Sitzung: 16.10.2018 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des oben geschilderten Sachverhalts empfiehlt die Verwaltung folgende Beschlussfassungen:
1. Die
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit werden gem. § 3 Abs. 2
BauGB, wie unter II aufgeführt, behandelt.
2. Die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden
gem. § 4 Abs. 2 BauGB, wie in dieser Vorlage unter III aufgeführt, behandelt.
3. Der Stadtrat
billigt den Bebauungsplan ZW 105
„Schützenstraße“, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen
und der Begründung in der dieser Vorlage beigefügten Fassung und beschließt sie
gem. § 10 BauGB als Satzung.
Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/1235/2018.
Ausschussmitglied Schönborn begibt sich aufgrund von Sonderinteresse gem. § 22 GemO in den Zuschauerbereich.
Der Vorsitzende fügt ergänzend hinzu, dass die aktuelle Entwurfsplanung von (max.) drei Vollgeschossen auf (max.) zwei Vollgeschosse reduziert wurden. Desweiteren merkt er an, dass in der Planzeichnung angegebenen 12 Meter Firsthöhe (hier: WA 1) die Höhe eines Bestandsgebäudes angebe.
Der Vorsitzende bittet um Wortmeldungen.
Ausschussmitglied Schneider sieht die Größe des Baufensters kritisch. Auch sehe er nicht die Notwendigkeit einer Bebauung in der in der „zweiten Reihe“ ohne direkte Straßenzufahrt.
Ausschussmitglied Gries weist auf den Grundsatzbeschluss eines innerstädtischen Baulückenschlusses hin. Auch findet er, dass die jetzigen Höhenfestsetzungen annehmbar seien.
Ausschussmitglied Dr. Pohlmann schließt sich der Meinung hinsichtlich der städtebaulichen Innenentwicklung hinsichtlich des Baulückenschlusses an. Er halte diese Maßnahme der Innenentwicklung für vertret-, und umsetzbar. Die Belastungen der Anwohner hielten sich, nach seiner Meinung, in Grenzen.
Ausschussmitglied Eckerlein informiert, dass er persönlich für den „Lückenschluss“ sei, er findet jedoch ebenfalls, dass das Baufenster zu groß festgelegt sei. Aus diesem Grunde könne er im Anschluss nicht zustimmen.
Ausschussmitglied Schneider weist auf das Wegerecht hin. Dies könne zu Streit und Klagen führen. Diesbezüglich könne er auch nicht zustimmen.
Der Vorsitzende entgegnet, dass durch eine Baulast das besagte Grundstück öffentlich zu erschließen wäre. Es gebe hier auch ein berechtigtes Interesse eines Investors. Sämtliche entsprechende Voraussetzungen seien gegeben. Auch sind die Beschlüsse des Stadtrates hinsichtlich der innerörtlichen Verdichtungen zu berücksichtigen.
Ausschussmitglied Schneider möchte wissen, ob es in Zweibrücken ein ähnlich gelagerter Fall sich zugetragen habe. Nach seiner Meinung, sei das noch nicht vorgekommen.
Ausschussmitglied Gries, bittet um eine entsprechende Erläuterung um die Bebauungsmöglichkeit des Baufensters.
Herr Michels (Amtsleiter Stadtbaumt) erläutert, dass eine Bebauung innerhalb des Baufensters gemäß Bebauungsplan und den Vorgaben der GRZ (Grundflächenzahl) und GFZ (Geschossflächenzahl). Notwendige Abstandsflächen zum Nachbargrundstück müssen eingehalten werden. Die realisierbare Baumasse richte sich somit nach GRZ und GFZ. Das Baufenster gebe also eine Lage vor, auf dem man den zulässigen Baukörper verschieben könne.
Ausschussmitglied Dettweiler weist auf die grundsätzliche Möglichkeit der Bebauung in dem Geltungsbereich hin. Auch sei ein grundsätzlicher Konsens über die innerstädtische Verdichtung geschlossen worden. Die Problematik sehe er auch in der Zuwegung.
Der Vorsitzende informiert, dass diese Frage nicht Gegenstand des jetzigen Bebauungsplanverfahrens sei.
Frau Dr. Bucher (Amtsleiterin Rechtsamt) weist daraufhin, dass man momentan Planungsrecht für den dortigen Bereich schaffe.
Herr Michels ergänzt, dass Rahmen einer Baugenehmigung Zufahren und Zuwege über Baulasten zu regeln sind. Dies sei u.a. auch eine Voraussetzung zur Erteilung einer Baugenehmigung.
Der Vorsitzende führt aus, dass es momentan um die Schaffung von Planungsrecht gehe. Alles Weitere müsse im Anschluss analog zum Baurecht geprüft werden.
Der Vorsitzende trägt im Anschluss jede einzelne Stellungnahme bzw. Anregung der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der beteiligten Öffentlichkeit vor:
Ergebnis der
Beteiligung der Bürger (Öffentlicher Auslegung):
Stellungnahme |
Abwägungs- und
Beschlussvorschlag |
Bürger 1 Stellungnahme vom 01.08.2016 Ergänzende Ausführungen zu
unseren Einwendungen und Stellungnahme gegen den Bebauungsplan (ZW 106)
Schützenstraße, Zweibrücken vom 11.07.2016 Wir bitten Sie, unser Schreiben
vom 11.07.2016 durch das beigefügte Schreiben zu ergänzen und ebenfalls den
Ratsgremien der Stadt Zweibrücken für ihre Stellungnahme zuzuleiten. Stellungnahme vom 11.07.2016:
Ergänzt durch die zusätzlichen Punkte aus der Stellungnahme vom 1.8.2016: Hiermit erheben wir Einwendungen
gegen die Bebauungsplanung Schützenstraße (ZW 105) und stellen auch das
vereinfachte Bauverfahren in Frage, weil der Bebauungsplan grobe inhaltliche
Fehler aufweist, mit folgenden Begründungen: 1. Zu „Lage und Größe des
Plangebietes/Räumlicher Geltungsbereich“ (Punkt 1.2): Die Flur-Nr. 1057/6 wurde laut
notariellem Vertrag vom 20.08.2014 (Urk.R.Nr.1219 V/2014, Notarin Vogel) neu vermessen und mit neuen Flur-Nrn.
versehen. Die Flur-Nr. 1057/6, worauf sich
der Änderungsbereich des Bebauungsplans auch bezieht, existiert nicht mehr
(siehe aktueller beiliegender Auszug aus den Geobasisinformationen). In diesem Zusammenhang bitten wir
um Auskunft, wieso das Grundstück mit der Flur-Nr.1057/10, auf dem sich auch
3 Häuser (besagte Hausgruppe) mit insgesamt 6 Eigentumswohnungen befinden,
vom Änderungsbereich betroffen sein soll. Zum besseren weiteren
Verständnis: Wir sind Eigentümer je zur Hälfte der Wohnung im 1. OG,
Schützenstraße 5 laut Kaufvertrag vom 14.07.2015. 2. Zu „Derzeitige Situation und
vorhandene Nutzungen im Geltungsbereich“ (Punkt 2.1): Ergänzend zu 2.1 merken wir an,
dass im rückwärtigen Grundstücksbereich der Schützenstr. 3/5/7 (Flur- Nr.
1057/10) Balkone angebaut sind, die zur Erholung und Entspannung mit Blick
auf viele alte Bäume (ca. 18 Nadel- Obstbäume und Walnussbäume!) und
Grünfläche genutzt werden. Weiterhin befinden sich dort
Gartenparzellen, Stellplätze und Garagen, die als Sondernutzungsrechte den
Wohnungseigentümern der Hausgruppe (Schützenstraße 3/5/7) zugeordnet, bzw.
verkauft wurden. Diese Sondernutzungsrechte sind im Grundbuch der Stadt
Zweibrücken bei den jeweiligen Wohnungseigentümern eingetragen. 3. „Besitz- und Eigentumsverhältnisse“
(Punkt 2.2): Die im Bebauungsplan aufgeführten
Besitz- und Eigentumsverhältnisse (eine Privatperson und eine Landesbehörde)
sind falsch. Das vom Änderungsbereich
betroffene Flurstück 1057/10 hat laut notariellem Kaufvertrag vom 14.07.2015
(Urk. R. Nr. 1048 V/2015, Notarin Vogel) Gesamtgröße
von 1010qm. Diese Fläche befindet sich im Gemeinschaftseigentum von 8
Privatpersonen und einer Immobilien GmbH, wobei der Anteil der Immobilien
GmbH an der Gesamtfläche relativ gering ist. Auf dem Grundstück befindet sich
außerdem die Hausgruppe (Schützenstraße
3/5/7), in der 6 Eigentumswohnungen sind, die den 8 Privatpersonen gehören und auch bewohnt sind (die Speicherräume
gehören der Immobilien GmbH). In diesem Zusammenhang weisen wir
auch darauf hin, dass die Gesamtfläche nicht, wie in Punkt 1.2 des
Bebauungsplans aufgeführt, 3908qm beträgt, sondern 1010qm weniger, weil diese
im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft steht und nicht, wie fälschlicherweise
dargestellt wird, „einer Privatperson“. Wir bitten zu beachten, dass
diese Tatsache natürlich Auswirkungen auf die GRZ und GFZ hat, was eine neue
Berechnung notwendig macht. Das Flurstück 1057/12 ist nicht,
wie in Punkt 2.2 des Bebauungsplans aufgeführt, im Eigentum einer
Privatperson, sondern im Eigentum einer Immobilien GmbH!!! (Aufgrund der unter Punkt 3 genannten Ausführungen halten wir den § 123
I BGB für äußerst interessant: Arglistige Täuschung, siehe Anhang) 4. „Städtebauliche Konzeption“
(Punkt 3.1): Wir widersprechen den
Ausführungen in Punkt 3.1, dass die Fläche als Gesamtheit zu sehen ist und
keine Teilungen beabsichtigt sind (die Fläche 1057/6, welche mit dieser Flur-
Nr. nicht mehr existent ist, wurde bereits von der Immobilien GmbH laut
notariellem Vertrag vom 20.08.2014 geteilt. Eine Teilung wurde also in der
Vergangenheit bereits bewusst herbeigeführt). Das Flurstück 1057/10, im
Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist eine eigene Einheit mit
Gartenanteilen, Stellplätzen, Garagen und Flächen im Gemeinschaftseigentum,
die geschaffen wurden, um die 6 Wohneinheiten als Eigentumswohnungen
verkaufen zu können. Unsere zu zahlenden Steuern und
sonstigen Abgaben sind für das Flurstück 1057/10 fällig und nicht für das
Flurstück 1057/12. Also ist die Fläche nicht als Gesamteinheit zu sehen. Wir sind als Wohnungs- und
Miteigentümer des Flurstücks 1057/10, das vom Änderungsbereich betroffen sein
soll, bestürzt, weil wir in keinster Weise über das geplante Bauvorhaben
informiert wurden. Wir wurden alle einfach übergangen!! Wir sehen durch den Bau eines
mehrgeschossigen Mehrfamilienhauses in 2. Reihe eine Wertminderung unserer
Wohnung, weil der Erholungswert, überwiegend durch die ruhige Lage und den
alten Baumbestand im rückwertigen Teil bisher gewährleistet war und uns und
alle anderen Miteigentümer letztendlich zum Kauf der Wohnungen bewogen hat. Das genannte Argument
„Verdichtung des Wohnraumes“ soll also auf Kosten vieler betroffener Anwohner
geschehen, diese Einschränkung unserer Lebensqualität kann so nicht
akzeptiert werden. Vielen Anwohnern würde durch den geplanten Bau wertvolles
Licht und Helligkeit in ihren Häusern, Eigentums- oder Mietwohnungen genommen
werden! Wir zweifeln das Argument der „Schaffung von bezahlbarem Wohnraum“ sehr an, da wir davon ausgehen, dass dort sehr hochpreisige Wohnungen entstehen, die sich gerade wegen des demographischen Wandels und der sich künftig ausbreitenden Altersarmut eine nur sehr geringe Bevölkerungsgruppe wird leisten können (eine Preisliste eines ähnlichen
Wohnkonzeptes aus der Karlstr. liegt unserem Schreiben bei). Somit wäre die Argumentation in
Punkt 1.1 „Anlass der Planaufstellung/Ziele der Planung“- bezahlbarer
Wohnraum für Bürger- schnell entkräftet, bzw. falsch. Wir bitten um Eingangsbestätigung
und darum, den vollständigen Text unserer Einwendungen den Ratsgremien der
Stadt Zweibrücken für ihre Stellungnahme zuzuleiten. Darüber hinaus beantragen wir die
Erörterung und schriftliche Beantwortung unserer Stellungnahme. Mit unseren Ausführungen bitten
wir Sie, den geplanten Bau eines mehrgeschossigen Gebäudes in zweiter Reihe
erneut zu überdenken und abzuwägen, ob diese grüne Lunge der Stadt
Zweibrücken nicht erhaltenswert ist, zumal das Interesse einer Immobilien
GmbH mit dem Schutz auf Eigentum und den betroffenen dort wohnenden,
ruhesuchenden Menschen nicht zu vereinbaren ist. Zu weiteren Stellungnahmen sind
wir gerne bereit. Das Interesse an einer Begehung
und Begutachtung der örtlichen Gegebenheiten und ein Gespräch vor Ort mit
einigen interessierten Stadtratsmitgliedern würden wir sehr begrüßen. |
Die Stellungnahme vom 11.07.2016
wurde entsprechend ergänzt. Bürger
1 erhebt Einwände
gegen den Bebauungsplan und zusätzlich gegen die Anwendung des § 13a BauGB
aufgrund inhaltlicher Fehler. Der Entwurf zum Bebauungsplan
erfüllt alle Anforderungen, die an seine Anwendung gestellt werden, sowohl
hinsichtlich der Lage =
Innenentwicklung Größe= Grundfläche <20.000 m²
Nutzungsart= zusätzl. Wohnraum Der
Änderungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich nicht auf die Flur-Nr.
1057/6, sondern auf die Flur-Nr. 1057/7, auf 1057/10 und 1057/12. Dazu siehe auch
den Planteil, dort sind ausschließlich diese Grundstücke darstellt, ebenso
die Beschreibung des Umringes in der Begründung. Der in
der Begründung zum Bebauungsplan enthaltene Schreibfehler (1057/6 statt
richtig 1057/7, siehe Planteil) wird geändert. Das
Flurstück Nr. 1057/10 ist vom Änderungsbereich betroffen, da das Plangebiet
mit den drei Flurstücken, wie schon in der Begründung angegeben, als
Gesamtheit im Rahmen der städtebaulichen Konzeption zu beurteilen ist. In der
Begründung wird im Punkt 1.2 hinsichtlich des offensichtlichen Schreibfehlers
von 1057/6 auf 1057/7 korrigiert. Die
Balkone liegen innerhalb der überbaubaren Fläche und daher nicht im
rückwärtigen Grundstücksbereich. Der
geltende Flächennutzungsplan stellt für den gesamten Planbereich Wohnbebauung
dar. Laut der
Unteren Naturschutzbehörde werden keine wesentlichen Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Gebiet des Bebauungsplanes vom
Verfahren berührt. Auch sind derzeit keine schützenswerten Pflanzen und Tiere
im Planbereich bekannt. Nach der Stellungnahme des NABU Deutschland sind
keine besonderen Naturbereiche vom Vorhaben betroffen. Die bestehenden
Fichten dürfen unter Beachtung des Artenschutzes entfernt werden. Die
Anwohner des Flurstückes Nr. 1057/10 haben somit keinen Anspruch auf den
Erhalt der Bäume und der Grünfläche der Flurstücke Nr. 1057/7 und 1057/12, da
sich diese Grundstücke nicht in ihrem Eigentum befinden. Ein wie auch immer
gearteter Rechtsanspruch auf dauerhafte ungehinderte Aussicht besteht nicht. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Der
Bebauungsplan hat keine Auswirkungen auf die bestehenden Gartenparzellen,
Stellplätze und Garagen von Flur-Nr. 1057/10. Diese Fläche wird durch den
Bebauungsplan in ihrer zulässigen Nutzung nicht verändert, sondern nur
klargestellt. Private Eigentumsrechte werden im Rahmen des Bebauungsplanes
nicht verändert. Sie bleiben für die Wohnungseigentümer an dem Flurstück Nr.
1057/10 weiterhin bestehen. Das
Flurstück Nr. 1057/01, auf dem sich eine Hausgruppe mit 6 Eigentumswohnungen
befindet, ist überwiegend im Besitz von 8 Privatpersonen, ein geringer Teil
gehört einer Immobilien GmbH. Das Flurstück Nr. 1057/12 befinden sich im
Besitz einer Immobiliengesellschaft, Flurstück Nr. 1057/7 im Besitz des Landes.
Die Besitz- und Eigentümerverhältnisse sind in der Begründung entsprechend zu
berichtigen. In der
Begründung wird der Punkt 2.2 wie folgt berichtigt: Die
betroffenen Grundstücke sind im Besitz von verschiedenen Eigentümern. Das
Flurstück 1057/12 befinden sich im Besitz einer Immobiliengesellschaft; das
Flurstück Nr. 1057/7 im Besitz des Landesbetriebes LBB, der einer Überplanung
zugestimmt hat. Das Flurstück Nr. 1057/10 befindet sich zum größten Teil im Gemeinschaftseigentum
von 8 Privatpersonen, der restliche Teil gehört der vorgenannten Immobilien
GmbH. Die
Fläche des Bebauungsplanes ist eine planerische Einheit und bezieht auch das
Flurstück der Wohnungseigentümergemeinschaft (Flur-Nr. 1057/10) mit ein.
Daher ist die Angabe der Gesamtfläche von 3908 m² in der Begründung korrekt. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Auswirkungen
auf die GRZ und GFZ bestehen nicht. In Allgemeinen Wohngebieten ist laut
Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine Obergrenze der Grundflächenzahl von 0,4
und der Geschossflächenzahl von 1,2 zulässig. Die festgelegte GRZ und GFZ im
Plangebiet bewegen sich innerhalb dieses Rahmens. Es
besteht kein Änderungsbedarf (siehe obenstehende Übernahmeempfehlung). Die
Besitz- und Eigentümerverhältnisse werden in der Begründung entsprechend
berichtigt (siehe vorstehend). Es
besteht kein Änderungsbedarf. Privatrechtliche
Vereinbarungen bzw. Verträge können nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens
sein. Die
Teilung von Grundstücken ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes, in dem
lediglich der Rahmen für die Bebauung eines Grundstückes dargestellt wird.
Teilungen, sofern es keiner Umlegung bedarf, sind immer privatrechtlicher
Natur und daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Die Fläche
des Bebauungsplanes ist im Rahmen der städtebaulichen Konzeption als
Gesamtheit zu beurteilen. Die Angabe dass keine Teilungen beabsichtigt sind,
bezieht sich ausschließlich auf die amtliche Teilungen, d.h. die Umlegung,
die aber im vorliegenden Fall, wie auch beschrieben, nicht erforderlich ist. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Das
Flurstück Nr. 1057/10 wird auch im Bebauungsplan mit seinen Abgrenzungen dargestellt.
Die im Rahmen der städtebaulichen Konzeption beurteilte Gesamtheit des
Gebietes hat nichts mit den zu zahlenden Steuern und fälligen Abgaben zu tun. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die Bürger
und Anwohner haben im Beteiligungsverfahren im Rahmen der Öffentlichen
Auslegung Gelegenheit sich zur Planung zu äußern und dazu Stellung zu nehmen. Da es sich um ein
Verfahren nach § 13a BauGB handelt, verläuft die Verfahrensabwicklung nach
den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 3
BauGB. Dementsprechend besteht keine Verpflichtung zur frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Der Bebauungsplan hat keine
Auswirkungen auf die Wertigkeit des Grundstückes der Wohnungseigentümergemeinschaft
(Flur-Nr. 1057/10). Der Plan ermöglicht lediglich die Bebaubarkeit der
Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der Entschluss zum Kauf eines
Grundstückes oder einer Immobilie kann nicht an der bestehenden Situation auf
einem Nachbargrundstück festgemacht werden, da immer mit Entwicklungsmöglichkeiten
auf unbebauten Grundstücken in Innerortslage zur Schließung von Baulücken
gerechnet werden muss. Dies ist sogar nach heutigen Planungsanforderungen gewünscht
(Innen- vor Außenentwicklung), um den weiteren Flächenverbrauch
einzuschränken. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Die unbebaute Fläche des
Bebauungsplanes stellt mit ihrer innerörtlichen Lage ein Potenzial zur
Schaffung von Wohnraum dar, zumal auch die erforderliche Infrastruktur in der
Schützenstraße bereits vorhanden ist und auch für die zusätzliche Bebauung
genutzt werden kann. Der Plan trägt
der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung Rechnung. Der Gesetzgeber hat im BauGB mit
dem § 13a, BebauungspläneBebauungspläne der Innenentwicklung, bewusst eine
verstärkte Möglichkeit der Nachverdichtung von innerörtlichen Flächen
geschaffen. Zudem sind im Bebauungsplan die
überbaubaren Grundstücksflächen eindeutig mit Baugrenzen abgetrennt. Die
Baugrenzen dienen dabei der Begrenzung der Baukörper auf eine
raumverträgliche Größenordnung. Die erforderlichen Gebäudeabstände
zu den Nachbargrundstücken werden nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt,
sondern sind später dem eigentlichen Bauantrag auf der Grundlage der
Landesbauordnung (LBauO) vorbehalten. Die LBauO setzt mit ihren
Anforderungen an Grenzabstände sowie die Abstände zwischen Gebäuden die
Grundlage für die erforderliche Belichtung fest. Da sich weiterhin die zulässigen
Gebäudehöhen im Bebauungsplan an der Umgebungsbebauung orientieren, ist nicht
mit einer wesentlichen Einschränkung der Licht und Helligkeitsverhältnisse zu
rechnen. Die maximale Gebäudehöhe über NN im rückwärtigen Bereich wurde dabei
so gewählt, dass sie tiefer liegt als die maximale Höhe der Gebäude an der
Schützenstraße. Es besteht kein Änderungsbedarf. Die Planung wurde aktuell von max.
III auf max. II Geschosse reduziert. Die zukünftigen Wohnungspreise sind
im Verfahren des
Bebauungsplanes noch nicht bekannt und werden auch nicht im Rahmen des Bebauungsplanes
geregelt. Der Plan ermöglicht lediglich die
Bebaubarkeit der Grundstücke und definiert die dazu notwendigen
Anforderungen. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Eine vom Investor organisierte
Informationsversammlung mit den Anwohnern hat am 15.12.2016 stattgefunden.
Sie endete ohne Ergebnis. Die vollständige Stellungnahme wird
den Ratsgremien der Stadt Zweibrücken im Rahmen des Abwägungsverfahrens und
der Prüfung der Stellungnahmen zugeleitet. Die Stellungnahme wird im
Abwägungsverfahren erörtert. Nach Abschluss der Abwägung wird den Einwändern
das Ergebnis gem. § 3 Abs.2 BauGB mitgeteilt. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Das Eigentum der
Wohnungseigentümergemeinschaft (Fl.-Nr. 1057/10) wird mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes nicht angetastet und somit nicht beeinträchtigt. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Das Planwerk gibt mit
seinen Festsetzungen den Rahmen für eine mögliche Bebauung vor, die sich an
den Regelungen des Baugesetzbuches festmacht, unabhängig von der Lage des Baugebietes. Am
11.09.2018 fand ein Ortstermin mit den Mitgliedern des Bauausschusses statt. |
Stellungnahme |
Abwägungs- und
Beschlussvorschlag |
Bürger 2 Stellungnahme vom 15.07.2016 Hiermit
erhebe ich Einwendungen bzw. Widerspruch gegen die Bebauungsplanung Schützenstraße (ZW 105)
und stelle auch das vereinfachte Bauverfahren in Frage, weil der
Bebauungsplan grobe inhaltliche Fehler aufweist. Zur Begründung verweise ich vollumfänglich auf die bereits
erhobene Einwendung der Miteigentümer Bürger
1, welche Ihnen bereits in Schriftform vorliegen müsste
(Kopie anbei). Ich bitte um Eingangsbestätigung meiner Einwendung und
schriftliche Stellungnahme zu unserem gemeinschaftlichen Widerspruch.
|
Gegen einen Bebauungsplan kann
während des Aufstellungsverfahrens kein „Widerspruch“ eingelegt werden
sondern, nur zu den Festsetzungen Stellung genommen werden. Erst nach
Rechtskraft der Satzung ist ein Widerspruch möglich. Dennoch sollte diese
Einwendung behandelt werden. Da sich Bürger 2 vollinhaltlich auf die Einwendungen
von Bürger 1 beruft,
bekommen die dortigen Abwägungsempfehlungen auch hier ihre volle Wirksamkeit
und werden zur Beschlussfassung empfohlen. Aufgrund des vollinhaltlichen
Bezuges auf die Stellungnahme von Bürger 1 behält auch die
dortige Abwägung zu der Stellungnahme von Bürger 1 vollinhaltlich weiter
Gültigkeit (siehe oben). |
Stellungnahme |
Abwägungs- und
Beschlussvorschlag |
Bürger 3 Stellungnahme vom 03.08.2016 Hiermit
erheben wir Einwendungen gegen die Bebauungsplanung
Schützenstraße (ZW 105) und stellen auch das vereinfachte Bauverfahren in
Frage, weil der Bebauungsplan grobe inhaltliche Fehler aufweist mit folgenden
Begründungen. Wortlaut der Begründungen vollinhaltlich wie Stellungnahme
von Bürger 1 (siehe
Stellungnahme Bürger 1
oben)! |
Da sich Bürger 3 vollinhaltlich auf die Einwendungen
von Bürger 1 beruft,
bekommen die dortigen Abwägungsempfehlungen auch hier ihre volle Wirksamkeit
und werden zur Beschlussfassung empfohlen. Aufgrund des vollinhaltlichen
Bezuges auf die Stellungnahme von Bürger 1 behält auch die dortige Abwägung zu der Stellungnahme
von Bürger 1 vollinhaltlich weiter Gültigkeit (siehe oben). |
Stellungnahme |
Abwägungs- und
Beschlussvorschlag |
Bürger 4 Stellungnahme vom 08.08.2016 Im Nachgang
zu unserer Einwendung und Stellungnahme gegen den Bebauungsplan (ZW 105)
Schützenstraße, Zweibrücken, vom Juli 2016 reichen wir in der Anlage die Original Unterschriftenliste der
Anwohner Schützenstraße und Josefstraße in Zweibrücken ein. Wir dürfen
Sie bitten, diese Unterschriftenliste nebst Anhang zu unseren Einwendungen
hinzuzunehmen und diese entsprechend zu berücksichtigen. Besten Dank. Anhang zur
Unterschriftenliste: An den Stadtrat der
Stadt Zweibrücken - Durch die geplante
Bebauung sehen wir eine Einschränkung unserer Lebensqualität. Es grenzen
viele Gärten und Balkone in das Bebauungsgebiet mit einem Ausblick auf viele
alte Bäume (ca. 18 Nadel-, Obst und Walnussbäume!) und Grünfläche die zur
Erholung und Entspannung dienen. - Eine Verdichtung
sehen wir hier nicht, eher eine Einschränkung unsere Lebensqualität. - Wir sind u. a. als
Wohnungs- und Miteigentümer des Flurstücks 1057/10, das vom geplanten Änderungsbereich
betroffen sein soll, bestürzt, weil wir über das geplante Bauvorhaben NICHT informiert wurden. Dies
betrifft auch die Anwohner um das Flurstück 1057/10. - Wir sehen durch den
Bau eines mehrgeschossigen Mehrfamilienhauses in 2. Reihe eine Wertminderung
unserer Wohnung, weil der Erholungswert, überwiegend durch die ruhige Lage
und den alten Baumbestand im rückwärtigen Teil bisher gewährleistet war und
uns und allen anderen Miteigentümern letztendlich zum Kauf der Wohnungen bewogen
hat; von den langjährigen Anwohnern um das Flurstück 1057/10 ganz zu
schweigen. - Wir bezweifeln das
Argument der „Schaffung von bezahlbarem Wohnraum“ sehr an, da wir davon
ausgehen, dass dort sehr hochpreisige Wohnungen entstehen, die sich gerade
wegen des demographischen Wandels und der sich künftig ausbreitenden
Altersarmut eine nur sehr geringe Bevölkerungsgruppe wird leisten können. - Wir bitten Sie, den
geplanten Bau eines mehrgeschossigen Gebäudes in zweiter Reihe erneut zu
überdenken und abzuwägen, ob diese grüne Lunge der Stadt Zweibrücken nicht
erhaltenswert ist, zumal das Interesse einer Immobilien GmbH mit dem Schutz
auf Eigentum und den betroffenen dort wohnenden, ruhesuchenden Menschen nicht
zu vereinbaren ist. Anbei unsere
Unterschriftenliste der betroffenen Anwohner in und um das Flurstück 1057/10. 28 Unterschriften von Anliegern aus der Schützenstraße und
Josefsstraße |
Der geltende Flächennutzungsplan
stellt für den gesamten Planbereich Wohnbebauung dar. Laut der Unteren Naturschutzbehörde
werden keine wesentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
im Gebiet des Bebauungsplanes vom Verfahren berührt. Auch sind derzeit keine
schützenswerten Pflanzen und Tiere im Planbereich bekannt. Auch nach Aussage
des NABU Deutschland sind keine besonderen Naturbereiche vom Vorhaben betroffen.
Die bestehenden Fichten können unter Beachtung des Artenschutzes entfernt
werden. Die Anwohner des Flurstückes Nr.
1057/10 haben somit keinen Anspruch auf den Erhalt der Bäume und der
Grünfläche der Flurstücke Nr. 1057/7 und 1057/12, da sich diese Grundstücke
nicht in ihrem Eigentum befinden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes
wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die Bürger und Anwohner haben im
Beteiligungsverfahren im Rahmen der Öffentlichen Auslegung Gelegenheit sich
zur Planung zu äußern und dazu Stellung zu nehmen. Da es sich bei dem
Verfahren um eine Maßnahme der Innenentwicklung nach § 13a BauGB handelt,
werden die Verfahrensvorschriften des § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren)
angewendet. Dabei ist eine frühzeitige bei dem diese Beteiligung nicht vorgesehen.
Der Entschluss zum Kauf eines
Grundstückes oder einer Immobilie kann nicht an einem Nachbargrundstück
festgemacht werden, da immer mit Entwicklungsmöglichkeiten auf unbebauten
Grundstücken in Innerortslage zur Schließung von Baulücken gerechnet werden
muss. Die unbebaute Fläche des
Bebauungsplanes stellt mit ihrer innerörtlichen Lage ein Potential zur
Schaffung von Wohnraum dar. Der Plan trägt der Innenentwicklung vor der
Außenentwicklung Rechnung. Der Gesetzgeber hat im BauGB mit
dem § 13a, Bebauungspläne der Innenentwicklung, bewusst eine Möglichkeit der
Nachverdichtung von innerörtlichen Flächen geschaffen, um den sparsamen
Umgang mit dem nicht vermehrbaren Schutzgut „Boden“ zu fördern. Zudem sind in
der Schützenstraße bereits alle erforderlichen Infrastruktureinrichtungen
(Straße, Kanal, Wasser etc.) vorhanden, die auch für die zusätzliche Bebauung
genutzt werden können, was einen wirtschaftlicheren Betrieb bedeutet. Weiterhin sind im Bebauungsplan die
überbaubaren Grundstücksflächen eindeutig mit Baugrenzen definiert. Die
Baugrenzen dienen dabei der Begrenzung der Baukörper auf eine
raumverträgliche Größenordnung. Die erforderlichen Gebäudeabstände
zu den Nachbargrundstücken werden nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt,
sondern sind später dem eigentlichen Bauantrag auf der Grundlage der
Landesbauordnung (LBauO) vorbehalten. Die LBauO setzt mit ihren
Anforderungen an Grenzabstände sowie die Abstände zwischen Gebäuden die
Grundlage für die erforderliche Belichtung fest. Da sich weiterhin die zulässigen
Gebäudehöhen im Bebauungsplan an der Umgebungsbebauung orientieren, ist
nicht mit einer wesentlichen Einschränkung der Licht und
Helligkeitsverhältnisse zu rechnen. Die maximale Gebäudehöhe über NN im
rückwärtigen Bereich wurde dabei so gewählt, dass sie tiefer liegt als die
maximale Höhe der Gebäude an der Schützenstraße. Die zukünftigen Wohnungspreise sind
im Verfahren des Bebauungsplanes noch nicht bekannt und werden dort auch
nicht geregelt. Der Plan regelt lediglich die
Bebaubarkeit der Grundstücke. Die vollständige Stellungnahme wird
den Ratsgremien der Stadt Zweibrücken im Rahmen der Prüfung und des Abwägungsverfahrens
der Stellungnahmen weitergeleitet. Die Stellungnahme wird im Stadtrat
sorgfältig erörtert und abgewogen. Nach Abschluss der Abwägung wird den
Einwändern das Ergebnis gem. § 3 Abs.2 BauGB mitgeteilt. Da keine neuen, zusätzlichen
Bedenken vorgetragen wurden, besteht kein Änderungsbedarf. |
Ergebnis der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange:
Träger |
Abwägungs- und
Beschlussvorschlag |
2 - -
Stadtbauamt, Abt. Tiefbau Gegen o.g.
Maßnahme bestehen seitens des Straßenbaulastträgers keine Einwände. Das
Baugebiet ist über die vorhandene, öffentlich gewidmete Schützenstraße
erschlossen. Die innere Erschließung erfolgt später über eine private Zuwegung / Privatstraße. |
Die Erschließungssituation des
Gebietes ist bereits in der Begründung enthalten. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
3- Stadtbauamt, Abt. Tiefbau Untere Abfall-,
Bodenschutz- u. Wasserbehörde Die
Planunterlagen für den Bebauungsplan „ZW 105 Schützenstraße“ haben wir
eingesehen. Seitens der
Unteren Abfall-/ Bodenschutz- und Wasserbehörde werden hiergegen keine
grundsätzlichen Bedenken bzw. Änderungswünsche vorgebracht. Im
Plangebiet sind keine kartierten Altablagerungen nach dem Bodenschutzgesetz
ausgewiesen. Wir bitten
jedoch im Textteil, hier: Begründung zum Bebauungsplan (siehe Seite 6), die
nachfolgend aufgelisteten Rechtsgrundlagen noch aufzunehmen: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Neufassung vom
31.07.2009, (BGBl. I S. 2585 ff.); zuletzt geändert durch Gesetz vom
11.04.2016 (BGBl. I S. 745) Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung vom 14.07.2015
(GVBl. S. 127 ff.), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl.
S. 383) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (WasgefStAnlV) in der Fassung vom 31.03.2010 (BGBl. I S. 377) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur
Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch
Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBl. I S.
1554), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S.
212) Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)
vom 25.07.2005 (GVBl. S. 302 ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 23.11.2011 (GVBl. S. 402) Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
(KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.),
zuletzt geändert durch Art. 1 a des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2071) Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22.11.2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch das
2. Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2015
(GVBl. S. 471) Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung
- VAwS) vom 01.02 1996 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Art. 2 der
Verordnung vom 25.02.2010 (GVBl. S. 52) Die Abteilung
Stadtplanung erhält einen Abdruck dieses Schreibens. |
Der Hinweis, dass keine
Altablagerungen im Plangebiet vorhanden sind wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführten
Rechtsgrundlagen gelten unabhängig vom Bebauungsplan und sind grundsätzlich
einzuhalten, unabhängig von ihrer Benennung in der Satzung. Sollten diese Gesetze
wichtige Information für potentiellen Bauherrn bedeuten, werden diese
entsprechend weitergegeben. Es besteht kein
Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
5- UBZ –
Untere Naturschutzbehörde Im Rahmen
der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde wurde den nach § 3
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur
Mitwirkung an den oben genannten Bauleitplanverfahren gegeben. Von derzeit
zehn anerkannten Verbänden äußerten sich fünf zu dem Verfahren. Die
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Rheinland-Pfalz e. V. hat keine Anregungen
oder Einwände zur vorgelegten Planung. Der
Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen Wanderverbandes e. V. hat gegen
das Vorhaben keine Bedenken. Der
Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. des Naturschutzbundes Deutschlands,
Ortsgruppe Zweibrücken erhebt keine Einwände, sondern begrüßt das Bauen im
Innenstadtbereich zur Schließung von Baulücken. Er sieht keine besonderen
Naturbereiche von der Planung betroffen. Bei der Entfernung des
Gehölzbestandes ist jedoch der Artenschutz zu berücksichtigen. Die
Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e. V. hat keine
Einwände oder Anregungen zum geplanten Vorhaben. Der
Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V. hat ebenfalls keine grundlegenden
Bedenken bezüglich der Maßnahme soweit die angeführten planungsrechtlichen
und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen bezüglich der Grün- und Freiflächen
zeitnah realisiert werden. Die
Stellungnahmen der Verbände liegen Ihnen vor und sind im weiteren Verfahren
zu berücksichtigen. Aus Sicht
der unteren Naturschutzbehörde wird mit dem Bebauungsplan ein Bereich, der im
Innenbereich liegt und für den schon zuvor in Teilbereichen Baurecht bestand,
überplant. Das
Bebauungsplanverfahren ermöglicht deshalb aus unserer Sicht, auch unter
Berücksichtigung einer zukünftig gegenüber der bisherigen Planung dichteren
baulichen Nutzung keine naturschutzrelevanten neuen Eingriffe in Natur und
Landschaft, die wesentlich über das bisher zulässige Maß einer Nutzung
hinausgehen. Eine
wesentliche bauliche Überformung über das bisher schon vorhandene oder
potentiell mögliche Maß hinaus erfolgt nicht. Vielmehr wird die Bebauung
einer innerörtlichen Fläche entsprechend der aktuellen Nutzungsansprüche
ermöglicht und die Inanspruchnahme bisher unbeplanter Außenbereichsflächen
vermieden. Deshalb werden wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
von dem Verfahren nicht berührt. Dem
Artenschutz unterliegende oder schützenswerte floristische oder faunistische
Elemente sind der unteren Naturschutzbehörde im Planbereich derzeit nicht
bekannt. Darüber
hinaus bestehen seitens der unteren Naturschutzbehörde bezüglich der oben
bezeichneten Bauleitplanverfahren keine weiteren Anregungen und Bedenken. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die einzelnen Stellungnahmen der Verbände werden separat
bearbeitet. Laut der Unteren
Naturschutzbehörde werden keine wesentlichen Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege vom Verfahren berührt. Auch sind derzeit keine
schützenswerten Pflanzen und Tiere im Planbereich bekannt. Es besteht kein
Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
6 UBZ -
Entwässerung Es bestehen
keine Bedenken gegen den Bebauungsplan „ZW 105 Schützenstraße“. Belange des
UBZ-AW (Abwasserbeseitigung) werden nicht berührt. Umplanungen sind in diesem
Bereich unsererseits nicht vorgesehen. Die genaue Planung der Entwässerung
des betreffenden Gebietes muss mit dem UBZ vorher abgestimmt werden. |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die
Entwässerungsplanung muss sowieso im Vorfeld der jeweiligen Bauvorhaben mit
dem UBZ abgestimmt werden. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
9 – Amt 32
Ordnungsamt – Straße/Gewerbe Gewerbeamt: Bezüglich
der Bauleitplanung für die Aufstellung des Bebauungsplans ZW 105
„Schützenstraße“ teilen wir mit, dass von Seiten des Gewerbeamtes keine von
uns wahrzunehmenden Belange berührt sind. Verkehrsbehörde: Von unserer
Seite gibt es keine Einwände. Allerdings
erachten wir als wichtig, dass ausreichend Parkmöglichkeiten auf privaten
Flächen eingeplant werden, da die meisten Haushalte heutzutage mehr als ein
Fahrzeug besitzen. |
Die Belange des Gewerbeamtes werden
nicht berührt. Der Hinweis zu den
Parkmöglichkeiten wird zur Kenntnis genommen, hat allerdings für das
Bebauungsplanverfahren keine Bedeutung, da der Parkplatznachweis erst im
Rahmen der jeweiligen Bauantragsverfahren schlüssig geführt werden kann. Es besteht kein
Änderungsbedarf. Ein Beschluss
ist nicht erforderlich. |
10 – Amt 51
Jugendamt Seitens des
Stadtjugendamtes sind keine unmittelbaren Belange von der o.g. Bauleitplanung
betroffen. Allerdings
ist darauf hinzuweisen, dass die Schaffung von neuen Wohneinheiten
Auswirkungen auf die Kita-Bedarfsplanung haben kann, sofern das Wohnangebot
auch junge Familien ansprechen soll. D. h., unter Umständen sind das
Platzangebot sowie die Betriebsstruktur insbesondere der in der Nähe des
Baugebietes befindlichen Kitas anzupassen. |
Der Hinweis zur
Kita-Bedarfsplanung wird zur Kenntnis genommen, hat allerdings für das
Bebauungsplanverfahren keine Bedeutung. Es besteht kein
Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
13 Creos Deutschland
GmbH Zu Ihrer
Anfrage teilen wir mit, dass von der o.g. Maßnahme keine Anlagen der Creos
Deutschland GmbH betroffen sind. Die uns zur
Prüfung übergebenen Unterlagen senden wir Ihnen mit einem entsprechenden
Prüfvermerk zurück. |
Es sind keine Anlagen
der Creos Deutschland GmbH betroffen. Es besteht kein
Änderungsbedarf. Ein Beschluss
ist nicht erforderlich. |
14 – Deutsche Telekom GmbH Die Telekom
Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte
i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt
und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung: Im
Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, wie aus
beigefügtem Plan ersichtlich ist. Bei der
Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen
Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.
B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den
Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen
von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit frei
gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen
angefahren werden können. Bei
Konkretisierung Ihrer Planungen durch einen Bebauungsplan ist eine
Planauskunft und Einweisung von unserer zentralen Stelle einzufordern: Deutsche
Telekom Technik GmbH Zentrale
Planauskunft Südwest Chemnitzer
Str. 2 67433 Neustadt a. d. Weinstr. E-Mail:
planauskunft.suedwest@telekom.de Die
Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. Sollte an
dem betreffenden Standort ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der
Telekom benötigt werden, bitten wir zur Koordinierung mit der Verlegung
anderer Leitungen rechtzeitig, sich mit uns in Verbindung zu setzen. |
Die Hinweise der
Telekom sind in die Textlichen Festsetzungen sowie die Begründung aufzunehmen.
In den Textlichen
Festsetzungen sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender
Text ergänzt: Leitungen Im Planbereich
befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Sofern Arbeiten in der
Nähe der Leitungen erforderlich werden, ist rechtzeitig vorher bei der
zuständigen Stelle eine Planauskunft einzuholen bzw. eine örtliche Einweisung
anzufordern. Beschädigungen der Leitungen müssen vermieden werden sowie der
ungehinderte Zugang zu den Leitungen gewährleistet
werden. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. Ein Anschluss
an das Telekommunikationsnetz der Telekom wird angestrebt. Dies erfolgt allerdings
erst zu einem späteren Zeitpunkt bei Bedarf und hat somit keine Bedeutung für
das Bebauungsplanverfahren. |
16 Fernleitungsbetriebsgesellschaft Wir danken
für die Beteiligung an im Betreff genannten Vorhaben und teilen Ihnen mit,
dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer
Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind. |
Es sind keine Anlagen der
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH betroffen Es besteht kein
Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
18
Generaldirektion Kulturelles Erbe – Direktion
Landesarchäologie In unserer
Fundstellenkartierung sind im unmittelbaren Bereich der o.g. Maßnahme keine
archäologischen Fundstellen verzeichnet. Es ist
jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen
prähistorischen Denkmale bekannt; daher ist die Zustimmung der Direktion
Landesarchäologie Speyer an die Übernahme folgender Punkte gebunden: 1.
Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die
Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen
vertraglich zu verpflichten, uns zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der
Arbeiten anzuzeigen, damit wir diese, sofern notwendig, überwachen können. 2.
Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die
Bestimmungen des Denkmalschutz-und Pflegegesetzes vom 23.03.1978 (GVBI. 1978,
Nr. 10, Seite 159 ff.) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende
archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich
unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu
sichern. 3.
Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn je jedoch nicht
von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der Direktion Landesarchäologie –
Speyer. 4.
Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden,
so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum
einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den
ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen
Forschung entsprechend durchführen können. 5.
Die Punkte 1 - 4 sind in die Bauausführungspläne als
Auflagen zu übernehmen. Diese
Stellungnahme betrifft ausschließlich die archäologischen Kulturdenkmäler und
ersetzt nicht eine Stellungnahme der Direktion Landesbau- und Kunstdenkmalpflege. |
Die Hinweise
der Direktion Landesarchäologie finden Beachtung. Sie sollten in die
Textlichen Festsetzungen und die Begründung aufgenommen werden, da bei
Verzicht auf die Hinweise Schäden für archäologische Vorkommen nicht
ausgeschlossen werden können In den Textlichen
Festsetzungen sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender
Text ergänzt: Denkmalschutz Bei der Vergabe der
Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/Bauherr
die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, die Generaldirektion
Kulturelles Erbe – Direktion Landesarchäologie zu gegebener Zeit rechtzeitig
den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern notwendig, überwacht
werden können. Die ausführenden Baufirmen
sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz-und Pflegegesetzes
vom 23.03.1978 (GVBI. 1978, Nr. 10, Seite 159 ff.)
hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende archäologische Fund unverzüglich
zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die
Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. Absatz 1 und 2
entbinden Bauträger/Bauherrn jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung
gegenüber der Direktion Landesarchäologie – Speyer. Sollten wirklich
archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen
Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit Rettungsgrabungen, in Absprache mit den
ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen
Forschung entsprechend durchführt werden können. |
19 Generaldirektion Kulturelles Erbe – Direktion
Landesdenkmalpflege Im fraglichen Gebiet
des Bebauungsplans befinden sich keine obertätig bekannten Westwall-Anlagen
(Bestandteile des Flächendenkmals Westwall, das lt. §§ 2 und 4 Abs. 1 DSchG
Erhaltungs- und Umgebungsschutz genießt). Da das betroffene
Gebiet in einer ehemaligen Kampfzone liegt, können bei Ausschachtungsarbeiten
noch untertätig vorhandene Bauwerksrest und militärische Fundgegenstände
aufgefunden werden. In diesem Fall ist die Direktion Landesdenkmalpflege
unmittelbar zu beteiligen. Diese Stellungnahme
betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege. Eine Stellungnahme der
Direktion Landesarchäologie ist gesondert einzuholen. |
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Die Hinweise zur Denkmalpflege
sollten vom Grundsatz her in die Textlichen Festsetzungen und die Begründung
vom Grundsatz aufgenommen werden, sind aber bereits vom Beschlusstext zu Nr.
18 Direkt. Landesarchäologie erfasst und sollten lediglich noch um den Hinweis
auf die Einbeziehung des Westwall-Anlagen und Militaria-Funde ergänzt werden.
Die Direktion
Landesarchäologie wurde parallel beteiligt. In den Textlichen Festsetzungen
sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Denkmalpflege Da das betroffene Gebiet in einer
ehemaligen Weltkriegs-Kampfzone liegt, können bei Ausschachtungsarbeiten noch
untertätig vorhandene Bauwerksrest und militärische Fundgegenstände
aufgefunden werden. In diesem Fall ist die Direktion Landesdenkmalpflege
unmittelbar zu beteiligen. |
23 – Vodafone Kabel Deutschland GmbH Eine Erschließung des
Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der
Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht
gegeben. Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit,
Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen.
Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone Kabel Deutschland GmbH Neubaugebiete KMU Südwestpark 15 90449 Nürnberg Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de Bitte legen Sie einen
Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei. |
Die Hinweise der Vodafone Kabel
Deutschland GmbH zum Ausbau von Leitungen werden zur Kenntnis genommen, haben
aber keine Bedeutung für das Bebauungsplanverfahren, da ein möglicher Ausbau
der Leitungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
24 – Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz Der
Kampfmittelräumdienst wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens keine
Stellungnahme abgeben. Er verweist auf die privaten Anbieter von
Luftauswertungen, welche die frühere Funktion des Dienstes übernommen haben. Es ist auch keine
weitere Beteiligung erforderlich. Grundsätzlich ist nach
seiner Ansicht eine Kampfmitteluntersuchung im gesamten Stadtgebiet
Zweibrücken angeraten, da flächendeckend bombardiert worden wäre und daher an
jeder Stelle mit dem Vorkommen von Kampfmitteln gerechnet werden müsse. |
Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Der Kampfmittelräumdienst wird im
weiteren Verfahren nicht mehr am Verfahren beteiligt, da er nicht mehr zu den
Trägern öffentlicher Belange zählt. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. Auf Kampfmittelfunde wurde bereits
in den Textlichen Festsetzungen und der Begründung hingewiesen. |
26 – Landesamt für Geologie und Bergbau
Rheinland-Pfalz Stellungnahme vom
19.07.2016 Aufgrund der
notwendigen umfangreichen Prüfarbeiten, insbesondere bezüglich vorhandenen
alten Bergbaus, kann die Abgabe unserer Stellungnahme in oben genannten
Verfahren nicht fristgerecht erfolgen. Da die Angaben unserer
Stellungnahme abwägungsrelevant sind, beantragen wir hiermit unter Hinweis
auf § 4 Abs. 2 BauGB eine Fristverlängerung bis zum 31 August 2016. Stellungnahme vom
04.08.2016 Aus Sicht
des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum
oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen
gegeben: Bergbau / Altbergbau: Die Prüfung
der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich des ausgewiesenen Bebauungsplanes
„ZW 105 Schützenstraße“ kein Altbergbau dokumentiert ist und kein aktueller
Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt. Boden und Baugrund - allgemein Bei Eingriffen
in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u. a. DIN
4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben
oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden
objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen. - mineralische Rohstoffe: Gegen das
geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände. - Radonprognose: Das
Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem lokal erhöhtes und
seltener hohes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt
wurde. Es wird dringend empfohlen, orientierende Radonmessungen in der
Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß
Baumaßnahmen der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollten. Wir bitten
darum, uns die Ergebnisse der Radonmessungen mitzuteilen, damit diese in
anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte von
Rheinland-Pfalz beitragen. Studien des Landesamtes
für Geologie und Bergbau haben ergeben, dass für Messungen im Gestein/Boden
unbedingt Langzeitmessungen (ca. 3-4 Wochen) notwendig sind.
Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden
entweichenden Radons in kurzen Zeiträumen sehr stark schwankt. Dafür sind
insbesondere Witterungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge
oder Temperatur verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse
erzielt werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen in einer
Baugebietsfläche an mehreren Stellen, mindestens 6/ha, gleichzeitig
durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der geologischen
Situation auch höher sein. Die
Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro
ausgeführt werden und dabei die folgenden Posten enthalten: - Begehung der Fläche und
Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien; - Radongerechte, ca. 1 m
tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche Aufnahme
des Bohrgutes; - Fachgerechter Einbau
und Bergen der Dosimeter; - Auswertung der
Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der
Radonkonzentration im Messzeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit; - Kartierung der
Ortsdosisleistung (gamma); - Interpretation der
Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen. Fragen zur Geologie im
betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der
Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das Landesamt für Geologie und Bergbau.
Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können
dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamts für Strahlenschutz entnommen werden. Für bauliche Maßnahmen
zur Radonprävention wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Umwelt
(Radon@lfu.rlp.de). |
Abwägungsvorschlag: Eine Fristverlängerung
wurde gewährt bis zum 12.08.2016 Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Es ist im Plangebiet kein Altbergbau dokumentiert. Zum besonderen Schutz des
Schutzgutes „Boden“ sollten die Hinweise des Landesamtes zum Boden und
Baugrund sollten in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen werden. Beschlussvorschlag In den Textlichen Festsetzungen
wird unter Hinweise folgender Text ergänzt: Boden und Baugrund Bei Eingriffen in den
Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u. a. DIN 4020, DIN
EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder
größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden
objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen. Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Auf eine potentielle
Radonbelastung wurde bereits in den Textlichen Festsetzungen und der
Begründung hingewiesen. Es bedarf keiner Ergänzung. |
29 Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern Von Seiten
unseres Amtes bestehen gegen das o. g. Planvorhaben keine grundsätzlichen
Einwände. Hinsichtlich
des Immissionsschutzes (insbesondere Lärm) ist sicherzustellen, dass gegen
den Baulastträger der L471 keinerlei diesbezügliche Forderungen gestellt
werden, da der Bebauungsplan in Kenntnis der vorhandenen Landesstraße
aufgestellt wurde. Zuständig für den evtl. erforderlichen Lärmschutz ist
gemäß § 1 (5) 7 BauGB in Verbindung mit dem Immissionsschutzgesetz die Stadt
als Veranlasser (siehe hierzu auch § 9, Abs. 1, Nr. 24 BauGB). |
Abwägungsvorschlag: Die Hinweise
des LBM zum Immissionsschutz werden zur Kenntnis genommen. Da die Planung des
Gebietes in Kenntnis und mit Darstellung der Landesstraße sowie der parallelen
Bahnlinie als Bestandanlagen erfolgt, können keine zusätzlichen
Lärmschutzanforderungen an den Landesbetrieb gestellt werden, es sei denn,
durch spätere Umbaumaßnahmen an den Verkehrswegen würde sich die Lärmemission
grundsätzlich und erheblich nachteilig verändern Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
31 -Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.v. Nach
eingehender Prüfung durch unseren ehrenamtlichen Mitarbeiter vor Ort können
wir Ihnen mitteilen, dass gegen die im Betreff genannte Maßnahme seitens des
Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz keine grundlegenden Bedenken bestehen,
wenn die zeitnahe Realisierung der erforderlichen Ersatz- und
Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet wird. |
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Die erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen werden
zeitnah realisiert. Es besteht kein
Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
33 – Naturschutzbund Deutschland Bauleitplanung der
Stadt Zweibrücken „ZW 105 Schützenstraße“ Die NABU-Gruppe
Zweibrücken nimmt für den NABU-Landesverband Rhl.-Pf. wie folgt Stellung: Grundsätzlich begrüßen
wie das Bauen im Innenstadtbereich zur Schließung von Baulücken. Besondere Naturbereiche
sind hier nicht betroffen. Eine Reihe von Fichten können unter Berücksichtigung
des Artenschutzes entfernt werden. Die Bauhöhen sind
bestimmt der Umgebung angepasst und mit den Anwohnern abgestimmt. |
Der NABU begrüßt das
innerörtliche Bauen, um Baulücken schließen zu können. Nach Aussage des NABU
sind keine besonderen Naturbereiche betroffen. Die Bauhöhen wurden
entsprechend der Umgebungsbebauung angepasst, um ein harmonisches Einfügen
der neuen Gebäude zu gewährleisten. Die Anwohner hatten im
Beteiligungsverfahren im Rahmen der Öffentlichen Auslegung Gelegenheit sich
zur Planung und damit den festgelegten Bauhöhen zu äußern und Stellung zu
nehmen. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
36 – Pledoc GmbH Mit Bezug
auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen
angefragten Bereich keine von und verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden
sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte
Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf vollständig- und
Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend Kontakt mit uns auf. Wir
beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten
Eigentümer bzw. Betreiber: ·
Open Grid Europe GmbH, Essen ·
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen ·
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg ·
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL),
Essen ·
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH
(METG), Essen ·
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH
& Co. KG (NETG), Dortmund ·
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen ·
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH &
Co. KG. Straelen ·
Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht
sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten
Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei
den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern
gesondert einzuholen. Achtung: Eine
Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung
mit uns. |
Im Planbereich befinden
sind keine Versorgungsanlagen der Pledoc GmbH. Eine Ausdehnung oder
Erweiterung des Planbereiches ist nicht geplant. Es besteht kein
Änderungsbedarf. |
44 – SGD Süd –
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz In der
Anlage übersende ich Ihnen meine Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan mit
der Bitte um Kenntnisnahme unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 27.06.2016. 1. Oberflächenentwässerung Die
Wohnbaufläche befindet sich im innerstädtischen Bereich der Stadt
Zweibrücken. Die ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung des Verfahrensgebietes
hat in Absprache mit dem Entsorgungs- und Servicebetrieb Zweibrücken (EZB) zu
erfolgen. Bei den
anstehenden Umgestaltungsmaßnahmen im Plangebiet sind unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten (Untergrundverhältnisse) die Grundsätze einer
ökologischen Niederschlagswasserbewirtschaftung (wie z. B. Sammlung von Regenwasser
und Verwendung zur Brauchwassernutzung, Ausbildung von Flächen, die einer
Befestigung bedürfen wie Wege, Parkplätze etc. mit wasserdurchlässigen
Materialien, Dachbegrünung u. ä.) zu berücksichtigen. 2. Abwasser / Schmutzwasser Das
anfallende Schmutzwasser ist über die örtliche Kanalisation zu entsorgen. 3. Bodenschutz Für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans sind hier keine Altablagerungen, Altstandorte,
schädliche Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen bekannt. Der
Begründung des Bebauungsplanes ist jedoch zu entnehmen, dass ein Teilbereich
der überplanten Fläche in der Vergangenheit als Außengelände einer Gärtnerei
genutzt wurde. Aufgrund dieser früheren Nutzung können, bedingt durch die in
den Produktions- und Betriebsabläufen ggf. verwendeten Materialien (z. B.
Pflanzenschutz- und Düngemittel), möglicherweise Schadstoffverunreinigungen
im Untergrund nicht ausgeschlossen werden. Aus bodenschutzrechtlicher
Sicht wird empfohlen, zunächst im Rahmen einer historischen Recherche zu
klären, ob und falls ja in welchem Umfang, über welchen Zeitraum und wo
umweltgefährdenden Stoffe wie Pflanzenschutz- und Düngemittel gelagert bzw.
eingesetzt wurden. Die durch
einen fachkundigen Gutachter erstellte historische Recherche bitte ich ggf.
zur Bewertung bei der SGD Süd, Regionalstelle Kaiserslautern vorzulegen. |
In der Begründung ist
unter Ziff. 3.4 die Art der Niederschlagswasserbewirtschaftung (Versickerung
etc.) bereits entsprechend den Forderungen der Behörde definiert. Die Behandlung des
anfallenden Schmutzwassers über die Kanalisation in der städt. Kläranlage ist
in der Begründung bereits festgeschrieben. Es handelt sich nicht
um eine Gärtnerei im herkömmlichen Sinne mit Intensivgartenbau und den damit
verbundenen Folgen des Düngemittel- und Pflanzenschutzeinsatzes, sondern um
das Baumschulgelände des gefängniseigenen Gartenbaubetriebes. Die Fläche
wurde und wird nach bisheriger Recherche nur sehr extensiv genutzt. Ein
Düngemittel- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgte und erfolgt nur sehr
extensiv und nur im Rahmen eines üblichen Hausgartens. Somit ist aufgrund der
bisherigen Nutzung kein belastender Schadstoffeintrag zu befürchten. Eine
Schadstoffuntersuchung ist daher nach derzeitigem Kenntnisstand nicht
erforderlich. Es besteht kein
Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
49 – Untere Denkmalschutzbehörde Der
Planungsbereich (B_Plan ZW 105 Schützenstraße) sowie die direkte Umgebung
sind nicht im Verzeichnis der Kulturdenkmäler gelistet. Wir haben
auch keine Informationen der Westwallanlagen in diesem Bereich. Es bestehen
seitens der Unteren Denkmalschutzbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben. |
Im Plangebiet sind
keine Kulturdenkmäler gelistet und es gibt keine Informationen zur
Westwall-Anlage. Es besteht kein
Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
50 – Forstamt Westrich Hinsichtlich
der im o. a. Bebauungsplan vorgesehenen planerischen Festsetzungen bestehen
meinerseits keine Bedenken. Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes sind
von dem Vorhaben nicht berührt, nachteilige Auswirkungen auf forstwirtschaftliche
Belange sind nicht zu erwarten. |
Die Hinweise des
Forstamtes Westrich werden zur Kenntnis genommen. Es besteht kein
Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
Der Vorsitzende bittet im Anschluss um weitere Wortmeldungen.
Ausschussmitglied Schneider möchte, dass die folgende Aussage ins Sitzungsprotokoll aufgenommen werde. Er sehe hier keine Notwendigkeit einer Bebauung in der zweiten Reihe in dem, nach seiner Meinung überdimensionierten, Baufenster. Er sehe zudem die Gefahr, dass bei einem möglichen zweiten Bauabschnitt (Anteil Land) keine Zuwegung möglich sein werde, da sie nicht vorgesehen sei. Diese sei nicht in einem Grundrecht bzw. im Grundbuch gesichert. Dies sei nur im ersten Fall (hier: bei WA 2, Grundstück im derzeitigen Besitz einer Immobiliengesellschaft). Diese Überlegungen müssten mit in die Abwägungen einfließen.
Der Vorsitzende informiert, dass man dies zur Kenntnis genommen habe und dies auch entsprechend protokolliert werde.
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt m e h r h e i t l i c h folgenden
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
10 |
Nein: |
2 |
Enthaltung: |
0 |
An der Abstimmung nahmen 12 Mitglieder teil.
Ausschussmitglied Schönborn befindet sich aufgrund von Sonderinteresse im Zuschauerraum.
Verteiler:
1 x Amt 60/61