Ortsvorsteherin Murer weist auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 30 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO) hin, woraus sich ergebe, dass die Orts­beiratsmitglieder vor deren Amtsantritt durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten sind, wobei diese – gem. § 30 Abs. 1 GemO – ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Ge­wissensüberzeugung ausüben. Sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

 

Sodann weist Ortsvorsteherin Murer auf weitere, nachfolgend aufgeführte Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO) hin und erläutert diese:

§ 20 (Schweigepflicht)

§ 21 (Treuepflicht)

§ 22 (Sonderinteresse)

 

Im Anschluss daran verpflichtet Ortsvorsteherin Murer die Ortsbeiratsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

Im Anschluss daran gratuliert Oberbürgermeister Dr. Wosnitza allen Ortsbeiratsmitglie­dern zu ihrer Wahl in dieses gemeindliche Gremium und dankt dem Ortsbeirat für die in den vergangenen Jahren geleistete Arbeit, wobei er die Bedeutung der Ortsbeiräte hervor­hebt, welche insbesondere in der Interessenvertretung der Bürger vor Ort gegenüber der Verwaltung bestehe. Dabei habe jeder Ortsbeirat eine diesbezügliche Kommunikations­funktion.