Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

1. Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. Dies wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4

Abs. 2 BauGB werden, wie in dieser Vorlage unter III aufgeführt, behandelt. Eine Änderung oder Ergänzung der Planung wird nicht erforderlich. Die Begründung wird entsprechend der eingegangenen Stellungnahmen im Kapitel 2.3 („Sonstige Vorgaben“) um die angrenzende Altlastenverdachtsfläche ergänzt. Unter Kapital 3.4 („Hinweise und Empfehlungen“) werden Hinweise zu möglichen Altlasten, zum Hochwasserschutz, zur Landesarchäologie und zur Oberflächenentwässerung hinzugefügt. In Kapitel 4.1 („Abwägungsrelevante Belange“) werde die Bereiche „Altlasten“ und „Wasser“ ergänzt.

3. Der Stadtrat beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes ZW 76 „KiTa Gabelsbergerstraße“, bestehend aus Bebauungsplan, textliche Festsetzungen und Begründung einschließlich der Anlagen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 


Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/1355/2019.

 

Der Vorsitzende ergänzt, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB seitens der Bevölkerung keine Stellungnahmen eingegangen sind. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden 50 Stellen beteiligt. Hiervon haben sich 25 zurückgemeldet.

 

Der Vorsitzende trägt die einzelnen Stellungnahmen sowie die Abwägung der Verwaltung einzeln vor:

 

1

Abteilung 65 - Untere Denkmalschutzbehörde

Schreiben vom 26.11.2018

 

Wir haben zum Planentwurf und der Begründung des Bebauungsplanes keine Bedenken. Bei der späteren Bebauung ist zu beachten, dass sich in der Umgebung des geplanten Baugebietes Kulturdenkmäler befinden.

 

Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist.

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

2

Abteilung 66 – Untere Abfall-, Bodenschutz-
und Wasserbehörde

Schreiben vom 28.01.2019

 

Wasserrecht

Gemäß den aktuellen Arbeitskarten mit den Überschwemmungsgebieten der Gewässer „Schwarzbach – Hornbach“ vom 19.01.2018 befindet sich die überplante Fläche nicht in einem Überschwemmungsgebiet. Grundlage für die Festlegung der Überschwemmungsgebiete ist ein Hochwasserereignis von „HQ100“. Der betroffene Bereich befindet sich jedoch in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet des Schwarzbachs. Das heißt, dass das Grundstück bei außergewöhnlichen Hochwasserereignissen (z. B. HQ extrem) überschwemmt werden kann. In Anbetracht der Lage im überschwemmungsgefährdeten Bereich sind die baulichen Anlagen hochwasserangepasst zu errichten.

 

In Abstimmung mit der Oberen Wasserbehörde/SGD Süd – Regionalstelle in Kaiserslautern (gemäß den Stellungnahmen der Fachbehörde vom 18.12.2018 und 23.01.2019) wird ein wasserwirtschaftlicher Ausgleich nicht gefordert. Um den Retentionsraumverlust aber auch bei größeren Hochwasserereignissen (> HQ100) so gering wie möglich zu halten, sollten sich Auffüllungen im Rahmen der Hochwasservorsorge auf den Bereich der geplanten Gebäudeerrichtung beschränken. Die Außenbereiche (z. B. Parkplätze, Spielbereiche) sollten möglichst auf dem vorhandenen Geländeniveau verbleiben und für den Fall eines außergewöhnlichen Hochwasserereignisses hochwasserangepasst und überflutbar gestaltet werden.

 

Bodenschutz

Wir verweisen hierzu auf die Anmerkungen der SGD Süd / Regionalstelle in Kaiserslautern vom 18.12.2018 (Ziffer 5 – Bodenschutz) zu dem Bebauungsplanverfahren „ZW 76 -KiTa Gabelsbergerstraße“. Die weitere Vorgehensweise ist mit der Oberen Bodenschutzbehörde abzustimmen. Zur Klärung des Sachverhaltes sind ggf. umwelttechnische Untersuchungen erforderlich, damit eine abschließende bodenschutzrechtliche Bewertung durchgeführt werden kann.  

 

 

 

 

 

 

Die Untere Wasserbehörde übernimmt die Aussage der SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Stellungnahme Nr. 20; Mail vom 23.01.2019).

Der Hinweis zur Beschränkung von Auffüllungen in den Außenbereichen bezieht sich auf die Bauausführung, kann zur Information für die spätere Bauausführung aber als Hinweis in den Bebauungsplan übernommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die angesprochene Anmerkung der SGD betrifft eine altlastverdächtige Altablagerung außerhalb des Plangebiets. Um schädliche Auswirkungen ausschließen zu können, bzw. geeignete Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen zu können, empfiehlt sich - in Abstimmung mit der Oberen Bodenschutzbehörde - im Vorfeld der Baumaßnahme ein Gutachten des Baugrundes inkl. einer abfalltechnischen Untersuchung des Geltungsbereichs durchzuführen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise zu Bodenauffüllungen in den Außenbereichen sowie zur angrenzenden Altlastenverdachtsfläche werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

 

3

Abteilung 66 - Tiefbau

Schreiben vom 12.12.2018

 

Gegen o. g. Maßnahme bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Auf folgende Punkte möchten wir aber aufmerksam machen:

 

Gemäß der Begründung unter 5.2 Erschließung“ wird die Gabelsbergerstraße zur verkehrlichen Erschließung genutzt.

 

Auf der öffentlichen Verkehrsfläche besteht noch keine Zufahrt zu o. g. Gelände. Hier wäre die vorhandene Hochbordanlage zurückzubauen und entsprechend durch überfahrbare Rundborde zu ersetzen. Ebenso wäre der unbefestigte Gehweg (wassergebundene Decke wegen der vorhandenen Bäume) zu befestigen, oder wenn dies aus Wurzelschutzgründen nicht durchführbar ist, (Abstimmung mit der Fachabteilung des UBZ erforderlich) ein entsprechender geeigneter wurzelschonender Belag einzubauen. Weiterhin entfallen durch die Anlage einer Zufahrt 2 bis 3 Parkplätze.

 

Ob die Bäume (Bereich Zufahrt) erhalten bleiben können, muss im Zuge der Detailplanung mit der Fachabteilung des UBZ abgestimmt werden.

 

 

 

 

 

Die Aussage, dass zum B-Plan keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Die weiteren Anregungen in der Stellungnahme betreffen nicht den Bebauungsplan, sondern dessen Vollzug.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

4

Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken – Untere Naturschutzbehörde

Schreiben vom 14.12.2018

 

Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde wird mit dem Bebauungsplan ein Bereich, der im Innenbereich liegt und für den schon zuvor in Abhängigkeit vom geplanten Zweck/ Teilbereichen Baurecht bestand, überplant.

 

Das Bebauungsplanverfahren ermöglicht deshalb aus unserer Sicht, auch unter Berücksichtigung einer zukünftig gegenüber der bisherigen Planung dichteren baulichen Nutzung keine naturschutzrelevanten neuen Eingriffe in Natur und Landschaft, die wesentlich über das bisher zulässige Maß einer Nutzung hinausgehen.

 

Eine wesentliche bauliche Überformung über das bisher schon vorhandene oder potentiell mögliche Maß hinaus erfolgt nicht. Vielmehr wird die Bebauung einer innerörtlichen Fläche entsprechend der aktuellen Nutzungsansprüche ermöglicht und die Inanspruchnahme bisher unbeplanter Außenbereichsflächen vermieden. Deshalb werden wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Verfahren nicht berührt.

 

Dem Artenschutz unterliegende oder schützenswerte floristische oder faunistische Elemente sind der unteren Naturschutzbehörde im Planbereich derzeit nicht bekannt. Darüber hinaus bestehen seitens der unteren Naturschutzbehörde bezüglich der oben bezeichneten Bauleitplanverfahren keine weiteren Anregungen und Bedenken.

 

 

 

 

 

 

Die Feststellung, dass seitens der unteren Naturschutzbehörde keine Anregungen oder Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

5

Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken – Abwasserbeseitigung

Schreiben vom 10.12.18

 

Es bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan ZW 76 „KiTa Gabelsbergerstraße“. Belange des UBZ-AW (Abwasserbeseitigung) werden nicht berührt. Umplanungen sind in diesem Bereich unsererseits nicht vorgesehen. Die genaue Planung der Entwässerung (Grundstücksentwässerung) des betreffenden Geländes muss mit dem UBZ vorher abgestimmt werden. Die bei der Abstimmung (Rathaus Zweibrücken 15.11.2018) mit dem Bauamt getroffenen Regelungen bzgl. Grundstücksentwässerung sind bei der Planung zu beachten.

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

6

Amt 32 – Ordnungsamt

Schreiben vom 26.11.2018

 

Gegen o. g. Maßnahme bestehen seitens des Ordnungsamtes grundsätzlich keine Bedenken.

 

Immissionsrecht:

Grundsätzlich sollen durch den Betrieb der geplanten Einrichtung schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist, vermieden bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Für Geräuschimmissionen ausgehend von der Einrichtung bzw. der Anlage sowie insbesondere auch durch an- und abfahrende Fahrzeuge der Eltern trägt der Betreiber die Verantwortung. Aufgrund der räumlichen Nähe zur bestehenden Wohnbebauung bitten wir dies zu beachten.

 

Gemäß § 22, Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die in Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen.

 

Gewerberecht:

Wahrzunehmende gewerberechtliche Belange sind derzeit nicht erkennbar.

 

Straßenverkehrswesen:

Es sind ausreichend Stellplätze für die Mitarbeiter/Innen sowie für an-/abfahrende Fahrzeuge einzuplanen.

 

 

 

 

Die Tatsache, dass von Seiten des Ordnungsamtes der Stadt Zweibrücken keine Bedenken vorliegen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise zum Immissionsrecht betreffen den Betrieb der Kindertagesstätte, nicht den vorliegenden Bebauungsplan.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezüglich des Gewerberechts ist kein Belang des Ordnungsamtes betroffen.

 

Der Hinweis zum Straßenverkehrswesen betrifft den Planvollzug, nicht das laufende Verfahren.

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

7

Amt 40 - Schulverwaltungs- und Sportamt,

Schreiben vom 27.11.2018

 

Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 23. November 2018 an das Schulverwaltungs- und Sportamt bezüglich des oben angeführten Bebauungsplanes teilen wir mit, dass die von uns wahrzunehmenden Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

8

Stadtwerke Zweibrücken

Schreiben vom 21.12.2018

 

Dem Entwurf des Bauleitplanes ist aus unserer Sicht nichts hinzuzufügen bzw. anzumerken.

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

9

Ministerium des Innern und für Sport - Breitband Kompetenzzentrum

E-Mail vom 26.11.2018

 

Im Rahmen des Bebauungsplanes ZW 76 „KiTa Gabelsbergerstraße“ werden primär keine Belange von unserer Seite berührt. Inwieweit ggf. Leerrohre für Breitbandinfrastruktur mitverlegt werden sollten, muss ggf. in Absprache mit den Kommunen geprüft werden. Bei der Planung sollte jedoch doch schon für eine spätere Glasfaserversorgung des Gebäudes, bereits entsprechende Vorkehrungen für die Mauerdurchführung eines Micropipe-Kabels getroffen werden.

 

 

 

 

 

 

Die getroffenen Anregungen betreffen die Bauausführung und nicht den vorliegenden Bauleitplan.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

10

Forstamt Westrich

E-Mail vom 28.11.2018

 

Hinsichtlich der Planung einer Kindertagesstätte an der Gabelsbergerstraße (ehem. Sportplatz zwischen Festhalle und Gestüt) bestehen meinerseits keine Bedenken. Belange, die seitens der unteren Forstbehörde zu vertreten wären, werden von dem Vorhaben nicht berührt.

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

11

Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westpfalz

Schreiben vom 23.11.2018

 

Gegen das vorgenannte Vorhaben bestehen seitens des Dienstleistungszentrums für den ländlichen Raum (DLR) – Westpfalz – keine Bedenken.

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

12

Schutzgemeinschaft Deutscher Wald und Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e. V.

Schreiben vom 04.12.2018

 

Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V. und Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e. V. danken für die Beteiligung in den vorgenannten Verfahren. SDW und LAG haben keine Einwände gegen die vorgestellte Planung.

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

13

Kreisverwaltung Südwestpfalz

Schreiben vom 28.11.2018

 

Durch die vorgenannte Planung werden Belange des Landkreises Südwestpfalz nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

14

Creos Deutschland GmbH

E-Mail vom 05.12.2018

 

Die Praxair Deutschland GmbH (Praxair) und die Zentralkokerei Saar GmbH (ZKS) haben uns mit der Betreuung ihrer Rohrfernleitungen im Netzbereich Saarland beauftragt, sodass wir im Zuge der Planauskunft prüfen, ob eigene Anlagen oder Anlagen der von uns betreuten Unternehmen betroffen sind.

 

Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass im angefragten Bereich KEINE Anlagen der Creos Deutschland GmbH, ZKS und Praxair vorhanden sind.

 

Diese Planauskunft umfasst nur Anlagen, die unter Wartung und Überwachung der Creos Deutschland GmbH stehen.

 

Auskunft über Anlagen der Creos Deutschland Stromnetz GmbH (ehem. STEAG Netz GmbH) erfragen Sie bitte unter planauskunft-stromnetz@creos-net.de oder Tel. +49 (0) 06841 / 9886 464.

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

15

Generaldirektion Kulturelles Erbe - Direktion Landesarchäologie

Schreiben vom 03.12.2018

 

In der Fundstellenkartierung der Direktion Landesarchäologie ist im Geltungsbereich der o.g. Planung bislang keine archäologische Fundstelle resp. Grabungsschutzgebiet verzeichnet. Es ist jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen, prähistorischen Denkmale bekannt.

 

Eine Zustimmung der Direktion Landesarchäologie ist daher grundsätzlich an die Übernahme folgender Punkte gebunden:

 

1.      Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBI., 1978, S. 159 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBI., 2008, S. 301) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.

2.      Absatz 1 entbindet Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE.

3.      Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evtl. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahme erforderlich.

 

Die Punkte 1-3 sind auch in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen.

 

Trotz dieser Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie an den weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen, da jederzeit bisher unbekannte Fundstellen in Erscheinung treten können.

 

Rein vorsorglich müssen wir darauf hinweisen, dass sich im Planungsgebiet bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden können. Diese sind selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o. ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden.

Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die archäologischen Kulturdenkmäler und ersetzt nicht die Stellungnahme der Direktion Landesdenkmalpflege zu den Baudenkmälern in Mainz und der Direktion Landesarchäologie-Erdgeschichte in Koblenz. Eine interne Weiterleitung ist nicht möglich.

 

 

 

 

 

 

Die Feststellung, dass keine archäologische Fundstelle und kein Grabungsschutzgebiet im Geltungsbereich verzeichnet sind, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise betreffen nicht die laufende Bauleitplanung, sondern den Planvollzug und die Bauausführung. Sie dienen aber der Information und können daher als Hinweise in den Bebauungsplan einfließen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

 

Keine Änderung der Planung erforderlich, die Hinweise der Direktion Landesarchäologie werden im Bebauungsplan als Hinweise ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die mit den Nummern 1. bis 3. bezeichneten Hinweise werden als Hinweise ohne Festsetzungscharakter in den Bebauungsplan übernommen.

 

16

Generaldirektion Kulturelles Erbe - Direktion Landesdenkmalpflege

Schreiben vom 06.12.2018

 

Wie bereits in unserer Stellungnahme dargelegt, bestehen in Bezug auf das im Betreff genannte Vorhaben aus der Sicht der Direktion Landesdenkmalpflege keine Bedenken.

 

Diese Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege. Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist gesondert einzuholen.

 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

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17

Planungsgemeinschaft Westpfalz

Schreiben vom 07.12.2018

 

Aus Sicht der Regionalen Raumordnung Westpfalz werden zu dem o. g. Verfahren keine Bedenken vorgetragen.

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

18

Deutscher Wanderverband, Landesverband Rheinland-Pfalz

Schreiben vom 20.12.2018

 

Nach Durchsicht der im Internet zur Verfügung gestellten Planunterlagen haben wir gegen das o. g. Vorhaben keine Bedenken und bedanken uns für die Beteiligung.

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

19

Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Schreiben vom 04.01.2019

 

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

 

Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Neubaugebiete KMU

Südwestpark 15

90449 Nürnberg

Neubaugebiete.de@vodafone.com

 

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes zur Kostenanfrage bei.

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme betrifft nicht das Bauleitplanverfahren, sondern den Planvollzug.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

20

Industrie- und Handelskammer Pfalz

Schreiben vom 03.01.2019

 

Auf Grund der uns überlassenen Planungsunterlagen und der beigefügten Erläuterungen äußern wir uns zu Ihrer Anfrage wie folgt:

 

Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft werden gegen die o. g. Planungen keine Einwendungen erhoben oder Bedenken geltend gemacht.

 

Bitte beteiligen Sie uns im weiteren Verfahren.

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

22

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

Schreiben vom 18.12.2018

 

1.      Oberflächenentwässerung

Anfallende nichtbehandlungsbedürftige Niederschlagswässer (z. B. von Dachflächen) können als Brauchwasser (z. B. mittels Sammlung in Zisternen) genutzt bzw. sollten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten breitflächig und ohne Schädigung Dritter über die belebte Bodenzone zur Versickerung gebracht werden. Für die Ausbildung von Stellplätzen, Wegen u. ä. sollten wasserdurchlässige Materialien zur Ausführung kommen.

 

2.      Abwasserbeseitigung

Das anfallende häusliche Abwasser ist ordnungsgemäß über die öffentliche Kanalisation zu entsorgen.

 

3.      Überschwemmungsgefährdeter Bereich

Der Verfahrensbereich liegt im überschwemmungsgefährdeten Bereich des Schwarzbaches. Dies bedeutet, dass das Grundstück bei außergewöhnlichen Hochwasserereignissen (HQextrem) überschwemmt werden kann. Aufgrund der Lage im überschwemmungsgefährdeten Bereich ist daher dringend anzuraten, das vorgesehene Bauvorhaben hochwasserangepasst auszuführen.

 

4.      Rückhaltefläche

Der Planbereich dient bei größeren HW-Ereignissen als Rückhaltefläche. Es wird darauf hingewiesen, dass ein mit der Geländeumnutzung einhergehender Rückhalteraumverlust (z. B. durch Geländeanhebung im Rahmen einer hochwasserangepassten Bauweise) umfang-, funktions- und zeitgleich auszugleichen ist.

 

5.      Bodenschutz

Unmittelbar westlich des Plangebietes ist im Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz die Altablagerung Reg. Nr. 32000000-0329 „Landgestüt“ registriert. Aus Untersuchungen ist bekannt, dass es sich hierbei um eine 0,5 bis mehr als 2 m mächtige anthropogene Auffüllung mit Mauerwerks- und Ziegelbruch, Schlacken, Brandmaterial sowie Buntsandstein handelt. Vereinzelt wurden auch Glas und Metallteile gefunden. Analytisch wurden leicht erhöhte Zink und PAK-Gehalte nachgewiesen. Die Altablagerung wurde als altlastverdächtig im Sinne von § 2 (5) Nr. 1 in Verbindung mit § 2 (6) Bundesbodenschutzgesetz eingestuft.

Die genauen Grenzen der Altablagerung sind unbekannt. Ob die Auffüllungen bis auf das überplante Kita-Gelände reichen, ist unklar.

Im Hinblick auf die sensible Nutzung der Fläche wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht eine Klärung des Sachverhaltes empfohlen.

 

 

E-Mail vom 23.01.2019

(Von SGD Süd, Abteilung 3 - Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Regionalstelle Kaiserslautern an die Untere Wasser-, Abfall- und Bodenschutzbehörde der Stadt Zweibrücken)

 

Sehr geehrter Herr Müller,

Ich nehme Bezug auf Ihre telefonische Anfrage hinsichtlich des erforderlichen wasserwirtschaftlichen Ausgleichs für Auffüllungen im überschwemmungsgefährdeten Bereich des v. g. Verfahrensgebietes. Nach Abklärung in meinem Hause kann ich Ihnen mitteilen, dass sich ein wasserwirtschaftlicher Ausgleich für Maßnahmen im überschwemmungsgefährdeten Bereich des v. g. Bebauungsplanes erübrigt. Pkt. 4. „Rückhaltefläche“ in meiner Stellungnahme vom 18.12.2018, Az.:32/2-70.00.03 zum BBPL ZW 76 „Kita Gabelsbergerstraße“ ist somit gegenstandslos. Die weiteren Punkte v. g. Stellungnahme behalten weiterhin in vollem Umfang ihre Gültigkeit.

Um den Retentionsraumverlust aber auch bei größeren HW-Ereignissen (>HQ100) so gering wie möglich zu halten, sollten sich Auffüllungen im Rahmen der Hochwasservorsorge auf den Bereich der geplanten Gebäudeerrichtung beschränken. Die Außenbereiche sollten möglichst auf dem vorhandenen Geländeniveau verbleiben und für den Fall eines außergewöhnlichen HW-Ereignisses hochwasserangepasst und überflutbar gestaltet werden.

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz wird zur Kenntnis genommen. Bedenken gegen den Bebauungsplan werden nicht mitgeteilt.

 

Die Hinweise und Anregungen betreffen die Planvollzug und die spätere tatsächliche Nutzung innerhalb des Geltungsbereichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe nachfolgende E-Mail vom 23.01.2019.

 

 

 

 

 

 

 

 

Um schädliche Auswirkungen der Altablagerung ausschließen zu können, bzw. geeignete Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen zu können, empfiehlt sich im Vorfeld der Baumaßnahme ein Gutachten des Baugrundes inkl. einer abfalltechnischen Untersuchung des Geltungsbereichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Aussage der SGD, dass für Maßnahmen im überschwemmungsgefährdeten Bereich des Verfahrensgebietes kein wasserwirtschaftlicher Ausgleich (z.B. durch die Schaffung zusätzlicher Retentionsflächen) erforderlich ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis zur Beschränkung von Auffüllungen in den Außenbereichen bezieht sich auf die Bauausführung.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise zur Oberflächenentwässerung, zum Bodenschutz und zum Hochwasserschutz (Auffüllung der Außenanlagen) werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

23

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

Schreiben vom 07.01.2019

 

Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:

 

Bergbau/Altbergbau:

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich des ausgewiesenen Bebauungsplanes ZW 76 „KiTa Gabelsbergerstraße“ kein Altbergbau dokumentiert ist.

In dem in Rede stehenden Gebiet erfolgt aktuell kein Bergbau unter Bergaufsicht.

 

Boden und Baugrund

-allgemein:

Das Planungsgelände liegt innerhalb der Schwarzbachaue. Grundsätzlich ist mit dem oberflächennahen Anstehen von feinkörnigen und eventuell auch zum Teil organischen Bach- und Hochflutablagerungen sowie hohen Grundwasserständen zu rechnen. Diese Ablagerungen weisen in der Regel nur eine geringe Tragfähigkeit und hohe sowie möglicherweise auch ungleichmäßige Verformbarkeit auf.

 

Von der Planung von Versickerungsanlagen wird abgeraten.

 

Für das Bauvorhaben wird dringend eine objektbezogene Baugrunduntersuchung empfohlen. Bei allen Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u. a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen.

 

Mineralische Rohstoffe

Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.

 

Radonprognose:

Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem lokal erhöhtes und seltener hohes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde. Es wird dringend empfohlen, orientierende Radonmessungen in der Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Baumaßnahmen der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollten.

 

Wir bitten darum, uns die Ergebnisse der Radonmessungen mitzuteilen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte von Rheinland-Pfalz beitragen.

 

Studien des LGBs haben ergeben, dass für Messungen im Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca. 3-4 Wochen) notwendig sind. Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden entweichenden Radons in kurzen Zeiträumen sehr stark schwankt. Dafür sind insbesondere Witterungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge oder Temperatur verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse erzielt werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen in einer Baugebietsfläche an mehreren Stellen, mindestens 6/ha, gleichzeitig durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der geologischen Situation auch höher sein.

 

Die Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro ausgeführt werden und dabei die folgenden Posten enthalten:

 

-       Begehung der Fläche und Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien;

-       Radongerechte, ca. 1 m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche Aufnahme des Bohrgutes;

-       Fachgerechter Einbau und Bergen der Dosimeter;

-       Auswertung der Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der Radonkonzentration im Messzeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit;

-       Kartierung der Ortsdosisleistung (Gamma);

-       Interpretation der Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen.

 

Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das LGB. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamtes für Strahlenschutz entnommen werden.

 

Zusätzlich ergeht der Hinweis, dass im Oktober 2015 die Bezeichnung „Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht“ durch „Landesamt für Umwelt“ ersetzt wurde. Für bauliche Maßnahmen zur Radonprävention wenden Sie sich dementsprechend bitte an das Landesamt für Umwelt (Radon@lfu.rlp.de).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bedenken zum Bebauungsplan werden nicht geäußert. Die Hinweise und Empfehlungen betreffen lediglich Planvollzug und Bauausführung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein Hinweis auf ein mögliches Radonvorkommen ist bereits im Bebauungsplan vorhanden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

24

Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz, Ortsgruppe Zweibrücken

Schreiben vom 07.01.2019

 

Bezugnehmend auf Ihre E-Mailnachricht vom 23.11.2018 teilen wir Ihnen im Auftrag und Namen des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. mit, dass seitens der NABU-Gruppe Zweibrücken hinsichtlich des Umwelt- Naturschutzes keine Einwände oder Bedenken bestehen zum o. g. Entwurf des Bebauungsplans.

 

 

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

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Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Obere Landesplanungsbehörde

Schreiben vom 02.01.2019

 

Das Plangebiet betrifft das in seiner Abgrenzung vom 19.1.2018 geänderte Überschwemmungsgebiet Schwarzbach, das mit Bekanntmachung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz Nr. 19 vom 04.06.2018 vorläufig gesichert wurde. Das Plangebiet selbst liegt danach (s. Kartenblatt 4) nicht im Überschwemmungsgebiet, aber in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet.

 

Entsprechend Kapitel II. 2. 10 „Hochwasserschutz“ des Regionalen Raumordnungsplanes (ROP) Westpfalz IV 2012 werden die überschwemmungsgefährdeten Bereiche als Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz ausgewiesen. Gem. Grundsatz G 39 sollen sich Vorhaben und Maßnahmen innerhalb dieser Vorbehaltsgebiete an den Erfordernissen zur Sicherung der natürlichen Retentionsräume oder deren Verbesserung orientieren.

 

Aus Sicht der Raumordnung kann der Planung einer Kindertagesstätte im überschwemmungsgefährdeten Bereich dann zugestimmt werden, wenn die zuständige Wasserbehörde eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Belang des Hochwasserschutzes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens feststellt. Ggfs. sind entsprechende Plandarstellungen vorzunehmen sowie textliche Festsetzungen zu treffen. Es ist anzuraten, das Bauvorhaben hochwasserangepasst auszuführen.

 

 

(Die Stellungnahme der SGD Süd ging verfristet am 10.1.2019 ein)

 

 

Die Hinweise der oberen Landesplanungsbehörde werden zur Kenntnis genommen.

 

In der Stellungnahme wird keine konkrete Aussage zum vorliegenden Baubauungsplan getroffen, es wird auf mögliche Stellungnahmen der zuständigen Wasserbehörde verwiesen. Siehe hierzu die Mail der SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, vom 23.01.2019.

 

Die Empfehlung, das Bauvorhaben hochwasserangepasst vorzunehmen, bezieht sich nicht auf den Bebauungsplan, sondern auf dessen Vollzug.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

 

Im Anschluss bittet der Vorsitzende um Wortmeldungen.

 

Ohne Aussprache empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss  e i n s t i m m i g  folgenden

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

11

Nein:

0

Enthaltung:

1

 

An der Abstimmung nahmen 12 Mitglieder teil.

 

 

Verteiler:

 

1 x Amt 60/61