Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Auf der Grundlage des oben geschilderten Sachverhalts empfiehlt die Verwaltung folgende Beschlussfassungen:

1.      Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB, wie unter II aufgeführt, behandelt.

2.      Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB, wie in dieser Vorlage unter III aufgeführt, behandelt.

3.      Der Stadtrat billigt den Bebauungsplan ZW 105 „Schützenstraße“, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und der Begründung in der dieser Vorlage beigefügten Fassung und beschließt sie gem. § 10 BauGB als Satzung.

 


Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/1235/2018.

 

Ausschussmitglied Schönborn begibt sich aufgrund von Sonderinteresse gem. § 22 GemO in den Zuschauerbereich.

 

Der Vorsitzende fügt ergänzend hinzu, dass die aktuelle Entwurfsplanung von (max.) drei Vollgeschossen auf (max.) zwei Vollgeschosse reduziert wurden. Desweiteren merkt er an, dass in der Planzeichnung angegebenen 12 Meter Firsthöhe (hier: WA 1) die Höhe eines Bestandsgebäudes angebe.

 

Der Vorsitzende bittet um Wortmeldungen.

 

Ausschussmitglied Schneider sieht die Größe des Baufensters kritisch. Auch sehe er nicht die Notwendigkeit einer Bebauung in der in der „zweiten Reihe“ ohne direkte Straßenzufahrt.

 

Ausschussmitglied Gries weist auf den Grundsatzbeschluss eines innerstädtischen Baulückenschlusses hin. Auch findet er, dass die jetzigen Höhenfestsetzungen annehmbar seien.

 

Ausschussmitglied Dr. Pohlmann schließt sich der Meinung hinsichtlich der städtebaulichen Innenentwicklung hinsichtlich des Baulückenschlusses an. Er halte diese Maßnahme der Innenentwicklung für vertret-, und umsetzbar. Die Belastungen der Anwohner hielten sich, nach seiner Meinung, in Grenzen.

 

Ausschussmitglied Eckerlein informiert, dass er persönlich für den „Lückenschluss“ sei, er findet jedoch ebenfalls, dass das Baufenster zu groß festgelegt sei. Aus diesem Grunde könne er im Anschluss nicht zustimmen.

 

Ausschussmitglied Schneider weist auf das Wegerecht hin. Dies könne zu Streit und Klagen führen. Diesbezüglich könne er auch nicht zustimmen.

 

Der Vorsitzende entgegnet, dass durch eine Baulast das besagte Grundstück öffentlich zu erschließen wäre. Es gebe hier auch ein berechtigtes Interesse eines Investors. Sämtliche entsprechende Voraussetzungen seien gegeben. Auch sind die Beschlüsse des Stadtrates hinsichtlich der innerörtlichen Verdichtungen zu berücksichtigen.

 

Ausschussmitglied Schneider möchte wissen, ob es in Zweibrücken ein ähnlich gelagerter Fall sich zugetragen habe. Nach seiner Meinung, sei das noch nicht vorgekommen.

 

Ausschussmitglied Gries, bittet um eine entsprechende Erläuterung um die Bebauungsmöglichkeit des Baufensters.

 

Herr Michels (Amtsleiter Stadtbaumt) erläutert, dass eine Bebauung innerhalb des Baufensters gemäß Bebauungsplan und den Vorgaben der GRZ (Grundflächenzahl) und GFZ (Geschossflächenzahl). Notwendige Abstandsflächen zum Nachbargrundstück müssen eingehalten werden. Die realisierbare Baumasse richte sich somit nach GRZ und GFZ. Das Baufenster gebe also eine Lage vor, auf dem man den zulässigen Baukörper verschieben könne.

 

Ausschussmitglied Dettweiler weist auf die grundsätzliche Möglichkeit der Bebauung in dem Geltungsbereich hin. Auch sei ein grundsätzlicher Konsens über die innerstädtische Verdichtung geschlossen worden. Die Problematik sehe er auch in der Zuwegung. 

 

Der Vorsitzende informiert, dass diese Frage nicht Gegenstand des jetzigen Bebauungsplanverfahrens sei.

 

Frau Dr. Bucher (Amtsleiterin Rechtsamt) weist daraufhin, dass man momentan Planungsrecht für den dortigen Bereich schaffe.

 

Herr Michels ergänzt, dass Rahmen einer Baugenehmigung Zufahren und Zuwege über Baulasten zu regeln sind. Dies sei u.a. auch eine Voraussetzung zur Erteilung einer Baugenehmigung.

 

Der Vorsitzende führt aus, dass es momentan um die Schaffung von Planungsrecht gehe. Alles Weitere müsse im Anschluss analog zum Baurecht geprüft werden.

 

Der Vorsitzende trägt im Anschluss jede einzelne Stellungnahme bzw. Anregung der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der beteiligten Öffentlichkeit vor:

 

Ergebnis der Beteiligung der Bürger (Öffentlicher Auslegung):

 

Stellungnahme

Abwägungs- und Beschlussvorschlag

Bürger 1

Stellungnahme vom 01.08.2016

 

Ergänzende Ausführungen zu unseren Einwendungen und Stellungnahme gegen den Bebauungsplan (ZW 106) Schützenstraße, Zweibrücken vom 11.07.2016

 

Wir bitten Sie, unser Schreiben vom 11.07.2016 durch das beigefügte Schreiben zu ergänzen und ebenfalls den Ratsgremien der Stadt Zweibrücken für ihre Stellungnahme zuzuleiten.

 

 

Stellungnahme vom 11.07.2016: Ergänzt durch die zusätzlichen Punkte aus der Stellungnahme vom 1.8.2016:

 

Hiermit erheben wir Einwendungen gegen die Bebauungsplanung Schützenstraße (ZW 105) und stellen auch das vereinfachte Bauverfahren in Frage, weil der Bebauungsplan grobe inhaltliche Fehler aufweist, mit folgenden Begründungen:

 

 

 

 

 

 

1. Zu „Lage und Größe des Plangebietes/Räumlicher Geltungsbereich“ (Punkt 1.2):

Die Flur-Nr. 1057/6 wurde laut notariellem Vertrag vom 20.08.2014 (Urk.R.Nr.1219 V/2014, Notarin Vogel) neu

vermessen und mit neuen Flur-Nrn. versehen.

Die Flur-Nr. 1057/6, worauf sich der Änderungsbereich des Bebauungsplans auch bezieht, existiert nicht mehr (siehe aktueller beiliegender Auszug aus den Geobasisinformationen).

In diesem Zusammenhang bitten wir um Auskunft, wieso das Grundstück mit der Flur-Nr.1057/10, auf dem sich auch 3 Häuser (besagte Hausgruppe) mit insgesamt 6 Eigentumswohnungen befinden, vom Änderungsbereich betroffen sein soll.

 

 

 

 

Zum besseren weiteren Verständnis: Wir sind Eigentümer je zur Hälfte der Wohnung im 1. OG, Schützenstraße 5 laut Kaufvertrag vom 14.07.2015.

2. Zu „Derzeitige Situation und vorhandene Nutzungen im Geltungsbereich“ (Punkt 2.1):

 

Ergänzend zu 2.1 merken wir an, dass im rückwärtigen Grundstücksbereich der Schützenstr. 3/5/7 (Flur- Nr. 1057/10) Balkone angebaut sind, die zur Erholung und Entspannung mit Blick auf viele alte Bäume (ca. 18 Nadel- Obstbäume und Walnussbäume!) und Grünfläche genutzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weiterhin befinden sich dort Gartenparzellen, Stellplätze und Garagen, die als Sondernutzungsrechte den Wohnungseigentümern der Hausgruppe (Schützenstraße 3/5/7) zugeordnet, bzw. verkauft wurden. Diese Sondernutzungsrechte sind im Grundbuch der Stadt Zweibrücken bei den jeweiligen Wohnungseigentümern eingetragen.

 

 

 

3. „Besitz- und Eigentumsverhältnisse“ (Punkt 2.2):

Die im Bebauungsplan aufgeführten Besitz- und Eigentumsverhältnisse (eine Privatperson und eine Landesbehörde) sind falsch.

Das vom Änderungsbereich betroffene Flurstück 1057/10 hat laut notariellem Kaufvertrag vom 14.07.2015 (Urk. R. Nr. 1048 V/2015, Notarin Vogel) Gesamtgröße von 1010qm. Diese Fläche befindet sich im Gemeinschaftseigentum von 8 Privatpersonen und einer Immobilien GmbH, wobei der Anteil der Immobilien GmbH an der Gesamtfläche relativ gering ist.

Auf dem Grundstück befindet sich außerdem die

Hausgruppe (Schützenstraße 3/5/7), in der 6 Eigentumswohnungen sind, die den 8 Privatpersonen gehören und auch bewohnt sind (die Speicherräume gehören der Immobilien GmbH).

 

 

 

 

 

 

In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass die Gesamtfläche nicht, wie in Punkt 1.2 des Bebauungsplans aufgeführt, 3908qm beträgt, sondern 1010qm weniger, weil diese im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft steht und nicht, wie fälschlicherweise dargestellt wird, „einer Privatperson“.

 

 

Wir bitten zu beachten, dass diese Tatsache natürlich Auswirkungen auf die GRZ und GFZ hat, was eine neue Berechnung notwendig macht.

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Flurstück 1057/12 ist nicht, wie in Punkt 2.2 des Bebauungsplans aufgeführt, im Eigentum einer Privatperson, sondern im Eigentum einer Immobilien GmbH!!!

 

(Aufgrund der unter Punkt 3 genannten Ausführungen halten wir den § 123 I BGB für äußerst interessant: Arglistige Täuschung, siehe Anhang)

 

4. „Städtebauliche Konzeption“ (Punkt 3.1):

Wir widersprechen den Ausführungen in Punkt 3.1, dass die Fläche als Gesamtheit zu sehen ist und keine Teilungen beabsichtigt sind (die Fläche 1057/6, welche mit dieser Flur- Nr. nicht mehr existent ist, wurde bereits von der Immobilien GmbH laut notariellem Vertrag vom 20.08.2014 geteilt. Eine Teilung wurde also in der Vergangenheit bereits bewusst herbeigeführt).

 

Das Flurstück 1057/10, im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist eine eigene Einheit mit Gartenanteilen, Stellplätzen, Garagen und Flächen im Gemeinschaftseigentum, die geschaffen wurden, um die 6 Wohneinheiten als Eigentumswohnungen verkaufen zu können.

 

 

 

Unsere zu zahlenden Steuern und sonstigen Abgaben sind für das Flurstück 1057/10 fällig und nicht für das Flurstück 1057/12. Also ist die Fläche nicht als Gesamteinheit zu sehen.

 

 

 

 

Wir sind als Wohnungs- und Miteigentümer des Flurstücks 1057/10, das vom Änderungsbereich betroffen sein soll, bestürzt, weil wir in keinster Weise über das geplante Bauvorhaben informiert wurden. Wir wurden alle einfach übergangen!!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wir sehen durch den Bau eines mehrgeschossigen Mehrfamilienhauses in 2. Reihe eine Wertminderung unserer Wohnung, weil der Erholungswert, überwiegend durch die ruhige Lage und den alten Baumbestand im rückwertigen Teil bisher gewährleistet war und uns und alle anderen Miteigentümer letztendlich zum Kauf der Wohnungen bewogen hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das genannte Argument „Verdichtung des Wohnraumes“ soll also auf Kosten vieler betroffener Anwohner geschehen, diese Einschränkung unserer Lebensqualität kann so nicht akzeptiert werden. Vielen Anwohnern würde durch den geplanten Bau wertvolles Licht und Helligkeit in ihren Häusern, Eigentums- oder Mietwohnungen genommen werden!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wir zweifeln das Argument der „Schaffung von bezahlbarem Wohnraum“ sehr an, da wir davon ausgehen, dass dort sehr hochpreisige Wohnungen entstehen, die sich gerade wegen des demographischen Wandels und der sich künftig ausbreitenden Altersarmut eine nur sehr geringe Bevölkerungsgruppe wird leisten können (eine

Preisliste eines ähnlichen Wohnkonzeptes aus der Karlstr. liegt unserem Schreiben bei).

Somit wäre die Argumentation in Punkt 1.1 „Anlass der Planaufstellung/Ziele der Planung“- bezahlbarer Wohnraum für Bürger- schnell entkräftet, bzw. falsch.

 

 

 

Wir bitten um Eingangsbestätigung und darum, den vollständigen Text unserer Einwendungen den Ratsgremien der Stadt Zweibrücken für ihre Stellungnahme zuzuleiten.

Darüber hinaus beantragen wir die Erörterung und schriftliche Beantwortung unserer Stellungnahme.

 

 

 

 

Mit unseren Ausführungen bitten wir Sie, den geplanten Bau eines mehrgeschossigen Gebäudes in zweiter Reihe erneut zu überdenken und abzuwägen, ob diese grüne Lunge der Stadt Zweibrücken nicht erhaltenswert ist, zumal das Interesse einer Immobilien GmbH mit dem Schutz auf Eigentum und den betroffenen dort wohnenden, ruhesuchenden Menschen nicht zu vereinbaren ist.

Zu weiteren Stellungnahmen sind wir gerne bereit.

 

Das Interesse an einer Begehung und Begutachtung der örtlichen Gegebenheiten und ein Gespräch vor Ort mit einigen interessierten Stadtratsmitgliedern würden wir sehr begrüßen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme vom 11.07.2016 wurde entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bürger 1 erhebt Einwände gegen den Bebauungsplan und zusätzlich gegen die Anwendung des § 13a BauGB aufgrund inhaltlicher Fehler.

Der Entwurf zum Bebauungsplan erfüllt alle Anforderungen, die an seine Anwendung gestellt werden, sowohl hinsichtlich der Lage =  Innenentwicklung

Größe= Grundfläche <20.000 m² Nutzungsart= zusätzl. Wohnraum

 

Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich nicht auf die Flur-Nr. 1057/6, sondern auf die Flur-Nr. 1057/7, auf 1057/10 und 1057/12. Dazu siehe auch den Planteil, dort sind ausschließlich diese Grundstücke darstellt, ebenso die Beschreibung des Umringes in der Begründung.

Der in der Begründung zum Bebauungsplan enthaltene Schreibfehler (1057/6 statt richtig 1057/7, siehe Planteil) wird geändert.

Das Flurstück Nr. 1057/10 ist vom Änderungsbereich betroffen, da das Plangebiet mit den drei Flurstücken, wie schon in der Begründung angegeben, als Gesamtheit im Rahmen der städtebaulichen Konzeption zu beurteilen ist.

 

In der Begründung wird im Punkt 1.2 hinsichtlich des offensichtlichen Schreibfehlers von 1057/6 auf 1057/7 korrigiert.

 

 

 

 

 

 

 

Die Balkone liegen innerhalb der überbaubaren Fläche und daher nicht im rückwärtigen Grundstücksbereich.

Der geltende Flächennutzungsplan stellt für den gesamten Planbereich Wohnbebauung dar.

Laut der Unteren Naturschutzbehörde werden keine wesentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Gebiet des Bebauungsplanes vom Verfahren berührt. Auch sind derzeit keine schützenswerten Pflanzen und Tiere im Planbereich bekannt. Nach der Stellungnahme des NABU Deutschland sind keine besonderen Naturbereiche vom Vorhaben betroffen. Die bestehenden Fichten dürfen unter Beachtung des Artenschutzes entfernt werden.

Die Anwohner des Flurstückes Nr. 1057/10 haben somit keinen Anspruch auf den Erhalt der Bäume und der Grünfläche der Flurstücke Nr. 1057/7 und 1057/12, da sich diese Grundstücke nicht in ihrem Eigentum befinden. Ein wie auch immer gearteter Rechtsanspruch auf dauerhafte ungehinderte Aussicht besteht nicht.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Der Bebauungsplan hat keine Auswirkungen auf die bestehenden Gartenparzellen, Stellplätze und Garagen von Flur-Nr. 1057/10. Diese Fläche wird durch den Bebauungsplan in ihrer zulässigen Nutzung nicht verändert, sondern nur klargestellt. Private Eigentumsrechte werden im Rahmen des Bebauungsplanes nicht verändert. Sie bleiben für die Wohnungseigentümer an dem Flurstück Nr. 1057/10 weiterhin bestehen.

 

Das Flurstück Nr. 1057/01, auf dem sich eine Hausgruppe mit 6 Eigentumswohnungen befindet, ist überwiegend im Besitz von 8 Privatpersonen, ein geringer Teil gehört einer Immobilien GmbH. Das Flurstück Nr. 1057/12 befinden sich im Besitz einer Immobiliengesellschaft, Flurstück Nr. 1057/7 im Besitz des Landes. Die Besitz- und Eigentümerverhältnisse sind in der Begründung entsprechend zu berichtigen.

 

In der Begründung wird der Punkt 2.2 wie folgt berichtigt:

Die betroffenen Grundstücke sind im Besitz von verschiedenen Eigentümern. Das Flurstück 1057/12 befinden sich im Besitz einer Immobiliengesellschaft; das Flurstück Nr. 1057/7 im Besitz des Landesbetriebes LBB, der einer Überplanung zugestimmt hat. Das Flurstück Nr. 1057/10 befindet sich zum größten Teil im Gemeinschaftseigentum von 8 Privatpersonen, der restliche Teil gehört der vorgenannten Immobilien GmbH.

 

Die Fläche des Bebauungsplanes ist eine planerische Einheit und bezieht auch das Flurstück der Wohnungseigentümergemeinschaft (Flur-Nr. 1057/10) mit ein. Daher ist die Angabe der Gesamtfläche von 3908 m² in der Begründung korrekt.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Auswirkungen auf die GRZ und GFZ bestehen nicht. In Allgemeinen Wohngebieten ist laut Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine Obergrenze der Grundflächenzahl von 0,4 und der Geschossflächenzahl von 1,2 zulässig. Die festgelegte GRZ und GFZ im Plangebiet bewegen sich innerhalb dieses Rahmens.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf (siehe obenstehende Übernahmeempfehlung).

 

Die Besitz- und Eigentümerverhältnisse werden in der Begründung entsprechend berichtigt (siehe vorstehend).

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Privatrechtliche Vereinbarungen bzw. Verträge können nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sein.

 

 

Die Teilung von Grundstücken ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes, in dem lediglich der Rahmen für die Bebauung eines Grundstückes dargestellt wird. Teilungen, sofern es keiner Umlegung bedarf, sind immer privatrechtlicher Natur und daher nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Die Fläche des Bebauungsplanes ist im Rahmen der städtebaulichen Konzeption als Gesamtheit zu beurteilen. Die Angabe dass keine Teilungen beabsichtigt sind, bezieht sich ausschließlich auf die amtliche Teilungen, d.h. die Umlegung, die aber im vorliegenden Fall, wie auch beschrieben, nicht erforderlich ist.

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Das Flurstück Nr. 1057/10 wird auch im Bebauungsplan mit seinen Abgrenzungen dargestellt. Die im Rahmen der städtebaulichen Konzeption beurteilte Gesamtheit des Gebietes hat nichts mit den zu zahlenden Steuern und fälligen Abgaben zu tun.

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die Bürger und Anwohner haben im Beteiligungsverfahren im Rahmen der Öffentlichen Auslegung Gelegenheit sich zur Planung zu äußern und dazu Stellung zu nehmen. Da es sich um ein Verfahren nach § 13a BauGB handelt, verläuft die Verfahrensabwicklung nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB. Dementsprechend besteht keine Verpflichtung zur frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung.

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Der Bebauungsplan hat keine Auswirkungen auf die Wertigkeit des Grundstückes der Wohnungseigentümergemeinschaft (Flur-Nr. 1057/10). Der Plan ermöglicht lediglich die Bebaubarkeit der Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

Der Entschluss zum Kauf eines Grundstückes oder einer Immobilie kann nicht an der bestehenden Situation auf einem Nachbargrundstück festgemacht werden, da immer mit Entwicklungsmöglichkeiten auf unbebauten Grundstücken in Innerortslage zur Schließung von Baulücken gerechnet werden muss. Dies ist sogar nach heutigen Planungsanforderungen gewünscht (Innen- vor Außenentwicklung), um den weiteren Flächenverbrauch einzuschränken.

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Die unbebaute Fläche des Bebauungsplanes stellt mit ihrer innerörtlichen Lage ein Potenzial zur Schaffung von Wohnraum dar, zumal auch die erforderliche Infrastruktur in der Schützenstraße bereits vorhanden ist und auch für die zusätzliche Bebauung genutzt werden kann.  Der Plan trägt der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung Rechnung.

Der Gesetzgeber hat im BauGB mit dem § 13a, BebauungspläneBebauungspläne der Innenentwicklung, bewusst eine verstärkte Möglichkeit der Nachverdichtung von innerörtlichen Flächen geschaffen.

Zudem sind im Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen eindeutig mit Baugrenzen abgetrennt. Die Baugrenzen dienen dabei der Begrenzung der Baukörper auf eine raumverträgliche Größenordnung.

Die erforderlichen Gebäudeabstände zu den Nachbargrundstücken werden nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt, sondern sind später dem eigentlichen Bauantrag auf der Grundlage der Landesbauordnung (LBauO) vorbehalten.

Die LBauO setzt mit ihren Anforderungen an Grenzabstände sowie die Abstände zwischen Gebäuden die Grundlage für die erforderliche Belichtung fest. Da sich weiterhin die zulässigen Gebäudehöhen im Bebauungsplan an der Umgebungsbebauung orientieren, ist nicht mit einer wesentlichen Einschränkung der Licht und Helligkeitsverhältnisse zu rechnen. Die maximale Gebäudehöhe über NN im rückwärtigen Bereich wurde dabei so gewählt, dass sie tiefer liegt als die maximale Höhe der Gebäude an der Schützenstraße.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

Die Planung wurde aktuell von max. III auf max. II Geschosse reduziert.

 

Die zukünftigen Wohnungspreise sind im Verfahren des Bebauungsplanes noch nicht bekannt und werden auch nicht im Rahmen des Bebauungsplanes geregelt.

Der Plan ermöglicht lediglich die Bebaubarkeit der Grundstücke und definiert die dazu notwendigen Anforderungen.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Eine vom Investor organisierte Informationsversammlung mit den Anwohnern hat am 15.12.2016 stattgefunden. Sie endete ohne Ergebnis.

 

Die vollständige Stellungnahme wird den Ratsgremien der Stadt Zweibrücken im Rahmen des Abwägungsverfahrens und der Prüfung der Stellungnahmen zugeleitet. Die Stellungnahme wird im Abwägungsverfahren erörtert. Nach Abschluss der Abwägung wird den Einwändern das Ergebnis gem. § 3 Abs.2 BauGB mitgeteilt.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Das Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (Fl.-Nr. 1057/10) wird mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht angetastet und somit nicht beeinträchtigt.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

 

 

 

Das Planwerk gibt mit seinen Festsetzungen den Rahmen für eine mögliche Bebauung vor, die sich an den Regelungen des Baugesetzbuches festmacht, unabhängig von der Lage des Baugebietes.

Am 11.09.2018 fand ein Ortstermin mit den Mitgliedern des Bauausschusses statt.

 

Stellungnahme

Abwägungs- und Beschlussvorschlag

Bürger 2

Stellungnahme vom 15.07.2016

Hiermit erhebe ich Einwendungen bzw. Widerspruch gegen die Bebauungsplanung Schützenstraße (ZW 105) und stelle auch das vereinfachte Bauverfahren in Frage, weil der Bebauungsplan grobe inhaltliche Fehler aufweist.

 

 

 

Zur Begründung verweise ich vollumfänglich auf die bereits erhobene Einwendung der Miteigentümer Bürger 1, welche Ihnen bereits in Schriftform vorliegen müsste (Kopie anbei).

 

Ich bitte um Eingangsbestätigung meiner Einwendung und schriftliche Stellungnahme zu unserem gemeinschaftlichen Widerspruch.

 

 

 

 

Gegen einen Bebauungsplan kann während des Aufstellungsverfahrens kein „Widerspruch“ eingelegt werden sondern, nur zu den Festsetzungen Stellung genommen werden. Erst nach Rechtskraft der Satzung ist ein Widerspruch möglich. Dennoch sollte diese Einwendung behandelt werden.

 

Da sich Bürger 2 vollinhaltlich auf die Einwendungen von Bürger 1 beruft, bekommen die dortigen Abwägungsempfehlungen auch hier ihre volle Wirksamkeit und werden zur Beschlussfassung empfohlen.

Aufgrund des vollinhaltlichen Bezuges auf die Stellungnahme von Bürger 1 behält  auch die dortige Abwägung zu der Stellungnahme von Bürger 1 vollinhaltlich weiter Gültigkeit (siehe oben).

 

Stellungnahme

Abwägungs- und Beschlussvorschlag

Bürger 3

Stellungnahme vom 03.08.2016

Hiermit erheben wir Einwendungen gegen die Bebauungsplanung Schützenstraße (ZW 105) und stellen auch das vereinfachte Bauverfahren in Frage, weil der Bebauungsplan grobe inhaltliche Fehler aufweist mit folgenden Begründungen.

Wortlaut der Begründungen vollinhaltlich wie Stellungnahme von Bürger 1 (siehe Stellungnahme Bürger 1 oben)!

 

 

 

 

Da sich Bürger 3 vollinhaltlich auf die Einwendungen von Bürger 1 beruft, bekommen die dortigen Abwägungsempfehlungen auch hier ihre volle Wirksamkeit und werden zur Beschlussfassung empfohlen.

Aufgrund des vollinhaltlichen Bezuges auf die Stellungnahme von Bürger 1 behält auch die dortige Abwägung zu der Stellungnahme von Bürger 1 vollinhaltlich weiter Gültigkeit (siehe oben).

 

Stellungnahme

Abwägungs- und Beschlussvorschlag

Bürger 4

Stellungnahme vom 08.08.2016

Im Nachgang zu unserer Einwendung und Stellungnahme gegen den Bebauungsplan (ZW 105) Schützenstraße, Zweibrücken, vom Juli 2016 reichen wir in der Anlage die Original Unterschriftenliste der Anwohner Schützenstraße und Josefstraße in Zweibrücken ein.

Wir dürfen Sie bitten, diese Unterschriftenliste nebst Anhang zu unseren Einwendungen hinzuzunehmen und diese entsprechend zu berücksichtigen. Besten Dank.

Anhang zur Unterschriftenliste:

An den Stadtrat der Stadt Zweibrücken

 

- Durch die geplante Bebauung sehen wir eine Einschränkung unserer Lebensqualität. Es grenzen viele Gärten und Balkone in das Bebauungsgebiet mit einem Ausblick auf viele alte Bäume (ca. 18 Nadel-, Obst und Walnussbäume!) und Grünfläche die zur Erholung und Entspannung dienen.

 

- Eine Verdichtung sehen wir hier nicht, eher eine Einschränkung unsere Lebensqualität.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- Wir sind u. a. als Wohnungs- und Miteigentümer des Flurstücks 1057/10, das vom geplanten Änderungsbereich betroffen sein soll, bestürzt, weil wir über das geplante Bauvorhaben NICHT informiert wurden. Dies betrifft auch die Anwohner um das Flurstück 1057/10.

 

 

 

 

 

 

- Wir sehen durch den Bau eines mehrgeschossigen Mehrfamilienhauses in 2. Reihe eine Wertminderung unserer Wohnung, weil der Erholungswert, überwiegend durch die ruhige Lage und den alten Baumbestand im rückwärtigen Teil bisher gewährleistet war und uns und allen anderen Miteigentümern letztendlich zum Kauf der Wohnungen bewogen hat; von den langjährigen Anwohnern um das Flurstück 1057/10 ganz zu schweigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- Wir bezweifeln das Argument der „Schaffung von bezahlbarem Wohnraum“ sehr an, da wir davon ausgehen, dass dort sehr hochpreisige Wohnungen entstehen, die sich gerade wegen des demographischen Wandels und der sich künftig ausbreitenden Altersarmut eine nur sehr geringe Bevölkerungsgruppe wird leisten können.

 

- Wir bitten Sie, den geplanten Bau eines mehrgeschossigen Gebäudes in zweiter Reihe erneut zu überdenken und abzuwägen, ob diese grüne Lunge der Stadt Zweibrücken nicht erhaltenswert ist, zumal das Interesse einer Immobilien GmbH mit dem Schutz auf Eigentum und den betroffenen dort wohnenden, ruhesuchenden Menschen nicht zu vereinbaren ist.

 

Anbei unsere Unterschriftenliste der betroffenen Anwohner in und um das Flurstück 1057/10.

 

28 Unterschriften von Anliegern aus der Schützenstraße und Josefsstraße

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der geltende Flächennutzungsplan stellt für den gesamten Planbereich Wohnbebauung dar.

Laut der Unteren Naturschutzbehörde werden keine wesentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Gebiet des Bebauungsplanes vom Verfahren berührt. Auch sind derzeit keine schützenswerten Pflanzen und Tiere im Planbereich bekannt. Auch nach Aussage des NABU Deutschland sind keine besonderen Naturbereiche vom Vorhaben betroffen. Die bestehenden Fichten können unter Beachtung des Artenschutzes entfernt werden.

Die Anwohner des Flurstückes Nr. 1057/10 haben somit keinen Anspruch auf den Erhalt der Bäume und der Grünfläche der Flurstücke Nr. 1057/7 und 1057/12, da sich diese Grundstücke nicht in ihrem Eigentum befinden.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die Bürger und Anwohner haben im Beteiligungsverfahren im Rahmen der Öffentlichen Auslegung Gelegenheit sich zur Planung zu äußern und dazu Stellung zu nehmen. Da es sich bei dem Verfahren um eine Maßnahme der Innenentwicklung nach § 13a BauGB handelt, werden die Verfahrensvorschriften des § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) angewendet. Dabei ist eine frühzeitige bei dem diese Beteiligung nicht vorgesehen.

 

Der Entschluss zum Kauf eines Grundstückes oder einer Immobilie kann nicht an einem Nachbargrundstück festgemacht werden, da immer mit Entwicklungsmöglichkeiten auf unbebauten Grundstücken in Innerortslage zur Schließung von Baulücken gerechnet werden muss.

Die unbebaute Fläche des Bebauungsplanes stellt mit ihrer innerörtlichen Lage ein Potential zur Schaffung von Wohnraum dar. Der Plan trägt der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung Rechnung.

Der Gesetzgeber hat im BauGB mit dem § 13a, Bebauungspläne der Innenentwicklung, bewusst eine Möglichkeit der Nachverdichtung von innerörtlichen Flächen geschaffen, um den sparsamen Umgang mit dem nicht vermehrbaren Schutzgut „Boden“ zu fördern. Zudem sind in der Schützenstraße bereits alle erforderlichen Infrastruktureinrichtungen (Straße, Kanal, Wasser etc.) vorhanden, die auch für die zusätzliche Bebauung genutzt werden können, was einen wirtschaftlicheren Betrieb bedeutet.

Weiterhin sind im Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen eindeutig mit Baugrenzen definiert. Die Baugrenzen dienen dabei der Begrenzung der Baukörper auf eine raumverträgliche Größenordnung.

Die erforderlichen Gebäudeabstände zu den Nachbargrundstücken werden nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt, sondern sind später dem eigentlichen Bauantrag auf der Grundlage der Landesbauordnung (LBauO) vorbehalten.

Die LBauO setzt mit ihren Anforderungen an Grenzabstände sowie die Abstände zwischen Gebäuden die Grundlage für die erforderliche Belichtung fest. Da sich weiterhin die zulässigen Gebäudehöhen im Bebauungsplan an der

Umgebungsbebauung orientieren, ist nicht mit einer wesentlichen Einschränkung der Licht und Helligkeitsverhältnisse zu rechnen. Die maximale Gebäudehöhe über NN im rückwärtigen Bereich wurde dabei so gewählt, dass sie tiefer liegt als die maximale Höhe der Gebäude an der Schützenstraße.

 

Die zukünftigen Wohnungspreise sind im Verfahren des Bebauungsplanes noch nicht bekannt und werden dort auch nicht geregelt.

Der Plan regelt lediglich die Bebaubarkeit der Grundstücke.

 

 

 

Die vollständige Stellungnahme wird den Ratsgremien der Stadt Zweibrücken im Rahmen der Prüfung und des Abwägungsverfahrens der Stellungnahmen weitergeleitet. Die Stellungnahme wird im Stadtrat sorgfältig erörtert und abgewogen. Nach Abschluss der Abwägung wird den Einwändern das Ergebnis gem. § 3 Abs.2 BauGB mitgeteilt.

 

 

Da keine neuen, zusätzlichen Bedenken vorgetragen wurden, besteht kein Änderungsbedarf.

 

 

 

 

 

Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange:

 

Träger

Abwägungs- und Beschlussvorschlag

2 - - Stadtbauamt, Abt. Tiefbau

Gegen o.g. Maßnahme bestehen seitens des Straßenbaulastträgers keine Einwände.

Das Baugebiet ist über die vorhandene, öffentlich gewidmete Schützenstraße erschlossen.

Die innere Erschließung erfolgt später über eine private Zuwegung / Privatstraße.

 

Die Erschließungssituation des Gebietes ist bereits in der Begründung enthalten.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

3- Stadtbauamt, Abt. Tiefbau Untere Abfall-, Bodenschutz- u. Wasserbehörde

Die Planunterlagen für den Bebauungsplan „ZW 105 Schützenstraße“ haben wir eingesehen.

Seitens der Unteren Abfall-/ Bodenschutz- und Wasserbehörde werden hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken bzw. Änderungswünsche vorgebracht.

Im Plangebiet sind keine kartierten Altablagerungen nach dem Bodenschutzgesetz ausgewiesen.

Wir bitten jedoch im Textteil, hier: Begründung zum Bebauungsplan (siehe Seite 6), die nachfolgend aufgelisteten Rechtsgrundlagen noch aufzunehmen:

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Neufassung vom 31.07.2009, (BGBl. I S. 2585 ff.); zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2016 (BGBl. I S. 745)

Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127 ff.), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. S. 383)

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) in der Fassung vom 31.03.2010 (BGBl. I S. 377)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)

Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 25.07.2005 (GVBl. S. 302 ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.11.2011 (GVBl. S. 402)

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWG)  vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 a des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2071)

Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22.11.2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2015 (GVBl. S. 471)

Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 01.02 1996 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 25.02.2010 (GVBl. S. 52)

Die Abteilung Stadtplanung erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

 

 

 

Der Hinweis, dass keine Altablagerungen im Plangebiet vorhanden sind wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Die aufgeführten Rechtsgrundlagen gelten unabhängig vom Bebauungsplan und sind grundsätzlich einzuhalten, unabhängig von ihrer Benennung in der Satzung.

Sollten diese Gesetze wichtige Information für potentiellen Bauherrn bedeuten, werden diese entsprechend weitergegeben.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

5- UBZ – Untere Naturschutzbehörde

Im Rahmen der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde wurde den nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Mitwirkung an den oben genannten Bauleitplanverfahren gegeben.

Von derzeit zehn anerkannten Verbänden äußerten sich fünf zu dem Verfahren.

 

Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Rheinland-Pfalz e. V. hat keine Anregungen oder Einwände zur vorgelegten Planung.

 

Der Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen Wanderverbandes e. V. hat gegen das Vorhaben keine Bedenken.

 

Der Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. des Naturschutzbundes Deutschlands, Ortsgruppe Zweibrücken erhebt keine Einwände, sondern begrüßt das Bauen im Innenstadtbereich zur Schließung von Baulücken. Er sieht keine besonderen Naturbereiche von der Planung betroffen. Bei der Entfernung des Gehölzbestandes ist jedoch der Artenschutz zu berücksichtigen.

 

Die Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e. V. hat keine Einwände oder Anregungen zum geplanten Vorhaben.

 

Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V. hat ebenfalls keine grundlegenden Bedenken bezüglich der Maßnahme soweit die angeführten planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen bezüglich der Grün- und Freiflächen zeitnah realisiert werden.

 

Die Stellungnahmen der Verbände liegen Ihnen vor und sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

 

Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde wird mit dem Bebauungsplan ein Bereich, der im Innenbereich liegt und für den schon zuvor in Teilbereichen Baurecht bestand, überplant.

Das Bebauungsplanverfahren ermöglicht deshalb aus unserer Sicht, auch unter Berücksichtigung einer zukünftig gegenüber der bisherigen Planung dichteren baulichen Nutzung keine naturschutzrelevanten neuen Eingriffe in Natur und Landschaft, die wesentlich über das bisher zulässige Maß einer Nutzung hinausgehen.

Eine wesentliche bauliche Überformung über das bisher schon vorhandene oder potentiell mögliche Maß hinaus erfolgt nicht. Vielmehr wird die Bebauung einer innerörtlichen Fläche entsprechend der aktuellen Nutzungsansprüche ermöglicht und die Inanspruchnahme bisher unbeplanter Außenbereichsflächen vermieden. Deshalb werden wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Verfahren nicht berührt.

 

Dem Artenschutz unterliegende oder schützenswerte floristische oder faunistische Elemente sind der unteren Naturschutzbehörde im Planbereich derzeit nicht bekannt.

 

Darüber hinaus bestehen seitens der unteren Naturschutzbehörde bezüglich der oben bezeichneten Bauleitplanverfahren keine weiteren Anregungen und Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die einzelnen Stellungnahmen der Verbände werden separat bearbeitet.

 

 

Laut der Unteren Naturschutzbehörde werden keine wesentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom Verfahren berührt. Auch sind derzeit keine schützenswerten Pflanzen und Tiere im Planbereich bekannt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

6 UBZ - Entwässerung

Es bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan „ZW 105 Schützenstraße“.

Belange des UBZ-AW (Abwasserbeseitigung) werden nicht berührt. Umplanungen sind in diesem Bereich unsererseits nicht vorgesehen. Die genaue Planung der Entwässerung des betreffenden Gebietes muss mit dem UBZ vorher abgestimmt werden.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Entwässerungsplanung muss sowieso im Vorfeld der jeweiligen Bauvorhaben mit dem UBZ abgestimmt werden.

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

9 – Amt 32 Ordnungsamt – Straße/Gewerbe

Gewerbeamt:

Bezüglich der Bauleitplanung für die Aufstellung des Bebauungsplans ZW 105 „Schützenstraße“ teilen wir mit, dass von Seiten des Gewerbeamtes keine von uns wahrzunehmenden Belange berührt sind.

Verkehrsbehörde:

Von unserer Seite gibt es keine Einwände.

Allerdings erachten wir als wichtig, dass ausreichend Parkmöglichkeiten auf privaten Flächen eingeplant werden, da die meisten Haushalte heutzutage mehr als ein Fahrzeug besitzen.

 

 

 

Die Belange des Gewerbeamtes werden nicht berührt.

 

 

 

 

Der Hinweis zu den Parkmöglichkeiten wird zur Kenntnis genommen, hat allerdings für das Bebauungsplanverfahren keine Bedeutung, da der Parkplatznachweis erst im Rahmen der jeweiligen Bauantragsverfahren schlüssig geführt werden kann.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

10 – Amt 51 Jugendamt

Seitens des Stadtjugendamtes sind keine unmittelbaren Belange von der o.g. Bauleitplanung betroffen.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Schaffung von neuen Wohneinheiten Auswirkungen auf die Kita-Bedarfsplanung haben kann, sofern das Wohnangebot auch junge Familien ansprechen soll. D. h., unter Umständen sind das Platzangebot sowie die Betriebsstruktur insbesondere der in der Nähe des Baugebietes befindlichen Kitas anzupassen.

 

 

 

 

Der Hinweis zur Kita-Bedarfsplanung wird zur Kenntnis genommen, hat allerdings für das Bebauungsplanverfahren keine Bedeutung.

 

 

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

13 Creos Deutschland GmbH

Zu Ihrer Anfrage teilen wir mit, dass von der o.g. Maßnahme keine Anlagen der Creos Deutschland GmbH betroffen sind.

 

Die uns zur Prüfung übergebenen Unterlagen senden wir Ihnen mit einem entsprechenden Prüfvermerk zurück.

 

 

 

Es sind keine Anlagen der Creos Deutschland GmbH betroffen.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

14 – Deutsche Telekom GmbH

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, wie aus beigefügtem Plan ersichtlich ist.

 

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können.

 

Bei Konkretisierung Ihrer Planungen durch einen Bebauungsplan ist eine Planauskunft und Einweisung von unserer zentralen Stelle einzufordern:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Zentrale Planauskunft Südwest

Chemnitzer Str. 2 67433 Neustadt a. d. Weinstr.

E-Mail: planauskunft.suedwest@telekom.de

Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

 

Sollte an dem betreffenden Standort ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom benötigt werden, bitten wir zur Koordinierung mit der Verlegung anderer Leitungen rechtzeitig, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise der Telekom sind in die Textlichen Festsetzungen sowie die Begründung aufzunehmen.

 

In den Textlichen Festsetzungen sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt:

Leitungen

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Sofern Arbeiten in der Nähe der Leitungen erforderlich werden, ist rechtzeitig vorher bei der zuständigen Stelle eine Planauskunft einzuholen bzw. eine örtliche Einweisung anzufordern. Beschädigungen der Leitungen müssen vermieden werden sowie der ungehinderte Zugang zu den Leitungen gewährleistet werden. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom wird angestrebt. Dies erfolgt allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt bei Bedarf und hat somit keine Bedeutung für das Bebauungsplanverfahren.

 

16 Fernleitungsbetriebsgesellschaft

Wir danken für die Beteiligung an im Betreff genannten Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind.

 

 

Es sind keine Anlagen der Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH betroffen

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

18  Generaldirektion Kulturelles Erbe – Direktion Landesarchäologie

In unserer Fundstellenkartierung sind im unmittelbaren Bereich der o.g. Maßnahme keine archäologischen Fundstellen verzeichnet.

Es ist jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen prähistorischen Denkmale bekannt; daher ist die Zustimmung der Direktion Landesarchäologie Speyer an die Übernahme folgender Punkte gebunden:

1.      Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, uns zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit wir diese, sofern notwendig, überwachen können.

2.      Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz-und Pflegegesetzes vom 23.03.1978 (GVBI. 1978, Nr. 10, Seite 159 ff.) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.

3.      Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn je jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der Direktion Landesarchäologie – Speyer.

4.      Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können.

5.      Die Punkte 1 - 4 sind in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen.

Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die archäologischen Kulturdenkmäler und ersetzt nicht eine Stellungnahme der Direktion Landesbau- und Kunstdenkmalpflege.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise der Direktion Landesarchäologie finden Beachtung. Sie sollten in die Textlichen Festsetzungen und die Begründung aufgenommen werden, da bei Verzicht auf die Hinweise Schäden für archäologische Vorkommen nicht ausgeschlossen werden können

 

 

In den Textlichen Festsetzungen sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt:

Denkmalschutz

Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, die Generaldirektion Kulturelles Erbe – Direktion Landesarchäologie zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern notwendig, überwacht werden können.

Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz-und Pflegegesetzes vom 23.03.1978 (GVBI. 1978, Nr. 10,

Seite 159 ff.) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.

Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der Direktion Landesarchäologie – Speyer.

Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit  Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführt werden können.

 

19 Generaldirektion Kulturelles Erbe – Direktion Landesdenkmalpflege

Im fraglichen Gebiet des Bebauungsplans befinden sich keine obertätig bekannten Westwall-Anlagen (Bestandteile des Flächendenkmals Westwall, das lt. §§ 2 und 4 Abs. 1 DSchG Erhaltungs- und Umgebungsschutz genießt).

Da das betroffene Gebiet in einer ehemaligen Kampfzone liegt, können bei Ausschachtungsarbeiten noch untertätig vorhandene Bauwerksrest und militärische Fundgegenstände aufgefunden werden. In diesem Fall ist die Direktion Landesdenkmalpflege unmittelbar zu beteiligen.

Diese Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege.

 

Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist gesondert einzuholen.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Die Hinweise zur Denkmalpflege sollten vom Grundsatz her in die Textlichen Festsetzungen und die Begründung vom Grundsatz aufgenommen werden, sind aber bereits vom Beschlusstext zu Nr. 18 Direkt. Landesarchäologie erfasst und sollten lediglich noch um den Hinweis auf die Einbeziehung des Westwall-Anlagen und Militaria-Funde ergänzt werden.

 

Die Direktion Landesarchäologie wurde parallel beteiligt.

 

In den Textlichen Festsetzungen sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt:

 

Denkmalpflege

Da das betroffene Gebiet in einer ehemaligen Weltkriegs-Kampfzone liegt, können bei Ausschachtungsarbeiten noch untertätig vorhandene Bauwerksrest und militärische Fundgegenstände aufgefunden werden. In diesem Fall ist die Direktion Landesdenkmalpflege unmittelbar zu beteiligen.

 

23 – Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben. Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung:

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Neubaugebiete KMU

Südwestpark 15

90449 Nürnberg

Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

 

 

Die Hinweise der Vodafone Kabel Deutschland GmbH zum Ausbau von Leitungen werden zur Kenntnis genommen, haben aber keine Bedeutung für das Bebauungsplanverfahren, da ein möglicher Ausbau der Leitungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

24 – Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz

Der Kampfmittelräumdienst wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens keine Stellungnahme abgeben. Er verweist auf die privaten Anbieter von Luftauswertungen, welche die frühere Funktion des Dienstes übernommen haben.

Es ist auch keine weitere Beteiligung erforderlich.

 

 

 

Grundsätzlich ist nach seiner Ansicht eine Kampfmitteluntersuchung im gesamten Stadtgebiet Zweibrücken angeraten, da flächendeckend bombardiert worden wäre und daher an jeder Stelle mit dem Vorkommen von Kampfmitteln gerechnet werden müsse.

 

Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Der Kampfmittelräumdienst wird im weiteren Verfahren nicht mehr am Verfahren beteiligt, da er nicht mehr zu den Trägern öffentlicher Belange zählt.

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

Auf Kampfmittelfunde wurde bereits in den Textlichen Festsetzungen und der Begründung hingewiesen.

 

 

26 – Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

 

Stellungnahme vom 19.07.2016

Aufgrund der notwendigen umfangreichen Prüfarbeiten, insbesondere bezüglich vorhandenen alten Bergbaus, kann die Abgabe unserer Stellungnahme in oben genannten Verfahren nicht fristgerecht erfolgen.

 

Da die Angaben unserer Stellungnahme abwägungsrelevant sind, beantragen wir hiermit unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 BauGB eine Fristverlängerung bis zum 31 August 2016.

 

Stellungnahme vom 04.08.2016

Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:

 

Bergbau / Altbergbau:

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich des ausgewiesenen Bebauungsplanes „ZW 105 Schützenstraße“ kein Altbergbau dokumentiert ist und kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt.

Boden und Baugrund - allgemein

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u. a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- mineralische Rohstoffe:

Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.

- Radonprognose:

Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem lokal erhöhtes und seltener hohes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde. Es wird dringend empfohlen, orientierende Radonmessungen in der Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Baumaßnahmen der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollten.

Wir bitten darum, uns die Ergebnisse der Radonmessungen mitzuteilen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte von Rheinland-Pfalz beitragen.

Studien des Landesamtes für Geologie und Bergbau haben ergeben, dass für Messungen im Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca. 3-4 Wochen) notwendig sind. Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden entweichenden Radons in kurzen Zeiträumen sehr stark schwankt. Dafür sind insbesondere Witterungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge oder Temperatur verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse erzielt werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen in einer Baugebietsfläche an mehreren Stellen, mindestens 6/ha, gleichzeitig durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der geologischen Situation auch höher sein.

Die Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro ausgeführt werden und dabei die folgenden Posten enthalten:

-       Begehung der Fläche und Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien;

-       Radongerechte, ca. 1 m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche Aufnahme des Bohrgutes;

-       Fachgerechter Einbau und Bergen der Dosimeter;

-       Auswertung der Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der Radonkonzentration im Messzeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit;

-       Kartierung der Ortsdosisleistung (gamma);

-       Interpretation der Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen.

Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das Landesamt für Geologie und Bergbau. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamts für Strahlenschutz entnommen werden.

Für bauliche Maßnahmen zur Radonprävention wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Umwelt (Radon@lfu.rlp.de).

 

 

Abwägungsvorschlag:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine Fristverlängerung wurde gewährt bis zum 12.08.2016

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist im Plangebiet kein Altbergbau dokumentiert.

 

 

 

 

 

Zum besonderen Schutz des Schutzgutes „Boden“ sollten die Hinweise des Landesamtes zum Boden und Baugrund sollten in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen werden.

 

Beschlussvorschlag

In den Textlichen Festsetzungen wird unter Hinweise folgender Text ergänzt:

Boden und Baugrund

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u. a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Auf eine potentielle Radonbelastung wurde bereits in den Textlichen Festsetzungen und der Begründung hingewiesen. Es bedarf keiner Ergänzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

29 Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern

Von Seiten unseres Amtes bestehen gegen das o. g. Planvorhaben keine grundsätzlichen Einwände.

 

Hinsichtlich des Immissionsschutzes (insbesondere Lärm) ist sicherzustellen, dass gegen den Baulastträger der L471 keinerlei diesbezügliche Forderungen gestellt werden, da der Bebauungsplan in Kenntnis der vorhandenen Landesstraße aufgestellt wurde. Zuständig für den evtl. erforderlichen Lärmschutz ist gemäß § 1 (5) 7 BauGB in Verbindung mit dem Immissionsschutzgesetz die Stadt als Veranlasser (siehe hierzu auch § 9, Abs. 1, Nr. 24 BauGB).

 

Abwägungsvorschlag:

 

 

 

Die Hinweise des LBM zum Immissionsschutz werden zur Kenntnis genommen. Da die Planung des Gebietes in Kenntnis und mit Darstellung der Landesstraße sowie der parallelen Bahnlinie als Bestandanlagen erfolgt, können keine zusätzlichen Lärmschutzanforderungen an den Landesbetrieb gestellt werden, es sei denn, durch spätere Umbaumaßnahmen an den Verkehrswegen würde sich die Lärmemission grundsätzlich und erheblich nachteilig verändern

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

31 -Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.v.

Nach eingehender Prüfung durch unseren ehrenamtlichen Mitarbeiter vor Ort können wir Ihnen mitteilen, dass gegen die im Betreff genannte Maßnahme seitens des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz keine grundlegenden Bedenken bestehen, wenn die zeitnahe Realisierung der erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet wird.

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen werden zeitnah realisiert.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

33 – Naturschutzbund Deutschland

Bauleitplanung der Stadt Zweibrücken „ZW 105 Schützenstraße“

Die NABU-Gruppe Zweibrücken nimmt für den NABU-Landesverband Rhl.-Pf. wie folgt Stellung:

Grundsätzlich begrüßen wie das Bauen im Innenstadtbereich zur Schließung von Baulücken.

Besondere Naturbereiche sind hier nicht betroffen. Eine Reihe von Fichten können unter Berücksichtigung des Artenschutzes entfernt werden.

Die Bauhöhen sind bestimmt der Umgebung angepasst und mit den Anwohnern abgestimmt.

 

 

 

 

Der NABU begrüßt das innerörtliche Bauen, um Baulücken schließen zu können.

Nach Aussage des NABU sind keine besonderen Naturbereiche betroffen.

Die Bauhöhen wurden entsprechend der Umgebungsbebauung angepasst, um ein harmonisches Einfügen der neuen Gebäude zu gewährleisten.

Die Anwohner hatten im Beteiligungsverfahren im Rahmen der Öffentlichen Auslegung Gelegenheit sich zur Planung und damit den festgelegten Bauhöhen zu äußern und Stellung zu nehmen.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

36 – Pledoc GmbH

Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von und verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend Kontakt mit uns auf.

 

Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:

 

·         Open Grid Europe GmbH, Essen

·         Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

·         Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg

·         Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

·         Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

·         Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

·         Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

·         GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen  mbH & Co. KG. Straelen

·         Viatel GmbH, Frankfurt

Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Planbereich befinden sind keine Versorgungsanlagen der Pledoc GmbH.

 

 

 

 

 

Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Planbereiches ist nicht geplant.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

44 – SGD Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

In der Anlage übersende ich Ihnen meine Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan mit der Bitte um Kenntnisnahme unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 27.06.2016.

1. Oberflächenentwässerung

Die Wohnbaufläche befindet sich im innerstädtischen Bereich der Stadt Zweibrücken. Die ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung des Verfahrensgebietes hat in Absprache mit dem Entsorgungs- und Servicebetrieb Zweibrücken (EZB) zu erfolgen.

Bei den anstehenden Umgestaltungsmaßnahmen im Plangebiet sind unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Untergrundverhältnisse) die Grundsätze einer ökologischen Niederschlagswasserbewirtschaftung (wie z. B. Sammlung von Regenwasser und Verwendung zur Brauchwassernutzung, Ausbildung von Flächen, die einer Befestigung bedürfen wie Wege, Parkplätze etc. mit wasserdurchlässigen Materialien, Dachbegrünung u. ä.) zu berücksichtigen.

2. Abwasser / Schmutzwasser

Das anfallende Schmutzwasser ist über die örtliche Kanalisation zu entsorgen.

 

 

3. Bodenschutz

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind hier keine Altablagerungen, Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen bekannt.

Der Begründung des Bebauungsplanes ist jedoch zu entnehmen, dass ein Teilbereich der überplanten Fläche in der Vergangenheit als Außengelände einer Gärtnerei genutzt wurde. Aufgrund dieser früheren Nutzung können, bedingt durch die in den Produktions- und Betriebsabläufen ggf. verwendeten Materialien (z. B. Pflanzenschutz- und Düngemittel), möglicherweise Schadstoffverunreinigungen im Untergrund nicht ausgeschlossen werden.

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht wird empfohlen, zunächst im Rahmen einer historischen Recherche zu klären, ob und falls ja in welchem Umfang, über welchen Zeitraum und wo umweltgefährdenden Stoffe wie Pflanzenschutz- und Düngemittel gelagert bzw. eingesetzt wurden.

Die durch einen fachkundigen Gutachter erstellte historische Recherche bitte ich ggf. zur Bewertung bei der SGD Süd, Regionalstelle Kaiserslautern vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In der Begründung ist unter Ziff. 3.4 die Art der Niederschlagswasserbewirtschaftung (Versickerung etc.) bereits entsprechend den Forderungen der Behörde definiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Behandlung des anfallenden Schmutzwassers über die Kanalisation in der städt. Kläranlage ist in der Begründung bereits festgeschrieben.

 

Es handelt sich nicht um eine Gärtnerei im herkömmlichen Sinne mit Intensivgartenbau und den damit verbundenen Folgen des Düngemittel- und Pflanzenschutzeinsatzes, sondern um das Baumschulgelände des gefängniseigenen Gartenbaubetriebes. Die Fläche wurde und wird nach bisheriger Recherche nur sehr extensiv genutzt. Ein Düngemittel- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgte und erfolgt nur sehr extensiv und nur im Rahmen eines üblichen Hausgartens. Somit ist aufgrund der bisherigen Nutzung kein belastender Schadstoffeintrag zu befürchten.

Eine Schadstoffuntersuchung ist daher nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich.

 

 

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

49 – Untere Denkmalschutzbehörde

Der Planungsbereich (B_Plan ZW 105 Schützenstraße) sowie die direkte Umgebung sind nicht im Verzeichnis der Kulturdenkmäler gelistet.

Wir haben auch keine Informationen der Westwallanlagen in diesem Bereich.

Es bestehen seitens der Unteren Denkmalschutzbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben.

 

 

Im Plangebiet sind keine Kulturdenkmäler gelistet und es gibt keine Informationen zur Westwall-Anlage.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

50 – Forstamt Westrich

Hinsichtlich der im o. a. Bebauungsplan vorgesehenen planerischen Festsetzungen bestehen meinerseits keine Bedenken. Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes sind von dem Vorhaben nicht berührt, nachteilige Auswirkungen auf forstwirtschaftliche Belange sind nicht zu erwarten.

 

Die Hinweise des Forstamtes Westrich werden zur Kenntnis genommen.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

 

 

Der Vorsitzende bittet im Anschluss um weitere Wortmeldungen.

 

Ausschussmitglied Schneider möchte, dass die folgende Aussage ins Sitzungsprotokoll aufgenommen werde. Er sehe hier keine Notwendigkeit einer Bebauung in der zweiten Reihe in dem, nach seiner Meinung überdimensionierten, Baufenster. Er sehe zudem die Gefahr, dass bei einem möglichen zweiten Bauabschnitt (Anteil Land) keine Zuwegung möglich sein werde, da sie nicht vorgesehen sei. Diese sei nicht in einem Grundrecht bzw. im Grundbuch gesichert. Dies sei nur im ersten Fall (hier: bei WA 2, Grundstück im derzeitigen Besitz einer Immobiliengesellschaft). Diese Überlegungen müssten mit in die Abwägungen einfließen. 

 

Der Vorsitzende informiert, dass man dies zur Kenntnis genommen habe und dies auch entsprechend protokolliert werde.

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt  m e h r h e i t l i c h  folgenden

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

10

Nein:

2

Enthaltung:

0

 

An der Abstimmung nahmen 12 Mitglieder teil.

 

Ausschussmitglied Schönborn befindet sich aufgrund von Sonderinteresse im Zuschauerraum.

 

Verteiler:

 

1 x Amt 60/61