Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss stimmt der Anwendung der neu festzusetzenden angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II auf Grundlage des für das Jahr 2015/16 aktualisierten „Konzept der kreisfreien Stadt Zweibrücken zu § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ zum Monat April 2015 (Anwendungsstichtag 1. April 2015) zu.

 

Des Weiteren wird für das jährliche Ermittlungsverfahren eine Anpassungsuntergrenze von 10% für die Abweichung zwischen jährlich neu ermittelten und bis dahin festgesetzten Angemessenheitsgrenzen für 1- und 2-Personen Haushalte eingeführt.

 


Der Vorsitzende erläutert anhand den Mitgliedern des Sozialausschusses vorliegenden ausführlichen Beschlussvorlage die Änderungen im SGB II Bedarfs- und Leistungskataloges bezüglich der Festsetzung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) ab 1. April 2015.

Zusammenfassend stellt er fest, dass die Mietkosten insbesondere für die 1- und 2-Personen-Haushalte gesunken sind, was zur Folge hätte, dass zum 1. April die Angemessenheitsgren­zen der vorliegenden Beschlussvorlage der Entwicklung angepasst werden müssten. Grund­lage hierfür ist ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 22.09.2009, welches Kriterien auf­zeigt, nach dem die Ermittlung ei­ner angemessenen Miete durch ein schlüssiges Konzept zu erfolgen ist.

 

Aufgrund der recht geringen Abweichungen und zur Vermeidung zu erwartender Wider­sprüche und Klagen sowie Zahlung von einmaligen Beihilfen schlägt der Vorsitzende vor, die jetzigen Angemessenheitsgrenzen für die 1- und 2-Personen-Haushalte beizubehalten.

 

Zur künftigen Vermeidung der aufgezeigten Problematik schlägt der Vorsitzende weiterhin vor, wenn durch Änderung der Mietpreisentwicklung die Angemessenheitsgrenze des Konzepts sich 10 % nach unten entwickelt, diese künftig beizubehalten. 

 

Ausschussmitglied  Bernhard Schneider gibt zu dem Sachverhalt folgende persönliche Erklärung ab und wünscht ausdrücklich eine wörtliche Protokollierung:

 

„Ich bin der Auffassung, nachdem ich diesen Beschlussvorschlag gelesen habe, dass wir dabei ganz gleich wie in jedem Fall schlafende Hunde wecken, auf Deutsch gesagt. Denn zum Ersten bin ich der Auffassung, dass das Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit bei uns nicht schlüssig ist und nach meiner Information ist man von seitens des Sozialge­richtes in Speyer auch der Auffassung, dass das so ist. Ich weiß ja nicht, der ein oder andere kann sich ja mal mit der Frau Helbing in Verbindung setzen beim Jobcenter, die wird ihre Erfahrungen, die sie in Speyer gemacht hat, wahrscheinlich  dadurch auch bestätigen können. Zum weiteren ist hier ein Bundessozialgerichtsurteil angeführt im Zusammenhang mit diesem Sicherheitszuschlag von 10 %, da kann ich also nur dazu sagen, wenn man dieses Urteil liest, also wenn man in Zukunft diese Unverhältnismäßigkeit vermeiden will, ja, dann muss man die Wohngeldtabelle heranziehen, denn von der wird in diesem Urteil gespro­chen. Und diese 10 % als Sicherheit, so wie es in diesem Urteil drin steht, sind auch begrün­det und zwar in der Begründung unter Punkt 7. Die nächste Tatsache ist, dass unsere angemessene Obergrenze, Bemessungsobergrenze, im Verhältnis zu dem Wohngeldtarif um 60 Euro differiert. Und ganz gleich wie rum ich die Angelegenheit betrachte, ich komme immer wieder an die Stelle, und das sagt meine Erfahrung aus der Beratung bei Hartz IV, wenn jemand sagen wir mal 250 Euro bezahlen muss um bei der Zahl von 243,50 Euro zu bleiben, und hat eine Differenz von 7,50 Euro, dann bekommt er diesen Umzug für diese Wohnung nicht genehmigt, weil er also 7,50 Euro darüber liegt was zur Folge hat, dass er in dem Moment keine Umzugskosten bezahlt bekommt. Wenn er die Wohnung also nimmt, muss er die 7,50 Euro aus seiner eigenen Tasche sprich also aus seiner Regelleistung bezahlen und er hat zwar eine Möglichkeit, nämlich er kann für die Umzugskosten beim Jobcenter ein Darlehen beantragen und dieses Darlehen muss er auch monatlich wiederum mit mindestens 10 % von seinem Regelleistungssatz zurückbezahlen, d.h. also nur weil die Situation sich so darstellt in dem Moment, also er bekommt keine andere Wohnung, die jetzt im Rahmen oder unterhalb der Grenze der Bemessungsgrenze liegt, ist derjenige finanziell man kann sagen mit rund 50 Euro um bei dem Beispiel zu bleiben belastet und genau das ist die Situation, mit der ich mich immer wieder rumschlagen muss und ich bin überzeugt davon, wenn in irgendeiner Form sich da etwas bewegt, was anders läuft als das was die ganze Zeit war, dann trifft genau das zu, was hier schon erwähnt wurde am Anfang, nämlich bei der Differenz der Änderung von 230,00 Euro auf jetzt wieder 245,00 Euro. Und aus dem Grund bin ich der Meinung, dass man diesen Beschlussvorschlag, zumindest was meine Person anbelangt, dass ich den ablehne.“

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass das vorliegende Konzept beim Sozialgericht Speyer schon längere Zeit zur Prüfung vorliegt, bisher allerdings immer noch keine Entscheidung gefallen ist.

 

Der Vorsitzende führt weiterhin aus, dass der Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % sich an dem Urteil des Bundessozialgerichtes orientiert, ohne auf das Urteil Bezug zu nehmen.

 

Ausschussmitglied Bernhard Düker weist darauf hin, dass sich ein Großteil der Hilfe­empfänger im Wohnungsbestand der GeWoBau befindet und dort die Miete konstant ge­blieben ist. Härtefälle im Grenzbereich wird es immer geben. Er sieht für einen Hauptteil der Betroffenen daher keine Nachteile und schlägt vor, so wie vom Vorsitzenden vorgetragen wurde, zu verfahren.

 

Der Sozialausschuss fasst folgenden

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

2

Enthaltung:

0