Ortsvorsteher Hüther berichtet, Herr Helmut Teuscher sei aus dem Stadtteil Oberauerbach verzogen, weshalb er – gem. den gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) – aus dem Ortsbeirat ausgeschieden wäre.

Die nächste, noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags der Grünen Liste wäre Frau Karin Ipser gewesen. Allerdings habe Frau Ipser auf die Annahme des Mandats verzichtet.

Daraufhin wäre der nachfolgende Bewerber der Grünen Liste Herr Wolfgang Adelfang angeschrieben worden, worauf dieser gegenüber Herrn Oberbürgermeister Pirmann schriftlich erklärt habe, dass er das Mandat annehme.

 

Der Vorsitzende erklärt, unter diesem Tagesordnungspunkt werde die Verpflichtung von Herrn Adelfang durch Handschlag (gem. § 30 GemO) auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten erfolgen.

Der Verpflichtete übe das Amt unentgeltlich und nach dem Gemeinwohl bestimmter Ge­wissensüberzeugung aus. Er sei dabei nicht an Weisungen oder Aufträge seiner Wähler gebunden.

Sodann weist der Vorsitzende Ortsbeiratsmitglied Adelfang auf die gesetzlichen Bestim­mungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hinsichtlich Schweigepflicht (§ 20 GemO), Treuepflicht (§ 21 GemO) sowie Sonderinteresse (§ 22 GemO) hin.

Im Anschluss daran nimmt Ortsvorsteher Hüther die Verpflichtung des Ortsbeiratsmit­gliedes Adelfang durch Handschlag vor.

 


 

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