Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Der Ortsbeirat fasst folgenden   B e s c h l u s s :

 

Der Ortsbeirat Oberauerbach verbleibt bei seinem Beschluss aus der 20. Sitzung am 09.12.2013 zu Tagesordnungspunkt 3 im öffentlichen Teil bezüglich wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen – Beschluss über Empfehlung des Orts­beirates an den Stadtrat betreffend Systemwechsel von Einmalbeiträgen zu wieder­kehrenden Beiträgen.

 

An der Abstimmung nahmen 12 Ortsbeiratsmitglieder teil.

 

Oberbürgermeister Pirmann weist auf die fehlerhaft zustandene gekommene Beschluss­fassung am 9.12.2013 hin, weshalb er die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einholen werde.

 


Ortsvorsteher Hüther begrüßt Herrn Oberbürgermeister Pirmann zu diesem Tagesord­nungspunkt und erteilt ihm das Wort.

 

Oberbürgermeister Pirmann berichtet, seitens des Ortsbeirates wäre in der Sitzung am 11.11.2013 ein Beschluss gefasst worden. In der darauffolgenden Sitzung am 09.12.2013 wäre zur gleichen Thematik ein erneuter Beschluss gefasst worden.

Dieser erneute Beschluss sei deshalb nicht rechtsfähig, weil die GemO vorsehe, dass die Bürger über die Tagesordnungspunkte im öffentlichen Teil von Sitzungen unterrichtet werden müssten, um sodann entscheiden zu können, ob sie an einer Sitzung teilnehmen oder nicht.

In dem Beschluss vom 11.11.2013 hätte sich der Ortsbeirat für die Einführung wieder­kehrender Beiträge ausgesprochen, während – nach erneuter Aufnahme in die Tages­ordnung der Sitzung am 09.12.2013 – beschlossen worden wäre, dass die Einführung wiederkehrender Beiträge abgelehnt werde.

Das Ergebnis dieses Beschlusses wäre nicht von Bedeutung. Es gehe vielmehr darum, dass der Ortsbeirat einen erneuten, abweichenden Beschluss nicht fassen könne, ohne den ersten Beschluss aufzuheben.

Es gehe also um die Frage des Informationsrechtes der Bürger hinsichtlich der Tätigkeit des Ortsbeirates.

Dazu wäre nötig gewesen, dass aus der Tagesordnung klar erkennbar hervorgehen müsse, dass der Beschluss vom 11.11.2013 aufgehoben wird und eine erneute Beschlussfassung vorgesehen ist.

Die Aufstellung der Tagesordnung obliege alleine dem Ortsvorsteher. Hierauf habe der Oberbürgermeister keinen Einfluss.

Er habe jedoch rechtzeitig Ortsvorsteher Hüther darauf aufmerksam gemacht, dass die gewählte Verfahrensweise falsch sei, da zuerst die Aufhebung eines Beschlusses er­folgen müsse, bevor eine erneute Beschlussfassung vorgenommen werden könne. Dies müsse auch für die Bürger klar erkennbar sein.

 

Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe er den Beschluss vom 09.12.2013 ausgesetzt.

Ortsvorsteher Hüther hätte die Möglichkeit gehabt, die Sitzung vom 09.12.2013 noch abzusagen, um sie sodann neu einzuberufen.

 

Ortsvorsteher Hüther bezieht sich auf einen Kommentar zu § 40 GemO (Aufhebung oder Änderung eines bereits gefassten Beschlusses), wonach dies grundsätzlich jederzeit mög­lich sei.


Allerdings müsse die Angelegenheit als Beratungsgegenstand in der Tagesordnung einer Ratssitzung aufgenommen sein.

Er schließe daraus, dass der Tagesordnungspunkt 3 im öffentlichen Teil der 20. Sitzung des Ortsbeirates Oberauerbach am 09.12.2013 betreffend wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen oben genannte Voraussetzungen des § 40 GemO er­fülle.

Der Rechtsauffassung, dass bei Änderung eines Beschlusses zunächst der bisherige Beschluss aufzuheben und anschließend der neue Beschluss zu fassen ist, könne er sich nicht anschließen.

Der Beratungsgegenstand sei in der Tagesordnung enthalten gewesen. Aus der Formulie­rung dieses Punktes in der Tagesordnung vom 09.12.2013 ergebe sich auch un­zweifelhaft der Gegenstand der Beschlussfassung, wobei diese Formulierung – gegen­über derjenigen vom 11.11.2013 – wesentlich konkreter sei.

Ein Hinweis auf die Aufhebung des Beschlusses sei nicht erforderlich gewesen, da keine Aufhebung, sondern eine Änderung des Beschlusses erfolgt wäre.

 

Sodann weist Ortsvorsteher Hüther nochmals auf die unterschiedlichen Formulierungen der beiden betreffenden Tagesordnungspunkte vom 11.11.2013 bzw. vom 09.12.2013 hin, wobei über den gleichen Beratungsgegenstand jeweils ein Beschluss gefasst worden sei.

Jedoch sei der Beschluss bezüglich der wiederkehrenden Beiträge aus der 3. Sitzung des Ortsbeirates am 09.11.2009 auch nicht aufgehoben worden. Gleiches gelte auch bezüg­lich der Sitzungen der anderen vier Ortsbeiräte.

Der zeitliche Abstand zwischen den Sitzungen sei – seiner Auffassung nach – in diesem Zusammenhang nicht relevant.

 

Herr Oberbürgermeister Pirmann erklärt, es sei gegenüber einer Beschlussfassung im Jahr 2013 durchaus ein Unterschied, ob eine Beratung mit Beschlussfassung im Jahr 2009 erfolgt sei, da damals völlig andere Voraussetzungen vorgelegen hätten. So wären im Jahr 2013 mehrere Informationsveranstaltungen durchgeführt worden, außerdem sei mittler­weile die Erarbeitung von beitragsrelevanten Grundlagendaten erfolgt.

 

Ortsbeiratsmitglied Stephan vertritt die Auffassung, dass für die Bürger der Beratungs­gegenstand klar erkennbar gewesen wäre.

Der Auffassung, dass zuerst ein Aufhebungsbeschluss hätte gefasst werden müssen, widerspreche eindeutig ein Kommentar von Herrn Dr. Wolfgang Neutz, wonach Folgendes ausgeführt ist:

„Wenn ein Beratungsgegenstand durch eine Sachentscheidung abgeschlossen worden war, setzt dies voraus, dass die Angelegenheit erneut als Beratungsgegenstand auf die Tagesord­nung einer späteren Sitzung gesetzt wird“.

Die von Herrn Oberbürgermeister Pirmann angeführten zwingenden Verfahrensvor­schrif­ten hätte er nirgendwo finden können.

 

Nach einer längeren Aussprache erfolgt die Abstimmung über den folgenden Beschluss­vorschlag von Ortsvorsteher Hüther:

Der Beschluss des Ortsbeirates Oberauerbach aus der 20. Sitzung am 09.12.2013 zu Tages­ordnungspunkt 3 im öffentlichen Teil bezüglich wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen – Beschluss über Empfehlung des Ortsbeirates an den Stadtrat be­treffend Systemwechsel von Einmalbeiträgen zu wiederkehrenden Beiträgen, wird aufge­hoben.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

5

Nein:

6

Enthaltung:

1

 

 

 

 

Verteiler:

Amt 10 – 1 x

Amt 30 – 1 x