Sitzung: 12.06.2018 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
I. Beschlussvorschlag:
1.
Aus
den oben dargestellten Gründen wird der Bereich Buchwald nicht als Konzentrationszone
für Windenergienutzung im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“
dargestellt. Es verbleibt die geplante Konzentrationszone „Auf der weißen
Trisch“.
2.
Die
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB werden, wie in dieser Vorlage ausgeführt, behandelt.
3.
Die
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
werden, wie in dieser Vorlage ausgeführt, behandelt.
II Beschlussvorschlag:
1.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen
(Öffentliche Auslegung).
Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/1150/2018.
Er informiert, dass es sich hier um den Sachlichen Teilflächennutzungsplanes zur Steuerung der Windenergie handele. Die Stadt Zweibrücken habe hierzu am 15.07.2015 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Der Stadtrat habe in seiner Sitzung am 27.09.2017 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Heute ginge es um die Vorberatung über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit. Als weitere Beschlussvorschläge stehe die Empfehlungen an den Stadtrat zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB an.
Er bittet Herrn Später (ARGUS CONCEPT, Homburg) um weitere Ausführungen.
Herr Später erläutert anhand einer Präsentation die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung sowie die weitere Vorgehensweise.
(Die Präsentation ist im Ratsinformationssystem hinterlegt.)
Herr Später informiert, dass die erste Planungsphase (Scoping) nach den Vorgaben des BauGB durchlaufen worden sei. Er erläutert die wesentlichen Eckdaten: Der Versand der Unterlagen zum Scoping-Verfahren (70 Adressaten) erfolgte am 30.11.2017. Hier seien die Träger öffentlicher Belange (TÖB), Fachbehörden und Nachbargemeinden angeschrieben worden. Die Terminierung zur Abgabe der Stellungnahmen sei der 12.01.2018 gewesen. Parallel hierzu habe die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (04.12.2017 bis 12.01.2018) stattgefunden. Neben der Möglichkeit zur Einsichtnahme der Planungsunterlagen seien auch alle Informationen im Internet zur Verfügung gestellt worden. Herr Später fasst die gewählten Planungsansätze zusammen: Die Windenergie genieße eine Privilegierung im BauGB. Ausschluss von Flächen seien nur anhand von klar nachvollziehbaren und rechtlich haltbaren Kriterien möglich. Ebenso müsse eine Langfristigkeit der Planung (10-15 Jahre) mit berücksichtigt werden. Auf Grundlage der erzielten Ergebnisse sei eine Neubewertung der Flächenkulisse anhand der eingegangenen Stellungnahmen anzupassen. Herr Später erläutert im Anschluss die ursprünglich geplanten Konzentrationszonen:
- Auf der weißen Trisch (56,6 ha) (weitgehend strukturarmes Offenland, Bereich mit hohem Windertrag (im regionalen Kontext) betrachtet, Anbindung an den vorhandenen Windpark mit vier Anlagen auf Homburger Gemarkung)),
- „Buchwald“ (27,4 ha) (bestehend aus drei benachbarten Teilflächen, nördliche und östliche Teilflächen teilweise im Wald, übrige Flächen zumeist strukturarmes Offenland, flaches bis leicht geneigtes Gelände mit mittlerem Windertrag, Fläche bewege sich an der unteren Grenze der landesplanerischen Größenvorgaben)).
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung seien insgesamt 219 Stellungnahmen eingegangen. Hierbei handelt es sich u.a. auch um zahlreiche „Sammelstellungnahmen“ mit vorgefertigten Texten und mehreren Unterzeichnern. Auch benennen zahlreiche Einwender möglich Konflikte allgemein, jedoch ohne konkreten Ortsbezug. Die überwiegende Mehrheit lehne eine Konzentrationszone „Buchwald“ ab. Eine Äußerung hinsichtlich einer möglichen Konzentrationszone „Auf der Tisch“ erfolgte diesbezüglich jedoch nicht. Die zentralen Aspekte der Bürgerstellungnahmen seien u.a.: Abstandsregeln seien zu gering gewählt, Infraschall / Lärm, Schattenwurf, Eiswurf, optische Bedrängung.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung bzw. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben von den insgesamt 70 angeschriebenen Stellen 41 eine Stellungnahme abgegeben. Der gewählte planungsmethodische Ansatz sei bestätigt worden. Grundsätzliche Vorbehalte in der Restriktionsanalyse bestünden nicht. Zwei Kritikpunkte wurden benannt: Diese seien zum einen die Verwendung Windmodell RLP zur Verwertung der Ertragskraft der Standorte (diese seien zum Projektbeginn noch nicht verfügbar gewesen) und zum anderen die Forderung der unteren Naturschutzbehörde auf eine höhere Ermittlungstiefe durch zu erstellende Sondergutachten in Bezug auf mögliche artenschutzrechtliche Konflikte. Hierzu merkt Herr Später an, dass die Forderung der unteren Naturschutzbehörde die lange Gültigkeitsdauer der FNP-Flächen in einem sich dynamisch veränderten Populationsgeschehen entgegenstehen. Desweiteren habe man auf Ebene der Flächennutzungsplanung keinen hinreichende konkreten Prüfungsgegenstände in Form von Anzahl, Standort und Bauart von Anlagen für solche Sondergutachten. Um dies ausführen zu können müsse man wissen: Wie viele Anlagen sollen errichtet werden? Wo sind die Standorte der Anlagen? Welche Größe haben die Anlagen? Auf der Flächennutzungsplanebene werde jedoch nur ein potentieller Bereich festgelegt auf dessen Flächen Windenergieanlagen errichtet werden können.
Von seiten der Stellungnahmen der Fachbehörden und den Trägern öffentlicher Belange seien u.a. folgende Kritikpunkte bezüglich der potentielle Konzentrationszone „Weiße Trisch“ benannt worden: Schutz des Grundwassers (hierzu merkt Herr Später an, dass Teile der Konzentrationszone in einer s.g. Wasserschutzzone III liege, dies rechtfertige jedoch keinen Ausschluss einer Ausweisung als Konzentrationszone. In der Genehmigungsplanung müsse dies Berücksichtigung finden), Schutz Archäologischer Fundstellen (Anmerkung: punktuell sei in der Konzentrationszone mit Bodendenkmälern zu rechnen, dies rechtfertige jedoch keinen Ausschluss, in der Genehmigungsplanung sei dies zu berücksichtigen), Konflikte mit der zivilen und militärischen Luftfahrt (Anmerkung: kein Ausschlussgrund, könne erst im Zuge der Genehmigungsplanung abschließend geklärt werden), Konflikte mit dem Artenschutz (Anmerkung: Verweis auf die Ergebnisse der Untersuchung zum bestehenden Windpark auf Homburger Gemarkung, Bereich als Durchflugraum des Rotmilans bedeutend), Konflikte mit der Erholungsvorsorge (rechtfertige keinen Ausschluss).
Folgendes Fazit zu den eingegangenen Stellungnahmen sei festzustellen: Der Bereich verfüge über gute Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen. Durch die Anbindung an einen vorhandenen Windpark erfolge eine planerisch gewünschte Konzentration. Es verblieben Konflikte mit dem Artenschutz des Rotmilans und mögliche Einschränkungen aus der zivilen und militärischen Luftfahrt. Artvorkommen und Aktionsräume würden sich dynamisch entwickeln. Einen Verweis auf Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2011/2012 seien nicht haltbar. Die Errichtung einer einzelnen Anlage wäre aufgrund einer Anbindung an den vorhandenen Windpark genehmigungsfähig.
Die planerische Empfehlung:
Festhalten an der Konzentrationszone „Weiße Trisch“
Von seiten der Stellungnahmen der Fachbehörden und der Träger öffentlicher Belange seien u.a. folgende Konflikte bzw. Kritikpunkte bezüglich der potentiellen Konzentrationszone „Buchwald“ benannt worden: Schutz des Menschen – Immissionsschutz Schall, Schattenwurf, optische Bedrängung (Anmerkung des Planungsbüros: Schutzbereiche seien eingehalten worden, einzelne Gehöfte befänden sich unmittelbar an der Grenze der im Flächennutzungsplan anzuwendenden Schutzabstände), Beeinträchtigung der FFH-Gebietes (Protokollanmerkung: FFH-Gebiet = FFH-Gebiete sind spezielle europäische Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen wurden und dem Schutz von Pflanzen (Flora), Tieren (Fauna) und Lebensraumtypen (Habitaten) dienen)) (Anmerkung: Konflikt sei vorhanden, hoher Eingriff sei nicht auszuschließen), hoher Eingriff zur Herstellung der Zuwegung (Anmerkung: Konflikt sei vorhanden, hoher Eingriff sei nicht auszuschließen), Konflikte mit dem Artenschutz (Anmerkung: Konflikt sei vorhanden, hoher Eingriff sei nicht auszuschließen), Waldverluste sowie zu geringe Flächengrößen (Anmerkung: die Konzentrationszone eröffnet nur sehr geringe räumliche Variabilität um auf eine eventuelle kleinräumliche Konfliktlage durch eine Anlagenverschiebung zu reagieren), Konflikte mit der zivilen und militärischen Luftfahrt (Anmerkung: Konflikte mit Schutzbereichen der zivilen Luftfahren zu den Flughäfen Zweibrücken und Saarbrücken, geringe Genehmigungsperspektiven).
Folgendes Fazit zu den eingegangenen Stellungnahmen sei festzustellen: Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen erfolge eine Neubewertung dieses Bereiches. Es würden im Bereich des Artenschutzes, dem Schutz des Landschaftsbildes und der Kulturlandschaft, sowie der Erholungsvorsorge überwiegende öffentliche Belange der Konzentrationszone der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehen.
Die planerische Empfehlung:
Verzicht auf die Konzentrationszone „Buchwald“.
Im Ergebnis würde dies für die planerische Empfehlung für die öffentliche Auslegung folgendes bedeuten: Aufgrund der hohen Konfliktlage könne auch mit einer einzelnen verbleibenden Fläche der Windenergie noch signifikant Raum eingeräumt werden. Der Planvorbehalt (= Freihaltung des restl. Stadtgebietes vor Errichtung von Windenergieanlagen) könne also auch mit nur einer Fläche erreicht werden. Wenn man jedoch noch zu dem Schluss käme, dass die Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ ebenfalls ungeeignet sei, könne die Stadt keine Konzentrationszone für die Windenergienutzung ausweisen. Das würde bedeuten, dass keine Ausschlusswirkung (Flächenausschluss) vorhanden sei. Der nächste Verfahrensschritt wäre nun die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung).
Der Vorsitzende bedankt sich für den Vortrag und bittet um Wortmeldungen.
Ausschussmitglied Schneider möchte wissen, ob Rechtssicherheit bei einer geringen Flächenausweisung gegeben sei.
Herr Später antwortet, dass dies sicher die untere Grenze ist, was möglich sei. Wichtig wäre, dass man nachweise müsse, dass die übrigen Flächen nicht für Windenergienutzung geeignet seien. Das sei u.a. auch die Vorgehensweise weswegen die Flächen „Buchwald“ nicht schon im Vorhinein ausgeschlossen wurde. Man habe auch die Erfahrung bei anderen Gemeinden gemacht, dass letztendlich nur eine Konzentrationszone ausgewiesen wurde. Dies müsse jedoch fachlich und methodisch begründet sei.
Ausschussmitglied Dettweiler lobt den Fachbeitrag des Herrn Später. Er sei sehr froh darüber, dass dieses Ergebnis von der Verwaltung vorgelegt wurde und keine Empfehlung für eine mögliche Konzentrationszonen auf der Fläche „Buchwald“ ausgewiesen wurde. Die intensive Prüfung hätte ergeben, dass die Bedenken von seiner Seite, des Ortsbeirates Mittelbach/Hengstbach wie auch der Bürgerinitiative „Pro Buchwald“ richtig gewesen wären. Er dankt hiermit der Bürgerinitiative für Ihren Einsatz und ihr Arrangement gegen die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Bereich Buchwald. Fachbehörden hätten diesbezüglich ebenfalls ihre Bedenken geäußert. Diese seien u.a. das Forstamt Westrich, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes sowie der Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Auch betont er die 219 eingegangenen Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Er dankt hierzu allen Beteiligten ausdrücklich die sich gegen das geplante Vorhaben Buchwald ausgesprochen hätten.
Auf Nachfrage erklärt Herr Später, dass es nicht möglich sei, einen Sachlichen Teilflächennutzungsplan mit einer „Nullvariante“ zu verabschieden, d.h. keine Ausweisung von Konzentrationszonen vorzunehmen. Das würde bedeuten, dass das Verfahren ohne Wirkung eingestellt werden würde und man einen Genehmigungsantrag für Windenergienutzung auf dem gesamten Stadtgebiet stellen könne.
Stadtvorstand Bürgermeister Gauf fügt ergänzend hinzu, dass es wichtig sei, diese Konzentrationszone auszuweisen.
Ausschussmitglied Dr. Pohlmann bringt vor, dass man natürlich nicht wisse, ob Windkraftanlagen überhaupt in Zweibrücken errichtet werden. Er bemerkt, dass es selbst auf der potentiellen Konzentrationszone „Auf der Trisch“, wie von Herrn Später dargelegt worden sei, Konfliktpotential gebe. Es sei jedoch wichtig gewesen, die Untersuchungen bzw. Beteiligungsverfahren durchzuführen. Er möchte Herrn Später diesbezüglich für die klare Darstellung danken. Er sei notwendig gewesen, mehrere potentielle Flächen für die Nutzung von Windkraft zu untersuchen. Wenn gut begründete Einlassungen vorlägen, könne man hierzu auch Flächen ausschließen. Das hieße ja nicht, dass man diese Flächen vorher als mögliche Standorte realistisch ins Auge gefasst hätte. Man habe es von vorhinein auch nicht ausschließen können. Diesbezüglich brauche man gute Argumente bzw. Gründe. Diese liegen nun vor. Jetzt sei man auf der sicheren Seite und dies sei das Entscheidende. Er hegt die Hoffnung, dass nun alle Missverständnisse diesbezüglich ausgeräumt seien. Niemand habe in der potentiellen Konzentrationszone „Buchwald“ Windenergieanlagen bauen wollen. Es ginge lediglich darum, eine Grundlage zu erarbeiten und Planungssicherheit zu schaffen. Dies sei das Verfahren und der Aufwand wert gewesen.
Der Bau- und Umweltausschuss bekundet allgemeine Zustimmung.
Ausschussmitglied Schönborn pflichtet dem Redebeitrag des Ausschussmitgliedes Dr. Pohlmann bei. Es hätten sich nun zwei Gebiete auf Zweibrücker Gemarkung herauskristallisiert und zudem wären bei dem einen Gebiet (Buchwald) die Eingriffe in die Natur zu groß. Nun verbliebe das Gebiet „Auf der Trisch“. Er sorge sich lediglich, wie sein Ausschussmitgliedskollege Schneider bereits erwähnte, dass das verbliebene Gebiet zu klein wäre.
Der Vorsitzende verweist auf die eingegangenen Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB. Der Vorsitzende verliest zusammen mit Stadtvorstand Bürgermeister Gauf jede einzelne Stellungnahme einschließlich der Stellungnahmen der Verwaltung.
Nr. |
Name des Trägers öffentlicher Belange |
Stellungnahme der Verwaltung |
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1 |
Landwirtschaftskammer
Rheinland-Pfalz Antwort vom 12.01.2018 Az.: 14-04.02 Grundsätzlich halten wir bei der
vorgelegten Planung die Abstände zu den Aussiedlungshöfen wie z.B.
Nonnenbusch oder dem Wahlerhof als Wohnsiedlung mit unter 500 m für viel zu
gering. Hier sind die Abstände gemäß der LEP IV Dritte Teilfortschreibung zu
beachten. Regelmäßig wird für die Errichtung von Windkraftanlagen
ein Ausgleich erforderlich. Ausgleichsflächen werden überwiegend auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen umgesetzt. Hier halten wir eine engere
Abstimmung mit der Landwirtschaft für erforderlich, um geeignete Standorte zu
ermitteln. Wir verweisen auf die Berücksichtigung des § 15 (3) BNatSchG,
indem explizit auf eine Rücksichtnahme der landwirtschaftlichen Interessen
hingewiesen wird. Besonders wertvolle Flächen sollen für den Ausgleich nicht
herangezogen werden. Ebenso sollen produktionsintegrierte Ausgleichsmaßnahmen
vorrangig zur Umsetzung kommen.“ |
Die
in der Planung angesetzten Schutzabstände richten sich nach der Vorgabe des
Landes Rheinland-Pfalz. Dort ist für Aussiedlerhöfe ein Schutzabstand von 500
m vorgesehen. (Rundschreiben Windenergie, 2013) Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung
berücksichtigt, insofern naturschutzfachliche Belange dem nicht
entgegenstehen. |
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2 |
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Süd – Referat 32: Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft, Bodenschutz Antwort vom 13.12.2017 Az.: 32/2-70.00.03 Zu der frühzeitigen Beteiligung der Behörden an der
o. a. Bauleitplanung und im Hinblick auf den Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung (Scoping) nehme ich wie folgt Stellung: 1. Entwässerung Das im Bereich der Windenergieanlagen, der
Stellflächen und der Zuwegungen anfallende nichtbehandlungsbedürftige
Niederschlagswasser ist zurückzuhalten (z. B. in flachen Geländemulden) bzw.
breitflächig und ohne Schädigung Dritter über die belebte Bodenzone zur
Versickerung zu bringen. 2. Wasserschutzgebiet Der westliche Teil des Verfahrensgebietes „Auf der
weißen Tritsch“ befindet sich nach den vorgelegten Kartendarstellungen in der
Schutzzone III des mit Rechtsverordnung vom 24.08.90 (Az.566-311 Einöd 19/84)
ausgewiesenen Wasserschutzgebietes zugunsten der Wasserwerke Bliestal
GmbH. Die Rechtsverordnung ist
grundsätzlich zu beachten. In einer Schutzzone III sind Windkraftanlagen zwar
nicht grundsätzlich ausgeschlossen, es ist jedoch stets vorab eine
Detailprüfung der tatsächlichen Planung durch ein hydrologisches
Fachgutachten erforderlich. In diesem Zusammenhang ist der „Leitfaden zum Bau
und Betrieb von Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten“ zu beachten. Hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden
Stoffen sind grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der
Anlagenverordnung (AwSV) sowie die einschlägigen technischen Regelwerke zu
beachten. 3. Bodenschutz Böden erfüllen für stabile Ökosysteme wichtige
Filter-, Speicher- und Pufferungsfunktionen. Gleichzeitig sind Böden aber
leicht zerstörbar und erneuern sich durch natürliche Verwitterungsprozesse
nur in geringem Umfang. Die Verknappung bzw. Gefährdung der Böden geht auf
Versiegelung, nutzungsbedingte Bodenabträge, Bodenverdichtung oder auf
Stoffeinträge zurück. Eine wesentliche Zielvorgabe ist auch deshalb den
Flächenverbrauch zu reduzieren. Im Hinblick auf den vorsorgenden Bodenschutz
sollte dies bei der Umweltprüfung entsprechend berücksichtigt werden. Für den Geltungsbereich sind hier keine Altablagerungen,
Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen bekannt.
Ggf. sollten im Rahmen der Umweltprüfung jedoch bei Ihnen evtl. vorliegende
Erkenntnisse über abgelagerte Abfälle (Altablagerungen), stillgelegte
Anlagen, bei denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen wurde
(Altstandorte) oder gefahrverdächtige Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen
wie z.B. Schadstoffverunreinigungen, Bodenverdichtungen oder -erosionen
(Verdachtsflächen bzw. schädliche Bodenveränderungen) auf ihre
Umweltauswirkungen (Gefährdungspfade Boden, Wasser, Luft) hin überprüft
werden. |
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Die
Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der
Genehmigungsplanung zu berücksichtigen. |
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7 |
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Süd – Referat 23: Regionalstelle Gewerbeaufsicht Antwort vom 12.01.2018 Az.: 23/05/6/2017/0214/KL Die in der Anlage dargestellten Standortsflächen für
Windenergieanlagen haben ausreichende Abstände zu Wohngebieten und
Mischgebieten einzuhalten, die nach den Hinweisen für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz des
„Gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz,
Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums
für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des
Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz“ vom
28.05.2013 (Kapitel E. Immissionsschutzrecht, 1. Vorbeugender Immissionsschutz
in der Planung) zu beurteilen sind (zur Zeit in Überarbeitung). Der dort empfohlene Abstand (alte Fassung: 800
Metern) zur geschlossenen Wohnbebauung, wurde durch Beschluss der
Landesregierung auf einen Mindestabstand von Windenergieanlagen zu reinen,
allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Kern- und
Mischgebieten auf 1000 Meter, bei
Anlagen über 200 Metern Gesamthöhe auf 1.100
Meter festgesetzt (Dritte Änderung des Landesentwicklungsprogramms; GVBI.
vom 04.07.2017, S. 163). Bei Einzelhäuser
und Splittersiedlungen im Außenbereich (alle Gebäude, die dem dauerhaften
Aufenthalt von Menschen zu Wohn- und Arbeitszwecken dienen und nicht gemäß §
34 Abs. 1, 2 und 4 BauGB den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zuzurechnen
sind) ist auch weiterhin ein Abstand von 500
Meter einzuhalten. Darüber hinaus sind die Belange des Immissionsschutzes
für die Windenergieanlagen im Genehmigungsverfahren nach §§ 4 und 6 BlmSchG
im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. |
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In der Planung wurde ein Schutzabstand von 1000m zu
bestehenden und geplanten Wohn- und Mischgebieten eingehalten. Für Anlagen
> 200m erhöht sich der einzuhaltende Schutzabstand auf 1100m. Zur Bebauung
im Außenbereich wurde ein Schutzabstand von 500m angesetzt. Es werden damit
die planerischen Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz umgesetzt. |
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9 |
Generaldirektion
Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz – Direktion Landesarchäologie Antwort vom 10.01.2018 Az.: E2017/1597 dh In der Fundstellenkartierung der Direktion Landesarchäologie
ist innerhalb des Geltungsbereichs der o.g. Planung im Bereich „Auf der
weißen Trisch“ eine archäologische Fundstelle verzeichnet, bei der es sich um
einen Einzelfund der Jungsteinzeit handelt (Fdst. Ernstweiler 1 in
Zweibrücken). Es gilt zu beachten, dass bei der Planung die Kranstandorte,
Neu-, Umbau bzw. Ertüchtigung von Zuwegungen sowie die notwendigen Trassen
der Ver- bzw. Entsorgungsleitungen unbedingt zu berücksichtigen sind. Die
Detailplanung ist daher noch abzustimmen. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die
Eintragungen archäologischer Bereiche zunächst einmal ein Planungshemmnis
darstellen. Vor einer eventuellen Überplanung ist unsere Fachbehörde zu
konsultieren, da sonst erhebliche Kosten für Grabungen und wissenschaftliche
Bearbeitung entstehen können, die dann vom Planungsträger zu tragen sind. Es ist jedoch nur ein geringer Teil der
tatsächlichen im Boden vorhandenen, archäologischen Denkmale bekannt. Daher
ist eine Zustimmung der Direktion Landesarchäologie grundsätzlich an die
Übernahme folgender Punkte gebunden: 1. Bei
der Vergabe der vorbereitenden Baumaßnahmen (wie Mutterbodenabtrag) hat der
Vorhabenträger im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für
Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zur Durchführung von § 21,
Abs. 3 DSchG, Punkt 2, sowie für die späteren Erdarbeiten der Bauträger/
Bauherr, die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, mit uns zu
gegebener Zeit (mind. 4 Wochen im
Voraus) die Vorgehensweise und Terminierung der Arbeiten in Schriftform
abzustimmen, damit wir diese überwachen können. 2. Die
ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBI., 1978, S.159 ff), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBI., 2008, S.301) hinzuweisen. Danach
ist jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die
Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände
sorgfältig gegen Verlust zu sichern. 3. Absatz
1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der
Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE. 4. Sollten
wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion
Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere
Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen
der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können. Im Einzelfall
ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evt. notwendigen
Grabungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger finanzielle Beiträge für
die Maßnahmen erforderlich. 5. Wir
weisen extra darauf hin, dass die Meldepflicht besonders für die Maßnahmen
(Mutterbodenabtrag) zur Vorbereitung der Baumaßnahmen gilt. Die Punkte 1 - 5 sind auch in die Bauausführungspläne
als Auflagen zu übernehmen. Trotz dieser Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie
an den weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen, da jederzeit bisher
unbekannte Fundstellen in Erscheinung treten können. Rein vorsorglich müssen wir darauf hinweisen, dass
sich im Planungsgebiet bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine)
befinden können. Diese sind selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen
von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen
Standort entfernt werden. Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die
archäologischen Kulturdenkmäler und ersetzt nicht Stellungnahmen der
Direktion Landesdenkmalpflege zu den Baudenkmälern in Mainz und der Direktion
Landesarchäologie - Erdgeschichte in Koblenz. Eine interne Weiterleitung ist
nicht möglich. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. |
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11 |
Landesamt
für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Antwort vom 04.01.2018 Az.: 3240-1573-17/V1 kp/pb Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau
Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende
Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben: Bergbau/
Altbergbau: Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab,
dass im Bereich der 5 ausgewiesenen Sondergebiete für Windenenergie kein
Altbergbau dokumentiert ist. In den in Rede stehenden Gebieten erfolgt kein
aktueller Bergbau unter Bergaufsicht. Bitte beachten Sie, dass unsere Unterlagen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit erheben, da grundsätzlich die Möglichkeit
besteht, dass nicht dokumentierter historischer Bergbau stattgefunden haben
kann, Unterlagen im Laufe der Zeit nicht überliefert wurden bzw. durch Brände
oder Kriege verloren gingen. Wir empfehlen Ihnen für geplante Bauvorhaben die
Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu objektbezogenen
Baugrunduntersuchungen. Boden und
Baugrund -
allgemein: Allgemeine Hinweise vor Umsetzung der späteren
immissionschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen: Laut unseren geologischen Informationen liegen i.W. im
Bereich der Plangebiete oberflächennah Wechselfolgen aus Dolomit und Mergel
sowie regional auch Kalksteine des Unteren Muschelkalk. Die Mergel reagieren
auf wechselnde Wassergehalte (z.B. bei Austrocknung) schrumpf- und quellempfindlich.
Die Kalksteine können von Verkarstung betroffen sein. Aufgrund dieser Gegebenheiten empfehlen wir dringend
die Erstellung von Baugrundgutachten einschließlich der Prüfung der
Hangstabilität. Die einschlägigen DIN Normen, wie z.B. DIN 1054 und DIN 4020
und DIN EN 1997-1 und -2, sind zu beachten. Bei allen Bodenarbeiten sind die
Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen. -
mineralische Rohstoffe: Gegen die geplanten Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer
Sicht keine Einwände. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. |
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14 |
Forstamt
Westrich Antwort vom 10.01.2018 Az.: 63121 Nach Prüfung der mir zugänglichen Planungsunterlagen
leite ich Ihnen die nachstehende forstfachliche Stellungnahme zu dem o.a.
Vorhaben zu. Konzentrationszone
„Auf der weißen Trisch“ Die Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ liegt
weitestgehend in der offenen Feldflur mit wenigen landschaftswirksamen
Strukturelementen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Waldflächen und
die an Waldflächen gebundenen Lebensgemeinschaften sind nicht zu erwarten.
Die „Vorbelastungen“ des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen im
angrenzenden Saarland lassen den Standort auch unter dem Gesichtspunkt einer
Konzentration landschaftsbeeinflussender technischer Anlagen als geeignet
erscheinen. Konzentrationszone
„Buchwald“ Lage und Flächenzuschnitt der für die Errichtung von
Windkraftanlagen in dieser Konzentrationszone vorgesehenen Teilflächen lassen
erkennen, dass die in Ziff. 2.1.3 der Begründung genannten Kriterien für die
Ausweisung einer Konzentrationszone ziemlich „flexibel“ angewendet wurden, um
die vorgegebenen Mindestflächengrößen bzw. maximal zulässigen Abstände
zwischen den Teilflächen einzuhalten. So wird an der Südspitze der nördlichen
Teilfläche die „Mindestbreite“ von 120 m deutlich unterschritten. Bei
Einhaltung der Mindestbreite von 120m würde der Abstand zur nächstgelegenen
Teilfläche auf über 500m anwachsen und damit ein räumlicher Zusammenhang der Teilflächen
entfallen. Bei der östlichen Teilfläche der Kernzone Buchwald
weicht die tatsächlich überplante Fläche in der Höhenlage deutlich von der in
der Begründung (S. 32) angegebenen Höhenlage von 280-310m ab. Bei korrekter
Berücksichtigung der angegebenen Höhenlage würde die Mindestfläche von 5ha
deutlich unterschritten werden und damit die gesamte Konzentrationszone
entfallen. Waldstandorte Die Waldböden im Bereich der o.a. Konzentrationszone
sind aus der Verwitterung von Muschelkalk/Wellenkalk entstanden und teilweise
mit Decklehmen überlagert. Aufgrund des geringen Skelettanteils der Böden
besteht für den aufstockenden Baumbestand - insbesondere in Nässeperioden-
ein latentes Windwurfrisiko. Bei der Waldbewirtschaftung und allen
baubedingten Eingriffen sind die Maßnahmen so auszuführen, dass Windwürfe
möglichst vermieden werden. Baumbestand Bei den in den Teilflächen der o.a. Konzentrationszone
gelegenen Waldbeständen handelt es sich um buchendominierte Laubmischwälder
mit Eiche, Esche, Ahorn, Birke etc. als Mischbaumarten. Die Bedeutung als
Lebensraum - auch für streng geschützte Arten- ist durchaus als hoch
einzustufen. Vorherrschende Waldgesellschaft ist der Waldmeister - Buchenwald
(LRT 9130), wovon im FFH-Gebiet Zweibrücker Land lediglich 3 Vorkommen
bekannt sind, davon das größte im sog. Hengstwald (Dörrenbachwald) d.h. im
bzw. im Anschluss an den überplanten Bereich . Natur- und
Artenschutz Die nördliche Teilfläche der Konzentrationszone
liegt teilweise (bei Zugrundelegung einer Mindestbreite von 120m überwiegend)
im FFH-Gebiet 6710-301 „Zweibrücker Land.“ Die Waldflächen bieten aufgrund
ihrer Struktur im Verbund mit dem angrenzenden Offenland vielfältige
Lebensräume, insbesondere auch für streng geschützte Arten. Der südwestliche
Teil des Stadtgebietes Zweibrücken ist Kernraum für das Vorkommen der
Wildkatze in Rheinland-Pfalz mit regelmäßiger Reproduktion. (siehe beigefügte
Verbreitungskarte des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht).
In einem sehr kleinen Kernraum ist ein hohes Gefährdungspotential durch bau-
bzw. anlagenbedingte Störungen zu erwarten. Im Umfeld der Konzentrationszone
existieren Brutvorkommen des Rotmilans, der regelmäßig im Offenland rund um
den Wahlerhof auf Jagdflügen beobachtet werden kann. Gemäß der Bestimmungen
des §44 Abs.1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten
„Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“.
Nach den Hinweisen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) zu
zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes liegt
eine Beschädigung im o.a. Sinne dann vor, wenn „eine Verminderung des
Fortpflanzungserfolges oder der Ruhemöglichkeiten des betroffenen Individuums
oder der betroffenen lndividuengruppe wahrscheinlich ist“. Dies ist bei der
Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen in der Konzentrationszone
„Buchwald“ anzunehmen. Zuwegungen Die geplante Konzentrationszone „Buchwald“ ist durch
land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftswege erschlossen, die sich in Ihrem
derzeitigen Ausbauzustand aufgrund ihrer geringen Ausbaubreite und viel zu
geringer Kurvenradien nicht als Zuwegung zu Bauflächen für das Errichten von
Windkraftanlagen eignen. Soweit für die nördlich gelegene Teilfläche eine
Erschließung durch das FFH-Gebiet 6710-301 in Erwägung gezogen wird, ist dies
aus forstfachlicher Sicht abzulehnen. Die Eingriffe in den Waldbestand würden
ein Vielfaches der für die eigentliche Errichtung der Anlage erforderlichen
Fläche beanspruchen. Die Wege im sog. Hengstwald (Dörrenbachwald) wurden vor
ca. 70 Jahren als Setzpacklagen mit Kalkgestein angelegt. Seitdem haben sich
entlang dieser Wege stabile Waldinnenränder etabliert. Das auch nur einseitige
Entfernen dieser Innenränder würde zu nicht abschätzbaren Windwurfrisiken und
damit zu möglicherweise gravierenden Eingriffen in das FFH-Gebiet führen. Fazit Gegen das Ausweisen der Konzentrationszone „Auf der
weißen Trisch“ bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken.
Hinsichtlich der vorgesehenen Ausweisung der Konzentrationszone „Buchwald“
bestehen erhebliche forstfachliche und artenschutzrechtliche Bedenken. Die
Chancen in dieser Konzentrationszone tatsächlich Wind kraftanlagen
etablieren zu können, sind m.E. relativ gering. Es sollte daher geprüft
werden, ob es aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht zweckmäßig wäre, die weiteren
Planungen für diese Konzentrationszone einzustellen. |
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Nach den in der frühzeitigen Beteiligung
eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt
Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund
des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten
Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine
Neubewertung der Flächeneignung vor. In der Neubewertung überwiegen die einer
Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der
Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie
vorgesehen. Dies wird wie folgt begründet: · Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges
Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und
landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe
Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel,
Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden
Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem
bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein
attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert. · Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von
Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet.
Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären
umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche
Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten
Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land. · Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit
Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders
geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker
Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären
Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden. · Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum
der Wildkatze · Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche
bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung
auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von
Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren.
Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen
Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu
einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte. Beschlussvorschlag: Die vormals
geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden
öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt. |
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19 |
Landesamt
für Umwelt- und Arbeitsschutz Saarland Antwort vom 30.01.2018 Az.: 01/1316/1058/Rc Durch die Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes
„Windenergie“ sollen Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen
dargestellt werden. Außerhalb dieser Konzentrationszonen soll die Errichtung
von Windenergieanlagen ausgeschlossen werden. Zu der Aufstellung des o. g. Sachlichen Teilflächennutzungsplanes
der Stadt Zweibrücken nehmen wir aus der fachtechnischen Sicht unseres Hauses
wie folgt Stellung und bitten, die aufgeführten Hinweise und Anmerkungen zu
berücksichtigen: Naturschutz 1. Naturschutzfachliche
Konzentrationszonenbewertung a.) Konzentrationszone 1: „Auf der weißen Trisch“ In der vorgeschlagenen Konzentrationszone wurden
bereits 2011/12 grenzüberschreitend Windenergieanalgen (WEA) geplant. Dies
wurden teilweise aufgrund eines Brutvorkommens des Rotmilans in räumlicher
Nähe teilweise unter 1000m Entfernung aufgegeben, da sich große Teile der
vorgeschlagenen Konzentrationszone in seinem Hauptnahrungsgebiet befinden.
Auch auf Homburger Stadtgebiet wurde im Zuge der Aufstellung des Flächennutzungsplanes
„Wind“, die geplante Konzentrationszone im angrenzenden Einöd aufgegeben. Dieses
Brutvorkommen ist immer noch aktuell. Dadurch ist ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko für die Art durch die geplanten WEA zu erwarten, insbesondere
auch vor dem Hintergrund, dass das geplante Vorranggebiet zwischen dem
Brutplatz des Rotmilans und eines seiner Hauptnahrungsgebiete der Mülldeponie
Mörsbach liegt, welches intensiv von der Art durchflogen wird. Weiterhin
befinden sich unmittelbar angrenzend auf der Gemarkung Homburg-Einöd
Kompensationsmaßnahmen für den bestehenden Homburger Windpark „Auf der weißen
Trisch“ für den Rotmilan und das Landschaftsbild, welches durch die
Errichtung von WEA auf Zweibrücker Seite in ihrer Wirksamkeit erheblich
gemindert oder sogar wertlos werden würde. Aus diesem Grund empfehlen wir die
Fläche nicht weiter zu verfolgen. b.) Konzentrationszone 2: „Buchwald“ Westlich der geplanten Konzentrationszone in planungsrelevanter
Entfernung befinden sich zwei Rotmilanreviere die auch 2017 besetzt waren
(östl. Freihauserhof, östlich Scheidwald). Weiterhin befindet sich nördlich
angrenzend an den nördlichen Teil der Konzentrationszone ein bedeutsames Rastgebiet
des Mornellregenpfeifers. Aktuelle Beobachtungen an einem Mornellrastgebiet
in Perl haben gezeigt, dass sich die Vögel erst ab einem Mindestabstand von
500 m zu Windenergieanlagen (bei 200m hohen WEA) zur Rast niederlassen. Daher
empfehlen wir Ihnen, um Beeinträchtigungen des Rastgebiets zu vermeiden, den
vorgeschlagenen Mindestabstand von 500 m einzuhalten und das vorgeschlagene
nördliche Vorranggebietsteilstück entsprechend zu verkleinern oder
aufzugeben. Die genaue Ausdehnung des Rastgebiets und der Rotmilanbrutplätze
kann gerne beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erfragt werden. Weiterhin
befindet sich im angrenzenden Waldgebiet auf saarländischer Seite ein
Vorkommensgebiet der Wildkatze, welche im Südostsaarland ein bedeutsames
Vorkommen hat und aufgrund dessen in der weiteren Planung berücksichtigt
werden sollte. 2. Spezieller
Artenschutz Die Errichtung von Windenergieanlagen in Waldgebieten
ist grundsätzlich mit einem höheren naturschutzfachlichen Konfliktpotential
verbunden, was nicht nur mit der Entstehung von Waldinnenrändern und
Lichtungen am WEA-Standort selbst mit Attraktionswirkung für
strukturgebundene Fledermäuse zusammenhängt, sondern auch mit einem in
Waldgebieten meist mit einer größeren Eingriffstiefe einhergehenden
erforderlichen Neu- oder zumindest Ausbau von Zuwegungen sowie der Anlage von
Kabeltrassen. Daher können sich zusätzlich artenschutzrechtlich
problematische Zerschneidungs-Effekte ergeben, gegenüber denen besonders die
im Planungsraum (geplante Konzentrationszone Buchwald) nachgewiesene
Wildkatze empfindlich reagiert. . Kumulationswirkungen
benachbarter Windparks Direkt angrenzend an die Konzentrationszone „Auf der
weißen Trisch“ ist eine weitere Konzentrationszone mit dem gleichen Namen in
Homburg realisiert. Weiterhin befindet sich der realisierte Windpark
Webenheim in direkter Grenzlage zu der Stadt Zweibrücken. Die
naturschutzfachlichen Auswirkungen dieser Zonen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet
werden sollten, sind im vorliegenden Planwerk nur unzureichend thematisiert
und sollten in der weiteren Planung behandelt werden. Auf der nächsten
Planungsebene (gemäß §4 Abs. 2 Bau GB) sind etwaige Summationswirkungen mit
den angrenzenden Flächen der Nachbargemeinden, sofern an diesen Flächen
festgehalten wird, zu betrachten. Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Christoph
Braunberger (Tel: 0681-8500-1152) aus dem Fachbereich 3.1 „Natur- und
Artenschutz“ gerne zur Verfügung. Lärmschutz Während für die geplante Konzentrationszone 2
„Buchwald“ derzeit keine Kumulationswirkung mit einem angrenzenden Windpark
auf saarländischer Seite besteht (Windpark Webenheim ist ca. 4,7 km
entfernt), ist aber bei der geplanten Konzentrationszone 1 „Auf der weißen
Trisch“ von Kumulationswirkungen mit dem bereits bestehenden Windpark auf
saarländischer Seite (Homburg/ Kirrberg) auszugehen. Dieser Aspekt ist in der
Begründung zu dem o.g. Teilflächennutzungsplan berücksichtigt worden. Grundwasserschutz Die geplanten Konzentrationszonen „Auf der weißen
Trisch“ und „Buchwald“ befinden sich zum Teil innerhalb der Schutzzone III
des mit Verordnung vom 24.08.1990 festgesetzten Wasserschutzgebietes
„Bliestal“ (C 35), zu Gunsten der Wasserwerk Bliestal GmbH. In dieser Zone
sind gemäß § 3 Punkt 4 Betriebe mit Verwendung wassergefährdender Stoffe
verboten. Die Erdaufschlüsse stellen einen Verbotstatbestand gem. § 3 Punkt
17 dar. In der Schutzzone III muss im Rahmen der Umsetzung der Baumaßnahmen
die Vereinbarkeit mit der Schutzgebietsverordnung geprüft werden. Ausnahmegenehmigungen
sind durch die zuständige Untere Wasserbehörde nur dann zulässig, wenn 1. das
Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder 2. das
Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das
Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht. Den Erfahrungen nach kann in den meisten Fällen eine
Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt
sind. Letztendlich muss die Vereinbarkeit des Projektes mit der Wasserschutzgebietsverordnung
im Einzelfall geprüft werden, wenn die konkreten Anlagenstandorte bekannt
sind und ein vollständiger Antrag vorliegt. Es wird darauf hingewiesen, dass
die Anforderungen an die Anlagen innerhalb der Schutzzone III eines
festgesetzten Wasserschutzgebietes verglichen mit denen außerhalb eines
Wasserschutzgebietes erhöht sind. Hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden
Stoffen ist in der Bauausführung mit Einschränkungen zu rechnen. Detaillierte
Auflagen zur Ausführung erfolgen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. |
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Die angeführte Raumnutzungsanalyse reicht auf das
Jahr 2011/12 zurück und berücksichtigte damals eine betreiberspezfische
Anlagenkonstellation. Für den Rotmilan hat sich in der Vergangenheit
gezeigt, dass sein Raumnutzungsverhalten sehr stark von der
Landbewirtschaftung gesteuert wird, die sich ihrerseits in den zurückliegenden
Jahren sehr dynamisch entwickelt hat. Diese Entwicklungen werden aller
Voraussicht nach auch in der Zukunft anhalten. Damit einher geht eine häufige Verlagerung von
Horststandorten des Rotmilans. Die Stadt Zweibrücken sieht vor dem
Hintergrund des Alters der angeführten Untersuchungen mit dem Ziel eine
Flächenvorsorge für die kommenden 10-15 Jahre zu betreiben, keine
ausreichenden Ausschlussgründe um diesen Bereich als Konzentrationszone für
die Windenergie auszuschließen. Ob eine oder mehrere Anlagen auf dieser Fläche
genehmigungsfähig sein können, muss daher einer konkreten Einzelfallprüfung
im Zuge einer Genehmigungsplanung vorbehalten bleiben. Eine konkrete Planung
muss dabei auch Lage und Funktion der bestehenden Kompensationsflächen des vorhandenen
Windparks berücksichtigen. Nach den in der frühzeitigen Beteiligung
eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt
Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund
des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten
Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine
Neubewertung der Flächeneignung vor. In der Neubewertung überwiegen die einer
Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der
Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie
vorgesehen. Dies wird wie folgt begründet: · Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges
Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und
landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe
Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel,
Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden
Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem
bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein
attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert. · Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von
Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet.
Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären
umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche
Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten
Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land. · Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit
Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders
geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker
Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären
Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden. · Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum
der Wildkatze · Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche
bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung
auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von
Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren.
Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen
Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu
einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte. Beschlussvorschlag: Die vormals
geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden
öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt. Nach Aufgabe der geplanten Konzentrationszone
„Buchwald“ bestehen Kumulationswirkungen lediglich im Bereich der
Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“. Dort ist eine standörtliche Bündelung
planerisch gewünscht. Aussagen zu den zu erwartenden Kumulationswirkungen im
Bereich von Immissionen finden sich im Textteil der Begründung. Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. |
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21 |
Bundesnetzagentur
– Referat 226/Richtfunk Antwort vom 01.12.2017 Az.: 266-20, 5593-5 Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung
gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung der angefragten Gebiete
durchgeführt. Den beigefügten Anlagen 1 und 2 können Sie die Namen und Anschriften
der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber
entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist
es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. Ich empfehle Ihnen, die Informationen zur Bauleitplanung
im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzlichen Hinweise auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetz aqentur.de/bauleitplanung
im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich darauf hin,
dass Sie nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten
personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeiten oder
nutzen dürfen, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt werden. Da ggf. noch Regelungen des Energiewirtschafts- und
Energieleitungsausbaugesetzes sowie des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz zu beachten sind , habe ich Ihre Planunterlagen zur
ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetzagentur Abteilung Netzausbau, Referat 814 Tulpenfeld 4 53113 Bonn Falls noch besondere Hinweise zu berücksichtigen
sein sollten, werden Sie darüber durch das Referat 814 in einem separaten
Schreiben in Kenntnis gesetzt. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht
Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter
der o. a. Telefonnummer zur Verfügung. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. |
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27 |
Pfalzwerke
Netz AG – Abteilung NR – Externe Planungen / Kreuzungen Antwort vom 04.01.2018 Az.: RP01-2017-734-17159-01 Im Rahmen unserer frühzeitigen Beteiligung an dem im
Betreff genannten Verfahren teilen wir Ihnen mit, dass bei der Umweltprüfung
keine Belange unseres Aufgaben-/Zuständigkeitsbereiches zu berücksichtigen
sind und wir zum Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes keine Anregungen
haben. Auch ansonsten haben wir zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes
zum Thema „Windenergie“ keine Bedenken. Wir geben aber nachstehende Anregungen
an sie weiter und bitten um deren Berücksichtigung. Im Bereich des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“
„Auf der weißen Trisch“ befinden sich Hauptversorgungseinrichtungen der
Pfalzwerke Netz AG. Zwischen den festgesetzten Flächen Sondergebiet Zweckbestimmung
„Windenergienutzung“(SO) verläuft eine 110-kVFreileitung. Durch die SO-Flächen
verläuft eine Richtfunkstrecke der Pfalzwerke Netz AG. Die Hauptversorgungseinrichtung
Strom wurde bereits zeichnerisch in den Flächennutzungsplan aufgenommen. Die
Richtfunkstrecke ist nicht berücksichtigt. Zum Nachweis des Bestands dieser
Richtfunkstrecke haben wir als Anlage einen Lageplan beigefügt und bitten um
ergänzende zeichnerische Übernahme in die Planzeichnung zum Verfahren. Im Bereich des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“
„Buchwald“ befinden sich derzeitig keine Hauptversorgungseinrichtungen der
Pfalzwerke Netz AG. Im Nahbereich bzw. im möglichen Beeinflussungsbereich
der beiden Flächen Sondergebiet Zweckbestimmung „Windenergienutzung“(SO)
verläuft je eine 20-kV-Freileitung. Zum Nachweis des Bestands dieser
Freileitungen haben wir als Anlage zwei Lagepläne beigefügt und bitten um
ergänzende zeichnerische Übernahme in die Planzeichnungen zum Verfahren. Für die grundsätzliche Berücksichtigung der im
Bereich von lnfrastruktureinrichtungen der Energieversorgung bestehenden
Restriktionen regen wir an, dass unter einem zusätzlichen Punkt,
lnfrastruktureinrichtungen, der nachstehende Textvorschlag in der Begründung
zum Flächennutzungsplan aufgenommen wird: X lnfrastruktureinrichtungen Strom und
Richtfunk der Pfalzwerke Netz AG Strom Im Nahbereich bzw. im möglichen Beeinflussungsbereich
der festgesetzten Flächen Sondergebiet Zweckbestimmung „Windenergienutzung“
ist der Bestand einer 110-kV Freileitung der Pfalzwerke Netz AG zu
berücksichtigen, da eine Freileitung u. U. durch eine Windenergieanlage (WEA)
beeinflusst und deren Betrieb gefährdet werden kann. Es sind daher
sicherheitstechnisch erforderliche Schutzabstände zu der Freileitung
einzuhalten und beurteilt sich die Zulässigkeit einer WEA in Bezug auf eine
Freileitung gemäß den Festlegungen in der DIN VDE 0210. Deren Einhaltung ist
jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Prüfung erfolgt auf der Ebene der
nachgeschalteten verbindlichen Bauleitplanung und Genehmigungsverfahren zur
Errichtung einer geplanten WEA. Richtfunkstrecken Der Korridor der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen
Richtfunkstrecke der Pfalzwerke Netz AG hat eine Regelbreite von 200 m. Die
Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb eines solchen Korridors kann zu
Beeinflussungen einer Richtfunkstrecke führen. Um diese auszuschließen sollen
nach Möglichkeit innerhalb der Korridore keine Windenergieanlagen errichtet
werden. Ansonsten ist die Möglichkeit einer Beeinflussung im Einzelfall zu
prüfen. Die Prüfung erfolgt auf Ebene der nachgeschalteten verbindlichen
Bauleitplanungen und Genehmigungsverfahren. Grundsätzlich werden wir, zur Berücksichtigung
unserer Hauptversorgungseinrichtungen, im Rahmen unserer Beteiligung bei der
Durchführung der verbindlichen Bauleitplanung, eine detaillierte Stellungnahme
abgeben. Wir bitten um weitere Beteiligung an den nachfolgenden
Verfahrensschritten. Bereits zu diesem Zeitpunkt bitten wir Sie, nach dem
In-Kraft-Treten der Änderung des Flächennutzungsplanes, um Zusendung der
rechtskräftig gewordenen Unterlagen ausschließlich zur Verwendung in unserem
Unternehmen. Hierfür bedanken wir uns bei Ihnen bereits im Voraus. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. Die Richtfunkstrecke wird zeichnerisch in die
Plankarte mit aufgenommen. |
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28 |
PLEdoc
GmbH Antwort vom 05.12.2017 Az.: 20171200491 Mit Bezug auf Ihre o.g. Maßnahme teilen wir Ihnen
mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen von dem angezeigten Vorhaben
nicht berührt werden. Wir beauskunften die Versorgungsanlagen der nachstehend
aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH
(MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen • Viatel GmbH, Frankfurt Maßgeblich
für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum
Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die
Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw.
keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung
planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter
Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung
der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des
Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. |
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30 |
Wasserwerk
Bliestal GmbH Antwort vom 06.12.2017 Az.: WWB/Sc Nach Durchsicht der Unterlagen sehen wir derzeit
keine Bedenken. Bezüglich der Detaillierung der Umweltprüfung sind die
Belange des Wasserschutzgebietes zu berücksichtigen. Wir sehen momentan aber
keine besonderen Aspekte zum Schutz des Grundwassers. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. |
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32 |
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Referat
INfra I 3 Antwort vom 11.01.2018 Az.: Infra I 3 – 45-60-00 / IV-451-17-FNP Im o. g. Verfahren gibt die Bundeswehr bei
gleichbleibender Sach- und Rechtslage folgende Stellungnahme ab: Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer
Energien soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische
Interessen, z.B. Interessengebiete zum Schutz von Funkanlagen oder den
militärischen Luftverkehr, berühren oder beeinträchtigen. Gegen die von Ihnen vorgelegte Planung bestehen
deshalb erhebliche Bedenken. Die ausgewiesenen Konzentrationszonen zur Nutzung
der Windenergie, ca. nördlich / nordöstlich (Auf der weißen Trisch) und ca.
südwestlich (Buchwald) von Zweibrücken gelegen, befinden sich •
teilweise
innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des US NATOFlugplatzes Ramstein (Auf
der weißen Trisch; Bauhöhenbeschränkung 594 m NHN); •
im
Interessengebiet der militärischen Ausbildungs- und Übungseinrichtung
„Polygone“ (einziges multinationales Übungsgebiet für Piloten gegenüber der
Bedrohung durch feindliche Flugabwehr), insbesondere der Polygone-Stellung
Oberauerbach (alle Zonen komplett); •
teilweise
innerhalb des Schutzbereiches einer aktiven Richtfunkstrecke (sowohl
nördliche als auch südwestliche Zone). Die
Belange der Bundeswehr werden somit mehrfach berührt. In welchem Umfange die Belange der Bundeswehr
betroffen sind, kann ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten
über die Anzahl, den Typus, die Nabenhöhe, den Rotordurchmesser, die Höhe
über Grund, die Höhe über NHN und die genauen Koordinaten von
Luftfahrthindernissen vorliegen. Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung,
in Rücksprache mit meinen zu beteiligenden Fachdienststellen, eine dezidierte
Stellungnahme abgeben. Es ist
aber sehr wahrscheinlich, dass es
in den im Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ ausgewiesenen
Konzentrationszonen (Auf der weißen Trisch und Buchwald) aufgrund der Nähe
zum militärisch genutzten US NATO-Flugplatz Ramstein, der Nähe zu
militärischen Einrichtungen oder Funkstellen bzw. Funkstrecken mindestens zu Einschränkungen (zum
Beispiel Bauhöhenbeschränkungen, Freihalten eines Korridors von +/- 100 m
beiderseits einer Richtfunkstrecke und Ablehnung innerhalb des Korridors) und
insbesondere wegen der Nähe zur
Polygone-Stellung Oberauerbach vermutlich ausschließlich zu Ablehnungen von
Bauanträgen kommt. Seitens der Bundeswehr wird die Ausweisung der hier
projektierten Konzentrationszonen daher
abgelehnt bzw. ausdrücklich davon abgeraten. Genauer werde ich mich nötigenfalls im bundesimmissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren äußern. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. Aufgrund von überwiegenden öffentlichen Belangen
verfolgt die Stadt Zweibrücken die geplante Konzentrationszone „Buchwald“
nicht weiter. Die geplante Konzentrationszone „Auf der weißem
Trisch“ bindet räumlich an den unmittelbar angrenzenden Windpark auf dem
Gebiet der Stadt Homburg an. Vor diesem Hintergrund werden keine erheblich
negativen Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Übungseinrichtung „Polygone“
gesehen. Eine Bauhöhenbeschränkung auf 592 m ü. NN ermöglicht
die Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m und mehr
auf der geplanten Fläche. Die Berücksichtigung des Verlaufs von Richtfunktrassen
hat auf Ebene der Genehmigungsplanung zu erfolgen. Beschlussvorschlag: Die vormals
geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden
öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt. |
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33 |
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum
Zweibrücken Antwort vom 12.01.2018 Az.: / 1) Die
von Bundeswehr-Dienstleistungszentrum
Zweibrücken wahrzunehmenden Belange werden durch das o. g. Vorhaben
zumindest in geländebetreuerischer/
ökologischer Sicht nicht berührt. 2) Inwieweit
jedoch eine Betroffenheit im Rahmen von SCHUTZBEREICHSANGELEGENHEITEN
für besagtes Gebiet gegeben sein könnte, bitte ich mit der dafür zuständigen
Stelle direkt abzuklären: Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum
Baumanagement Wiesbaden -Referat
K4 - Moltkering
9 65189
Wiesbaden Postanschrift:
Postfach
5902 65189
Wiesbaden E-Mail:
BAIUDBw KompZ BauMgmt WI K 4@bundeswehr.org Telefon:
+49 (0) 611/ 799 -0 3) Gleichwohl
auch ein Deutscher Anteil im Abgesetzten Bereich Zentrum Elektronischer
Kampf, Waffensysteme POLYGONE in
Oberarnbach/Bann stationiert ist, kann unsererseits jedoch keine
Aussage zu einer etwaigen Betroffenheit dieser Dienststelle getätigt werden,
da dort der „Hausherr“ nicht die Bundeswehr ist. Verantwortlich für diesen
Bereich zeichnen die Amerikanischen Streitkräfte. Für den Fall, dass Sie auch für diese Liegenschaft
in räumlicher Nähe (<30km zum Windpark „Auf der weißen Irisch“) eine
etwaige Betroffenheit abklären möchten/müssen und dies nicht ohnehin schon
abgefragt haben, kann ich Ihnen als einen ersten Kontakt auf amerikanischer
Seite benennen: Auf dem
Kreuzberg 66851
Oberarnbach 4) Für
den Bereich Air Base NATO/HO Aircom
in Ramstein-Miesenbach ist ebenfalls keine Aussage seitens der
Bundeswehr möglich, da wir auch dort zwar mit einem Deutschen Anteil verteten,
nicht aber für die Liegenschaft als solches zuständig sind. Für den Fall, dass Sie auch für diese Liegenschaft
im räumlichen Zusammenhang (ca. 34km zum Windpark „Auf der weißen Irisch“)
eine etwaige Betroffenheit abklären möchten/müssen und dies nicht ohnehin
schon abgefragt haben, kann ich Ihnen als einen ersten Kontakt auf
amerikanischer Seite benennen: Ramstein Air Base 66877
Ramstein-Miesenbach |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. |
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37 |
Kreisverwaltung
Südwestpfalz Antwort vom 09.01.2018 Az.: VI/62 Grundsätzliche Bedenken bezüglich der vorgeschlagenen
Konzeption werden unsererseits nicht vorgebracht. Allerdings ist die
Abgrenzung des südlich des Wahlerhofes gelegenen Teilgebietes möglicherweise
problematisch. Der erforderliche Mindestabstand zum Bickenaschbacherhof von
500 m wird offensichtlich nicht eingehalten. Der Sachverhalt sollte überprüft
und ggf. der Abstand entsprechend erweitert werden. Der Bickenaschbacherhof
ist ein förmlich geschütztes Kulturdenkmal. Auch vor diesem Hintergrund sehen
wir die Einhaltung des Mindestabstandes für erforderlich an. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. Der Mindestabstand zum Bickenaschbacherhof wird
korrigiert. Der Schutzabstand wird nun vom westlichst gelegenen Gebäudeteil
des Ensembles generiert. |
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40 |
Deutscher
Gebirgs- und Wanderverein (Landesverband Rheinland-Pfalz) Antwort vom 14.12.2017 Az.: / Wir sprechen uns grundsätzlich gegen alle weiteren
Planungen für die Standorte von Windkraftanlagen (WKA) in RLP aus. Ein Jahrhundertprojekt wie die aktuelle Energiewende
kann nur auf der Plattform einer klaren Planung und Struktur, die von oben
vorgegeben wird und eine Steuerungsfunktion hat, erfolgreich sein. Zahlreiche jetzt erfolgende kleinräumige und unkoordinierte
Planungen auf kommunaler Ebene konterkarieren einen landesweit unabdingbaren
Natur- und Landschaftsschutz sowie die Akzeptanz bei der Bevölkerung für die
notwendige Umsetzung der Energiewende, weshalb Selbige aus diesem Grund wohl
zum Scheitern verurteilt sein wird. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die
Stadt Zweibrücken macht von der Möglichkeit Gebrauch, die zukünftige
Entwicklung der im Baugesetzbuch privilegierten Windenergie im Stadtgebiet
auf Ebene der Flächennutzungsplanung zu steuern. Sie trägt damit ihrer
Verantwortung für Mensch und Umwelt Rechnung. |
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46 |
Naturschutzbund
Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Antwort vom 08.01.2018 Az.: / Zusammenfassung Der NABU Zweibrücken lehnt die im Sachlichen
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Zweibrücken ausgewiesenen
Konzentrationszonen 1: Auf der weißen Trisch und 2: Buchwald, als mögliche
Standorte für Windkraftanlagen aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen
sowie der Nichteinhaltung von Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP)
IV 3. Teilfortschreibung ab. Mögliche Konzentrationszone 1: Auf der weißen Trisch -
Liegt komplett
in dem bevorzugten Flugkorridor der Rotmilane die aus dem Bliestal über die
Einöder Höhe zur Deponie bei Mörsbach fliegen und muss deshalb von
Windkraftanlagen freigehalten werden. -
Um ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu vermeiden wurde bereits 2013 beim
Genehmigungsverfahren der 4 Windkraftanlagen auf dem saarländischen Teil der
weißen Trisch diesem Umstand Rechnung getragen und auf den Bau von 5 Anlagen
der Stadt Zweibrücken verzichtet sowie 3 weitere aus der Flugbahn verschoben.
Grundlage dafür war eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung von 2013
durch ARGUS CONCEPT (2.3.1). Ein mustergültig durchgeführtes
Genehmigungsverfahren. Der NABU Zweibrücken hat dem Bau zugestimmt. Obwohl
sich an dieser Tatsache bis zum heutigen Tag nichts geändert hat, begutachtet
ARGUS CONCEPT jetzt - in diametralem Widerspruch zur eigenen saP aus 2013 -
die Fläche nunmehr als für Windkraft geeignet (Ziffer 2.3). Mögliche Konzentrationszone 2: Buchwald - Die 3 Teilflächen der möglichen Konzentrationszone
2: Buchwald sind im Teilflächennutzungsplan flächenmäßig nicht korrekt d.h.
zu groß dargestellt und haben deshalb - anders als von ARGUS CONCEPT
dargelegt - teilweise keinen räumlichen Zusammenhang, und erreichen in
einigen Teilflächen nicht die Mindestbreite sowie Mindestflächengröße (3.1.1,
3.1.2, 3.1.3, 3.1.4). - In der Konzentrationszone 2: Buchwald sind
windkraftsensible Vogel- und Fledermausarten in hoher Populationsdichte
heimisch, aus artenschutzrechtlichen Gründen ist diese Fläche nicht als
Standort für Windkraftanlagen geeignet (3.3.1). - Die Zuwegungen durch das FFH-Gebiet und der Bau von
Anlagen im FFH-Gebiet Dörrenbachwald würde irreparable und nicht
ausgleichbare Schäden an Flora und Fauna verursachen (3.2). - Windenergieanlagen im Wald sind eine dauerhafte
Vernichtung von C02 Speicher (3.3.1.2). - Öffentliche Belange wären durch den Bau von
Windenergieanlagen in der Konzentrationszone 2 in erheblicher Weise berührt.
Das beträfe die Bereiche Erholungsnutzung (3.3.2), Kulturlandschaft und
Landschaftsbild (3.3.3.) sowie Wohnen, Arbeiten und Schallschutz, dies im
Besonderen für den Wahlerhof (3.3.4.). Zur Windhöffigkeit Die seitens ARGUS CONCEPT verwendeten Daten zu Höhen
der Windanlagen, Windhöffigkeit und Windgeschwindigkeiten entsprechen nicht
den Vorgaben des Windatlasses Rheinland-Pfalz (2013) und des Rundschreibens
Windenergie Rheinland-Pfalz (2013), u.a.: - Einerseits wird eine Referenzanlage mit einer
Nabenhöhe von 140 m angenommen. Andererseits wird von ARGUS CONCEPT die angenommene
Nabenhöhe in nicht nachvollziehbarer Weise auf 150 m erhöht, was die
Standorte hinsichtlich Windhöffigkeit durch höhere Werte als geeigneter
erscheinen lässt. (4). - ARGUS CONCEPT nimmt eine Windertragsgrenze von 5,5
m/s bei 150 m Nabenhöhe an und bezieht sich dabei auch auf den Windatlas
Rheinland-Pfalz (2013). Darin wird jedoch gefordert: ... hohes Windpotential von 5,8 bis 6,0 mls bei 100 Metern über Grund
(Nabenhöhe). - ARGUS CONCEPT ändert eigenmächtig die geforderte
mittlere jährliche Windgeschwindigkeit nach unten und vergrößert die
Nabenhöhe von 100 m auf 150 m. Statt der im Windatlas geforderten
Windgeschwindigkeit (m/s) wird die Windleistungsdichte (W/m^2) für den
Außenstehenden nicht nachvollziehbar, angegeben. 1 Allgemeines Grundlage des Sachlichen Teilflächennutzungsplans
„Windenergie“ der Stadt Zweibrücken ist das „Landesentwicklungsprogramm (LEP)
IV 3. Teilfortschreibung“ vom 12.07.2017. Zwei wichtige Vorgaben daraus möchten
wir unserer Stellungnahme voranstellen (alle Zitate in unserer Stellungnahme
kursiv): LEP IV Z
163 g: Einzelne Windenergieanlagen
dürfen nur an solchen Standorten errichtet werden, an denen der Bau von
mindestens 3 Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist. LEP IV zu
Z 163 g: ... Grundsätzlich ist ein
räumlicher Verbund dann gegeben, wenn die Anlagenstandorte in einem
Standortbereich mit einer Mindestgröße von 20 ha liegen. In Einzelfällen kann
auch eine Fläche von 15 ha, ... ausreichen. Dadurch
wird sichergestellt, dass die Landschaft nicht durch eine Vielzahl von
Einzelanlagen beeinträchtigt und die geforderte Bündelungswirkung unterlaufen
wird. Desgleichen Ausführungen von ARGUS CONCEPT
Begründung 2.1.3 zur Mindestflächengröße: Bei der Beurteilung, ob mindestens 3 Anlagen auf
einer Fläche möglich sind, spielt der Flächenzuschnitt eine entscheidende
Rolle. Dabei muss die als Sondergebiet „Windenergienutzung“ im Flächennutzungsplan
auszuweisende Fläche mindestens so breit sein, dass „die äußeren Grenzen des
Bauleitplans oder die Grenzen von Baugebieten oder Bauflächen (vgl. § 1 Abs.
1 und Abs. 2 BauNVO) stets von der gesamten Windkraftanlage einschließlich
des Rotors einzuhalten sind“ (vgl. BVerwG U v.21.10.2004 -4 C 3/04, NVwZ
2005, S.208). Zur Bemessung der damit verbundenen Mindestabmessungen der
Konzentrationszonen wird eine Referenzanlage mit einer Nabenhöhe von 140 m
und einem Rotordurchmesser von 60 m angenommen. Dies entspricht einer derzeit
oft gebauten Windenergieanlage moderner Bauart. Bei der o.g. Anlagengröße
entspricht dies einer Kreisfläche mit einem Radius von 60,77 m um den
Turmmittelpunkt (zur Berechnung des fiktiven Baukörpers einer WKA und zur
Abstandsfläche siehe Urteil OVG RLP vom 12.05.2011, 1 A 11186/08). Die Mindestabmessung
der Konzentrationszone (Breite) muss somit gerundet mindestens 120 m
betragen. ... 2 Mögliche
Konzentrationszone 1: Auf der weißen Trisch Begründung 2.1.3, Seite 30 Allgemeine Daten
2.1 Flächenzuschnitt der Konzentrationszone
1 Auch hier müssen die Vorgaben für die Mindestbreite
120 m (siehe oben) eingehalten werden. In dieser Fläche kreuzen sich im
spitzen Winkel die Trassen der 110 kV Freileitung Kirrberg - Reifenberg Nord
und der direkt über die Höhe führende Feldwirtschaftsweg, Flurstück 3086/11.
Dadurch entstehen am Kreuzungspunkt jeweils schmale Geländestreifen, die als
nutzbare Fläche nicht zur Verfügung stehen. Das gleiche gilt für den Kreuzungsbereich
der 110 kV Freileitung und dem Feldwirtschaftsweg, Flurstück 3023/4 Richtung
Freudenbergerhof. Das Seitental des „Pfänderbach“, nordöstlich Nonnenbusch,
ein bewaldetes Kerbtal, dessen Ostteil großzügig auch als
Konzentrationsfläche mit ausgewiesen wurde, ist ebenfalls heraus zu nehmen. Es
ist als Konzentrationsfläche nicht geeignet. Fazit: Die
vorgeschlagene Konzentrationszone 1 zerfällt in schmale Streifen, die
teilweise die Mindestbreite von 120 m nicht erreichen. 2.2 Planungsrechtliche Situation / Erschließung Begründung 2.1.3, Seite 31
Der Feldwirtschaftsweg von Einöd aus über die
„Einöder Höhe“ und „Auf der weißen Trisch“ Richtung L 214 (Kirrberg)
durchquert die Konzentrationsfläche 1 von Südwesten nach Nordosten. Das
Flurstück dieses Weges ist unterschiedlich breit, von ca. 5,5 m bis ca. 7 m.
Entlang dieses Weges steht bis zur Landesgrenze im Norden eine, die
Landschaft prägende und aufwertende Obstbaumreihe. Anforderungen der Anlagenhersteller an den Ausbau
der Zuwegung: - Verbreiterung der Zuwegung: (von 3 m) auf 4,5 m (aus
BlmSchG Verfahren) - Herstellung des Lichtraumprofil von 6,80 m Breite
und 4,60 m Höhe.* - Beides (Zuwegung und Lichtraumprofil) sind in Kurven
und Abzweigungen wegen einer Transportlänge von bis zu 43 m deutlich
breiter.* - Verstärkung der Trasse für Achslasten von 12 t * und - Tragfähigkeit für Schwerlast von bis zu165 t.* * Spezifikation E-115, 90- 147 m Betonfertigteilturm
Fa. ENERCON 2014-06-16 Fazit: Der
NABU Zweibrücken fordert, dass die landschaftsprägende Obstbaumreihe erhalten
bleibt. 2.3
Bedeutung für öffentliche Belange Begründung 2.1.3, Seite 31
2.3.1
Bedeutung für den Naturschutz Von besonderer Bedeutung ist der windkraftsensible
Rotmilan, von dem 1 Brutvorkommen in dem Bereich der möglichen
Konzentrationszone 1 von 1500 m (empfohlener Mindestabstand zu
Rotmilan-Brutplätzen, LAG VSW 2015 „Helgoländer Papier“) bekannt ist. Im
Prüfbereich für den Rotmilan von 4000 m (VSW & LUWG 2012 und LAG VSW
„Helgoländer Papier“) sind mindestens 4 weitere Rotmilan-Brutvorkommen
vorhanden. Die „Einöder Höhe“, ist ein stark frequentiertes Nahrungshabitat
für den Rot- und Schwarzmilan sowie alle anderen Vogelarten aus den
umliegenden bewaldeten Tälern. Im Rahmen der Planungen für den Windpark (11 Anlagen)
„Auf der weißen Trisch“, Kreisstadt
Homburg/Stadt Zweibrücken wurde dieser Bereich bereits 2011/2012
avifaunistisch von „ecorat - Umweltberatung & Freilandforschung“
eingehend untersucht. Ergebnis
dieser Untersuchung war: a) ...
Der Brutplatz am Nonnenbusch befindet sich am Rand eines Dichtezentrums der
Verbreitung des Rotmilans im südöstlichen Saarland(„Bliesgau-Population“),
welches auch Teile der Westpfalz um Zweibrücken umfasst. ... Mit etwa 20
Paaren (inklusive denen der Westpfalz) brütet in diesem Raum gut ein Drittel
der regionalen (saarländischen) RotmilanPopulation. Solchen Dichtezentren
kommt im überregionalen Blickwinkel eine wichtige Funktion zu, da aus ihnen
heraus verwaiste Reviere bzw. unbesiedelte Gebiete „aufgefüllt“ werden
(ecorat 2013). b) ARGUS
CONCEPT GmbH stellt in ihrer Speziellen artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Windpark
„Auf der weißen Trisch“ (2013) fest: Zur Vermeidung und Minderung der Auswirkungen auf
die Vogel und Fledermausfauna tragen insbesondere der Verzicht auf kritische
Anlagenstandorte (ehemalige Standorte E-02, Z-01, Z- 02, Z-03, Z-04, Z-05)
bzw., die Standortverlagerung einzelner Anlagen (E-01-n, K03, K-04) bei. ... Durch den
Verzicht auf die Anlagen WEA Z-01 bis Z-05 wird eine bevorzugte Flugbahn von
Rotmilanen aus der Bliesaue über die Einöder Höhe zur Deponie bei Mörsbach,
von Windrädern freigehalten. ... Ursprünglich waren 11 Windenergieanlagen geplant. 5 davon (Z-01 bis Z-05) lagen in dem Bereich, der jetzt als
Konzentrationszone 1 für Windenergie ausgewiesen werden soll und eine auf
Hamburger Gemarkung. Im Genehmigungsverfahren wurde dort noch eine weitere
gestrichen. 3 Anlagen wurden
verschoben um u.a. den Flugkorridor der Bliesgau-Rotmilane zur Deponie bei
Mörsbach freizuhalten. 4 Anlagen
sind in Betrieb. Für den NABU Zweibrücken war dies eine mustergültige
Planung und Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen für den Windpark „Auf der
weißen Trisch“ der Kreisstadt Homburg/Stadt Zweibrücken. Dazu haben wir am
11.09.2013 eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. An den Grundlagen für
die damalige Beurteilung durch ecorat und die saP von ARGUS CONCEPT hat sich
nichts geändert. Wir können nicht
nachvollziehen, dass ARGUS CONCEPT jetzt zu anderen Schlüssen kommt und
diesen Flugkorridor als mögliche Konzentrationszone für Windenergie
vorschlägt. Fazit: Diese
Fläche war bisher und ist weiterhin als Flugkorridor für die Bliesgau
Rotmilane von hoher Bedeutung. Mit ihrer Freihaltung wurde bisher und wird
zukünftig ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan vermieden. Aus
artenschutzrechtlichen Gründen halten wir die mögliche Konzentrationszone 1:
Auf der weißen Trisch nicht für zulässig und lehnen sie ab. 2.3.2
Bedeutung für die Erholungsnutzung Begründung 2.1.3, Seite 31
Das Gelände ist ein bekanntes und bedeutendes
Naherholungsgebiet, wird von Spaziergängern, Joggern und Hundebesitzern aus
Zweibrücken, Homburg, Einöd, Schwarzenbach und Schwarzenacker reichlich
genutzt. Dieser Höhenrücken mit seiner weiten Rundumsicht lädt geradezu den
Wanderer ein. Das Gebiet hat insofern auch überregionale und die
Landesgrenzen überschreitende Bedeutung. Die Wege sind soweit befestigt, dass
sie auch in Schlechtwetterperioden begangen werden können. Fazit: Die
Bedeutung als Naherholungsgebiet ist hoch. 2.3.3
Kulturlandschaft, Landschaftsbild Begründung 2.1.3, Seite 31
Es handelt sich um eine Offenlandschaft mit Nutzung
als Feld- und Wiesengelände, strukturiert durch einzelne wegebegleitende
Obstbaumbestände, Heckengehölze und vereinzelt Hohlwege. Am nordwestlichen
Rand der vorgesehenen Konzentrationsfläche befindet sich ein tief
eingeschnittenes Kerbtal. Das Landschaftsbild ist typisch und charaktergebend
für die Sickinger Höhe. Fazit: Die
Bedeutung ist hoch. Vor allem würde der optische Eindruck durch weitere
Windkraftanlagen, die dann den Höhenrücken beherrschen, empfindlich gestört.
Zumindest erheblich schwerer als durch die Hochspannungsleitung, die in ihrer
Höhe und Struktur deutlich unter der von Windenergieanlagen bleibt. 3 Mögliche
Konzentrationsfläche 2: Buchwald Begründung 2.1.3, Seite 32 Allgemeine Daten u.a.
Die von ARGUS CONCEPT in der Begründung dargestellte
Konzentrationszone 2 besteht aus den 3 Teilflächen: Teilfläche
1, südlicher Dörrenbachwald
(westlich Wahlerhof), Teilfläche
2, Ackerfläche (südlich Wahlerhof)
und Teilfläche
3, „Buchwald“ (östlich Wahlerhof). Die Fläche zwischen den beiden Teilflächen 2 und 3
(blau schraffiert) wurde von ARGUS CONCEPT ausgeschlossen, da sie die Mindestbreite
von 120 m nicht erreicht. 3.1 Räumlicher Verbund, Mindestflächengröße Ein räumlicher Zusammenhang zu einer Nachbarfläche
wird bis zu einer Entfernung von 500m angenommen. Dies ist in der Regel der
Abstand, der von Windenergieanlagen moderner Bauart in Hauptwindrichtung
untereinander eingehalten wird (ARGUS CONCEPT Begründung 2.1.3, Seite 13). 3.1.1 Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald Diese Teilfläche liegt mit der Westseite direkt an
der Landesgrenze zum Saarland. Die Mindestbreite von 120 m wird an ihrer
Südspitze nicht eingehalten, sie muss bis zu diesem Wert zurückgenommen
werden (wie z.B. zwischen den Teilflächen 2 und 3, Gutachten Seite 32). Fazit: Die
Flächengröße verringert sich und der Abstand zur Teilfläche 2, südlich
Wahlerhof, wird größer. Er liegt über dem Höchstwert von 500 m. 3.1.2
Teilfläche 2, Ackerfläche (südlich Wahlerhof) Die Westseite dieser Fläche endet ebenfalls an der
Landesgrenze. Auch hier wird die Mindestbreite von 120 m an der
Nordwestspitze (Richtung Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald) nicht
eingehalten. Für die Südwest- und Südostspitze dieser Ackerfläche gilt das
Gleiche. Fazit: Auch
hier verringert sich die Flächengröße und der Abstand zur Teilfläche 1,
südlicher Dörrenbachwald, wird nochmals größer als der Höchstwert von 500 m. 3.1.3
Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald und Teilfläche 2, Acker, südlich
Wahlerhof Nach den o. a. Korrekturen liegen die Teilflächen 1
und 2 deutlich weiter als 500 m auseinander. Die „Teilfläche 1 ist zudem mit
nur ca. 10 ha erheblich kleiner als die geforderte Mindestgröße für den
Einzelfall von 15 ha (LEP IV zu Z 163 g). Fazit: Ein
„räumlicher Verbund“ ist nicht gegeben. Die Mindestflächengröße für den
Einzelfall von 15 ha wird von der Teilfläche 1 nicht erreicht. Der „südliche
Dörrenbachwald scheidet als mögliche eigenständige Konzentrationszone aus. 3.1.4
Teilfläche 3, „Buchwald“ Gemäß den Allgemeinen Daten in der Begründung von
ARGUS CONCEPT (Seite 32) liegt die mögliche Konzentrationszone 2, Buchwald,
in der Höhenlage von 280-310 m. Auf den vorliegenden Karten ist diese Fläche
aber im Bereich des „Buchwaldes“ an seiner Nordseite deutlich tiefer als 280
m eingezeichnet, also größer dargestellt. Sie reicht bis in die Talsohle
(südlich der K 8) an die Höhenlinie 250 m. Diese Linienführung ist- gemäß den
Vorgaben von ARGUS CONCEPT - im Bereich des „Buchwaldes“ auf die Höhenlinie
280 m zu korrigieren, damit die korrekte Flächengröße ermittelt werden kann.
Unter 280 m wird die mittlere Windgeschwindigkeit von 5,8 m/s bis 6,0 m/s im
Wald nicht erreicht (Windatlas Rheinland-Pfalz [2013] 3.3). Fazit: Nach
der Korrektur verringert sich die Flächengröße deutlich. Die Teilflächen 2,
Ackerfläche (südlich Wahlerhof) und 3 „Buchwald“ erreichen zusammen nicht die
erforderliche Mindestgröße für den Einzelfall von 15 ha. 3.1.5
Höhenlage, Relief und Exposition, Biotop- und Nutzungsstruktur Nach ARGUS CONCEPT (s.o.) liegt die Konzentrationszone
2, Buchwald, in der Höhenlage von 280-310 m und ist „weitgehend eben bis
flach geneigt“. Gemäß den vorliegenden Karten reicht sie aber von der
Höhenlage ca. 250 m in der Teilfläche 3, „Buchwald“, bis 320 min der
Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald. Bei einem Höhenunterschied von ca. 70
m kann man nicht von einer weitgehend ebenen bis flachen Neigung sprechen. 3.2 Planungsrechtliche Situation/Erschließung Begründung 2.1.3, Seite 33 Planungsrechtliche
Situation/Erschließung u.a.
a) Mögliche
Zuwegung von der Römerstraße (Mittelbach - Wattweiler) aus durch das FFH Gebiet
Schachen - Hengsthochwald und Dörrenbachwald: - Verbreiterung des vorhandenen Forstweges von 3 m auf
4,5 m (aus BlmSchG Verfahren), auf einer Länge von ca. 2,14 km bis zum
Nordrand der vorgeschlagenen Konzentrationsfläche Teil 1 südlicher
Dörrenbachwald. Von dort aus muss eine neue Zuwegung durch den Wald gebaut
werden - Herstellen eines Lichtraumprofils von 6,80 m Breite
und 4,60 m Höhe* - Beides, Zuwegung und Lichtraumprofil, werden
deutlich breiter in Kurven und Abzweigungen wegen einer Transportlänge von
bis zu 43 m.* - Verstärkung der Trasse für Achslasten von 12 t * und - Tragfähigkeit für Schwerlast von bis zu165 t.* *Spezifikation E-115, 90- 147 m Betonfertigteilturm
Fa. ENERCON 2014-06-16 b) Mögliche Zuwegung von der L 465 (Mittelbach -
Altheim) über die K 8 (Richtung Wahlerhof): Verbreiterung der K 8 und des Feldwirtschaftsweges
auf 4,5 m. Auch hier in den Kurven und Abzweigungen deutlich breiter. Fazit: Eine
Zuwegung von der Römerstraße aus durch das FFH-Gebiet, „Schachen - Hengsthochwald
und Dörrenbachwald“ zur Konzentrationszone 2: Buchwald, wäre mit nicht ausgleichbaren
Schäden verbunden. Wir lehnen
sie deshalb aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen ab. 3.3 Bedeutung für öffentliche Belange Begründung 2.1.3, Seite 33 Bedeutung; für öffentliche Belange u.a.
3.3.1
Bedeutung für den Naturschutz, Artenschutzrechtliche Belange Eine für diesen Bereich typische Landschaft mit
überwiegend Wald auf den Höhen und in den Kerbtälern sowie Offenland an den
Hängen und Tälern mit extensiver landwirtschaftlicher Nutzung. Die Vielfalt
dieser Landschaft bietet ein besonders reiches, breit gefächertes
Nahrungsangebot für die unterschiedlichsten Individuen. Sie ist ein Garant
für eine sehr hohe Artenvielfalt und trägt u. a. zu einer Verdichtung von
Brutvorkommen windkraftsensibler Vogelarten bei. In diesem Bereich sind folgende Vorkommen bekannt: 3.3.1.1
Fauna Windkraftsensible
Vogelarten: Rot- und Schwarzmilan, Wespenbussard, Baumfalke,
Uhu, Graureiher sowie Rebhuhn. Als Wintergast regelmäßig bis zu 3 Kornweihen im Offenlandbereich
südlich des Wahlerhofs und die Waldschnepfe im Dörrenbachwald. Im unmittelbar
angrenzenden Bickenalbtal rasten regelmäßig Schwarzstörche. Sie sind dort
auch während der Brutzeit auf Nahrungssuche. Dieser Bereich ist noch Teil des
regional bedeutsamen Dichtezentrums der Verbreitung des Rotmilans im südöstlichen
Saarland (Bliesgau-Population). Im Umkreis von 1500 m (empfohlener
Mindestabstandsbereich LAG VSW 2015 „Helgoländer Papier“ zu
Rotmilan-Brutplätzen) befinden sich mindestens 2-3 Rotmilan- und 1
Schwarzmilan Brutvorkommen. Im Prüfbereich für den Rotmilan von 4000 m (VSW &
LUWG 2012 und LAG VSW „Helgoländer Papier“) sind mindestens 3-4 weitere Rotmilan-Brutvorkommen
vorhanden. Hinweis: Im Saarland wäre in diesem Bereich eine
Funktionsraumanalyse auf lokaler Ebene (mindestens im Umkreis von 10 km) zur
Beurteilung von Summationseffekten durchzuführen (VSW & LUA2013). Das
Offenland ist ein von allen Arten stark frequentiertes Nahrungshabitat. Am
09.06.2017 z B. jagten 7 und am
01.10.2017 mindestens 9 Rotmilane
über der Teilfläche 2, Ackerfläche (südlich Wahlerhof). Im Herbst gibt es regelmäßig ein starkes Aufkommen
durchziehender Vögel. In 2017 wurden z.B. am 29.10. ca. 470, am 30.10 ca.
4.000 und am 31.10 ca. 530 direkt über die Konzentrationszone 2 hinweg
ziehende Kraniche gezählt. Wildkatze (streng geschützte Art nach§ 7 des BNatSchG und in
FFH-Richtlinie Anhang IV). Hirschkäfer (Roten Liste Deutschland „stark gefährdet“ und in
FFH-Richtlinie Anh. II). Haselmaus (FFH-Richtlinie Anhang IV). Nachweislich kommt die windkraftsensible Wildkatze in der Konzentrationszone 2 Buchwald
vor. Gemäß der Verbreitungskarte „Wildkatze in Rheinland-Pfalz“ (LUWG 2013)
und dem „Artenschutzprogramm Wildkatze im Saarland“ ist diese Konzentrationszone
als Kernraum für sie ausgewiesen.
Reproduktionsnachweise der Wildkatze konnten hier gemacht werden. Die
strukturreichen Waldbestände, welche hier direkt überplant werden, besitzen
ein hohes Potenzial als Fortpflanzungsstätte für die Wildkatze. Damit ist
das Eintreten eines Verbotstatbestandes nach§ 44 BNatSchG hier zu erwarten. Fledermausarten: Großer Abendsegler Nyctalus noctula (5 (sh]*) Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri (5 [sh]*)
Breitflügelfledermaus Eptesigus Serotinus (4 [h]*) Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii (1 [sg]*) Zwergfledermaus
Pipistrellus (5 [sh]*) Rauhhautfledermaus
Plecotus nathusii (5 [sh]*) Graues
Langohr Plecotus austriacus (2 [g]*) Braunes Langohr Plecotus auritus (2 [g]*) * Endeinstufung Tötungsrisiko bei Windenergieanlagen
im Wald: sh = sehr hoch, h = hoch, g = gering, sg = sehr gering (Klaus Richarz 2014) Wälder dienen nahezu allen Fledermausarten als
Nahrungshabitate, die arttypisch in unterschiedlicher Art und Weise genutzt
werden. Mehr als die Hälfte unserer Arten sucht zudem Baumhöhlen als
Quartiere auf (Klaus Richarz 2014). Der
südliche Dörrenbachwald und der Buchwald bieten mit ihrem hohen
Altbaumbestand ideale Quartiere für Fledermäuse. Fazit: Diese
mögliche Konzentrationszone 2: Buchwald halten wir auch aus artenschutzrechtlichen
Gründen - insbesondere wegen der hohen Populationsdichte an
windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten - nicht für Windkraftanlagen
geeignet. 3.3.1.2
Flora a) Teilfläche 1, südlicher
Dörrenbachwald, FFH-Gebiet 9130 - Waldmeister-Buchenwälder (Asperulo-Fagetum),
Bedeutung: Die geophytenreichen Waldmeister-Buchenwälder sind
vor allem im Frühling besonders attraktiv. Eindrucksvolle Waldbilder ergeben
sich zur Blütezeit des Bärlauchs (Natura 2000 9130 Lebensraumtypsteckbrief
der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz). Der Waldmeister-Buchenwald ist äußerst
selten in Rheinland-Pfalz und kommt in der Südpfalz nur noch am
Kirschbacherhof vor. Der Ausbau des Forstweges von der Römerstraße bis zur
Nordseite der Teilfläche 1 wäre ein dauerhafter, nicht ausgleichbarer massiver
Eingriff im Bereich des Schachen, Hengsthochwald und Dörrenbachwald (FFH
Gebiet Zweibrücker Land). In der Teilfläche 1 selbst gibt es keine Forstwege,
die Zuwegung müsste komplett neu angelegt und dazu Bäume gerodet werden. 3
BAT-Elemente (Biotop-Alt-Totholz-Element) des Forstes, eine Eiche, ca. 200
Jahre alt und mit einem BHD (Brusthöhendurchmesser: Stammdurchmesser in 1,3m
Höhe) von ca. 1,25 m, eine Buche, Horstbaum, ca. 92 Jahre alt und einem
BAT-Element (200 jähriger Traubeneichenbestand), das aus 20 Bäumen (13 Eichen
und 7 Buchen) besteht, befinden sich im Bereich des FFH-Gebietes südlicher
Dörrenbachwald. Des Weiteren müsste für jede Anlage im Wald (ohne Zuwegung)
eine Fläche von 2.910 m2 dauerhaft und weitere 3.195 m2 temporär gerodet werden (Bernhard Bögelein, juwi
2014). b) Teilfläche 3, „Buchwald“ Mit einem naturbelassenen Buchenbestand (Alter ca.
80 bis 100 Jahre), mit einzelnen Eichen und einem erheblichen Totholzanteil,
ist sie ökologisch wertvoll. c) Zusammenfassung Der Bau von Windenergieanlagen in Wäldern mit alten
Laubholzbeständen wie im Dörrenbach und Buchwald, ist eine dauerhafte
Vernichtung von CO2 Speicher. Der Beitrag zum Klimaschutz ist fragwürdig und
deshalb lehnen wir ihren Einsatz im Dörrenbach- und Buchwald ab. Der
ökologische Wert dieser beiden Waldbestände ist auch unverzichtbar zur
Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt. Die Bedeutung für die
Flora und als CO2 Speicher ist hoch. Es würden
große Teile des FFH-Gebietes Zweibrücker Land mit dem seltenen Waldmeister Buchenwald
im Dörrenbachwald nicht ausgleichbar zerstört. Fazit zu
Naturschutz und Artenschutzrechtliche Belange 3.3.1: Die
Bedeutung dieser geplanten Konzentrationszone 2 Buchwald ist für den
Naturschutz und Artenschutzrechtliche Belange „sehr hoch“. Das Tötungsrisiko
besonders geschützter Arten würde signifikant erhöht. Es käme zu einer dauerhaften
Vernichtung von CO2 Speicher. Ihre Ausweisung wird deshalb auch aus natur-
und artenschutzfachlicher Sicht abgelehnt. 3.3.2
Bedeutung für Erholungsnutzung Begründung 2.1.3, Seite 33 Bedeutung für öffentliche Belange u.a.
Die drei Teilflächen der möglichen Konzentrationszone
2 werden in unterschiedlichem Maße intensiv für die Erholung genutzt:
Spaziergänger, Jogger, Radfahrer, Hundebesitzer sind dort zu jeder Tageszeit
und bei jedem Wetter anzutreffen. Das betrifft vor allem den Anteil
Dörrenbachwald. Die Nah-Erholungssuchenden stammen überwiegend aus
Zweibrücken, Altheim, dem saarländischen Bliesgau. Damit ist die Bedeutung überregional und die
Landesgrenze überschreitend. Neben befestigten schmalen Waldwegen führen der
überregional bedeutsame Saarland-Rundwanderweg und der Fernwanderweg von
Blieskastel nach Germersheim/Rhein (Seitenzweig des Jakobswegs) direkt an der
Konzentrationszone 2 vorbei, dazu eine beliebte Mountainbike-Piste rund um
das Bliestal. Der Zugang zu der unmittelbar benachbart liegenden Mardelle auf
saarländischer Seite geschieht ebenfalls durch den Dörrenbachwald. Nachdem
der Renkersberg als Naherholungsgebiet durch den dortigen Windanlagenbau,
durch den touristischen Ausbau des Buchenwaldhofs und das gesteigerte
Verkehrsaufkommen unattraktiv geworden ist, hat sich ein guter Teil des
Fußgänger- und Radfahrerverkehrs in die Konzentrationsfläche 2 verlagert. Fazit: Die
Bedeutung für die Erholung und Gesundheit ist schon jetzt hoch. Sie wird mit
der geplanten Errichtung einer Biosphärenbrücke zwischen dem Bliesgau und dem
Pfälzerwald noch weiter steigen. 3.3.3
Kulturlandschaft, Landschaftsbild Begründung 2.1.3, Seite 33 Bedeutung für öffentliche Belange u.a.
Die Konzentrationsfläche 2 ist Teil einer das
gesamte Landschaftsbild prägenden Zone mit Wechsel aus zusammenhängenden
Waldgebieten, kleinen Streuobstwiesenbeständen, Feldern und Wiesen, darin
eingebettet das relativ tief eingeschnittene Tal, in dem der unter
Denkmalsschutz stehenden Wahlerhof liegt. Die Waldgebiete sind in ihrer Art
einzigartig durch das teils dichte, teils lichte Unterholz, unterbrochen von
großen Bärlauchkolonien, durch Bestände alter und geschützter Bäume, vor
allem 200 jährige Eichen, in die Buchenwaldflächen eingestreut einzelne
Elsbeeren, Eschen, Feldulmen, Fichten, Kiefern, Birken. Die Waldränder sind
teilweise durch Schwarzdomhecken verdichtet. Das Offenland an den Hängen wird
landwirtschaftlich genutzt, ist unterbrochen durch die für die Landschaft
charakteristischen Hecken. In unmittelbarer Nachbarschaft zur Teilfläche 1
südlicher Dörrenbachwald befinden sich 2 Mardellen, die größere davon auf
saarländischer Seite. Hier wäre vorher ein geologisches Gutachten
erforderlich um zu prüfen, dass die Existenz dieser beiden Mardellen durch
den Anlagenbau (Zuwegung, Fundament, Kranstellfläche, Arbeits- ,Montage- und
Lagerfläche) nicht gefährdet ist. Fazit: Die
Unberührtheit, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes würde durch den
Bau von Windkraftanlagen zerstört. Die Bedeutung als
Kulturlandschaft/Landschaftsbild ist hoch. 3.3.4
Wohnen, Arbeiten, Schallschutz Begründung 2.1.3, Seite 33 Bedeutung für öffentliche Belange u.a.
Bedeutsam würde Windenergieanlagenbau in der
Konzentrationsfläche 2 vor allem für die Bewohner des Wahlerhofs. Dieser
liegt in 271 m ü.M. in einem breiten Tal, umschlossen von bewaldeten
Hochflächen bis 320 m ü.M., welche für den Windradbau vorgesehen werden
sollen. Bei einer vorgesehenen Nabenhöhe von 140 m und 60 m Rotor-Radius, also
einer Gesamthöhe von 200 m, wäre die Gehöftgruppe Wahlerhof von drei Seiten
von gut sichtbaren Windrädern umschlossen, was klar einer optischen Bedrängung entspricht. Laut Windatlas
Rheinland Pfalz (2013) und Rundschreiben Windenergie Rheinland-Pfalz (2013)
beträgt der Emissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer 30 Minuten.
Er würde hier eindeutig überschritten. Die Anwesen sind durch die abgelegene Tallage
dem allgemeinen Hintergrund und Untergrund- Schallpegel entzogen, so dass,
besonders bei Nacht, die Geräusche der Rotoren in jedem Fall störend zu hören
sein würden. Die Untersuchungen, die die Unbedenklichkeit von Infraschall
belegen sollen, beziehen sich auf die Standardentfernung von 1000 m. Im 500 m
Umkreis wäre dies aber eine Größe, die durchaus zum Tragen kommen könnte. Fazit: Speziell
für die Bewohner der Gehöftgruppe Wahlerhof würde der Windenergieanlagenbau
in der geplanten Weise insgesamt zu einer signifikanten Verschlechterung der
Lebensqualität führen und wird daher vom NABU Zweibrücken als inakzeptabel
abgelehnt. Die Eignung ist gering. 3.3.5
Denkmalpflege
Die von ARGUS CONCEPT unter 4.9.4 in der Begründung
vertretene Auffassung, dass auf der betreffenden Fläche keine Auswirkungen
auf Kulturgüter zu erwarten sind, steht im Gegensatz zu den Erkenntnissen des
NABU Zweibrücken. In unmittelbarer Nähe des nördlichen Sondergebietes
(Teilfläche 1, südlicher Dörrenbachwald) befindet sich auf saarländischer
Gemarkung (Höhe 324,4) eine als Kulturdenkmal registrierte prähistorische
Grabhügelgruppe mit sieben Einzelgräbern. In diesem Zusammenhang kann ein
Siedlungshorizont von ca. 500 m im Umkreis von den Bodendenkmälern angenommen
werden. Aufgrund der räumlichen Nähe ist somit auch auf
rheinland-pfälzischer Seite mit archäologisch bedeutsamen Funden bzw.
weiteren Bodendenkmälern zu rechnen. Fazit: Um
negative Auswirkungen auf eventuell vorhandene Kulturgüter auszuschließen,
bedarf es einer Prüfung und Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles
Erbe Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Oberkonservator der Direktion
Landesarchäologie in Speyer. 3.3.5
Eignungsbewertung Konzentrationszonen
(ARGUS CONCEPT 7.3) In der Auswertung des NABU Zweibrücken werden von
der möglichen Konzentrationszone 2: Buchwald weniger als 12 Punkte erreicht. Fazit: Die
Gesamteignung der möglichen Konzentrationszone 2: Buchwald ist gering. 4 Zur
Darstellung der Windhöffigkeit von ARGUS CONCEPT a) Von
ARGUS CONCEPT wird eine Referenzanlage mit 140 m Nabenhöhe und 60 m Rotorhalbmesser
angenommen (2.1.3 Flächenzuschnitt der Mindestflächen). Danach richten sich
alle Abmessungen, Prüfvorgaben und Beurteilungen aus. In den Bemerkungen
2.1.2 und 2.2.3 Eignungsanalyse, wird aber von einer Nabenhöhe 150 m ausgegangen und die
entsprechend höheren Windhöffigkeitswerte dargestellt. b) Im
„Windatlas Rheinland-Pfalz“ (2013) und im Rundschreiben Windenergie
Rheinland-Pfalz (2013) wird die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit in m/s angegeben und nicht die von ARGUS
CONCEPT genannte Windleistungsdichte. Für den NABU Zweibrücken ist die
Definition der Windhöffigkeit des Windatlasses Rheinland-Pfalz (2013)
maßgebend. In 2.2.3 Eignungsanalyse, gibt ARGUS CONCEPT die
Windertragsgrenze von 5,5 m/s bei 150 m Nabenhöhe bei mittlerer
Windgeschwindigkeit an und bezieht sich dabei auf den Windatlas
Rheinland-Pfalz. Im Windatlas Rheinland-Pfalz (2013) Abschnitt 3.1
Flächenanalyse wird gefordert:... vorrangig
für die Auswahl der Flächen für die Windenergienutzung ist hohes
Windpotential von 5,8 bis 6,0 mls bei 100 Metern über Grund. Und im
Rundschreiben Windenergie Rheinland-Pfalz (2013) 2.2 Auswahlkriterien:... Von
einer hohen Windhöffigkeit kann beim aktuellen Stand der Technik bei einer
mittleren jährlichen Windgeschwindigkeit von etwa 5,8 mls bis 6,0 mls in 100 Meter über Grund ausgegangen werden. ARGUS
CONCEPT ändert hier eigenmächtig die geforderte mittlere jährliche
Windgeschwindigkeit nach unten und vergrößert die Nabenhöhe von 100 m auf 150
m. Sie verschweigt, dass die Windgeschwindigkeit bei Anlagen im Wald um bis
zu 0,2-0,3 m/s niedriger ausfällt (Windatlas Rheinland-Pfalz [2013] 3.3). c) Zur
Kartendarstellung Windhöffigkeit Da nur Anlagen mit einer Nabenhöhe von 140 m
vorgesehen sind, sind auch die bereits im Windatlas Rheinland-Pfalz (2013)
vorliegende Karten „Modellierte Windgeschwindigkeit“ bezogen auf einer Höhe
von 100 m und 140 m über Grund (mit den Werten in m/s) zu verwenden. Fazit: Die
Angaben im Gutachten entsprechen nicht den Vorgaben des Windatlasses Rheinland-Pfalz
(2013). Die Bewertung der Energiepotentiale ist uneinheitlich und damit nicht
vergleichbar. 5 Berichtigung der Aussagen von ARGUS
CONCEPT zu „Rastgebiete Mornell- und Goldregenpfeifer“ ... Den seitens der Länderarbeitsgemeinschaft Staatlicher
Vogelschutzwarten in Deutschland 2015 im sog. Helgoländerpapier formulierten
Mindestabstände vom 10-fachen der Anlagehöhe wird hier zwar nicht gefolgt, da
eine dort genannte Voraussetzung, die landesweite Bedeutung (wie z.B. das
Rastgebiet Mornellregenpfeifer bei Fisch, Kreis Trier-Saarburg) einer Fläche
hier nicht gegeben ist. ... (Begründung 2.2.1 Restriktionsanalyse, Seite 20) Diese Aussage ist nicht korrekt, der Rastplatz ist
von landesweiter Bedeutung. …Zur Bewertung von Rastplätzen wird das
sogenannte 1%-Kriterium herangezogen. Danach gelten international und
national Rastplätze einer Art als bedeutsam, wenn dort mindestens 1% des
Gesamtbestandes einer geografischen Region mehr oder weniger regelmäßig
rastet (z. B. WAHL et. Al 2007,[Ramsar-Konvention 1971). Das 1%-Kriterium
wird normentsprechend auch auf der Ebene der Bundesländer üblicherweise
angewendet. Soweit nicht bereits andere Kriterien landesweite Bedeutung
anzeigen ist also das 1%-Kriterium zur Bewertung heranzuziehen. Landesweit
bedeutsam sind danach Rastplätze auf Ebene eines Bundeslandes, wenn mindestens
1% des landesweiten Rastbestandes an einer Raststelle einer Vogelart erreicht
wird (Norbert Roth für die Ornithologische AG Westpfalz 2014). Die „Wattweiler-Webenheimer Höhe“ ist ein solcher
traditioneller Rastplatz des Momellregenpfeifers. Er liegt auf der südlichen
Zugroute von Rheinland-Pfalz. Nach Dietzen et al. 2008 und Günter Nicklaus
2013 ist er von landesweiter Bedeutung. In 2014 rasteten auf der „Wattweiler-Webenheimer
Höhe“ 5,2 % der Gebietsmaxima in Rheinland-Pfalz (Norbert Roth für die Ornithologische
AG Westpfalz 2014). Fazit: Für
den Mornellregenpfeiferrastplatz auf der „Wattweiler-Webenheimer Höhe“ gelten
die Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten
in Deutschland von 2015 (LAG-VSW), 10-fache Anlagenhöhe, mindestens jedoch
1.200 m.“ |
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Die angeführte Raumnutzungsanalyse reicht auf das
Jahr 2011/12 zurück und berücksichtigte damals eine betreiberspezfische
Anlagenkonstellation. Vorhandene Gutachten werden jedoch nur bis zu einem
Alter von 5 Jahren als Datengrundlage gerichtlich anerkannt. Für den Rotmilan hat sich in der Vergangenheit
gezeigt, dass sein Raumnutzungsverhalten sehr stark von der Landbewirtschaftung
gesteuert wird, die sich ihrerseits in den zurückliegenden Jahren sehr
dynamisch entwickelt hat. Diese Entwicklungen werden aller Voraussicht nach
auch in der Zukunft anhalten. Damit einher geht eine häufige Verlagerung von
Horststandorten des Rotmilans. Die Stadt Zweibrücken sieht vor dem
Hintergrund des Alters der angeführten Untersuchungen mit dem Ziel eine
Flächenvorsorge für die kommenden 10-15 Jahre zu betreiben, keine
ausreichenden Ausschlussgründe um diesen Bereich als Konzentrationszone für
die Windenergie auszuschließen. Ob eine oder mehrere Anlagen auf dieser Fläche
genehmigungsfähig sein können, muss daher einer konkreten Einzelfallprüfung
im Zuge einer Genehmigungsplanung vorbehalten bleiben. Eine konkrete Planung
muss dabei auch Lage und Funktion der bestehenden Kompensationsflächen des vorhandenen
Windparks berücksichtigen. Beschlussvorschlag: Die Stadt
Zweibrücken hält weiterhin an der geplanten Konzentrationszone „Auf der
weißen Trisch“ fest. Nach den in der frühzeitigen Beteiligung
eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt
Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund
des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten
Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine
Neubewertung der Flächeneignung vor. In der Neubewertung überwiegen die einer
Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der
Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie
vorgesehen. Dies wird wie folgt begründet: · Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges
Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und
landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe
Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel,
Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden
Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem
bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein
attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert. · Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von
Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet.
Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären
umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche
Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten
Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land. · Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit
Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders
geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker
Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären
Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden. · Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum
der Wildkatze · Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche
bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung
auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von
Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren.
Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen
Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu
einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte. Beschlussvorschlag: Die vormals
geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden
öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt. Die verwendeten Angaben beruhen auf einer amtlichen
Datenquelle aus dem Saarland, die bereits vor der der Veröffentlichung des
Windatlasses erstellt wurde. Dies hat zu Abweichungen in den Bezugshöhen und
der verwendeten Dimension (Watt/m2) geführt. Die Planung wurde nun auf die Darstellungen im
Windatlas Rheinland-Pfalz abgestimmt, es erfolgt ein Bezug auf die mittleren
Windgeschwindigkeiten in einer Bezugshöhe von 140 Metern. Durch die verbliebene Anbindung an den vorhandenen
Windpark „Auf der weißen Trisch“ wird die planerisch gewünschte
Standortbündelung umgesetzt. Durch die Anbindung an die vorhandenen Anlagen
ist auf der Fläche im räumlichen Verbund theoretisch auch eine Einzelanlage
darstellbar, die den vorhandenen Windpark erweitern würde. Das Problem isolierter
Einzelanlagen stellt sich auf der Fläche nicht. Unabhängig davon bietet die geplante Konzentrationszone
Potenzial für 3 bis maximal 5 Anlagen. Von Feldwegen müssen keine erweiterten Mindestabstände
eingehalten werden. Eine „Ausrundung“ der geplanten Konzentrationszonen in
den Randbereichen der Flächen erfolgt nicht. Diese würde einen konkreten
Rotorradius als Bezugsgröße voraussetzen, der auf der FNP-Ebene nicht bekannt
ist und auch nicht festgesetzt wird. Durch die Vorgabe, dass sich bei der
Errichtung einer WEA die Rotorfläche komplett innerhalb der Konzentrationszone
befinden muss, wird bereits ein unmittelbares Heranrücken der WEA an die
Flächengrenzen ausgeschlossen. Die grundsätzlichen Zufahrtsmöglichkeiten auf die
geplante Fläche sind als gut bis sehr zu bezeichnen. Auf Ebene der
Genehmigungsplanung ist bei der Herrichtung der Zufahrten der Eingriff zu
ermitteln und es sind darauf abgestimmte Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen zu
ermitteln. Derzeit sind keine erheblichen Eingriffe für die Herrichtung der
Zufahrten ersichtlich, die ein Gegensteuern auf der Flächennutzungsplanebene
erforderlich machen würden. Siehe oben Siehe oben Die unzweifelhaft vorhandene Bedeutung für die
Naherholung wird durch die Errichtung von Windenergieanlagen nicht nachhaltig
gestört. Durch die Bündelung der Windenergieanlagen auf ein Gesamtfläche
kleiner 1% des Stadtgebietes und unter Anbindung an einen bereits vorhandenen
Windpark können 99% des übrigen Stadtgebietes, darunter sehr viele für die
Naherholung deutlich attraktivere Flächen, von der Windenergienutzung
freigehalten werden. Hier ist die planerisch gewünschte standörtliche
Bündelung in einem strukturarmen und bereits vorbelasteten Raum zu nennen. Siehe weiter oben zur Aufgabe der vormals geplanten
Konzentrationszone „Buchwald“ Maßgeblich ist hier nicht die Größe der
Einzelflächen, sondern ihre räumliche Lage zueinander (vgl. hierzu auch Begründung
S.14) Siehe oben Siehe oben Siehe oben Siehe oben Siehe oben |
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49 |
Deutscher
Wetterdienst – Abteilung Finanzen und Service Antwort vom 20.12.2017 Az.: PB24A/18.01.02/388-2017 Der DWD hat keine Einwände gegen die von Ihnen
vorgelegte Planung. Ich möchte Sie allerdings darauf hinweisen, dass aus
Sicht des Deutschen Wetterdienstes die Auswirkungen des Vorhabens auf das
Schutzgut Klima zu berücksichtigen sind. Das Vorhaben ist so zu gestalten,
dass erhebliche ungünstige Auswirkungen auf das Klima und das Lokalklima
vermieden werden. Zusätzlich ist bei dem Vorhaben im Sinne des
Baugesetzbuches den Aspekten des Klimaschutzes und denen der Anpassung an den
Klimawandel Rechnung zu tragen. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. |
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50 |
Stadtverwaltung
Zweibrücken – Abteilung 65 (Stadtbauamt): Denkmalpflege Antwort vom 11.01.2018 Az.: Mj Das Baugebiet befindet sich in einem ehemaligen
Kampfgebiet, daher ist bei Bodeneingriffen auf untertägig vorhandene bauliche
Anlagen des Flächendenkmals Westwall und auf militärische Fundgegenstände zu
achten. Falls vor Beginn einer Baumaßnahme eine präventive
Absuche von Kampfmittel durch eine Fachfirma erfolgt, ist diese durch einen
Vertreter der Denkmalfachbehörde zu begleiten. |
|
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. |
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51 |
Stadtverwaltung
Zweibrücken – Abteilung 66 (Stadtbauamt): Untere Abfall-, Bodenschutz- und
Wasserbehörde Antwort vom 03.01.2018 Az.: 60-66 Fr Die beiden Konzentrationszonen befinden sich wie
auch in Ihrem sachlichen Bericht Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ auf
Seite 46 beschrieben ganz bzw. teilweise innerhalb der Schutzzone III des
Wasserschutzgebietes Bliestal. Die Regelungen in der Rechtsverordnung zu
diesem Wasserschutzgebiet sind zu beachten. Ansonsten bestehen seitens der
Abfall- / Bodenschutz- und Wasserbehörde gegen den Teilfächennutzungsplan
„Windenergie“ keine Bedenken. 2 Planauszüge mit den Darstellungen der
Wasserschutzzonen III fügen wir dieser Stellungnahme bei. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. |
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54 |
Stadtverwaltung
Zweibrücken – Amt 32 (Ordnungsamt) Straßenverkehrswesen/Gewerberecht Antwort vom 28.12.2017 Az.: 32.2 HB Sachverhalte aus dem Gewerberecht sind aus den
Unterlagen nicht ersichtlich und im derzeitigen Verfahren nicht relevant.
Diese sind gegebenenfalls in den nachgeordneten, konkretisierenden Verfahren
(z.B. Baugenehmigungsverfahren) zu prüfen. Gleiches gilt für Belange des Immissionsrechtes
(vorliegend von Ihnen nicht thematisiert). Als zuständige Genehmigungsbehörde in einem
möglichen Baugenehmigungsverfahren dürfen wir bereits jetzt auf die
einschlägigen Bestimmungen beim Bau von Windkraftanlagen hinweisen (z.B.
Arbeit -, Immissionsrecht, Natur-, Grund-, Trinkwasserschutz, Verkehrs- und
Luftverkehrssicherheit, Baurecht, Landschaftspflege, ggfs. Umweltverträglichkeitsprüfung
usw.). |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. |
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55 |
Stadtverwaltung
Zweibrücken – Amt 32 (Ordnungsamt) Brand- und Zivilschutz Antwort vom 05.01.2018 Az.: / Die zuständige Brandschutzdienststelle ist im Genehmigungsverfahren
für Windenergieanlagen zu beteiligen. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und in
der weiteren Planung berücksichtigt. |
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58 |
Umwelt-
und Servicebetrieb Zweibrücken - Untere
Naturschutzbehörde Antwort vom 18.01.2018 Az.: G-Wu Im Rahmen der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde
wurde den nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzverbänden
Gelegenheit zur Mitwirkung an den oben genannten Bauleitplanverfahren
gegeben. Von derzeit zehn anerkannten Verbänden äußerten sich
4 zu dem Verfahren. Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Rheinland-Pfalz
e.V. wie auch die Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt
Rheinland-Pfalz e.V. haben keine Anregungen oder Einwände zur vorgelegten
Planung. Der Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen
Wanderverbandes (Pfälzerwald-Verein e.V.) spricht sich grundsätzlich gegen
alle weiteren Planungen für die Standorte von Windkraftanlagen in Rheinland-Pfalz
aus. Er erwartet eine klare Planung und Struktur, die von oben vorgegeben
wird und eine Steuerungsfunktion hat, und spricht sich gegen eine kleinräumige
und unkoordinierte Planung auf kommunaler Ebene aus. Der Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. des
Naturschutzbundes Deutschlands, Ortsgruppe Zweibrücken (NABU) lehnt die im
Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Zweibrücken
ausgewiesenen Konzentrationszonen „Auf der weißen Trisch“ und „Buchwald“ als
mögliche Standorte für Windkraftanlagen aus natur- und artenschutzrechtlichen
Gründen sowie der Nichteinhaltung von Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms
(LEP) IV 3. Teilfortschreibung ab. Der NABU legt zur Begründung der Ablehnung
eine detaillierte Begründung vor. Diese Begrünung wird unsererseits nicht im
Einzelnen wiedergegeben, sie liegt Ihnen jedoch vor und ist im weiteren Verfahren
zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen der Verbände liegen Ihnen vor und
sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde für den
Bereich der Stadt Zweibrücken bestehen bezüglich der potentiellen
Konzentrationszonen „Auf der weißen Trisch“ und „Buchwald“ auf der Basis des
derzeitigen Kenntnis- und Untersuchungsstandes planungsrechtliche Bedenken
bezüglich der Abwägung bzw. Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzes. Unter Punkt 1.2 Planungsrechtlicher Rahmen der
Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 4)
wird darauf hingewiesen, dass zur Erreichung eines sog. Planvorbehalts die
Darstellung im Flächennutzungsplan so erfolgen muss, dass die Nutzung der
Windkraft ermöglicht wird (z.B. Sondergebiete für Windenergienutzung). Dieses
bedeutet, dass in den auszuweisenden Konzentrationszonen auch tatsächlich
Realisierungsmöglichkeiten zum Bau von Windkraftanlagen vorhanden sein
müssen. Voraussetzung hierfür aber ist insbesondere auch, dass öffentliche
Belange den angestrebten Projekten nicht entgegenstehen. Insbesondere die
Belange von Naturschutz und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart
der Landschaft und ihr Erholungswert dürfen als öffentlicher Belang nicht
beeinträchtigt werden. Dass diese Belange in den beiden möglichen
Konzentrationszonen nicht beeinträchtigt werden, weist die vorgelegte Planung
jedoch auch für die Ebene der Flächennutzungsplanung zum derzeitigen
Zeitpunkt nicht ausreichend nach. Vielmehr wird in der Begründung an
verschiedenen Punkten darauf hingewiesen, dass aufgrund fehlender Erhebungen
oder Daten hier keine abschließenden Aussagen getroffen werden können (vgl S.
31, 33, 36, 45, 46, 50, 54, 57, 68). Vielmehr werden unter Punkt 4.9 der
Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 55ff.)
mehrfach erhebliche Zweifel geäußert, dass bei einer konkreten artenschutzrechtlichen
Überprüfung bzw. Beurteilung des Landschaftsbildes die Flächen tatsächlich in
diesem Umfang zur Verfügung stehen. Die Planung verweist hier auf eine
abschließende Prüfung auf der Ebene des Bebauungsplanes bzw. der Genehmigung
von Einzelvorhaben. Sie weist gleichzeitig darauf hin, dass es hier durchaus
noch zu einem Ausschluss von Flächen insbesondere aus Gründen des
Artenschutzes kommen kann. Aus unserer Sicht kann dieses jedoch zu einem
Planungsschaden führen, wenn ein Investor in einer ausgewiesenen
Konzentrationszone aus Artenschutzgründen aufgrund der investorenseitig zu
erstellenden Artenschutzgutachten keine Standortgenehmigung bekommt (vgl.
hierzu „Rundschreiben Windenergie“ RLP 28.05.2013, S. 16). Auch für die Ebene
des Flächennutzungsplanes müssen die artenschutzrechtlichen Belange so
abgeprüft werden, dass eindeutige Aussagen darüber getroffen werden können,
ob artenschutzrechtliche Belange hier einer anderen Nutzung entgegenstehen. Punkt 1.2.2 Planungsrechtlicher Rahmen der
Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 5ff.)
verweist auf die Ziele des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV). Unter Z 163
d heißt es: [...] Darüberhinaus stehen FFH- und Vogelschutzgebiete
einer Ausweisung von Windenergiestandorten dann entgegen, wenn die
Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen
Schutzzweckes führt und eine Ausnahme nicht erteilt werden kann. Dies ist im
Stadtgebiet Zweibrückens (vgl. Kapitel 2.3) nach derzeitigem Wissensstand
nicht der Fall. Schließlich ist in Gebieten mit zusammenhängenden
Laubholzbestand mit einem Alter über 120 Jahren sowie in Wasserschutzgebieten
der Zone I die Windenergienutzung ausgeschlossen. Dies trifft in Zweibrücken
an mehreren Stellen u.a. im südwestlichen Stadtgebiet im Bereich des
Dörrenbachwaldes zu, wo sich große zusammenhängende Laubwaldbestände, die 120
Jahre und älter sind befinden. Hierzu ist anzumerken, dass der „Naturschutzfachliche
Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ (Staatliche
Vogelschutzwarte et. al. 2012) die im Wirkbereich der Konzentrationszone
„Buchwald“ bzw. zum Teil direkt in dieser Zone befindlichen Natura 2000-Gebiete
„6710-401 - Hornbach und Seitentäler“ und 6710-301 -Zweibrücker Land“ in die Kategorie „Konfliktpotential mittel bis
hoch; Errichtung von WEA in Teilflächen nur möglich, soweit Schutzgüter nicht
erheblich beeinträchtigt werden“ einstuft. Grundsätzlich ist bezüglich der Auswirkungen der
potentiellen Konzentrationszone „Buchwald“ auf die beiden Natura 2000-Gebiete
eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vorzulegen. Das LEP IV sieht zwar keinen grundsätzlichen Ausschluss
einer Windkraftnutzung in Natura - 2000 Gebieten vor, die nicht in die
Kategorie „Konfliktpotential sehr hoch“ eingestuft worden sind. Andererseits
muss ausgeschlossen sein, dass die Windenergienutzung zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzweckes führt und eine Ausnahme nicht
erteilt werden kann. Insbesondere dieser Punkt muss für die Konzentrationszone
„Buchwald“ und deren Auswirkungen auf die zum Teil direkt in dieser
Konzentrationszone liegenden, zum Teil direkt angrenzenden Bereiche des
Dörrenbachwaldes als Teil des Natura 2000 Gebietes Zweibrücker Land auch
schon auf der Ebene des Flächennutzungsplanes geprüft werden. Für den
Dörrenbachwald sehen die Bewirtschaftungspläne zu Natura 2000 neben der
Erhaltung des Lebensraumtyps 9130 Waldmeister-Buchenwald als vorrangiges Ziel
die Entwicklung des Lebensraumtyps 9150 Orchideen-Buchenwälder vor. Eingriffe
in die Waldbestände des Dörrenbachwaldes sind aus unserer Sicht ohne eine
erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter nicht möglich. Diese betrifft
nicht nur die Eingriffe aufgrund potentieller Windkraftanlagen selbst,
sondern auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ist klar herauszustellen,
dass diese Bereiche auch durch die zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen
notwendige Infrastruktur (Wegebau, Kabeltrassen) nicht erheblich
beeinträchtigt werden dürfen bzw. hierfür nicht zur Verfügung stehen. In Punkt 2.2.1 Planungsrechtlicher Rahmen der
Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 20ff.)
werden als „Ausschlusskriterien aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes“
das „Rastgebiet Mornell- und Goldregenpfeifer“ sowie „Abstandsflächen zu Naturschutz
und FFR-Gebieten sowie zur Kernzone der Biosphäre Bliesgau“ genannt. In
diesem Zusammenhang ist aus unserer Sicht auch der auf der Weißen Trisch
vorhandene, regional bedeutsame Flugkorridor der Rotmilane zwischen dem
Bliesgau und der Deponie Rechenbachtal als Ausschlusskriterium aufzunehmen.
Zur Festlegung der entsprechenden Ausschluss-Fläche und zur Ermittlung der
dann evtl. verbleibenden Restfläche der Konzentrationszone Weiße Trisch ist
in jedem Fall eine Aktionsraumanalyse für die Rotmilane in diesem Bereich
durchzuführen. Die grundsätzliche Bedeutung und Wertigkeit dieses Raumes ist
nicht zuletzt schon der avifaunistischen Untersuchung zum Windpark „Auf der
weißen Trisch“ (ecorat 2013) sowie der Speziellen Artenschutzrechtlichen
Prüfung zum Windpark „Auf der weißen Trisch“ (ARGUS CONCEPT 2013) zu
entnehmen. Der unter Punkt 2.2.3 Eignungsanalyse - Schritt 4:
Prüfung öffentlicher Belange Planungsrechtlicher Rahmen der Begründung des
Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 28) gemachten
Aussage, dass die beiden möglichen Konzentrationszonen frei sind von
absoluten Restriktionen, die eine Windenergie bereits grundsätzlich
ausschließen, muss aufgrund der vorstehend gemachten Einwendungen bezüglich
der fehlenden FFH-Verträglichkeitsprüfung, der fehlenden Aktionsraumanalyse
für die Rotmilane bzw. der Nicht-Berücksichtigung des bekannten Flugkorridors
widersprochen werden. Zwar wird im Steckbrief zur möglichen Konzentrationszone
1: Auf der weißen Trisch (vgl S. 30ff. Planungsrechtlicher Rahmen der
Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“) der
Flugkorridor der Rotmilane als dünner Pfeil dargestellt. Diese Darstellung
verschleiert aber die tatsächliche Raumnutzung der Rotmilane in diesem
Bereich (vgl. hierzu auch die vorstehend aufgeführten Gutachten). Verwiesen
sei an dieser Stelle auch auf die „Identifizierung von naturschutzfachlichen
konfliktarmen Räumen und Empfehlungen von Restriktionsflächen für die
Windenergienutzung im Bereich der Region Westpfalz“ (LUWG 2011, S. 12).
Danach „sollten Hangkanten und Plateaubereiche mit günstigen thermischen
Eigenschaften aufgrund eines Konfliktpotenzials mit Aufwind nutzenden,
segelfliegenden Vogelarten (Rotmilan, Schwarzstorch Ciconia nigra etc.) keine
Vorrangflächen für Windkraft darstellen.“ Gerade diese Eigenschaften liegen
aber auf dem zur Stadt Zweibrücken gehörenden Teil der Weißen Trisch vor. Der
Korridor wird nach Norden durch das Pfänderbachtal, nach Süden durch das
Emstweiler-/Bautzenbachtal begrenzt. Zusätzlich stellen diese Flächen auch
Jagd- bzw. Nahrungshabitate für den Rotmilan dar (vgl. ecorat2013, ARGUS
CONCEPT 2013). Beides führte 2013 zu einem Verzicht auf Windkraftanlagen auf
dem Gebiet von Zweibrücken. Ob nach Vorlage einer aktuellen Aktionsraumanalyse
tatsächlich noch Flächen für eine Konzentrationszone in diesem Bereich
ausgewiesen werden können, ist fraglich. Andererseits kann die Stadt
Zweibrücken aufgrund der Kenntnis der vorgenannten Gutachten die Prüfung der
Betroffenheit des Rotmilans nicht auf die nachgeordnete Ebene des
Bebauungsplanes oder der Genehmigungsplanung verschieben. Damit könnte sie
sich für einen Planungsschaden gegenüber einem potentiellen Investor
verantwortlich machen. Aus diesem Grund halten wir eine entsprechende
Aktionsraumanalyse schon auf der Ebene des Flächennutzungsplanes für zwingend
erforderlich. Aufgrund der vorgenannten Bedeutung dieses Raumes
insbesondere für den Rotmilan muss der Darstellung der Konzentrationszone 1
bezüglich der „Bedeutung für den Naturschutz, Artenschutzrechtliche Belange“
in der bisherigen Weise widersprochen werden (gilt ebenso für die Aussagen S.
56). Die Weiße Trisch hat als regionaler Korridor und Nahrungshabitat für den
Rotmilan eine sehr hohe Bedeutung für den Artenschutz. Darüber hinaus sind
auch weitere Aussagen zur allgemeinen Bedeutung dieser Plateaufläche für den
Vogelzug zu machen. Zum Steckbrief für die „Mögliche Konzentrationszone
2: Buchwald“ (vgl. Seite 32ff. Planungsrechtlicher Rahmen der Begründung des
Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“) ist anzumerken, dass - wie
vorstehend schon dargestellt - die beiden im Umfeld der Konzentrationszone vorhandenen
Natura 2000 - Gebiete bezüglich der Windkraft ein mittel bis hohes
Konfliktpotential aufweisen. Diesbezüglich erfolgt die Bewertung der
Kategorien „Schutzgebiete / Biotopkataster“ mit „Eignung: mittel“ und
„Erschließung“ mit „Eignung: hoch“ zu positiv, die Einschätzung „Bedeutung
für den Naturschutz, Artenschutzrechtliche Belange“ mit „Bedeutung: gering
bis hoch“ zu negativ. Auf eine noch fehlende Verträglichkeitsprüfung
bezüglich der Natura 2000 - Gebiete wurde vorstehend schon ebenso hingewiesen,
wie auf die Nicht-Eignung der vorhandenen Forstwege bzw. die Nutzung der
Waldflächen des FFH-Gebietes „Zweibrücker Land“ für Infrastrukturmaßnahmen im
Zusammenhang mit dem Windpark. Eingriffe in die prägenden Lebensraumtypen,
zumal unter Berücksichtigung der hier vorherrschenden Altersklasse (>120
Jahre), sind aus unserer Sicht nicht FFH verträglich. Damit ist die
Bewertung bezüglich „Schutzgebiete / Biotopkataster“ und „Erschließung“ zu
relativieren. Die Bewertung der „Bedeutung für den Naturschutz,
Artenschutzrechtliche Belange“ als gering bis hoch steht im Widerspruch zu
der Abbildung 7: „Windkraftrelevante Arten laut Artendatenbestand LUWB 2017“
(S. 36 Planungsrechtlicher Rahmen der Begründung des Sachlichen
Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“). Diese Darstellung weist die
Konzentrationszone 2: Buchwald quasi gleichsam als Konzentrationszone
Wildkatze aus. Insgesamt hat der Laubwaldstandort „Dörrenbachwald“ wie auch
das gesamte kleinteilige Biotop-Mosaik in diesem Bereich eine sehr hohe
Bedeutung für den Artenschutz. Dieses wird unter anderem unter Punkt 4.6.6
„Arten und Biotope - Wildkatze und Haselmaus“ wie auch „Fledermausfauna“
desselben Punktes der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes
„Windkraft“ (Seite 50ff.) bestätigt. Hier wird davon gesprochen, dass
„Wildkatze und Haselmaus [...] planbedingt durch Verlust und Störung von
Brut- und Ruhestätten bei Windkraftnutzung im Wald, bzw. bei der Wildkatze
zusätzlich durch eine Störung von Nahrungshabitaten und Ruhestätten in reich
strukturierten Landschaften beeinträchtigt werden [können] (vgl. S. 51).
[...] Weiterhin hat dieser Raum „eine hohen Bedeutung für den Arten- und
Biotopschutz[...]. Aufgrund des Vorkommens älterer strukturreicher Laubwälder
ist dort mit dem Vorkommen von Bechsteinfledermaus und anderen
windkraftrelevanten Waldfledermausarten wie Mops- und Fransenfledermaus zu
rechnen.“ Damit zeigt die Begründung selbst, dass bezüglich der
Konzentrationszone „Buchwald“ schon derzeit planbedingt eine erhebliche artenschutzrechtliche
Beeinträchtigung zu erwarten ist. Um auch hier die Gefahr eines eventuellen Planungsschadens
zu vermeiden ist eine naturschutz-/artenschutzrechtliche Bewertung nur auf
der Basis einer speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung auf der Flächennutzungsplan-Ebene
möglich. Bezüglich der unter Punkt 2.3 Planungsrechtlicher
Rahmen sowie Punkt 2.4 Fazit der Begründung des Sachlichen
Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 34ff.) gemachten Aussagen
verweisen wir auf die vorstehenden Bedenken. Eine weitergehende
artenschutzrechtliche Bewertung einschließlich Aktionsraumanalyse Rotmilan
auf der Ebene des Flächennutzungsplanes als bisher ist dringend erforderlich,
um einen eventuellen Planungsschaden zu vermeiden. Die Argumentation einer
fehlenden Datenbasis (ebenda S.36) für eine Bewertung auf der Ebene des
Flächennutzungsplanes kann hier nicht gelten, zumal beide Konzentrationszonen
gleichsam für jeweils bestimmte Arten ebenfalls auch Konzentrationszonen
darstellen, unabhängig davon, ob bestimmte Brutstätten standorttreu die
nächsten Jahre genutzt werden oder hier innerhalb des engeren Raumes ein
Wechsel stattfindet. Unsere Forderung nach Verträglichkeitsprüfung wie
auch spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung unterstreicht Punkt 4.5
„Festgelegte Ziele des Umweltschutzes gem. Fachgesetzen und-plänen
Verträglichkeit mit Natura 2000-Gebieten“ der Begründung des Sachlichen
Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (Seite 44ff.). Hier heißt es: „Das
heißt, eine planbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele
„Bechsteinfledermaus“ des Natura-2000 Gebietes Zweibrücker Land sowie des
Weißstorches kann aufgrund der aktuellen Datenlage nicht ausgeschlossen
werden.“ (ebenda, S.45-46). Entsprechendes gilt für Punkt 4.6.6 „Arten und
Biotope – Fauna“ der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes
„Windkraft“ (Seite 49ff.). Hier heißt es:“ Da zu den dort genannten Arten
jedoch keine verbindlichen Statusangaben (z.B. behördliche bestätigte
Brutstätten von Großvogelarten, Fledermausquartiere etc.) vorliegen, haben
die vorhandenen Daten nicht die Qualität, die benötigt wird, um damit auf
Ebene des Flächennutzungsplans planerisch arbeiten zu können.“ Unter 4.9.2 Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere,
Pflanzen, Biotope der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes
„Windkraft“ (Seite 56ff.) wird weiterhin mehrfach für beide Konzentrationszonen
darauf hingewiesen, dass bezüglich des Artenschutzes durch Windkraftnutzung
die Verbotstatbestände nach§ 44 BNatSchG ausgelöst werden können. Eine
Überprüfung dieses Tatbestandes ist auch schon auf der Eben des Flächennutzungsplanes
notwendig. Gerade abgeschichtete Planungsprozesse verlangen
eine auf die entsprechende Schicht bezogene Bewertung. Soweit vorhandene
Daten nicht ausreichen zur Bewertung müssen sie folglich erhoben werden. Für die weiteren Bearbeitungsschritte im Rahmen der
Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ sind damit
für beide Konzentrationszonen spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen
vorzulegen. Darüber hinaus ist für die Konzentrationszone „Buchwald“ eine Verträglichkeitsprüfung
durchzuführen. Erst auf der Grundlage dieser Gutachten kann festgestellt werden,
ob öffentliche Belange der Ausweisung der Konzentrationszonen entgegenstehen. Hinweise zu redaktionellen Änderungen: Die Einstufung des FFH-Gebietes 6710-301
„Zweibrücker Land“ bezüglich des Konfliktpotentials wird in dem unsererseits
wie auch im Planungsrechtlichen Rahmen der Begründung des Sachlichen
Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ (S. 34, 44) angegebenen Gutachten als
„mittel – hoch“ angegeben, nicht wie in der Tabelle 4 oder Tabelle 9 nur als
„mittel“. Weiterhin werden in der Karte „Restriktionsanalyse“ entgegen der
Textaussage (vgl. S. 34) FFH-Gebietsflächen in die Konzentrationszone „Buchwald“
einbezogen. |
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Die Stellungnahmen der angesprochenen Verbände
liegen der Stadt vor und werden in der Beschlussvorlage separat
berücksichtigt. Die angeführte Raumnutzungsanalyse reicht auf das
Jahr 2011/12 zurück. Vorhandene Gutachten werden jedoch nur bis zu einem
Alter von 5 Jahren als Datengrundlage gerichtlich anerkannt. Zudem wurde
damals eine betreiberspezifische Anlagenkonstellation berücksichtigt. Für den Rotmilan hat sich in der Vergangenheit
gezeigt, dass sein Raumnutzungsverhalten sehr stark von der
Landbewirtschaftung gesteuert wird, die sich ihrerseits in den zurückliegenden
Jahren sehr dynamisch entwickelt hat. Diese Entwicklungen werden aller Voraussicht
nach auch in der Zukunft anhalten. Eine weitergehende Untersuchung der verblieben
Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“, etwa im Rahmen einer
Aktionsraumanalyse, erscheint nur vor dem Hintergrund einer konkreten
Anlagenplanung als sinnvoll. Auch aufgrund des langen Gültigkeitshorizonts
der Flächennutzungsplanung (10-15 Jahre) und der Möglichkeit der Errichtung
von Einzelanlagen zur Abrundung des bestehenden Windparks im räumlichen
Verbund erscheint eine planerische Momentaufnahme in einem dynamischen Umfeld
als wenig aussagekräftig um damit einen dauerhaften Flächenausschluss zu
rechtfertigen. Durch die Abschichtung in das Genehmigungsverfahren
werden nach Auffassung der Stadt Zweibrücken die artenschutzrechtlichen
Belange ausreichend berücksichtigt, weil dort mögliche Beeinträchtigungen
windkraftsensibler Vogelarten durch die Errichtung von WEA detailliert
untersucht werden (z.B. Aktionsraumanalyse beim Rotmilan) und WEA nur dann
genehmigungsfähig sind, wenn in diesen Gutachten nachgewiesen werden kann,
dass die WEA keine signifikanten Auswirkungen auf die entsprechende Vogelart
haben. Zudem kann mit dieser Vorgehensweise dem „Konflikt“
zwischen dem relativ langen Planungshorizont des FNP und den in der Natur
dynamisch ablaufenden Prozessen besser Rechnung getragen werden. Es kann
damit der Ausschluss von Flächen für die Windkraftnutzung verhindert werden,
die beispielsweise nach Aufgabe eines Horststandortes innerhalb des Planungshorizonts
des FNP potenziell nutzbar wären. Für die geplante Konzentrationszone „Auf
der weißen Trisch“ wird eine faktische Realisierungsperspektive zur
Errichtung einer oder mehrerer Anlagen gesehen. Die Stadt hält daher an
dieser Fläche fest. Nach den in der frühzeitigen Beteiligung
eingegangenen Stellungnahmen von Fachbehörden und Bürgern nimmt die Stadt
Zweibrücken für die vormals geplante Konzentrationszone „Buchwald“, aufgrund
des dort schützenswerten Landschaftsbildes, den dort vorkommenden geschützten
Arten und Lebensräumen sowie aus Gesichtspunkten der Erholungsvorsorge eine
Neubewertung der Flächeneignung vor. In der Neubewertung überwiegen die einer
Windenergienutzung entgegenstehenden oben genannten öffentlichen Belange. Der
Bereich wird daher nicht mehr als Konzentrationszone für die Windenergie
vorgesehen. Dies wird wie folgt begründet: · Der Landschaftsraum bildet ein kleinteiliges
Biotopmosaik mit einem Wechsel aus Wäldern, Heckenzügen und
landwirtschaftlich genutzten Flächen. Damit einher geht eine hohe
Populationsdichte an teils geschützten und windkraftsensiblen Arten (Vögel,
Fledermäuse Wildkatze), mit möglichen Auswirkungen auch auf die angrenzenden
Natura 2000-Schutzgebiete. Verbunden mit diesem Strukturreichtum und mit dem
bewegten Relief zeigt das Gebiet um den Buch- und Dörrenbachwald ein
attraktives Landschaftsbild mit einem ebenfalls hohen Erholungswert. · Die wegemäßige Erschließung zum Antransport von
Anlagen über das bestehende Netz an Feldwirtschaftswegen ist nicht gewährleistetet.
Aufgrund der schwierigen Topographie und der vorhandenen Kurvenradien wären
umfangreiche Wegebaumaßnahmen erforderlich. Damit einhergehen würden erhebliche
Eingriffe in die Landschaft, insbesondere auch in den geschützten
Waldmeister-Buchenwäldern des FFH-Gebiets Zweibrücker Land. · Zwei der drei Teilflächen sind teils überwiegend mit
Wald bestockt. Bei der nordwestlichen Teilfläche handelt es sich um besonders
geschützte Waldmeister-Buchenwälder innerhalb des FFH-Gebietes „Zweibrücker
Land“ Mit der Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen wären
Verluste von teils wertvollen Waldbeständen verbunden. · Die Fläche liegt in einem kartierten Kernlebensraum
der Wildkatze · Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Fläche
bestehen keine nennenswerten Möglichkeiten für eine räumliche Feinsteuerung
auf der Anlagenebene, um etwa im Genehmigungsverfahren durch Verschiebung von
Anlagen auf die zur erwartenden Konflikte mit dem Artenschutz zu reagieren.
Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass es bei diesem geringen
Flächenangebot und den erheblichen zu erwartenden Konflikten, überhaupt zu
einer Genehmigungslage für 3 Anlagen kommen könnte. Mit der Aufgabe der vormals geplanten Konzentrationszone
„Buchwald“ entfallen zudem potenzielle Konflikte mit den benachbarten Natura
2000-Flächen. Beschlussvorschlag: Die Stadt
Zweibrücken sieht aus den oben genannten Gründen keine Notwendigkeit auf der
Ebene des FNP eine Aktionsraumanalyse für den Rotmilan durchzuführen und hält
an der der geplanten Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ fest. Die vormals
geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden
öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt. |
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Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung – Bereich Anlagenschutz Antwort vom 03.01.2018 Az.: ST/5.5.2/201801030001-001/18 Durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich
des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung als Träger öffentlicher Belange im
Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen insoweit berührt,
als dass die Plangebiete „ Auf der weißen Irisch“ und „Buchwald“ im
Anlagenschutzbereich der Flugsicherungsanlage Zweibrücken DVOR belegen sind.
Desweiteren liegt das Pangebiet „Buchwald“ auch teilweise im Anlagenschutzbereich
des Peilers Saarbrücken. Je nach Verortung, Dimensionierung und Gestaltung
von Bauvorhaben besteht daher die Möglichkeit der Störung dieser
Flugsicherungseinrichtungen. Die gemäß § 18 a LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche
orientieren sich an den Anhängen 1-3 des „ICAO EUR DOC 015, Third Edition
2015“. Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete
Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC O15 abweichen. Der Anlagenschutzbereich der Flugicherungseinrichtung
Zweibrücken DVOR erstreckt sich in Abhängigkeit von der Bauhöhe des Vorhabens
bis zu einem Radius von 3 km um den Standort der Flugsicherungseinrichtung.
[(Geogr. Koordinaten ETRS 89 [WGS84]: 49° 13' 44,66" N / 07° 25'
04,41" E)]. Für Windenergieanlagen gilt ein erweiterter
Anlagenschutzbereich bis zu einem Radius von 15 km um die
Flugsicherungseinrichtungen. Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der
geplanten Windenergieanlagen sind wahrscheinlich. Einschränkungen sind umso
wahrscheinlicher, je näher das Bauwerk an die Flugsicherungseinrichtung
heranrückt und je größer und höher das Bauwerk dimensioniert ist. Weiterhin
sind topographische Umstände zu berücksichtigen. Bei Windkraftanlagen steigt
die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung zudem in Abhängigkeit von den bereits
vorhandenen oder genehmigten Windkraftanlagen im Anlagenschutzbereich. Der Anlagenschutzbereich des Saarbrücken Peilers
erstreckt sich in Abhängigkeit von der Bauhöhe des Vorhabens bis zu einem
Radius von 3 km um den Standort der Flugsicherungseinrichtung. (Geogr.
Koordinaten ETRS 89 [WGS84]: 49° 13' 28,44" N / 07° 10' 55,53" E).
Für Windenergieanlagen gilt ein erweiterter Anlagenschutzbereich bis zu einem
Radius von 10 km um die Flugsicherungseinrichtungen. Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten
und -schutzbereichen der Flugsicherungsanlagen Stand Januar 2018. Da die zu erwartenden Einschränkungen dem eigentlichen
Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen, empfehlen wir,
innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur
Windenergienutzung auszuweisen, jedenfalls aber auf die Möglichkeit von Einschränkungen
im späteren Genehmigungsverfahren und die Notwendigkeit der Beteiligung meiner
Behörde hinzuweisen. Die Entscheidung gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz
(LuftVG), ob die Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört
werden können, bleibt von dieser Stellungnahme jedoch unberührt. Sie wird von
mir getroffen, sobald mir über die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes die
konkrete Vorhabensplanung (z.B. Bauantrag) vorgelegt wird. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und
sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag: Die vormals
geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden
öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt. Die geplante
Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ befindet sich im erweiterten
Anlagenschutzbereich des DVOR. Eine Beurteilung einer möglichen
Beeinträchtigung ist erst auf Genehmigungsebene abschließend möglich. An
dieser Fläche wird daher für das weitere Verfahren festgehalten. |
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62 |
Deutsche
Flugsicherung GmbH – Unternehmenszentrale;CNS/NF Antwort vom 08.01.2018 Az.: 201702180 Durch oben genannte Plangebiete ist der Anlagenschutzbereich
gem. §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der folgenden Flugsicherungsanlage betroffen: - Zweibrücken DVOR - Geogr. Koordinaten
(ETRS89): 49° 13' 44,66" N / 07° 25' 04,41" E; Höhe des Geländes
349,05 m ü. NN Die Plangebiete "Buchwald" und
"Auf der weißen Trisch" liegen im Anlagenschutzbereich. - Peiler Saarbrücken - Geogr. Koordinaten
(ETRS89): 49° 13' 28,44" N / 07° 1O' 55,53" E; Höhe des Geländes
357,41 m ü. NN Das Plangebiet „Buchwald“ liegt teilweise
im Anlagenschutzbereich. Wir empfehlen, innerhalb von Anlagenschutzbereichen
keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, da die
im Genehmigungsverfahren gem. §18a LuftVG zu erwartenden Einschränkungen
bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen dem eigentlichen
Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen. Bei der Beurteilung des Vorhabens wurden die oben
angegebenen Koordinaten berücksichtigt. Die Koordinaten wurden von uns aus
den vorgelegten Unterlagen ermittelt. Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten
und -schutzbereichen Stand Januar 2018. Momentan beabsichtigen wir im
Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher
Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen daher, Windenergievorhaben
grundsätzlich bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. §18
LuftVG einzureichen. Windenergieanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über
Grund überschreiten, bedürfen gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der
luftrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde. Art und Umfang der
Tag- und Nachtkennzeichnung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der
Luftfahrtbehörde festgelegt. Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der
Länder gemäß § 31 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unberührt. Die gemäß LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche
orientieren sich an den Empfehlungen aus ICAO EUR DOC 015, 3. Ausgabe 2015.
Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im
Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen (insbes. bei
Radaranlagen). Für weitere Fragen zu den angemeldeten Anlagenschutzbereichen
stehen wir oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Ihnen gerne zur
Verfügung. Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
(BAF) von unserer Stellungnahme informiert. Hinweis: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
stellt unter dem nachfolgenden Link eine interaktive Karte mit den aktuell
gültigen Anlagenschutzbereichen gem. §18a LuftVG zur Verfügung.
http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutz_node.html. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und
sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag: Die vormals
geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden
öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt. Die geplante
Konzentrationszone „Auf der weißen Trisch“ befindet sich im erweiterten
Anlagenschutzbereich des DVOR. Eine Beurteilung einer möglichen
Beeinträchtigung ist erst auf Genehmigungsebene abschließend möglich. An
dieser Fläche wird daher für das weitere Verfahren festgehalten. |
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Landesbetrieb
Mobilität Rheinland-Pfalz – Fachgruppe Luftverkehr Antwort vom 28.12.2017 Az.: VIII/14-1906-646/17 Aus luftrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich
keine Bedenken gegen die Ausweisung der Konzentrationszone „Auf der weißen
Trisch“ in der vorgelegten Fassung. Die Konzentrationszone „Buchwald“ liegt mit ihren
Flächen größtenteils in Bauschutzbereichen nach § 12 ff. Luftverkehrsgesetz
(LuftVG). Einerseits ist der Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens
Saarbrücken betroffen, aber auch der Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens
Zweibrücken. Moderne Windenergieanlagen erreichen mitunter eine Höhe von über
200 m ü. Grund, dies könnte in der Konzentrationszone „Buchwald“ zu
erheblichen Behinderungen der Luftverkehrssicherheit führen. Eine
luftrechtlichen Ablehnung könnte die Folge sein. Wir empfehlen die Konzentrationszone „Buchwald“
nicht für Windenergienutzung auszuweisen. Eine rechtsverbindliche Aussage kann jedoch erst im
Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens unter Beteiligung der Deutschen
Flugsicherung erfolgen. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und
sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag: Die vormals
geplante Konzentrationszone „Buchwald“ wird aufgrund von überwiegenden
öffentlichen Belangen nicht weiterverfolgt. |
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Landesbetrieb
Mobilität Kaiserslautern Antwort vom 04.01.2018 Az.: 78/17 IV 40 In Bezug auf die vorgelegten Unterlagen, welche
Flächen zur Nutzung von Windenergie ausweisen, ist unsererseits die Abgabe
einer abschließenden Stellungnahme zur Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen ohne Kenntnis der für uns relevanten Faktoren - konkrete
Angaben bezüglich der Zuwegung zum klassifizierten Straßennetz, der Anzahl
und der Standorte der Windenergieanlagen- noch nicht möglich. In folgenden
Verfahren sind wir daher unbedingt zu beteiligen (z.B. gem. BlmSchG, etc.).
Aus unserer Sicht bestehen auf Grund der vorgelegten Unterlagen zum
derzeitigen Planungsstand keine grundsätzlichen Bedenken. Jedoch sind die
folgenden allgemeinen Angaben generelle Mindestforderungen, die zu beachten
sind: 1. Aus
Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs empfehlen wir als
Mindestabstand der Windenergieanlagen zum äußeren Rand der befestigten
Fahrbahnen der klassifizierten Straßen die Kipphöhe einzuhalten. Kipphöhe = ½ Fundamentdurchmesser + Nabenhöhe + ½
Rotordurchmesser Unabhängig von der v. g. Empfehlung muss der Abstand
der Windenergieanlagen zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
klassifizierten Straße mindestens der Baubeschränkungszone entsprechen. Eine
Zustimmung zum Bau in der Baubeschränkungszone wird nicht erteilt. Zulässig
ist, dass der Rotor in die Baubeschränkungszone hineinragt, jedoch nicht in
die Bauverbotszone. Da der Rotor Bestandteil der Windenergieanlage ist,
bedarf dies jedoch unserer Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bzw. § 23 Abs. 1
LStrG. Im Einzelfall können wir die Einhaltung eines größeren Abstandes als
die Baubeschränkungszone verlangen, wenn dies zur Einhaltung der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist. Dies bedarf jedoch einer
Begründung und ist ggf. durch ein Gutachten zu belegen. Die Begründung muss
nachvollziehbar sein und ist aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten
bezogen aus den Einzelfall herzuleiten. Die Kosten des Gutachtens sind gem. §
13 Abs. 1 der 9. BlmSchV i. V. mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 LGebG vom Antragsteller
zu tragen. 2. Sofern
die Erschließung mittels einer Zufahrt zu einer klassifizierten Straße
(Bundes - Landes- bzw. Kreisstraße), außerhalb einer Ortsdurchfahrt erfolgt,
hat die Zufahrt mindestens gem. der aktuell gültigen Richtlinie für die
Anlage von Straßen zu entsprechen. Dies stellt zudem Sondernutzung dar und es
fallen Sondernutzungsgebühren an. 3. In
Bezug auf die zu erwartenden Baustellen/Schwerverkehre und Sondertransporte
im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen sind uns im Rahmen
des noch folgenden Verfahrens zur Schaffung des Baurechts, rechtzeitig vor
Baubeginn, die geplanten Fahrtrouten zur Prüfung vorzulegen . Hierdurch soll
bereits im Vorfeld möglichen Problemen, welche sich durch die Baustellenverkehre
für die klassifizierten Straßen in unserem Zuständigkeitsbereich ergeben
könnten, entgegengewirkt werden können. 4. Wir
weisen darauf hin, dass vom Antragsteller Beschädigungen an den öffentlichen
Straßen (Fahrbahnen, Bankette, Entwässerungseinrichtungen etc.) in unserem
Zuständigkeitsbereich (Definition siehe §§ 1ff Landesstraßengesetz (LStrG)
bzw. Bundesfernstraßengesetz (FStrG)) und deren Straßenausstattung
(Schutzplanken, Verkehrszeichen, etc), die bedingt durch den Bau und den
Betrieb der Anlagen entstehen können, grundsätzlich, ggfls. auch durch
präventive Maßnahmen, zu vermeiden sind. Sollten dennoch Schäden im Zuge
dieser Straßen auftreten, insbesondere während der Bauphase beim Einsatz von
Schwerverkehr, sind diese vom Antragsteller umgehend zu beseitigen bzw. dem
Straßenbaulastträger zu ersetzen. Je nach Schadensbild kann dies auch eine
ggfls. umfangreiche, großflächige und eine evtl. substantielle Sanierung (Erneuerung)
der Straße zur Folge haben. Den Umfang der erforderlichen Sanierungsarbeiten
legt der Straßenbaulastträger fest. 5. Wir
weisen ferner darauf hin, dass die Genehmigungsbehörden aufgerufen sind, die
von den Anlagen für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer sowie den Bestand
der Straßen ausgehenden Gefahren und Beeinträchtigungen (wie z. B. Eisabwurf,
Verlust von Rotorblättern, Brand, Disco-Effekte) zu bewerten und diesen ggfl.
durch geeignete Auflagen in den Genehmigungen soweit wie möglich entgegen zu
wirken. |
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Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und
sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. |
a)
Ergebnis
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vom 04.12.2017 bis einschließlich 12.01.2018 wurden 219 Stellungnahmen abgegeben.
Die Stellungnahmen sind einschließlich der Stellungnahme der Verwaltung im Folgenden aufgeführt. Die Stellungnahmen sind im Wortlaut wiedergegeben. Aufgrund der großen Anzahl an Stellungnahmen werden die Originale nicht dieser Drucksache beigefügt. Sie werden in der Sitzung zur Einsicht bereitgehalten.
Ohne weitere Aussprache empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss e i n s t i m m i g folgende
Beschlussvorschläge
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
14 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
An der Abstimmung nahmen 14 Mitglieder teil.
Verteiler:
1 x Amt 60/61