Sitzung: 17.09.2019 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
IV. Beschlussvorschlag:
1. Bebauungsplan ZW 164 Sondergebiet „Quartier Alte Brauerei“
a. Die
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 2 BauGB
werden wie in der Synopse in Anlage 2 ausgeführt behandelt.
b. Die
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden wie in Synopse in Anlage 3
ausgeführt behandelt.
c. Der Stadtrat beschließe
den Bebauungsplanes ZW 164 Sondergebiet „Quartier Alte Brauerei“, bestehend aus
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie die Begründung und dem
Umweltbericht als Satzung.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
13 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
2 |
An der
Abstimmung nahmen 15 Mitglieder teil.
2.
Flächennutzungsplan Teiländerung
17 Sondergebiet
„Quartier Alte Brauerei“
a. Die
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 2 BauGB
werden wie in der Synopse in Anlage 2 ausgeführt behandelt.
b. Die
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden wie in Synopse in Anlage 3
ausgeführt behandelt.
c. Der Stadtrat
beschließt die Flächennutzungsplan Teiländerung 17 Sondergebiet „Quartier Alte
Brauerei“, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung inkl.
Umweltbericht.
d.
Die Verwaltung wird beauftragt,
die Genehmigung der Flächennutzungsplan Teiländerung bei der höheren
Verwaltungsbehörde einzuholen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
15 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
An der
Abstimmung nahmen 15 Mitglieder teil.
Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/1543/2019.
Er erläutert, dass es sich hier um den Bebauungsplan ZW 164 Sondergebiet „Quartier Alte Brauerei“ und um die Flächennutzungsplanteiländerung 17 Sondergebiet „Quartier Alte Brauerei“ handelt. Hierzu begrüßt er Frau Lennartz von der agstaUMWELT GmbH die das Bauleitplanverfahren begleitet hat. Frau Lennartz werde die eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligungsverfahren sowie die Erläuterungen der Verwaltung vortragen. Das Vortragen der Beschlussvorschläge zu den einzelnen Abwägungen werde er selbst vornehmen.
Der Vorsitzende fragt, ob es hierzu Wortmeldungen der Mitglieder des Bau- und Umweltgauschusses gibt.
Hierzu gibt es keine Wortmeldungen.
Im Anschluss erteilt der Vorsitzende erteilt Frau Lennartz das Wort.
Frau Lennartz begrüßt die Anwesenden und ergänzt, dass sie die einzelnen Stellungnahmen und die einzelnen Abwägungsvorschläge zusammenfasse. Die Beschlussvorschläge erfolgt entsprechend ausführlich. Falls jemand in den einzelnen Stellungsnahmen bzw. Abwägungsvorschläge Abwägungsbedarf bestünde bzw. wenn Abwägungspunkte vertieft werden sollen, mögen die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses sich bitte melden. Ansonsten seien die Stellungnahmen, insbesondere die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, in einzelne Belange unterteilt.
Im Anschluss trägt Frau Lennartz jede Stellungnahme der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) sowie der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) vor.
Der Vorsitzende leitet die Abstimmung.
(Protokollanmerkung: die einzelnen Abstimmungsergebnisse der Beschlussvorschläge sind in den Synopsen aufgeführt.)
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB):
1 |
BUND Landesgeschäftsstelle Rheinland-Pfalz |
|
Eine Stellungnahme ist
nicht eingegangen. |
2 |
Stadt Blieskastel |
|
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
3 |
Denkmalpflege
Abteilung 65 Stadt Zweibrücken Herzogstraße 3, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 26.04.2019 Az.: Mj Wir nehmen als untere
Denkmalschutzbehörde zu dieser Angelegenheit wie folgt Stellung. In der Umgebung des
Plangebietes befinden sich Kulturdenkmäler. Gegenstand des Denkmalschutzes
ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen
Besatnd, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist. |
|
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen: Erläuterung: Keine Anregungen zum
Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Die Belange der
nahegelegenen Herzogvorstadt werden berücksichtigt, indem der langjährige
städtebauliche Missstand der Parkbrauerei, der in der exponierten Lage an der
Hofenfelsstraße in besonderem Maße relevant für das Stadtbild und die
Siedlungsstruktur ist, auf Grund der städtebaulichen Entwicklungen, die der
Bebauungsplan ermöglicht, beseitigt wird. An seine Stelle tritt eine neue
Bebauung, die insbesondere aufgrund ihres Nutzungsmixes aber auch aufgrund
des beabsichtigten architektonisch-städtebaulichen Erscheinungsbildes (u.a.
klare Raumkante entlang der Hofenfelsstraße) zu einer positiven Ergänzung der
Siedlungsstruktur beitragen wird. Beschlussvorschlag: Eine gesonderte
Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte
Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15 Mitglieder teil. |
4 |
Direktion Landesarchäologie Generaldirektion Kulturelles Erbe Kleine Pfaffengasse 10,
67346 Speyer Schreiben vom
24.04.2019 Az.: E2018/1370 dh mit der Festlegung unserer Belange, wie
sie in den Hinweisen der Begründung ihren Niederschlag gefunden haben,
erklären wir uns einverstanden. Gegen die Änderungen im Flächennutzungsplan
zur Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Seniorenwohnen, Hotel,
Wohnen" bestehen seitens der Direktion Landesarchäologie, Außenstelle
Speyer keine Bedenken. Die Auflagen und Festlegungen sind in den
Bebauungsplan und die Bauausführungspläne zu übernehmen. Wir weisen extra darauf hin, dass die Meldepflicht
besonders für die Maßnahmen zur Vorbereitung der Erschließungsmaßnahmen gilt.
Diese Meldepflicht liegt beim Vorhabenträger im Sinne der
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung
und Kultur zur Durchführung von § 21, Abs. 3 DSchG, Punkt 2, sowie für die
späteren Erdarbeiten beim Bauträger/ Bauherr. Rein vorsorglich müssen wir darauf hinweisen,
dass sich im Planungsgebiet bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine)
befinden können. Diese sind selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen
von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen
Standort entfernt werden. Diese Stellungnahme betrifft
ausschließlich die archäologischen Kulturdenkmäler und ersetzt nicht
Stellungnahmen der Direktion Landesdenkmalpflege in Mainz zu den Baudenkmälern
und der Direktion Landesarchäologie - Erdgeschichte in Koblenz. Eine interne
Weiterleitung ist nicht möglich. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich
gerne zur Verfügung. |
|
In der Stellungnahme
sind Passagen enthalten, die sich explizit auf die Teiländerung des Flächennutzungsplanes
beziehen. Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen: Erläuterung: Keine Bedenken
gegenüber dem Bebauungsplan. Um dem Belang gerecht
zu werden, wurde ein entsprechender Hinweis in die Planzeichnung des Bebauungsplans
aufgenommen. Keine Bedenken
gegenüber der Teiländerung des Flächennutzungsplanes. Die im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung gemeldeten Belange wurden mittels Hinweis bereits in
den Bebauungsplan aufgenommen (Hinweis auf die Bestimmungen des DSchG,
Meldepflicht, Möglichkeit von Kleindenkmälern und Grenzsteinen). Die Direktion
Landesdenkmalpflege wurde gesondert beteiligt (siehe Nr. 5). Beschlussvorschlag: Die Belange sind in der
Planung bereits berücksichtigt. Eine gesonderte Beschlussfassung ist hierzu
nicht erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Belange sind in der Planung bereits
berücksichtigt. Eine gesonderte Beschluss-fassung ist hierzu nicht
erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15 Mitglieder teil. |
5 |
Generaldirektion
Kulturelles Erbe Landesdenkmalpflege Erthaler Hof, Schillerstraße 44, 55116 Mainz Schreiben vom 28.05.2019 Az.: II- vielen herzlichen Dank für Ihr Schreiben
vom 17.04.2019. Den uns vorgelegten Unterlagen zufolge
sind bei diesem Vorhaben insofern Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege
betroffen, als dass sich folgende Denkmäler in unmittelbarer Umgebung des
Planungsgebietes befinden: - Einzeldenkmal „ Villa Schwinn",
Gutenbergstraße 41; repräsentativer gründerzeitlicher Backsteinbau im Stil
der Neurenaissance - Einzeldenkmal „Melanchthonheim",
Herzogstraße 10; stattlicher Walmdachbau aus der 2. Hälfte des 18.
Jahrhunderts - Denkmalzone „Herzogvorstadt / Untere Vorstadt";
umfasst den Herzog- und Goetheplatz sowie Teile der Schiller-, Ding/er- und
Herzogstraße Diese Objekte stellen Kulturdenkmäler
(Einzeldenkmäler, bauliche Gesamtanlagen oder Denkmalzonen) dar und genießen
somit lt. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG Erhaltungs- sowie
Umgebungsschutz. Der Umgebungsschutz kann sich u.a. auf angrenzende
Bebauungen, Sichtachsen und städtebauliche Zusammenhänge beziehen. Die Vorgaben des Sondergebietes „S01"
sieht eine Bebauung mit vier Vollgeschossen vor. Es besteht daher aus Sicht
der Direktion Landesdenkmalpflege die Gefahr, dass die Neubauten die
historischen Denkmäler deutlich überragen und diese in ihrem Erscheinungsbild
somit nachhaltig negativ beeinträchtigen. Daher ist aus denkmalpflegerischer
Perspektive die Bebauung im südlichen Planungsareal „S01" dahingehend zu
regeln, dass eine Neubebauung in jedem Fall in der absoluten Trauf- sowie in
der Firsthöhe unter der Trauf- und der Firsthöhe der beiden Einzeldenkmäler
bleiben. Gegebenenfalls ist in diesem Teilabschnitt die Anzahl der
Vollgeschosse entsprechend zu reduzieren. Diese Stellungnahme betrifft nur die
Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege. Wir gehen davon aus, dass die
Direktion Archäologie von Ihnen unmittelbar beteiligt worden ist. Für Rückfragen stehen wir
Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. |
|
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen: Erläuterung: Entgegen der
Stellungnahme der Abteilung Denkmalpflege (siehe Nr. 3), die keine Bedenken
gegen die Planung geäußert hat und entgegen der Tatsache, dass die
Generaldirektion Kulturelles Erbe im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
keine Stellungnahme abgegeben hat, demnach also keine Bedenken hatte, werden
nun Belange vorgebracht. Es wird eine
Betroffenheit der Einzeldenkmäler Villa Schwinn, Melanchtonheim und
Denkmalzone Herzogvorstadt gesehen. Dabei wird auf den Umgebungsschutz in
Bezug auf Bebauungen, Sichtachsen und städtebauliche Zusammenhänge
hingewiesen. Eine Betroffenheit wird insbesondere aufgrund der Zulässigkeit
von IV Vollgeschossen im SO1 gesehen, die die Denkmäler überragen würden. Es
wird gegebenenfalls das Erfordernis einer Reduzierung der Anzahl der
zulässigen Vollgeschosse gesehen. Die vermutete negative
Auswirkung der Bebauung auf die Denkmäler und die Denkmalzone, die in der Stellungnahme
nicht näher begründet wird, kann nicht nachvollzogen werden. Daher wird den
Einwänden aus folgenden Gründen widersprochen: Die Denkmalzone
Herzogvorstadt als zusammenhängendes Ensemble aus dem 18. Jahrhundert liegt
südlich der Hofenfelsstraße. Sie definiert das Entree in die Innenstadt,
indem eine Blick- und Wegeverbindung über die Herzogstraße zum Herzogplatz
führt. Derzeit stellt sich das
Plangebiet als städtebaulicher Missstand dar, der gerade auch das historische
Umfeld stark belastet. Der Blick vom Herzogplatz aus trifft auf die
leerstehenden Brauereigebäude. Im weiteren Verlauf wechseln sich Gebäude und
Hofeinfahrt bzw. -flächen entlang der Hofenfelsstraße ab, so dass den
Einzeldenkmälern eine insgesamt inhomogene und unattraktive Situation ohne
klare Raumkante gegenübersteht. Durch die
Neuentwicklung des Areals wird der Herzogvorstadt und den denkmalgeschützen
Einzelgebäuden südlich der Hofenfelsstraße eine attraktive Neubebauung und
klare Raumkante gegenübergestellt. Die Straße besitzt zwar eine starke
Trennwirkung zwischen Plangebiet und Herzogvorstadt, so dass das Plangebiet
deutlich als ein eigenes Quartier wahrgenommen wird, das von der Herzogvorstadt
gestalterisch völlig unabhängig ist. Dennoch belastet die Bestandssituation
das Stadtbild. Die geplante
Neuentwicklung bringt nun eine erhebliche Aufwertung für das Stadtbild,
insbesondere gegenüber Melanchtonhaus, Villa Schwinn und Einmündung der Herzogstraße.
Sollte längerfristig auch noch eine Umgestaltung des Bereiches zwischen
Melanchtonhaus und Villa Schwinn gelingen, kann das gesamte Umfeld eine
deutliche Aufwertung erfahren. Der Abstand zwischen
neuer Raumkante und Melanchtonhaus beträgt etwa 20 m und bezogen auf die
Villa Schwinn auch noch deutlich mehr, da diese von der Straße zurückgesetzt
liegt. Die schon parallel
erfolgende Objektplanung sieht in dem Bereich, auf den man von der
Herzogstraße aus blickt, eine besonders gestalterisch hervorgehobene Bebauung
vor, um der Blickachse einen adäquaten Endpunkt zu bieten, der ihrer
gestalterischen und funktionalen Bedeutung gerecht wird. Dieser Gebäudeteil
wird in seiner Höhe gestaffelt. Dem Melanchtonhaus steht somit ein
höhengestaffelter Gebäudeteil mit besonderer Gestaltung gegenüber. Auch ist
im weiteren Verlauf der Randbebauung eine Staffelung vorgesehen, indem die
Raumkante ab dem 1. OG entlang der Hofenfelsstraße ebenfalls teilweise zurücktritt. Obwohl aufgrund der
Trennwirkung der Straße, aufgrund der Wahrnehmung des Entrees in die Herzogvorstadt
erst ab der Einmündung Herzogstraße und aufgrund der Abstände über die Straße
hinweg von einer negativen Auswirkung, insbesondere von einer erheblichen
Auswirkung nicht auszugehen ist, werden in der Objektplanung diese Maßnahmen
vorgesehen, die eine optimale städtebauliche Einwirkung bewirken werden. Die Bedenken
hinsichtlich negativer Auswirkungen werden daher nicht geteilt. Beschlussvorschlag: An der Planung wird aus den genannten Gründen festgehalten. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: An der Planung wird aus den genannten Gründen festgehalten. An der Abstimmung nahmen 15 Mitglieder teil. |
6 |
Gesellschaft
für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz e. V. |
|
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
7 |
Homburg
Kreisstadt (Saar) Stadtplanung |
|
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
8 |
Kampfmittelräumdienst
Rheinland-Pfalz Mail vom 18.04.2019 Az.: -/- In Zweibrücken
Innenstadt und Umland ist mit einer Kampfmittelbelastung zu rechnen. Im Jahre
1945 wurde das ganze Gebiet stark mit Bomben belegt und es fanden
Kampfhandlungen statt. Wir empfehlen, vor der
Baumaßnahme eine absuche auf Kampfmittel. |
|
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen: Erläuterung: Ein entsprechender
Hinweis wurde in der Planzeichnung des Bebauungsplanes bereits ergänzt. Beschlussvorschlag: Eine gesonderte
Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte
Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15 Mitglieder teil. |
9 |
Kreisverwaltung
Südwestpfalz Gesundheitswesen |
|
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
10 |
Landesaktionsgemeinschaft
Natur und Umwelt |
|
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
11 |
Landesamt
für Geologie und Bergbau Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz Schreiben vom 29.05.2019 Az.: 3240-1388-18/V3 kp/pb aus Sicht des Landesamtes für Geologie und
Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende
Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben: Bergbau / Altbergbau: Seitens des LGB wurden die Unterlagen zu Ihrer
Anfrage vom 17.04.2019 überprüft. Dabei haben wir festgestellt, dass sich zu
den eingereichten Unterlagen vom 05.02.2019 keine wesentlichen und
flächenmäßigen Änderungen ergeben haben. Eine erneute Überprüfung wurde
diesseits daher für entbehrlich gehalten. Wir nehmen Bezug auf unsere
Stellungnahme vom 01.03.2019 Az.: 3240-1388-18N2. Ergänzend möchten wir mitteilen, dass
keine Prüfung der Ausgleichsflächen in Bezug auf Altbergbau erfolgte. Sofern
die Ausgleichsmaßnahmen den Einsatz von schweren Geräten erfordern, sollte
hierzu eine erneute Anfrage zur Ermittlung eines möglichen
Gefährdungspotenzials erfolgen. Boden und Baugrund - allgemein: Hinweis auf die einschlägigen Baugrund-
und Bodenschutz-Normen sowie die Empfehlung von objektbezogenen
Baugrunduntersuchungen in den Textlichen Festsetzungen unter C.III werden
fachlich bestätigt. - mineralische Rohstoffe: Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus
rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände. - Radonprognose: Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom
25.10.2018 (Az.: 3240-1388-18N1), die auch weiterhin ihre Gültigkeit behält. Zusätzlich ergeht der Hinweis, dass im
Oktober 2015 die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und
Gewerbeaufsicht" durch "Landesamt für Umwelt" ersetzt. |
|
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen: Erläuterung: Keine Anregungen. Ein entsprechender
Hinweis wird in der Begründung ergänzt. Es handelt sich dabei um eine
redaktionelle Ergänzung, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden. Keine Anregungen. Keine Anregungen. Im Vorfeld des jetzigen
Verfahrensschrittes erfolgte eine Vorabbeteiligung, die bereits
berücksichtigt wurde. Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits im
Bebauungsplan. Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussvorlage ist hierzu nicht
erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussvorlage ist
hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15 Mitglieder teil. |
12 |
Landesfischereiverband
|
|
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
13 |
Landesjagdverband
|
|
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
14 |
Landwirtschaftskammer
Rheinland-Pfalz Röchlingstraße 1, 67663 Kaiserslautern Schreiben vom 17.05.2019 Az.: 14-04.03 Gegen o.g. Vorhaben
werden von hieraus keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. |
|
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen: Erläuterung: Keine Anregungen. Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist hierzu nicht
erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist
hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
15 |
NABU Sundahlstraße 1, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 31.05.2019 Az.: Ki/s im Namen der NABU Gruppe Zweibrücken
bedanken wir uns für die Beteiligung am o.g. Verfahren und teilen Ihnen im
Auftrag und Namen des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband
Rheinland-Pfalz e.V. mit, dass unsererseits hinsichtlich Umwelt- und
Naturschutz keine Einwände oder Bedenken zum Bebauungsplan ZW 164
Sondergebiet „Quartier Alte Brauerei“ (01.04.2019) mit paralleler Teiländerung
des Flächennutzungsplans (18.03.2019) bestehen . Wir begrüßen, dass die in unserem Schreiben
vom 01.03.2019 vorgebrachten Anregungen großteils in die Begründungen
aufgenommen wurden. Wir erlauben uns jedoch nochmals das Thema
‚Riegelbebauung‘ des Gebäudekomplexes entlang der Hofenfelsstraße
aufzugreifen. Diese wird zwar nicht zwingend vorgeschrieben, wird jedoch aus
stadtgestalterischer Sicht sinnvoll und aus Lärmschutzgründen wünschenswert
erachtet. Nach unserer Ansicht wird durch diese
Bauweise nicht nur der Abfluss der Frischluftproduktion des nördlich
angrenzenden Waldbestandes unterbunden, sondern auch die nächtliche Kaltluftproduktion
des Kreuzberghangs, der wir eine hohe Bedeutung für das Klima des
Stadtzentrums beimessen. Zwar haben die existierenden
Betriebsgebäude der Brauerei diesen Abfluss bisher behindert, eine
signifikante Veränderung gegenüber dem derzeitigen Zustand deshalb nicht zu erwarten
sei. Da diese jedoch bisher nur etwa die Hälfte der Straßenlänge zwischen
Park- und Kreuzbergstraße „verriegelt“ haben, befürchten wir mittel- bis
langfristig eine klimatisch negative Beeinflussung des Stadtzentrums. Auch im Hinblick auf die globale Erderwärmung,
die Zweibrücken in einigen Jahrzehnten voraussichtlich nordafrikanischen
Klimaverhältnissen aussetzen wird, halten wir es für wünschenswert, die
Stadtentwicklung hierzu gegensteuernd zu gestalten - eine unterbrochene
Gebäudefront würde dies nicht verhindern, jedoch zur Abmilderung beitragen. Unseres Erachtens ist ein teilbehinderter
Kalt- und Frischluftzufluss ins Stadtzentrum höher zu bewerten als
gestalterische Aspekte und Lärmschutz der Gebäudebewohner. |
|
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen: Erläuterung: Keine Einwände zu
Bebauungsplan und Flächennutzungsplanteiländerung. Die Stadt muss im
Rahmen ihrer Abwägung alle Belange gerecht gegeneinander und untereinander abwägen.
Natürlich kommt dem Belang des Klimaschutzes sehr hohe Bedeutung zu. Aus
diesem Grund sind entsprechende Festsetzungen auch bereits im Bebauungsplan
enthalten. Es ist jedoch nicht
angemessen, dem Belang des Klimaschutzes ohne Abwägung von vorne herein Vorrang
vor anderen Belangen beizumessen. Im vorliegenden Fall, wo es um die
raumkantenbildende Riegelbebauung geht, sind insbesondere die Belange des
Ortsbildes und des Denkmalschutzes zu beachten. Gerade gegenüber der
Denkmalzone Herzogvorstadt ist diesen Belangen großes Gewicht beizumessen. Zu
berücksichtigen ist ferner, dass die Riegelbebauung entlang der
Hofenfelsstraße die dahinterliegenden Bereiche vor Lärmemissionen schützen
wird. Dem ist aufgrund der geplanten Nutzungen im Gebiet sehr große Bedeutung
beizumessen. Ein Kaltluftabfluss
kann weiterhin im Bereich der nordsüdverlaufenden Straßen erfolgen. Beschlussvorschlag: Aus den o.g. Gründen
wird an der Planung festgehalten. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Aus den o.g. Gründen wird an
der Planung festgehalten. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
16 |
Naturfreunde
Rheinland-Pfalz |
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
17 |
Planungsgemeinschaft
Westpfalz Bahnhofstraße 1, 67655 Kaiserslautern Schreiben vom 18.04.2019 Az.: 41/1 W-521 Aus Sicht der
Regionalen Raumordnung Westpfalz werden zu dem o.g. Vorhaben keine Bedenken
vorgetragen. |
|
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen: Erläuterung: Keine Anregungen. Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist hierzu nicht
erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist
hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
18 |
Pollichia
Verein für Naturforschung und Landespflege e. V. |
|
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
19 |
Regionalstelle
Gewerbeaufsicht SGD Süd Karl-Helfferich-Straße 2, 67433 Neustadt an der
Weinstraße Schreiben vom 20.05.2019 Az.: 23/05/6/2019/0080 gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes
ZW 164 „Quartier Alte Brauerei" und deren textlichen Festsetzungen
bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken grundsätzlicher
Art. Je nach Tektur des Objektes und der
Betriebsbeschreibung kann im Baugenehmigungsverfahren eine Immissionsprognose
hinsichtlich der Lärmbelastung erforderlich sein. Vor dem Rückbau, des derzeit bestehenden
Objektes, ist eine qualifizierte Betrachtung zu den verbauten Schadstoffe
erforderlich. Hier raus sind arbeitsschutz-, sowie immissionsschutzrechtliche
Maßnahmen abzuleiten. |
|
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen: Erläuterung: Keine Anregungen. Die Anmerkungen sind
auf die Baugenehmigungsphase gerichtet. Entsprechende Hinweise
sind bereits im Bebauungsplan enthalten. Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist hierzu nicht
erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist
hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
20 |
Schutzgemeinschaft
Deutscher Wald Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Kirchenstraße 13, 67823 Obermoschel Mail vom 21.05.2019 Az.: 22.08-167/2019; 22.08-202+203/2019 Die Schutzgemeinschaft
Deutscher WALD Rheinland-Pfalz e.V. und die Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur
und Umwelt Rheinland-Pfalz e.V. danken für die Beteiligung an den
vorgenannten Verfahren. Zur vorgelegten Planung werden unsererseits keine
inwände oder Anregungen vorgetragen. |
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Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen: Erläuterung: Keine Anregungen. Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist hierzu nicht
erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist
hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
21 |
Stadtwerke
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Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. |
22 |
Straßen
Abteilung 66 Stadt Zweibrücken Herzogstraße 3, 66482 Zweibrücken Mail vom 31.05.2019 Az.: -/- zu dem Bebauungsplan ZW
164 „Quartier Alte Brauerei“ wurden wir bereits in der Vergangenheit mehrfach
um Stellungnahme gebeten. Wir verweisen hierzu auf unsere letzte Rückmeldung
(siehe nachstehende E-Mail vom 22.03.2019) i. V. m. unseren Schreiben vom
31.08.2018 und 16.11.2018. Falls Ihnen eine der vorgenannten Stellungnahmen
nicht vorliegen sollte, bitten wir Sie um kurze Rückmeldung, damit wir Ihnen
die fehlenden Unterlagen noch nachreichen können. Anlage: wir beziehen uns auf Ihre nachstehende E-Mail vom
05.02.2019 zu dem Bebauungsplanverfahren ZW 164 „Quartier Alte Brauerei“.
Leider konnten wir die gesetzte Frist nicht einhalten und möchten Ihre Anfrage
jetzt noch beantworten. Aus wasser-, abfall- und bodenschutzrechtlicher
Sicht sind nachstehende Anmerkungen zu berücksichtigen: - Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 16.11.2018
i. V. m. unserem Schreiben vom 31.08.2018 zu dem betreffenden Bebauungsplan. - Die eingereichte Altstandortuntersuchung der
LBA GmbH vom 16.01.2019 ist der zuständigen Oberen Bodenschutzbehörde
„Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd / Regionalstelle in Kaiserslautern
vorzulegen und die erforderlichen Untersuchungen mit der Fachbehörde abzustimmen. - Die Nutzung und künftige Verwendung der vorhandenen
Abscheideranlage ist zu klären. - Das vorhandene Öllager in der Kfz.-Werkstatt
(Seite 20 der Altstandortuntersuchung der LBA GmbH v. 16.01.2019) entspricht
nicht den wasserrechtlichen Vorschriften und ist entsprechend anzupassen (z.
B. Behälter zur Lagerung wassergef. Stoffe sind auf eine zugelassene
Auffangwanne zu stellen oder das Öllager aufzulösen). - Seitens des Gutachters wurde eine Beprobung des
vorhandenen Brunnens vorgeschlagen. Bis zur endgültigen Klärung der weiteren
Verfahrensweise kann die vorhandene Brunnenanlage nicht rückgebaut u.
ordnungsgemäß verfüllt werden (Abstimmung mit der SGD Süd in Kaiserslautern
erforderlich). - Für den Rückbau der vorhandenen baulichen Anlagen
wird die Erstellung eines Rückbaukonzeptes empfohlen. |
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Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen: Erläuterung: Keine Anregungen. Die genannten Belange sind
bei der Planung bereits berücksichtigt. Soweit Hinweise erforderlich sind,
werden diese in der Begründung ergänzt: Die Nutzung und
künftige Verwendung der vorhandenen Abscheideranlage ist im Zuge der nachfolgenden
Planung zu klären. Das vorhandene Öllager
in der Kfz.-Werkstatt (Seite 20 der Altstandortuntersuchung der LBA GmbH v.
16.01.2019) entspricht nicht den wasserrechtlichen Vorschriften und ist
entsprechend anzupassen (z. B. Behälter zur Lagerung wassergef. Stoffe sind
auf eine zugelassene Auffangwanne zu stellen oder das Öllager aufzulösen). Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist hierzu nicht
erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist
hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
23 |
SGD
Süd |
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Eine Stellungnahme ist
nicht eingegangen. |
24 |
Untere
Abfallbehörde/ Untere Wasserbehörde Abteilung 66 Stadt Zweibrücken Oselbachstraße 60, 66482 Zweibrücken Mail vom 13.05.2019 Az.: -/- Von Seiten
UBZ-Abwasserbeseitigung bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan. |
|
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen: Erläuterung: Keine Anregungen. Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist hierzu nicht
erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist
hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
25 |
Wanderverband Fröbelstraße 24, 67433 Neustadt an der Weinstraße
Mail vom 24.05.2019 Az.: -/- Nach Durchsicht der
übersandten Unterlagen haben wir gegen das Vorhaben keine Bedenken und
bedanken uns für die Beteiligung. |
|
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen: Erläuterung: Keine Anregungen. Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist hierzu nicht
erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist
hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
26 |
Westrich
Forstamt |
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Eine Stellungnahme ist
nicht eingegangen. |
27 |
Zweibrücken-Land
Verbandsgemeinde |
|
Eine Stellungnahme ist
nicht eingegangen. |
28 |
Zweibrücken
Umwelt- und Servicebetrieb Untere Naturschutzbehörde Oselbachstraße 60, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 29.05.2019 Az.: G-Wu bezüglich der
vorstehend benannten Planung möchten wir wie folgt Stellung nehmen: |
|
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28.1 |
1. zu 17. Teiländerung des Flächennutzungsplanes,
Begründung Der Aussage, dass es sich bei dem Baumbestand
der Kahlschlagfläche „im Wesentlichen um totes oder krankes Gehölz"
handelte (vgl. Begründung zur 17. Teiländerung des Flächennutzungsplanes, S.
17) müssen wir entschieden widersprechen. Unabhängig von der forstrechtlichen
und naturschutzfachlichen Bewertung des Kahlschlages handelte es sich bei dem
eingeschlagenen Bestand nicht um totes oder krankes Gehölz, sondern im Gegenteil
um einen sehr jungen, vitalen Bestand. Tote oder kranke Bäume befanden sich
hier nicht. Dass hier unter der Berücksichtigung des erheblichen Eingriffs in
den südlichen Rand durch die genehmigte Rodung sowie die zukünftig angrenzende
Nutzung Waldumbaumaßnahmen ergriffen werden müssen, wird unsererseits jedoch
nicht bestritten und ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auch
naturschutzfachlich vertretbar. |
|
Zu 28.1: Erläuterung: Die Passage in der
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans wird redaktionell geändert,
obwohl darauf hinzuweisen ist, dass im Bestand durchaus totes und krankes
Gehölz enthalten war. Dessen ungeachtet
stellt die Stellungnahme aber fest, dass die Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft naturschutzfachlich vertretbar sind. Beschlussvorschlag: Die Begründung wie
ausgeführt redaktionell ergänzt. Eine gesonderte Beschlussfassung ist hierzu
nicht erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Begründung wie ausgeführt redaktionell
ergänzt. Eine gesonderte Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
28.2 |
2. zu Bebauungsplan ZW 164 Sondergebiet
„Quartier Alte Brauerei", Teil B Textfestsetzungen 2.1. A Planungsrechtliche Festsetzungen 2.1.1. zu 8. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gern. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Die beiden ersten
Absätze schreiben Baupflanzungen fest: 1. je 300 m² nicht baulich genutzter
Grundstücksfläche mindestens 2 Laubbäume und 2. jeweils eine Baumreihe mit
mindestens 6 Bäumen å =12) parallel zur Kreuzberg-
bzw. Parkstraße. Um zukünftig Klarheit und Rechtssicherheit
zu haben sollte die Formulierung hier so gefasst werden, dass eindeutig aus
der Festsetzung hervorgeht, ob die Baumpflanzungen entlang der Straßen auf
die Gesamtsumme anzurechnen sind oder diese zusätzlich zu den sich aus der
GRZ ergebenden 30 Bäumen zu pflanzen sind. Weiterhin ist in beiden Absätzen
einheitlich festzuschreiben, dass die Bäume zu pflanzen, dauerhaft zu
erhalten und bei Ausfall gleichwertig zu ersetzen sind. Auch ist der Verweis
auf die Artenlisten des Umweltberichtes für beide Absätze einheitlich zu
fassen, wobei die Artenliste 1 B nicht für Baumpflanzungen anzuwenden ist. Ebenso ist festzusetzen, dass die Kronen
der Bäume sich entsprechend ihres natürlichen Habitus entwickeln sollen und
Kopfbaum-Schnitte nicht zugelassen sind. |
|
Zu 28.2: Erläuterung: Eine redaktionelle
Klarstellung der Festsetzung wird vorgenommen. Die Baumpflanzungen entlang
der Straßen sind auf die Gesamtsumme des Ausgleiches anrechenbar. Weiterhin
wird die Festsetzung dahingegen redaktionell ergänzt, dass die Bäume dauerhaft
zu erhalten und bei Ausfall gleichwertig zu ersetzen sind. Die Bäume sollen
sich entsprechend ihres natürlichen Habitus entwickeln können. Kopfbaumschnitte
sind im Geltungsbereich unzulässig. Eine entsprechende
redaktionelle Anpassung der Festsetzung wird vorgenommen. Die Festsetzung
wird dahingegen ergänzt, dass die Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall
gleichwertig zu ersetzen sind. Durch die redaktionelle Ergänzung, die
lediglich der Klarstellung dient, ergeben sich keine Veränderungen an den
Grundzügen der Planung. Beschlussvorschlag: Die Festsetzungen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB wird gemäß
den oben genannten Erläuterungen redaktionell geringfügig geändert. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Festsetzungen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB wird gemäß den oben
genannten Erläuterungen redaktionell geringfügig geändert. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
28.3 |
2.1.2. zu 10. Flächen oder Maßnahmen zum
Ausgleich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1a BauGB Redaktioneller Hinweis: Die
Ersatzmaßnahmen werden dem Flurstück 2208 in der Gemarkung Zweibrücken
zugeordnet, nicht dem Flurstück 2008. |
|
Zu 28.3: Erläuterung: Eine entsprechende
redaktionelle Korrektur wird vorgenommen. Beschlussvorschlag: Eine gesonderte
Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist
hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
28.4 |
2.2. B Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
sind um folgende Punkte zu ergänzen: -
Die nicht ständig durch Schwerlast- oder Pkw-Verkehr befahrenen Parkplätze,
Zuwege, Zufahrten und andere Befestigungsflächen auf dem Baugrundstück sind
mit versickerungsfähigen Materialien zu befestigen. Soweit betriebliche
Belange oder Belange des Schutzes vor der Entstehung oder Ausbreitung
schädlicher Bodenverunreinigungen nicht entgegenstehen, sind Lager- und Abstellflächen
mit wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen. -
Zum Nachweis der geplanten Grundstücks-Begrünungsmaßnahmen gem. Begründung
des Bebauungsplanes bzw. des Umweltberichtes ist mit dem Bauantrag ein
qualifizierter Freiflächen- Gestaltungsplan einzureichen. |
|
Zu 28.4: Erläuterung: Eine entsprechende
Erläuterung wird redaktionell in der Begründung ergänzt. Eine entsprechende
Erläuterung wird redaktionell in der Begründung ergänzt. Es handelt sich
dabei um eine redaktionelle Ergänzung, durch die die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden. Den
Bauantragsunterlagen werden entsprechende Unterlagen beigefügt werden. Beschlussvorschlag: Eine gesonderte
Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist
hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
28.5 |
2.3. Begründung Bebauungsplan ZW 164 Bezüglich der in der Begründung zum Bebauungsplan
ZW 164 als Fußnoten 21 (vgl. Seite 26 der Begründung) und 24 (vgl. Seiten 35
u. 36 der Begründung) sowie im letzten Absatz der Seite 37 erfolgenden
Beschreibung des vormaligen Waldbestandes auf der nun vorhandenen
„Kahlschlagsfläche" verweisen wir ausdrücklich auf die vorstehend
geltend gemachten Einwände zur Begrünung der Teiländerung des
Flächennutzungsplanes (s.o.). Bei diesem Bestand handelte es sich nicht um
totes oder krankes Gehölz, sondern im Gegenteil um einen sehr jungen, vitalen
Bestand. Weiterhin wird dieser Bestand in den
Fußnoten mit einer Breite von 10 m angegeben, während die Textstellen in der
Begründung zum Flächennutzungsplan (vgl. hier S. 17) wie auch in der
Begründung zum Bebauungsplan ZW 164 (vgl. hier S. 37) eine Breite von 15 m
angeben. Letzteres entspricht der tatsächlichen Rodung. |
|
Zu 28.5: Erläuterung: Siehe Ausführungen zu 28.1. Es erfolgt eine
redaktionelle Korrektur. Beschlussvorschlag: Eine gesonderte
Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist
hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
28.6 |
Hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen
(KSP) möchten wir nochmals auf§ 17 Abs. 6 BNatSchG i.V.m. § 1Abs.3 LKompVO
und § 4 Abs. 1 LKompVzVO hinweisen: Demnach sind sämtliche Kompensationsflächen
und -maßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) in einem digitalen Kompensationsverzeichnis
zu erfassen (vgl.§ 17 Abs. 6 BNatSchG). Alle erforderlichen Angaben sind von
Seiten der Zulassungsbehörde an die Untere Naturschutzbehörde als
„Eintragungsstelle" unter Beachtung der elektronischen Vorgaben zu
übermitteln (s. § 1 Abs. 3 LKomp VO). Bei Bedarf können nähere Informationen auf
der Internetseite des Umweltministeriums abgerufen werden:
https://mueef.rlp.de/ de/themen/ naturschutz/ eingriff-und-kompensation/ksp/. |
|
Zu 28.6: Erläuterung: Wird entsprechend in
die Wege geleitet. Beschlussvorschlag: Eine gesonderte
Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Eine gesonderte Beschlussfassung ist
hierzu nicht erforderlich. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) gem. § 3 Abs. 2 BauGB:
A |
Gessner Rechtsanwälte für Eheleute Marcus und Sandra
Dury Schreiben vom 28.05.2019 Az.: 112-19 MH/Mn in vorbezeichneter
Angelegenheit nehmen wir namens und im Auftrag unserer Mandantschaft, den Eheleuten Marcus und Sandra
Dury, zu dem neu ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans ZW 164
„Quartier Alte Brauerei" Stellung wie folgt: 1. Abwägung: Unsere Mandantschaft begrüßt
die Planänderung, wonach nun ein Gebiet SO 4 vorgesehen ist, in dem die Höhe
der möglichen Gebäude reduziert und die Baugrenze zu Gunsten des dortigen
Nachbargrundstücks mit der Flurst. Nr. 2206/1 vergrößert wurde. Folgende Interessen unserer
Mandantschaft sind jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung und der zu
treffenden planerischen Festsetzungen weiterhin zu berücksichtigen: |
|
Hierzu wird
wie folgt Stellung genommen: |
A1 |
1. Die Baugrenze in SO 3 zur
Parkstraße (3 Meter) ist angesichts der möglichen Dimension des hier
vorgesehenen Hauses 3, insbesondere dessen Höhe bis 262 ,50 m üNN, unter dem
Gesichtspunkt einer nachbarschonenden Planung zu gering. Haus 3 entfaltet bei
Ausschöpfung der planerischen Festsetzungen erdrückende Wirkung, vor allem
wenn bedacht wird, dass eine Bebauung des Grundstücks unserer Mandantschaft
an die Parkstraße ebenfalls 3 Meter heranrücken könnte. Unsere Mandantschaft
ist nämlich nach § 34 BauGB nicht verpflichtet, bei einer möglichen
angepassten (ein- oder zweigeschossigen) Bebauung ihrerseits von der Grenze
zu Gunsten des Nachbarn in SO 3 mehr als vorgeschrieben zurückzubleiben.
Jetzt muss vielmehr der Grenzabstand in SO 3 angesichts der dort möglichen
fünfgeschossigen Bebauung angemessen vergrößert werden. |
|
Zu A1: Erläuterung: Das eine
solche Verpflichtung nicht besteht ist klar. Dessen ungeachtet gelten für die
Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken in Abhängigkeit von der Höhe der
geplanten Gebäude die bauordnungsrechtlichen Vorgaben, die in jedem Fall
einzuhalten sind. Da die
festgesetzten Gebäudehöhen Obergrenzen sind, die einzuhalten sind, kann
durchaus auch die zeichnerisch festgesetzte Baugrenze relevant sein und wird
daher beibehalten. Es ist
davon auszugehen, dass die bauordnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten
werden. Beschlussvorschlag: An der
betreffenden Festsetzung wird aus den o.a. Gründen festgehalten. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: An der
betreffenden Festsetzung wird aus den o.a. Gründen festgehalten. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
A2 |
2. Zum Schutze von Fußgängern,
insbesondere Kindern, Älteren und Behinderten, muss an der gesamten
Parkstraße mindestens ein halbseitiger Fußweg geplant werden. |
|
Zu A2: Erläuterung: Im
Bebauungsplan werden lediglich die Flächen (z.B. Verkehrsflächen) festgesetzt.
Die spätere Gestaltung oder Aufteilung in Fahrbahn, Seitenflächen u..ä. ist
nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Dies wird im Zuge nachfolgender
Planung geregelt werden können, wenn die entsprechende Baumaßnahme angegangen
wird. Beschlussvorschlag: Die
Anregung ist im Zuge des Verfahrens des Bebauungsplanes nicht relevant. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Anregung ist
im Zuge des Verfahrens des Bebauungsplanes nicht relevant. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
A3 |
3. Die Ankündigung des
Investors ist bisher völlig unverbindlich, in SO 3 und SO 4 sollten Gebäude
zu Wohnzwecken errichtet werden. Nach dessen bisher wechselnden Erklärungen
ist zu befürchten, dass hier später Gebäude für andere Zwecke errichtet oder
genutzt werden. II. Für die Gebiete SO 3 und
SO 4 müsste also planerisch die Festsetzung „Wohnen" getroffen werden. |
|
Zu A3: Erläuterung: Im
Bebauungsplan ist definitiv festgesetzt, welche Nutzungen in den
Sondergebieten zulässig sind. Es ist daher davon auszugehen, dass keine davon
abweichenden Nutzungen vorgesehen werden können. Keine der
Nutzungen aus dem Zulässigkeitskatalog ist wohnunverträglich, so dass
grundsätzlich eine Nutzung aus diesem Katalog unproblematisch ist. Dessen
ungeachtet sieht das Konzept des Investors, das, so sei betont, im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens nicht abwägungsrelevant ist, an dieser Stelle eine
Wohnnutzung vor. Beschlussvorschlag: An der
Planung wird aus den o.a. Gründen festgehalten. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: An der Planung
wird aus den o.a. Gründen festgehalten. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
A4 |
Die bisherige Planung leidet
unter erheblichen Verfahrensverstößen: Weder die Belange der Forstwirtschaft,
noch die des Umweltschutzes, insbesondere des Naturschutzes und der
Landschaftspflege finden in ausreichendem Maße Berücksichtigung. 1. Das überstürzte Roden des
Waldes in SO 3 beruht auf Verstößen gegen § 14 WaldG Rheinland-Pfalz: a) Der Investor war für den
Rodungsantrag nicht antragsbefugt, da er weder Eigentümer noch Besitzer oder
Bewirtschafter des Waldes war. Er gerierte sich zwar
öffentlich und in den städtischen Gremien als Eigentümer des Geländes. Dies
wird auch bestätigt in der Begründung des Bebauungsplans durch die vom
Investor beauftragte agstaUmwelt GmbH, wo auf S. 6 unter „Eigentum"
verschleiernd ausgeführt ist, „Die Flächen sind ... in der Hand eines
privaten Eigentümers, der die Entwicklung beabsichtigt." Der Leiter des Forstamts
Westrich hat in seiner Stellungnahme an die agstaUmwelt GmbH vom 07.02.2019
(Abs. 2) in Unkenntnis der Verhältnisse oder wider besseres Wissen
geschrieben, es sei „auf Antrag des Grundstückseigentümers ... die Rodung ...
"genehmigt worden. Eigentümer ist nach dem
Grundbuch aber nach wie vor die Park-Bellheimer-Brauerei AG. Der Investor war und ist
ersichtlich auch kein Besitzer. Die Park-Bellheimer-Brauerei ist nämlich im
Zusammenhang mit der ihr obliegenden Räumung ihrer Gebäude in der Rheinpfalz
vom 10.04.2019 mit der Erklärung zitiert, <erst> „ ... mit der
Baurechtsschaffung werde ... der Kauvertrag ... wirksam." Der Investor
werde also erst dann für die Räumung zuständig. Wie in solchen Fällen üblich,
soll der geschlossene Kaufvertrag also wohl erst vollzogen werden, wenn die
derzeitige Planung im Sinne des Investors abgeschlossen ist. Da das Waldgesetz den
nachhaltigen Schutz des Waldes bezweckt (vgl. § 1 WaldG RLP), hätte die
Rodung aber nur genehmigt werden dürfen, wenn die Berechtigung des
Antragstellers feststeht. Denn wenn der den Wald noch nicht besitzende
Investor das Projekt später nicht realisiert, ist der Wald (weitgehend)
gerodet und der Eingriff in die Natur nahezu unumkehrbar. |
|
Zu A4: Erläuterung: Dem Einwand
wird widersprochen. Alle genannten Belange sind in adäquater Weise im
Bebauungsplanverfahren berücksichtigt worden. Bei der
Rodungsgenehmigung handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, welches
keine rechtliche Voraussetzung für den Bebauungsplan darstellt und somit
nicht Teil der Abwägung des Bebauungsplans sein kann. Beschlussvorschlag: Aus diesem
Grund sind die Bedenken zurückzuweisen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Aus diesem Grund sind die
Bedenken zurückzuweisen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
A5 |
b) Unabhängig davon hätten die
Forstbehörde und die städtischen Ämter folgende Regelungen in § 14 Abs. 5
WaldG Rheinland-Pfalz beachten müssen: „Soll für eine Waldfläche in
einem Bebauungsplan eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt
werden, so prüft das Forstamt, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung
zur Umwandlung vorliegen, und erteilt der Gemeinde, soweit die Genehmigung in
Aussicht gestellt werden kann, darüber eine Umwandlungserklärung . .... Durch Auflage ist
sicherzustellen, dass von der Genehmigung zur Umwandlung erst Gebrauch
gemacht werden darf, wenn das beabsichtigte Vorhaben auf der Fläche zulässig
ist." (Hervorhebung durch den Unterzeichner) Die Norm betrifft Fälle - wie
den vorliegenden -, in denen ein Wald durch einen neuen Bebauungsplan zu
Bauland umgewandelt werden soll. Nach§ 14 Abs. 5 S. 4 WaldG RLP muss hier
durch eine Auflage sichergestellt werden, dass der Wald erst gerodet werden
darf, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen für das dort beabsichtigte
Vorhaben vorliegen. Nur so ist die notwendige Abwägung der Umwelteinwirkungen
im Planaufstellungsverfahren möglich; zugleich wird damit verhindert, dass
ein Wald unwiederbringlich beseitigt wird, obwohl es immer möglich ist, dass
später die vorgesehene bauliche Nutzung aus rechtlichen oder wirtschaftlichen
Gründen unterbleibt. Was in baulicher Hinsicht
durch eine Veränderungssperre untersagt werden kann, ist also im Falle der
Überplanung von Wald - wie hier - vom Gesetz aus ökologischen Gründen
zwingend vorgesehen. Über diese
Verfahrensvorschrift haben sich alle beteiligten Stellen hinweggesetzt und
damit dem Investor ermöglicht, umgehend Fakten zu schaffen. Dabei war völlig
klar, dass es hier nicht nur um eine Rodung im Rahmen einer üblichen
Bewirtschaftung, sondern um die Überplanung des Waldes ging. Das wird auch
offen angesprochen im Schreiben des Forstamtes Westrich vom 07.02.2019, Abs.
2. Wieso der dem Schutz des Waldes dienende § 14 Abs. 5 WaldG RLP dennoch
ignoriert wurde, ist nicht nachvollziehbar. Dass mit der Rodung bis zum
Abschluss des Verfahrens hätte gewartet werden müssen, hatte zuvor schon die
SGD Süd mit Mail vom 25.01.2019, 11:14 Uhr, an den städtischen
Naturschutzbeauftragten mit Abschrift an die Forstbehörde ausdrücklich
gefordert, wenn auch ohne Nennung des§ 14 Abs. 5 WaldG RLP. Dieser Einwand
wurde von der Stadtverwaltung als nicht verbindlich abgetan. |
|
Zu A5: Erläuterung: Die Genehmigung
wurde von dem zuständigen Forstamt mit Schreiben vom 21.01.2019 erteilt.
Siehe hierzu die Ausführungen zu A4. Beschlussvorschlag: Aus den
vorgenannten Gründen wird der Stellungnahme in diesem Punkt nicht gefolgt. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Aus den
vorgenannten Gründen wird der Stellungnahme in diesem Punkt nicht gefolgt. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
A6 |
2. Schon früher hatten wir
darauf hingewiesen, dass durch die überstürzte Rodung eine
naturschutzrechtliche Dokumentation und Begutachtung des Bestandes und
Abwägung durch den Stadtrat vorsätzlich vereitelt wurde. Das Büro L.A.U.B. konnte sich
bei seiner Begutachtung vom 18.03.2019 nur auf die zuvor eilig vom Investor
eingeholten Privatgutachten und auf dessen eigene Angaben stützen. Andere
Stellungnahmen kannte das Büro ersichtlich nicht. Dass dies keine
ausreichende Basis für ein objektives Gutachten war, liegt auf der Hand. Im
Ergebnis ist es deshalb angreifbar. Vor allem sollte bei der
Prüfung der Umweltbelange nach einer Absprache mit der SGD Süd von einer
Worst-Case-Betrachtung ausgegangen werden, weil in der Winterzeit keine
realitätsnahen Feststellungen über Naturschutzbelange getroffen werden
konnten. Davon kann aber keine Rede sein. Bei der Begutachtung ist - von
einigen Mauereidechsen abgesehen - gerade nicht angenommen worden, der
Bereich sei in der milderen Jahreszeit von schützenswerten Arten besiedelt. Was
im Winter nicht festgestellt werden konnte, wurde zu Gunsten des Investors
als nicht vorhanden unterstellt. Eine WorstCase-Betrachtung war das nicht. Unsere Mandanten und die
anderen Nachbarn können dagegen sehr wohl von vielen Fledermäusen,
Mauereidechsen, Blindschleichen, Saatkrähen u. ä. in der Sommerzeit und
außerdem von mindestens fünf Rehen in diesem Wald berichten. |
|
Zu A6: Erläuterung: Eine
Begutachtung und Dokumentation wie nebenstehend formuliert ist in Abstimmung
mit den dafür zuständigen Naturschutzbehörden erfolgt. Die Inhalte und
Ergebnisse der Gutachten, insbesondere des Umweltberichtes ist den
Unterlagen, die zum Bebauungsplan gehören und die mit offengelegt wurden zu
entnehmen. Im Rahmen
der öffentlichen Auslegung wurden seitens der zuständigen Fachbehörden, so
auch von der Unteren Naturschutzbehörde und den zuständigen forstlichen
Stellen Bedenken zum Thema der Rodung nicht geltend gemacht. Es ist also
davon auszugehen, dass die für die Beurteilung dieses Belanges zuständigen
Behörden keine Bedenken gegen die Planung und das Verfahren haben (siehe auch
Ausführungen zu A5). Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
A7 |
3. Ein weiterer formeller
Fehler liegt darin, dass das Umweltgutachten L.A.U.B. erst am 18.03.2019
vorgelegt wurde, also nach Ablauf der erfolgten Auslegung und
Stellungnahmefrist bis 01.03.19. Eine Auseinandersetzung mit dem in der
Begründung des Bebauungsplans vielfach erwähnten, aber damals noch gar nicht
erstellten Umweltgutachten war also nicht möglich. Ein weiteres Zeichen für
die betriebene Überbeschleunigung und das Hinweggehen über die Belange der
Öffentlichkeit. |
|
Zu A7: Erläuterung: Auf die
Ausführungen zu A6 wird hingewiesen. Darüber
hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Verfahren, das mit einer
Frist Anfang März beendet wurde, nicht um die öffentliche Auslegung (nach § 3
Abs. 2 BauGB) gehandelt hat, sondern, wie dies auch explizit in den
Verfahrensunterlagen zum Ausdruck gebracht wurde, um die frühzeitige
Beteiligung. Unabhängig davon, dass alle Kartierungen und Untersuchungen
ordnungsgemäß, verfahrensgerecht und in Abstimmung mit den zuständigen
Fachbehörden erfolgt sind, wäre eine Ergänzung der Planunterlagen bei Bauleitplänen
grundsätzlich immer auch nach den frühzeitigen Beteiligungsschritten möglich. Dies ist
sogar üblich, was in der Natur der Dinge bei einer frühzeitigen Beteiligung
liegt, die nämlich frühzeitig erfolgen soll, wenn eben noch nicht alle
Planungsinhalte fixiert sind. Der vorgelegte Umweltbericht mit Stand vom
18.03.2019 wurde für die bevorstehende Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
erarbeitet. Eine Auseinandersetzung mit den angesprochenen Gutachten war
demnach im Rahmen der Auslegung möglich und ist auch erfolgt. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
A8 |
4. Ein formeller Mangel liegt
auch darin, dass der ablehnende Beschluss des Naturschutzbeirates Zweibrücken
vom 04.10.2018 betreffend die vorgesehene Überplanung des Waldes der
Park-Bellheimer-Brauerei weder den städtischen Gremien noch der
Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde und damit weder bei der
Rodungsgenehmigung noch bei den Beratungen des Stadtrates beachtet werden
konnte. Der Beirat hatte jegliche
Bebauung des Waldes abgelehnt. Das mit eingehender Begründung versehene
Protokoll dieser Sitzung ist – wie üblich - allen beteiligten Ämtern
zugesandt worden, hätte also keinesfalls übergangen werden dürfen. Man fragt sich, warum es bei
der Kommune einen derartigen demokratisch legitimierten und mit
Fachkenntnissen versehenen Ausschuss für Naturschutzbelange gibt, wenn seine
Stellungnahme zu dem konkreten Bauvorhaben noch nicht einmal zur Kenntnis
genommen wurde und als Grundlage der Abwägung dienen konnte. Zumindest dieser Mangel zwingt
zur erneuten Offenlegung und Beratung im Stadtrat, damit diese Erwägungen in
die Abwägung einbezogen werden können. |
|
Zu A8: Erläuterung: Grundsätzlich
ist darauf hinzuweisen, dass die Untere Naturschutzbehörde (UNB), wenn sie im
Rahmen eines Bauleitplanverfahrens gehört wird, nicht daran gebunden ist,
einen vorliegenden Beschluss des Naturschutzbeirates zu übernehmen bzw.
Abweichungen zu erläutern oder zu begründen. Offenbar hat die Untere
Naturschutzbehörde, als diejenige Stelle, deren Beurteilung im
Bauleitplanverfahren die maßgebliche ist, die Auffassung des
Naturschutzbeirates nicht geteilt und daher auch nicht in ihre Stellungnahme
übernommen. Relevant
ist für die Bauleitplanverfahren die abschließende Stellungnahme der UNB. Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass sich der ursprüngliche Beschluss des
Naturschutzbeirates vom 04.10.2018 noch auf einen älteren Planungsstand als
den vorliegenden, ausgelegten Stand bezog. Dieser Planungsstand umfasste
einen weitaus größeren Geltungsbereich. Dem o.g. Beschluss wurde durch eine
Nachprüfung/Nachuntersuchung des Büro L.U.P.O am 15.01.2019 nachgekommen, bei
welcher auf Grundlage der durch den NABU erstellten Karten, Baum-Koordinaten
und Fotos die fraglichen Bäume nochmals untersucht wurden. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
A9 |
5. Da die Rodungsgenehmigung
des Forstamtes Westrich und die dazu vorgeschriebenen bzw. angestellten
Ermittlungen nicht ausgelegt sind, kann hierzu nicht näher Stellung genommen
werden. Die Ordnungsgemäßheit der nötigen Ermittlungen kann derzeit nur mit Nichtwissen
bestritten werden. Zweifel daran sind angebracht,
da das Umweltgutachten erst lange nach der Rodung erstellt wurde, der
Beschluss des Naturschutzbeirats vom 04.10.2018 vermutlich nicht bekannt war
und die Entscheidung außergewöhnlich eilig getroffen wurde, obwohl die
beantragte Rodung auch noch im Herbst 2019 hätte erfolgen können. |
|
Zu A9: Erläuterung: Die
Auslegung der Rodungsgenehmigung im Rahmen der Bauleitplanverfahren ist keine
zwingende rechtliche Notwendigkeit. In der Begründung wird auf alle in diesem
Zusammenhang relevanten Inhalte hingewiesen. Dem Belang ist also in
gebührendem Maße Rechnung getragen. Da die
Rodungsgenehmigung nicht Gegenstand der Bauleitplanunterlagen ist, ist eine
Stellungnahme dazu auch nicht erforderlich. Bei der Rodungsgenehmigung
handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, welches keine rechtliche
Voraussetzung für den Bebauungsplan darstellt und somit nicht Teil der
Abwägung des Bebauungsplans sein kann. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
A10 |
6. Laut Umweltbericht des
Büros L.A.U.B. wurden im Planungsgebiet artenschutzrechtlich relevante Arten
festgestellt, insbesondere das Vorkommen von Fledermäusen und der gemäß
Anhang IV der FFHRichtlinie (92/93/EWG) streng geschützten Art der
Mauereidechse (Podarcis muralis). Bei der Mauereidechse handelt
es sich hiernach zugleich um eine streng geschützte Art iSd. § 7 Abs. 2 Ziff.
14 b) BNatschG, was wiederum ein Eingriffsverbot gern. § 44 Abs. 1, Abs. 2
BNatschG nach sich zieht. Insbesondere ist es verboten,
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wild lebende Tiere der streng
geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die
Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert) und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere
der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören. Damit ist zugleich klar, dass
der im Umweltbericht vorgesehene Fang nebst Umsiedlung der Mauereidechse
wegen Verstoß gegen den absoluten Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Ziff. 1
BNatschG von vornherein ausscheidet. Der Planung fehlt es mithin
insgesamt an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB,
da ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse
entgegenstehen. Zumindest wäre eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatschG
durchzuführen, die bislang nicht vorliegt. Insoweit leidet das Verfahren an
einem (weiteren) Verfahrensfehler. Über den weiteren Fortgang des
Verfahrens und das Ergebnis der Abwägung bzw. eine eventuell neue Auslegung
bitten wir uns unterrichtet zu halten. |
|
Zu A10: Erläuterung: Die
relevanten Arten wurden gemäß den gesetzlichen Anforderungen behandelt. Die
Ergebnisse und Inhalte, auch diejenigen der artenschutzrechtlichen Prüfung,
waren in den Unterlagen der Bauleitplanung Teil der öffentlichen Auslegung. Artenschutzrechtliche
Anforderungen wurden berücksichtigt. Erforderliche artenschutzrechtliche
Maßnahmen wurden festgesetzt. Seitens der
für die Beurteilung dieses Belanges zuständigen Fachbehörde wurden keine
Bedenken gegen die Planung bzw. die Inhalte der Unterlagen oder die
Vorgehensweise geäußert. Eine
artenschutzrechtliche Prüfung wurde wie oben erläutert und den ausgelegten
Unterlagen zu entnehmen durchgeführt und ist dem Umweltbericht in Kapitel 3.1
zu entnehmen. Die hier genannten Maßnahmen dienen gerade dazu, das Eintreten
der in § 44 BNatSchG genannten Verbotstatbestände zu verhindern. Der Fang und
die Umsiedlung von Reptilien ist gängige Praxis artenschutzrechtlicher
Maßnahme für welche auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich ist und eingeholt werden wird, sobald die Maßnahmen anstehen
(Fledermaushöhlen waren im Vorfeld auszubringen, diese Maßnahme ist bereits
erfolgt.) Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
Frau Lennartz weist darauf hin, dass die folgende Stellungnahmen (Buchstabe B) identisch mit der Stellungnahmen Buchstabe A seien. Falls hierzu Abstimmungsbedarf gebe, könne man dies im Anschluss tun. Ansonsten schlägt Sie vor, dass man direkt zu den Stellungnahmen bei Buchstabe gehen könne um diese abzuwägen.
Die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses erheben hierzu
keine Einwände.
B |
Gessner Rechtsanwälte für Frau Dr.
Sigrid Hubert-Reichlich Schreiben vom 28.05.2019 Az.: 112-19 MH/Mn in vorbezeichneter
Angelegenheit nehmen wir namens und im Auftrag unserer Mandantschaft, der Frau Dr. Sigrid Hubert-Reichlich,
zu dem neu ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans ZW 164 „Quartier Alte
Brauerei" Stellung wie folgt: 1. Abwägung: Unsere Mandantschaft begrüßt
die Planänderung, wonach nun ein Gebiet SO 4 vorgesehen ist, in dem die Höhe
der möglichen Gebäude reduziert und die Baugrenze zu Gunsten des dortigen
Nachbargrundstücks mit der Flurst. Nr. 2206/1 vergrößert wurde. Folgende Interessen unserer
Mandantschaft sind jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung und der zu
treffenden planerischen Festsetzungen weiterhin zu berücksichtigen: |
|
Identisch mit Stellungnahme A1. Siehe
Ausführungen und Beschlussvorschläge zu A. |
B1 |
1. Die Baugrenze in SO 3 zur
Parkstraße (3 Meter) ist angesichts der möglichen Dimension des hier
vorgesehenen Hauses 3, insbesondere dessen Höhe bis 262,50 m üNN, unter dem
Gesichtspunkt einer nachbarschonenden Planung zu gering. Haus 3 entfaltet bei
Ausschöpfung der planerischen Festsetzungen erdrückende Wirkung, vor allem
wenn bedacht wird, dass eine Bebauung des Grundstücks unserer Mandantschaft
an die Parkstraße ebenfalls 3 Meter heranrücken könnte. Unsere Mandantschaft
ist nämlich nach § 34 BauGB nicht verpflichtet, bei einer möglichen
angepassten (ein- oder zweigeschossigen) Bebauung ihrerseits von der Grenze
zu Gunsten des Nachbarn in SO 3 mehr als vorgeschrieben zurückzubleiben.
Jetzt muss vielmehr der Grenzabstand in SO 3 angesichts der dort möglichen
fünfgeschossigen Bebauung angemessen vergrößert werden. |
|
Zu B1: Erläuterung: Das eine
solche Verpflichtung des Zurückbleibens wie nebenstehend geschildert nicht
besteht, ist klar. Im Übrigen gelten für die Abstandsflächen zu den
Nachbargrundstücken in Abhängigkeit von der Höhe der geplanten Gebäude die
bauordnungsrechtlichen Vorgaben, die in jedem Fall einzuhalten sind. Da die
festgesetzten Gebäudehöhen Obergrenzen sind, die einzuhalten sind, kann
durchaus auch die zeichnerisch festgesetzte Baugrenze relevant sein und wird
daher beibehalten. Es ist
davon auszugehen, dass die bauordnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten
werden. Beschlussvorschlag: An der
betreffenden Festsetzung wird aus den o.a. Gründen festgehalten. |
B2 |
2. Zum Schutze von Fußgängern,
insbesondere Kindern, Älteren und Behinderten, muss an der gesamten
Parkstraße mindestens ein halbseitiger Fußweg geplant werden. |
|
Zu B2: Erläuterung: Im
Bebauungsplan werden die betreffenden Flächen (z.B. Verkehrsflächen)
festgesetzt. Die spätere Gestaltung oder Aufteilung in Fahrbahn,
Seitenflächen u. ä. ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Dies wird
im Zuge nachfolgender Planung geregelt werden können, wenn die entsprechende
Baumaßnahme angegangen wird. Beschlussvorschlag: Die Anregung
ist im Zuge des Verfahrens des Bebauungsplanes nicht relevant. |
B3 |
3. Die Ankündigung des
Investors ist bisher völlig unverbindlich, in SO 3 und SO 4 sollten Gebäude
zu Wohnzwecken errichtet werden. Nach dessen bisher wechselnden Erklärungen
ist zu befürchten, dass hier später Gebäude für andere Zwecke errichtet oder
genutzt werden. II. Für die Gebiete SO 3 und
SO 4 müsste also planerisch die Festsetzung „Wohnen" getroffen werden. |
|
Zu B3: Erläuterung: Im
Bebauungsplan ist definitiv festgesetzt, welche Nutzungen in den
Sondergebieten zulässig sind. Es ist daher davon auszugehen, dass keine davon
abweichenden Nutzungen vorgesehen werden können. Keine der
Nutzungen aus dem Zulässigkeitskatalog ist wohnunverträglich, so dass
grundsätzlich eine Nutzung aus diesem festgesetzten Katalog unproblematisch
ist. Dessen ungeachtet sieht das Konzept des Investors, das selbst, so sei
betont, im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht abwägungsrelevant ist, an
dieser Stelle eine Wohnnutzung vor. Beschlussvorschlag: An der
Planung wird aus den o.a. Gründen festgehalten. |
B4 |
Die bisherige Planung leidet
unter erheblichen Verfahrensverstößen: Weder die Belange der Forstwirtschaft,
noch die des Umweltschutzes, insbesondere des Naturschutzes und der
Landschaftspflege finden in ausreichendem Maße Berücksichtigung. 1. Das überstürzte Roden des
Waldes in SO 3 beruht auf Verstößen gegen § 14 WaldG Rheinland-Pfalz: a) Der Investor war für den
Rodungsantrag nicht antragsbefugt, da er weder Eigentümer noch Besitzer oder
Bewirtschafter des Waldes war. Er gerierte sich zwar
öffentlich und in den städtischen Gremien als Eigentümer des Geländes. Dies
wird auch bestätigt in der Begründung des Bebauungsplans durch die vom
Investor beauftragte agstaUmwelt GmbH, wo auf S. 6 unter „Eigentum"
verschleiernd ausgeführt ist, „Die Flächen sind ... in der Hand eines
privaten Eigentümers, der die Entwicklung beabsichtigt." Der Leiter des Forstamts
Westrich hat in seiner Stellungnahme an die agstaUmwelt GmbH vom 07.02.2019
(Abs. 2) in Unkenntnis der Verhältnisse oder wider besseres Wissen
geschrieben, es sei „auf Antrag des Grundstückseigentümers ...die Rodung...
"genehmigt worden. Eigentümer ist nach dem
Grundbuch aber nach wie vor die Park-Bellheimer-Brauerei AG. Der Investor war und ist
ersichtlich auch kein Besitzer. Die Park-Bellheimer-Brauerei ist nämlich im
Zusammenhang mit der ihr obliegenden Räumung ihrer Gebäude in der Rheinpfalz
vom 10.04.2019 mit der Erklärung zitiert, <erst> „ ... mit der
Baurechtsschaffung werde ... der Kauvertrag ... wirksam." Der Investor
werde also erst dann für die Räumung zuständig. Wie in solchen Fällen üblich,
soll der geschlossene Kaufvertrag also wohl erst vollzogen werden, wenn die
derzeitige Planung im Sinne des Investors abgeschlossen ist. Da das Waldgesetz den
nachhaltigen Schutz des Waldes bezweckt (vgl. § 1 WaldG RLP), hätte die
Rodung aber nur genehmigt werden dürfen, wenn die Berechtigung des
Antragstellers feststeht. Denn wenn der den Wald noch nicht besitzende
Investor das Projekt später nicht realisiert, ist der Wald (weitgehend)
gerodet und der Eingriff in die Natur nahezu unumkehrbar. |
|
Zu B4: Erläuterung: Dem Einwand
wird widersprochen. Alle genannten Belange sind in adäquater Weise im
Bebauungsplanverfahren berücksichtigt worden. Bei der
Rodungsgenehmigung handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, welches
keine rechtliche Voraussetzung für den Bebauungsplan darstellt und somit
nicht Teil der Abwägung des Bebauungsplans sein kann. Beschlussvorschlag: Aus diesem
Grund sind die Bedenken zurückzuweisen. |
B5 |
b) Unabhängig davon hätten die
Forstbehörde und die städtischen Ämter folgende Regelungen in § 14 Abs. 5
WaldG Rheinland-Pfalz beachten müssen: „Soll für eine Waldfläche in
einem Bebauungsplan eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt
werden, so prüft das Forstamt, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung
zur Umwandlung vorliegen, und erteilt der Gemeinde, soweit die Genehmigung in
Aussicht gestellt werden kann, darüber eine Umwandlungserklärung . .... Durch Auflage ist
sicherzustellen, dass von der Genehmigung zur Umwandlung erst Gebrauch
gemacht werden darf, wenn das beabsichtigte Vorhaben auf der Fläche zulässig
ist." (Hervorhebung durch den Unterzeichner) Die Norm betrifft Fälle - wie
den vorliegenden -, in denen ein Wald durch einen neuen Bebauungsplan zu
Bauland umgewandelt werden soll. Nach§ 14 Abs. 5 S. 4 WaldG RLP muss hier
durch eine Auflage sichergestellt werden, dass der Wald erst gerodet werden
darf, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen für das dort beabsichtigte
Vorhaben vorliegen. Nur so ist die notwendige Abwägung der Umwelteinwirkungen
im Planaufstellungsverfahren möglich; zugleich wird damit verhindert, dass
ein Wald unwiederbringlich beseitigt wird, obwohl es immer möglich ist, dass
später die vorgesehene bauliche Nutzung aus rechtlichen oder
wirtschaftlichen Gründen unterbleibt. Was in baulicher Hinsicht
durch eine Veränderungssperre untersagt werden kann, ist also im Falle der
Überplanung von Wald - wie hier - vom Gesetz aus ökologischen Gründen
zwingend vorgesehen. Über diese
Verfahrensvorschrift haben sich alle beteiligten Stellen hinweggesetzt und
damit dem Investor ermöglicht. umgehend Fakten zu schaffen. Dabei war völlig
klar, dass es hier nicht nur um eine Rodung im Rahmen einer üblichen
Bewirtschaftung, sondern um die Überplanung des Waldes ging. Das wird auch
offen angesprochen im Schreiben des Forstamtes Westrich vom 07.02.2019, Abs.
2. Wieso der dem Schutz des Waldes dienende § 14 Abs. 5 WaldG RLP dennoch
ignoriert wurde, ist nicht nachvollziehbar. Dass mit der Rodung bis zum
Abschluss des Verfahrens hätte gewartet werden müssen, hatte zuvor schon die
SGD Süd mit Mail vom 25.01.2019, 11:14 Uhr, an den städtischen Naturschutzbeauftragten
mit Abschrift an die Forstbehörde ausdrücklich gefordert, wenn auch ohne
Nennung des§ 14 Abs. 5 WaldG RLP. Dieser Einwand wurde von der
Stadtverwaltung als nicht verbindlich abgetan. |
|
Zu B5: Erläuterung: Die
Genehmigung wurde von dem zuständigen Forstamt mit Schreiben vom 21.01.2019
erteilt. Siehe hierzu die Ausführungen zu B4. Beschlussvorschlag: Aus den
vorgenannten Gründen wird der Stellungnahme in diesem Punkt nicht gefolgt. |
B6 |
2. Schon früher hatten wir
darauf hingewiesen, dass durch die überstürzte Rodung eine
naturschutzrechtliche Dokumentation und Begutachtung des Bestandes und
Abwägung durch den Stadtrat vorsätzlich vereitelt wurde. Das Büro L.A.U.B. konnte sich
bei seiner Begutachtung vom 18.03.2019 nur auf die zuvor
eilig vom Investor eingeholten Privatgutachten und auf dessen eigene Angaben
stützen. Andere Stellungnahmen kannte das Büro ersichtlich nicht. Dass dies
keine ausreichende Basis für ein objektives Gutachten war, liegt auf der
Hand. Im Ergebnis ist es deshalb angreifbar. Vor allem sollte bei der
Prüfung der Umweltbelange nach einer Absprache mit der SGD Süd von einer
Worst-Case-Betrachtung ausgegangen werden, weil in der Winterzeit keine
realitätsnahen Feststellungen über Naturschutzbelange getroffen werden
konnten. Davon kann aber keine Rede sein. Bei der Begutachtung ist - von
einigen Mauereidechsen abgesehen - gerade nicht angenommen worden, der
Bereich sei in der milderen Jahreszeit von schützenswerten Arten besiedelt.
Was im Winter nicht festgestellt werden konnte, wurde zu Gunsten des
Investors als nicht vorhanden unterstellt. Eine WorstCase-Betrachtung war das
nicht. Unsere Mandanten und die
anderen Nachbarn können dagegen sehr wohl von vielen Fledermäusen,
Mauereidechsen, Blindschleichen, Saatkrähen u. ä. in der Sommerzeit und
außerdem von mindestens fünf Rehen in diesem Wald berichten. |
|
Zu B6: Erläuterung: Eine
Begutachtung und Dokumentation wie nebenstehend formuliert ist in Abstimmung
mit den dafür zuständigen Naturschutzbehörden erfolgt. Die Inhalte und
Ergebnisse der Gutachten, insbesondere des Umweltberichtes ist den
Unterlagen, die zum Bebauungsplan gehören und die mit offengelegt wurden zu
entnehmen. Im Rahmen
der öffentlichen Auslegung wurden seitens den zuständigen Fachbehörden, so
auch von der Unteren Naturschutzbehörde und den zuständigen forstlichen
Stellen Bedenken zum Thema der Rodung nicht geltend gemacht. Es ist also
davon auszugehen, dass die für die Beurteilung dieses Belanges zuständigen
Behörden keine Bedenken gegen die Planung und das Verfahren haben (siehe auch
Ausführungen zu B5). Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. |
B7 |
3. Ein weiterer formeller
Fehler liegt darin, dass das Umweltgutachten L.A.U.B. erst am 18.03.2019
vorgelegt wurde, also nach Ablauf der erfolgten Auslegung und
Stellungnahmefrist bis 01.03.19. Eine Auseinandersetzung mit dem in der
Begründung des Bebauungsplans vielfach erwähnten, aber damals noch gar nicht
erstellten Umweltgutachten war also nicht möglich. Ein weiteres Zeichen für
die betriebene Überbeschleunigung und das Hinweggehen über die Belange der
Öffentlichkeit. |
|
Zu B7: Erläuterung: Auf die
Ausführungen zu B6 wird hingewiesen. Es ist
darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Verfahren, dass mit einer Frist
Anfang März beendet wurde, nicht um die öffentliche Auslegung (nach § 3 Abs.
2 BauGB) gehandelt hat, sondern, wie dies auch explizit in den
Verfahrensunterlagen zum Ausdruck gebracht wurde, um einen frühzeitigen
Beteiligungsschritt. Unabhängig davon, dass alle Kartierungen und
Untersuchungen ordnungsgemäß, verfahrensgerecht und in Abstimmung mit den
zuständigen Fachbehörden erfolgt sind, ist eine Ergänzung oder Änderung der
Planunterlagen bei Bauleitplänen grundsätzlich immer auch nach den
frühzeitigen Beteiligungsschritten möglich. Dies ist
sogar üblich, was in der Natur der Dinge bei einer frühzeitigen Beteiligung
liegt, die nämlich frühzeitig erfolgen soll, wenn eben noch nicht alle
Planungsinhalte fixiert sind. Entscheidend
ist, dass der Planstand, der als Satzung beschlossen werden soll, gemäß § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt wird. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. |
B8 |
4. Ein formeller Mangel liegt
auch darin, dass der ablehnende Beschluss des Naturschutzbeirates Zweibrücken
vom 04.10.2018 betreffend die vorgesehene Überplanung des Waldes der
Park-Bellheimer-Brauerei weder den städtischen Gremien noch der Öffentlichkeit
bekannt gemacht wurde und damit weder bei der Rodungsgenehmigung noch bei den
Beratungen des Stadtrates beachtet werden konnte. Der Beirat hatte jegliche
Bebauung des Waldes abgelehnt. Das mit eingehender Begründung versehene
Protokoll dieser Sitzung ist – wie üblich - allen beteiligten Ämtern
zugesandt worden, hätte also keinesfalls übergangen werden dürfen. Man fragt sich, warum es bei
der Kommune einen derartigen demokratisch legitimierten und mit
Fachkenntnissen versehenen Ausschuss für Naturschutzbelange gibt, wenn seine
Stellungnahme zu dem konkreten Bauvorhaben noch nicht einmal zur Kenntnis
genommen wurde und als Grundlage der Abwägung dienen konnte. Zumindest dieser Mangel zwingt
zur erneuten Offenlegung und Beratung im Stadtrat, damit diese Erwägungen in
die Abwägung einbezogen werden können. |
|
Zu B8: Erläuterung: Grundsätzlich
ist darauf hinzuweisen, dass die Untere Naturschutzbehörde (UNB), wenn sie im
Rahmen eines Bauleitplanverfahrens gehört wird, einen vorliegenden Beschluss
des Naturschutzbeirates nicht übernehmen muss bzw. Abweichungen nicht
erläutern oder begründen muss. Offenbar hat die Untere Naturschutzbehörde,
als diejenige Stelle, deren Beurteilung im Bauleitplanverfahren die
maßgebliche ist, die Auffassung des Naturschutzbeirates nicht geteilt und
daher auch nicht in ihre Stellungnahme übernommen. Relevant
ist für die Bauleitplanverfahren die abschließende Stellungnahme der UNB. Überdies
ist darauf hinzuweisen, dass sich der ursprüngliche Beschluss des
Naturschutzbeirates vom 04.10.2018 noch auf einen älteren Planungsstand als
den vorliegenden bezog. Dieser Planungsstand umfasste einen weitaus größeren
Geltungsbereich. Dem o.g. Beschluss wurde durch eine Nachprüfung/
Nachuntersuchung des Büro L.U.P.O am 15.01.2019 nachgekommen, bei welcher auf
Grundlage der durch den NABU erstellten Karten, Baum-Koordinaten und Fotos
die fraglichen Bäume nochmals untersucht wurden. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. |
B9 |
5. Da die Rodungsgenehmigung
des Forstamtes Westrich und die dazu vorgeschriebenen bzw. angestellten
Ermittlungen nicht ausgelegt sind, kann hierzu nicht näher Stellung genommen
werden. Die Ordnungsgemäßheit der nötigen Ermittlungen kann derzeit nur mit
Nichtwissen bestritten werden. Zweifel daran sind angebracht,
da das Umweltgutachten erst lange nach der Rodung erstellt wurde, der
Beschluss des Naturschutzbeirats vom 04.10.2018 vermutlich nicht bekannt war
und die Entscheidung außergewöhnlich eilig getroffen wurde, obwohl die
beantragte Rodung auch noch im Herbst 2019 hätte erfolgen können. |
|
Zu B9: Erläuterung: Die
Auslegung der Rodungsgenehmigung im Rahmen der Bauleitplanverfahren ist keine
zwingende rechtliche Notwendigkeit. In der Begründung wird auf alle in diesem
Zusammenhang relevanten Inhalte hingewiesen. Dem Belang ist also in
gebührendem Maße Rechnung getragen. Da die
Rodungsgenehmigung nicht Gegenstand der Bauleitplanunterlagen ist, ist eine
Stellungnahme dazu auch nicht erforderlich. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. |
B10 |
6. Laut Umweltbericht des Büros
L.A.U.B. wurden im Planungsgebiet artenschutzrechtlich relevante Arten
festgestellt, insbesondere das Vorkommen von Fledermäusen und der gemäß
Anhang IV der FFHRichtlinie (92/93/EWG) streng geschützten Art der
Mauereidechse (Podarcis muralis). Bei der Mauereidechse handelt
es sich hiernach zugleich um eine streng geschützte Art iSd. § 7 Abs. 2 Ziff.
14 b) BNatschG, was wiederum ein Eingriffsverbot gern. § 44 Abs. 1, Abs. 2
BNatschG nach sich zieht. Insbesondere ist es verboten,
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wild lebende Tiere der streng
geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die
Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert) und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere
der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören. Damit ist zugleich klar, dass
der im Umweltbericht vorgesehene Fang nebst Umsiedlung der Mauereidechse
wegen Verstoß gegen den absoluten Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Ziff. 1
BNatschG von vornherein ausscheidet. Der Planung fehlt es mithin
insgesamt an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB,
da ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse
entgegenstehen. Zumindest wäre eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatschG
durchzuführen, die bislang nicht vorliegt. Insoweit leidet das Verfahren an
einem (weiteren) Verfahrensfehler. Über den weiteren Fortgang des
Verfahrens und das Ergebnis der Abwägung bzw. eine eventuell neue Auslegung
bitten wir uns unterrichtet zu halten. |
|
Zu B10: Erläuterung: Die
relevanten Arten wurden gemäß der gesetzlichen Anforderungen behandelt. Die
Ergebnisse und Inhalte, auch diejenigen der artenschutzrechtlichen Prüfung,
waren in den Unterlagen der Bauleitplanung Teil der öffentlichen Auslegung. Artenschutzrechtliche Anforderungen wurden berücksichtigt.
Erforderliche artenschutzrechtliche Maßnahmen wurden festgesetzt und soweit
notwendig bereits umgesetzt (siehe Begründung: Fledermaushöhlen). Seitens der
für die Beurteilung dieses Belanges zuständigen Fachbehörde wurden keine
Bedenken gegen die Planung bzw. die Inhalte der Unterlagen oder die
Vorgehensweise geäußert. Eine
artenschutzrechtliche Prüfung wurde wie oben erläutert und den ausgelegten
Unterlagen zu entnehmen durchgeführt und ist dem Umweltbericht in Kapitel 3.1
zu entnehmen. Die hier genannten Maßnahmen dienen gerade dazu, das Eintreten
der in § 44 BNatSchG genannten Verbotstatbestände zu verhindern. Der Fang und
die Umsiedlung von Reptilien ist gängige Praxis artenschutzrechtlicher
Maßnahmen für welche auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
erforderlich ist. Ein Antrag auf Erteilung der Genehmigung wird bei gegebenem
Anlass gestellt. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. |
C |
Dr. med. Gerhard Herz Goetheplatz
3, 66482 Zweibrücken Schreiben vom 30.05.2019 Az.: -/- Alle Städte und Gemeinden sind
bei Bauvorhaben im Innenbereich verpflichtet negative Auswirkungen auf das
gewachsene Stadtbild zu unterbinden und im Planungsverfahren abzulehnen. Die jetzt im Bauvorhaben ZW
164 geplanten 4 Wohnhäuser würden das Stadtbild Zweibrückens stark negativ
verändern. 3 Wohnhäuser mit einer Höhe von 4 ½ Stockwerken und 1 Wohnhaus mit
2 ½ Stockwerken sollen auf der Höhe direkt über der erhaltenen Altstadt
entstehen. Durch ihre quadratische Größenordnungen und ihre Höhe (obere
Etagen etwas zurückgesetzt erreichen die Höhe von 5 bzw. 3 Stockwerken) am
Hang exponiert passen nicht in die Umgebung mit meist Ein- und
Zweifamilienhäusern. Nach Entfernung der sehr hohen
Hallen der Industriebrache und Neubebauung – was ja geplant ist – würde durch
diese geplanten Hochhäuser der Hang über der historischen Herzogsvorstadt
seine Harmonie verlieren. Das Stadtbild würde auf Dauer
störend verändert. Daher sollte eine an die
Umgebung angepasste Bebauung von Seiten der Stadtverwaltung vorgeschrieben
werden. Die Bürger Zweibrückens
erwarten solche Überlegungen und entsprechende Entscheidungen. |
|
Zu C: Erläuterung: Der Vorwurf
einer negativen Beeinflussung des Stadtbildes, insbesondere der Altstadt wird
zurückgewiesen. Es wird in der nebenstehenden Stellungnahme auf mögliche
Veränderungen des Stadtbildes, die sich aus der Planverwirklichung ergeben
können, Bezug genommen. Dabei ist in der nebenstehenden Stellungnahme nicht
nachvollziehbar begründet, wieso daraus negative Auswirkungen abgeleitet
werden. Die Belange
des Stadtbildes, insbesondere der nahegelegenen historischen Herzogvorstadt
werden insbesondere dadurch berücksichtigt, dass der langjährige
städtebauliche Missstand der Parkbrauerei, der in der exponierten Lage an der
Hofenfelsstraße in besonderem Maße relevant für das Stadtbild und die Siedlungsstruktur
ist, auf Grund der städtebaulichen Entwicklungen, die der Bebauungsplan
ermöglicht, beseitigt wird. An seine Stelle tritt eine neue Bebauung, die
insbesondere aufgrund ihres Nutzungsmixes aber auch aufgrund des
beabsichtigten architektonisch-städtebaulichen Erscheinungsbildes (u.a. klare
Raumkante entlang der Hofenfelsstraße) zu einer deutlich positiven Ergänzung
der Siedlungsstruktur beitragen wird. Die
Denkmalzone Herzogvorstadt liegt südlich der Hofenfelsstraße. Sie definiert
das Entree in die Innenstadt, indem eine Blick- und Wegeverbindung über die
Herzogstraße zum Herzogplatz führt. Derzeit
stellt sich das Plangebiet als städtebaulicher Missstand dar, der gerade auch
das historische Umfeld stark belastet. Der Blick vom Herzogplatz aus trifft
auf die leerstehenden Brauereigebäude. Im weiteren Verlauf wechseln sich
Gebäude und Hofeinfahrt bzw. -flächen entlang der Hofenfelsstraße ab, so dass
den Einzeldenkmälern eine insgesamt inhomogene und unattraktive Situation
ohne klare Raumkante gegenübersteht. Durch die
Neuentwicklung des Areals wird der Herzogvorstadt und den denkmalgeschützten
Einzelgebäuden südlich der Hofenfelsstraße eine attraktive Neubebauung und
klare Raumkante gegenübergestellt. Die Straße besitzt zwar eine starke
Trennwirkung zwischen Plangebiet und Herzogvorstadt, so dass das Plangebiet
deutlich als ein eigenes Quartier wahrgenommen wird, das von der
Herzogvorstadt gestalterisch völlig unabhängig ist. Dennoch belastet die
Bestandssituation das Stadtbild. Die
geplante Neuentwicklung bringt nun eine erhebliche Aufwertung für das
Stadtbild, insbesondere gegenüber Melanchtonhaus, Villa Schwinn und
Einmündung der Herzogstraße. Die schon
parallel erfolgende Objektplanung sieht in dem Bereich, auf den man von der
Herzogstraße aus blickt, eine besonders gestalterisch hervorgehobene Bebauung
vor, um der Blickachse einen adäquaten Endpunkt zu bieten, der ihrer
gestalterischen und funktionalen Bedeutung gerecht wird. Dieser Gebäudeteil
wird in seiner Höhe gestaffelt. Dem Melanchtonhaus steht somit ein
höhengestaffelter Gebäudeteil mit besonderer Gestaltung gegenüber. Auch ist
im weiteren Verlauf der Randbebauung eine Staffelung vorgesehen, indem die
Raumkante ab dem 1. OG entlang der Hofenfelsstraße ebenfalls teilweise
zurücktritt. Obwohl
aufgrund der Trennwirkung der Straße, aufgrund der Wahrnehmung des Entrees in
die Herzogvorstadt erst ab der Einmündung Herzogstraße und aufgrund der
Abstände über die Straße hinweg von einer negativen Auswirkung, insbesondere
von einer erheblichen Auswirkung nicht auszugehen ist, werden in der
Objektplanung diese Maßnahmen vorgesehen, die eine optimale städtebauliche
Einwirkung bewirken werden. Die
Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen werden daher nicht geteilt. Eine
Einbindung in das vorhandene Umfeld aus Wohngebäuden ist nicht zwingend daran
gebunden, dass die vorhandenen Geschosszahlen nicht überschritten werden.
Gerade im Bereich der nördlichen Bebauung wurde nach der frühzeitigen
Beteiligung eine Reduzierung vorgenommen, um diesem Belang gerecht zu werden. Weitestgehend
wurden Flächen in Anspruch genommen, die bereits vorher im
Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt wurden. Lediglich eine
geringfügige Inanspruchnahme einer im Flächennutzungsplan zuvor als
Grünfläche festgesetzten Fläche war erforderlich, damit das Gesamtkonzept
umgesetzt werden kann. Dieses diente der Abrundung der Planung zugunsten des
stimmigen Gesamtkonzeptes. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
D |
Tissot Annette und
Fichtner Lore Parkstraße 19, 66482 Zweibrücken Schreiben
vom 31.05.2019 Az.: -/- |
|
|
D1 |
wir sind Nachbarn zum Quartier „Alte Brauerei" mit
dem Flurstück 2206/1 im
Gewann „an der Parkstraße" und 2206 im Gewann "Am Kreuzberg"
in Zweibrücken und möchten im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans ZW164
„Sondergebiet Quartier -Alte Brauerei" Einwendungen erheben. Das
Baugesetzbuch verpflichtet den Plangeber bei der Aufstellung der
Bebauungspläne die Belange für die Abwägung nach §§1 Abs. 7, 2 Abs.3
Baugesetzbuch ordnungsgemäß zu ermitteln und zutreffend zu bewerten, dies ist
vorliegend nicht geschehen und unter verschieden Aspekten zu kritisieren.
Ebenfalls sind Verfahrensvorschriften nicht beachtet worden. Der Entwurf zum Bebauungsplan ist daher
unter verschiedenen Aspekten fehlerhaft: |
|
Zu D1: Erläuterung: Nach § 1
Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach der
Rechtsprechung des BVerwG wird das Abwägungsverbot verletzt, wenn: a) eine
sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall); das
ist hier in keiner Weise der Fall, was nicht zuletzt die Aussagen der
Begründungen und die umfangreichen Synopsen zur frühzeitigen Beteiligung und
zur öffentlichen Auslegung zeigen. Mit den Einwendungen im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung hat sich der Rat im Detail und bezogen auf jeden
einzelnen genannten Belang auseinandergesetzt. Alle daraus folgenden
Abwägungsentscheidungen wurden begründet bzw. in den Sitzungen diskutiert Im
Übrigen haben die in der frühzeitigen Beteiligung geäußerten Belange
teilweise auch zu Änderungen von Festsetzungen geführt. b) In die Abwägung
an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt
werden müsse (Abwägungsdefizit): auch
das ist nicht der Fall, da eine umfangreiche Befassung mit allen bekannten
Belangen stattgefunden und Abstimmungen mit den jeweils zuständigen
Fachbehörden stattgefunden haben, die teilweise auch zu ergänzenden Gutachten
geführt haben, deren Ergebnisse wiederum in den Bauleitplanung eingestellt
wurden. Nach der frühzeitigen Beteiligung wurde die Planung teilweise
modifiziert, um den genannten Belangen gerecht zu werden, siehe auch zu a) c) die Bedeutung
betroffener Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) dies
ist ebenfalls auszuschließen mit der zum vorangegangenen Punkt erläuterten
Begründung. Daraus dass seitens der Einwender teilweise andere planerische
Entscheidungen begrüßt würden, kann nicht abgeleitet werden, dass die
getroffenen Entscheidungen fehlerhaft seien. Der Entscheidungsweg bzw. die
-begründung wurde in Bezug auf alle Entscheidungen dezidiert begründet. Der
Rat hat sich mit allen Punkten dezidiert auseinandergesetzt. oder d) die Belange im
Verhältnis zueinander nicht gerecht gewichtet wurden
(Abwägungsdisproportionalität) auch das ist nicht der Fall. Hier gelten ebenfalls die zuvor
gemachten Aussagen. Siehe auch zu c) Innerhalb
des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt,
wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen
verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet, was im
vorliegenden Fall ausführlich, sachgerecht, fachlich fundiert und transparent
erläutert wurde. Innerhalb
des o.g. Rahmens ist das Vorziehen oder Zurückstellen einzelner Belange eine
elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt wie und in
welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich fortentwickeln kann. Die
Behauptung, dass die an das Abwägungsgebot gestellten Anforderungen nicht
berücksichtigt wurden, ist, wie oben angeführt, entschieden zurückzuweisen.
Die zuvor genannten Schritte wurden allesamt berücksichtigt und
nachvollziehbar gemacht. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
D2 |
Schon im Beteiligungsprozess fehlt an verschieden Stellen
eine Auseinandersetzung mit Sachargumenten, eine Abwägung wird vielmehr mit
Pauschalsätzen ersetzt. Dies entspricht gerade nicht dem im BauGB
vorgegebenen Abwägungsprozess und führt in Folge zu einem rechtswidrigen, nun
vorliegenden Entwurf eines Bebauungsplans. Nur ein Beispiel sei hierzu
aufgeführt: Den Bedenken, dass die geplanten Hochhäuser (vormals
Punkthäuser) das Bild der Herzogstadt zerstören wird stereotyp das Argument
entgegengesetzt, dass dadurch doch ein städtebaulicher Missstand beseitigt
werden würde. Das ist nicht zu bezweifeln mit dem Blick auf die jetzige
Bauruine und zwar auf die Gebiete S01-2. Die Begründung verkennt aber, dass
es an dieser Stelle allein um die Hochhäuser im Gebiet S03 und S04 geht, die
unbestrittener Weise mit einer Höhe von 258,0 bis 262,5 Metern über dem
Meeresspiegel in den Himmel ragen und selbstverständlich dem herzoglichen
Stadtbild widersprechen. Eine Auseinandersetzung mit diesem Argument findet
aber nicht statt, in dem nur von einem städtebaulichen Missstand gesprochen
wird, wenn das Parkgelände mit Wald gemeint ist, das ja wohl unzweifelhaft
nicht als Missstand beschrieben werden kann. Leider wird diese Argumentation auch in Folge benutzt, um
den Schein eines geordneten Abwägungsvorgangs zu erwecken. |
|
Zu D2: Erläuterung: Weder die
Generaldirektion kulturelles Erbe, die Landesdenkmalpflege, noch die untere
Denkmalschutzbehörde als die für den Belang verantwortlichen Fachbehörden
äußern in ihren Stellungnahmen Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen
der Bebauung des SO 3 und SO 4 auf die denkmalgeschützte Herzogvorstadt. Die
angedachte Wohnbebauung im SO 3 und SO 4 ist Teil der Gesamtkonzeption und
trägt zu dem stimmigen städtebaulichen Gesamtkonzept bei. Im
Zusammenhang mit der Herzogvorstadt oder den Einzeldenkmalen an der
Hofenfelsstraße werden gerade die genannten SO3 und SO4 in keiner Weise
thematisiert. Gerade dies ist auch nachvollziehbar und plausibel, was allein
der räumliche Abstand und die dazwischen liegende Hofenfelsstraße sowie die
Riegelbebauung entlang der Straße nahelegen. Durch die
Neuentwicklung des Areals wird der Herzogvorstadt und den denkmalgeschützen
Einzelgebäuden südlich der Hofenfelsstraße eine attraktive Neubebauung und
klare Raumkante gegenübergestellt. Die Straße besitzt zwar eine starke
Trennwirkung zwischen Plangebiet und Herzogvorstadt, so dass das Plangebiet
deutlich als ein eigenes Quartier wahrgenommen wird, das von der
Herzogvorstadt gestalterisch völlig unabhängig ist. Dennoch belastet die
Bestandssituation das Stadtbild. Die
geplante Neuentwicklung bringt nun eine erhebliche Aufwertung für das
Stadtbild, insbesondere gegenüber Melanchtonhaus, Villa Schwinn und
Einmündung der Herzogstraße. Eine
städtebauliche Planung erfordert immer eine ganzheitliche Betrachtung, die
nicht punktuell ausgerichtet ist, sondern den gesamten Kontext umfasst. Eben
dies ist hier geschehen. Das Gesamtkonzept bezieht sich daher auch nicht
ausschließlich auf den südlichen Standort sondern berücksichtigt funktionelle
Zusammenhänge, die sich in dem südlichen Teilbereich alleine nicht abbilden
lassen. Eine Ausdehnung der Planung auf eine Teilfläche nördlich des
ehemaligen Brauereigeländes ist im städtebaulichen Umfeld verträglich
möglich, was in den Planunterlagen ausführlich dargelegt wurde. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
D3 |
Zu den Inhalten des neuen Entwurfs zum Bebauungsplan: Auch wenn das S04 Gebiet in der zulässigen Höhe reduziert
wurde und ein größerer Abstand zu unserem Grundstück eingehalten werden soll,
bleibt es städtebaulich fehlerhaft, Sondergebiete (gemeint sind nur die
Sondergebiete SO 3 und SO 4) mitten in einer vorherrschenden Wohnbebauung zu
planen. Die Stadt als Trägerin der Planungshoheit sollte eigentlich die
Entwicklung steuern, indem sie den Rahmen für die Entwicklungen setzt und
zwar städtebaulich verträglich; dies bleibt in der Begründung des
Bebauungsplans aber leider nur eine Behauptung. Ein Abwägungsprozess findet hier nicht statt, vielmehr
überlässt die Stadt die Planungshoheit dem Investor, der dies auch in den öffentlichen
Sitzungen ganz deutlich zum Ausdruck bringt. Der Investor hat auf Nachfrage
eines Stadtratsmitglieds, ob er die Hochhäuser denn unbedingt bauen müsse
geantwortet: „Wenn ich die nicht bauen kann, dann gehe ich jetzt."
Weitere Reaktionen gab es sowohl in der öffentlichen Sitzung als auch in
Folge der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans nicht. Damit wird nur
eine Endweder-Oder-Entscheidung getroffen, von einem Abwägungsprozess, den
das Baugesetzbuch ausdrücklich vorsieht, kann keine Rede sein. Beispielsweise wären hier Fragen einer weiteren
Abterrassierung, der Höhenfestlegung auf einem Niveau der vorhandenen
Bebauung oder etwa die Festsetzung als reines Wohngebiet oder allgemeines
Wohngebiet in Erwägung zu ziehen gewesen. Es erfolgt aber nur pauschal die
Behauptung die Nachbarschaft könne nicht erwarten, dass eine bislang
unbebaute Fläche nunmehr nicht baulich genutzt oder entwickelt werden könne.
Genau dies erwartet die Nachbarschaft aber gerade nicht! Sie erwartet aber eine verträgliche Planung die mit einem
Sondergebiet mitten in einer vorhandenen Wohnbebauung nicht möglich ist.
Letztlich ist allen Sondergebieten gemeinsam, dass sie über die typische
Nutzung von anderen Baugebieten gerade noch hinausgehen. Daher ist es
städtebaulich rechtswidrig und verstößt auch gegen nachbarschützende
Vorschriften Sondergebiete mit der höchsten Verdichtung und höchsten
Geschossflächenzahl die die Baunutzungs-verordnung zulässt mitten in einer
Wohnbebauung vorzusehen, um einem Investor höchstmögliche Planungs-/Entwicklungsmöglichkeiten
zu geben. Auch wenn der Investor inzwischen im SO 4-Gebiet eine
weitaus größere Abstandsfläche vorsieht als zuvor und auch bereit ist auf ein
weiteres Geschoss zu verzichten, in dem die Geschossfläche nunmehr auf 258
Meter über dem Meeressspiegel festgesetzt worden ist, überragt die angedachte
Firsthöhe um optisch nahezu weitere zwei Stockwerke die Firsthöhen der
Nachbarn, nämlich um 4 Meter. Nicht gerechnet sind weitere zulässige
technische Aufbauten, wie Schornsteine, Fahrstuhlfahrten etc., die dann noch
zu den 4 Metern dazu kommen, also defacto schnell bei 6 Metern liegen. Die
pauschale Begründung im Bebauungsplan damit ausreichend Rücksicht auf die
angrenzende Nachbarschaft zu nehmen, bleibt wieder eine Behauptung. |
|
Zu D3: Erläuterung: Maßgeblich
ist die Zweckbestimmung des Sondergebietes, die grundsätzlich variieren kann
und daher nicht von vorneherein als unverträglich bezeichnet werden kann. Die
Normierung eines Sondergebietes kommt immer dann zum Tragen, wenn der geplante
Nutzungsmix sich wesentlich von den in §§ 2- 10 BauNVO Baugebieten
unterschiedet und auch sich auch nicht mit den Gliederungsmöglichkeiten des §
1 Abs. 5 – 9 realisieren lässt. Das Nebeneinander eines Wohngebietes sowie
eines Sondergebietes auch unter Festsetzung eines unterschiedlichen Maßes der
baulichen Nutzung ist durchaus möglich und kann daher nicht als
„städtebaulich rechtswidrig“ bezeichnet werden. Die Verträglichkeit ergibt
sich im vorliegen Fall durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung
und der Zweckbestimmung des Sondergebietes. Die hier
festgesetzten Sondergebiete sind hinsichtlich ihres zulässigen
Nutzungskataloges genau definiert und enthalten keine Nutzungen, die mit
einer Wohnnutzung unverträglich sind. Mit den definierten Sondergebieten tut
die Stadt genau das, was nebenstehend angemahnt wird, nämlich eine gezielte
Steuerung der städtebaulichen Entwicklung. Die
Planungshoheit liegt bei der Stadt Zweibrücken und diese wird von durch die
Stadt auch ausgeübt. Der Stadtrat hat sich sehr intensiv mit den Einwendungen
der Öffentlichkeit befasst, was unter anderem auch dadurch zum Ausdruck kam,
dass den Bürgern sowohl im Bauausschuss als auch im Gemeinderat Redezeit
eingeräumt wurde. Da die Festsetzungen für die Realisierung einer Planung,
die parallel schon in der Bearbeitung ist, gelten werden, ist es nur
sinnvoll, dass frühzeitig eine Abstimmung zwischen Investor und Träger der
Planung erfolgt. Das ist eine gängige Praxis, die vielfach angewandt wird und
grundsätzlich nicht zu kritisieren ist. Im Laufe
des Planungsprozesses wurde seitens des Investors eine ganze Reihe von
Zugeständnissen gemacht. So wurde der ursprüngliche Geltungsbereich
verkleinert, somit ein Großteil der Waldflächen erhalten, die Baugrenze im SO
4 zurückgezogen sowie die Geschossigkeit im SO 4 reduziert. In der
nebenstehenden Stellungnahme wird u.a eine Höhenbegrenzung auf dem Niveau der
vorhandenen Bebauung angesprochen. Es wird kritisiert, dass dies nicht
erfolgt ist und ausgesagt, dass dies in Erwägung zu ziehen gewesen wäre. Die
Aussage ist so zu interpretieren, dass vorausgesetzt wird, dass diese
Erwägung nicht stattgefunden habe. Dies ist definitiv aber nicht richtig. Im
Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung kommt die Stadt in diesem Punkt zu dem
Ergebnis, dass die erfolgte Höhenreduzierung im SO4 städtebaulich verträglich
ist und hat daher den Plan in dieser Form zur Auslegung beschlossen. In den
Planunterlagen und der Abwägungssynopse zur frühzeitigen Beteiligung wird
dies erläutert. Eine
Einbindung in das vorhandene Umfeld aus Wohngebäuden ist nicht zwingend daran
gebunden, dass die vorhandenen Geschosszahlen nicht überschritten werden
dürfen. Gerade im Bereich der nördlichen Bebauung wurde nach der frühzeitigen
Beteiligung eine Reduzierung vorgenommen, um diesem Belang gerecht zu werden.
Auf Grund der vorherrschenden Topographie/ Höhenlage würde fast jedwede
Bebauung die angrenzende überragen, unabhängig von der Zahl der Geschosse. Auch wird
auf die Ausweisung eines Wohngebietes Bezug genommen. Dazu wird auf die
obigen Ausführungen zum Sondergebiet hingewiesen. Der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass nicht Sondergebiete,
sondern Kerngebiete und urbane Gebiete i.V.m. § 17 BauNVO die höchste GFZ
ermöglichen. Die
Festsetzung eines Wohngebietes im nördlichen Bereich würde nicht dem Ziel
entsprechen, im gesamten Baugebiet die zulässigen Nutzungen realisieren zu
können. Maßgeblich ist diese Planungsabsicht, nicht eine Objektplanung, die
derzeit vielleicht in Teilbereichen nur die eine oder die andere Nutzung aus
dem Nutzungskatalog in bestimmten Bereichen vorsieht. Maßgeblich sind also
die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
Ausschussmitglied Schneider wirft ein, das irgendwo positiv erwähnt wurde, dass Redezeit im Bau- und Umweltausschuss wie auch für den Stadtrat eingeräumt wurde. Er möchte wissen, ob dies eine ein korrektes Verfahren, auch für die Zukunft sei.
Der Vorsitzende erwidert, dass auf Antrag des Rates bzw. des Ausschusses zu bestimmten Beratungsgegenstände für betroffener bzw. berührter Bevölkerungsteile Redezeit eingeräumt werden können bzw. zu hören sind.
D4 |
Auch wenn Abstandsflächen gewahrt sind, besteht eine
Rücksichtslosigkeit bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung und die
überbaubare Grundstücksfläche nämlich dann, wenn das Bauvorhaben gegenüber
dem Nachbargrundstück oder den Gebäuden auf dem Nachbargrundstück derart
übermächtig ist, dass das Nachbargrundstück / Gebäude nur noch oder
überwiegend als eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierten Fläche
ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahr genommen wird. (OVG NRW),
Urteil vom 29. August 2005 - 10A3138/02. Aufgrund der Massivität der Baukörper, die sich aus ihrer
Breite, Tiefe und Höhe ergibt, verliert gerade die umliegende Bebauung mit
Ihren Gartenbereichen ihre vollständige Eigenständigkeit. Verstärkt wird die beherrschende Wirkung der Gebäude
dadurch, dass der Erdgeschossboden der geplanten Hochhäuser um einiges höher
liegt als das der umliegenden Bebauung. Der optische Eindruck der
unterschiedlichen Höhen der Gebäude auf dem Grundstück wird dadurch noch
verstärkt. Ein gewichtiger Punkt nimmt ebenfalls die
Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück ein, es eröffnet nicht nur aus den
Fenstern der geplanten Gebäude, sondern auch der vielen Terrassen/Balkone und
Dachterrassen, also von Bereichen in denen sich typischerweise mehrere
Personen auch über längere Zeiträume aufhalten, erstmalige
Einsichtsmöglichkeiten. Darüber hinaus entsteht eine regelrechte Verschattung.
Die Sonneinstrahlung am Nachmittag bis Abend entfällt schlicht weg für unser
Vorgartengrundstück. Eine Möglichkeit sich hiergegen effektiv zu schützen
besteht für uns nicht. Selbstverständlich ist uns Nachbarn klar, und an
dieser Stelle sei dies nochmals betont, wir erheben nicht den Anspruch einer
Gebietserhaltung im Sinne einer unbebauten Wiese, daher gehört es sicher zur
Normalität eines Grundstücks, dass dieses eingesehen werden kann, die Anzahl
der eröffneten Einsichtsmöglichkeiten und der Umstand, dass der gesamte
Ruhebereich unseres Grundstücks betroffen ist, ist aber eine deutlich
abweichende Fallgestaltung zum Normalfall. |
|
Zu D4: Erläuterung: Das Gebot
der Rücksichtnahme vermittelt in der Regel keinen Schutz vor
Einsichtmöglichkeiten von benachbarten Häusern. Auch die Besonnung oder
Belichtung wird nicht über den gesamten Tagesverlauf gesehen in
qualifizierter Weise beeinträchtigt. Auf Grund
der vorherrschenden Topographie/ Höhenlage würde fast jedwede Bebauung die
angrenzende überragen, unabhängig von der Zahl der Geschosse. Die
Festsetzungen des Bebauungsplanes sind darauf ausgerichtet, Belästigungen
oder Störungen zu verhindern. Dass die Festsetzungen außerdem darauf
abzielen, die Belange der benachbarten Bereiche im Norden des Plangebietes zu
schützen, indem u.a. größere Abstände vorgesehen werden, als dies
bauordnungsrechtlich erforderlich wäre, wurde bereits in der Beschlussvorlage
zur frühzeitigen Beteiligung ausgeführt. Es ist, so heißt es dort weiter,
nicht auszuschließen, dass gerade bei einem Quartier, dass innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortslage liegt, Blickbeziehungen zwischen benachbarten
Bereichen entstehen, wie dies bei benachbarten Quartieren, Straßenzügen u.ä.
in Innerortslage üblich ist. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass
jegliche bauliche Entwicklung auf benachbarten Flächen dadurch grundsätzlich
auszuschließen ist. Dies gilt umso mehr, als die Festsetzungen des Bebauungsplanes
darauf ausgerichtet sind, dass die Belange der benachbarten Bereiche
möglichst wenig berührt werden. Gerade in
dem Bereich im Nordosten des Plangebietes wurde im wirksamen
Flächennutzungsplan bereits vor dem vorliegenden Verfahren der
Flächennutzungsplanänderung ein Baugebiet dargestellt. Eine Bebauung dieser
Fläche war also bereits vorher vorbereitend geplant. Grundsätzlich
bleiben bauordnungsrechtliche Vorgaben zu Abstandsflächen unberührt und diese
stehen gerade auch in Bezug zu den Gebäudehöhen. Dessen ungeachtet werden im
Norden des Geltungsbereiches größere Abstandsflächen zu den
Grundstücksgrenzen eingehalten. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
D5 |
Für die Gebiete SO 3 und S04 müssen daher dringend
planerische Festsetzungen getroffen werden, wie reines Wohngebiet oder
mindestens allgemeines Wohngebiet. Letztlich sind Ankündigungen des Investors
unverbindlich und nach dessen bisher wechselnden Erklärungen muss befürchtet
werden, dass hier später auch noch Gebäude für andere Zwecke errichtet oder
genutzt werden. |
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Zu D5: Siehe
Ausführungen und Beschlussvorschlag zu D3. |
D6 |
Die Planung unterliegt zudem einigen Verfahrensverstößen: Die Rodung in SO 3 erfolgte unter Verstoß gegen§ 14
LWaldG. Der Investor war für den Rodungsantrag schon gar nicht antragsbefugt,
da er weder Eigentümer noch Besitzer des Waldes war. Die Rodungsgenehmigung
erging gegenüber dem Ingenieurbüro Schenk. Inhaber ist derselbige, Eigentum
oder Besitz des Waldes bestand ihm gegenüber aber nicht. Letztlich ist nach
wie vor die Park & Bellheimer AG Verantwortliche; dies zeigt sich schon
allein durch die Gewähr der Verkehrs-sicherheitspflichten des Grundstücks
durch Park & Bellheimer AG und nicht durch den Investor. Da das Waldgesetz den nachhaltigen Schutz des Waldes
bezweckt, hätte die Rodung aber nur genehmigt werden dürfen, wenn die
Berechtigung des Antragstellers festgestanden hätte. |
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Zu D6: Erläuterung: Dem Einwand
wird widersprochen. Alle genannten Belange sind in adäquater Weise im
Bebauungsplanverfahren berücksichtigt worden. Die
Genehmigung wurde von dem zuständigen Forstamt mit Schreiben vom 21.01.2019
erteilt. Bei der Rodungsgenehmigung handelt es sich um ein eigenständiges
Verfahren, welches keine rechtliche Voraussetzung für den Bebauungsplan
darstellt und somit nicht Teil der Abwägung des Bebauungsplans sein kann. Beschlussvorschlag: Aus diesem
Grund sind die Bedenken zurückzuweisen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Aus diesem Grund
sind die Bedenken zurückzuweisen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
Ausschussmitglied Ruf möchte wissen, ob es nicht sinnvoll sei künftige Rodungen erst nach Rechtskraft des Bebauungsplanes bzw. nach Genehmigung des Bauantrages zu genehmigen.
Der Vorsitzende antwortet, dass man diesen Sachverhalt gerne mit dem Forstamt bereden könne. Er weist jedoch darauf hin, dass, wie von Frau Lennartz im Vorgang ausgeführt, es sich um zwei unabhängige, getrennte Verfahren handelt. Man könne dies jedoch künftig abstimmen.
D7 |
Darüber hinaus wurde § 14 Abs. 5 LWaldG und das ist noch
viel gravierender nicht beachtet. Danach ist wie hier eine Genehmigung zur
Umwandlung einer bestehenden Waldfläche in einem durch Bebauungsplan
überplanten Gebiet erforderlich und durch Auflage sicher zu stellen, dass von
dieser Genehmigung erst Gebrauch gemacht wird, wenn das beabsichtigte
Vorhaben auf der Fläche zulässig ist. Hierdurch soll der Gefahr begegnet
werden, dass eine Rodung erfolgt, ohne dass das Vorhaben, für welches die
Beseitigung des Waldes in Kauf genommen wird zur Ausführung kommt und das betrifft genau den vorliegenden Fall. Ganz
konkret: Wenn Herr Schenk also seine Hochhäuser nicht bekommen sollte, so
sein O-Ton in der Stadtratssitzung, dann geht er ja bekanntlich, er nimmt
also wieder Abstand von seinem Projekt, der Wald bleibt unwiederbringlich
gerodet. Und genau diese Fälle soll §14 Abs. 5 LWaldG ausschließen. Über diese Verfahrensvorschrift haben sich alle Stellen
hinweggesetzt, weil möglichst schnell Fakten geschaffen werden sollten. Dabei
war völlig klar, dass es hier nicht nur um eine Rodung im Rahmen einer
üblichen Bewirtschaftung, sondern um die Überplanung des Waldes ging. Dies
alles erweckt den Eindruck, dass hier mehrere öffentliche Stellen bewusst
zusammengewirkt haben, um dem Investor schnell Planungssicherheit geben zu
können. Der Umstand, dass auch die Stadt als Planungsbehörde und die untere
Forstbehörde Planungssicherheit haben sollte, bevor sie es zulässt, dass Wald
unwiederbringlich zerstört wird, hat man dabei vollkommen außer Acht gelasse Darauf hat auch die oberste Naturschutzbehörde
hingewiesen: Sie schrieb am 25.1.2019 an die untere Naturschutzbehörde mit
Abdruck an das zuständige Forstamt: „ ... aufgrund der Eingabe vom NABU mit dem Hinweis, dass
es sich im nördlichen Bereich des ehemaligen Parkbrauereigeländes um eine
alte Parkanlage mit z.T. entsprechenden gereiften Baumbestand handelt,
schließt sich der ONB der Forderung des Naturschutzverbandes an, eine Rodung
zunächst auszusetzen. |
|
Zu D7: Erläuterung: Siehe auch zu D6. Die
Genehmigung wurde von dem zuständigen Forstamt mit Schreiben vom 21.01.2019
erteilt. Beschlussvorschlag: Aus den
vorgenannten Gründen wird der Stellungnahme in diesem Punkt nicht gefolgt. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Aus den
vorgenannten Gründen wird der Stellungnahme in diesem Punkt nicht gefolgt. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
D8 |
Bevor die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens nicht
abschließend geklärt ist, sollten durch die Baumrodung keine Tatsachen
geschaffen werden. Aus meiner Sicht wäre es unverantwortlich einen alten und
gereiften Baumbestand leichtfertig für ein Vorhaben zu opfern, sofern nicht
alle Interessen miteinander sauber abgewogen worden sind. Nach den Erläuterungen des NABU und den vorliegenden
Fotos sind in dem Baumbestand der alten Parkanlage auch imposante Bäume mit
zum Teil 2-3 Meter Stammumfang enthalten. Die alte Parkanlage ist optisch
sehr eindrucksvoll und nach Angaben des NABU nach der Beseitigung der Hallen auch wieder von der Stadt her wahrnehmbar. Sie ist
aufgrund ihres Alters als gereift und ökologisch so wertvoll einzustufen,
dass ihr ökologische Funktionen bereits jetzt schon nicht ausgleichbar
erscheinen. Diese Funktionen werden sich mit zunehmendem Alter noch
wesentlich weiter entfalten. Aus naturschutzfachlicher Sicht sollten daher
Eingriffe in den alten Bestand der Parkanlage vermieden und dieser Bestand
insgesamt erhalten und seine ökologische Funktion erhalten und weiterentwickelt
werden." (Informationen nach Akteneinsicht aufgrund TranspG erhalten). Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
wurden damit nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt; letztlich wird dies
dann wohl in den gerichtlichen Verfahren zu prüfen sein. |
|
Zu D8: Siehe auch Ausführungen und Beschlussvorschlag zu D7. Erläuterung: Die Kritik, die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege seien nicht in ausreichendem Maße
berücksichtigt worden, ist zurückzuweisen. In den Unterlagen zum Bebauungsplan,
insbesondere im Umweltbericht und in der Begründung selbst sowie in der
Abwägungssynopse zur frühzeitigen Beteiligung wurde ausführlich dargelegt,
wie die Umweltbelange erfasst und eroiert wurden, welche Abstimmungen es
diesbezüglich mit den zuständigen Fachbehörden gegeben hat und welche
Konsequenzen sich daraus für die Planung ergeben haben. Im Einzelnen sei dazu ergänzend
ausgeführt: Zu der „Artenschutzrechtlichen
Potenzialabschätzung und Bewertung – Waldstück nördlich der ehemaligen
Parkbrauerei / Stadt Zweibrücken“ (L.U.P.O. 2018) hatte der NABU Zweibrücken
mit Schreiben vom 6.1.2019 (AZ: Ki/s) eine Gutachterliche Stellungnahme zum
Bebauungsplan ZW 164 vorgelegt, das an das Forstamt Westrich in Pirmasens
gerichtet war. Dieses NABU-Schreiben wurde nebst
diversen Anlagen in Kopie an die ONB der SGD Süd, an die UNB, an das Amt für
Stadtplanung und den NABU Landesverband verteilt. Aufgrund dessen erfolgte am
15.1.2019 eine erneute Erfassung des B-Plan-Geländes durch Biologen, wobei
auf Grundlage der durch den NABU erstellten Karte, Baum-Koordinaten und Fotos
die fraglichen Bäume nochmals untersucht wurden. Dem Belang wurde also in
angemessenem Umfang nachgekommen. Die Verortung der Bäume nach den
NABU-Koordinaten erwies sich als nicht möglich, da die Bäume gemäß der Liste
(A 7 – Tabelle Höhlenbäume) auf Koordinaten liegen sollte, die weit außerhalb
(bei Moskau) liegen. Mit Hilfe der weiteren Unterlagen ließen sich alle Bäume
eindeutig verorten. Bei der neuerlichen Untersuchung, die
sehr intensiv durchgeführt wurde, konnten zwar zwei potenzielle
Fledermaussommerquartiere festgestellt werden (Baum 1, 5) , es wurden dort
aber weder eine aktuelle Besiedlung (Fledermauswinterquartier) noch Hinweise
auf eine sonstige Nutzung als Fledermaus-sommerquartier festgestellt. Alle anderen „Höhlen“ erwiesen sich
als Abbrüche von Ästen (was auch früher schon festgestellt und damit
bestätigt wurde), die entweder nicht tief waren, oder aufgrund ihrer
Exposition feucht/nass waren und damit nicht als Fledermaushabitat in Frage
kommen. Eine Revidierung der im ersten
Gutachten gemachten Aussagen war demnach nicht notwendig. Ein
rodungsbedingter Verstoß gegen das BNatSchG lag demnach nicht vor. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
D9 |
Ein weiterer formeller Fehler liegt darin, dass das
Umweltgutachten L.A.U.B. erst am 18.03.2019 vorgelegt wurde, also nach Ablauf
der erfolgten Auslegung und Stellungnahmefrist bis 01 .03.19. |
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Zu D9: Erläuterung: Es ist
darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Verfahren, dass mit einer Frist
Anfang März beendet wurde, nicht um die öffentliche Auslegung (nach § 3 Abs.
2 BauGB) gehandelt hat, sondern, wie dies auch explizit in den
Verfahrensunterlagen zum Ausdruck gebracht wurde, um die frühzeitigen
Beteiligungsschritte. Unabhängig davon, dass alle Kartierungen und
Untersuchungen ordnungsgemäß, verfahrensgerecht und in Abstimmung mit den
zuständigen Fachbehörden erfolgt sind, wäre eine Ergänzung der Planunterlagen
bei Bauleitplänen grundsätzlich immer auch nach den frühzeitigen
Beteiligungsschritten möglich ohne dass darin ein Verfahrensfehler besteht. Dies ist
sogar üblich, was in der Natur der Dinge bei einer frühzeitigen Beteiligung
liegt, die nämlich frühzeitig erfolgen soll, wenn eben noch nicht alle
Planungsinhalte fixiert sind. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
D10 |
Ein formeller Mangel liegt auch darin, dass der
ablehnende Beschluss des Naturschutzbeirates Zweibrücken vom 04.10.2018 betreffend die vorgesehene
Überplanung des Waldes der Park & Bellheimer AG weder den städtischen
Gremien noch der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde und damit weder bei der
Rodungsgenehmigung noch bei den Beratungen des Stadtrates beachtet werden
konnte. |
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Zu D10: Erläuterung: Grundsätzlich
ist darauf hinzuweisen, dass die Untere Naturschutzbehörde (UNB), wenn sie im
Rahmen eines Bauleitplanverfahrens gehört wird, nicht daran gebunden ist,
einen vorliegenden Beschluss des Naturschutzbeirates zu übernehmen bzw.
Abweichungen zu erläutern oder zu begründen. Offenbar hat die Untere
Naturschutzbehörde, als diejenige Stelle, deren Beurteilung im
Bauleitplanverfahren die maßgebliche ist, die Auffassung des
Naturschutzbeirates nicht geteilt und daher auch nicht in ihre Stellungnahme
übernommen. Relevant
ist im Rahmen der Trägerbeteiligung die abschließende Stellungnahme der UNB.
Der Beitrag des Naturschutzbeirates (obwohl kein eigentlicher Träger
öffentlicher Belange) ist als Bestandteil der Synopse aber enthalten (s.u.)
und mit einem Abwägungsvorschlag versehen. Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass sich der ursprüngliche Beschluss des
Naturschutzbeirates vom 04.10.2018 noch auf einen älteren Planungsstand als
den vorliegenden, ausgelegten Stand bezog. Dieser Planungsstand umfasste
einen weitaus größeren Geltungsbereich. Dem o.g. Beschluss wurde durch eine
Nachprüfung/Nachuntersuchung des Büro L.U.P.O am 15.01.2019 nachgekommen, bei
welcher auf Grundlage der durch den NABU erstellten Karten, Baum-Koordinaten
und Fotos die betreffenden Bäume nochmals untersucht wurden. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
D11 |
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, die Stadt scheint
Getriebene eines in der Tat bestehenden Missstandes im Stadtkern zu sein, der
sich aufzulösen scheint durch viele gute Pläne des Investors. Ein kleiner
Teil im Planungsgebiet wird aber von einem bestehenden Wohngebiet umrandet.
Hier bestehen einfach Interessen der Nachbarn weiterhin so zu wohnen, wie es
für ein Wohngebiet typisch ist. Das ist keine überzogene Forderung. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die
durch sie hervorgerufen werden zu Lasten Betroffener einfach ungelöst
bleiben! Bitte nehmen Sie sich der Thematik an. |
|
Zu D11: Hierzu wird
auf die Ausführungen im Vorangegangenen zu D1 bis D10 hingewiesen. |
D12 |
Naturschutzbeirat der Stadt Zweibrücken Schreiben vom 31.05.2019 (persönlich
abgegeben) Az.: -/- Obere und untere
Naturschutzbehörden mit angegliederten Naturschutzbeiräten sind
Landesbehörden in der Peripherie. Der Naturschutzbeirat der
Stadt Zweibrücken berät die Stadtverwaltung bei Fragen des Naturschutzes und
des Umweltschutzes. Verteiler aller Protokolle und
Beschlüsse sind: Mitglieder, Oberbürgermeister,
Bürgermeister, 1.Beigeordneter, Bauamt, Stadtplanungsamt, SGD Süd. Ein vom Naturschutzbeirat
vorgelegter Rat im Rahmen einer Bauplanung hat grundsätzlich für alle Phasen
dieses Verfahrens Gültigkeit. Zur Beachtung lege ich in
dieser Stufe ZW 164 nochmals den Rat des Naturschutzbeirates vom 4.10.2018
vor, der den ursprünglich vorhandenen Parkbräuwald vor der vorzeitigen Rodung
am 12.2.2019 betrifft. |
|
Siehe auch
Erläuterungen zu D10. |
|
Anlage: Stellungnahme des
Naturschutzbeirates der Stadt Zweibrücken vom 04.10.2018: Der Vorsitzende des
Naturschutzbeirates beim Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken stellt in der
Beiratssitzung vom 04.10.2018 den Antrag, die nachfolgende Stellungnahme zum
Parkbrauerei-Gelände abzugeben: Parkbrauereigelände
Zweibrücken, Bauvorhaben W. Schenk Das zentral in der Stadt
gelegene Gelände besteht aus dem unteren Industriebereich Fl.-Nr. 2208/1 von 16.525 m2 und dem oberen
Hanggrundstück Fl.-Nr. 2208 und 2207 von insgesamt 17.155 m² Das Hanggrundstück ist in
allen Plänen als Wald ausgewiesen. Nach Planvorlagen soll das
untere Grundstück als Quartier (Hotel, betreutes Wohnen, Pflegeeinrichtung)
und das obere Hanggrundstück als Wohnpark mit Privathäusern bebaut werden. Ein Waldstück von 1,7 ha
mitten in einer Stadt stellt eine große Besonderheit dar. Dieser über lange Zeit
unbearbeitete Waldhang war über Jahrzehnte Schutzgelände der für die Existenz
der Parkbrauerei wichtigen Brunnenanlage. Somit ist im Zentrum Zweibrückens
ein Waldbereich ohne wesentliche Eingriffe verblieben mit folgenden wichtigen
Auswirkungen: - großer Sauerstoffspender, - sehr große CO2-Speicherung, - günstige Beeinflussung des
Kleinklimas, der direkten und auch weiteren Umgebung, - Kühlwirkung im Sommer, - gute Wasserspeicherung im
Stadtgebiet, - von der freien Höhenfläche
östlich der Amerikastraße zieht über wenig bebaute Grundstücke, einen Wald in
der Senke und unbebaute Gärten ein Grünzug südwestlich in den Parkbräu-Wald:
eine ideale Kaltluft-Schneise für das Stadtzentrum, - großflächiger Filter für
Staub und Feinstaub, - optische Auflockerung der
angrenzenden Hangbebauung, - Aufenthalts- und Brutplätze
für Vögel, - Rückzugsgelände für
heimische Tiere, - Vernetzung mit anderen
Grünzonen der Stadt = Biotopvernetzung, - im Zuge der Klimaerwärmung
prägend für zukünftigen Städtebau, Fazit: Die aufgeführten, wichtigen
und bedeutenden Auswirkungen für eine zukünftige Entwicklung der Wohnstadt
Zweibrücken verbieten auf Dauer jegliche Bebauung des Park-Bräu-Waldes. Abstimmungsergebnis: 6 ja 1 nein |
|
Zu D12: Erläuterung: Zunächst
ist anzumerken, dass sich die besagte Stellungnahme noch auf einen älteren
Planungsstand als den jetzigen bezieht. Der angepasste Geltungsbereich
bezieht sich nur noch auf Teilflächen des angrenzenden Waldes. Die
angesprochenen Funktionen können somit teilweise aufrechterhalten werden. Die
Genehmigung zur Rodung einer Teilfläche des Waldbestandes auf dem Grundstück
PI.Nr. 2208, Gemarkung Zweibrücken wurde mit Genehmigungsbescheid vom
28.01.2019 durch das zuständige Forstamt Westrich erteilt, da, so der
Bescheid, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Waldes
an dieser Stelle nicht vorliegt. Im Rahmen des Umweltberichtes ist die
Inanspruchnahme betrachtet und bilanziert worden. Notwendige externe
Kompensationsmaßnahmen sieht der Bebauungsplan vor. So wurde
dem durch die Planung entstandenen
Verlust an Waldflächen
von 0,3 ha eine externe Kompensationsmaßnahme auf den Flurstücken 3216/3,
3228/3 und 290/43 Gemarkung Niederauerbach zugeordnet. Es handelt sich dabei
um Maßnahmen zum Waldumbau und zur Entwicklung von Waldrändern. Bei der
Rodungsgenehmigung handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, welches
keine rechtliche Voraussetzung für den Bebauungsplan darstellt und somit
nicht Teil der Abwägung des Bebauungsplans sein kann. Darüber hinaus enthält der
Bebauungsplan eine Reihe grünordnerischer Festsetzungen zur Minderung der mit
dem Eingriff einhergehenden Folgen. So sind die baulich nicht
genutzten Grundstücksflächen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Pro
angefangene 300 m² baulich nicht genutzter Grundstücksfläche sind mindestens
2 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Maßnahmen dienen der
allgemeinen Durchgrünung des Gebietes und gelten ferner dem Ausgleich der
Gehölzverluste. Weiterhin wurde die extensive Begrünung von
Flachdachflächen als zulässig festgesetzt. Neben der Verzögerung des
Abflusses besitzen begrünte Dachflächen eine kleinklimatische
Ausgleichsfunktion. Als eine weitere Maßnahme sieht der Bebauungsplan vor,
die Flächenversiegelung innerhalb des Geltungsbereichs zu minimieren. Hierzu
wurde festgesetzt, dass die PKW-Stellplätze soweit möglich mit einem
versickerungsfähigen Belag herzustellen sind. Abschließend sei darauf
hingewiesen, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes einschließlich seiner zugehörigen Anlagen
wie dem Umweltbericht und der artenschutzrechtlichen Prüfung und
entsprechender Ausgleichsmaßnahmen in enger Abstimmung mit den zuständigen
Fachbehörden erfolgte. Beschlussvorschlag: Die
Bedenken werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. Der Bau– und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden Beschlussvorschlag: Die Bedenken
werden im Sinne der o.a. Argumentation zurückgewiesen. An der Abstimmung nahmen 15
Mitglieder teil. |
Der Vorsitzende bittet um Wortmeldungen.
Ausschussmitglied Dr. Pohlmann merkt an, das man lange und intensiv um dieses Bauleitplanverfahren gesprochen habe. Man habe auch mehrfach um die einzelnen Einwände gesprochen und werde morgen (Protokollanmerkung: Sitzung des Stadtrates am 18.09.19) über den Satzungsbeschluss entscheiden. Er möchte diesbezüglich vorbringen, dass man als „GRÜNE“ diese Entwicklung grundsätzlich positive sehe. Man möchte auch einen solchen Beschluss nicht im Wege stehen. Man habe dennoch Vorbehalte die sich ins besondere auf die noch zu errichteten „Punkthäuser“ im Hang beziehen würden. Man habe dies bei den frühzeitigen Beteiligungsverfahren schon einmal vorgetragen. Er sehe momentan keine formalen Mängel, da alle Einwendungen durchgesprochen worden seien. Man bedauere natürlich, dass eine Rodung bzw. Kahlschlag erfolgt sei. Wie schon Ausschussmitglied Ruf Vorgangs anmerkte, könne man zukünftig anders damit umgehen. Er betont nochmals, dass die geplante Errichtung der Punkthäuser sie „stören“ würden. Man halte es aus Gründen des Erscheinungsbildes bzw. des Stadtbildes die potentiellen Punkthäuser subjektiv zu hoch.
Ausschussmitglied Schneider erklärt, dass man diese Planung sehr positiv sehe. In diesem Gebiet fände eine Aufwertung statt. Zudem werden viele Arbeitsplätze geschaffen (Pflegeeinrichtungen, Hotelbetrieb u.a.). Beispielgebend sei außerdem die Bedachung. Hier werden u.a. Gründächer verwirklicht die klimatisch optimal seien. Auch werde etwas für den Naturschutz unternommen wie z.B. die Umsiedlung der Eidechsen, Anbringung von Fledermauskästen. Er sehe dies als eine sehr positive Entwicklung. Den vorgebrachten Einwand von Ausschussmitglied Ruf könne er verstehen. Daraus müsse man lernen. Die jetzige Entwicklung findet er positiv. Der ökologische Ausgleich wurde festgelegt und zudem werde ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat e i n s t i m m i g folgenden
Verteiler:
1 x Amt 60/61