Ortsvorsteher Hüther berichtet, gemäß § 30 Abs. 2 GemO erfolge die Verpflichtung u. a. der Ortsbeiratsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten, wobei diese ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung ausüben würden.

Dabei seien sie an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden (§ 30 Abs. 1 GemO).

Die Pflichten würden sich insbesondere aus den nachfolgend genannten Paragraphen der GemO ergeben, wobei er auf das allen Ortsbeiratsmitgliedern vorliegende Informations­blatt (mit entsprechenden Erläuterungen) verweist.

 

§ 20 GemO (Schweigepflicht)

§ 21 GemO (Treuepflicht)

§ 22 GemO (Sonderinteresse)

 

Im Anschluss daran verpflichtet Ortsvorsteher Hüther die Ortsbeiratsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

Sodann gratuliert Oberbürgermeister Dr. Wosnitza allen Anwesenden zur Wahl als Mit­glieder des Ortsbeirates Oberauerbach, wobei er auf die Funktion des Ortsbeirates hin­weist, welche insbesondere in der Vertretung der Interessen des Stadtteils Oberauerbach gegenüber Verwaltung und der kommunalen Politik bestehe.

Damit sei dieses gemeindliche Gremium ein „Sprachrohr“ der Bürger vor Ort, welches u. a. auch die Stadtratsfraktionen erreiche.