Beschluss: TOP ohne Abstimmung

Der Vorsitzende verweist auf die Informationsvorlage 51/0446/2011, worin die hiesigen Aktivitäten zur Umsetzung des Schutzauftrages dem Grunde nach beschrieben sind.

 

Herr Wilhelm ergänzt, der Schutzauftrag sei schon vor Aufnahme des § 8a in das SGB VIII originäre Aufgabe der Jugendämter gewesen. Nachdem die Gewaltbereitschaft gegen Kinder in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen hat und es auch immer häufiger zu Tötungsdelikten gekommen ist, wurde der Schutzauftrag explizit gesetzlich verankert. Hierbei wurde auch die Verpflichtung festgeschrieben, mit den freien Trägern von Einrichtungen und Diensten zu kooperieren und entsprechende Vereinbarungen zu schließen, was in 2010 umfassend geschehen ist.

 

Zur Umsetzung des Schutzauftrages in Kindertageseinrichtungen wurde im Rahmen des regionalen Netzwerkes Ende 2010 eine Arbeitshilfe erarbeitet und allen Einrichtungen an die Hand gegeben.

 

Frau Facco erteilt nähere Informationen zur Arbeitshilfe an Hand einer Präsentation.

 

Zunächst stellt sie die Inhalte der Arbeitshilfe vor. Dies sind:

 

  • Schema zum Prüfungs- und Bearbeitungsablauf vor Ort in den Einrichtungen

 

  • Übersicht der zu beteiligenden Personen/Ämter/Einrichtungen

 

  • Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung

 

  • Vordrucke zur Dokumentation der Arbeit vor Ort (was wurde erkannt, was wurde (warum) veranlasst).

 

Danach informiert sie über die erforderliche Vorgehensweise beim Erkennen einer Kindeswohlgefährdung an Hand eines Schemas. Die Abläufe orientieren sich an den Vorgaben der Arbeitshilfe und sind je nach Fallkonstellation unterschiedlich. Sofern sich die Anhaltspunkte für einen Gefährdungstatbestand nicht verdichten, ist dies von der Einrichtungsleitung zu dokumentieren und der Fall in der Einrichtung abzuschließen. Sind jedoch unverkennbare Indizien für eine Gefährdung vorhanden, ist eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ einzuschalten, die das weitere Verfahren begleitet. Die Verantwortung für den Fall verbleibt jedoch weiterhin bei der Einrichtung.

 

Bei einer akuten Kindeswohlgefährdung ist abweichend vom Ablaufschema eine unmittelbare Einschaltung des Sozialdienstes des Jugendamtes erforderlich.

 

Die Umsetzung des Schutzauftrages in den Kindertagesstätten führt einschließlich der erforderlichen Fortbildungen zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Personals.

 

Herr Wilhelm weist darauf hin, dass auch in Zweibrücken mehrmals jährlich die Gefahr einer Kindestötung besteht. In 2010 sind beim Jugendamt 45 Meldungen zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung eingegangen.

 

Abschließend berichtet Herr Wilhelm auf Grund entsprechender Anfragen aus dem Ausschuss, dass die Stadtwerke das Jugendamt über Stromabschaltungen bei Familien mit Kindern grundsätzlich nicht informiert und dass der § 8a SGB VIII noch nicht in die Schulsozialarbeit einbezogen ist, da dieses Thema die Schulen noch nicht richtig erreicht hat.