Ortsvorsteher Dettweiler berichtet, das Hengstbacher Blütenfest könne nicht mehr in der bislang üblichen Form durchgeführt werden.

So bestehe – aufgrund der Klage eines Anwohners – nunmehr die Auflage, dass musika­lische Darbietungen lediglich bis 24.00 Uhr erlaubt seien, während der Getränkeausschank um 0.30 Uhr beendet werden müsse.

Oben genannte Zeiten wären für solche Musik-/Tanzveranstaltungen wie das Blütenfest nicht realistisch und würden somit zu massiven Umsatzeinbußen führen.

 

Ortsbeiratsmitglied H. Wolf erklärt, oben genannte Auflage habe zur Folge, dass – aus finanziellen Gründen – keine Abendveranstaltungen mehr durchgeführt werden könnten.

Um den Aufwand erheblich zu verringern wäre seitens des Veranstalters außerdem die Dauer des Festes auf lediglich einen Tag (1. Mai) reduziert – und auf den Aufbau eines Zeltes verzichtet worden. Bei günstiger Witterung finde das Fest somit auf freiem Gelände statt, während bei ungünstiger Witterung das Dorfgemeinschaftshaus Hengstbach geöffnet werde.

 

Sodann informiert Ortsbeiratsmitglied H. Wolf, für die Unterhaltung des Dorfgemein­schaftshauses Hengstbach sei bislang der gemischte Chor Hengstbach zuständig gewesen. Diese Aufgabe werde der Förderverein Dorfgemeinschaftshaus Hengstbach übernehmen.

Die Einnahmen aus der Durchführung des Blütenfestes hätten früher einen wesentlichen Teil der laufenden Unterhaltungskosten getragen. Aufgrund der geänderten Form der Durchführung des Blütenfestes würden sich die Einnahmen nunmehr allerdings drastisch reduzieren.

 

Ortsbeiratsmitglied Beckmann äußert Unverständnis darüber, dass eine solch traditionelle Veranstaltung wie das Hengstbacher Blütenfest – welche bereits seit dem Jahr 1927 bestehe – wegen eines Anwohners nicht mehr in der bislang üblichen Form durchgeführt werden kann.

 


 

 

 

 

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