Ortsvorsteherin Seibert bemerkt, Ortsbeiratsmitglied Michael Reinwald hätte an der ersten Sitzung (konstituierende Sitzung) des Ortsbeirates Rimschweiler am 24.06.2019 nicht teil­nehmen können. Deshalb erfolge in der heutigen Sitzung die Verpflichtung nachträglich.

 

Die Vorsitzende berichtet, gemäß § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) seien die Ortsbeiratsmitglieder vor deren Amtsantritt in öffentlicher Sitzung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten.

 

Die Ausübung dieses Ehrenamtes erfolge gemäß § 30 Abs. 1 GemO unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung, wobei die Ortsbeiratsmitglieder an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden seien.

 

Sodann weist die Vorsitzende auf folgende Paragraphen der Gemeindeordnung (GemO) hin:

 

§ 30 Abs. 4 (Antragsrecht)

§ 20 (Schweigepflicht)

§ 21 (Treuepflicht)

§ 22 (Sonderinteresse)

 

Im Anschluss daran verpflichtet sie Ortsbeiratsmitglied Michael Reinwald durch Handschlag.