in die Kategorie „Konfliktpotential sehr hoch“ eingestuft worden sind. Andererseits muss ausgeschlossen sein, dass die Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzweckes führt und eine Ausnahme nicht erteilt werden kann. Insbesondere dieser Punkt muss für die Konzentrationszone „Buchwald“ und deren Auswirkungen auf die zum Teil direkt in dieser Konzentrationszone liegenden, zum Teil direkt angrenzenden Bereiche des Dörrenbachwaldes als Teil des Natura 2000 Gebietes Zweibrücker Land auch schon auf der Ebene des Flächennutzungsplanes geprüft werden. Für den Dörrenbachwald sehen die Bewirtschaftungspläne zu Natura 2000 neben der Erhaltung des Lebensraumtyps 9130 Waldmeister-Buchenwald als vorrangiges Ziel die Entwicklung des Lebensraumtyps 9150 Orchideen-Buchenwälder vor. Eingriffe in die Waldbestände des Dörrenbachwaldes sind aus unserer Sicht ohne eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter nicht möglich. Diese betrifft nicht nur die Eingriffe aufgrund potentieller Windkraftanlagen selbst, sondern auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ist klar herauszustellen, dass diese Bereiche auch durch die zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen notwendige Infrastruktur (Wegebau, Kabeltrassen) nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen bzw. hierfür nicht zur Verfügung stehen.

In Punkt 2.2.1 Planungsrechtlicher Rahmen der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 20ff.) werden als „Ausschlusskriterien aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes“ das „Rastgebiet Mornell- und Goldregenpfeifer“ sowie „Abstandsflächen zu Naturschutz­ und FFR-Gebieten sowie zur Kernzone der Biosphäre Bliesgau“ genannt. In diesem Zusammenhang ist aus unserer Sicht auch der auf der Weißen Trisch vorhandene, regional bedeutsame Flugkorridor der Rotmilane zwischen dem Bliesgau und der Deponie Rechenbachtal als Ausschlusskriterium aufzunehmen. Zur Festlegung der entsprechenden Ausschluss-Fläche und zur Ermittlung der dann evtl. verbleibenden Restfläche der Konzentrationszone Weiße Trisch ist in jedem Fall eine Aktionsraumanalyse für die Rotmilane in diesem Bereich durchzuführen. Die grundsätzliche Bedeutung und Wertigkeit dieses Raumes ist nicht zuletzt schon der avifaunistischen Untersuchung zum Windpark „Auf der weißen Trisch“ (ecorat 2013) sowie der Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung zum Windpark „Auf der weißen Trisch“ (ARGUS CONCEPT 2013) zu entnehmen.

Der unter Punkt 2.2.3 Eignungsanalyse - Schritt 4: Prüfung öffentlicher Belange Planungsrechtlicher Rahmen der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 28) gemachten Aussage, dass die beiden möglichen Konzentrationszonen frei sind von absoluten Restriktionen, die eine Windenergie bereits grundsätzlich ausschließen, muss aufgrund der vorstehend gemachten Einwendungen bezüglich der fehlenden FFH-Verträglichkeitsprüfung, der fehlenden Aktionsraumanalyse für die Rotmilane bzw. der Nicht-Berücksichtigung des bekannten Flugkorridors widersprochen werden.

Zwar wird im Steckbrief zur möglichen Konzentrationszone 1: Auf der weißen Trisch (vgl S. 30ff. Planungsrechtlicher Rahmen der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“) der Flugkorridor der Rotmilane als dünner Pfeil dargestellt. Diese Darstellung verschleiert aber die tatsächliche Raumnutzung der Rotmilane in diesem Bereich (vgl. hierzu auch die vorstehend aufgeführten Gutachten). Verwiesen sei an dieser Stelle auch auf die „Identifizierung von naturschutzfachlichen konfliktarmen Räumen und Empfehlungen von Restriktionsflächen für die Windenergienutzung im Bereich der Region Westpfalz“ (LUWG 2011, S. 12). Danach „sollten Hangkanten und Plateaubereiche mit günstigen thermischen Eigenschaften aufgrund eines Konfliktpotenzials mit Aufwind nutzenden, segelfliegenden Vogelarten (Rotmilan, Schwarzstorch Ciconia nigra etc.) keine Vorrangflächen für Windkraft darstellen.“ Gerade diese Eigenschaften liegen aber auf dem zur Stadt Zweibrücken gehörenden Teil der Weißen Trisch vor. Der Korridor wird nach Norden durch das Pfänderbachtal, nach Süden durch das Emstweiler-/Bautzenbachtal begrenzt. Zusätzlich stellen diese Flächen auch Jagd- bzw. Nahrungshabitate für den Rotmilan dar (vgl. ecorat2013, ARGUS CONCEPT 2013). Beides führte 2013 zu einem Verzicht auf Windkraftanlagen auf dem Gebiet von Zweibrücken. Ob nach Vorlage einer aktuellen Aktionsraumanalyse tatsächlich noch Flächen für eine Konzentrationszone in diesem Bereich ausgewiesen werden können, ist fraglich. Andererseits kann die Stadt Zweibrücken aufgrund der Kenntnis der vorgenannten Gutachten die Prüfung der Betroffenheit des Rotmilans nicht auf die nachgeordnete Ebene des Bebauungsplanes oder der Genehmigungsplanung verschieben. Damit könnte sie sich für einen Planungsschaden gegenüber einem potentiellen Investor verantwortlich machen. Aus diesem Grund halten wir eine entsprechende Aktionsraumanalyse schon auf der Ebene des Flächennutzungsplanes für zwingend erforderlich.

Aufgrund der vorgenannten Bedeutung dieses Raumes insbesondere für den Rotmilan muss der Darstellung der Konzentrationszone 1 bezüglich der „Bedeutung für den Naturschutz, Artenschutzrechtliche Belange“ in der bisherigen Weise widersprochen werden (gilt ebenso für die Aussagen S. 56). Die Weiße Trisch hat als regionaler Korridor und Nahrungshabitat für den Rotmilan eine sehr hohe Bedeutung für den Artenschutz. Darüber hinaus sind auch weitere Aussagen zur allgemeinen Bedeutung dieser Plateaufläche für den Vogelzug zu machen.

Zum Steckbrief für die „Mögliche Konzentrationszone 2: Buchwald“ (vgl. Seite 32ff. Planungsrechtlicher Rahmen der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“) ist anzumerken, dass - wie vorstehend schon dargestellt - die beiden im Umfeld der Konzentrationszone vorhandenen Natura 2000 - Gebiete bezüglich der Windkraft ein mittel bis hohes Konfliktpotential aufweisen. Diesbezüglich erfolgt die Bewertung der Kategorien „Schutzgebiete / Biotopkataster“ mit „Eignung: mittel“ und „Erschließung“ mit „Eignung: hoch“ zu positiv, die Einschätzung „Bedeutung für den Naturschutz, Artenschutzrechtliche Belange“ mit „Bedeutung: gering bis hoch“ zu negativ.

Auf eine noch fehlende Verträglichkeitsprüfung bezüglich der Natura 2000 - Gebiete wurde vorstehend schon ebenso hingewiesen, wie auf die Nicht-Eignung der vorhandenen Forstwege bzw. die Nutzung der Waldflächen des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ für Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Windpark. Eingriffe in die prägenden Lebensraumtypen, zumal unter Berücksichtigung der hier vorherrschenden Altersklasse (>120 Jahre), sind aus unserer Sicht nicht FFH­ verträglich. Damit ist die Bewertung bezüglich „Schutzgebiete / Biotopkataster“ und „Erschließung“ zu relativieren. Die Bewertung der „Bedeutung für den Naturschutz, Artenschutzrechtliche Belange“ als gering bis hoch steht im Widerspruch zu der Abbildung 7: „Windkraftrelevante Arten laut Artendatenbestand LUWB 2017“ (S. 36 Planungsrechtlicher Rahmen der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“). Diese Darstellung weist die Konzentrationszone 2: Buchwald quasi gleichsam als Konzentrationszone Wildkatze aus. Insgesamt hat der Laubwaldstandort „Dörrenbachwald“ wie auch das gesamte kleinteilige Biotop-Mosaik in diesem Bereich eine sehr hohe Bedeutung für den Artenschutz. Dieses wird unter anderem unter Punkt 4.6.6 „Arten und Biotope - Wildkatze und Haselmaus“ wie auch „Fledermausfauna“ desselben Punktes der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 50ff.) bestätigt. Hier wird davon gesprochen, dass „Wildkatze und Haselmaus [...] planbedingt durch Verlust und Störung von Brut- und Ruhestätten bei Windkraftnutzung im Wald, bzw. bei der Wildkatze zusätzlich durch eine Störung von Nahrungshabitaten und Ruhestätten in reich strukturierten Landschaften beeinträchtigt werden [können] (vgl. S. 51). [...] Weiterhin hat dieser Raum „eine hohen Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz[...]. Aufgrund des Vorkommens älterer strukturreicher Laubwälder ist dort mit dem Vorkommen von Bechsteinfledermaus und anderen windkraftrelevanten Waldfledermausarten wie Mops- und Fransenfledermaus zu rechnen.“ Damit zeigt die Begründung selbst, dass bezüglich der Konzentrationszone „Buchwald“ schon derzeit planbedingt eine erhebliche artenschutzrechtliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Um auch hier die Gefahr eines eventuellen Planungsschadens zu vermeiden ist eine naturschutz-/artenschutzrechtliche Bewertung nur auf der Basis einer speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung auf der Flächennutzungsplan-Ebene möglich.

Bezüglich der unter Punkt 2.3 Planungsrechtlicher Rahmen sowie Punkt 2.4 Fazit der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 34ff.) gemachten Aussagen verweisen wir auf die vorstehenden Bedenken. Eine weitergehende artenschutzrechtliche Bewertung einschließlich Aktionsraumanalyse Rotmilan auf der Ebene des Flächennutzungsplanes als bisher ist dringend erforderlich, um einen eventuellen Planungsschaden zu vermeiden. Die Argumentation einer fehlenden Datenbasis (ebenda S.36) für eine Bewertung auf der Ebene des Flächennutzungsplanes kann hier nicht gelten, zumal beide Konzentrationszonen gleichsam für jeweils bestimmte Arten ebenfalls auch Konzentrationszonen darstellen, unabhängig davon, ob bestimmte Brutstätten standorttreu die nächsten Jahre genutzt werden oder hier innerhalb des engeren Raumes ein Wechsel stattfindet.

Unsere Forderung nach Verträglichkeitsprüfung wie auch spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung unterstreicht Punkt 4.5 „Festgelegte Ziele des Umweltschutzes gem. Fachgesetzen und-plänen­ Verträglichkeit mit Natura 2000-Gebieten“ der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 44ff.). Hier heißt es: „Das heißt, eine planbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele „Bechsteinfledermaus“ des Natura-2000 Gebietes Zweibrücker Land sowie des Weißstorches kann aufgrund der aktuellen Datenlage nicht ausgeschlossen werden.“ (ebenda, S.45-46). Entsprechendes gilt für Punkt 4.6.6 „Arten und Biotope – Fauna“ der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 49ff.). Hier heißt es:“ Da zu den dort genannten Arten jedoch keine verbindlichen Statusangaben (z.B. behördliche bestätigte Brutstätten von Großvogelarten, Fledermausquartiere etc.) vorliegen, haben die vorhandenen Daten nicht die Qualität, die benötigt wird, um damit auf Ebene des Flächennutzungsplans planerisch arbeiten zu können.“

Unter 4.9.2 Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biotope der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 56ff.) wird weiterhin mehrfach für beide Konzentrationszonen darauf hingewiesen, dass bezüglich des Artenschutzes durch Windkraftnutzung die Verbotstatbestände nach§ 44 BNatSchG ausgelöst werden können. Eine Überprüfung dieses Tatbestandes ist auch schon auf der Eben des Flächennutzungsplanes notwendig.

Gerade abgeschichtete Planungsprozesse verlangen eine auf die entsprechende Schicht bezogene Bewertung. Soweit vorhandene Daten nicht ausreichen zur Bewertung müssen sie folglich erhoben werden.

Für die weiteren Bearbeitungsschritte im Rahmen der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ sind damit für beide Konzentrationszonen spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen vorzulegen. Darüber hinaus ist für die Konzentrationszone „Buchwald“ eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Erst auf der Grundlage dieser Gutachten kann festgestellt werden, ob öffentliche Belange der Ausweisung der Konzentrationszonen entgegenstehen.

Hinweise zu redaktionellen Änderungen:

Die Einstufung des FFH-Gebietes 6710-301 „Zweibrücker Land“ bezüglich des Konfliktpotentials wird in dem unsererseits wie auch im Planungsrechtlichen Rahmen der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (S. 34, 44) angegebenen Gutachten als „mittel – hoch“ angegeben, nicht wie in der Tabelle 4 oder Tabelle 9 nur als „mittel“. Weiterhin werden in der Karte „Restriktionsanalyse“ entgegen der Textaussage (vgl. S. 34) FFH-Gebietsflächen in die Konzentrationszone „Buchwald“ einbezogen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahmen der angesprochenen Verbände liegen der Stadt vor und werden in der Beschlussvorlage separat berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die angeführte Raumnutzungsanalyse reicht auf das Jahr 2011/12 zurück. Vorhandene Gutachten werden jedoch nur bis zu einem Alter von 5 Jahren als Datengrundlage gerichtlich anerkannt. Zudem wurde damals eine betreiberspezifische Anlagenkonstellation berücksichtigt.

Für den Rotmilan hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass sein Raumnutzungsverhalten sehr stark von der Landbewirtschaftung gesteuert wird, die sich ihrerseits in den zurückliegenden Jahren sehr dynamisch entwickelt hat. Diese Entwicklungen werden aller Voraussicht nach auch in der Zukunft anhalten.

Eine weitergehende Untersuchung der verblieben Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“, etwa im Rahmen einer Aktionsraumanalyse, erscheint nur vor dem Hintergrund einer konkreten Anlagenplanung als sinnvoll. Auch aufgrund des langen Gültigkeitshorizonts der Flächennutzungsplanung (10-15 Jahre) und der Möglichkeit der Errichtung von Einzelanlagen zur Abrundung des bestehenden Windparks im räumlichen Verbund erscheint eine planerische Momentaufnahme in einem dynamischen Umfeld als wenig aussagekräftig um damit einen dauerhaften Flächenausschluss zu rechtfertigen.

 

Durch die Abschichtung in das Genehmigungsverfahren werden nach Auffassung der Stadt Zweibrücken die artenschutzrechtlichen Belange ausreichend berücksichtigt, weil dort mögliche Beeinträchtigungen windkraftsensibler Vogelarten durch die Errichtung von WEA detailliert untersucht werden (z.B. Aktionsraumanalyse beim Rotmilan) und WEA nur dann genehmigungsfähig sind, wenn in diesen Gutachten nachgewiesen werden kann, dass die WEA keine signifikanten Auswirkungen auf die entsprechende Vogelart haben.

 

Zudem kann mit dieser Vorgehensweise dem „Konflikt“ zwischen dem relativ langen Planungshorizont des FNP und den in der Natur dynamisch ablaufenden Prozessen besser Rechnung getragen werden. Es kann damit der Ausschluss von Flächen für die Windkraftnutzung verhindert werden, die beispielsweise nach Aufgabe eines Horststandortes innerhalb des Planungshorizonts des FNP potenziell nutzbar wären. Für die geplante Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird eine faktische Realisierungsperspektive zur Errichtung einer oder mehrerer Anlagen gesehen. Die Stadt hält daher an dieser Fläche fest.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Mit der Aufgabe der vormals geplanten Konzentrationszone „Buchwald“ entfallen zudem potenzielle Konflikte mit den benachbarten Natura 2000-Flächen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Zweibrücken sieht aus den oben genannten Gründen keine Notwendigkeit auf der Ebene des FNP eine Aktionsraumanalyse für den Rotmilan durchzuführen und hält an der der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ fest.

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

 

 

 

 

 

 

61

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung – Bereich Anlagenschutz

Antwort vom 03.01.2018

Az.: ST/5.5.2/201801030001-001/18

 

Durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung als Träger öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen insoweit berührt, als dass die Plangebiete „ Auf der weißen Irisch“ und „Buchwald“ im Anlagenschutzbereich der Flugsicherungsanlage Zweibrücken DVOR belegen sind. Desweiteren liegt das Pangebiet „Buchwald“ auch teilweise im Anlagenschutzbereich des Peilers Saarbrücken. Je nach Verortung, Dimensionierung und Gestaltung von Bauvorhaben besteht daher die Möglichkeit der Störung dieser Flugsicherungseinrichtungen.

Die gemäß § 18 a LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Anhängen 1-3 des „ICAO EUR DOC 015, Third Edition 2015“. Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC O15 abweichen.

Der Anlagenschutzbereich der Flugicherungseinrichtung Zweibrücken DVOR erstreckt sich in Abhängigkeit von der Bauhöhe des Vorhabens bis zu einem Radius von 3 km um den Standort der Flugsicherungseinrichtung. [(Geogr. Koordinaten ETRS 89 [WGS84]: 49° 13' 44,66" N / 07° 25' 04,41" E)]. Für Windenergieanlagen gilt ein erweiterter Anlagenschutzbereich bis zu einem Radius von 15 km um die Flugsicherungseinrichtungen.

Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen sind wahrscheinlich. Einschränkungen sind umso wahrscheinlicher, je näher das Bauwerk an die Flugsicherungseinrichtung heranrückt und je größer und höher das Bauwerk dimensioniert ist. Weiterhin sind topographische Umstände zu berücksichtigen. Bei Windkraftanlagen steigt die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung zudem in Abhängigkeit von den bereits vorhandenen oder genehmigten Windkraftanlagen im Anlagenschutzbereich.

Der Anlagenschutzbereich des Saarbrücken Peilers erstreckt sich in Abhängigkeit von der Bauhöhe des Vorhabens bis zu einem Radius von 3 km um den Standort der Flugsicherungseinrichtung. (Geogr. Koordinaten ETRS 89 [WGS84]: 49° 13' 28,44" N / 07° 10' 55,53" E). Für Windenergieanlagen gilt ein erweiterter Anlagenschutzbereich bis zu einem Radius von 10 km um die Flugsicherungseinrichtungen.

Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen der Flugsicherungsanlagen Stand Januar 2018.

Da die zu erwartenden Einschränkungen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen, empfehlen wir, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, jedenfalls aber auf die Möglichkeit von Einschränkungen im späteren Genehmigungsverfahren und die Notwendigkeit der Beteiligung meiner Behörde hinzuweisen.

Die Entscheidung gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ob die Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört werden können, bleibt von dieser Stellungnahme jedoch unberührt. Sie wird von mir getroffen, sobald mir über die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes die konkrete Vorhabensplanung (z.B. Bauantrag) vorgelegt wird.

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

 

Die geplante Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ befindet sich im erweiterten Anlagenschutzbereich des DVOR. Eine Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung ist erst auf Genehmigungsebene abschließend möglich. An dieser Fläche wird daher für das weitere Verfahren festgehalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

62

Deutsche Flugsicherung GmbH – Unternehmenszentrale;CNS/NF

Antwort vom 08.01.2018

Az.: 201702180

 

Durch oben genannte Plangebiete ist der Anlagenschutzbereich gem. §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der folgenden Flugsicherungsanlage betroffen:

-     Zweibrücken DVOR - Geogr. Koordinaten (ETRS89): 49° 13' 44,66" N / 07° 25' 04,41" E; Höhe des Geländes 349,05 m ü. NN

      Die Plangebiete "Buchwald" und "Auf der weißen Trisch" liegen im Anlagenschutzbereich.

-     Peiler Saarbrücken - Geogr. Koordinaten (ETRS89): 49° 13' 28,44" N / 07° 1O' 55,53" E; Höhe des Geländes 357,41 m ü. NN

      Das Plangebiet „Buchwald“ liegt teilweise im Anlagenschutzbereich.

Wir empfehlen, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, da die im Genehmigungsverfahren gem. §18a LuftVG zu erwartenden Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen.

Bei der Beurteilung des Vorhabens wurden die oben angegebenen Koordinaten berücksichtigt. Die Koordinaten wurden von uns aus den vorgelegten Unterlagen ermittelt.

Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen Stand Januar 2018. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen daher, Windenergievorhaben grundsätzlich bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. §18 LuftVG einzureichen.

Windenergieanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund überschreiten, bedürfen gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der luftrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde. Art und Umfang der Tag- und Nachtkennzeichnung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Luftfahrtbehörde festgelegt.

Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unberührt.

Die gemäß LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Empfehlungen aus ICAO EUR DOC 015, 3. Ausgabe 2015. Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen (insbes. bei Radaranlagen). Für weitere Fragen zu den angemeldeten Anlagenschutzbereichen stehen wir oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.

Hinweis: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt unter dem nachfolgenden Link eine interaktive Karte mit den aktuell gültigen Anlagenschutzbereichen gem. §18a LuftVG zur Verfügung. http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutz_node.html.

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

 

Die geplante Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ befindet sich im erweiterten Anlagenschutzbereich des DVOR. Eine Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung ist erst auf Genehmigungsebene abschließend möglich. An dieser Fläche wird daher für das weitere Verfahren festgehalten.

 

 

64

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz – Fachgruppe Luftverkehr

Antwort vom 28.12.2017

Az.: VIII/14-1906-646/17

 

Aus luftrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Ausweisung der Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ in der vorgelegten Fassung.

Die Konzentrationszone „Buchwald“ liegt mit ihren Flächen größtenteils in Bauschutzbereichen nach § 12 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Einerseits ist der Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Saarbrücken betroffen, aber auch der Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Zweibrücken. Moderne Windenergieanlagen erreichen mitunter eine Höhe von über 200 m ü. Grund, dies könnte in der Konzentrationszone „Buchwald“ zu erheblichen Behinderungen der Luftverkehrssicherheit führen. Eine luftrechtlichen Ablehnung könnte die Folge sein.

Wir empfehlen die Konzentrationszone „Buchwald“ nicht für Windenergienutzung auszuweisen.

Eine rechtsverbindliche Aussage kann jedoch erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens unter Beteiligung der Deutschen Flugsicherung erfolgen.

 

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

 

67

Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern

Antwort vom 04.01.2018

Az.: 78/17 IV 40

 

In Bezug auf die vorgelegten Unterlagen, welche Flächen zur Nutzung von Windenergie ausweisen, ist unsererseits die Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen ohne Kenntnis der für uns relevanten Faktoren - konkrete Angaben bezüglich der Zuwegung zum klassifizierten Straßennetz, der Anzahl und der Standorte der Windenergieanlagen- noch nicht möglich. In folgenden Verfahren sind wir daher unbedingt zu beteiligen (z.B. gem. BlmSchG, etc.). Aus unserer Sicht bestehen auf Grund der vorgelegten Unterlagen zum derzeitigen Planungsstand keine grundsätzlichen Bedenken. Jedoch sind die folgenden allgemeinen Angaben generelle Mindestforderungen, die zu beachten sind:

1.         Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs empfehlen wir als Mindestabstand der Windenergieanlagen zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahnen der klassifizierten Straßen die Kipphöhe einzuhalten.

Kipphöhe = ½ Fundamentdurchmesser + Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser

Unabhängig von der v. g. Empfehlung muss der Abstand der Windenergieanlagen zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der klassifizierten Straße mindestens der Baubeschränkungszone entsprechen. Eine Zustimmung zum Bau in der Baubeschränkungszone wird nicht erteilt. Zulässig ist, dass der Rotor in die Baubeschränkungszone hineinragt, jedoch nicht in die Bauverbotszone. Da der Rotor Bestandteil der Windenergieanlage ist, bedarf dies jedoch unserer Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bzw. § 23 Abs. 1 LStrG. Im Einzelfall können wir die Einhaltung eines größeren Abstandes als die Baubeschränkungszone verlangen, wenn dies zur Einhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist. Dies bedarf jedoch einer Begründung und ist ggf. durch ein Gutachten zu belegen. Die Begründung muss nachvollziehbar sein und ist aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten bezogen aus den Einzelfall herzuleiten. Die Kosten des Gutachtens sind gem. § 13 Abs. 1 der 9. BlmSchV i. V. mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 LGebG vom Antragsteller zu tragen.

2.         Sofern die Erschließung mittels einer Zufahrt zu einer klassifizierten Straße (Bundes - Landes- bzw. Kreisstraße), außerhalb einer Ortsdurchfahrt erfolgt, hat die Zufahrt mindestens gem. der aktuell gültigen Richtlinie für die Anlage von Straßen zu entsprechen. Dies stellt zudem Sondernutzung dar und es fallen Sondernutzungsgebühren an.

3.         In Bezug auf die zu erwartenden Baustellen/Schwerverkehre und Sondertransporte im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen sind uns im Rahmen des noch folgenden Verfahrens zur Schaffung des Baurechts, rechtzeitig vor Baubeginn, die geplanten Fahrtrouten zur Prüfung vorzulegen . Hierdurch soll bereits im Vorfeld möglichen Problemen, welche sich durch die Baustellenverkehre für die klassifizierten Straßen in unserem Zuständigkeitsbereich ergeben könnten, entgegengewirkt werden können.

4.         Wir weisen darauf hin, dass vom Antragsteller Beschädigungen an den öffentlichen Straßen (Fahrbahnen, Bankette, Entwässerungseinrichtungen etc.) in unserem Zuständigkeitsbereich (Definition siehe §§ 1ff Landesstraßengesetz (LStrG) bzw. Bundesfernstraßengesetz (FStrG)) und deren Straßenausstattung (Schutzplanken, Verkehrszeichen, etc), die bedingt durch den Bau und den Betrieb der Anlagen entstehen können, grundsätzlich, ggfls. auch durch präventive Maßnahmen, zu vermeiden sind. Sollten dennoch Schäden im Zuge dieser Straßen auftreten, insbesondere während der Bauphase beim Einsatz von Schwerverkehr, sind diese vom Antragsteller umgehend zu beseitigen bzw. dem Straßenbaulastträger zu ersetzen. Je nach Schadensbild kann dies auch eine ggfls. umfangreiche, großflächige und eine evtl. substantielle Sanierung (Erneuerung) der Straße zur Folge haben. Den Umfang der erforderlichen Sanierungsarbeiten legt der Straßenbaulastträger fest.

5.         Wir weisen ferner darauf hin, dass die Genehmigungsbehörden aufgerufen sind, die von den Anlagen für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer sowie den Bestand der Straßen ausgehenden Gefahren und Beeinträchtigungen (wie z. B. Eisabwurf, Verlust von Rotorblättern, Brand, Disco-Effekte) zu bewerten und diesen ggfl. durch geeignete Auflagen in den Genehmigungen soweit wie möglich entgegen zu wirken.

 

 

 

 

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

 

 

 

 


 

 

a)                  Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vom 04.12.2017 bis einschließlich 12.01.2018 wurden 219 Stellungnahmen abgegeben.

 

Die Stellungnahmen sind einschließlich der Stellungnahme der Verwaltung im Folgenden aufgeführt. Die Stellungnahmen sind im Wortlaut wiedergegeben. Aufgrund der großen Anzahl an Stellungnahmen werden die Originale nicht dieser Drucksache beigefügt. Sie werden in der Sitzung zur Einsicht bereitgehalten.

 

 

Nr.

Inhalt der Stellungnahme

Stellungnahme der Verwaltung

A

Bürger/in 1

Antwort vom 04.12.2017

Bürger/in 2

Antwort vom 06.12.2017

Bürger/in 3

Antwort vom 06.12.2017

Bürger/in 4

Antwort vom 07.12.2017

Bürger/in 5

Antwort vom 07.12.2017

Bürger/in 6

Antwort vom 08.12.2017

Bürger/in 7

Antwort vom 08.12.2017

Bürger/in 8

Antwort vom 08.12.2017

Bürger/in 9

Antwort vom 08.12.2017

Bürger/in 10

Antwort vom 20.12.1017

Bürger/in 11 und 12

Antwort vom 20.12.2017

Bürger/in 13 und 14

Antwort vom 28.12.2017

Bürger/in 15

Antwort vom 03.01.2018

Bürger/in 16

Antwort vom 03.01.2018

Bürger/in 17

Antwort vom 31.01.2018

 

Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen, auf den im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle.

Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen.

Daher erhebe ich nachstehende Einwendung gegen den o.g. Teilflächennutzungsplan „Windenergie“:

Die Belastung liegt in der Angst vor gesundheitlichen Gefahren und dem Verlust des landschaftlichen Lebensraumes und der daraus resultieren Erholungs- und biologischen Ausgleichsfunktion.

Windkraft ist erneuerbare Energie, aber Windkraft wird problematisch, wo natürliche Lebensräume gestört werden, und für Menschen gefährlich, wenn Abstandregeln bei der Standortwahl nicht eingehalten werden. Die Hauptgefahr geht von den permanenten Infraschall-Emissionen der großen Megawattanlagen aus, sowohl von Infraschall hoher Stärke (Auswirkungen bis etwa 1,5 km Entfernung) als auch von Infraschall niedriger Stärke. Somit sollten Anlagen nach der Formel Höhe x 10, mindestens jedoch 2 km von der Bebauung entfernt errichtet werden.

Im Zweibrücken werden in flächenmäßig großen Waldbereichen Flächen für Windenergieanlagen verplant. Eine Windenergieanlage erfordert unter Berücksichtigung der Abstände zu anderen Windenergieanlagen sowie Verbreiterung der Zufahrten je Anlage mehr als 1 ha Waldfläche. Wald ist nach den Vorschriften des Bundeswaldgesetzes zu erhalten! Er darf nur in Ausnahmefällen umgewidmet werden.

Windräder sind nicht grundlastfähig. Sie sparen deshalb und wegen des Systems des C02 - Zertifikate Handels kein C02 ein. Wald kann C02 natürlich speichern. Im Gegensatz zu den Windrädern mildert Wald den Klimawandel ab. Deshalb kann die eine den Denkgesetzen folgende Interessenabwägung niemals zugunsten der nicht grundlastfähigen Windräder ausschlagen.

Außerdem befürchte ich eine generell infrastrukturelle Schwächung meines Wohnbereiches durch Immobilienwerteverlust mit den sich ergebende Synergiefolgen.

Windenergieanlagen moderner Bauart benötigen erheblich Fundamente. Sie üben hierüber durch ihr Eigengewicht einen erheblichen Druck auf oberflächennahe wasserführende Schichten aus. Diese hydrologischen Aspekte wurden von den Verfassern des Teilflächennutzungsplans nicht berücksichtigt.

Zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung und zur Vermeidung von Zerstörung der Landschaft fordere ich deshalb, diese im Teilflächen-nutzungsplans ausgewiesenen Teilflächen als Standort für einen Windpark nicht zu berücksichtigen.

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Private Belange nicht berücksichtigt.

Private Belange werden bei der vorliegenden Planung hinreichend berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um u.a. um die Berücksichtigung der menschlichen Gesundheit bzw. um das Gebot der Rücksichtnahme. Beide Belange werden durch die gewählten Abstandsregeln wahrgenommen. Damit können z.B. optisch bedrängende Wirkungen vermieden oder Überschreitungen der gebietsspezfischen Lärmgrenzwerte nach TA-Lärm eingehalten werden wie nachfolgend detailliert begründet wird.

 

Gesundheitliche Gefahren

Von Windenergieanlagen oder Windparks (WEA) können potenziell gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen ausgehen. Diese sind u.a. Lärm, Infraschall, Schattenwurf oder optisch bedrängende Wirkungen. Um von WEA ausgehende Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit auszuschließen, werden in der vorliegenden Planung entsprechende Mindestabstände von 1.000 m bzw. 500 m und mehr zu Siedlungen bzw. zu Gebäuden im Außenbereich nach der Maßgabe des Landesentwicklungsprogramm IV eingehalten. Damit sind Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch Lärm, Infraschall oder optisch bedrängende Wirkung weitgehend ausgeschlossen bzw. können bei Überschreitungen der gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte durch leistungsreduzierten Betrieb eingehalten werden. 

 

Lärm und optisch bedrängende Wirkung

Der Schutzabstand zu Wohngebieten wurde in Anlehnung an das Landesentwicklungsprogramm IV auf 1.000 m festgesetzt. Damit werden die landesplanerischen Ziele sowie der Stand der Technik hinreichend berücksichtigt und auf Ebene der Flächennutzungsplanung der Gesundheitsvorsorge bereits hinreichend Rechnung getragen. Im Zuge der nachgeordneten Genehmigungsverfahren werden detaillierte Prognosen zu Lärm und Verschattungen durchgeführt. Dabei werden auch andere nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu berücksichtigende Lärmquellen als Vorbelastung berücksichtigt. Können die gebietsbezogenen Grenzwerte nach TA-Lärm bzw. die Richtwerte zur Schattenprognose nicht eingehalten werden, müssen vom Vorhabenträger geeignete Maßnahmen zur Lärm- und Schattenreduzierung durchgeführt werden. Führen diese Maßnahmen auch nicht zur Einhaltung der relevanten Grenz-(Lärm) – oder Empfehlungswerte (Schatten) sind die Anlagen nicht genehmigungsfähig.

In aller Regel ist damit davon auszugehen, dass Anlagen, die mehr als 1.000 m von Siedlungsgebieten entfernt sind, die Grenzwerte der TA-Lärm einhalten können und auch keine optisch bedrängende Wirkung entfalten. Dies könnte dann der Fall sein, wenn der Abstand zwischen Siedlung und WEA kleiner als das Dreifache der Anlagenhöhe betragen würde. Dies tritt vorliegend jedoch nicht ein, da die WEA eine Gesamthöhe von 200 m nicht überschreiten können und damit nach herrschender Rechtsauffassung bereits nach 600 m eine optisch bedrängende Wirkung nicht mehr auftreten kann. 

 

Schattenwurf

Der von Windenergieanlagen ausgehende Schattenwurf und die damit verbundenen Lichtreflexe, die im Gegensatz zu unbewegten Gegenständen periodische Helligkeitsschwankungen am Immissionsort hervorrufen, gelten rechtlich als Immission im Sinn des § 3 Absatz 2 Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Schatten einer stehenden Windenergieanlage ist hingegen nicht anders zu bewerten als der Schatten eines normalen Gebäudes. Durch den technischen Fortschritt bei der Oberflächenbeschichtung von Windkraftanlagen stellt der Disko-Effekt heute kein besonderes Problempotenzial mehr dar (vgl. hierzu auch Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen: Sachinformationen Optische Immissionen von Windenergieanlagen).

Die Stadt hat sich an den Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) orientiert.

Für die Erheblichkeit der Belästigung durch Schattenwurf wird dabei dessen zeitliche Einwirkdauer an relevanten Immissionsorten als maßgebend angesehen. Schutzziel ist die Begrenzung der Einwirkdauer derartiger Immissionen in schutzwürdigen Wohn- und Arbeitsbereichen. Dabei wird zur Beurteilung der Erheblichkeit im Sinn einer worst-case (ungünstigster Fall) Betrachtung die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von max. 30 Stunden im Jahr und maximal 30 Minuten am Tag herangezogen. Da diese Beurteilung nicht für Flächen, sondern nur für konkrete Standorte und Anlagentypen durchgeführt werden kann, ist nicht auf Ebene des FNP, sondern erst im Zuge nachgeschalteter Genehmigungsverfahren eine nachvollziehbare und belastbare Ermittlung möglicher Betroffenheiten durch Schattenwurf möglich. Die bereits zahlreich durchgeführten Schattenprognosen zeigen, dass o.g. Erheblichkeitsgrenzen in unseren geographischen Breiten (49o/50o n. Breite) vor allem in den westlich und östlich von Windenergieanlagen liegenden Räumen in Abhängigkeit der jeweiligen topographischen Situation bis zu einer Entfernung von 1.000 m und mehr über-schritten werden können. Die gewählten Abstände von 1.000 m dienen damit der Vorsorge, dem weitgehenden Ausschluss möglicher Betroffenheiten.

 

Infraschall

Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz definiert. Dieser ist für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar bzw. ist eine Wahrnehmung mit dem Sinnesorgan Ohr (eine Art „Hören“) möglich. Hierfür sind jedoch deutlich höhere Schallpegel notwendig als im Bereich des Hörschalls. Neben der akustischen Wahrnehmung mit dem Ohr können tieffrequente Schallereignisse auch mit anderen Sinnesorganen wahrgenommen werden. Infraschall mit hohen Pegeln ist im Körper als Pulsation oder Vibration zu spüren (z.B. Lunge, Nase, Stirnhöhle). Ab der Hör- bzw. Wahrnehmbarkeitsschwelle kann Infraschall zu Störungen und Belästigung und Beeinträchtigungen der Gesundheit führen. Alle bisherigen Untersuchungen und Daten, weisen darauf hin, dass gesundheitliche Wirkungen von Infraschall erst ab der Hör- oder Wahrnehmbarkeitsschwelle auftreten. Beim Vergleich der Höhe der Infraschallimmissionen von Wind-energieanlagen mit den frequenzspezifischen Hör- und Wahrnehmbarkeitsschwellen wird allerdings ersichtlich, dass die Immissionen einer Windenergieanlage unterhalb der Hör- und Wahrnehmbarkeitsschwelle des Menschen liegen. Infraschall von Windenergieanlagen kann also vom Menschen weder gehört noch anders wahrgenommen werden. Insofern sind keine gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten. Dies belegt eine Veröffentlichung des Bayrischen Landesamtes für Umwelt (Bayrisches Landesamt für Umwelt 2014: Windkraftanlagen- beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?).

 

Eine Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamtes (40/2014) zu Wirkungen von Infraschall fasst bisherige Erkenntnisse zu dem Thema zusammen und kommt auch zu dem Ergebnis, dass bei Betrachtung der „exemplarisch aufgeführten Untersuchungsergebnisse deutlich wird, dass Infraschall ab gewissen Pegelhöhen vielfältige negative Auswirkungen auf den menschlichen Körper haben kann“. Abweichend zu den oben beschriebenen Ergebnissen wird hier jedoch festgestellt: „Vergleicht man die Untersuchungsergebnisse, wird deutlich, dass negative Auswirkungen von Infraschall im Frequenzbereich unter 10 Hz auch bei Schalldruckpegeln unterhalb der Hörschwelle nicht ausgeschlossen sind.“ (S. 62f). Die derzeitige fachliche und juristische Praxis geht jedoch davon aus, dass Infraschall zu Belästigungen führen kann, „wenn die Pegel die Wahrnehmbarkeitsschwelle des Menschen nach Entwurf DIN 45680 (2011) überschreiten. Bei Windkraftanlagen wird diese Schwelle bei weitem nicht erreicht (Bayrisches Landesamt für Umwelt 2014: Windkraftanlagen- beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?). In 250 m Entfernung zu WKA werden Werte weit unter der Wahrnehmungsschwelle gemessen (Landesanstalt für Umwelt, Messung und Naturschutz Baden-Württemberg 2013: Windkraft und Infraschall). Weiter kommt eine dänische Studie, die mehrere Windenergieanlagen zwischen 80 W und 3,6 MW untersucht hat, zu dem Ergebnis: „Windkraftanlagen emittieren ganz gewiss Infraschall, aber die Pegel sind niedrig, wenn man die Empfindlichkeit des Menschen für solche Frequenzen in Betracht zieht. Selbst dicht an WKA liegt der Schalldruckpegel weit unter der normalen Hörschwelle, und der von WEA emittierte Infraschall wird daher nicht als Problem angesehen für WKA derselben Konstruktion und Größe wie die untersuchten“(Moeller, H. Pedersen, S. Tieffrequenter Lärm von großen Windkraftanlagen. 2010).

 

Auch in der Rechtsprechung wurde das Thema „Infraschall und Windenergie“ bereits mehrmals behandelt. So stellt das Verwaltungsgericht Würzburg zusammenfassend fest, dass „im Übrigen hinreichende wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschallimmissionen auf den Menschen bisher nicht vorliegen. Bei komplexen Einwirkungen, über die noch keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, gebietet die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb ist der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, Grenzwerte zum Schutz von Immissionen zu verschärfen (oder erstmals festzuschreiben), über deren gesundheitsschädliche Wirkungen keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen.“ (VG Würzburg, Urteil vom 07.06.2011, AZ W 4 K 10.754). Auch das Ober-verwaltungsgericht des Saarlandes geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass vermeintlich von Windenergieanlagen verursachter Infraschall nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt und für den Menschen harmlos ist bzw. zu keinen erheblichen Belastungen führt (OVG Saarland, Beschluss vom 23.01.2003 10, AZ.:3 A 287/11; Beschluss vom 04.05.2010, AZ.: 3 B 77/10).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass konkrete Aussagen zum Themenfeld Infraschall erst auf Ebene der Genehmigungsplanung, wenn die tatsächliche Standortplanung bekannt ist, möglich sein werden. Aufgrund der großen Entfernung der geplanten Konzentrationszone von 1.000 m und mehr zu Siedlungsgebieten ist jedoch mit Verweis auf das oben Gesagte mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens zu rechnen. Die in anderen Bundesländern oder anderen Staaten festgelegten Abstandsregeln sind für die vorliegende Planung nicht relevant.

 

Verlust des landschaftlichen Lebensraums und damit einhergehend der Erholungs- und biologischen Ausgleichsfunktion

Pro Windenergieanlage ist je nach Anlagentyp und örtlichen topographischen Gegebenheiten mit einer dauerhaften (während des Betriebs des Anlagen ca. 25 Jahre, anschließend erfolgt ein kompletter Rückbau) Flächeninanspruchnahme von ca. 0,4 bis 0,6 ha zu rechnen. Wobei lediglich wenige Hundert Quadratmeter versiegelt werden. Dies hat kaum Auswirkungen auf die abiotischen Schutzgüter wie Boden, Wasser und Klima. Auch der Verlust an Lebensraum für die betroffene Flora und Fauna ist meist gering und muss analog der in Deutschland geltenden Eingriffsregelung im gleichen Naturraum ausgeglichen. Aufgrund dieser Kleinräumigkeit und dem zu erbringenden Ausgleich kann davon ausgegangen werden, dass die biologische Ausgleichsfunktion im Naturraum erhalten bleibt. Die Erholungsfunktion der Landschaft wird in einem Radius von 100 bis 150 m um die einzelnen Anlagen durch Lärm beeinträchtigt. Darüber hinaus sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.

 

Abstandsregeln werden nicht eingehalten.

Die Abstandsregeln des Landesentwickungsprogramms IV von 1.000 m zu Siedlungsgebieten sowie von 500 m zu Bauten im Außenbereich nach dem Rundschreiben vom Mai 2013 werden eingehalten. 

 

Walderhaltung

Mit der Aufgabe der vormals geplanten Konzentrationszone „Buchwald“ werden keine Waldflächen mehr überplant.

 

CO2-Speicherung

Eine Windenergieanlage produziert in Abhängigkeit des Anlagentyps, der Windhöffigkeit vor Ort sowie einschränkenden Auflagen u.a. zum Lärmschutz, Fledermausschutz jährlich mehrere Millionen kWh Strom und trägt damit zu einer erheblichen Einsparung von CO2 in einer Größenordnung von ca. 6 Millionen Kilogramm CO2 bei einer 3 bis 4 MW Anlage bei.

 

Infrastrukturelle Schwächung/Immobilienwertverlust

Ob der Wert eines Hauses oder Raumes im Einflussbereich von Windenergieanlagen sinkt ist nicht auszuschließen, jedoch insgesamt von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Der Stadtrat geht davon aus, dass aufgrund der großen Entfernung von meist mehr als 1.000 m zwischen den geplanten Konzentrationszonen und den nächstgelegenen Siedlungsflächen dort mit keinen Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung zu rechnen ist und somit keine Gründe zur Wertminderung von Häusern vorliegen, da sie außerhalb des Einflussbereichs erheblicher Wirkungen von Windenergieanlagen liegen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das allgemeine Interesse an der Ausweisung der Konzentrationszonen für Windenergie überwiegt.

 

Die geschilderten Sachverhalte treffen auf Windenergieanlagen (> 50 m Höhe) zu, bei denen es sich nach §§ 4, 16 BImSchG um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

B

Bürger/in 18

Antwort vom 08.12.2017

Bürger/in 19

Antwort vom 08.12.2017

Bürger/in 20

Antwort vom 08.12.2017

Bürger/in 21

Antwort vom 04.01.2017

 

Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen, auf den im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle.

Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen.

Daher erhebe ich nachstehende Einwendung gegen den o.g. Teilflächennutzungsplan „Windenergie“:

Lärm, Schattenwurf, Waldbrandgefahr, Eiswurf, Gesundheitbeeinträchtigung, Zerstörung der Landschaft, Schutz der Tiere, Verlust des Wertvollen Naherholungsgebietes.....

Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen im gesamten Dörrenbachwald (Buchwald) ausdrücklich ab!

Die Ausweisung der Konzentrationszonen im Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stellt für mich eine Verletzung privater Belange dar!

 

Bürger/in 22

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 23

Antwort vom 13.12.2017

Bürger/in 24 und 25

Antwort vom 15.12.2017

Bürger/in 26

Antwort vom 19.12.2017

Bürger/in 27

Antwort vom 19.12.2017

Bürger/in 28 und 29

Antwort vom 20.12.2017

Bürger/in 30

Antwort vom 30.12.2017

Bürger/in 31

Antwort vom 31.12.2017

Bürger/in 32

Antwort vom 01.01.2018

Bürger/in 33

Antwort vom 01.01.2018

Bürger/in 34

Antwort vom 01.01.2018

Bürger/in 35

Antwort vom 01.01.2018

Bürger/in 36

Antwort vom 01.01.2018

Bürger/in 37

Antwort vom 01.01.2018

Bürger/in 38

Antwort vom 01.01.2018

Bürger/in 39

Antwort vom 01.01.2018

Bürger/in 40 und 41

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 42

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 43

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 44

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 45

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 46

Antwort vom 03.01.2018

Bürger/in 47

Antwort vom 04.01.2018

Bürger/in 48

Antwort vom 04.01.2018

Bürger/in 49

Antwort vom 04.01.2018

Bürger/in 50

Antwort vom 04.01.2018

Bürger/in 51

Antwort vom 04.01.2018

Bürger/in 52

Antwort vom 04.01.2018

Bürger/in 53

Antwort vom 05.01.2018

Bürger/in 54

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 55

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 56

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 57

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 58

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 59

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 60

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 61

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 62

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 63

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 64

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 65

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 66

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 67

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 68

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 69

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 70

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 71

Antwort vom 07.01.2018

Bürger/in 72

Antwort vom 07.01.2018

Bürger/in 73

Antwort vom 07.01.2018

Bürger/in 74

Antwort vom 07.01.2018

Bürger/in 75

Antwort vom 10.01.2018

Bürger/in 76

Antwort vom 10.01.2018

Bürger/in 77

Antwort vom 31.01.2018

 

…Lärm, Schattenwurf, Waldbrandgefahr, Eiswurf, Gesundheit, Zerstörung der Landschaft, Schutz der Tiere, Verlust des Heimatgefühls…..

Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen ohne einen Mindestabstand von 1,5 km / im gesamten Dörrenbachwald (Buchwald) ausdrücklich ab!...

 

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

 

 

C

Bürger/in 78

Antwort vom 11.12.2017

 

Gegen die geplante Errichtung von Windrädern im Dörrenbachwald/ Buchwald erhebe ich Einspruch.

Ohne im Detail auf die vielen einzelnen Gegenargumente einzugehen - das besorgen andere für mich - protestiere ich gegen die Zerstörung des Waldes. Sowohl durch das Windrad selbst als auch durch die Schaffung dorthin führender Straßen geht der Wald unwiederbringlich kaputt.

Dieses schöne und besondere Stück Natur ist unbedingt erhaltenswert.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

D

Bürger/in 79

Antwort vom 03.12.2017

Bürger/in 80

Antwort vom 09.12.2017

Bürger/in 81

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 82

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 83

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 84

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 85

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 86

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 87

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 88

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 89

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 90

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 91

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 92

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 93

Antwort vom 12.12.2017

Bürger/in 94

Antwort vom 18.12.2017

Bürger/in 95

Antwort vom 18.12.2017

Bürger/in 96

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 97

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 98

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 99 und 100

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 101

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 102

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 103

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 104

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 105

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 106

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 107 und 108

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 109

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 110

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 111

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 112

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 113

Antwort vom 02.01.2018

Bürger/in 114

Antwort vom 03.01.2018

Bürger/in 115

Antwort vom 03.01.2018

Bürger/in 116

Antwort vom 03.01.2018

Bürger/in 117

Antwort vom 03.01.2018

Bürger/in 118

Antwort vom 03.01.2018

Bürger/in 119

Antwort vom 05.01.2018

Bürger/in 120

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 121 und 122

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 123

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 124

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 125

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 116

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 127

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 128

Antwort vom 06.01.2018

Bürger/in 129

Antwort vom 07.01.2018

Bürger/in 130 und 131

Antwort vom 07.01.2018

Bürger/in 132

Antwort vom 07.01.2018

Bürger/in 133

Antwort vom 07.01.2018

Bürger/in 134

Antwort vom 08.01.2018

Bürger/in 135

Antwort vom 08.01.2018

 

Hiermit erhebe ich Einspruch gegen das geplante Errichten von Windkraftanlagen im Dörrenbachwald/Buchwald!

Dieses Gebiet ist ein ausgewiesenes Fauna-Flora Habitat und denkbar ungeeignet für solch ein brutales Projekt. Es verfügt über seltene Sträucher, Pflanzen, seltene Elsbeeren sowie uralte Eichen 400-500 Jahre alt und insgesamt 35 verschiedene Baumarten.

Dieses Waldgebiet ist Rückzugsort für viele, auch seltene, Tiere und außerdem brüten dort unzählige Vogelarten die teilweise auf der roten Liste stehen.

Der Dörrenbachwald/Buchwald enthält einen der wenigen zusammenhängenden Waldmeister-Buchenwälder und ist besonders schützenswert.

Er ist ein berühmtes Naherholungsgebiet und dient ganz Zweibrücken und Umgebung als einzigartiges Paradies, zu allen Jahreszeiten ist er ein Hochgenuss!!!

Wir, die Menschen, sowie auch die Tiere und Vögel brauchen dieses Stück Natur zum Leben und Atmen und daher darf es nicht zerstört werden.

 

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

 

 

 

 

E

Bürger/in 136

Antwort vom 05.12.2017

Bürger/in 137

Antwort vom 05.12.2017

Bürger/in 138

Antwort vom 05.12.2017

Bürger/in 139

Antwort vom 19.12.2017

 

Hiermit erhebe ich Einwendungen gegen den Bauleitplan der Stadt Zweibrücken: Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ gem. § 5 Abs. 2b BauGB, welcher am 25.11.2017 in „Die Rhein-pfalz“ veröffentlicht wurde. Folgende Einwendungen bringe ich ein:

1.         Gemäß der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 Art. 69 Abs. 1 und 2 ist die Pflicht des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie aller Menschen der Schutz von Natur und Umwelt als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens. Besonders zu schützen sind Boden, Luft und Wasser.

Der Bau von Windkraftanlagen in dem ausgewiesenen Gebiet „Buchwald“ des Teilflächennutzungsplans gefährdet den Schutz von Natur und Umwelt und damit die Grundlage für das gegenwärtige und zukünftige Leben von sowohl Menschen als auch Tieren.

2.         Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 BauGB ist ein Bauvorhaben im Außenbereich unzulässig, wenn dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.

Dem ausgewiesenen Gebiet „Buchwald“ stehen öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4. Und Nr. 5 entgegen. Durch den Bau von Wind-kraftanlagen wird eine schädliche Umwelteinwirkung hervorgerufen. Die Windkraftanlagen stören die menschlichen und tierischen Bewohner durch Infraschall, Rotorenlärm und Schlagschatten und bedrohen deren Gesundheit. Ebenso stehen dem Vorhaben Belange des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Erhaltung der natürlichen Eigen-art der Landschaft und des Erholungswertes entgegen. Durch die Nutzung der Fläche „Buchwald“ für Windkraftanlagen, wird das FFH Gebiet mit seiner besonderen Tier- und Pflanzenwelt gefährdet. Zudem verlaufen in dem Gebiet viele Wanderwege, die den ansässigen Bürgen zur Erholung dienen. Hinzukommt, dass das Bauvorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen zum Bau der Zufahrtsstraßen und Stromtrassen erfordert. Da das Gebiet „Buchwald“ in drei kleine Gebiete unterteilt ist, muss für jedes Gebiet eine eigene Zufahrtsstraße angelegt werden, um die Windkraftanlagen bauen und versorgen zu können. Zudem müsste für die Einspeisung des Stroms in das Stromnetz der Stadtwerke Zweibrücken eine Stromtrasse durch den Wald er-richtet werden. Von Wirtschaftlichkeit kann also keine Rede sein.

3.         Die Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 12. Juli 2017 legt in Teil C Abs. 3 fest, das Gebiete mit Laubholzbestand im Alter von über 120 Jahren Ausschlussgebiete dar-stellen.

Eine der drei Flächen, die im Flächennutzungsplan als „Buchwald“ ausgewiesen werden, gehört zu dem in vorangegangenen Plänen als Dörrenbachwald ausgewiesenen Gebiet und weist einen Laubholzbestand im Alter von über 120 Jahren auf. Allein aus diesem Grund gehört diese Teilfläche des „Buchwaldes“ aus der Planung ausgeschlossen.

 

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

F

Bürger/in 140

Antwort vom 04.01.2018

 

Ich kann Ihr Vorhaben, Windräder im Dörrenbachwald (Buchwald) aufzustellen, nicht gutheißen und möchte mit diesem Schreiben meinen Zweifeln an der Sinnhaftigkeit von Windrädern im Dörrenbachwald/Buchwald Ausdruck verleihen. Warum soll ausgerechnet ein Waldgebiet, noch dazu eines mit besonderer Flora und Fauna und einer einzig-artigen Tierwelt, als mögliche Fläche für Windräder ausgewiesen werden? Wem, außer den Erbauern von Windkraftanlagen und ihren wirtschaftlichen Interessen, ist damit gedient? Auch wenn jetzt „nur noch” der Buchwald als mögliche Fläche für Windräder zur Disposition steht, so handelt es sich hier nicht weniger um einen wunderbaren Wald, in dem es sich herrlich und ungestört spazieren lässt und den für Straßen/Trassen zu zerhacken einem Frevel gleichkäme. Auf Biotope sollte man stolz sein und sie nicht dem schnöden Mammon opfern. Kaum vorzustellen, welche Wege in den Wald geschlagen werden müssten, um dort Windräder aufzustellen! Es wäre eine Schande und eine Zerstörung ersten Ausmaßes. Damit das nicht passiert, lege ich hier und heute Einspruch ein.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

G

Bürger/in 141

Bürger/in 142

Bürger/in 143

Bürger/in 144

Bürger/in 145

Bürger/in 146

Bürger/in 147

Bürger/in 148

Antwort vom 05.01.2018

 

Wir sind Bewohner der Gehöftgruppe Wahlerhof. Nach der jetzt ausliegenden Planung ist diese in besonderer Weise vom Windradbau betroffen. Der Wahlerhof liegt in einem Seitental der Bickenalb. Die Talsohle ist zwischen 250 und 260 Meter ü.M. hoch, das umliegende Gelände bis 320 m hoch. Die derzeitige Planung sieht je ein Windrad im östlichen Teil des Buchwalds, eines im nordwestlichen Teil und eines im schmalen Zipfel des Dörrenbachwalds an der Landesgrenze zum Saarland vor. Die Windräder wären also aufgrund ihrer Höhenlage und aufgrund ihrer räumlichen Anordnung immer im Blickfeld des Wahlerhofs. Nur die Nordostseite wäre nicht verbaut. Das entspricht klar einer optischen Bedrängung! Im Tal des Wahlerhofs fehlt jegliche urbane Geräuschkulisse. Von daher kommt das Betriebsgeräusch der Anlagen ganz anders als permanente Störung zum Tragen, zumal der Abstand mit 500 m eben am gesetzlich zulässigen Minimum liegt. Infraschall wurde bisher im wesentlichen in einem Abstand von 1000 m und mehr untersucht und in dieser Größenordnung für nicht beweisend relevant befunden. Wenn Infraschall tatsächlich eine Auswirkung auf Mensch und Tier (landwirtschaftliches Anwesen!) hat, dann in der jetzt geplanten konzentrierten Kombination von geringem Abstand gleich dreier Anlagen in Sichtweite. Da praktisch immer eines der Windräder zwischen Sonne und Gebäuden stehen würde, wären die Anwohner außerdem mehr oder weniger dauerhaft dem Phänomen des Schlagschattens ausgesetzt. Ich erinnere daran, dass dies nur jeweils für einen begrenzten Zeitraum zulässig ist.

Zusammenfassend würde die Errichtung von Windrädern in der Form wie in der ausliegenden Planung dargestellt, einen absolut unzumutbaren Eingriff in das Leben der Bewohner des Wahlerhofs bedeuten.

Ich (Bürger 141) habe mehrfach in der Öffentlichkeit und in der Presse darauf hingewiesen, dass die Konzentrationsfläche 2 Gebiete umfasst, die eine äußerst sensible, gefährdete und für spätere Generationen unbedingt erhaltenswerte Flora und Fauna beherbergen. Wir sind alle Landwirte und Jäger, kennen das Gelände in- und auswendig und können das beurteilen. In unseren Augen wäre es geradezu ein Verbrechen an dieser Gesellschaft und vor allem an kommenden Generationen, wenn man das durch Windenergieanlagenbau aufs Spiel setzen würde. Es finden sich dort viele Arten, die auf der Roten Liste stehen. Dass diese zum Teil als nicht windkraftrelevant eingestuft werden, verstehen wir nicht. Auch seltene Kerbtiere und Insekten, die ein intaktes Mikroklima benötigen, sind schützenswert. Im Gutachten der ARGUS wird zwar die Einzigartigkeit des Biotops nicht angezweifelt, die Bedeutung wird aber nur als mittel bis (immerhin) hoch eingestuft, und es wird darauf verwiesen, dass mit einer Schädigung vor allem der Vogelwelt gerechnet werden müsse. Dass sog. „windkraftrelevante“ Vögel nur dann als existent zählen, wenn sie im Zielgebiet auch nisten, ist ebenso wenig verständlich. Die Talaue des Wahlerhofs wird zum Beispiel im Sommer vom Schwarzstorch für seine Beutezüge aufgesucht, wenn in der Umgebung seines in Frankreich gelegenen Brutgebietes die Flüsse austrocknen. Gilt dem jagenden Vogel nicht auch der Schutz? Das schränkt aber nach Ansicht der ARGUS die Verwendung des Areals zum Windradbau nicht ein. Es ist dies ein sehr durchsichtiges Manöver, durch das hier die Dinge so interpretiert werden wie man sie gern hätte.

Die drei Standorte der Konzentrationsfläche 2 werden als gut erschlossen beschrieben. Dem kann man nur widersprechen. Wenn man sich vor Augen hält, welches die Anforderungen an die Zuwegung zu einem Windrad sind: 195 Tonnen Tragkraft, 4.50 m Breite, 6.80 m Freiheit von Baum und Strauch (Datenblatt eines Windradanbieters), dann ist es blanker Hohn, die instabile und zum Abgleiten in die Wiese neigende Zufahrtsstraße zum Wahlerhof als gut erschlossen zu deklarieren. Um die Straße in diesem Sinne nutzen zu können, wären umfangreiche Planierungs-, Verbreiterungs- und Befestigungsarbeiten notwendig, ferner müsste eine Spitzkehre für extrem überlange Transportfahrzeuge passierbar gemacht werden. Im Prinzip Gleiches betrifft die anderen möglichen Zufahrtswege zu den potentiellen Windradstandorten – mit dem Unterschied, dass hier überdies intakter Wald zerstört würde. Es sei daran erinnert, dass der Boden im Dörrenbachwald/Hengstwald, durch den eine weitere Trassenführung wahrscheinlich ist, einer ca. 1.20 m dicken wasserspeichernden Kalklehmschicht entspricht, der auf einer Schicht Kalkstein lagert. Dem verdanken die hier gelegenen biologisch wertvollen kleinräumigen Feuchtbiotope (Mardellen} ihre Existenz. Im Gutachten wird nur offen gelassen, dass es die im Gebiet vielleicht geben könnte. Es gibt sie in der Tat. Es ist anzunehmen, dass sich mit Durchstoßen der Kalklehmschicht für den Wegebau (und die Fundamentierung der Windräder) der Wasserhaushalt im Gebiet so verändern wird, dass sie austrocknen. Das Gebiet ist also nicht gut erschlossen. Allein die Erschließung würde einen zerstörerischen Eingriff in die Natur bedeuten, welchen Weg man dafür auch wählt.

Wir sehen das Dilemma eines steigenden Energiebedarfs einerseits und der Notwendigkeit, der Kernenergie und der Verbrennung fossiler Energieträger den Rücken zu kehren. Energiegewinnung hat jedoch keinen höheren Stellenwert als der Schutz des Individuums und auch der Natur. Das regelt das Gesetz (bzgl. Naturschutz s. Landesverfassung Rheinland- Pfalz §69).

Zusammenfassend würde der Windradbau auf der Konzentrationsfläche 2 speziell für die Anwohner des Wahlerhofs eine signifikante Minderung der Lebensqualität bedeuten. ferner wird in den Planungsunterlagen die Naturrelevanz der Fläche falsch niedrig angenommen, obwohl genügend Fakten bekannt sind, die eigentlich zu einer ganz anderen Sicht zwingen sollten. Die Konzentrationsfläche 2 ist entgegen den Planungsunterlagen nicht gut erschlossen, sondern allein durch die Erschließungsmaßnahmen würden Kollateralschäden entstehen, die das Gelände dauerhaft negativ verändern würden. Deshalb erheben wir gegen die Planungen Einspruch: Es sind massiv individuelle Persönlichkeitsrechte berührt, und ein erhaltenswertes Stück Natur würde unwiederbringlich den nächsten Generationen entzogen.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

 

H

Bürger/in 149

Bürger/in 150

Bürger/in 151

Bürger/in 152

Bürger/in 153

Antwort vom 04.01.2018

 

Diesem Brief liegen vier Widerspruchsschreiben zur Bauleitplanung der Stadt Zweibrücken Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b BauGB bei. Ich bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung an die entsprechende Behörde.

Ich kann nicht gut heißen, dass durch die Einrichtung der WKA das bestehende Landschaftsbild mit der einmaligen Siedlungsstruktur zerstört wird. Dieser Wald ist ein Erholungswald vieler Bürger. Flora und Fauna werden zerstört und das ganze ökologische System entwertet. Der Wald wird dadurch fragmentiert und verliert seine ökologische Funktion. Die Rückzugmöglichkeiten für die heimische Tierwelt werden gewaltig gestört. Ich bin sehr oft in diesem Wald unterwegs, sei es beruflich oder privat. Beruflich als Kräuterpädagogin und Wanderführerin mache ich hier Führungen und bin mit der Pflanzen- und Tierwelt dieses Waldes vertraut. Es ist ein ökologisch ausgeglichenes System, das der Artenvielfalt vom großen Nutzen ist. Besonders die alten Bäume und Totholz Ecken sind für die Artenvielfalt von extremer Wichtigkeit! Wir dürfen nicht zulassen, dass unsere Natur zunehmend zerstört wird, um Profit zu schlagen. Eine falsche Entscheidung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden! Die Menschen kommen sehr gerne hierher, um sich zu erholen. Und das ist nur in einer intakten Natur möglich. Wenn der Wald zerstört wird (als Beispiel möchte ich hier Schwarzwald nennen, wo keiner mehr Urlaub machen möchte wegen der großen Anzahl an Windrädern, die dauerhaft Geräusche erzeugen), verliert unsere Stadt und Umgebung an Attraktivität. Viele Berufsbranchen sind davon betroffen, die an Touristen und Gäste angewiesen sind. Die Errichtung steht dem Pfälzischen Naturschutzgesetz entgegen!

In den betroffenen Wäldern besteht über längere Trockenzeiträume höchste Waldbrandgefahr. Durch die Errichtung von WKA wird dies weiter verschärft durch mögliche Gondel bzw. Flügelbrände. Brände entstehen entweder durch den laufenden Betrieb oder auch durch Blitzschlag und verursachen weite Feuerherde, die offensichtlich schwer oder nicht kontrollierbar sein sollen. Wenn eine Brandlöschung laut Handlungsanweisung der Feuerwehren fast unmöglich ist, wird es kein wirkungsvolles Brandschutzkonzept geben. Die Genehmigung des Antrages ist deshalb zu verweigern.

Wir wohnen in Hengstbach, wo bekannterweise der Grundwasserspiegel zu hoch ist. In der Zeit des starken Regens steht unsere Wiese bis zum Haus unter Wasser. Unsere Bedenken, sind auch, dass durch das Errichten der WKA auch der Grundwasserspiegel noch weiter ansteigt. Da die Sickerfläche im Wald durch die Bodenverdichtung (Anlagen und Zufahrtswege) verkleinert wird. Die WKA sollen weit im Buchenwald stehen, wodurch die Wege für den Stromanschluss an das Elektrizitätsnetz sehr weit ist und durch eine lange Strecke auch zusätzlich viel Wald zerstört wird. Weiter wäre es schwierig, die Wege zu den Anlagen auszubauen, da diese durch Grundstücke führen müssten, deren Eigentümer diese nicht genehmigen!

Windkrafträder produzieren außer Energie auch Infraschall. Es gibt mittlerweile bereits ausreichend Forschungsergebnisse, in denen eingeschätzt wird, dass bei einer dauerhaften tieffrequenten Geräuscheinwirkung auf den menschlichen Körper mit gesundheitlichen Folgen zu rechnen ist. Ich fordere und erwarte deshalb die Versagung der ortsnahen Errichtung der WKA.

Die geplante Errichtung der WKA führt unweigerlich zur Wertminderung von Immobilien in der Nähe derartiger Anlagen. Wir hatten uns entschieden, ein Einfamilienhaus in der Waldnähe zu erwerben, um die von mir dringend benötigte Ruhe und Erholung zu erhalten und auch zur beruflichen Nutzung. Darüber hinaus ist die Immobilie auch eine Wertanlage zu unserer Altersvorsorge, die mir durch die Errichtung der WKA zu großen Teilen versagt würde, so dass wir Gefahr laufen, ein Armutsfall zu werden. Welche öffentlichen Gründe stehen dafür, dass ich eine Wertminderung meines Grundstückes aufgrund der Errichtung von WKA in Kauf nehmen soll und persönlichen und finanziellen Schaden erleide? Keine! Deshalb ist die Errichtung zu versagen. Im Fall der Errichtung der WKA durch die Versagung der Würdigung meiner Argumente gegen die Errichtung erwarte ich Schadensersatz durch den Betreiber der geplanten Anlagen. Eine Sammelklage ist die Konsequenz.

Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen in gesamten Dörrenbachwald (Buchwald) ausdrücklich ab!

Die Ausweisung der Konzentrationszonen im Teil-nutzungsplan „Windenergie“ stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange da!

Aus aktuellem Anlass möchte ich die Gelegenheit nutzen und ein weiteres Thema ansprechen, dass mich beschäftigt. Es handelt sich um den Einsatz von Glyphosat, bzw. Unkrautvernichtungsmittel in unserer Gemeinde. Mich würde interessieren, wie die Stadtverwaltung dieses Gift einsetzt auf öffentlichen Flächen? Wir alle erleben hier ein Artensterben ohne Gleichen. Dass diese Chemikalien giftig und schädlich sind, steht außer Frage. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die Internetseite des BUND für Umwelt und Naturschutz hinweisen. Hier gibt es Veröffentlichungen von pestizidfreien Städten und Anleitungen, wie das zu erreichen ist. Man kann hier sehen, dass schon viele Städte das erfolgreich umsetzen und auf städtischen Grünflächen, Wildbienenfreundliche Blumen pflanzen. Das ist nicht nur lebensrettend für die Bienen, sondern auch für uns Menschen wohltuend zum Anschauen. Ich würde von Ihnen gerne wissen, ob sich die Stadt Zweibrücken hier auch anschließt und pestizidfrei wird und bienenfreundliche Bepflanzung vornimmt?

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

 

I

Bürger/in 154

Antwort vom 11.01.2018

 

A.        Vorbemerkung

Vom Grundsatz her ist eine Konzentrationsflächenplanung von Städten und Gemeinden zu befürworten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Regionalplanung keine klare Regelung hinsichtlich der Ausweisung von Vorrangflächen zur Nutzung der Windenergie und Ausschluss der übrigen Flächen trifft und somit unbeplante Flächen mit der Folge der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB übrig lässt. Die kommunalen Planungen folgen dem so genannten Planvorbehalt des § 5 Abs. 2b i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB und bilden Vorrangflächen (Konzentrationsflächen) zur Nutzung der Windenergie, wobei gleichzeitig sämtliche nicht ausgewiesenen Flächen als so genannte Ausschlussflächen für Windenergie gelten.

Zu bemängeln an der vorliegenden Planung ist aber, dass Themenbereiche zwar angerissen werden, letztlich aber die Ermittlungstiefe fehlt. Dies zeigt sich insbesondere im Bereich des Natur- und Artenschutzes, des Landschaftsschutzes, militärischer Belange und Belange der Flugsicherung, des Waldschutzes aber auch in Bezug auf betroffene Anwohner und deren Belastung.

Es wird nicht verkannt, dass einer kommunalen Konzentrationsflächenplanung, ausgestaltet als Sachliche Teilflächennutzungsplanung, nicht die gleiche Prüfungstiefe abverlangt werden kann wie im Rahmen einer Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen. Gleichwohl handelt es sich aber bei dieser speziellen Art der Flächennutzungsplanung um eine Mischform zwischen Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat. Anders als im Regionalplanverfahren behandelt die kommunale Konzentrationsflächenplanung zwar das gesamte Gemeindegebiet im Rahmen der gesamträumlichen Planung. Näher zu beleuchten sind aber die sogenannten Potentialflächen, die der Windkraft zur Verfügung gestellt werden sollen. Hierbei handelt es sich im vorliegenden Fall lediglich noch um eine Fläche von 1,2 % des Stadtgebietes oder 84 ha, verteilt auf zwei Konzentrationsflächen.

Planer und Stadt können sich hier nicht darauf berufen, eine nähere Überprüfung entgegenstehender Belange nach § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB sei hier unzumutbar.

Dementsprechend verweise ich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, AZ: 2 BV 10.2295 das ausdrücklich für die Regionalplanung gilt mit folgendem Inhalt:

“Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer Fläche als Vorranggebiet für Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert, dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann.“

Dies bedeutet im Klartext, dass auch schon im Regionalplanverfahren entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Hinweise vorhanden sind oder vorgetragen werden. Zu diesen öffentlichen entgegenstehenden Belangen gehören der sog. vorbeugende Immissionsschutz i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, aber auch die naturschutzrechtlichen und landschaftsschutzrechtlichen Belange sowie Belange des Waldschutzes, des Wasserschutzes, des Bodenschutzes, den Schutz vor Verunstaltung des Landschaft- und Ortsbildes sowie die weiteren in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange.

Was für das Regionalplanverfahren gilt, muss erst recht im Flächennutzungsplanverfahren und noch konkreter im Verfahren zur Ausweisung von kommunalen Konzentrationsflächen gelten.

Grundsätzlich müssen solche Planungen unterbleiben, auf deren Grundlage wegen entgegenstehender Belange des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB im späteren Verfahren keine Genehmigung erteilt werden kann und darf.

Die Rechtsprechung billigt Planern lediglich zu, „nicht ins Blaue hinein ermitteln zu müssen“. Dies mag bei der großflächigen Regionalplanung seine Berechtigung haben. Aber selbst im Regionalplanverfahren gilt dies nicht, wenn entsprechende Informationen entgegenstehender Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB bekannt sind oder im Laufe des Verfahrens bekannt werden.

Erst recht gilt dies nicht im engen räumlich beschränkten Flächennutzungsplanverfahren nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB.

Im vorliegenden Fall räumt der Planer in der Begründung zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ immer wieder ein, dass für die beiden auszuweisenden Konzentrationsflächen und dort insbesondere für die Fläche „Buchwald“ naturschutzrechtliche Belange, landschaftsschutzrechtliche Belange, kulturhistorische Belange und auch Belange des Grundwasserschutzes sowie des Waldschutzes betroffen sind. Obwohl diese Problematik der entgegenstehenden Belange dem Planer und der planenden Stadt bekannt ist, unterbleibt jedwede konkrete Prüfung dieser Belange.

Im Rahmen der frühen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB mag dies noch angehen. Spätestens mit der zweiten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB (bzw. § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Behördenbeteiligung) können sich Planer und planende Stadt der näheren Untersuchung der entgegenstehenden Belange nicht mehr entziehen. Unterbleibt auch weiterhin eine konkrete naturschutzrechtliche/artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine konkrete Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild und den Landschaftsschutz/Waldschutzes, kann die Planung problemlos angegriffen werden und wird auch einer gerichtlichen Prüfung sowohl im Normenkontrollverfahren nach§ 47 VwGO bzw. einer lnzidentprüfung im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens nicht standhalten.

Den Ausführungen des Verfassers der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans ist deutlich anzumerken, dass eine Auseinandersetzung mit den oben genannten entgegenstehenden Belangen bewusst aus dem Weg gegangen wird. Es wird offensichtlich auch seitens des Planers und der planenden Stadt befürchtet, dass sich bei notwendiger detaillierter Prüfung insbesondere der naturschutzrechtlichen Belange (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) aber auch der Belange des Landschaftsschutzes und des Waldschutzes zwingende entgegenstehende öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB ergeben und damit zumindest die Fläche „Buchwald“ als Konzentrationsfläche entfällt.

Diese Befürchtungen der Planer und der Stadt sind aber insoweit nicht nachvollziehbar, als bei Wegfall der Fläche aufgrund entgegenstehender Belange trotzdem eine Konzentrationsflächenplanung letztlich noch möglich ist, ohne dass es zur Verhinderungsplanung kommt. Gesetzgeber und Rechtsprechung fordern im Rahmen der Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB lediglich, dass der Windkraft ausreichend Raum gewährt wird. Dies orientiert sich nicht an exakten Zahlen oder Prozenten der Gesamtfläche des Planbereichs sondern an den möglichen Potentialflächen. Stehen in einem Gemeindegebiet nur geringe Potentialflächen zur Verfügung, ist die Ausweisung eventuell auch nur einer einzigen Fläche ausreichend.

Bereits an dieser Stelle sei auch im Vorfeld schon darauf hingewiesen, dass die unter Z. 5 der Begründung der Planung vorgenommene Abwägung entgegenstehender Belange in dieser Form als rechtswidrig zu bezeichnen ist. Es wird wiederholt ausgeführt, dass die möglichen und auch bekannten entgegenstehenden Belange noch nicht einmal in einem Mindestmaß ermittelt wurden. Dennoch wird hier eine Abwägung widerstreitender Belange vorgenommen.

Hier liegt nicht nur ein „Abwägungsdefizit“ vor, sondern schlicht und einfach überhaupt keine Abwägung. Eine Abwägung kann nur dann vorgenommen werden, wenn die widerstreitenden Interessen bekannt sind.

Aus diesen Gründen ist bereits vor Erörterung der einzelnen Belange festzustellen, dass es sich - zumindest derzeit - um eine in hohem Maß fehlerhafte und unzureichende Planung handelt.

Dem Planer ist aber zugute zu halten, dass er letztlich die Problematik der entgegenstehenden Belange dem Grunde nach erkennt. In logischer Folge müsste die Planung aber zu dem Ergebnis gelangen, dass zumindest die vermeintliche Potentialfläche, „Buchwald“ als Konzentrationsfläche entfallen muss. Aus welchen Gründen auch immer wird aber versucht, „diese Fläche zu halten“.

Nachdem die dargebotene Planung zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei gutachterliche Erkenntnisse zu den Themenbereichen Naturschutz, Artenschutz, Waldschutz, Wasserschutz, vorbeugender Immissionsschutz, Belange der Flugsicherung, militärische Belange usw. enthält, kann auch keine konkrete Stellungnahme zu diesen Themenbereichen abgegeben werden. Sämtliche relevanten Themen werden in rechtlich unzulässiger Art und Weise in den Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben, offensichtlich um konkrete, „Angriffsflächen“ zu vermeiden.

Gleiches gilt letztlich für die Ausführungen zur Windhöffigkeit der Flächen. Hier wurden weder Messungen durchgeführt noch konkrete fachliche qualifizierte Prognosen erstellt. Vielmehr enthält die Planung eine abenteuerliche Hochrechnung der angeblichen Windhöffigkeit. Diese Berechnung beruht auf rein spekulativen Daten und bietet keine Gewähr, dass die im LEP IV genannte Mindestwindgeschwindigkeit von 5,5 m/s tatsächlich vorliegt. Stattdessen wird von „hohen Ertragswerten“ gesprochen und diese Werte sogar noch in die vorgenommene Abwägung einbezogen. Die Potentialfläche „Buchwald“ setzt sich aus drei Teilflächen zusammen, die in dieser Form nicht als einheitliche Fläche gewertet werden können

Vielmehr wird hier der aus hiesiger Sicht rechtswidrige Versuch unternommen, aus mehreren getrennt zu betrachten Teilflächen, die für sich alleine gesehen jeweils unterhalb der Mindestgröße liegen, eine Potentialfläche zu konstruieren. Hier werden noch nicht einmal die Mindestbreiten eines Potentialgebiets erfüllt. Die jeweiligen Teilflächen liegen auch zu weit auseinander, um als „einheitliche Potentialfläche“ angesehen zu werden.

Nachdem das Planungsbüro hier keine konkreten Messungen vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ, beruht die Windhöffigkeitsprüfung auf reiner Spekulation. Selbst die vorgenommenen „Hochrechnungen“ wurden auf falscher Berechnungsgrundlage erstellt. So liegt die Teilfläche 3 der Potentialfläche „Buchwald“ auf eine Höhe von ca. 250 m über NN. Flächen unterhalb von 280 m über NN gelten aber grundsätzlich als nicht windhöffig.

Trotzdem wird die Fläche als windhöffig beschrieben. Weiter wurde nicht berücksichtigt, dass bei Windkraftanlagen, die im Wald stehen grundsätzlich aufgrund der „Rauigkeit“ des bewaldeten Untergrunds, ein Abzug von mindestens 0,2 m/s vorzunehmen ist. Selbst bei nur prognostischer Prüfung ergeben sich bereits Werte unterhalb der Ertragsgrenze, sodass dieses Gebiet als Konzentrationsfläche ausscheidet. Nähere Ausführungen hierzu s.u..

Soweit als Einleitung und Vorbemerkung.

Trotz der Unvollständigkeit der Planunterlagen soll im folgenden in der gebotenen Kürze zu den einzelnen Themenbereichen Stellung genommen werden, wobei ausdrücklich vorbehalten bleibt, im Rahmen einer eventuellen zweiten Auslegung der Planung (sofern diese aufrechterhalten wird) erneut und ergänzend vorzutragen.

B.         Dem Vorhaben entgegenstehende Belange im Einzelnen:

1.         Planungsfehler/mangelhafte Plankriterien und deren Umsetzung

Die rechtliche Vorgabe des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Stadt Zweibrücken ist der „Landesentwicklungsplan (LEP) IV 3. Teilfortschreibung“ vom 12.07.2017.

Zwei wichtige Vorgaben daraus sind der Stellungnahme voranzustellen:

LEP IV Z 163 g: Einzelne Windenergieanlagen dürfen nur an solchen Standorten errichtet werden, an denen der Bau von mindestens 3 Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist.

LEP IV zu Z 163 g: ... Grundsätzlich ist ein räumlicher Verbund dann gegeben, wenn die Anlagenstandorte in einem Standortbereich mit einer Mindestgröße von 20 ha liegen. In Einzelfällen kann auch eine Fläche von 15 ha, ... ausreichen.

Dadurch wird sichergestellt, dass die Landschaft nicht durch eine Vielzahl von Einzelanlagen beeinträchtigt und die geforderte Bündelungswirkung unterlaufen wird.

Desgleichen sind die Ausführungen von ARGUS CONCEPT Begründung 2.1.3 zur Mindestflächengröße in die Betrachtung einzubeziehen:

Bei der Beurteilung, ob mindestens 3 Anlagen auf einer Fläche möglich sind, spielt der Flächenzuschnitt eine entscheidende Rolle. Dabei muss die als Sondergebiet „Windenergienutzung“ im Flächennutzungsplan auszuweisende Fläche mindestens so breit sein, dass „die äußeren Grenzen des Bauleitplans oder die Grenzen von Baugebieten oder Bauflächen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO) stets von der gesamten Windkraftanlage einschließlich des Rotors einzuhalten sind“ (vgl. BVerwG U. v.21.10.2004 -4 C 3104, NVwZ 2005, S.208). Zur Bemessung der damit verbundenen Mindestabmessungen der Konzentrationszonen wird eine Referenzanlage mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 60 m (Anm. Unterfertigter: wohl Radius gemeint) angenommen. Dies entspricht einer derzeit oft gebauten Windenergieanlage moderner Bauart. Bei der o.g. Anlagengröße entspricht dies einer Kreisfläche mit einem Radius von 60,77 m um den Turmmittelpunkt (zur Berechnung des fiktiven Baukörpers einer WKA und zur Abstandsfläche siehe Urteil OVG RLP vom 12.05.2011, 1 A 11186/08). Die Mindestabmessung der Konzentrationszone (Breite) muss somit gerundet mindestens 120 m betragen. ...

(Hinweis: Zitate aus der Begründung zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ und der aufgeführten Literatur in kursiv.)

Vorangeschickt seien die Daten der möglichen Konzentrationszone „Buchwald“ laut Begründung 2.1.3, Seite 32 „Allgemeine Daten u.a.“:

Flächengröße ha ca. 27,4 ha

Höhenlage 280 m- 310 m

Relief und Exposition weitgehend eben bis flach geneigt

Biotop- und Nutzungsstruktur Nördlicher Teilraum Wald, ansonsten Offenland

Die vom Planer in der Begründung dargestellte Konzentrationszone 2 besteht aus den drei Teilflächen:

Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald (westlich Wahlerhof),

Teilfläche 2, Ackerfläche (südlich Wahlerhof) und

Teilfläche 3, Buchwald (östlich Wahlerhof).

Die Fläche zwischen den beiden Teilflächen 2 und 3 (blau schraffiert) wurde von ARGUS CONCEPT ausgeschlossen, da sie die Mindestbreite von 120 m nicht erreicht.

Räumlicher Verbund, Mindestflächengröße

Ein räumlicher Zusammenhang zu einer Nachbarfläche wird bis zu einer Entfernung von 500m angenommen. Dies ist in der Regel der Abstand, der von Windenergieanlagen moderner Bauart in Hauptwindrichtung untereinander eingehalten wird (ARGUS CONCEPT Begründung 2.1.3, Seite 13).

Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald

Diese Teilfläche liegt mit der Westseite direkt an der Landesgrenze zum Saarland. Die Mindestbreite von 120 m wird an ihrer Südspitze nicht eingehalten, sie muss bis zu diesem Wert zurückgenommen werden (wie z.B. zwischen den Teilflächen 2 und 3, Gutachten Seite 32).

Fazit: Die Flächengröße verringert sich und der Abstand zur Teilfläche 2, südlich Wahlerhof, wird größer. Er liegt über dem Höchstwert von 500 m.

Teilfläche 2, Ackerfläche (südlich Wahlerhof)

Die Westseite dieser Fläche endet ebenfalls an der Landesgrenze. Auch hier wird die Mindestbreite von 120 m an der Nordwestspitze (Richtung Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald) nicht eingehalten. Für die Südwest- und Südostspitze dieser Ackerfläche gilt das Gleiche.

Fazit: Auch hier verringert sich die Flächengröße und der Abstand zur Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald, wird nochmals größer. Er liegt über dem Höchstwert von 500 m.

 

Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald und Teilfläche 2, Acker, südlich Wahlerhof

Nach den o. a. Korrekturen liegen die Teilflächen 1 und 2 deutlich weiter als 500 m auseinander. Die „Teilfläche 1 ist zudem mit nur ca. 10 ha erheblich kleiner als die geforderte Mindestgröße für den Einzelfall von 15 ha (LEP IV zu Z 163 g).

Fazit: Ein „räumlicher Verbund“ ist nicht gegeben. Die Mindestflächengröße für den Einzelfall von 15 ha wird von der Teilfläche 1 nicht erreicht. Der „südliche Dörrenbachwald scheidet als Konzentrationszone aus.

Teilfläche 3, „Buchwald“

Gemäß den Allgemeinen Daten von ARGUS CONCEPT Begründung (Seite 32) liegt die Konzentrationszone 2, Buchwald, in der Höhenlage von 280-310 m. Auf den vorliegenden Karten ist diese Fläche aber im Bereich des „Buchwaldes“ an seiner Nordseite deutlich tiefer als 280 m eingezeichnet, also größer dargestellt. Sie reicht bis in die Talsohle (südlich der K 8) an die Höhenlinie 250 m. Diese Linienführung ist - gemäß den Vorgaben von ARGUS CONCEPT - im Bereich des „Buchwaldes" auf die Höhenlinie 280 m zu korrigieren, damit die korrekte Flächengröße ermittelt werden kann. Unter 280m ist die Windhöffigkeit nicht gegeben.

Fazit: Nach der Korrektur verringert sich die Flächengröße deutlich. Die Teilflächen 2 und 3 erreichen zusammen nicht die Mindestgröße für den Einzelfall von 15 ha.

Höhenlage, Relief und Exposition, Biotop- und Nutzungsstruktur

Nach ARGUS CONCEPT (s. o.) liegt die Konzentrationszone 2, Buchwald, in der Höhenlage von 280-310 m und ist „weitgehend eben bis flach geneigt“. Gemäß den vorliegenden Karten reicht sie aber von der Höhenlage ca. 250 m in der Teilfläche 3, „Buchwald“, bis 320 min der Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald. Bei einem Höhenunterschied von ca. 70 m kann man nicht von einer weitgehend ebenen bis flachen Neigung sprechen. ARGUS CONCEPT (s. o.) gibt unter „Biotop- und Nutzungsstruktur: Nördlicher Teilraum Wald, ansonsten Offenland“ an.

II.        Entgegenstehender Belang des Naturschutzes

Vorangestellt zu diesem Themenbereich sei eine Aussage des Planers unter der Überschrift „Fauna“ auf Seite 50 der Begründung zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan:

„Da zu den dort genannten Arten (Anmerkung des Unterfertigten: gemeint ist der aktuelle Artendatenbestand des LUWG Rheinland-Pfalz Stand April 2017) jedoch keine verbindlichen Statusangaben (z.B. behördlich bestätigte Brutstätten von Großvogelarten, Fledermausquartieren etc.) vorliegen, haben die vorhandenen Daten nicht die Qualität, die benötigt wird, um damit auf Ebene des Flächennutzungsplans planerisch arbeiten zu können.“

Diese Aussage beweist, dass selbst aus Sicht des Planers notwendige Unterlagen zur ordnungsgemäßen Planerstellung fehlen. Offensichtlich wurde dem Planer seitens der auftraggebenden Stadt nicht gewährt, entsprechende (kostspielige) naturschutzrechtliche Erhebungen in Auftrag zu geben.

Dem hier gegenständlichen Windkraftprojekt stehen insbesondere Belange des Naturschutzes im Sinn des§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen.

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann erteilt werden und eine Positivplanung nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BlmSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und gem. Nr. 2 der Vorschrift andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG dürfen von immissionsträchtigen Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden.

Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG angesprochenen „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ verweisen insbesondere auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange, definiert in § 35 Abs. 3 BauGB, wobei die in § 35 Abs. 3 BauGB vorhandene Auflistung der entgegenstehenden öffentlichen Belange nur exemplarisch aber nicht abschließend ist.

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle

Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 RZ 83 f.

Aus Gründen des Naturschutzes ist die Genehmigung für Windenergienutzung an dem hier gegenständlichen Standort zu versagen, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden.

Letztlich ist zu prüfen, ob der Planer eine ordnungsgemäße Bewertung im Sinn des § 44 Abs. 1 BNatSchG möglicher Schädigungstatbestände vorgenommen hat.

Dies gilt sowohl für die Avifauna als auch für Fledermäuse.

Aus hiesiger Sicht ist bereits aus den hier bis jetzt bekannten Aufzeichnungen der Mandantschaft aber auch aus den Ausführungen des Planers ersichtlich, dass dem Vorhaben naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen.

Im Einzelnen:

 

 

1.         Brutvögel

a.         Rotmilan und Wespenbussard

Der Rotmilan zählt zu den gefährdetsten Greifvogelarten in Hinblick auf Windkraftanlagen.

Rotmilane zeigen keinerlei Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen da das Flugverhalten des Rotmilans in Höhen stattfindet, in denen sich die Rotoren der Windenergieanlagen befinden. Es besteht für die Art ein sehr hohes Kollisionsrisiko. So gehört der Rotmilan zu den häufigsten Kollisionsopfern an Windkraftanlagen. Allein in Deutschland wurden bereits 265 kollisionsbedingte Verluste registriert. Aus diesem Grund wurde der enge Prüfbereich durch die Länderarbeitsgemeinschaft auf 1500 m erweitert.

vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.3.2016, 22 B 14.1875 und 1876

Die gegenständlichen ausgewiesenen Windeignungsflächen und in erster Linie der Bereich „Buchwald“ stellen ein absolut geeignetes Jagdgebiet für diese Greifvogelart Rotmilan dar. In diesem Bereich ist mit enorm hoher Raumnutzung zu rechnen.

Diese Raumnutzung wird schon heute durch Beobachtungen und Kartierungen der Anwohner aber auch von Fachleuten belegt.

Dieser Bereich ist Teil des regional bedeutsamen Dichtezentrums der Verbreitung des Rotmilans im südöstlichen Saarland (Bliesgau-Population). Im Umkreis von 1500 m (empfohlener Mindestabstandsbereich LAG VSW 2015 „Helgoländer Papier“ zu Rotmilan-Brutplätzen) befinden sich mindestens 2 Rotmilan- und 1 Schwarzmilan Brutvorkommen. Im Prüfbereich für den Rotmilan von 4000 m (VSW & LUWG 2012 und LAG VSW „Helgoländer Papier“) sind mindestens 4-5 weitere Rotmilan-Brutvorkommen vorhanden. Hinweis: Im Saarland wäre in diesem Bereich eine Funktionsraumanalyse auf lokaler Ebene (mindestens im Umkreis von 10 km) zur Beurteilung von Summationseffekten durchzuführen (VSW & LUA 2013). Das Offenland ist ein von allen Arten stark frequentiertes Nahrungshabitat. Am 09.06.2017 z.B. jagten 7 Rotmilane über der Teilfläche 2, Ackerfläche (südlich Wahlerhof).

Allein aufgrund der starken Raumnutzung ist davon auszugehen, dass weitere Rotmilanhorste im Bereich (und auch im Einzugsbereich bis 4000 m) der Fläche „Buchwald“ vorhanden sind. Dies bestätigt ein Dichtezentrum.

Hier scheitert eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und damit auch eine Flächennutzungsplanung am entgegenstehenden Naturschutz und § 44 Abs. 1 BNatSchG. Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend, sind nun dem Konzentrationsflächenplaner diese entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belange im Sinn des§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG bekannt und sind von diesem vollumfänglich in die naturschutzrechtliche Betrachtung und Bewertung einzubeziehen.

Es ist zwar richtig, dass auch naturschutzrechtliche Erkundungen „nicht ins Blaue hinein“ durchzuführen sind, wie bereits oben ausgeführt. Dies gilt aber dann nicht, wenn dem Planer die konkreten entgegenstehenden Belange bekannt gemacht werden bzw. bekannt sind oder aufgrund absichtlich unterlassener Untersuchung nicht bekannt wurden. Flächen, denen eindeutig naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen, dürfen in die Planung nicht aufgenommen werden. Geschieht dies trotzdem, liegt hier ein klarer Planungsfehler vor, der zur Nichtigkeit der Planung führt.

BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, 4 C 15/01, BVerwGE 117, 287-304 und BVerwG, Urt. v. 20.5.2010, 4 C 7109, juris

Darüber hinaus kann die Ausweisung derartiger Flächen wie hier der Konzentrationsfläche „Buchwald“ sogar zur Verhinderungsplanung führen. Dies kann dann vorliegen, wenn Flächen offenkundig der Windkraft wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nicht zur Verfügung stehen, die Flächen aber in die Gesamtbilanz und in die Abwägung einbezogen werden.

Gleiches gilt für den Wespenbussard, der ebenfalls im Bereich „Buchwald“ anzutreffen ist. Hier gelten die gleichen Gefährdungsmaßstäbe wie beim Rotmilan.

b.         weitere geschützte Vogelarten

Laut Aussage von Revierkennern und Fachleuten aus dem Bereich Naturschutz sind neben dem Rotmilan auch Wiedehopf, Graureiher, Waldschnepfe Kornweihe, die, Kolkrabe, Baumfalke, Spechte und Nachtschwalbe im Bereich „Buchwald“ anzutreffen. Auch diese Vogelarten sind im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen.

2.         Zugvögel und Rastvögel

Die mangelhafte bzw. komplett fehlende Untersuchung im Bereich der Brutvögel setzt sich im Bereich Zugvögel und Rastvögel fort. Auch hier werden keine Untersuchungen vorgenommen.

Der Planer attestiert zwar das Rastgebiet Mornell- und Goldregenpfeifer im südwestlichen Stadtgebiet an der Grenze zur Stadt Blieskastel und bezeichnet dies auch zutreffend als ein regionalbedeutsames Rastgebiet der beiden windkraftrelevanten Vogelarten, nimmt aber zur Sicherung der Rastgebietsfunktion für diese beiden gefährdeten Arten lediglich das Rastgebiet aus der Flächenkulisse für Windenergienutzung heraus.

Gleichzeitig wird aber unterlassen, einen angemessenen Schutzabstand einzuplanen. Unterlassen wird ferner eine exakte Prüfung der Anflug- und Überflugstrecken.

Vermisst wird im Übrigen auch eine Prüfung anderer Zugvögel. Es ist davon auszugehen, dass auch weitere Zugvögel das Gebiet überfliegen.

Im Herbst gibt es regelmäßig ein starkes Aufkommen durchziehender Vögel. In 2017 wurden z. B. am 29.10. ca. 470, am 30.10 ca. 4.000 und am 31.10 ca. 531 Kraniche gezählt.

3.         Fledermäuse

Auch hinsichtlich der Fledermäuse wird eine artenschutzrechtliche Prüfung vermisst. Der Planer erwähnt auf Seite 45 lediglich eine hohe bis sehr hohe Gefährdungsstufe der Bechsteinfledermaus. Erfahrungsgemäß kommt es bei artenschutzrechtlichen Prüfungen regelmäßig zur Feststellung mannigfacher Fledermausarten. Auch hier begnügt sich der Planer mit Auskünften des LUWB 2017. Laut Tab. 13 sollen hier lediglich drei Arten im Stadtgebiet Zweibrücken vorkommen. Bereits dies zeigt, dass die Unterlagen des LUWB unvollständig und damit als Grundlage der Beurteilung einer Fledermauspopulation ungeeignet sind. Dies gilt umso mehr, als der Planer auf Seite 52 unter der Überschrift „Fledermausfauna“ selbst ausführt: „Aufgrund der Landschaftsstruktur sind jedoch bei weitem mehr Fledermausarten zu erwarten, .....“ Mit dieser Aussage hat es aber sein Bewenden. Prüfungen unterbleiben.

Laut Aussage des ortsansässigen Revierförsters sowie Mitarbeitern des NABU handelt es sich um ein besonders geschütztes Flora-Fauna-Habitat, das als Windkraftstandort denkbar ungeeignet ist. Auch der vorhandene Baumbestand weist eine Altersstruktur von 100 Jahren auf, der Eichenbestand sogar ein Alter von 400 Jahren.

Auch diese Waldstruktur spricht für große Artenvielfalt an Fledermäusen.

Fachleute bestätigen folgende Fledermausarten:

Großer Abendsegler Nyctalus noctula (5 [sh]*)

 Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri (5 [sh]*)

 Breitflügelfledermaus Eptesigus Serotinus (4 [h]*)

 Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii (1 [sg]*)

 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrel/us (5 [sh]*)

 Rauhhautfledermaus Plecotus nathusii (5 [sh]*)

 Graues Langohrenfledermaus Plecotus austriacus (2 [g]*)

Braunes Langohrfledermaus Plecotus auritus (2 [g]*)

* Endeinstufung Tötungsrisiko bei Windenergieanlagen im Wald: sh = sehr hoch, h = hoch, g = gering, sg = sehr gering (Klaus Richarz 2014)

Wälder dienen nahezu allen Fledermausarten als Nahrungshabitate, die arttypisch in unterschiedlicher Art und Weise genutzt werden. Mehr als die Hälfte unserer Arten sucht zudem Baumhöhlen als Quartiere auf (Klaus Richarz 2014).

Der Planer begnügt sich letztlich aber mit der Aussage, mittels gezielter Abschaltungen könnten diese entgegenstehenden Belange ausgeschaltet werden.

Hierbei übersieht der Planer aber, dass es durchaus Fledermausarten gibt, deren Quartiere und Wochenstuben zum Ausschluss der Windkraftnutzung führen wie beispielsweise bei der Mopsfledermaus. Eine eingehende Untersuchung ist deshalb unumgänglich.

4.         Wildkatze, Luchs, Hirschkäfer und Haselmaus

Bereits aus den Planunterlagen ergibt sich für den Gesamtbereich ein hohes Vorkommen der Wildkatze. (z.B. Abb. 10 auf S. 51).

Gleichwohl wird auch hier eine naturschutzrechtliche Prüfung unterlassen. Gleiches gilt für den Luchs, Hirschkäfer und Haselmaus.

5.         Biotopstruktur

Die geplante Konzentrationszone „Buchwald“ befindet sich teilweise im FFH-Gebiet Zweibrücker Land. Das Vogelschutzgebiet Hornbach und Seitentäler liegt nur ca. 100 m entfernt. Aufgrund der Biotopsstruktur weist das gesamte Gebiet eine hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz auf. Das Vorkommen älterer strukturreicher Laubwälder begünstigt das Vorkommen von Bechsteinfledermaus und anderen windkraftrelevanten Waldfledermausarten wie Mops- und Fransenfledermaus. Dies selbst wird in der Planung auf Seite 52 unten aufgeführt, im Rahmen der entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belange aber nicht berücksichtigt.

III.       Landschaftsbeeinträchtigung/Erholungsraum/Waldschutz

Die Ausweisung der Konzentrationsfläche „Buchwald“ und eine spätere Genehmigung von Windkraftanlag verbietet sich aus Gründen des Landschaftsschutzes in diesem Bereich. Hier ist zunächst die Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB von Bedeutung. Es handelt sich bei § 35 BauGB - wie bereits oben angeführt - um eine bauplanungsrechtliche Norm. Wenn Genehmigungsfähigkeit nach bauplanungsrechtlichen Grundsätzen nicht gegeben ist, kann auch eine dahingehende Konzentrationsflächenausweisung und Genehmigung von Windkraftanlagen nicht stattfinden. Der Gesetzgeber bestimmt in § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig ist, wenn insbesondere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.

Der Planer zitiert auf Seite 7 der Begründung (regionaler Grünzug Z 19):

„Nahezu der gesamte unbebaute Außenbereich des Stadtgebiets von Zweibrücken wird im RROP als regionaler Grünzug, einem Schwerpunktraum für Freiraumschutz ausgewiesen. Nach den Aussagen des RROP darf innerhalb der regionalen Grünzüge nicht angesiedelt werden, während die Weiterentwicklung der rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen jedoch nicht berührt ist.“

Hieraus schließt der Planer offensichtlich fehlerhaft, dass Windkraftanlagen in diesem Bereich zulässig sein sollen. Nach Ansicht des Regionalplaners sind Siedlungen also Häuser und Gebäude im Bereich eines Grünzugs untersagt, wohingegen Windkraftanlagen (letztlich Industrieanlagen) mit einer Gesamthöhe von über 200 m erlaubt sein sollen. Der Grünzug würde hier nahezu auf Gesamtbreite zerschnitten und unterbrochen. Mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung kann dies wohl auch nicht begründet werden.

Der Planer beschreibt weiter unter Ziff. 3 (S. 40), dass es sich bei dem Gebiet um die geplante Konzentrationsfläche „Buchwald“ um arten- und strukturreiche Laubmischwälder handelt, die von einer strukturreichen Kulturlandschaft umgeben sind. Die Räume werden als abwechslungsreiche durch die Landwirtschaft geprägte Landschaft mit eingestreuten ländlichen Siedlungen und größeren und kleineren Waldinseln beschrieben.

Dies steht im Widerspruch zu den eigenen Zielen der Stadt Zweibrücken (S. 41). Als Ziel wird dort die nachhaltige Erhaltung des Landschaftsbildes und der abwechslungsreichen Kulturlandschaft, den Erhalt und die Verbesserung des Erholung- und Freizeitwertes und der Qualität der touristischen Infrastruktur sowie die Erhaltung und die Entwicklung landschaftstypischer Lebensräume und Arten genannt.

Diese eigenen Ziele der Stadt Zweibrücken werden durch die Konzentrationsflächenplanung „Buchwald“ konterkariert.

Dies wird im Übrigen vom Planer selbst so gesehen. Unter Z. 4.9.3 (Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholung) führt der Planer an:

„Die geplante Konzentrationszone Buchwald befindet sich in einem Raum mit hoher Landschaftsbildqualität und nur geringer Vorbelastung. Bedingt kommt es dadurch zu einer weithin sichtbaren Erstzerschneidung dieses hochwertigen Landschaftsbildes“.

Diese Ausführungen des Planers sprechen für sich.

Die Windkraftanlagen würden das kleinteilige bislang weitestgehend unberührte Landschaftsbild zerstören. Wie der Planer selbst ausführt, bestehen im Bereich „Buchwald“ bislang keine nennenswerten Vorbelastungen. Berücksichtigt man weiter die enorme Anzahl der Windkraftanlagen, die auf der Fläche „Buchwald“ errichtet werden können, ergibt sich eine gigantische Belastung der dort lebenden Menschen und der Landschaft.

Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald, FFH-Gebiet 9130 - Waldmeister­ Buchenwälder (Asperulo-Fagetum),

Bedeutung:

Die geophytenreichen Waldmeister-Buchenwälder sind vor allem im Frühling besonders attraktiv.

Eindrucksvolle Waldbilder ergeben sich zur Blütezeit des Bärlauchs (Natura 2000 9130 Lebensraumtypsteckbrief der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz).

Der Waldmeister-Buchenwald ist äußerst selten in Rheinland-Pfalz und kommt in der Südpfalz nur noch am Kirschbacherhof vor. Der Ausbau des Forstweges von der Römerstraße bis zur Nordseite der Teilfläche 1 wäre ein dauerhafter, massiver Eingriff im Bereich des „Schachen“, „Hengsthochwald“ und „Dörrenbachwald“ (FFH Gebiet Zweibrücker Land).

In der Teilfläche 1 selbst gibt es keine Forstwege, die Zuwegung müsste komplett neu angelegt und dort alle Bäume gerodet werden. 3 Biotop-Bäume des Forstes würden diesem Kahlschlag zum Opfer fallen. Des Weiteren müsste für jede Anlage im Wald eine Fläche von ca. 2.500 m² dauerhaft und weitere ca. 3.000 m² temporär gerodet werden (Bernhard Bögelein, JUWI 2014).

Der Bau von Windenergieanlagen im Wald, vor allem mit Laubholzbeständen wie im Dörrenbach und Buchwald, ist zudem eine dauerhafte Vernichtung von C02 Speicher und deshalb schon grundsätzlich abzulehnen. Der ökologische Wert dieser beiden Waldbestände ist unverzichtbar zur Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt (Klaus Richarz 2014).

Fazit: Die Bedeutung ist hoch. Es werden große Teile eines FFH-Gebietes zerstört.

Die Konzentrationsfläche 2 „Buchwald“ ist Teil einer das gesamte Landschaftsbild prägenden Zone mit Wechsel aus zusammenhängenden Waldgebieten, kleinen Streuobstwiesenbeständen, Feldern und Wiesen, darin eingebettet das relativ tief eingeschnittene Tal, das den unter Denkmalsschutz stehenden Wahlerhof beherbergt. Die Waldgebiete sind in ihrer Art einzigartig durch das teils dichte, teils lichte Unterholz, unterbrochen von großen Bärlauchkolonien, durch Bestände alter und geschützter Bäume, vor allem Eichen, in die Buchenwaldflächen eingestreut Fichten, Kiefern, Birken, Feldulmen. Im Wald befinden sich mehrere Meter große Feuchtbiotope (Mardellen) mit ihrer eigenen Flora und Fauna (Ursache: Fast zwei Meter dicke wasserspeichernde Lehmschicht auf wasserundurchlässigem Kalkfels). Die Waldränder sind teilweise durch Schwarzdornhecken verdichtet. Das Offenland an den Hängen wird landwirtschaftlich genutzt, ist unterbrochen durch die für die Landschaft charakteristischen Hecken (sofern noch vorhanden).

Die Bedeutung als Kulturlandschaft ist hoch.

Mit seiner Silhouette und der Erscheinung ist die Fläche prägend für das gesamte Landschaftsbild. Auch hier ist die Bedeutung hoch.

Die drei Teilstücke der Konzentrationszone 2 werden in unterschiedlichem Maße intensiv für die Erholung genutzt: Spaziergänger, Jogger, Radfahrer, Hundebesitzer sind dort zu jeder Tageszeit und bei jedem Wetter anzutreffen. Das betrifft vor allem den Anteil Dörrenbachwald. Die Nah-Erholungssuchenden stammen überwiegend aus Zweibrücken, Altheim, dem saarländischen Bliesgau. Damit ist die Bedeutung überregional und die Landesgrenze überschreitend.

Neben befestigten schmalen Waldwegen führen der überregional bedeutsame Saarland- Rundwanderweg und der Fernwanderweg von Blieskastel nach Germersheim/Rhein hindurch (Seitenzweig des Jakobswegs), dazu eine beliebte Mountainbikepiste rund um das Bliestal. Der Buchwald wird mehr von Naturbeobachtern und Jägern genutzt. Der Zugang zu der unmittelbar benachbart liegenden Mardelle auf saarländischer Seite geschieht ebenfalls durch den Dörrenbachwald.

Nachdem der Renkersberg als Naherholungsgebiet durch den dortigen Windanlagenbau, durch den touristischen Ausbau des Buchenwaldhofs und das gesteigerte Verkehrsaufkommen unattraktiv geworden ist, hat sich ein guter Teil des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs in die Konzentrationsfläche 2 verlagert.

Die Bedeutung für die Erholung und Gesundheit ist also jetzt schon hoch, wird mit der geplanten Errichtung einer Biosphärenbrücke zwischen Bliesgau und Pfälzerwald noch weiter steigen.

Die geplante Belastung mit Windkraftanlagen kann auch nicht mit Ausgleichszahlungen oder Ausgleichsmaßnahmen verringert werden.

Die oftmals vorgebrachte teilweise Verdeckung des unteren Teils der Anlagentürme durch Bewaldung ändert an dieser Belastung nichts. Bäume erreichen eine maximale Höhe von 35 m. Angesichts der riesigen vorgesehenen Anlagen ist eine Verdeckung nur als marginal zu bezeichnen. Maßgeblich sind die sich drehenden Rotoren, die den gesamten Blick des Betrachters auf sich ziehen.

Von der ursprünglichen natürlichen Kulturlandschaft wird nichts mehr übrigbleiben.

Es erfolgt eine unwiederbringliche Zerstörung der Landschaft, die weder tatsächlich noch rechtlich vertretbar ist.

Dementsprechend ist vorliegend von einem entgegenstehenden Belang des Landschaftsschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB auszugehen.

Auf die parallel hierzu erfolgende Schädigung artengeschützter Vögel und Fledermäuse wurde bereits oben eingegangen.

Die Planunterlagen enthalten kaum Aussagen zum Landschaftsschutz und zu bestehenden Sichtbeziehungen.

Offensichtlich wurden hier auch keine notwendigen Landschaftsgutachten inklusive Sichtbeziehungen und Sichtachsen vorgenommen.

Den Planern müsste hier bewusst sein, dass durch die Flächennutzungsplanung raumordnerische Grundsätze geschaffen werden, die im späteren Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen zu berücksichtigen sind. Die Zulassungsbehörde wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf die zuvor durchgeführte Flächennutzungsplanung verweisen und die Ziele und Grundsätze dieser Planung als vorgeprüft der Genehmigungsentscheidung zugrunde legen.

Unter Berücksichtigung dieser Tragweite der Flächennutzungsplanung muss es hier Aufgabe der Planer sein, konkret und exakt sowohl die entgegenstehenden Belange des Naturschutzes als auch jene des Landschaftsschutzes, Denkmalschutzes, Waldschutzes, Wasserschutzes exakt und sauber zu prüfen. Dies ist bislang jedenfalls nicht erfolgt.

Der Gesetzgeber gebietet aber in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB ausdrücklich die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Prüfung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie des Orts- und Landschaftsbilds. Steht einer dieser Belange der Planung entgegen, verbietet sich die entsprechende Fläche und Gegend für die Nutzung der Windenergie, die in diesem Bereich landschaftszerstörende Wirkung verursacht. Das Mindeste was im Planungsverfahren zu erfolgen hat, ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesen oben genannten öffentlichen Belangen.

Insgesamt resultiert aus der jetzigen Planung eine enorme Überbelastung des hier gegenständlichen Raumes „Buchwald“ und des umgebenden Raumes.

IV.       Belange der Flugsicherung

Im relevanten Bereich der Konzentrationsfläche „Buchwald“ befinden sich zwei größere Flugplätze (Saarbrücken und Zweibrücken) inklusive der zu den Flugplätzen gehörenden Einrichtungen der Flugsicherung und Radaranlagen.

Die Planung befasst sich mit diesem Themenbereich nicht sondern klammert diese Problematik komplett aus. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BauGB gebietet aber eine konkrete Prüfung und definiert die Einrichtungen der Flugsicherung und Radaranlagen als entgegenstehenden Belang. Entsprechende Prüfungen sind im Flächennutzungsplanverfahren noch nachzuholen.

V.        Private Belange der Mandantschaft

Selbstredend werden durch die hier vorgesehene Konzentrationsfläche „Buchwald“ Rechte privater Anwohner und Bewohner Gemeinden und Ortsteile sowie Außenbereichsvorhaben massiv verletzt, nicht zuletzt durch massive Schallbelastung, vor allem aber aufgrund unzulässiger optischer Belastung. Auch meine Mandanten werden von deren Wohnhäusern aus massiv von Windkraftanlagen beeinträchtigt sein. Es ist mit erheblichen Beeinträchtigungen sowohl im Bereich Schallimmissionen, Schattenschlag und auch bedrängender Wirkung zu rechnen.

Hier ist insbesondere zu rügen, dass die Planung nicht wie üblich Schallprognosen unter Zuhilfenahme einer „Referenzanlage“ und der auf der Fläche möglichen Anlagenzahl erstellen lässt, die Hinweise auf die mögliche Schallbelastung und damit die notwendige Einhaltung von Abständen zur Wohnbebauung geben.

Stattdessen ergeht sich die Planung in allgemeinen und undifferenzierten Ausführungen.

Erwartet wird deshalb spätestens im Verfahren zur zweiten Auslegung die Vorlage einer entsprechenden Schallprognose und Bewertung der Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten, wobei bereits hier die Maßgaben des sogenannten „Interimsverfahrens“ zur Anwendung zu kommen haben.

Eine konkrete Stellungnahme zu Schallimmissionen, Schattenwurf und bedrängender Wirkung wird dann im Zuge der zweiten Auslegung erfolgen.

Fazit:

Die bislang dargestellte Sachliche Flächennutzungsplanung „Windenergie“ zeigt erhebliche Ermittlungsdefizite nahezu in allen maßgeblichen Bereichen. Planer und Stadt sind offensichtlich auch nicht bereit, im Rahmen der Planung die entgegenstehenden öffentlichen Belange näher zu beleuchten und untersuchen zu lassen.

Die Form der veröffentlichten Begründung der Flächennutzungsplanung lässt befürchten, dass diese Begründung letztlich auch als endgültige Fassung im Rahmen der zweiten Auslegung nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB dienen soll. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich aber eindeutig, dass die beabsichtigte Konzentrationsfläche zur Nutzung der Windenergie „Buchwald“ als solche nicht geeignet ist. Hier stehen massive öffentliche Belange einer Ausweisung entgegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prüfung auf überwiegende öffentliche Belange – Abwägungsdefizit

Die Stadt Zweibrücken ist bestrebt in der Ermittlung der Eignungsflächen für die Windenergie eine transparente und nachvollziehbare Methode zu wählen. Dazu wurden zunächst nach den geltenden Rechtsgrundlagen solche Bereiche ausgeschlossen, die unzweifelhaft für die Entwicklung der Windenergie nicht geeignet bzw. zulässig sind. In der frühzeitigen Beteiligung war es das Ziel, die dann verbleibenden Flächen durch TÖBs und Bürger einer weiteren Prüfung unterziehen zu lassen, um dann, in der Öffentlichen Auslegung, zu entscheiden, ob diese Bereiche weiterverfolgt werden, oder ob hier überwiegende Öffentliche Belange anzuführen sind, die einen Ausschluss oder eine Verkleinerung einzelner Flächen nach sich ziehen. Der jetzt umgesetzte Ausschluss der vormals geplanten Konzentrationszone „Buchwald“ wird somit durch die eingegangenen Stellungnahmen nachvollziehbar und abgesichert.

 

Die Ermittlungstiefe stößt insbesondere bei dem angesprochenen Aspekt des Artenschutzes, mit sich teils dynamisch verändernden Rahmenbedingungen an ihre Grenzen, wenn es einerseits um eine langfristige Flächenvorsorge geht und andererseits ein hinreichend genauer Prüfgegenstand (Anzahl, Ort und Dimension von WEA) nicht bekannt ist, der für eine abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Windhöffigkeit:

In der öffentlichen Auslegung verwendet die Planung nun die amtlichen Daten des Windatlas Rheinland-Pfalz. Die Untergrenze der Flächeneignung liegt bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von 5,5 m/sec im Jahresmittel bei einer Nabenhöhe von 140m und orientiert sich dabei an den technischen Gegebenheiten aktueller Anlagentechnik. Die verbleibende Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ liegt im Ertrag deutlich über diesem Wert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die verbleibende Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ verfügt über ein Flächenpotenzial für 3 und mehr Anlagen. Durch den räumlichen Verbund zum bestehenden Windpark auf dem Gebiet der Stadt Homburg erfolgt eine planerisch gewünschte standörtliche Bündelung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe Stellungnahme 58 betreffend die Aussagen zum Gültigkeitszeitraum der Planung und dem Problem eines nicht hinreichend konkreten Prüfgegenstandes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe Stellungnahme 61/62

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

 

 

J

Bürger/in 155

Antwort vom 03.01.2018

 

Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Fortführung der Planung. Windenergieanlagen im jetzt so bezeichneten sog. Buchwald zu errichten.

In der ursprünglichen Planung von Vorrangflächen war diese Fläche nicht vorgesehen. Eine Reihe von möglichen Flächen wurden eliminiert aus unterschiedlichen Gründen. Jetzt hat man auf die Schnelle noch die Fläche, die sich Buchwald nennen soll, gleichsam „aus dem Hut gezaubert“. Dieser sog. Buchwald enthält drei nicht zusammenhängende Teilflächen, die zu einer Fläche zusammengeführt werden mussten. Dagegen lege ich Einspruch ein. Warum wurden größere Flächen aussortiert, wo weder ein Baum steht, noch die Zufahrt schwer wäre (z. B. Renkersberg). Das heißt; der Buchwald hat das Gesamtverfahren gar nicht durchlaufen, sondern wurde erst nachträglich hinzugefügt. Das halte ich persönlich für unehrlich.

Weiterhin ist ein nicht unwichtiger Teil des Dörrenbachwaldes betroffen. Genau dort befindet sich in unmittelbarer Nähe das Alt- und Totholz, das vielen Lebewesen Lebensraum gibt. Hier erhebe ich massiv Einspruch gegen den Bau einer Windkraftanlage!

Weiterhin halte ich es für äußerst schwierig, die vorgesehenen Flächen zu erschließen. Es gibt Eigentümer, die das Befahren der Wege nicht gestatten werden. Eine Erschließung über den Wahlerhof wird nicht möglich sein. Will man einen anderen Zugang schaffen, müsste Natur zerstört werden. Des Weiteren würden die Fundamente der Windkraftanlagen die Tonschicht durchbrechen, was den Wasserhaushalt des Waldes massiv negativ beeinträchtigen würde. Viel schlimmer noch ist die Arroganz des Gesetzgebers, der den Abstand von 500 Metern zu Häusern von Höfen als ausreichend erachtet. Auch hier fordere ich die Einhaltung von mindestens 1000 Metern Abstand. Durch die neuen Lärmemissionsgutachten wird sich der Abstand ohnehin erhöhen, was den sog. Buchwald dann als Standort endgültig ausschließen wird.

Der Wahlerhof steht unter Denkmalschutz. Gilt das dann plötzlich nicht mehr, wenn es um Windkraftanlagen geht? Woher nehmen sich Politiker und Planer von Windkraftanlagen das Recht Windräder in den Wald zu stellen? Wenn man an die C02-Bilanz denkt, verbieten sich Windräder im Wald eigentlich von selbst. Ich setze mich für den Erhalt unseres Waldes ein und werde mit allen legalen Mitteln den Bau von Windrädern im Wald zu verhindern suchen. Wir grenzen direkt an das Saarland. Dort wurden nach der letzten Wahl die Errichtung von Windrädern im Wald verboten. Haben wir in Mittelbach/Hengstbach den Nachteil, im fälschen Bundesland zu leben? Sind unsere Wälder weniger schützenswert'? Hängt es davon ab, welche Partei in der Landesregierung sitzt, ob der Wald geschützt wird oder Windräder hineingestellt werden?

Die Windkraftanlagen müssten an ein Stromnetz angeschlossen werden. Hier käme nur das Umspannwerk im Wolfsloch in Frage. Da müsste dann über 7 km quer durch das FFH-Gebiet eine Leitung verlegt werden, wieder mit Zerstörung und Störung der Natur verbunden.

Ich fordere die Planer auf; nochmals die freien Flächen, die ja größer sind als der sog. Buchwald, zu prüfen, ob sie nicht doch besser geeignet wären. Ansonsten plädiere ich für die Errichtung auf der „Weißen Trisch“, wo dem Bau von Windrädern zumindest keine Bäume zum Opfer fallen würden und Menschen in der unmittelbaren Nähe leben.

 

 

 

 

Der Bereich Buchwald entspricht einer Teilfläche des ursprünglichen Konzentrationszone „Dörrenbachwald“ (Stand Aufstellungsbeschluss 2013) und stellt somit keine neue Fläche dar.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

K

Bürger/in 156

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

 

Wälder haben eine große Bedeutung für uns Menschen. Wälder speichern Kohlenstoff aus der Luft und wirken somit dem Klimawandel entgegen, sie schützen uns vor Erosion und regulieren den Wasserkreislauf. Auch wenn wir im Wald spazieren gehen, nutzen wir ihn für unsere Erholung.

Die Grundlage für diese Leistungen sind Funktionen, die im Wald ständig ablaufen: Die Bäume betreiben Photosynthese, wachsen, produzieren Nachkommen, verteidigen sich gegen hungrige Insekten und Rehe, wehren Krankheitserreger ab und schützen sich gegen Trockenheit. Nährstoffe werden von den Bäumen aufgenommen und wieder freigesetzt wenn die Bäume sterben und zersetzt werden.

Der Dörrenbach- und Buchwald beherbergt eine vielfältige schützenswerte Pflanzen- und Tierwelt

In diesem Ökosystem Wald möchte ich weiterhin meine Freizeit verbringen können. Als direkt betroffene Anwohnerin, die genau wegen dieser noch heilen Landschaft nach Hengstbach gezogen ist und hier auch vor 12 Jahren ein Haus gekauft hat, erhebe ich Einspruch, gegen die Nutzung des Dörrenbach und Buchwaldes, zur Nutzung dieser Fläche als mögliche Bauzone für Windkraftanlagen.

Die Vorstellung, dass der Lebensraum von vielen geschützen Tieren, wie z.B. die während dieses Sommers täglich über unseren Dörrenbachwald fliegenden geschützen Vögel durch den Bau von Windkraftanlagen zerstört werden sollen ist mir unerträglich.

Im Pfälzer Wald dürfen keine Windräder aufgestellt werden, warum dann in unserem Wald? Gelten da andere Richtlinien?

Wenn ich durch den Wald spaziere, möchte ich weiterhin die Ruhe des Waldes genießen und nicht durch Motoren- und Rotorenlärm von Windkraftanlagen gestört werden. Dieser stört ja nicht nur mich, sondern auch die Tiere des Waldes.

Das Gebiet Dörrenbachwald/Buchwald wurde im Planungsverfahren von Argus Concept als Gebiet mit mittlerer Relevanz für den Bau von Windkraftanlagen ausgewiesen. Die Unterschriftensammlung zum Erhalt des Dörrenbachwaldes hat nachweislich gezeigt, dass die Zweibrücker Bürger das ganz anders sehen. Die vielen Wanderer, die am 1. Mai, die Maiwanderung von Wattweiler nach Hengstbach machen, wollen nach unserer Umfrage nicht durch einen geschädigten Wald spazieren und auch nicht durch den Lärm von Windkraftanlagen gestört werden. Möchten Sie den Bürgerwillen nicht berücksichtigen? 1818 Unterschriften sprechen für sich.

Wie würden Sie entscheiden, wenn Sie von 3 Windkraftanlagen in Entfernung von je 500m umzingelt wohnen müssten? Möchten Sie derjenige sein, der die Menschen, die vor Jahren beim Wahlerhof eine neue Heimat gefunden haben, diese wieder von dort vertreibt? Der Wahlerhof steht unter Denkmalschutz. Werden diese Denkmalschutzrichtlinen beim Bau von Windkraftanlagen berücksichtigt oder ist dies jetzt egal?

In Nordrhein Westfalen gilt ein Mindestabstand zur Wohnsiedlung von 1500 m und in Bayern darf im Umkreis von 2000m kein Wohnhaus stehen. Warum bei uns nicht? Sind wir Menschen zweiter Klasse? Die Gründe, die in Nordrhein-Westfalen und in Bayern zu dieser Entscheidung geführt haben, möchte ich gerne wissen? Was wissen diese Entscheidungsträger, was unsere Entscheidungsträger nicht wissen?

Zusätzlich belästigt Schall und Infraschall die Tiere und die Menschen in der Umgebung von Windkraftanlagen. Das ist beim Menschen schon nachgewiesen. Es gibt schon die durch die Krankenkassen anerkannte Krankheit mit entsprechender Nr. T/5.2; Schäden durch Schwindel durch Infraschall.

Können Sie, als politischer Vertreter der Zweibrücker Bürger, diese Verantwortung übernehmen, den Bau von mehreren Windkraftanlagen im Abstand von 500m von Menschen und Tieren zu bauen, obwohl bekannt ist, dass die Wirkungen des Infraschalls Menschen krank machen können? Auch wenn nur einer, der betroffenen Bürger davon krank wird, ist das einer zu viel! Selbst regierungsamtliche Gutachten stellen die heutigen Messmethoden bei Infraschall in Frage, da diese von Windkraftanlagen über 200m nicht gemessen wurden, sondern nur theoretisch von kleineren Anlagen auf größere übertragen wurden.

Als persönlich betroffener Bürger weise ich schon im Vorfeld darauf hin, dass der Schattenschlag der Windkraftanlagen meine Befindlichkeit deutlich stören wird. Die Windkraftanlagen stehen direkt vor der Sonne, so dass mit einer entspannten Erholung nicht zu rechnen ist. Schon die Vorstellung von den Strahlen der „Discokugel“ belästigt zu werden macht mich nervös. Mein Mann und ich haben lange nach einer ruhigen und naturnahen Wohnmöglichkeit gesucht und diese in Hengstbach gefunden. Ich engagiere mich im Gesundheitsbereich für die interessierten Zweibrücker Bürger. Daher sehe ich es als meine Pflicht an, die Entscheidungsträger dahingehend zum Nachdenken anzuregen, im Sinne dieser Bürger zu entscheiden.

Seit ich mich mit dem Thema Windkraft befasst habe, ist mir zunehmend klar geworden, dass ein großer wirtschaftlicher Aspekt hinter dem Bau von Windkraftanlagen steckt. Was hat die Stadt vom Bau der Windkraftanlagen? Ist sich die Stadt bewusst, dass auch die Kosten für Rück- Abbau und Entsorgung unserer nächsten Generation schwer auf der Tasche liegen werden? Wiegen die kurzfristigen Gewinne, die in erster Linie Investoren und Konzerne erwirtschaften, den Raubbau an Tier und Mensch auf?

Wie wäre es mit dem Vorschlag, das Geld für den Bau von Windkraftanlagen als Zuschuss für den Bau von Solaranlagen an die Bürger von Zweibrücken zu verteilen? So hätte jeder Bürger einen Anteil an der Stromerzeugung und wäre dann auch entsprechend an der Energiewende beteiligt, ohne dass dafür der Wald abgeholzt wird und unser Naherholungsgebiet und unsere Intakte Natur zerstört wird. Es gibt genügend Flächen an privaten und öffentlichen Gebäuden, die dazu genutzt werden könnten.

Wir haben schon eine Solaranlage auf dem Dach und sorgen für einen Anteil an der Stromerzeugung. Diesen Strom nutzen wir zunächst selbst. Wir benötigen aus dem öffentlichen Stromnetz also viel weniger Energie, die dann den anderen zur Verfügung steht.

Ist Ihnen klar, dass im Winter im Umkreis von der doppelten Rotorenfläche keine Personen spazieren dürfen, da die Gefahr von Eisschlägen durch die Rotorenblätter besteht. Bürger können, dann nicht die ausgezeichneten Wanderwege benutzen. Wollen Sie mit dem Bau von Windkraftanlagen, die Bewegungsfreiheit der Bürger einschränken?

Wie sieht es mit den Maßnahmen bei Eisabwurf aus? Wird mit einem einfachen Abstand der Anlagehöhe oder mit 1.5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gerechnet. Wie sehen die Vorsorgemaßnahmen am Windrad aus?

Wo sind konkret in Zweibrücken Ausgleichsflächen geplant oder sind da auch Ausgleichszahlungen geplant? Wenn ein jahrhunderte Jahre alter Baum gefällt wird, der sehr vielen Lebewesen Lebensraum bietet, dauert es über eine Menschengeneration, bis dieser Schaden ein wenig repariert wird. Diesen Verlust wird eine Ausgleichsfläche nie ersetzen!

Welche Zufahrtswege zu den Winkraftanlagen sind geplant?

Welche Flächen werden gerodet, um den Strom zum Umspannwerk zu führen. In welches Umspannwerk soll eingespeist werden? Ich befürchte, dass noch zusätzlich Waldvom Dörrenbachwald zum Bau von Leitungen gerodet werden muss.

Haben Sie schon mal über die Aussage nachgedacht: „Erst wenn der letze Baum gerodet, der letzte Fluss vergiftet, der letzte Fisch gefangen ist, werdet ihr feststellen, dass man Geld nicht essen kann“ Weisheit der Cree- Indianer

Aus den dargelegten Gründen muss ich Einspruch gegen den Teilflächennutzungsplan im Bereich Dörrenbach- und Buchwald erheben.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

 

L

Bürger/in 157

Antwort vom 07.12.2018

 

Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf den im Teilflächennutzungsplan angewiesenen Flächen persönlich betroffen fühle.

Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen.

Daher erhebe ich nachstehende Einwendung gegen den o.g. Teilflächennutzungsplan „Windenergie“:

-       Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf, Eiswurf, Waldbrandgefahr, usw.,

-       Zerstörung schützenswerter Landschafts- und Waldgebiete,

-       Schutz der zum Teil seltenen Tiere und deren unwiederbringlichem Lebensraum,

-       Massive ideelle und materielle Wertminderungen unseres Lebensraumes.

Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen im gesamten Dörrenbachwald (Buchwald) ausdrücklich ab!

Die Ausweisung der Konzentrationszonen im Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar!

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

M

Bürger/in 158

Antwort vom 12.01.2018

 

Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen, auf den im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle und lege gegen den Teilflächennutzungsplan Windenergie, Teilfläche Buchwald/ Dörrenbachwald Einspruch ein.

Der Dörrenbachwald/ Buchenwald beherbergt eine besondere Tier- und Pflanzenwelt, zum Teil mit Rote-Liste-Arten. Das Gelände ist ein FFH- Gebiet. Es befindet sich darauf eines der wenigen in Rheinland-Pfalz verbliebenen Waldmeister -, Buchenwald-Biotope. Der Baumbestand ist zum Teil über 120 Jahre alt und in seiner Art einzigartig.

Durch die Errichtung der Windräder ist mit Lärmgeräuschen aus Rotationsbewegungen zu rechnen, die nachweislich zu ernsthaften psychischen und körperlichen Erkrankungen führen. Weitere Nebenerscheinungen sind Schattenwurf, Zerstörung der Landschaft, Störung des ökologischen Gleichgewichtes.

Desweiteren erfolgt auch nach Stilllegung der nicht mehr in Betrieb befindlichen Windräder keine Demontage der Anlagen. Sie verbleiben als „Ruinen“ in der Landschaft und verhindern dadurch eine Renaturierung der Pflanzen- und Tierwelt. Ein Rückbau der zuvor angelegten Zuwegung wird ebenfalls nicht vorgenommen.

Nach §69 der Landesverfassung RLP genießen der Landschaftsschutz und der Erhalt der Umwelt für Folgegenerationen keinen geringeren Stellenwert als die wirtschaftliche Erschließung des Landes.

Zur Vermeidung der Zerstörung der Landschaft und zum Schutz der Gesundheit fordere ich deshalb, diese im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Teilflächen als Standort für einen Windpark nicht zu berücksichtigen.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

N

Bürger/in 159

Antwort vom 12.01.2018

 

Hiermit lege ich Widerspruch ein gegen den Teilflächennutzungsplan Windenergie.

Grund: Es ist nicht zu akzeptieren, daß ein gesunder, alter Waldbestand geopfert werden soll, um Windräder zu erstellen.

Gesunde Wälder sind der beste Beitrag zum Klimaschutz!

Im Übrigen schließe ich mich der Argumentation des NABU an.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

O

Bürger/in 160

Antwort vom 11.01.2017

 

Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen, auf den im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle.

Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen.

Daher erhebe ich nachstehende Einwendungen gegen den o. g. Teilflächennutzungsplan „Windenergie“:

Die Bebauung ist unmittelbar an der Grenze zum Saarland geplant. Das angestrebte Gelände ist ein ausgewiesenes Schwachwindgebiet.

Geplant wären deshalb Windkrafträder von rd. 250 Meter Höhe!!! Im Vergleich, der Kölner Dom ist 157 Meter hoch. - ohne Worte -.

Das Saarland und auch andere Bundesländer haben schon längst erkannt, dass keine Wälder mehr für die WKA'en geopfert werden dürfen. Wieso ist Rheinland-Pfalz noch nicht so weit? Der Wald ist schützenswert und erhaltenswert. Gründe sind im Allgemeinen bekannt. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der Wald hat Vorrang vor der Industrie.

Was hier und andernorts geplant wird, ist nie ein verniedlichter WindkraftPARK, sondern immer eine ausgewachsene WindkraftlNDUSTRIEANLAGE. Da nutzt alles Schönreden nichts.

Bürger aus Böckweiler, Mimbach und Bewohner des Grünbachtals, wie auch der angrenzenden Höfe, lehnen den Bau ab.

Das ausgewiesen Gelände liegt in einem Siedlungsraum, welcher bereits zur Römerzeit besiedelt war. Siedlungsspuren sind die alten Römerwege im Dörrenbachwald. Auch ist die Lage von römischen, vielleicht sogar keltischen Gehöften in um das Areal aktenkundig.

Kulturhistorisch bedeutend sind die drei Höfe, der Grünbacher-, der Wahler- und der Freishauser Hof.

Auf Initiative des Pfalzgrafen Christian IV von Zweibrücken wurde im Jahre 1761 deren Gründung beschlossen und der Bau begonnen. Weiterhin ist auch die Besiedlung durch die Mennoniten bedeutsam, die die Landwirtschaft in der Region entscheidend voranbrachten.

An der bisherigen Planung waren weder die Denkmalämter aus dem Saarland und Rheinland Pfalz beteiligt, noch der mennonitische Geschichtsverein aus Kirchheim Bolanden.

Die drei Höfe bilden ein Ensemble, welches grenzüberschreitend geschützt ist und nicht mit Windkraftanlagen in diesem Dreieck zerstört werden kann.

Speziell zum Grünbacher Hof ist der Abstand zum geplanten Gebiet aufgrund der beabsichtigten Höhe der WKA im Bezug auf dem Lärmschutz und den Schattenschlag nicht gegeben.

Weiterhin weise ich darauf hin, dass sich auf unserem Grünbacher Hof ein Brunnen befindet, welcher seit der Inbetriebnahme des Hofes durch den Freiherrn von Esebeck im Jahre 1776 diesen mit Wasser versorgt.

Der sogenannte Buchwald hat eine einzigartige Tonschicht, welcher dieses Wasser speichert und die Versorgung unseres Hofes sicherstellt. Die Baumaßnahmen zerstören dieses Wasserreservoir. Hier wäre leider ein Streitpotential gegeben, welches vermieden werden sollte.

Das Grünbachtal und der Dörrenbachwald sind ein Erholungsraum für die Mimbacher und Blieskasteler Bürger. Viele habe schon die Unterschriftenaktion der Bürgerinitiative Dörrenbachwald unterstützt, welche dieses Naherholungsgebiet schützen und erhalten wollen.

Auch wird der Saarland-Rundwanderweg durch Bürger aus beiden Bundesländern und Touristen gut frequentiert. Die Bedeutung des Gebietes ist somit entgegen der Planung als hoch einzustufen,

Wir in diesem Gebiet lebende Menschen sind unmittelbar von den Gefahren der Anlagen, dem den Lärm, den Schattenwurf und den Infraschall betroffen.

In Grundgesetz heißt es so treffend: „Der Schutz des Menschen ist unantastbar“. Diesen Schutz beanspruchen wir auch für uns Bewohner des Grünbacher Hofes.

Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen im Bereich des im gesamten Dörrenbachwald (Buchwald) ausdrücklich ab!

Die Ausweisung der Konzentrationszonen im Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

P

Bürger/in 161

Antwort vom 11.01.2017

 

ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen, auf den im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle. Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen. Daher erhebe ich nachstehende Einwendungen gegen den o. g. Teilflächennutzungsplan „Windenergie“:

Die Bebauung ist unmittelbar an der Grenze zum Saarland geplant. Das angestrebte Gelände ist ein ausgewiesenes Schwachwindgebiet. Geplant wären deshalb Windkrafträder von rd. 250 Meter Höhe!!! Im Vergleich, der Kölner Dom ist 157 Meter hoch. - ohne Worte-.

Das Saarland und auch andere Bundesländer haben schon längst erkannt, dass keine Wälder mehr für die WKA'en geopfert werden dürfen. Wieso ist Rheinland-Pfalz noch nicht so weit? Der Wald ist schützenswert und erhaltenswert. Gründe sind im Allgemeinen bekannt. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der Wald hat Vorrang vor der Industrie. Was hier und andernorts geplant wird, ist nie ein verniedlichter WindkraftPARK, sondern immer eine ausgewachsene WindkraftlNDUSTRIEANLAGE. Da nutzt alles Schönreden nichts.

Bürger aus Blieskastel, Böckweiler, Mimbach und Bewohner des Grünbachtals, wie auch der angrenzenden Höfe, lehnen den Bau ab.

Das Grünbachtal und der Dörrenbachwald sind ein Erholungsraum für die Blieskasteler Bürger. Viele habe schon die Unterschriftenaktion der Bürgerinitiative Dörrenbachwald unterstützt, welche dieses Naherholungsgebiet schützen und erhalten wollen. Auch wird der Saarland-Rundwanderweg durch Bürger aus beiden Bundesländern und Touristen gut frequentiert. Die Bedeutung des Gebietes ist somit entgegen der Planung als hoch einzustufen.

Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen im Bereich des im gesamten Dörrenbachwald (Buchwald) ausdrücklich ab!

Die Ausweisung der Konzentrationszonen im Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar!

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

Q

Bürger/in 162

Antwort vom 08.01.2018

 

Bürger/in 163

Antwort vom 08.01.2018

 

Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Wind-kraftanlagen, auf den im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle. Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht er-kennen. Daher erhebe ich nachstehende Einwendung gegen den o.g. Teilflächennutzungsplan „Windenergie“:

Die Bebauung ist unmittelbar an der Grenze zum Saarland geplant. Das angestrebte Gelände ist ein ausgewiesenes Schwachwindgebiet. Geplant wären deshalb Windkrafträder von rd. 250 Meter Höhe!!! Im Vergleich, der Kölner Dom ist 157 Meter hoch. - ohne Worte-.

Das Saarland und auch andere Bundesländer haben schon längst erkannt, dass keine Wälder mehr für die WKA'en geopfert werden dürfen. Wieso ist Rheinland-Pfalz noch nicht so weit? Der Wald ist schützenswert und erhaltenswert. Gründe sind im Allgemeinen bekannt. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der Wald hat Vorrang vor der Industrie. Was hier und andernorts geplant wird, ist nie ein verniedlichter WindkraftPARK, sondern immer eine ausgewachsene WindkraftlNDUSTRIEANLAGE. Da nutzt alles Schönreden nichts.

Betroffene Bürger aus Mittelbach-Hengstbach, Zweibrücken; Hornbach, Böckweiler, Mimbach, Blieskastel und Bewohner des Grünbachtals, wie auch der angrenzenden Höfe, lehnen den Bau ab. Auch wollen die, in diesem angrenzenden Gebiet lebenden Menschen, die Gefahren der Anlagen, sowie den Lärm, den Schattenwurf und den Infraschall nicht hinnehmen. Auch fehlt in der Planung die Untersuchung im Bereich der Brutvögel, Zugvögel und Rastvögel. Auch hier werden keine Unter-suchungen vorgenommen. Gleiches gilt letztlich für die Ausführungen zur Windhöffigkeit der Flächen. Hier wurden weder Messungen durchgeführt noch konkrete fachliche qualifizierte Prognosen erstellt. Die Windkraftanlagen würden das kleinteilige bis-lang weitestgehend unberührte Landschaftsbild zerstören. Wie die Planer selbst ausführen, bestehen im Bereich „Buchwald“ bislang keine nennenswerten Vorbelastungen. Berücksichtigt man weiter die enorme Anzahl der Windkraftanlagen, die auf der Fläche errichtet werden können, ergibt sich eine gigantische Belastung der dort lebenden Menschen und der Landschaft.

Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen im Bereich des im gesamten Dörrenbachwald (Buchwald) und Umgebung ausdrücklich ab!

Die Ausweisung der Konzentrationszonen im Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar!

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

R

Bürger/in 164

Antwort vom 08.01.2018

 

Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen, auf den im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle. Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen. Daher erhebe ich nachstehende Einwendung gegen den o.g. Tellflächennutzungs-plan „Windenergie“:

Die Bebauung ist unmittelbar an der Grenze zum Saarland geplant. Das angestrebte Gelände ist ein ausgewiesenes Schwachwindgebiet. Geplant wären deshalb Windkrafträder von rd. 250 Meter Höhe!!! Im Vergleich, der Kölner Dom ist 157 Meter hoch. - ohne Worte -.

Das Saarland und auch andere Bundesländer haben schon längst erkannt, dass keine Wälder mehr für die WKA'en geopfert werden dürfen. Wieso ist Rheinland-Pfalz noch nicht so weit? Der Wald ist schützenswert und erhaltenswert. Gründe sind im Allgemeinen bekannt. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der Wald hat Vorrang vor der Industrie. Was hier und andernorts geplant wird, ist nie ein verniedlichter WindkraftPARK, sondern immer eine ausgewachsene WindkraftlNDUSTRIEANLAGE. Da nutzt alles Schönreden nichts.

Betroffene Bürger aus Mittelbach-Hengstbach, Zweibrücken, Hornbach, Böckweiler, Mimbach, Blieskastel und Bewohner des Grünbachtals, wie auch der angrenzenden Höfe, lehnen den Bau ab. Auch wollen die, in diesem angrenzenden Gebiet lebenden Menschen, die Gefahren der Anlagen, sowie den Lärm, den Schattenwurf und den Infraschall nicht hinnehmen. Auch fehlt in der Planung die Untersuchung im Bereich der Brutvögel, Zugvögel und Rastvögel. Auch hier werden keine Untersuchungen vorgenommen. Gleiches gilt letztlich für die Ausführungen zur Windhöffigkeit der Flächen. Hier wurden weder Messungen durchgeführt noch konkrete fachliche qualifizierte Prognosen erstellt. Die Windkraftanlagen würden das kleinteilige bislang weitestgehend unberührte Landschaftsbild zerstören. Wie die Planer selbst ausführen, bestehen im Bereich „Buchwald“ bislang keine nennenswerten Vorbelastungen. Berücksichtigt man weiter die enorme Anzahl der Windkraftanlagen, die auf der Fläche errichtet werden können, ergibt sich eine gigantische Belastung der dort lebenden Menschen und der Landschaft. Selbstredend werden durch die hier vorgesehene Konzentrationsfläche „Buchwald“ Rechte privater Anwohner und Bewohner Gemeinden und Ortsteile sowie Außenbereichsvorhaben massiv verletzt, nicht zuletzt durch massive Schallbelastung, vor allem aber aufgrund unzulässiger optischer Belastung. Es ist mit erheblichen Beeinträchtigungen sowohl im Bereich Schallimmissionen, Schattenschlag und auch bedrängender Wirkung zu rechnen. Hier Ist insbesondere zu rügen, dass die Planung nicht wie üblich Schallprognosen unter Zuhilfenahme einer „Referenzanlage“ und der auf der Fläche möglichen Anlagenzahl erstellen lässt, die Hinweise auf die mögliche Schallbelastung und damit die notwendige Einhaltung von Abständen zur Wohnbebauung geben. Stattdessen ergeht sich die Planung in allgemeinen und undifferenzierten Ausführungen.

Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen im Bereich des im gesamten Dörrenbachwald (Buchwald) und Umgebung ausdrücklich ab!

Die Ausweisung der Konzentrationszonen im Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

S

Bürger/in 165

Antwort vom 17.12.2017

Bürger/in 166

Antwort vom 17.12.2017

Bürger/in 167

Antwort vom 20.12.2017

Bürger/in 168

Antwort vom 22.12.2017

Bürger/in 169

Antwort vom 27.12.2017

Bürger/in 170

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 171

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 172 und 173

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 174

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 175

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 176

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 177

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 178

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 179

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 180

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 181

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 182

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 183

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 184

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 185

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 186

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 187

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 188

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 189 und 190

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

Bürger/in 191

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

 

Hiermit lege ich gegen den Teilflächennutzungsplan Windenergie, Teilfläche Buchwald/Dörrenbachwald(Offenlegung 22.11.2017), Einspruch ein.

Die Teilfläche ist ein bedeutsames Naherholungsgebiet für die Zweibrücker Bevölkerung. Das zeigen die 1818 Unterschriften der Zweibrücker Bürger. Bitte berücksichtigen Sie diesen Bürgerwillen den Dörrenbachwald zu erhalten. Es ziehen viel begangene Wanderwege hindurch. Der Dörrenbach-/Buchwald beherbergen eine besondere Tier- und Pflanzenwelt, zum Teil mit Rote- Liste- Arten. Das Gelände Ist FFH- Gebiet. Es befindet sich darauf eines der wenigen in Rheinland- Pfalz verbliebenen Waldmeister-, Buchenwald- Biotope. Der Baumbestand ist zum Teil über 120 Jahre alt und in seiner Art einzigartig. Allein für die Zuwegung müssten geschützte Bäume gefällt werden. Der Untergrund besteht aus einer weitgehend wasserundurchlässigen Tonschicht, in deren Senken sich Feuchtgebiete mit besonderer Fauna und Flora angesiedelt haben (Mardellen). Durch die erforderlichen Fundamentierungs- und Befestigungsarbeiten würde die Tonschicht beschädigt mit der möglichen Folge einer Verschiebung des Wasserhaushalts.

Nach § 69 der Landesverfassung RLP genießen der Landschaftsschutz und der Erhalt der Umwelt für Folgegenerationen keinen geringeren Stellenwert als die wirtschaftliche Erschließung des Landes. Ich halte dieses Stück Land für so weit schützenswert, dass ich in Abwägung der unterschiedlichen Interessen (wirtschaftliche Erschließung versus Landschaftsschutz) gegen die jetzt veröffentlichten Pläne Einspruch erhebe.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

T

Bürger/in 192

Antwort vom 11.12.2017

 

Die Teilfläche ist ein bedeutsames Naherholungs-gebiet für die Zweibrücker Bevölkerung. Es ziehen viel begangene Wanderweg hindurch. Sie beherbergt eine besondere Tier- und Pflanzenwelt, zum Teil mit Rote- Liste­ Arten. Das Gelände ist FFH- Gebiet. Es befindet sich darauf eines der wenigen in Rheinland- Pfalz verbliebenen Waldmeister- Buchenwald- Biotope. Der Baumbestand ist zum Teil über 120 Jahre alt und in seiner Art einzigartig. Allein für die Zuwegung müssten drei geschützte Bäume beseitigt, mindestens aber in ihrem Bestand in Gefahr gebracht werden. Der Untergrund besteht aus einer weitgehend wasserundurchlässigen Tonschicht, in deren Senken sich Feuchtgebiete mit besonderer Fauna und Flora angesiedelt haben (Mordellen). Durch die erforderlichen Fundamen-tierungs- und Befestigungsarbeiten würde die Ton-schicht beschädigt mit der möglichen Folge einer Verschiebung des Wasserhaushalts.

Beim eingehenden Studium der Planungsunterlagen der ARGUS wird deutlich, dass die Planer sehr gründlich gearbeitet haben. Sie haben die verschiedensten Gesichtspunkte diskutiert und gewürdigt. Es fällt aber ebenso auf, dass Interpretationsspielräume stets zugunsten einer Windradplanung gewertet und gewichtet wurden. Manche Dinge, die hätten bekannt sein müssen, wurden nicht er-wähnt (z. B: Mit dem Vorhandensein von Mordellen müsse man nur rechnen - dass es dort mehrere gibt, wird nicht beschrieben; Erholungsgebiet mit lokalen Wanderwegen ja - dass dort mindestens zwei überregionale Wanderwege durchziehen, wird nicht aufgeführt). Ich erkenne in den Planungsunterlagen eine gewisse Voreingenommenheit von-seiten der ARGUS für Windenergieanlagen. Das kann als Grundlage für eine Entscheidungsfindung so nicht hingenommen werden.

Nach § 69 der Landesverfassung RLP genießen der Landschaftsschutz und der Erhalt der Umwelt für Folgegenerationen keinen geringeren Stellenwert als die wirtschaftliche Erschließung des Landes. Ich halte dieses Stück Land für so weit schützenswert, dass ich in Abwägung der unterschiedlichen Interessen (wirtschaftliche Erschließung versus Landschaftsschutz) gegen die jetzt veröffentlichten Pläne Einspruch erhebe.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

U

Bürger/in 193

Antwort vom 18.12.2017

 

Die Teilfläche ist ein bedeutsames Naherholungsgebiet für die Bevölkerung, dies zeigen auch die rund 1800 Unterschriften der Zweibrücker Bürger. Bitte berücksichtigen Sie den Bürgerwillen, den Dörrenbachwald zu erhalten. Der Dörrenbach-/Buchwald beherbergt eine besondere Tier- und Pflanzenwelt, zum Teil mit Arten, die auf der Roten Liste verzeichnet sind. Das Gelände ist Flora-Fauna-Habitat und es befinden sich darauf einige der wenigen in Rheinland-Pfalz verbliebenen Waldmeister- und Buchenwald-Biotope. Der Baumbestand ist zum Teil über 120 Jahre alt und in seiner Art einzigartig. Allein für die Zuwegung müssten geschützte Bäume gefällt werden. Durch die erforderlichen Fundamentierungs- und Befestigungsarbeiten würde die weitgehend wasserundurchlässige Tonschicht beschädigt und so die Feuchtgebiete zerstört, in denen sich besondere Fauna und Flora angesiedelt hat. Nach § 69 der Landesverfassung RLP genießen der Landschaftsschutz und der Erhalt der Umwelt für Folgegenerationen keinen geringeren Stellenwert, als die wirtschaftliche Erschließung des Landes.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

V

Bürger/in 194

Antwort vom 09.01.2018

 

Hiermit lege ich gegen den am 22.11.2017 offen gelegten Teilflächennutzungsplan Windenergie Einspruch ein.

Die Teilfläche ist eines der wenigen, noch eher unberührten und unzerstörten Waldstücke in weitem Umkreis. Das Gelände ist als FFH- Gebiet anerkannt. Es beherbergt eine noch große Artenvielfalt an Pflanzen und Tieren, von denen einige den bedrohten Arten zugerechnet werden. Das Gebiet ist eine bedeutende Naherholungsfläche für die Zweibrücker Bevölkerung.

Die Errichtung von Windenergieanlagen an den vorgesehenen Stellen wäre ein unverantwortlicher Eingriff in dieses Waldstück. Allein der Wegebau ginge mit unvermeidbaren Kollateralschäden am zum Teil als absolut schützenswert deklarierten Baumbestand einher. Von der zu errichtenden Stromtrasse ist nichts anderes zu erwarten. Auch ein eventueller Rückbau der Wege würde daran nichts ändern: Falls sich überhaupt annähernd wieder die Verhältnisse ausbilden wie zuvor, verginge ein Zeitraum von Jahren bis Jahrzehnten. Einmal verdichteter Boden regeneriert sich nicht.

Zusammenfassend würde irreversibel ein Stück Natur zerstört, das von den Menschen als Ausgleich für die bisher schon spürbare Flächenzerstörung und den vielfältigem Raubbau an der Natur als Ausgleich genutzt wird. Ich fordere, dass dieses in seiner Ursprünglichkeit für die Folgegenerationen erhalten werden muss, so wie die Landesverfassung mit §69 dies vorsieht.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

W

Bürger/in 195

Antwort vom 09.01.2018

 

Hiermit lege ich gegen den am 22.11.2017 offen gelegten Teilflächennutzungsplan Windenergie Einspruch ein.

Die Teilfläche ist eines der wenigen, noch eher unberührten und unzerstörten Waldstücke in weitem Umkreis. Das Gelände ist als FFH-Gebiet anerkannt. Es beherbergt eine noch große Artenvielfalt an Pflanzen und Tieren, von denen einige den bedrohten Arten zugerechnet werden. Der Baumbestand ist zum Teil über 120 Jahre alt und in seiner Art einzigartig. Das Gebiet ist eine bedeutende Naherholungsfläche für die Zweibrücken Bevölkerung...

Die Errichtung von Windenergieanlagen an den vorgesehen Stellen wäre ein unverantwortlicher Eingriff in dieses Waldstück. Allein für den Wegebau müssten geschützte Bäume beseitigt, mindestens aber in ihrem Bestand in Gefahr gebracht werden. Der Untergrund besteht aus einer weitgehend wasserundurchlässigen Tonschicht, in deren Senken sich Feuchtgebiete mit bes. Fauna und Flora angesiedelt haben.

Ich verweise auf § 69 der Landesverfassung RLP, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

Ich halte dies Stück Land für soweit schützenswert, dass ich in Abwägung der unterschiedlichen Interessen gegen die jetzt veröffentlichten Pläne Einspruch erhebe.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

X

Bürger/in 196

Antwort vom (ohne Angabe des Datums)

 

Ich erkläre hiermit mit Nachdruck, dass ich mit der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen auf den im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen nicht einverstanden bin.

Das im Tellflächennutzungsplan ausgewiesene Gelände ist nachweislich ein Schwachwindgebiet - es erscheint daher unsinnig auf diesen Flächen überhaupt die Bebauung mit einer Windkraftanlage in Erwägung zu ziehen. Dass es sich im Falle des Dörrenbachwaldes (Buchwald) um ein Schwachwindgebiet handelt, kann ich persönlich bestätigen, da ich seit annähernd 30 Jahren hier als Reiterin bzw. mit meiner Mutter als Wildpflanzen, Kräuter- und Pilzsachverständige unterwegs bin.

Gerade der Bebauungsplan des Dörrenbachwaldes (Buchwald) steht im krassen Gegensatz zum gesetzlich festgeschriebenen Natur- und Artenschutz. Es ist inakzeptabel, dass der Natur- und Artenschutz hier der Windkraft zum Opfer fallen soll. Der Verlust von Wald hat einen enormen Einfluss auf das Ökosystem. In vielerlei Hinsicht ist der Wald überlebenswichtig für die Menschheit. Bäume, Wurzeln, Moose und Büsche filtern Schadstoffe aus dem Wasser und geben es gereinigt wieder in den Boden. Auch speichern die Pflanzen Kohlendioxid, sind somit wichtig für die Stabilität des Klimas. Und sie sind wichtig, um den Artenreichtum der Natur zu sichern. Die Wälder unseres Planeten zu schützen, hat daher oberste Priorität.

Wälder sind die letzten verbliebenen Rückzugsgebiete für viele Tier- und Pflanzenarten. Viele dieser Arten sind stark bedroht und auf roten Listen zu finden. Unsere Wälder sind die „Lungen“ unseres Heimatplaneten und somit Überlebenswichtig für die Menschheit!

Durch die Rodung/ Einschlag der Wälder entsteht eine verschärfte Windbruch- und auch Waldbrandgefahr, da hier ein empfindliches Ökosystem extrem überstrapaziert wird.

Namhafte Experten und Tierschutzverbände gehen davon aus, da jährlich mindestens 250.000 Fledermäuse, aufgrund von Barotraumen in der Lunge, die sie sich beim Umfliegen von Windkraftanlagen zugezogen haben, verenden. Die tatsächliche Ziffer könnte auch um ein vielfaches höher liegen.

60 % des Weltbestandes an Rotmilanen nistet in Deutschland. Hier sind auch nachweislich die Nistplätze dort, wo Windkraftanlagen betrieben werden um ein vielfaches zurückgegangen. Viele dieser stattlichen Vögel werden von den Rotoren der Windkraftanlagen regelrecht geschreddert! Auch andere ortsansässige bzw. überfliegende Vogelarten sind durch diese Windkraftanlagen sehr gefährdet.

Es gibt bisher auch keine aussagekräftigen, wissenschaftlich fundierte Gutachten, die Nachweisen, in welcher Form die am Boden lebenden Tiere wie Wildkatzen und Luchse durch den Betrieb solcher Anlagen in Ihrer Lebensweise beeinflusst werden.

Die Auswirkungen, die durch den Betrieb der Windkraftanlagen auf Flora und Fauna sind letztendlich von staatlicher Seite kaum erforscht, was daran liegen könnte, dass solche Forschungen durch die Lobbyisten, die an den neuralen Punkten platziert sind, solche aussagekräftigen Forschungen im Interesse der Großkonzerne verhindern.

Ich fühle mich hier persönlich betroffen, da ich als Umwelt- und Tierschutzaktivistin überregional vernetzt bin und aus vielen Regionen Meldungen zu verzeichnen sind, die nachweisen, dass der Betrieb von Windkraftanlagen nie wieder gut zu machende Schäden an Flora und Fauna verursachen.

Letztendlich bleibt der bittere Wehrmutstropfen, der vermuten lässt, dass der Betrieb solcher geplanter Windkraftanlagen, gerade in Schwachwindgebieten, die eigentlich nicht effizient arbeiten können - nur gebaut werden sollen, dass ein paar „Wenige“ hiervon profitieren!

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

 

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

Y

Bürger/in 197

Antwort vom 05.01.2018

Bürger/in 198

Antwort vom 05.01.2018

 

ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen, auf den im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle.

Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen.

Daher erhebe ich nachstehende Einwendung gegen den o.g. Teilflächennutzungsplan „Windenergie“:

Als Einwohner von Mimbach bin ich öfters im Grünbachtal und im Dörrenbachwald unterwegs. Die einzigartige Landschaft, die Tierwelt und die Menschen im Biosphärenreservat müssen geschützt werden. Ich will nicht, dass für die Windkraftanlagen großflächig Wald gerodet wird, ich will nicht die beständige Geräuschkulisse der Rotoren und den Schlagschatten in der Abendsonne. Das Grünbachtal und der Dörrenbachwald ist Teil meiner Heimat und muss bewahrt werden.

Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen ohne einen Mindestabstand von 1,5 km/ im gesamten Dörrenbachwald (Buchwald) ausdrücklich ab!

Die Ausweisung der Konzentrationszonen im Teilflächennutzungsplan „Windenergie" stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar!

 

Bürger/in 199

Antwort vom 05.01.2018

Bürger/in 200

Antwort vom 05.01.2018

Bürger/in 201

Antwort vom 05.01.2018

Bürger/in 202

Antwort vom 05.01.2018

Bürger/in 203

Antwort vom 05.01.2018

Bürger/in 204

Antwort vom 05.01.2017

Bürger/in 205

Antwort vom 05.01.2017

Bürger/in 206

Antwort vom 05.01.2017

Bürger/in 207

Antwort vom 05.01.2017

 

…Als Urlauber…

 

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchen-wälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

Z

Bürger/in 208

Antwort vom 10.01.2018

Bürger/in 209

Antwort vom 10.01.2018

Bürger/in 210

Antwort vom 10.01.2018

 

Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen, auf den im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle:

Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen.

Daher erhebe ich nachstehende Einwendung gegen den o.g. Teilflächennutzungs-plan „Windenergie“:

Die Bebauung ist unmittelbar an der Grenze zum Saarland geplant. Das angestrebte Gelände ist ein ausgewiesenes Schwachwindgebiet.

Geplant wären deshalb Windkrafträder von rd. 250 Meter Höhe!!! Im Vergleich, der Kölner Dom ist 157 Meter hoch. - ohne Worte-.

Das Saarland und auch andere Bundesländer haben schon längst erkannt, dass keine Wälder mehr für die WKA'en geopfert werden dürfen. Wieso ist Rheinland-Pfalz noch nicht so weit?

Der Wald ist schützenswert und erhaltenswert. Gründe sind im Allgemeinen bekannt. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der Wald hat Vorrang vor der Industrie.

Was hier und andernorts geplant wird, ist nie ein verniedlichter WindkraftPARK, sondern immer eine ausgewachsene WindkraftlNDUSTRIEANLAGE. Da nutzt alles Schönreden nichts.

Betroffene Bürger aus Böckweiler, Mimbach, Blieskastel und Bewohner des Grünbachtals, wie auch der angrenzenden Höfe, lehnen den Bau ab.

Auch wollen die, in diesem angrenzenden Gebiet lebenden Menschen, die Gefahren der Anlagen, sowie den Lärm, den Schattenwurf und den Infraschall nicht hinnehmen.

Auch fehlt in der Planung die Untersuchung im Bereich der Brutvögel, Zugvögel und Rastvögel. Auch hier werden keine Untersuchungen vorgenommen. Gleiches gilt letztlich für die Ausführungen zur Windhöffigkeit der Flächen. Die Windkraftanlagen würden das kleinteilige bislang weitestgehend unberührte Landschaftsbild zerstören.

Berücksichtigt man weiter die enorme Anzahl der Windkraftanlagen, die auf der Fläche errichtet werden können, ergibt sich eine gigantische Belastung der dort lebenden Menschen und der Landschaft.

Selbstredend werden durch die hier vorgesehene Konzentrationsfläche „Buchwald“ Rechte privater Anwohner und Bewohner Gemeinden und Ortsteile sowie Außenbereichsvorhaben massiv verletzt, nicht zuletzt durch massive Schallbelastung, vor allem aber aufgrund unzulässiger optischer Belastung. Ein Stück unserer Heimat wird hierdurch zerstört.

Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen im Bereich des im gesamten Dörrenbachwald (Buchwald) und Umgebung ausdrücklich ab! •

Die Ausweisung der Konzentrationszonen Im Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar!

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

AA

Bürger/in 211

Antwort vom 11.01.2017

Bürger/in 212

Antwort vom 11.01.2017

 

Ich erkläre hiermit ausdrücklich; dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen, auf den im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle.

Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen.

Daher erhebe ich nachstehende Einwendungen gegen den o. g. Teilflächennutzungsplan

„Windenergie“:

Die Bebauung ist unmittelbar an der Grenze zum Saarland geplant. Das angestrebte Gelände ist ein ausgewiesenes Schwachwindgebiet.

Geplant wären deshalb Windkrafträder von rd. 250 Meter Höhe!!! Im Vergleich, der Kölner Dom ist 157 Meter hoch. - ohne Worte-.

Das Saarland und auch andere Bundesländer haben schon längst erkannt, dass keine Wälder mehr für die WKA'en geopfert werden dürfen. Wieso ist Rheinland-Pfalz noch nicht so weit? Der Wald ist schützenswert und erhaltenswert. Gründe sind im Allgemeinen bekannt. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der Wald hat Vorrang vor der Industrie.

Was hier und andernorts geplant wird, ist nie ein verniedlichter WindkraftPARK, sondern immer eine ausgewachsene WindkraftlNDUSTRIEANLAGE. Da nutzt alles Schönreden nichts.

Bürger aus Blieskastel, Böckweiler, Mimbach und Bewohner des Grünbachtals, wie auch der angrenzenden Höfe, lehnen den Bau ab.

Auch wollen die, in diesem angrenzenden Gebiet lebenden Menschen, die Gefahren der Anlagen, sowie den Lärm, den Schattenwurf und den Infraschall nicht hinnehmen.

Das Grünbachtal und der Dörrenbachwald sind ein wichtiger Erholungsraum für die viele Bürger. Sehr viele habe schon die Unterschriftenaktion der Bürgerinitiative Dörrenbachwald unterstützt, welche dieses Naherholungsgebiet schützen und erhalten wollen.

Auch wird der Saarland-Rundwanderweg durch Bürger aus beiden Bundesländern und Touristen gut frequentiert. Die Bedeutung des Gebietes ist somit entgegen der Planung als hoch einzustufen.

Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen im Bereich des im gesamten Dörrenbachwald (Buchwald) ausdrücklich ab!

Die Ausweisung der Konzentrationszonen im Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar!

 

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

BB

Bürger/in 213

Antwort vom 06.01.2017

Bürger/in 214

Antwort vom 07.01.2017

 

Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen, auf den im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, persönlich betroffen fühle.

Bei der Abwägung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung privater Belange kann ich für mich aus den veröffentlichten Planungsunterlagen nicht erkennen.

Daher erhebe ich nachstehende Einwendung gegen den o.g. Teilflächennutzungs-plan „Windenergie“:

Die Bebauung ist unmittelbar an der Grenze zum Saarland geplant. Das angestrebte Gelände ist ein ausgewiesenes Schwachwindgebiet.

Geplant wären deshalb Windkrafträder von rd. 250 Meter Höhe!!! Im Vergleich, der Kölner Dom ist 157 Meter hoch. - ohne Worte -.

Das Saarland und auch andere Bundesländer haben schon längst erkannt, dass keine Wälder mehr für die WKA'en geopfert werden dürfen. Wieso ist Rheinland-Pfalz noch nicht so weit?

Der Wald ist schützenswert und erhaltenswert. Gründe sind Im Allgemeinen bekannt. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der Wald hat Vorrang vor der Industrie.

Was hier und andernorts geplant wird, ist nie ein verniedlichter WindkraftPARK, sondern immer eine ausgewachsene WindkraftlNDUSTRIEANLAGE. Da nutzt alles Schönreden nichts.

Bürger aus Böckweiler, Mimbach und Bewohner des Grünbachtals, wie auch der angrenzenden Höfe, lehnen den Bau ab.

Auch wollen die, in diesem angrenzenden Gebiet lebenden Menschen, die Gefahren der Anlagen, sowie den Lärm, den Schattenwurf und den Infraschall nicht hinnehmen.

Aus den genannten Gründen lehne ich den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen im Bereich des im gesamten Dörrenbachwald (Buchwald) ausdrücklich ab!

Die Ausweisung der Konzentrationszonen im Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stellt für mich eine Verletzung meiner privaten Belange dar!

 

Bürger/in 215

Antwort vom 08.01.2018

Bürger/in 216

Antwort vom 08.01.2018

 

…Bürger aus Mittelbach-Hengstbach, Zweibrücken, Hornbach, Böckweiler, Mimbach und Bewohner des Grünbachtals…

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

CC

Bürger/in 217

Antwort vom 10.01.2018

 

Die geplante Konzentrationszone Buchwald liegt in unmittelbarer Nachbarschaft des direkten Zuständigkeitsbereiches der NABU-Ortsgruppe Blieskastel. Da Naturschutz nicht an den Landesgrenzen aufhört und auch ein naturräumlicher Zusammenhang gegeben ist; nimmt die NABU-Ortsgruppe Blieskastel zu o.g. Bauleitplanung der Stadt Zweibrücken wie folgt Stellung:

Die Konzentrationszone Buchwald, insbesondere die Teilfläche südlich des Wahler Hofes, dient dem Rotmilan als regelmäßig genutztes, stark frequentiertes Nahrungshabitat Für die Fläche sind zahlreiche Nahrungsflüge dokumentiert, im Herbst 2018 konnten bis zu 9 Rotmilane gleichzeitig über der Fläche jagend beobachtet werden. Im Umfeld der Konzentrationszone Buchwald befinden sich mehrere Brutplätze des Rotmilans, davon befinden sich auch mehrere im 1.500m - Umkreis um die geplante Konzentrationszone. Hier besteht daher ein stark erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan und es ist von einem sehr hohen Konfliktpotenzial auszugehen. Die Nähe zum regionalen Rotmilan-Dichtezentrum „Biosphäre Bliesgau“ spiegelt sich auch in einem gehäuften Vorkommen dieser Greifvogelart im Prüfbereich von 4000m wieder - fünf bis sechs Reviere sind uns bekannt. Im für Rotmilan-Dichtezentren im saarländischen Leitfaden Windkraft geforderten Prüfbereich von 10km befindet sich eine zweistellige Anzahl von Revieren.

Auch der windkraftsensible Schwarzmilan tritt im Prüfbereich von 3 km mit 2-3 Brutpaaren auf. Die Art nutzt die geplante Konzentrationszone „Buchwald“ ebenfalls regelmäßig als Jagdhabitat. So konnten beispielsweise im Sommer 2017 vier Schwarzmilane zeitgleich auf den Offenlandflächen südlich des Wahler Hofs beobachtet werden.

Die Fläche südlich des Wahler Hofs wird auch von der Kornweihe regelmäßig als Winterrevier genutzt. So konnten hier bis zu 3 Tiere zeitgleich festgestellt werden. Auch die Kornweihe gilt als windkraftsensible Vogelart.

Der Schwarzstorch ist im unmittelbar angrenzenden Bickenalbtal regelmäßiger Nahrungsgast, ebenso der Weißstorch, der vermutlich von Brutstätten im Hornbach­ oder Bliestal aus im Sommer im Bickenalbtal regelmäßig auf Nahrungssuche geht. Im August 2016 konnten zeitgleich 19 Weißstörche und 3 Schwarzstörche in der Bickenalbaue zwischen Bickenaschbacher Mühle und Altheim beobachtet werden.

Darüber hinaus wurden weitere relevante Vorkommen von·windkraftsensiblen, kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Großvogelarten wie Uhu, Mäusebussard und Kolkrabe oder Feldvogelarten wie Rebhuhn und Feldlerche dokumentiert.

Allein schon aus Gründen des Vogelschutzes lehnt die NABU-Ortsgruppe Blieskastel daher die Ausweisung der Konzentrationszone Buchwald ab.

Nachweislich kommt auch die windkraftsensible Wildkatze im Plangebiet „Konzentrationszone Buchwald“ vor. Gemäß des „Artenschutzprogramms Wildkatze im Saarland“ sind die Wälder des Dörrenbachwaldes als Kernraum der Wildkatze anzusehen. Reproduktionsnachweise der Wildkatze konnten hier erbracht werden. Auch die Verbreitungskarte der Wildkatze für Rheinland-Pfalz (Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, 2013) weist das Plangebiet als Kernraum der Wildkatze aus (seit über 20 Jahren besiedelt oder zahlreiche Mehrfachbeobachtungen und regelmäßige Reproduktion). Die strukturreichen Waldbestände, welche hier auch direkt überplant werden, besitzen ein hohes Potenzial als Fortpflanzungsstätten für die Wildkatze. Damit wäre ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art durch eine Bebauung sehr wahrscheinlich, was zu Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG führen könnte.

Die in der Konzentrationszone Buchwald gelegenen Waldflächen sind als naturnahe Waldflächen zu bezeichnen. Eine Errichtung von Windenergieanlagen im Wald lehnt der NABU Blieskastel grundsätzlich ab. Teilweise handelt es sich hier um Altholzbestände mit hohem Quartierpotenzial für Vögel und Fledermäuse, was zu einem hohen Konfliktpotenzial führt. Die betroffenen Waldflächen sind teilweise auch als Natura2000-Gebiet (6710.301 „Zweibrücker Land“) ausgewiesen und beinhalten den seltenen FFH-Lebensraumtyp „Waldmeister-Buchenwald“. Eine Überplanung dieser Flächen lehnt der NABU Blieskastel ebenfalls ab.

Aufgrund des ungünstigen Flächenzuschnitts und der Kleinflächigkeit der ausgewiesenen Teilflächen, in Verbindung mit technischen Zwängen (erforderliche Mindestabstände der WEA zueinander}, muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass im Zuge der konkreten Standortplanung kein Spielraum bleibt, um ökologische Belange im Sinne des gesetzlich vorgeschriebenen Vermeidungs- und Minderungsgebots berücksichtigen zu können. Weiterhin ist durch die vorgesehene Flächenkulisse eine Umzingelung des Wahler Hofs gegeben, was in Verbindung mit der räumlichen Nähe eine unzumutbare Belastung der dortigen Anwohner mit sich bringen würde (Schall, Schattenwurf, optische Bedrängung usw.).

 

Auch die Konzentrationszone Weiße Trisch lehnt der NABU Blieskastel aus artenschutzrechtlichen Gründen ab. Wir verweisen hier auf die in einem avifaunistischen Gutachten zum benachbarten Windpark (saarländische Seite) belegten Transferflüge der Rotmilane aus dem Biosphärenreservat Bliesgau durch das vorgeschlagene Gebiet zur Mülldeponie Mörsbach. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb diese Erkenntnisse, die hier zur Ablehnung von sieben WEA führten, im jetzigen Verfahren nicht von Anfang an Beachtung finden.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die angeführte Raumnutzungsanalyse reicht auf das Jahr 2011/12 zurück und berücksichtigte damals eine betreiberspezfische Anlagenkonstellation.

Für den Rotmilan hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass sein Raumnutzungsverhalten sehr stark von der Landbewirtschaftung gesteuert wird, die sich ihrerseits in den zurückliegenden Jahren sehr dynamisch entwickelt hat. Diese Entwicklungen werden aller Voraussicht nach auch in der Zukunft anhalten.

Damit einher geht eine häufige Verlagerung von Horststandorten des Rotmilans. Die Stadt Zweibrücken sieht vor dem Hintergrund des Alters der angeführten Untersuchungen mit dem Ziel eine Flächenvorsorge für die kommenden 10-15 Jahre zu betreiben, keine ausreichenden Ausschlussgründe um diesen Bereich als Konzentrationszone für die Windenergie auszuschließen.

Ob eine oder mehrere Anlagen auf dieser Fläche genehmigungsfähig sein können, muss daher einer konkreten Einzelfallprüfung im Zuge einer Genehmigungsplanung vorbehalten bleiben. Eine konkrete Planung muss dabei auch Lage und Funktion der bestehenden Kompensationsflächen des vorhandenen Windparks berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

DD

Bürger/in 218

Antwort vom 10.01.2018

 

Wir lehnen sowohl die Konzentrationsfläche Buchwald bei Hengstbach wie auch jene auf der Weißen Trisch ab.

Begründung:

Das Zweibrücker Hügelland und seine westliche Fortsetzung im Biosphärenreservat Bliesgau sind Charakterlandschaften im Südwesten Deutschlands, sichtoffen zum Nordpfälzer Bergland, zu den Nordvogesen und zum Pfälzerwald (ebenfalls Biosphärenreservat).

Der Windpark bei Riedelberg (nach Osten) sowie jener auf dem Renkersberg (nach Westen) und die Vielzahl an Windrädern auf der Sickinger Höhe (nach Norden) erlauben keine weiteren Windkraft-Anlagen in dieser Region.

Das Biosphärenreservat Bliesgau wird im Saarland intensiv touristisch beworben. Es ist ein zentrumsnahes Erholungs- und Wandergebiet für den Ballungsraum Saarbrücken. Sinngemäß gilt das auch für die Weiße Trisch. Empirisch ist folgendes belegt:

Wir empfinden ein Landschaftsbild als harmonisch, wenn seine Elemente vielfältig sind, in Gruppen einander zugeordnet und durch gemeinsame Merkmale verbunden. Ein harmonisches Landschaftsbild wahrt menschliche Größenverhältnisse, ist daher dem Menschen angemessen.

Rund 200 m hohe technische Konstrukte, unablässig in monotoner Bewegung, nach Einbruch der Dämmerung unablässig rot blinkend, sind hier nicht angemessen. Wer Erholungsuchenden, zumal jungen, diese aus ihrem Lebensumfeld gut erreichbare Erholungsmöglichkeit nimmt, lenkt sie damit auch in sozialschädliche Verhaltensweisen.

Tourismus im Biosphärenreservat Bliesgau ist für die Region Zweibrücken und das südöstliche Saarland zudem und eine bedeutsame Einnahmequelle. Man beachte auch den Waldfriedhof sowie die Westwall-Denkmalzone südwestlich von Zweibrücken. Nehmen Sie aus Sorge um das Gemeinwohl bitte die oben genannten Flächen aus der Windkraft-Planung.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

Mit der nunmehr verbleibenden Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ erfolgt eine Bündelung der Windenergie an einem einzigen Standort auf dem Gebiet der Stadt Zweibrücken, der durch den angrenzenden Windpark auf dem Gebiet der Stadt Homburg und der dort verlaufenden Hochspannungstrasse bereits deutlich vorbelastet ist. Demgegenüber werden über 99% des Stadtgebietes von Zweibrücken dadurch von Windenergie frei gehalten. Die Stadt Zweibrücken betreibt damit eine konsequente Vorsorge zum Schutz des Landschaftsbildes.

 

Beeinträchtigung des Tourismus

Windenergieanlagen stellen wie alle baulichen Maßnahmen einen Eingriff in die Landschaft dar. Sie haben aber keine signifikanten Auswirkungen auf den Tourismus. Dies haben empirische Untersuchungen von Tourismusinstituten inzwischen hinreichend bewiesen. Vielmehr werden Windenergieanlagen als sichtbare Zeichen des Klimaschutzes und des ökologischen Fortschrittes verstanden. Daher befürworten viele Urlauber, wenn an ihrem Ferienort über die Nutzung alternativer Energie aktiver Umweltschutz betrieben wird. Dies belegen folgende Beispiele:

Bei einer Umfrage in Bayern sprachen sich 75 % der Urlauber für Windenergieanlagen aus.

Auch Touristen in der Eifel empfinden die dort gebauten Windräder nicht als störend. Das ergab die Studie „Besucherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Eifel“ des Instituts für Regionalmanagement die vom Naturpark Nordeifel 2012 in Auftrag gegeben wurde.

Die wichtigsten Ergebnisse in der Kurzzusammenfassung:



o    Wie empfinden Sie Windkraftanlagen in der Eifel?

·      59 % „nicht störend“

·      28 % „störend aber akzeptiert“ 

·      8 % „störend“ 

·      4 % „sehr störend“



o    Finden Sie Windkraftanlagen in der Eifel so störend, dass Sie bei zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch der Eifel verzichten würden?

·      91 % „nein, trifft nicht zu“ 

·      6 % „ja, trifft zu“

Da die Landschaft im Bereich des Naturpark Nordeifel mit der Landschaft um Zweibrücken vergleichbar ist und auch mit Wanderern ähnliche touristische Zielgruppen angesprochen werden, hält die Stadt Zweibrücken die Ergebnisse durchaus auch für auf ihre Stadt übertragbar. Sie befürchtet daher keine Auswirkungen auf den Tourismus. Gleichwohl muss bei der Errichtung von Windenergieanlagen mit hoher Sensibilität bei der Abwägung touristischer ökonomischer, naturschutzrechtlicher und landschaftsästhetischer Belange vorgegangen werden. Dies hat die Stadt Zweibrücken durch die gewählte Methode, durch Mindestabstände zu Siedlungen und touristischen Einrichtungen sowie eine Konzentration der Windenergienutzung auf eine einzelne Fläche hinreichend Rechnung getragen.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

EE

Bürger/in 219

Antwort vom 10.01.2018

 

Die Stadt Zweibrücken hat die Stadt Blieskastel im Genehmigungsverfahren zum „Teilflächennutzungsplan Windenergie“ in der frühzeitigen Beteiligung um Stellungnahme zu Ihrer Planung von Sondergebieten für die Windenergienutzung gebeten. Seitens der Stadt Blieskastel erfolgte eine Information des Ortsrates Böckweiler.

Die Stellungnahme der Stadt Blieskastel sieht keine Bedenken gegen die o.g. Planung der Stadt Zweibrücken. Diese Meinung wird vom Ortsrat Böckweiler nicht geteilt.

In seiner Sitzung am 09.01.2018 waren die Mitglieder einstimmig der Meinung, dass sehr wohl Beeinträchtigungen für den Ort Böckweiler zu erwarten sind.

Vor dem Hintergrund, dass im Bereich der Hetschenbach (Höhenlage westlich von Böckweiler) ebenfalls Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe der Ortslage geplant sind, sieht sich der Ortsrat Böckweiler veranlasst, eine eigene Stellungnahme im Namen der Böckweiler Bürger abzugeben und bittet, die vorgetragenen Gründe im frühzeitigen Beteiligungsverfahren zu behandeln.

Bei Realisierung der Windenergieanlagen in der ausgewiesenen Fläche „Buchwald“ wären nachfolgende negative Auswirkungen für die Bewohner des Stadtteils Böckweiler zu erwarten:

     starke, visuelle Überprägung des Landschaftsbildes

     Belästigung durch Geräuschsimmissionen

     Sinken der Wohn- und Lebensqualität

     massive Wertminderung der Immobilien

     Verlust der Erholungsfunktion für die Bewohner von Böckweiler sowie der umliegenden Ortschaften (z. B. unmittelbar angrenzend verläuft der Saarpfälzische Rundwanderweg)

     Eingriff in Naturhaushalt, insbesondere Vogel-, Fledermaus- und Wildtierfauna, naturnaher Laub-Mischwald

     Bruthabitate von seltenen Vogelarten, u. a. Schwarz- und Rotmilan im nahen Umfeld

     nicht einschätzbare Beeinträchtigung des Wasserhaushalts

Aufgrund des lediglich mittleren Energiepotentials der Konzentrationszone „Buchwald“ ist es für die Bevölkerung von Böckweiler unverständlich, dass wertvolle Flächen auf dem Altar der Windenergie geopfert werden sollen.

 

 

Nach den in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine Neubewertung der Flächeneignung vor.

In der Neubewertung überwiegen die einer Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie vorgesehen.

Dies wird wie folgt begründet:

·      Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel, Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert.

·      Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet. Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land.

·      Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden.

·      Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum der Wildkatze

·      Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte.

 

Beschlussvorschlag

 

Die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt.

An der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ wird weiterhin festgehalten.

 

 

 

Ohne weitere Aussprache empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss  e i n s t i m m i g  folgende

Beschlussvorschläge

 

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

14

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

An der Abstimmung nahmen 14 Mitglieder teil.

 

 

Verteiler:

1 x Amt 60/61