Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der stellvertretende Vorsitzende erklärt, dass zu Beginn an einen Teil der Anlieger der Talstraße Ausbaubeitragsbescheide ergangen seien. Gegen diese kam es zu Widersprüchen. Der Leiter des Rechtsamtes, Herr Schmidt, sei nach seiner rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass alle Anlieger der Talstraße Ausbaubeiträge zahlen müssten.

Daraufhin seien seitens der Verwaltung entsprechende Vorankündigungen an alle Anlieger der Talstraße ergangen, woraufhin diese nun wissen möchten, wie der rechtliche Hintergrund dieses Verfahrens ist.

Der stellvertretende Vorsitzende begrüßt Herrn Schmidt (Amtsleiter des Rechtsamtes) und bittet ihn zu der Rücknahme der Bescheide, sowie der Vorankündigung an alle Anlieger der Straße, Stellung zu nehmen.

 

Herr Schmidt bedankt sich für die Einladung. Er erklärt, dass er im Ortsbeirat bereits in der Vergangenheit einen Vortrag über den Unterschied der wiederkehrenden und einmaligen Beiträge gehalten habe. Die Diskussion zu dieser Thematik habe damit geendet, dass man sich für die Weiterführung der einmaligen Beiträge entschieden habe.

Anknüpfungspunkt bei der Erhebung einmaliger Beiträge sei immer die Ausbaumaßnahme in einer Straße. Selbst wenn nur ein Teil einer Straße ausgebaut werde, erfahren alle Anlieger der Straße den durch den Ausbau entstandenen Vorteil. Sobald der Vorteil der gesamten Straße zugute kommt, müsse jeder Anlieger entsprechende Beiträge zahlen. Geregelt seien die einmaligen Beiträge z.B. in den §§ 8, 10, 14 KAG.

Frau Mehrhof (Stadtbauamt) habe den unteren Teil der Talstraße, der innerhalb des Ortsgebietes liegt, kostenmäßig herausgerechnet und festgestellt, dass es sich bei dem beitragsfähigen Aufwand um rund 80.000,00 € handele. Abzüglich des städtischen Anteils seien auf die Anlieger ca. 50.000,00 € zu verlasten. Dieser Betrag werde nach den Maßgaben der Ausbaubeitragssatzung verlastet. Vorgesehen seien zwei Faktoren: 1/3 der Grundstücksfläche, zuzüglich der zulässigen Geschossfläche, welche ausdrücke, in welchem Umfang ein Grundstück bebaut werden könne.

Ausnahme des Grundsatzes, dass alle Anlieger Beiträge zahlen müssen, sei z.B. die Abschnittbildung, welche jedoch Voraussetzungen habe, die bei der Talstraße nicht erfüllt seien.

Schon Mitte der 70-er Jahre wurde nur ein Teil der Talstraße ausgebaut. Zwar zahlten damals nur die Anlieger des ausgebauten Teils; rein rechtlich gesehen war diese Vorgehensweise jedoch schon zu dieser Zeit falsch. Man habe auch überlegt, ob diese Tatsache eine Rechtfertigung sei, wiederholt fälschlicherweise nur einen Teil der Anlieger mit Beiträgen zu belasten. Nach einer eingehenden Prüfung wurde jedoch auch diese Möglichkeit ausgeschlossen.

Ursprünglich habe Frau Mehrhof die Abrechnungsgebiete auf den unteren Teil des tatsächlichen Ausbaues begrenzt. Dieses Gebiet sei im Wesentlichen auch durch das Abrechnungsgebiet von 1974 begrenzt worden. Es gebe lediglich zwei Anlieger, die für beide Abrechnungsgebiete hätten zahlen müssen. Man sei zu dem Ergebnis gekommen, dass deshalb die beitragsfähigen Kosten auf alle Anlieger der Talstraße verlastet werden müssten. Das Satzungsrecht beinhalte die Voraussetzungen, dass jede einzelne Straße an die Talstraße angrenzen müsse und dass das Grundstück baulich nutzbar sei.

Unter den dargestellten Voraussetzungen habe es für das Stadtbauamt keine andere Möglichkeit gegeben, als die Bescheide zurückzunehmen.

In  naher Zukunft müsse die Beitragsstelle des Stadtbauamtes nun die Maßstabsdaten aller Anlieger ermitteln und berechnen.


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