Ortsvorsteher Kroh begrüßt die Herren Boßlet und Abraham (UBZ) zu diesem Tagesord­nungspunkt und bemerkt, im Zusammenhang mit dem Übergang der Vorortarbeiter zum UBZ sei den Vororten zugesichert worden, dass ihnen dadurch keine Nachteile entstünden, was durchaus auch zutreffend wäre.

Allerdings sei es zu Verärgerungen bei Bürgern gekommen, deren Grundstücke sich in un­mittelbarer Nähe zu Verbindungswegen oder Bushaltestellen befinden würden, nachdem sie schriftlich darüber informiert worden wären, dass sich die Verkehrssicherungspflicht in oben genannten Bereichen in ihrer Zuständigkeit befinde.

Dies sei insoweit nachvollziehbar, als diese Aufgabe bislang seitens des Vorortarbeiters wahrgenommen worden wäre, ohne dass dies von der städtischen Satzung abgedeckt gewesen sei.

In diesem Zusammenhang erteilt er den Vertretern des UBZ das Wort.

 

Herr Abraham informiert, bezüglich Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht sei die Straßenreinigungssatzung der Stadt Zweibrücken die entsprechende rechtliche Grundlage.

Danach würden alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage grundsätzlich der Pflicht zur Straßenreinigung unter­liegen. Die Reinigung umfasse dabei sowohl die Sommerreinigung wie auch den Winter­dienst (Schnee- und Eisbeseitigung). Zu den öffentlichen Straßen würden neben den Fahr­bahnen u. a. auch die Geh- und Radwege, Parkplätze, Seitenstreifen und Verbindungswege gehören. Dabei umfasse die Gehwegreinigung auch die Reinigung des Bereiches dort eventuell befindlicher Bushaltestellen.

Sowohl die Sommerreinigung als auch der Winterdienst seien – gemäß Straßenreinigungs­satzung – auf die Anlieger übertragen worden. Dabei sei es für die Verpflichtung zur Stra­ßenreinigung ohne Belang, ob sich zwischen dem Grundstück und dem Gehweg oder dem Gehweg und der Fahrbahn eine öffentlichen Zwecken dienende Fläche wie z. B. Grün­streifen, Böschung, Abhang oder dergleichen befinde. Solche Flächen würden also nicht dazu führen, dass die Reinigungspflicht automatisch auf die Stadt übergehe – sie verbleibe auch hier beim Anlieger.

Von dieser Regelung würde es nur wenige Ausnahmen geben, wobei besondere Erschwer­nisse vorliegen müssten.

So wäre es – gemäß Rechtsprechung – denkbar, dass bei Vorhandensein eines gravierenden Reinigungshindernisses (z. B. steiler Treppenweg) die Reinigungspflicht der Kommune ob­liege.

Im gesamten Stadtgebiet würden nur diejenigen Bushaltestellen durch die Stadt / UBZ ge­reinigt, wo die Stadt als Grundstücksbesitzer / Anlieger selbst in der Reinigungspflicht sei.

Der Vorortarbeiter hätte Reinigungsarbeiten / Winterdienst in den Bereichen von Bushalte­stellen und Verbindungswegen offensichtlich in Unkenntnis dessen vorgenommen, dass hierfür die Anlieger zuständig sind.

 

Im Anschluss an diese Informationen erkundigt sich Ortsbeiratsmitglied Brünisholz, ob es eine Bestimmung gäbe, nach der eine Reinigung für einen Anlieger nicht mehr zumutbar wäre, wenn der Verbindungsweg eine bestimmte Länge überschreite.

Im Falle massiver Eisbildung erachte er eine Sperrung der Verbindungswege als sinnvoll.


 

Ortsvorsteher Kroh bemerkt, es handele sich in Wattweiler lediglich um zwei Verbin­dungswege (Weg von der Straße „Im Schulacker“ zur Rebenstraße sowie Treppenweg zum Stadtpfad).

 

Herr Abraham antwortet, in oben genanntem Zusammenhang würde es keine längenmä­ßige Begrenzung geben.

Das Sperren von Wegen müsste ggf. seitens des UBZ – keinesfalls durch den Anlieger – erfolgen.

Bei ungünstiger Witterung wäre dies im Regelfall unproblematisch durchführbar, da den Passanten ein Umweg zumutbar wäre.

 

Ortsbeiratsmitglied Körner spricht in diesem Zusammenhang den von der Bliestalstraße (in Höhe Gasthaus Marschall) zum ehemaligen „Milchhäuschen“ führenden Treppenweg an und erkundigt sich, ob seitens des UBZ hier Winterdienst durchgeführt werde bzw. ggf. eine Sperrung – bei massiver Glatteisbildung – erfolge.

Ihm sei aufgefallen, dass bei dem extremen Glatteisereignis am 20.01.2013 hier kein Winterdienst vorgenommen wurde.

 

Herr Boßlet sagt eine Prüfung hinsichtlich der in Wattweiler vorhandenen Treppenwege samt diesbezüglicher schriftlicher Stellungnahme zu.

Er weist ergänzend darauf hin, dass der Winterdienst nicht für die Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdiensten sowie Polizei zuständig wäre.

Es bestehe eine eindeutige gesetzliche Regelung, wonach diese selbst Vorkehrungen tref­fen müssten, dass sie zu jeder Zeit und bei jeder Witterungslage ihren Verpflichtungen nachkommen könnten.

Der Winterdienst umfasse lediglich diejenigen Wege, die seitens der Kommune diesbe­züglich festgelegt worden seien. Dem UBZ sei es ohnehin nicht möglich, eine vollständige Räumung aller Straßen im gesamten Stadtgebiet vorzunehmen.

 

Ortsbeiratsmitglied Kunze weist darauf hin, dass – seiner Auffassung nach – auf den Geh­wegen der Winterdienst mit zu großen Salzmengen vorgenommen worden sei.

 

Herr Boßlet bestätigt dies und sagt zu, diese Thematik mit den für den Winterdienst zu­ständigen Mitarbeitern des UBZ zu besprechen.

 

Sodann dankt Ortsvorsteher Kroh den Herren Boßlet und Abraham für ihre Informationen.

 

 


 

 

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