Beschluss: TOP ohne Abstimmung

Ortsbeiratsmitglied Weibel möchte wissen, wie die Verwaltung dazu gekommen sei, die Bescheide erneut zu prüfen und zurückzunehmen.

 

Herr Schmidt (Rechtsamt) erklärt, dass Anlieger, die einen Beitragsbescheid erhalten hatten, Widerspruch eingelegt hätten, woraufhin dem Rechtsamt das Verfahren zur rechtlichen Prüfung der Abrechnungsgebiete zugewiesen wurde.

 

Ortsbeiratsmiglied Thiery erkundigt sich, ob dies bedeute, dass es ohne Widersprüche auch keine Rücknahme der Bescheide gegeben hätte.

 

Herr Schmidt bejaht dies. Eine Prüfung durch das Rechtsamt erfolge im Falle eines Widerspruches.

 

Ein Bürger möchte wissen, ob man sagen könne, dass das Stadtbauamt wissentlich Fehler gemacht habe.

 

Herr Schmidt widerspricht dem. Beim Abgabenrecht handle es sich um ein komplexes Rechtsgebiet und er vermute, dass sich das Stadtbauamt, wie auch die Bürger selbst, an der leider falschen Beitragsfestsetzung von 1974 orientiert habe.

 

Bürger kritisieren, dass dem Stadtbauamt ein solcher Fehler nicht hätte passieren dürfen.

Außerdem seien die Anlieger des oberen Straßenabschnittes aufgrund der falschen Bescheide nicht bei einer Entscheidung was oder wie ausgebaut werde, hinzugezogen worden.

Seitens der Anlieger werden Widersprüche angekündigt.

 

Herr Schmidt weist darauf hin, dass er natürlich nicht ausschließen könne, dass ein Gericht eine andere Auffassung vertrete als er, jedoch solle man die Kosten im Falle des verlorenen Verfahrens bedenken. Er habe den Fall der Talstraße ausführlich geprüft und denke nicht, dass es zu einer anderen Entscheidung käme.

 

Ein Bürger erkundigt sich, was es bedeutet ein „baulich nutzbares Grundstück“ zu besitzen.

 

Herr Schmidt erklärt, ein solches Grundstück müsse bebaut sein oder bebaut werden können.

Zu einzelnen Grundstücken könne er jedoch keine Auskunft geben. Hierfür sei die Beitragsstelle richtiger Ansprechpartner.

 

Der Bürger hätte zu diesen Voraussetzungen gerne eine genauere Definition, sodass jeder Anlieger wisse, warum er diese Beiträge für sein Grundstück zahlen solle.

Er fordert einen allgemeinen Fragenkatalog für Frau Mehrhof zusammenzustellen, für den Frau Mehrhof bzw. das Stadtbauamt in einem Infoblatt Antworten zu Verfügung stellen sollen.

Er erkundigt sich, ob für das Drittel der Grundstücksfläche Breite und Länge des Grundstücks eine Rolle spielen.

 

Herr Schmidt erklärt, dass dies keine Rolle spiele. Es käme lediglich auf 1/3 der Grundstücksfläche und die zulässige Geschossfläche an. Im so genannten „nicht-verplanten Innenbereich“ gebe es einen Tiefenbegrenzung von 40,00 m.

 

Ein Bürger erkundigt sich, wo festgesetzt sei, dass Ausbaubeiträge nur für Straßen erhoben werden.

 

Herr Schmidt führt aus, dass im Kommunalabgabengesetz (KAG) und der städtischen Ausbaubeitragssatzung mit dem Begriff der „Verkehrsanlage“ Straßen gemeint seien.

 

Ein Anlieger erkundigt sich, ob bei einem Grundstück, das aus mehreren Parzellen besteht, nur die Parzellen eingerechnet werden, die bebaubar sind.

 

Herr Schmidt erklärt, dass man auch hier den Einzelfall betrachten müsse. Hierbei handle es sich um Fragen der Veranlagung, zu denen er als Leiter des Rechtsamtes keine Auskunft geben könne.

Auf die Frage, welche Rechtsmittel bis wann eingelegt werden können, antwortet Herr Schmidt, dass die Anlieger ab Erhalt des Beitragsbescheides innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Verwaltung einlegen könnten. Bei den erhaltenen Vorankündigungen handle es sich nicht um die genannten Beitragsbescheide.

 

Die Bürger bitten die Beitragsstelle um einen groben Anhaltswert mit welchem Betrag die Anlieger bei einer festgelegten Grundstückstiefe und Straßenanteillänge rechnen müssten.

 

Herr Schmidt bejaht die Frage, ob im Falle eines Ausbaues des mittleren Teiles wieder alle Anlieger zahlen müssten.

 

Ein Bürger möchte wissen, warum auch Anlieger solcher Grundstücke zahlen müssten, deren Grundstücke nicht an die Talstraße angrenzen. Es gäbe mehrere Fälle, in denen das Grundstück in einer anderen Straße läge (Höhenstraße und Lindenstraße); der Garten zwar in Richtung der Talstraße ende, sich jedoch zwischen dem Garten und der Talstraße noch mehrere Meter städtische Fläche befänden.

 

Herr Schmidt erklärt, dass er keine detaillierten Fragen beantworten könne. Die betroffenen Anlieger müssten diese Fälle mit Frau Mehrhof absprechen.

 

Die Bürger bitten das Stadtbauamt um eine allgemeine Erklärung, warum und welche Anlieger, deren Grundstücke nicht in der Talstraße liegen, beitragspflichtig sind.

 

Es folgt Kritik seitens der Bürger, dass dieser ganze Ausbau bisher keine Verbesserung, sondern durch die schweren Baustellenfahrzeuge eher eine Verschlechterung der Fahrbahn sei. Außerdem verstehe man nicht, warum Anlieger zahlen müssen, die die Straße selten nutzen und damit keinen Vorteil haben. Überspitzt gesagt, müssten aufgrund des Vorteils, der durch den Ausbau entsteht, auch die Einwohner von Großbundenbach Beiträge zahlen.

 

Herr Schmidt erklärt, dass es bei der Beitragspflicht der Anlieger der Talstraße lediglich auf die Möglichkeit eines entstehenden Vorteiles durch den Ausbau ankäme.

Auf Anfrage eines Bürgers erklärt Herr Schmidt noch einmal, wie sich der städtische Anteil am Ausbau zusammensetzt. Er erklärt, von den beitragsfähigen Kosten müsse der Anteil abgezogen werden, der nicht dem Anliegerverkehr zuzuordnen ist. Der Stadtanteil, d.h. der Anteil der Öffentlichkeit, wurde durch einen Stadtratsbeschluss auf 35 % festgelegt.

 

Zum Abschluss der Einwohnerfragestunde erinnern die Bürger daran, dass man das Stadtbauamt um schriftliche Informationen zu den allgemeinen Umständen der Ausbaubeitragsfestsetzung bitte.

Zusätzlich zu allgemeinen Voraussetzungen des Beitragsrecht möchten die Anlieger gerne wissen:

 

-          Was genau bedeutet es ein „baulich nutzbares Grundstück“ zu besitzen?

-          Wie wird der Beitrag eines einzelnen Anliegers errechnet? Speziell: Auf welche Maße (Breite, Tiefe, etc.) kommt es bei der Grundstücksfläche an?

-          Welche Kriterien legen fest, wessen Grundstück „an der Talstraße liegt“?

-          Wenn ein Grundstück aus mehreren Parzellen besteht, werden dann nur für die bebaubaren Parzellen Ausbaubeiträge erhoben?

-          Wie hoch ist ungefähr der Beitrag, der auf jeden Anlieger zukommt?

 

Der stellvertretende Vorsitzende bedankt sich bei Herrn Schmidt und den Anliegern für Ihr Kommen.


Verteiler:

Amt 60

Amt 30