Ortsvorsteher Kunze begrüßt Herrn Revierförster Rolland zu diesem Tagesordnungs­punkt und erteilt ihm das Wort.

 

Herr Rolland bemerkt, es erscheine ihm sinnvoll, über die rechtliche Thematik der Ver­kehrssicherungspflicht im Bereich des Waldes zu informieren, welche u. a. auch für Privat­waldbesitzer von Bedeutung wäre.

Der Begriff der Verkehrssicherungspflicht lasse sich wie folgt umschreiben:

„Wer in seinem Verantwortungsbereich durch Eröffnung, Unterhaltung oder auch Duldung eines Verkehrs auf seinem Grundstück oder auf andere Weise Quellen für Gefahren schaffe oder andauern lasse, habe Vorkehrungen zu treffen, die dem Schutze Dritter vor diesen Gefahren dienen“.

Dies bedeute also, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen habe, dass in Folge von seinem Grundstück ausgehender Gefahren für Dritte keine Schäden ent­stehen.

Werde die Verkehrssicherungspflicht verletzt, sei die gesetzliche Anspruchsgrundlage für den Schadenersatz § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigen­tum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Scha­dens verpflichtet ist.

 

Herr Rolland berichtet weiter, gemäß § 22 Landeswaldgesetz (LWaldG) dürfe grundsätz­lich jeder zum Zwecke der Erholung den Wald betreten, wobei dies auf eigene Gefahr erfolge.

In o. g. gesetzlicher Bestimmung sei weiterhin ausgeführt, dass neue Sorgfaltspflichten oder die Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer hierdurch nicht begründet würden.

Diese Formulierung verdeutliche, dass durch das freie Betretungsrecht keine Haftungs­erweiterung für den Waldbesitzer entstehe.

Im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht sei zu unterscheiden zwischen der sogenannten „waldtypischen Gefahr“ und der sogenannten „atypischen Gefahr im Wald“.

Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofes vom 2.10.2012 sei diese Differenzie­rung nochmals bestätigt worden.

Unter „waldtypischen Gefahren“ seien beispielsweise zu verstehen: Totäste in Baum­kro­nen, herabhängende Äste, mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen im Be­stand, Schlaglöcher im Weg, Steine, Wurzeln und Glatteis.

Mit diesen Gefahren müsse jeder Waldbesucher jederzeit rechnen.

„Atypische Gefahren im Wald“ seien beispielsweise Forstschranken, Brücken, Treppen, Geländer, Spielgeräte und Sitzbänke.

Es handele sich hierbei also um potenzielle Gefahrenquellen, welche nicht von der Natur, sondern seitens des Menschen geschaffen wurden.

 

Herr Rolland informiert, gemäß des vorstehend genannten Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) hafte der Waldbesitzer nicht für „typische Gefahren“, sondern lediglich für „atypische Gefahren“.


Eine Ausnahme bestehe lediglich hinsichtlich des an einer öffentlichen Straße befind­lichen Waldes. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei der Eigentümer des an einer öffentlichen Straße gelegenen Waldgrundstückes verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf den Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume oder abbrechende Äste zu vermeiden.

Hieran schließt sich eine kürzere Aussprache an, wobei Herr Rolland Detailfragen be­antwortet.

 

Im Anschluss an diese Informationen spricht Herr Rolland die Situation im Bereich des Wattweiler Waldes an.

Im Jahr 2015 seien hier keine größeren Holzerntemaßnahmen (Holzeinschläge) geplant.

Sodann erinnert Herr Rolland an die bereits im Rahmen der Sitzung des Ortsbeirates am 5.12.2013 angesprochene Wegebaumaßnahme im Bereich „Langental“.

Der Weg sei in der vergangenen Woche gebaut worden. Es handele sich dabei um einen reinen Maschinenweg, welcher insbesondere der Holzabfuhr diene.

Demnächst werde die bereits begonnene Verkehrssicherungsmaßnahme im Bereich des Wattweiler Tales abgeschlossen. In Richtung Wattweiler müssten lediglich noch einige nicht mehr standsichere Bäume gefällt werden.

 

Ortsvorsteher Kunze dankt Herrn Rolland für seine Informationen.

 


 

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