Sitzung: 19.02.2019 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
1.
Die
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB werden, wie in dieser Vorlage
ausgeführt, behandelt.
2.
Stellungnahmen
aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung liegen nicht vor. Dies wird zur
Kenntnis genommen.
3.
Der
von der Verwaltung vorgelegte Entwurf des Lärmaktionsplanes wird gebilligt.
4.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) und
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 47 d Abs. 3
BImSchG durchzuführen.
Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/1354/2019.
Er informiert, dass es sich hier um die Lärmaktionsplanung der Stadt Zweibrücken gem. § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetzt handelt. Die EU-Umgebungsrichtlinie (2002/49/EG) fordert die Kommunen auf, schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie entsprechend zu mindern. Sie verpflichte die Kommunen, ihre Einwohner entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vor Lärm durch Busse und Bahnen, Pkw, Lkw, Züge, Flugzeuge und Industrieanlagen zu schützen und sie bei den entsprechenden Planungen umfassend einzubeziehen. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen von Seiten der Bevölkerung keine Stellungnahmen ein. Bei der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden 39 Stellen beteiligt, von denen 11 eine Stellungnahme abgebeben haben. Davon haben 8 keine Anmerkungen oder Bedenken zu Planung geäußert. Die übrigen Stellungnahmen sind einschl. der Stellungnahmen der Verwaltung im Folgenden aufgeführt.
Der Vorsitzende verliest die einzelnen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, sowie die Stellungnahme der Verwaltung.
Nr. |
Name des
Trägers öffentlicher Belange / Stellungnahme |
Stellungnahme der Verwaltung |
1 |
Landesbetrieb
Mobilität Rheinland-Pfalz; Stellungnahme
vom 17.12.2018 (mit Fristverlängerung) Wie
im bisher geführten Schriftverkehr dargelegt, resultieren aus der
Lärmaktionsplanung grundsätzlich keine Verpflichtungen für den
Straßenbaulastträger von Bundes- und Landesstraßen. Lärmvorsorge und
Lärmsanierung sind nicht Gegenstand der Lärmaktionsplanung. Zum Entwurf des Lärmaktionsplanes nehmen wir im
Einzelnen wie folgt Stellung: |
|
|
Zu
1.4 Mit dem Bundeshaushaltsgesetz 2016 wurden für
bestehende Schienenwege die Auslösewerte der Lärmsanierung um 3 dB(A)
abgesenkt. Sie entsprechen nunmehr den Auslösewerte der Lärmsanierung für
Bundes- und Landesstraßen. Die Anlage ist entsprechend abzuändern. |
Die Werte in Anlage 1 werden
entsprechend angepasst. |
|
Zu
3.1 Die
bereits vorhandenen Maßnahmen zur Lärmminderung sind wie folgt zu ergänzen: Im
Stadtbereich von Zweibrücken wurden in der Vergangenheit seitens des
Straßenbaulastträgers umfangreiche passive Lärmschutzmaßnahmen sowohl im
Rahmen der Lärmvorsorge als auch im Rahmen der Lärmsanierung abgewickelt. B 424: Lärmsanierung (1998-2004) L 465: Fruchtmarktstraße Lärmsanierung (Mitte der
90iger Jahre) Lammstraße, Alte Ixheimer Straße
und Landauerstraße Lärmvorsorge (Mitte der 90iger Jahre) |
Maßnahmen werden in Kap. 3.1 entsprechend ergänzt. |
|
Hinsichtlich
des Einbaus von lärmmindernden Fahrbahndecken zur Lärmreduzierung ist
aus der Sicht des Straßenbaulastträgers Folgendes auszuführen: Die
lärmtechnischen Eigenschaften von Fahrbahndecken sind gemäß der 16. BImSchV
bei der Berechnung der Emissionspegel von Straßen zu berücksichtigen. Die
Berechnungsgrundsätze sind in Nr. „4.4.1.1.3 Straßenoberfläche“ der RLS-90
festgelegt (Korrekturwert DStrO). Tabelle 4 der RLS-90 wurde im Laufe der
Jahre durch verschiedene Rundschreiben des BMVI wie folgt ergänzt bzw.
aktualisiert: - Betone nach ZTV Beton-StB 01 mit Waschbeton- oberfläche -2
dB(A) - Asphaltbetone ≤ 0/11 und Splittmastixasphalte 0/8 und 0/11 (ohne Absplittung) -2
dB(A) - Lärmarmer Gussasphalt -2
dB(A) - Offenporige Asphaltdeckschichten (OPA) 0/11 -4
dB(A) - Offenporige
Asphaltdeckschichten (OPA) 0/8 -5
dB(A) Die
angegebenen Korrekturwerte gelten für Außerortsstraßen mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit > 60 km/h. Die
entsprechenden Vorgaben finden sich auch in der „Vorläufige
Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen - VBUS“ (Punkt 3.5.3,
Tabelle 3) wieder. Das
bedeutet, dass die o.g. Korrekturwerte bei schalltechnischen Berechnungen
nach den RLS-90 und der VBUS erst ab einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
größer 60 km/h in Ansatz gebracht werden können. Beim
Einbau derartiger Straßenbeläge innerorts haben diese Korrekturwerte
keine Gültigkeit. Beispielsweise beträgt der Korrekturwert DStro für den in
der Homburger Straße eingebauten lärmarmen Asphaltbetons (AC 8) in
Regelbauweise im Bereich von Außerortsstraßen (bei v > 60 km/h) -2,0
dB(A), innerorts jedoch nur 0 dB(A). Gemäß VBUS (Punkt 3.5.3, Tabelle 3 *)
bzw. RLS-90 können für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen aufgrund
neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung
nachgewiesen ist, auch andere Korrekturwerte DStro berücksichtigt werden. Für
den im Zuge der BAB A 8 eingebauten PMA wurde bisher noch kein Korrekturwert
vergeben, so dass hier bei schalltechnischen Berechnungen lediglich ein
DStro= 0 dB(A) in Ansatz gebracht werden kann. Bei
den im Lärmaktionsplan für die A 8 und die L 469 angegebenen Lärmminderungen
handelt es sich somit um mögliche Pegelminderungen. Ein rechnerischer
Ansatz dieser Werte wäre jedoch fachlich nicht korrekt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass durch die
Erneuerung einer Fahrbahndecke eine Verbesserung der Lärmsituation erzielt
werden kann. Einen diesbezüglichen rechnerischen Ansatz sehen weder die
RLS-90 noch die VBUS vor. |
Aufnahme eines entsprechenden
Hinweises, dass durch verschiedene, bei der Erneuerung einer Fahrbahndecke
eingesetzte Fahrbahnbeläge (z.B. lärm-armer
Asphaltbeton (AC 8) in Regelbauweise oder PMA) eine Verbesserung der
Lärmsituation erzielt werden kann. Da eine rechnerische Berücksichtigung der
Lärmminderung (Korrekturwert DStro gemäß VBUS) nur für Beläge
möglich ist, bei denen eine dauerhafte
Lärmminderung nachgewiesen ist, handelt es sich bei den Angaben in
Kap. 3.1 somit nur um mögliche Pegelminderungen. |
|
Hinsichtlich
der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen im
Innerortsbereich verweisen wir auf die zwischenzeitlich eingeführte, mit
dem MUEEF abgestimmten, Handreichung des Ministeriums des Innern, für
Sport und Infrastruktur vom 3.02.2016, Az:.377-48, 03-17 als damals
zuständigen Verkehrsministeriums, zum Vollzug der StVO bei der Anordnung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen zu entnehmen (siehe
Anlage). Eine
Übersicht der erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit der Anordnung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen finden Sie im beigefügten
Ablaufschema. Anzumerken ist, dass gemäß Schreiben des
Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 10. Juli 2014 (Az.
377-48.002-10) sowie vom 30. September 2014, zuletzt geändert mit Schreiben
vom 22.10.2015, für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zum Schutz der
Bevölkerung vor Lärm und Abgasen im Zuge von inner- und außerörtlichen
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie andere nicht klassifizierte Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften weiterhin nach StVO / VwV-StVO ein Zustimmungsvorbehalt
der oberen Straßenverkehrsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität
Rheinland-Pfalz besteht. |
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Derzeit sind im Bereich der kartierten Hauptverkehrsstraßen keine
Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen vorgesehen. |
|
Zu
3.2 Wie im Lärmaktionsplan ausgeführt wurde für die
geplante Lärmschutzwand im Rahmen der Lärmvorsorge das
Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Aufgrund der Unwägbarkeiten die mit
einem Planfeststellungverfahren verbunden sind kann jedoch ein konkreter
Baubeginn nicht benannt werden. |
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
|
Zu
3.3 Hinsichtlich
der Festlegung von ruhigen Gebieten ist Folgendes anzumerken: Der
§ 47d Abs. 2 BImSchG verweist auf die „Richtlinie 2002/49/EG des Euroäschen
Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung
von Umgebungslärm“. Dort ist in Artikel 3 (Begriffsbestimmungen) „ein ruhiges
Gebiet auf dem Land“ als Gebiet definiert, das keinem Verkehrs-,
Industrie- und Gewerbelärm ausgesetzt ist. Gemäß den LAI-Hinweisen vom 9.
März 2017 ist als Anhaltspunkt für eine Festlegung ruhiger Gebiete auf dem
Land zumindest dann gegeben, wenn Pegelwerte von LDEN = 40 dB(A)
nicht überschritten werden. Daher sind für die Auswahl ruhiger Gebiete auch
Straßen, die nicht zu den Hauptverkehrsstraßen zählen mit zu
berücksichtigen und ggfls. bei den Berechnungen z.B. in der Lärmkartierung
mit einzubeziehen. Der Schienenverkehrslärm müsste in diesem
Zusammenhang ebenfalls Berücksichtigung finden. Darüber hinaus müssen Lärmaktionspläne gemäß Anhang V der Richtlinie
2002/49/EG Angaben über die Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete gegen eine
Zunahme des Lärms enthalten. Fehlen derartige Angaben hat das zur Folge, dass
u.a. auf den das Gebiet tangierenden bzw. durchquerenden Straßen keine
weitere Zunahme des Verkehrs erfolgen darf. Damit wird in die
Verkehrsfunktion der Straßen und damit in die Belange des
Straßenbaulastträgers eingegriffen und dieser in seiner Planungshoheit in
unzulässiger Form eingeschränkt. Falls Sie die Ausweisung ruhiger Gebiete
anstreben, sind die Gebiete unter Berücksichtigung der Lärmbelastung in ihrer
Lage zunächst zu konkretisieren, die vorhandene und zu erwartende Lärmbeeinträchtigung
auch unabhängig von den Hauptverkehrsstraßen zu ermitteln und die Maßnahmen
zum Schutz der ruhigen Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu benennen.
Gemäß den LAI-Hinweisen kann unter Umständen auch eine Erhöhung des
Geräuschpegels zugelassen werden, was jedoch ebenfalls im Lärmaktionsplan
festzuschreiben ist. Die Festsetzung ruhiger Gebiete und die ggfs.
vorgesehenen Schutzmaßnahmen bzw. zugelassene Ausnahmeregelungen bitten wir
mit uns abzustimmen. |
Im Rahmen der diesem Lärmaktionsplan
zugrunde liegenden Lärmkartierung wurden nur die Lärmbelastung entlang der
Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von über 3 Mio. Kfz/Jahr
erfasst und dies nur bis zu einer Lärmbelastung von über 55 dB(A) über den
gesamten Tag (LDEN) bzw. über 50 dB(A) nachts (LNIGHT).
Zur Ermittlung der ruhigen
Gebiete reicht die Darstellungstiefe der vorliegenden Lärmkarten alleine
somit nicht aus. Dies würde eine flächenhafte Berechnung der
Schallimmissionen weiterer Straßen erfordern, was im Rahmen der aktuellen
Lärm-kartierung/-aktionsplanung nicht realisierbar ist. Die Ausweisung von
ruhigen Gebieten wird im Rahmen der Fortschreibung des Lärmaktionsplans
weiter vertieft. Die Hinweise werden dann berücksichtigt. |
2 |
Stadtverwaltung
Zweibrücken/Stadtbauamt/ Stellungnahme vom 20.11.2018 Zum Lärmaktionsplan 2018 (Entwurf) übermitteln wir
Ihnen aus abfall-, wasser- und bodenschutzrechtlicher Sicht nachstehende
Anmerkungen: 1. Die Lage der L470 (Seite 1 des Lärmaktionsplanes)
konnte nicht ermittelt werden. Evtl. handelt es sich um einen Schreibfehler. 2. Teilabschnitte der Landesstraßen L 465 und L471
befinden sich innerhalb eines Wasserschutzgebietes (WSG Niederauerbach bzw.
WSG Birk-hausen). Die jeweiligen Rechtsverordnungen sind zu beachten. 3. Sollten bauliche Maßnahmen innerhalb eines
festgelegten Überschwemmungsgebietes umgesetzt werden bzw. in Gewässernähe
(40m-Bereich bei Gewässer II. Ordnung und 10m-Bereich bei Gew. III. Ordnung)
sind die wasserrechtlichen Bestimmungen (WHG / LWG) zu beachten. 4. Außerdem wird auf die Einhaltung der
abfallrechtlichen Bestimmungen (z. B. bei teerhaltigen Abfällen /
gefährlichen Abfällen) verwiesen. Ggf. sind Einzelmaßnahmen
mit der Unteren Abfall-, Wasser- und Bodenschutzbehörde abzustimmen! |
Redaktionelle Änderung Die Hinweise 2-4 werden zur Kenntnis genommen und
bei möglichen Maßnahmen im Rahmen der Lärmaktionsplanung berücksichtigt. |
3 |
Stadtverwaltung
Zweibrücken/Stadtbauamt/ Stellungnahme vom 29.11.2018 In Abstimmung mit dem LBM Kaiserslautern und UBZ
soll der LSA Knoten 6, L 469 Dingler-/ K6 Bismarckstraße im Jahre 2019 auf
LAD Technik umgerüstet werden. Weiterhin wird die Anlage, wie bei jeder Erneuerung einer LSA
der letzten Jahre, barrierefrei gebaut und mit akustischen Signalgebern und
Blindenleitsystem ausgestattet. Die neue verkehrsabhängige Steuerung mit
Kameradetektion ermöglicht eine Verstetigung des Verkehrsablaufs und somit
eine Lärmentlastung der Anwohner. Weiterhin werden in Abstimmung mit dem LBM
Kaiserslautern und UBZ Deckensanierungen entsprechend bei hochbelasteten
Ortsdurchfahrten (B 424, L 465, L 469, L 480) z.B. Splittmastixasphalt (0/8)
eingebaut, um einerseits die Dauerhaftigkeit der hochbelasteten Deckschicht
zu erhöhen und andererseits trägt diese Bauweise zu einer Lärmminderung von
ca. 2 bis 3 dB(A) bei. |
Hinweise werden in Kap. 3.2 als
geplante Maßnahme aufgenommen. |
Der Vorsitzende bittet um Wortmeldungen.
Ausschussmitglied Schneider erklärt, dass er diesbezüglich auf eine Anfrage bei der Landesregierung Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 1988 gestoßen sei. Die damalige Landesregierung habe geantwortet, dass die Lärmsituation im Bereich des Stadtteils Zweibrücken/Bubenhausen durch eine Lärmberechnung geprüft worden sei. Es habe sich gezeigt, dass die maßgeblichen Emissiongrenzwerte für den Lärmschutz an den bestehenden Straßen im Bereich der Wohnbebauung überschritten wurden. Ausschussmitglied Schneider möchte wissen, ob der Verwaltung eine frühere Anfrage vorläge. Auch sei eine diesbezügliche Anfrage hinsichtlich von Lärmschutzes an der A8 der Bundestagsabgeordneten Schäfer im Jahre 2010 an das Bundesverkehrsministerium erfolgt. Er selbst sehe die Lärmaktionsplanung kritisch. Er möchte wissen, wie die Bauverwaltung tätig werde, um endlich Bewegung in die Sache zu erhalten. Er ist der Meinung, dass die BürgerInnen einen Rechtsanspruch auf Lärmschutz in diesem Bereich bestünde.
Der Vorsitzende entgegnet, dass die Stellungnahme der LBM soeben vorgetragen wurde. Er ergänzt, dass dies, in diesem Zusammenhang, momentan nicht befriedigend sei. Er verweist jedoch, dass im Jahr 2016 die Vorstellung des Gestaltungsentwurfs der geplanten Lärmschutzwände stattgefunden habe. Er legt dar, dass die Verwaltung natürlich bereit wäre dementsprechend Rücksprache zu halten. Dies sei aber ein Landesprojekt bzw. Bundesprojekt. Die Zuständigkeit liege nicht bei der Stadt Zweibrücken.
Nach weiteren Redebeiträgen beschließt der Bau- und Umweltausschuss e i n s t i m m i g folgenden
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
12 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
An der Abstimmung nahmen 12 Mitglieder teil.
Verteiler:
1 x Amt 60/61