Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

 

1.      Dem Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages mit der Kommunalbau Rheinland-Pfalz mbH (KB)/ Projektgesellschaft mit dem Sitz in Mainz zu.

 

2.      Die Entschädigungssumme für die Gesamtinvestition wird auf 1.403.600,00 € festgesetzt.

 

3.      Auf die Ausübung der Vorkaufsrechte wird verzichtet.

 

4.      Die Kosten des Rechtsgescäftes trägt die Kommunalbau GmbH

 


Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage und die Tischvorlagen.

 

Ratsmitglied Nunold gibt an, die Fraktion Die Linke lehne, aufgrund der Haushaltslage der Stadt, eine Zustimmung zu den Tagesordnungspunkten I/3 und I/4 grundsätzlich ab.

 

Ratsmitglieder Rimbrecht und Dr. Pohlmann sprechen sich nicht grundsätzlich gegen den Bau, aber gegen die Finanzierung aus. Es handle sich hier um eine freiwillige Leistung. Ratsmitglied Rimbrecht wundert sich zudem, dass dieser Punkt in der Vergangenheit sogar als Dringlichkeitspunkt behandelt wurde.

 

Ratsmitglied Dr. Hitschler sieht den Vertrag und das Finanzierungsmodell als sinnvoll an und denkt, man solle den Bau voll und ganz unterstützen.

 

Herr Wagner erklärt, beschließe man den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag, folge daraus der Erbbaurechtsvertrag. Dieser gestalte sich grundsätzlich wie bei anderen Projekten. Hinzu komme aber die Regelung der Deckelung des Kaufpreises durch den Zeitablauf.

Er informiert den Rat, der vorgelegte Entwurf des Erbbaurechtsvertrages werde auf Anregungen der SPD-Fraktion zusätzlich noch in folgenden Punkten konkretisiert:

  1. § 2 Absatz 1: Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, auf dem Erbaugrundstück das in § 1 genannte Bauwerk und bauliche Anlage nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ZW 126/3, westlich der Amerikastraße, Teiländerung 3 zu erstellen.
  2. § 7  zusätzlicher Satz: Unberücksichtigt bleiben die gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht durch Rechnungen belegte und nicht anerkannte Kosten für die Gesamtinvestitionen nach Ziffer 1.
  3. § 3 Nr. 2: Kommt der Erbbauberechtigte trotz schriftlicher Mahnung dieser Verpflichtung binnen angemessener Frist von vier Wochen nicht oder nur ungenügend nach, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, auf Kosten des Erbbauberechten für die Versicherung selbst zu sorgen.

 

(Die genauen Formulierungen werden noch mit dem Notar abgestimmt.)

 

Der Stadtrat fasst folgenden

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

32

Nein:

7

Enthaltung:

1

 

An der Abstimmung haben 39 Ratsmitglieder und der Vorsitzende teilgenommen.

 

 

Verteiler:

Amt 10

Amt 20

Amt 60