Ortsvorsteher Ruf bemerkt, Ortsbeiratsmitglied Glahn hätte an der konstituierenden Sitzung des Ortsbeirates am 28.06.2019 nicht teilnehmen können, weshalb in der heutigen Sitzung die Verpflichtung nachträglich erfolge.

 

Sodann weist der Vorsitzende auf folgende Paragraphen der rheinland-pfälzischen Gemeinde­ordnung (GemO) hin:

 

§ 20 (Schweigepflicht)

§ 21 (Treuepflicht)

§ 22 (Sonderinteresse)

 

Sodann verpflichtet er Ortsbeiratsmitglied Glahn durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten.