Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Zweibrücken möge beschließen, dass für die Battweilerstraße (K 14) im gesamten innerörtlichen Verlauf – aus Gründen der Verkehrssicherheit, der Reduzie­rung von Lärmimmissionen, der Unfallverhütung und besonders auch im Hinblick auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger – die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h geboten ist.

 

Hilfsweise möge der Stadtrat – aus vorstehend genannten Gründen – beschließen, dass im innerörtlichen Bereich der Battweilerstraße (K 14), ab Zuwegung der Kindertagesstätte „Pusteblume“ auf der maximal zulässigen Länge von insgesamt 300 m eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet wird.

 

 

 


 

Der stellvertretende Ortsvorsteher Danner-Knoke erkundigt sich, ob seitens der im Orts­beirat vertretenen Fraktionen das Wort zur angedachten Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Bereich der Battweilerstraße (K 14) gewünscht werde.

Nachdem sich keine diesbezüglichen Wortmeldungen ergeben, erläutert der Vorsitzende die Notwendigkeit der beabsichtigten Verkehrsberuhigungsmaßnahme anhand eines Beamervortrages (PowerPoint-Präsentation), welche der Niederschrift über diesen Tages­ordnungspunkt als Anlage beigefügt ist.

 

Im Jahr 2018 seien in Deutschland insgesamt 386 Tötungsdelikte (Morde) registriert worden, während im selben Zeitraum die Anzahl der Unfalltoten im Straßenverkehr 3.265 Personen betragen habe, was fast die zehnfache Anzahl der Tötungsdelikte wäre.

 

Ziel der sog. „Vision Zero“ sei die Reduzierung der Unfalltoten und Schwerverletzten im Straßenverkehr auf 0 Personen, wobei der Kernpunkt der Strategie zur Erreichung dieses Zieles ein sicheres Verkehrssystem sei samt der Einsicht, dass der Mensch als Teil dieses Systems nicht fehlerfrei agiere.

Die Gestaltung der Verkehrsmittel samt Verkehrswege müsse dieser Erkenntnis entsprechen, wobei die Regelwerke zur Teilnahme am Straßenverkehr entsprechend anzupassen seien.

Dabei sei folgende Priorität zu beachten:

Bei der Abwägung von unterschiedlichen Werten oder Zielen muss die Unversehrtheit des Menschen an erster Stelle stehen! Das Leben ist nicht verhandelbar!

 

Im Anschluss daran informiert der Vorsitzende über historische Regelungen des Straßen­verkehrs, aus welchen sich schließlich die heutige Straßenverkehrsordnung (StVO) ent­wickelt habe (siehe Anlage).

 

Sodann weist der Vorsitzende darauf hin, in der neuen Verwaltungsvorschrift der Bundes­regierung vom 10.03.2017 sei u.a. folgende Neuregelung enthalten:

„Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflege­heimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h gesenkt werden, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Ein­richtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z.B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraum­suchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist.

Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306).“

Somit wäre die Anordnung einer 30 km/h-Begrenzung zumindest vor dem Kindergarten (in Höhe Bürgerhaus) möglich.

 

Sodann verliest der Vorsitzende den Sachverhalt (vor Ort bestehende Gegebenheiten im Bereich Battweilerstraße), wodurch die Einrichtung einer 30 km/h-Begrenzung im gesamten Straßenverlauf begründet wird, samt diesbezüglicher Beschlussempfehlung.

Sachverhalt sowie Beschlussempfehlung sind der Niederschrift über diesen Tagesord­nungspunkt ebenfalls als Anlage beigefügt.

 

Im Rahmen einer sich hieran anschließenden, längeren Aussprache wird allgemeine Zu­stimmung zu o.g. Geschwindigkeitsbegrenzung im gesamten innerörtlichen Strecken­verlauf der Battweilerstraße (K 14) signalisiert. Als Minimallösung sollte zumindest im Bereich der Zuwegung der Kindertagesstätte „Pusteblume“ eine solche Geschwindigkeits­begrenzung angeordnet werden.

 

Sodann fasst der Ortsbeirat   e i n s t i m m i g   den folgenden


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

10

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

An der Abstimmung nahmen 10 Mitglieder teil.

 

 

Im Anschluss daran weist Ratsmitglied Danner-Schmidt darauf hin, für Fußgänger wäre die Überquerung der Battweilerstraße (K 14) in Höhe der Einmündung der Straße „Am Schützenhaus“ äußerst gefährlich, da aufgrund der Kurve keine Sicht in Richtung Ortsausgang bestehe.

Außerdem sei der Bürgersteig in diesem Bereich extrem schmal, weshalb dessen Begehung ebenfalls sehr problematisch wäre.

 

Der Vorsitzende bemerkt, im Zusammenhang mit dem hier vorgesehenen, kleinen Bau­gebiet OA 09 „Südöstlich der Battweilerstraße“ wären eventuell Verbesserungen der derzeit bestehenden Situation zu erwarten.

 

 

 

Verteiler:

Amt 32 – 1 x

Amt 51 – 1 x