Sitzung: 28.06.2019 Ortsbeirat Mörsbach
Ortsvorsteherin Murer weist auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 30 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO) hin, woraus sich ergebe, dass die Ortsbeiratsmitglieder vor deren Amtsantritt durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten sind, wobei diese – gem. § 30 Abs. 1 GemO – ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung ausüben. Sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.
Sodann weist Ortsvorsteherin Murer auf weitere, nachfolgend aufgeführte Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO) hin und erläutert diese:
§ 20 (Schweigepflicht)
§ 21 (Treuepflicht)
§ 22 (Sonderinteresse)
Im Anschluss daran verpflichtet Ortsvorsteherin Murer die Ortsbeiratsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
Im Anschluss daran gratuliert Oberbürgermeister Dr. Wosnitza allen Ortsbeiratsmitgliedern zu ihrer Wahl in dieses gemeindliche Gremium und dankt dem Ortsbeirat für die in den vergangenen Jahren geleistete Arbeit, wobei er die Bedeutung der Ortsbeiräte hervorhebt, welche insbesondere in der Interessenvertretung der Bürger vor Ort gegenüber der Verwaltung bestehe. Dabei habe jeder Ortsbeirat eine diesbezügliche Kommunikationsfunktion.