Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

-          Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden wie in der Synopse in Anlage 3 ausgeführt behandelt.

-          Der Bebauungsplanes MI 10 „Bickenalb Blick“, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie der Begründung wird als Satzung beschlossen.

-          Geeignete Grundstücke zur Errichtung von Terrassen die über das Baufenster hinausreichen werden zugelassen.


Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/1506/2019.

 

Er informiert, dass es sich um das  Bebauungsplanverfahren MI 10 "Bickenalb Blick" im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB handele. Das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB  sowie das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden vorgestellt und abgewogen. Im Anschluss wird dem Stadtrat der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB empfohlen.

 

Ausschussmitglied Dettweiler möchte wissen, wieso im hinteren Bereich des potentiellen Baugebietes kein Müllfahrzeug wenden können. Desweiteren schlägt er vor, dass Festsetzungen für Zisterne in den Bebauungsplan festgelegt werden.

 

Der Vorsitzende bittet Herrn Wonka (Ingenieurbüro Wonka, Nünschweiler) um weitere Erläuterungen.

 

Herr Wonka antwortet auf die Anfrage, dass man in einem Bebauungsplan nicht, ohne weiteres,  eine Zisterne zwingend vorgeben könne. Er hätte diesbezüglich rechtliche Bedenken. Zur Wendemöglichkeit der Müllfahrzeuge sehe er dreiachsige Fahrzeuge kritisch. Die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE) sehe für diese Wendehämmer zweiachsige Müllfahrzeuge vor.

 

Auf Nachfrage ergänzt Herr Boßlet (Vorstand UBZ), dass eine Satzung Zisternen vorschreiben könne. Man müsse hier aber Bebauungsplan und Satzung trennen. In der allgemeinen Entwässerungssatzung des UBZ können Zisternen verlangt werden. Beim entsprechenden Bauantrag werde der Vorgang geprüft. Er möchte bezüglich der Befahrung durch Müllfahrzeuge ergänzen, dass aufgrund der steilen Zufahrt, ein dreiachsiges Müllfahrzeug vorne aufsetzen werde.

 

Ausschussmitglied Schneider findet es eine Zumutung für die Anwohner, die Müllbehälter künftig hin- und herzuziehen. Auch bemängelt er, dass die Zuwegung eine Privatstraße bliebe und nicht in die öffentliche Hand überginge.

 

Ausschussmitglied Eckerlein möchte wissen, ob es in Ausnahmefällen möglich sei, Terrassen über die Baugrenze hinweg zuzulassen.

 

Herr Ehrmann antwortet, dass man die Anregung (von Ausschussmitglied Eckerlein) in der Vorbesprechung direkt mit dem Investor und dem Ingenieurbüro in Kontakt getreten sei, um den Vorschlag zu erörtern. Man habe in dem Bebauungsplan teilweise große Grundstücke, bei denen man keine Änderungen vornehmen müsste. In Frage kämen letztendlich vier Grundstücke die möglicherweise dafür geeignet seien, um über das eigentliche Baufenster hinauszugehen unter der Prämisse einer schadlosen Einleitung/Rückhaltung des Oberflächenwassers beim Nachweis in der Baugenehmigung. Entsprechende Ergänzungen könnten, auf Antrag des Bau- und Umweltausschusses für die kommende Sitzung des Stadtrates eingearbeitet werden, da die wesentlichen Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Der Bau- und Umweltausschuss stellt den Antrag, dass geeignete Grundstücke zur Errichtung von Terrassen die über das Baufenster hinausreichen zugelassen werden.

Der Vorsitzende bestätigt, dass der Antrag somit aufgenommen sei.

 

Der Vorsitzende erläutert, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 11.06.2019 bis einschließlich 16.07.2019 erfolgt sei. Von Seiten der Bevölkerung seien keine Hinweise oder Anmerkungen eingegangen. Mit Schreiben vom 28.05.2019 wurden 56 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert. Von den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange brachten 14 Beteiligte Hinweise vor. Von den insgesamt eingegangenen Stellungnahmen enthielten keine weitergehenden inhaltlichen Anregungen die einen im Sinne des BauGB abwägungsrelevante Änderungsbedarfe am Planentwurf begründe. Lediglich redaktionelle und inhaltlich klarstellende Änderungen seien nach Abschluss der Planoffenlage und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger der Öffentlichkeit vorgenommen worden.

 

Im Anschluss verliest der Vorsitzende die Hinweise der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Abwägungsvorschläge der Verwaltung vor.

 

Die Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen zum Bebauungsplan sind im Ratsinformationssystem (Anlage 3) hinterlegt.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

14

Nein:

0

Enthaltung:

1

 

An der Abstimmung nahmen 15 Mitglieder teil.

 

 

Verteiler:

 

1 x Amt 60/61