Die Vorsitzende begrüßt die Herren Deller und Gries zu diesem Tagesordnungspunkt und erteilt ihnen das Wort.

 

Herr Deller berichtet, die in städtischem Eigentum befindliche Halle sei sowohl als Schul­turnhalle als auch als Kultur- und Begegnungsstätte vorgesehen.

Gemäß § 5 Hauptsatzung der Stadt Zweibrücken hätten die Ortsbeiräte eine Entschei­dungskompetenz bei der Vergabe u. a. von Schulturnhallen, wobei allerdings auch die Bestimmungen sowohl des Schulgesetzes als auch des Sportfördergesetzes zu beachten wären.

Grundsätzlich gelte bei allen Veranstaltungen außerhalb des geregelten Schul- sowie Sportbetriebes, dass über die jeweilige Nutzungsvergabe der Halle in Zusammenarbeit des Ortsbeirates bzw. der Ortsvorsteherin mit dem Schulverwaltungs- und Sportamt entschieden werde.

Die Einbindung des Schulverwaltungs- und Sportamtes in die Entscheidungsfindung sei notwendig, da hierbei zwei gesetzliche Einschränkungen zu beachten wären.

Es handele sich dabei um den § 89 Schulgesetz, wonach Schulgebäude und Schulanlagen für außerschulische Zwecke bereitgestellt werden sollen, soweit schulische Interessen nicht beeinträchtigt würden und die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar wäre.

Näheres hierzu wäre in städtischen Richtlinien geregelt. Darin sei festgelegt, dass Ver­gnügungsveranstaltungen in Schulen grundsätzlich nicht durchgeführt würden. Ausge­nommen hiervon seien lediglich die Mehrzweckhallen. Die Kul-TuS-Halle wäre als solche klassifiziert.

Generell gelte jedoch, dass die Halle weder für private noch für gewerbliche Zwecke zur Verfügung gestellt werde.

Die zweite gesetzliche Einschränkung stelle § 15 Sportfördergesetz dar, worin geregelt wäre, dass die Träger von Sportanlagen – im Einvernehmen mit den Schulen – Benutzer­pläne aufstellen würden, in denen vorrangig der Schul-/Hochschulsport und sodann der Übungs- und Wettkampfbetrieb der Sportorganisationen zeitlich und dem Umfang nach festgelegt werden.

Die Anlagen dürften nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für sportfremde Zwecke verwandt werden.

 

Herr Deller berichtet weiter, der Schulsport habe erste Priorität. Danach folge der Vereins­sport und sodann – falls die Halle „frei“ wäre – könnten Veranstaltungen durchgeführt werden.

Das Verfahren hinsichtlich Hallenvergabe zwecks Durchführung von Veranstaltungen verlaufe folgendermaßen:

Nachdem das Schulverwaltungs- und Sportamt Kenntnis von der Terminierung einer beabsichtigten Hallennutzung erlangt habe, erfolge eine Prüfung, ob die betreffende Veranstaltung mit den Richtlinien konform wäre, wobei – anhand der Nutzungspläne – auch festgestellt werde, ob die Halle an dem geplanten Nutzungstermin noch „frei“ ist.

Falls die Halle grundsätzlich zur Verfügung stehe werde seitens des Schulverwaltungs- und Sportamtes sowohl Frau Ortsvorsteherin Seibert als auch die Schulleitung informiert, welche um eine Stellungnahme hinsichtlich Schulgesetz gebeten werde.

Wenn sowohl seitens Ortsbeirat bzw. Ortsvorsteherin als auch seitens der Schulleitung keine Einwände gegen die beabsichtigte Veranstaltung bestünden, werde vom Schul-verwaltungs-und Sportamt die Genehmigung erteilt, wobei auch die Kosten zur Hallen­nutzung – gemäß Richtlinien – festgesetzt würden.

 

Ortsbeiratsmitglied Paul bedauert, dass eine Nutzung der Kul-TuS-Halle lediglich Vereinen möglich sei – d. h. dass keine Nutzung durch Privatpersonen erfolgen könne.

 

Herr Gries weist darauf hin, im Zusammenhang mit dem Erwerb oben genannter Halle seitens der Stadt Zweibrücken sei festgelegt worden, dass hier insbesondere die „aus der Mitte des Stadtteils Rimschweiler kommenden Veranstaltungen – d.h. „gewachsene Veranstaltungen“ durchgeführt werden könnten.

Hierbei handele es sich beispielsweise um die örtliche Kerwe oder Mitgliederversamm­lungen der örtlichen Vereine.

 

In einer sich hieran anschließenden, kürzeren Aussprache spricht Ortsbeiratsmitglied Schmidt die anfallenden Kosten zur Nutzung der Kul-TuS-Halle bei Veranstaltungen an, wobei sie sich erkundigt, ob diese einheitlich wären oder variieren könnten.

 

Herr Gries antwortet, in den Richtlinien sei festgelegt, dass Nutzungsentgelte – jeweils nach Veranstaltungsart/Nutzungszweck – erhoben würden.

Deshalb wären die Entgelte nicht einheitlich, sondern könnten durchaus unterschiedlich sein.

So wäre es beispielsweise möglich, dass für bestimmte Veranstaltungen (z.B. gemein­nütziger Art) auf die Erhebung von Nutzungsentgelten verzichtet werde. Falls jedoch beispielsweise seitens des ausrichtenden Vereins gleichzeitig ein Getränkeverkauf für jedermann stattfinde, komme eine kostenlose Überlassung nicht mehr in Betracht.

Bei „Vergnügungsveranstaltungen“ werde ein Nutzungsentgelt in Höhe von 10 % der Bruttoeinnahmen (mindestens jedoch 200,00 €) erhoben, wobei auch die Dauer der jeweiligen Veranstaltung von Bedeutung wäre.

Dabei könnte es in der Praxis für die Verwaltung durchaus schwierig sein, bereits im Vorfeld zu entscheiden, ob es sich beispielsweise um eine Jubiläumsveranstaltung eines Vereins oder um eine „Vergnügungsveranstaltung“ handele.

 

Ortsbeiratsmitglied Fuhrmann ist der Auffassung, die Erarbeitung eines speziellen Frage­bogens für veranstaltende Vereine könnte dazu beitragen, bereits im Vorfeld Klarheit über die Art der Veranstaltung (einschließlich ggf. Nutzung der Bühne, Bestuhlung etc.) zu schaffen.

 

Herr Gries erklärt, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Aufstellung einer Benut­zungsordnung für Mehrzweckhallen sei die Erstellung eines Antragsformulars für außerschulische Nutzungen vorgesehen, in welchem detailliertere Fragen zur jeweils geplanten Veranstaltung gestellt würden.

 

Ratsmitglied Burkei regt an, die unter diesem Tagesordnungspunkt erfolgten Informa­tionen auch an die Mitglieder des Ortskartells Rimschweiler (Vorsitzende der örtlichen Vereine) weiterzugeben.


 

Ortsvorsteherin Seibert erklärt, im nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung zur heutigen Sitzung werde sie die Thematik dieses Tagesordnungspunktes erneut aufgreifen.

 

Sodann dankt sie den Herren Deller und Gries für ihre Informationen.


 

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Amt 40 – 1 x