Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

1.      Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB werden, wie in dieser Vorlage ausgeführt, behandelt.

2.      Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung liegen nicht vor. Dies wird zur Kenntnis genommen.

3.      Der von der Verwaltung vorgelegte Entwurf des Lärmaktionsplanes wird gebilligt.

4.      Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 47 d Abs. 3 BImSchG durchzuführen.

 


Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/1354/2019.

 

Er informiert, dass es sich hier um die Lärmaktionsplanung der Stadt Zweibrücken gem. § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetzt handelt. Die EU-Umgebungsrichtlinie (2002/49/EG) fordert die Kommunen auf, schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie entsprechend zu mindern. Sie verpflichte die Kommunen, ihre Einwohner entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vor Lärm durch Busse und Bahnen, Pkw, Lkw, Züge, Flugzeuge und Industrieanlagen zu schützen und sie bei den entsprechenden Planungen umfassend einzubeziehen. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen von Seiten der Bevölkerung keine Stellungnahmen ein. Bei der  frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden 39 Stellen beteiligt, von denen 11 eine Stellungnahme abgebeben haben. Davon haben 8 keine Anmerkungen oder Bedenken zu Planung geäußert. Die übrigen Stellungnahmen sind einschl. der Stellungnahmen der Verwaltung im Folgenden aufgeführt.

 

Der Vorsitzende verliest die einzelnen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, sowie die Stellungnahme der Verwaltung.

 

Nr.

Name des Trägers öffentlicher Belange /

Stellungnahme

Stellungnahme der Verwaltung

1

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz;

Stellungnahme vom 17.12.2018 (mit Fristverlängerung)

Wie im bisher geführten Schriftverkehr dargelegt, resultieren aus der Lärmaktionsplanung grundsätzlich keine Verpflichtungen für den Straßenbaulastträger von Bundes- und Landesstraßen.

Lärmvorsorge und Lärmsanierung sind nicht Gegenstand der Lärmaktionsplanung.

Zum Entwurf des Lärmaktionsplanes nehmen wir im Einzelnen wie folgt Stellung:

 

 

Zu 1.4

Mit dem Bundeshaushaltsgesetz 2016 wurden für bestehende Schienenwege die Auslösewerte der Lärmsanierung um 3 dB(A) abgesenkt. Sie entsprechen nunmehr den Auslösewerte der Lärmsanierung für Bundes- und Landesstraßen. Die Anlage ist entsprechend abzuändern.

 

Die Werte in Anlage 1 werden entsprechend angepasst.

 

Zu 3.1

Die bereits vorhandenen Maßnahmen zur Lärmminderung sind wie folgt zu ergänzen:

Im Stadtbereich von Zweibrücken wurden in der Vergangenheit seitens des Straßenbaulastträgers umfangreiche passive Lärmschutzmaßnahmen sowohl im Rahmen der Lärmvorsorge als auch im Rahmen der Lärmsanierung abgewickelt.

B 424: Lärmsanierung (1998-2004)

L 465: Fruchtmarktstraße Lärmsanierung (Mitte der 90iger Jahre)

           Lammstraße, Alte Ixheimer Straße und Landauerstraße

           Lärmvorsorge (Mitte der 90iger Jahre)

 

Maßnahmen werden in Kap. 3.1 entsprechend ergänzt.

 

 

Hinsichtlich des Einbaus von lärmmindernden Fahrbahndecken zur Lärmreduzierung ist aus der Sicht des Straßenbaulastträgers Folgendes auszuführen:

Die lärmtechnischen Eigenschaften von Fahrbahndecken sind gemäß der 16. BImSchV bei der Berechnung der Emissionspegel von Straßen zu berücksichtigen. Die Berechnungsgrundsätze sind in Nr. „4.4.1.1.3 Straßenoberfläche“ der RLS-90 festgelegt (Korrekturwert DStrO). Tabelle 4 der RLS-90 wurde im Laufe der Jahre durch verschiedene Rundschreiben des BMVI wie folgt ergänzt bzw. aktualisiert:

-   Betone nach ZTV Beton-StB 01 mit Waschbeton-

    oberfläche                                                                          -2 dB(A)

-   Asphaltbetone 0/11 und Splittmastixasphalte

    0/8 und 0/11  (ohne Absplittung)                                                                          -2 dB(A)

-   Lärmarmer Gussasphalt                                                                          -2 dB(A)

-   Offenporige Asphaltdeckschichten (OPA) 0/11                                                                          -4 dB(A)

-   Offenporige Asphaltdeckschichten (OPA) 0/8                                                                          -5 dB(A)

Die angegebenen Korrekturwerte gelten für Außerortsstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit > 60 km/h.

Die entsprechenden Vorgaben finden sich auch in der „Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen - VBUS“ (Punkt 3.5.3, Tabelle 3) wieder.

Das bedeutet, dass die o.g. Korrekturwerte bei schalltechnischen Berechnungen nach den RLS-90 und der VBUS erst ab einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit größer 60 km/h in Ansatz gebracht werden können.

Beim Einbau derartiger Straßenbeläge innerorts haben diese Korrekturwerte keine Gültigkeit. Beispielsweise beträgt der Korrekturwert DStro für den in der Homburger Straße eingebauten lärmarmen Asphaltbetons (AC 8) in Regelbauweise im Bereich von Außerortsstraßen (bei v > 60 km/h) -2,0 dB(A), innerorts jedoch nur 0 dB(A). Gemäß VBUS (Punkt 3.5.3, Tabelle 3 *) bzw. RLS-90 können für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen aufgrund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, auch andere Korrekturwerte DStro berücksichtigt werden.

Für den im Zuge der BAB A 8 eingebauten PMA wurde bisher noch kein Korrekturwert vergeben, so dass hier bei schalltechnischen Berechnungen lediglich ein DStro= 0 dB(A) in Ansatz gebracht werden kann.

Bei den im Lärmaktionsplan für die A 8 und die L 469 angegebenen Lärmminderungen handelt es sich somit um mögliche Pegelminderungen. Ein rechnerischer Ansatz dieser Werte wäre jedoch fachlich nicht korrekt.

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass durch die Erneuerung einer Fahrbahndecke eine Verbesserung der Lärmsituation erzielt werden kann. Einen diesbezüglichen rechnerischen Ansatz sehen weder die RLS-90 noch die VBUS vor.

Aufnahme eines entsprechenden Hinweises, dass durch verschiedene, bei der Erneuerung einer Fahrbahndecke eingesetzte Fahrbahnbeläge (z.B. lärm-armer Asphaltbeton (AC 8) in Regelbauweise oder PMA) eine Verbesserung der Lärmsituation erzielt werden kann. Da eine rechnerische Berücksichtigung der Lärmminderung (Korrekturwert DStro gemäß VBUS) nur für Beläge möglich ist, bei denen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, handelt es sich bei den Angaben in Kap. 3.1 somit nur um mögliche Pegelminderungen.

 

 

 

 

Hinsichtlich der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen im Innerortsbereich verweisen wir auf die zwischenzeitlich eingeführte, mit dem MUEEF abgestimmten, Handreichung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 3.02.2016, Az:.377-48, 03-17 als damals zuständigen Verkehrsministeriums, zum Vollzug der StVO bei der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen zu entnehmen (siehe Anlage).

Eine Übersicht der erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen finden Sie im beigefügten Ablaufschema.

Anzumerken ist, dass gemäß Schreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 10. Juli 2014 (Az. 377-48.002-10) sowie vom 30. September 2014, zuletzt geändert mit Schreiben vom 22.10.2015, für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen im Zuge von inner- und außerörtlichen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie andere nicht klassifizierte Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften weiterhin nach StVO / VwV-StVO ein Zustimmungsvorbehalt der oberen Straßenverkehrsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz besteht.

Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Derzeit sind im Bereich der kartierten Hauptverkehrsstraßen keine Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen vorgesehen.

 

Zu 3.2

Wie im Lärmaktionsplan ausgeführt wurde für die geplante Lärmschutzwand im Rahmen der Lärmvorsorge das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Aufgrund der Unwägbarkeiten die mit einem Planfeststellungverfahren verbunden sind kann jedoch ein konkreter Baubeginn nicht benannt werden.

 

Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu 3.3

Hinsichtlich der Festlegung von ruhigen Gebieten ist Folgendes anzumerken:

Der § 47d Abs. 2 BImSchG verweist auf die „Richtlinie 2002/49/EG des Euroäschen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“. Dort ist in Artikel 3 (Begriffsbestimmungen) „ein ruhiges Gebiet auf dem Land“ als Gebiet definiert, das keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbelärm ausgesetzt ist. Gemäß den LAI-Hinweisen vom 9. März 2017 ist als Anhaltspunkt für eine Festlegung ruhiger Gebiete auf dem Land zumindest dann gegeben, wenn Pegelwerte von LDEN = 40 dB(A) nicht überschritten werden. Daher sind für die Auswahl ruhiger Gebiete auch Straßen, die nicht zu den Hauptverkehrsstraßen zählen mit zu berücksichtigen und ggfls. bei den Berechnungen z.B. in der Lärmkartierung mit einzubeziehen. Der Schienenverkehrslärm müsste in diesem Zusammenhang ebenfalls Berücksichtigung finden.

Darüber hinaus müssen Lärmaktionspläne gemäß Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG Angaben über die Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms enthalten. Fehlen derartige Angaben hat das zur Folge, dass u.a. auf den das Gebiet tangierenden bzw. durchquerenden Straßen keine weitere Zunahme des Verkehrs erfolgen darf. Damit wird in die Verkehrsfunktion der Straßen und damit in die Belange des Straßenbaulastträgers eingegriffen und dieser in seiner Planungshoheit in unzulässiger Form eingeschränkt. Falls Sie die Ausweisung ruhiger Gebiete anstreben, sind die Gebiete unter Berücksichtigung der Lärmbelastung in ihrer Lage zunächst zu konkretisieren, die vorhandene und zu erwartende Lärmbeeinträchtigung auch unabhängig von den Hauptverkehrsstraßen zu ermitteln und die Maßnahmen zum Schutz der ruhigen Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu benennen. Gemäß den LAI-Hinweisen kann unter Umständen auch eine Erhöhung des Geräuschpegels zugelassen werden, was jedoch ebenfalls im Lärmaktionsplan festzuschreiben ist. Die Festsetzung ruhiger Gebiete und die ggfs. vorgesehenen Schutzmaßnahmen bzw. zugelassene Ausnahmeregelungen bitten wir mit uns abzustimmen.

Im Rahmen der diesem Lärmaktionsplan zugrunde liegenden Lärmkartierung wurden nur die Lärmbelastung entlang der Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von über 3 Mio. Kfz/Jahr erfasst und dies nur bis zu einer Lärmbelastung von über 55 dB(A) über den gesamten Tag (LDEN) bzw. über 50 dB(A) nachts (LNIGHT).

Zur Ermittlung der ruhigen Gebiete reicht die Darstellungstiefe der vorliegenden Lärmkarten alleine somit nicht aus. Dies würde eine flächenhafte Berechnung der Schallimmissionen weiterer Straßen erfordern, was im Rahmen der aktuellen Lärm-kartierung/-aktionsplanung nicht realisierbar ist. Die Ausweisung von ruhigen Gebieten wird im Rahmen der Fortschreibung des Lärmaktionsplans weiter vertieft. Die Hinweise werden dann berücksichtigt.

2

Stadtverwaltung Zweibrücken/Stadtbauamt/
Untere Wasser-/Abfall- und Bodenschutzbehörde

Stellungnahme vom 20.11.2018

Zum Lärmaktionsplan 2018 (Entwurf) übermitteln wir Ihnen aus abfall-, wasser- und bodenschutzrechtlicher Sicht nachstehende Anmerkungen:

1.   Die Lage der L470 (Seite 1 des Lärmaktionsplanes) konnte nicht ermittelt werden. Evtl. handelt es sich um einen Schreibfehler.

2.   Teilabschnitte der Landesstraßen L 465 und L471 befinden sich innerhalb eines Wasserschutzgebietes (WSG Niederauerbach bzw. WSG Birk-hausen). Die jeweiligen Rechtsverordnungen sind zu beachten.

3.   Sollten bauliche Maßnahmen innerhalb eines festgelegten Überschwemmungsgebietes umgesetzt werden bzw. in Gewässernähe (40m-Bereich bei Gewässer II. Ordnung und 10m-Bereich bei Gew. III. Ordnung) sind die wasserrechtlichen Bestimmungen (WHG / LWG) zu beachten.

4.   Außerdem wird auf die Einhaltung der abfallrechtlichen Bestimmungen (z. B. bei teerhaltigen Abfällen / gefährlichen Abfällen) verwiesen.

Ggf. sind Einzelmaßnahmen mit der Unteren Abfall-, Wasser- und Bodenschutzbehörde abzustimmen!

 

 

 

Redaktionelle Änderung

 

Die Hinweise 2-4 werden zur Kenntnis genommen und bei möglichen Maßnahmen im Rahmen der Lärmaktionsplanung berücksichtigt.

 

3

Stadtverwaltung Zweibrücken/Stadtbauamt/
Sachgebiet 66/Straßen

Stellungnahme vom 29.11.2018

In Abstimmung mit dem LBM Kaiserslautern und UBZ soll der LSA Knoten 6, L 469 Dingler-/ K6 Bismarckstraße im Jahre 2019 auf LAD Technik umgerüstet werden. Weiterhin wird die  Anlage, wie bei jeder Erneuerung einer LSA der letzten Jahre, barrierefrei gebaut und mit akustischen Signalgebern und Blindenleitsystem ausgestattet.

Die neue verkehrsabhängige Steuerung mit Kameradetektion ermöglicht eine Verstetigung des Verkehrsablaufs und somit eine Lärmentlastung der Anwohner.

Weiterhin werden in Abstimmung mit dem LBM Kaiserslautern und UBZ Deckensanierungen entsprechend bei hochbelasteten Ortsdurchfahrten (B 424, L 465, L 469, L 480) z.B. Splittmastixasphalt (0/8) eingebaut, um einerseits die Dauerhaftigkeit der hochbelasteten Deckschicht zu erhöhen und andererseits trägt diese Bauweise zu einer Lärmminderung von ca. 2 bis 3 dB(A) bei.

 

 

Hinweise werden in Kap. 3.2 als geplante Maßnahme aufgenommen.

 

Der Vorsitzende bittet um Wortmeldungen.

 

Ausschussmitglied Schneider erklärt, dass er diesbezüglich auf eine Anfrage bei der Landesregierung Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 1988 gestoßen sei. Die damalige Landesregierung habe geantwortet, dass die Lärmsituation im Bereich des Stadtteils Zweibrücken/Bubenhausen durch eine Lärmberechnung geprüft worden sei. Es habe sich gezeigt, dass die maßgeblichen Emissiongrenzwerte für den Lärmschutz an den bestehenden Straßen im Bereich der Wohnbebauung überschritten wurden. Ausschussmitglied Schneider möchte wissen, ob der Verwaltung eine frühere Anfrage vorläge. Auch sei eine diesbezügliche Anfrage hinsichtlich von Lärmschutzes an der A8 der Bundestagsabgeordneten Schäfer im Jahre 2010 an das Bundesverkehrsministerium erfolgt. Er selbst sehe die Lärmaktionsplanung kritisch. Er möchte wissen, wie die Bauverwaltung tätig werde, um endlich Bewegung in die Sache zu erhalten. Er ist der Meinung, dass die BürgerInnen einen Rechtsanspruch auf Lärmschutz in diesem Bereich bestünde.

 

Der Vorsitzende entgegnet, dass die Stellungnahme der LBM soeben vorgetragen wurde. Er ergänzt, dass dies, in diesem Zusammenhang, momentan nicht befriedigend sei. Er verweist jedoch, dass im Jahr 2016 die Vorstellung des Gestaltungsentwurfs der geplanten Lärmschutzwände stattgefunden habe. Er legt dar, dass die Verwaltung natürlich bereit wäre dementsprechend Rücksprache zu halten. Dies sei aber ein Landesprojekt bzw. Bundesprojekt. Die Zuständigkeit liege nicht bei der Stadt Zweibrücken.

 

 

Nach weiteren Redebeiträgen beschließt der Bau- und Umweltausschuss  e i n s t i m m i g  folgenden

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

12

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

An der Abstimmung nahmen 12 Mitglieder teil.

 

 

Verteiler:

 

1 x Amt 60/61