Der Vorsitzende berichtet, Frau Margot Schneider sei für das verstorbene Ortsbeirats­mitglied Paul Schmidt in den Ortsbeirat Oberauerbach nachgerückt.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sei die Verpflich­tung von Ortsbeiratsmitgliedern (in öffentlicher Sitzung) vor deren Amtsantritt Aufgabe des Ortsvorstehers.

Zunächst weist er auf folgende Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hin, wobei er diese erläutert:

§ 20 (Schweigepflicht)

§ 21 (Treuepflicht)

§ 22 (Sonderinteresse)

 

Im Anschluss daran verpflichtet stellvertretender Ortsvorsteher Danner-Knoke Frau Schneider durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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