Ortsvorsteherin Seibert bemerkt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 30 Abs. 2 GemO) seien die Mitglieder des am 26.05.2019 neu gewählten Ortsbeirates vor deren Amtsantritt in öffentlicher Sitzung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten.

Die Ausübung dieses gemeindlichen Ehrenamtes erfolge gem. § 30 Abs. 1 GemO unent­geltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissens­überzeugung. Sie seien an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

 

Sodann weist Ortsvorsteherin Seibert auf folgende Paragraphen der Gemeindeordnung (GemO) hin:

§ 30 Abs. 4 (Antragsrecht)

§ 20 (Schweigepflicht)

§ 21 (Treuepflicht)

§ 22 (Sonderinteresse)

 

Im Anschluss daran verpflichtet sie die anwesenden Ortsbeiratsmitglieder durch Hand­schlag.

 

Oberbürgermeister Dr. Wosnitza beglückwünscht die Ortsbeiratsmitglieder zu ihrer Wahl in dieses gemeindliche Gremium, wobei er auf die Bedeutung dieses Ehrenamtes hinweist (insbesondere als „Schnittstelle“ zwischen den Bürgern vor Ort und der Verwaltung).