Beschluss: zur Kenntnis genommen

Herr Fred Wolf erkundigt sich, weshalb die zurückgebaute Brücke über den Auerbach nicht wieder hergestellt werde.

Es sei ein über die Brücke führender Fahrweg ausgewiesen, den die Grundstückseigen­tümer nutzen müssten, um zu ihren Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite des Bachlaufes zu gelangen.

 

Ortsvorsteher Hüther weist darauf hin, dass seitens der Forstverwaltung keine Notwendig­keit zur Wiederherstellung der Brücke gesehen werde.

Auch die Stadtverwaltung sei der Auffassung, dass kein ausreichender Nutzungsbedarf bestehe. Außerdem komme dieses Projekt aus Kostengründen nicht in Betracht.

 

Herr Fred Wolf ist der Auffassung, wenn rechtzeitig, nachdem sich die Brücke etwas ab­gesenkt hätte, Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden wären, hätte diese erhalten werden können.

 

Der Vorsitzende erklärt, er werde sich in oben genanntem Zusammenhang um eine konkrete Stellungnahme der Verwaltung bemühen.

 

Herr Gottschlich (Stadtbauamt – Abt. Straßenbau und Umwelt) informiert, bei dem Weg im Brückenbereich handele es sich um einen Feldwirtschaftsweg.

Hierfür sei die Stadtkämmerei fachlich zuständig, wobei die Unterhaltung dem EBZ über­tragen worden wäre.

Aus Verkehrssicherheitsgründen (mangelnde Standsicherheit) hätte die Brücke zurück­gebaut werden müssen. Mit der Durchführung dieser Arbeiten sei der EBZ beauftragt worden.

Sodann wäre die Frage geprüft worden, ob eine Wiederherstellung erforderlich wäre.

Laut Stellungnahme der Stadtkämmerei sei dies nicht notwendig, da die Grundstücke über Waldwege angefahren werden könnten.

Es könne heutzutage nicht mehr nachvollzogen werden, wer die Brücke gebaut habe und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen sei.

Es würden auch keine statischen Berechnungen oder sonstige Planunterlagen dem Stadt­bauamt, dem EBZ oder der Stadtkämmerei vorliegen.

Wenn eine Wiederherstellung der Brücke erfolgen sollte, müsse unter anderem ein Wasserrechtantrag bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) gestellt werden. Ferner seien neben einem Gründungsgutachten auch statische Berechnungen erforderlich.

Für den Neubau einer reinen Fußgängerbrücke sei – aufgrund einer groben Schätzung – von Kosten in Höhe von insgesamt ca. 80.000,00 € auszugehen.

Die Möglichkeit der Errichtung einer provisorischen Brückenkonstruktion komme also nicht in Frage, zumal die Standsicherheit der Fundamente nicht mehr gegeben sei.

 

Ortsvorsteher Hüther erklärt, hinsichtlich der Erreichbarkeit vorstehend genannter Grund­stücke werde er die Zufahrtmöglichkeiten über den Bereich „Sechsmorgen“ in Erfahrung bringen.

 


 

 

 

 

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