Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Auf der Grundlage des oben geschilderten Sachverhalts empfiehlt die Verwaltung folgende Beschlussfassungen:

 

1.      Die Forderung in der Landesplanerischen Stellungnahme gemäß Ziff. II  auf eine engere Beschränkung der zulässigen Nutzung und deren räumliche Konkretisierung wird in das Planwerk übernommen.

2.      Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB werden wie in dieser Vorlage unter Ziff. III aufgeführt behandelt.

3.      Der Stadtrat billigt den Entwurf der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichnung, Begründung, Umweltbericht und Naturschutzfachlichem Planungsbeitrag, in der dieser Vorlage beigefügten Fassung.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentliche Auslegung) und § 4 Abs. 2 (Trägerbeteiligung) einzuleiten

Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/0615/2016.

 

Er bittet Herrn Wonka (Ing.büro Wonka) um ergänzende Erläuterungen.

 

Herr Wonka führt aus, dass die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) durchgeführt wurde. Es gäbe zu den Eingaben zum Flächennutzungsplanes, Teiländerung 15 „Buchenwaldhof“ Anmerkungen die, nach seiner Meinung, zu erläutern seien: Zum Einen die  Eingabe des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. des Naturschutzbundes Deutschlands, Ortsgruppe Zweibrücken), der darauf hinweise, dass die südwestliche Fläche des Bebauungsplangebietes ein traditioneller Rastplatz des Mornellregenpfeifers tangiere. Herr Wonka erläutert anhand eines Entwurfs der 15. Teiländerung des Flächennutzungsplanes eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche zum Schutz des Rastplatzes. Ein weiterer zu berücksichtigender Punkt in den Eingaben der frühzeitigen Beteiligung sei die landesplanerische Stellungnahme der oberen Landesplanungsbehörde bei der SGD Süd (SGD Süd=  Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Neustadt a.d. Weinstraße). Diese wies darauf hin, dass sonstige pferdeaffine Nutzungen wie z.B. Hufschmied nur im Umkreis von 100 m um die Hofstelle gestattet sei und diese sollen auf ein baulich untergeordnetes Maß beschränkt sein, damit kein wesentlicher zusätzlicher Verkehr entstünde. Diese Punkte gelten auch entsprechend im entsprechenden Bebauungsplan WA 21 „Buchenwaldhof“. Er erläutert anhand eines Bebauungsplanentwurfes die wesentlichen Merkmale möglicher Bebauung.

 

Der Vorsitzende verweist nochmals auf die landesplanerische Stellungnahme des SGD Süd hin.

Die Stellungnahme führt aus, dass die Zweckbestimmung der Sonderbaufläche auf

„Pferdezucht/-haltung/-sport“ beschränkt werde und auf dem Änderungsplan ein

entsprechender ergänzender Vermerk aufgenommen werden soll:

 

1. pferdeaffinen Einrichtungen nur außerhalb des Vorranggebietes für die Landwirtschaft im direkten Umfeld der Hofstelle zulässig sind und keinen zusätzlichen Verkehr erzeugen dürfen und

 

2. außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen nur Pferdesport- und

ausbildungsspezifische Anlagen zulässig sind.

 

Des Weiteren führt er die einzelnen Eingaben der Beteiligten aus und verliest jeden Abwägungsvorschlag einzeln:

 

(Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange:)

 

Träger

Abwägungs- und Beschlussvorschlag

2 – Abteilung 66 – Straße (Abt. Tiefbau)

Gegen o.g. Maßnahmen bestehen seitens des Straßenbaulastträgers keine Einwände.

 

Der Buchenwaldhof ist nicht über öffentlich gewidmete Straßen nach dem Landesstraßengesetz, sondern über vorhandene Feldwege erschlossen.

 

 

Da keine Einwände vorgebracht werden, besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich

3 – Abteilung 66 – Untere Abfall-, Bodenschutz- und Wasserbehörde

Die als Entwurf für den Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken, 15. Änderung (FNP 15) und für den Bebauungsplan WA 21 „Buchenwaldhof“ Gemarkung Wattweiler erstellten Planunterlagen haben wir durchgesehen.

Wir weisen darauf hin, dass sich das Plangebiet im ausgewiesenen Wasserschutzgebiet, Zone III, der Wasserversorgung Bliestal befindet. Die Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet ist am 01.10.1990 in Kraft getreten und ist auch heute noch länderübergreifend (Rheinland-Pfalz und Saarland) rechtsverbindlich gültig. Die Auflagen und Einschränkungen innerhalb der einzelnen Wasserschutzzonen sind bei zukünftigen Baumaßnahmen und sonstigen Vorhaben zu beachten.

 

Die Rechtsverordnung fügen wir als Anlage in Kopie bei.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans liegt innerhalb der ausgewiesenen Wasserschutzzone III.

In der Rechtsverordnung sind in § 3 Abs. 1 die Verbote für Vorhaben innerhalb der weiteren Schutzzone aufgelistet (beispielhafte Aufzählung). Wir gehen davon aus, dass Sie im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange auch die SGD-Süd – Obere Wasserbehörde in Kaiserslautern, die für Vorhaben in Wasserschutzgebieten zuständig ist, beteiligen werden.

 

 

Im Plangebiet sind keine kartierten Altablagerungen nach Bodenschutzrecht ausgewiesen.

 

 

 

Der Hinweis zum Wasserschutzgebiet wird in die Begründung aufgenommen und die Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet wird in der Begründung ergänzt.

 

In der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt:

Wasserschutzgebiet

Das Plangebiet liegt im ausgewiesenen Wasserschutzgebiet, Zone III, der Wasserversorgung Bliestal. Die Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet vom 01.10.1990 ist zu beachten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis, dass keine Altablagerungen im Plangebiet vorhanden sind wird zur Kenntnis genommen.

 

5 – UBZ – Untere Naturschutzbehörde

Im Rahmen der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde wurde den nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Mitwirkung an den oben genannten Bauleitplanverfahren gegeben.

Von derzeit zehn anerkannten Verbänden äußerten sich fünf zu dem Verfahren.

 

Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Rheinland-Pfalz e. V. und die Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e. V. haben keine Anregungen oder Einwände zur vorgelegten Planung.

 

Der Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen Wanderverbandes e. V. hat gegen das Vorhaben keine Bedenken.

 

Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V. hat ebenfalls keine grundlegenden Bedenken bezüglich der Maßnahme soweit eine zeitnahe Realisierung der erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet wird.

 

Der Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. des Naturschutzbundes Deutschlands, Ortsgruppe Zweibrücken weist darauf hin, dass die Flurstücke 2366/4 und 2366/5, Gemarkung Wattweiler, die die südwestliche Fläche des Bebauungsplangebietes darstellen und zur „Wattweiler Höhe“ ansteigen, den bedeutenden, traditionellen Rastplatz des Mornellregenpfeifers tangieren.

Aus diesem Grund hat die Ortsgruppe Zweibrücken des NABU gemeinsam mit Familie Reister und dem Ornithologen Günter Nikolaus einen Ortstermin durchgeführt. Als Ergebnis dieses Ortstermins soll der ansteigende südwestliche Teilbereich (vgl. Anlage 2 der Stellungnahme des NABU) von jeglicher baulichen Nutzung freigehalten werden. Auch auf das Einbringen von Gehölzstrukturen soll hier verzichtet werden. Stattdessen soll hier dauerhaft eine kurzgrasige Wiesenstruktur vorgehalten werden. Die Errichtung baulicher Anlagen sollen in diesem Bereich des Plangebietes auf die direkt an die Wirtschaftswege angrenzenden Bereiche beschränkt werden. Dabei sollen sich diese baulichen Anlagen maximal 7,00 m über das derzeitige Gelände erheben, um keine Anflugstörungen für den Mornellregenpfeifer darzustellen.

Weiterhin fordert der NABU eine Eingrünung der baulich genutzten Bereiche mit Bäumen und Sträuchern.

Der NABU befürchtet bei der Realisierung sämtlicher im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten und -erweiterungen ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen in diesem Bereich, was zu einer starken Beeinträchtigung von Natur und Umwelt führen würde.

 

Die Stellungnahmen der Verbände liegen Ihnen vor und sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

 

Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wird dabei die vorstehende Forderung des NABU nach einer „Tabu“-Zone im südwestlichen Gebietsteil unterstützt. Die Wattweiler Höhe stellt einen bedeutenden Vogelrastplatz dar. Deshalb sind auch die Randbereiche dieses Rastplatzes besonders zu betrachten und in ihrer Struktur zu erhalten. Aus diesem Grund schlagen wir vor, den südwestlichen Bereich des Plangebietes entsprechend der in Anlage 2 des NABU erfolgten Darstellung als „T-Fläche“ zum Erhalt der derzeitigen Struktur auszuweisen. Die baulichen Anlagen sollten sich innerhalb des Plangebietes auf eine Zone konzentrieren und durch Gehölze in die Landschaft eingebunden werden.

Deshalb halten auch wir, analog zur Stellungnahme des NABU für diesen südwestlichen Teilbereich eine Konzentration baulicher Anlagen auf den nördlichen Teil der Flurstücke 2366/4 und 2366/5 für sinnvoll und regen die Ausweisung eines entsprechenden Baufensters durch Ausweisung von Baugrenzen und die Festlegung von Gebäudehöhen entsprechend der Forderung des NABU an.

 

Zusätzlich zu dieser Ergänzung der Stellungnahmen der beteiligten Verbände erlauben wir uns weiterhin folgende Hinweise:

Im Rahmen mehrerer seit 2013 erfolgter Baugenehmigungen und naturschutzrechtlicher Genehmigungen wurden schon verschiedene Ausgleichsmaßnahmen auf den nun als Baufenster mit einer Grundflächenzahl von 0,4 dargestellten Fläche erteilt. Diese Genehmigungen sind verbunden mit der Schaffung entsprechender Ausgleichsflächen und der Vornahme von Ausgleichspflanzungen in den nunmehr als Baufenster dargestellten Bereichen. Der sich aus den Genehmigungen ergebende Ausgleichsbedarf ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens darzustellen. Soweit entgegen der ursprünglichen Planung und Genehmigungen dieser Ausgleichsbedarf nun an einer anderen Stelle nachgewiesen werden soll, ist dieses entsprechend darzustellen. Darüber hinaus ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Bilanzierung bezüglich der durch das Verfahren zukünftig möglichen baulichen Flächennutzung gegenüber dem derzeitig genehmigten Bestand vorzunehmen. Alle zusätzlich möglichen Nutzungen stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, sind zu bilanzieren und gegebenenfalls auszugleichen. Dieses gilt entgegen der Formulierung in den Textfestsetzungen Pkt. 2 „Maß der baulichen Nutzung“ der Planzeichnung sowie der Begründung Pkt. 3.2.4 Absatz 2 u. 3 auch für „bauliche Nutzungen, die keine Versiegelung darstellen“. So werden z. B. durch Reitplätze oder -bahnen wie auch durch wasserdurchlässige Stellplätze sehr wohl Naturpotentiale erheblich beeinträchtigt, ohne dass eine Versiegelung vorliegt. Allein mit dem Nutzungszweck sind nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden. Alle baulichen Nutzungen sind deshalb auf die GRZ anzurechnen. Bei bodenoffenen Anlagen wie Stellplätzen oder Reitbahnen kann die anrechenbare Fläche um 50% reduziert werden, wie dieses bei den bisherigen Einzelgenehmigungen auch erfolgt ist.

Bezugspunkt für die Bilanzierung ist die Art der Nutzung im Jahr 2013, also vor der Ansiedlung des Reiterhofes. In die Bilanzierung sich auch die ursprüngliche Hofstelle sowie der auf ursprünglichem Dauergrünland angelegte Feuerlöschteich einzubeziehen.

 

Gebäudehöhen von 11,5 m sollten sich auf den baulichen Konzentrationsbereich SO1 beschränken, im SO2 sollte, insbesondere unter Berücksichtigung des Anflugbereiches auf den Rastplatz auf 7,00 m über dem Ursprungsgelände festgesetzt werden.

 

Um eine Zersplitterung der freien Landschaft zu vermeiden und das Landschaftsbild zu schonen sollten sich bauliche Anlagen auch im südöstlichen Teilbereich des Verfahrensgebietes (Flurstücke 2368/1 und 2368/2) auf den nördlichen, Hof nahen Bereich konzentrieren. Dieses gilt auch für Pferdesport- und ausbildungsspezifische Anlagen. Gegebenenfalls ist auch hier eine entsprechende Bauzone auszuweisen. Freigestellt werden sollten allein tierschutzspezifische Anlagen wie mobile Unterstände, Wasser- und Futterplätze.

 

Die Gesamtanlage hat erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild in diesem bisher baulich nur geringfügig überprägten Landschaftsraum (bezogen auf die ursprüngliche, eingegrünte Hofanlage; bei den neuen baulichen Anlagen fehlt derzeit noch die als Auflage der Genehmigung durchzuführende Eingrünung). Grundsätzlich sind die baulichen Anlagen durch entsprechende Festsetzungen durch Gehölzpflanzungen in das Landschaftsbild einzubinden. Hierzu sind den entsprechenden Bauanträgen qualifizierte Freiflächenpläne vorzulegen.

 

Dem Artenschutz unterliegende oder schützenswerte floristische oder faunistische Elemente sind der unteren Naturschutzbehörde im Planbereich derzeit nicht bekannt.

 

Darüber hinaus bestehen seitens der unteren Naturschutzbehörde bezüglich der oben bezeichneten Bauleitplanverfahren keine weiteren Anregungen und Bedenken

 

 

Die Stellungnahmen der Umweltverbände werden entsprechend ihrer Eingaben gesondert behandelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vorliegende Bauleitplanung definiert das langfristige Zielkonzept für den Buchenwaldhof, wobei sicherlich nicht alle möglichen Anlagen sofort und umfassend hergestellt werden. Das Verkehrsaufkommen wird sich dementsprechend verzögert entwickeln, so dass sich die Fauna des Gebietes entsprechend langfristig auf eine mögliche Veränderung einstellen kann.

 

 

 

Gemäß der vorgelegten Skizze liegt die eigentliche Fläche des Rastplatzes des Mornellregenpfeifers außerhalb der Grenzen des Plangebietes. Dennoch wurde vereinbart, dass parallel zu diesem kartierten Bereich eine südwestliche Teilfläche des Plangebietes von jeder Bebauung freizuhalten ist („T-Fläche“).

 

Zum Schutz des Rastplatzes des Mornellregenpfeifers wird im Planteil an der südwestlichen Ecke parallel zum kartierten Vorkommen eine Teilfläche als von der Bebauung freizuhaltende Fläche („T-Fläche“) ausgewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Naturschutzfachlichen Planungsbeitrag, der Bestandteil des Planwerks wird, ist eine Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen, auch unter Einbeziehung der Anlagen, die seit 2013 entstanden sind. Dabei sind auch bodenoffene Anlagen mit 50 % ihrer Grundfläche zu berücksichtigen, auch wenn  keine Anrechnung auf die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) erforderlich ist. 

 

Im Naturschutzfachlichen Planungsbeitrag ist eine fachgerechte Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung entsprechend den Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Aussagen zu Gebäudehöhen und Flächennutzungen werden im Bebauungsplan behandelt und sind im FNP-Verfahren kein Gegenstand der planerischen  Entscheidung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die erforderliche Eingrünung wird im Rahmen des Bebauungsplanes definiert und dargestellt. Auf den Flächennutzungsplan hat die Anregung keine Auswirkungen.

 

 

8 – Amt 32 – Ordnungsamt – Brand- und Zivilschutz

Für die Brandbekämpfung wurde innerhalb des Bebauungsplanes „Buchenwaldhof“ bereits ein Feuerlöschteich für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung errichtet.

 

Zur Erleichterung der Wasserentnahme aus dem Feuerlöschteich wird empfohlen, ein geschlossenes Ansaugrohr vom Teichboden bis ca. 1 m über Erdgleiche vorzusehen. Das Saugrohr darf nicht länger als 10 m sein. Weitere Einzelheiten können der DIN 14210 entnommen werden oder können mit dem Feuerwehrtechnischen Bediensteten der Stadt Zweibrücken abgestimmt werden.

 

Die o. a. Empfehlung sollte bei weiteren geplanten Baumaßnahmen zur Erleichterung der Wasserentnahme für die Feuerwehr-Einsatzkräfte berücksichtigt werden.

 

 

 

Die Hinweise zur Wasserentnahme werden zur Kenntnis genommen, haben aber auf den Flächennutzungsplan keine Auswirkung, sondern werden im Bebauungsplanverfahren behandelt.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

9 – Amt 32 Ordnungsamt – Straße/Gewerbe

Gewerbeamt:

Bezüglich der Bauleitplanung für die Aufstellung des Bebauungsplans WA 21 „Buchenwaldhof“ teilen wir mit, dass von Seiten des Gewerbeamtes keine von uns wahrzunehmenden Belange berührt sind, bzw. die gaststättenrechtlichen Belage schon durch den Leiter des Sachgebietes „Gewerbe und Ordnungsrecht“ an das Bauamt in einer Stellungnahme weitergegeben wurden.

 

Straßenverkehrsbehörde:

Im FNP 15 heißt es in Teil A Allgemeiner Teil Nr. 2 Informationen zum Plangebiet zur Städtebaulichen Beschreibung:

„Die verkehrliche Anbindung erfolgt über einen vorhandenen Wirtschaftsweg mit Anbindung an die Straße „Am Raulstein“ in Wattweiler.“

Hierzu ist folgendes mitzuteilen:

Die Zuwegung zum Buchenwaldhof ist zwar einerseits über die Straße „Am Raulstein“ mit VZ 250 und ZZ „Anlieger frei und Radfahrer frei“ ausgezeichnet, möglich. Wobei dieser Fahrweg sehr schmal und steil ist und

mehrfach mit tiefen Bodenwellen versehen ist.

Andererseits sollte die offizielle Wegweisung zum Hof über die Hochwaldstr. und dann über den dort in der Kurve abgehenden Feld-/Wirtschaftsweg (Flurst. Nr. 2566 bzw. 2594….Wattweiler) erfolgen. Hier wurde extra die Beschilderung in VZ 250 mit ZZ „Anlieger, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Radfahrer frei“ abgeändert und die ehemals vorhandene Tonnagenbegrenzung (7,5 to) wurde entfernet. Diese Zuwegung ist wegen der ebenen Wege besser zu befahren und insbesondere die Sichtverhältnisse und Ausweichmöglichkeiten bei dann zu erwartenden etwas höherem Verkehrsaufkommen sind dort eher gegeben.

 

Ansonsten ist es aus unserer Sicht nur wichtig, dass ausreichend Parkmöglichkeiten für die Besucher des Hofes und der dann dort angesiedelten Bereiche vorhanden sind.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, hat aber für den Flächennutzungsplan keine Auswirkungen

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

 

 

 

 

Der Hinweis zur verkehrlichen Anbindung des Plangebietes wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend des Vorschlages der Straßenverkehrsbehörde geändert.

 

In der Begründung zum FNP wird die verkehrliche Beschreibung des Plangebietes wie folgt geändert:

Die verkehrliche Anbindung erfolgt über die Hochwaldstraße und dann über einen südwestlich von Wattweiler in einer Kurve abgehenden Wirtschaftsweg (Fl.-Nr. 2566 bzw. 2594 Wattweiler).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, hat aber für den Flächennutzungsplan keine Auswirkungen.

 

15 – Deutsche Telekom Technik GmbH

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die  deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, wie aus beigefügtem Plan ersichtlich ist.

 

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit frei

gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können.

 

Bei Konkretisierung Ihrer Planungen durch einen Bebauungsplan ist eine Planauskunft und Einweisung von unserer zentralen Stelle einzufordern:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Zentrale Planauskunft Südwest

Chemnitzer Str. 2 67433 Neustadt a. d. Weinstr.

E-Mail: planauskunft.suedwest@telekom.de

 

Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

 

Sollte an dem betreffenden Standort ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom benötigt werden, bitten wir zur Koordinierung mit der Verlegung anderer Leitungen rechtzeitig, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden in die Textlichen Festsetzungen sowie die Begründung zum Bebauungsplan  aufgenommen, haben jedoch für den Flächennutzungsplan keine Auswirkungen. .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Frage nach einem Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom wird privatrechtlich geregelt und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

 

18 – Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH

Wir danken für die Beteiligung an im Betreff genannten Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind.

 

 

Es sind keine Anlagen der Fernleitungsbetriebs-gesellschaft mbH betroffen.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

20 – Forstamt Westrich

Hinsichtlich der im Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken und im o. a. Bebauungsplan für die Gemarkung Wattweiler vorgesehenen planerischen Festsetzungen bestehen meinerseits keine Bedenken. Nachteilige Auswirkungen auf die im Nordosten an das Plangebiet angrenzenden Waldflächen sind nicht zu erwarten.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die nordöstlich des Plangebietes gelegenen Waldflächen zu erwarten.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

21 – Generaldirektion Kulturelles Erbe – Direktion Landesarchäologie

In unserer Fundstellenkartierung sind im unmittelbaren Bereich der o.g. Maßnahme keine archäologischen Fundstellen verzeichnet.

 

Es ist jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen prähistorischen Denkmale bekannt; daher ist die Zustimmung der Direktion Landesarchäologie Speyer an die Übernahme folgender Punkte gebunden:

 

1.      Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, uns zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit wir diese, sofern notwendig, überwachen können.

 

2.      Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz-und Pflegegesetzes vom 23.03.1978 (GVBI. 1978, Nr. 10, Seite 159 ff.) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.

3.      Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der Direktion Landesarchäologie – Speyer.

 

4.      Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können.

 

5.      Die Punkte 1 - 4 sind in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen.

Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die archäologischen Kulturdenkmäler und ersetzt nicht eine Stellungnahme der Direktion Landesbau- und Kunstdenkmalpflege.

 

 

 

Da keine konkreten Anhaltspunkte für archäologische Fundstellen vorhanden sind, wird der Hinweis im Bebauungsplanverfahren behandelt und hat keine Auswirkungen auf den Flächennutzungsplan.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

22 – Generaldirektion Kulturelles Erbe – Direktion Landesdenkmalpflege

Im fraglichen Gebiet des Bebauungsplans befinden sich 9 teilweise untertätig vorhandene Westwall-Anlagen (Bestandteile des Flächendenkmals Westwall, das lt. §§ 2 und 4 Abs. 1 DSchG Erhaltungs- und Umgebungsschutz genießt).

 

Da das betroffene Gebiet in einer ehemaligen Kampfzone liegt, können bei Ausschachtungsarbeiten weitere untertätig vorhandene Bauwerksreste und militärische Fundgegenstände aufgefunden werden.

In diesem Fall ist die Direktion Landesdenkmalpflege unmittelbar zu beteiligen.

 

Diese Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege. Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist gesondert einzuholen.

 

 

 

Da keine konkreten Anhaltspunkte für Fundstellen vorhanden sind, wird der Hinweis im Bebauungsplanverfahren behandelt und hat keine Auswirkungen auf den Flächennutzungsplan.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

26 – Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

 

 

 

 

 

Es sind keine Anlagen der Vodafone Kabel Deutschland GmbH betroffen.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

27 – Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz

Der Kampfmittelräumdienst wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens keine Stellungnahme abgeben. Er verweist auf die privaten Anbieter von Luftauswertungen, welche die frühere Funktion des Dienstes übernommen haben.

Es ist auch keine weitere Beteiligung erforderlich.

 

Grundsätzlich ist nach seiner Ansicht eine Kampfmitteluntersuchung im gesamten Stadtgebiet Zweibrücken angeraten, da flächendeckend bombardiert worden wäre und daher an jeder Stelle mit dem Vorkommen von Kampfmitteln gerechnet werden müsse.

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Der Kampfmittelräumdienst wird im weiteren Verfahren nicht mehr am Verfahren beteiligt, da er nicht zu den Trägern öffentlicher Belange zählt.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

31 – Landesamt für Geologie und Bergbau

Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:

 

Bergbau / Altbergbau:

 

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Änderungsbereich der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zweibrücken sowie im Bereich des Bebauungsplanes WA 21 „Buchenwaldhof“ kein Altbergbau dokumentiert ist und kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt.

 

Boden und Baugrund

- allgemein:

 

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u. a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen.

Bei Bauvorhaben in Hanglagen ist das Thema Hangstabilität in die Baugrunduntersuchungen einzubeziehen.

 

- mineralische Rohstoffe:

 

Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.

 

- Radonprognose:

 

Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem lokal erhöhtes und seltener hohes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde. Es wird dringend empfohlen, orientierende Radonmessungen in der Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Baumaßnahmen der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollten.

 

Wir bitten darum, uns die Ergebnisse der Radonmessungen mitzuteilen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte von Rheinland-Pfalz beitragen.

 

Studien des Landesamtes für Geologie und Bergbau haben ergeben, dass für Messungen im Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca. 3-4 Wochen) notwendig sind. Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden entweichenden Radons in kurzen Zeiträumen sehr stark schwankt. Dafür sind insbesondere Witterungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge oder Temperatur verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse erzielt werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen in einer Baugebietsfläche an mehreren Stellen, mindestens 6/ha, gleichzeitig durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der geologischen Situation auch höher sein.

 

Die Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro ausgeführt werden und dabei die folgenden Posten enthalten:

 

-       Begehung der Fläche und Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien;

-       Radongerechte, ca. 1 m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche Aufnahme des Bohrgutes;

-       Fachgerechter Einbau und Bergen der Dosimeter;

-       Auswertung der Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der Radonkonzentration im Messzeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit;

-       Kartierung der Ortsdosisleistung (gamma);

-       Interpretation der Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen.

 

Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das Landesamt für Geologie und Bergbau. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamts für Strahlenschutz entnommen werden.

 

Für bauliche Maßnahmen zur Radonprävention wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Umwelt (Radon@lfu.rlp.de).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist im Plangebiet kein Altbergbau dokumentiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise des Landesamtes zum Boden und Baugrund werden zur Kenntnis genommen, beziehen sich aber ausschließlich auf die Bauausführung und haben für den Flächennutzungsplan keine Auswirkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise des Landesamtes zur möglichen Radonbelastung werden zur Kenntnis genommen, beziehen sich aber ausschließlich auf die Bauausführung und haben für den Flächennutzungsplan keine Auswirkungen.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

34 – Landesjagdverband RLP e. V.

Nach eingehender Prüfung durch unseren ehrenamtlichen Mitarbeiter vor Ort können wir Ihnen mitteilen, dass gegen die im Betreff genannte Maßnahme seitens des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wenn die zeitnahe Realisierung der erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet wird.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen werden in Anhängigkeit von der jeweiligen Baugenehmigung realisiert dies hat aber keine Bedeutung für den Flächennutzungsplan.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

35 – Landwirtschaftskammer

Wir teilen Ihnen mit, dass sich das dargestellte Plangebiet innerhalb eines landwirtschaftlichen Vorrangbereiches befindet. Die Überplanung der Flächen im Rahmen eines Bebauungsplanes bedarf eines Zielabweichungsverfahrens gemäß Landesplanungsgesetz.

 

 

 

Im Weitern ist das Plangebiet mit einer gesicherten Erschließung gemäß § 123 BauGB zu versehen, da sonst ein rechtswidriger zustand ohne gesicherte Erschließung der Baugebietes herbeigeführt werden würde.

 

 

 

 

 

 

Vor Weiterführung der Planung also wird daher zunächst die grundlegende Abwägung des Regionalen Raumordnungsplanes für erforderlich.

 

 

Von dem landwirtschaftlichen Vorranggebiet ist die eigentliche Hofstelle mit einem Umring von 100 m ausgenommen. Da sich die geplanten Maßnahmen, die außerhalb der reinen Pferdezucht und -haltung liegen, ausschließlich auf die ausgewiesenen Bauflächen des engeren Hofbereichs beziehen, ist deren grundsätzliche Zulässigkeit an dieser Stelle gegeben. 

 

Der Buchenwaldhof besitzt eine komplette öffentliche Erschließung für Strom, Wasser und Kanal. Die Führung der Straßenanbindung des Hofes über den Höhenrücken (Römerweg) für den wesentlichen Teil des Verkehrs, speziell den Schwerverkehr, stellt sicher, dass die Bürger des Ortes nicht über Gebühr belastet werden. Der Römerweg ist so ausgebaut, dass die zu erwartenden Verkehrsmengen abgeführt werden können.

 

Da die Belange des landwirtschaftlichen Vorranggebietes sowie auch der anderen Vorbehaltsgebiete (Regionaler Grünzug, Sicherung des Grundwassers, Erholung und Touristik) nicht nachteilig betroffen werden, ist die grundsätzliche Zulässigkeit der geplanten Anlagen sichergestellt.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

37 – Naturschutzbund Deutschland

 Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken 15. Änderung (FNP 15)

 

Im Auftrag und im Namen des NABU-Landesverbandes Rhl.-Pf. Nimmt die NABU-Gruppe Zweibrücken wie folgt Stellung:

 

In die 15. Änderung des FNP Zweibrücken sind die aus Naturschutzgründen im Bebauungsplan WA 21 „Buchenwaldhof“ angegebenen Beschränkungen und Änderungen ebenfalls aufzunehmen.

 

Gemäß der vorgelegten Skizze liegt die eigentliche Fläche des Rastplatzes des Mornellregenpfeifers außerhalb der Grenzen des überplanten Bereiches. Dennoch wurde vereinbart, dass parallel zu diesem kartierten Bereich eine südwestliche Teilfläche des Bebauungsplangebietes von jeder Bebauung freizuhalten ist („T-Fläche“), um die dortige Wiesenstruktur dauerhaft zu sichern.  

 

Die anderen vom NABU vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich ausschließlich auf bauliche Maßnahmen, die im Bebauungsplan bearbeitet und, soweit erforderlich, übernommen werden. Für den Flächennutzungsplan hat dies aber keine Auswirkungen.

 

Zum Schutz des Rastplatzes des Mornellregenpfeifers wird im Planteil an der südwestlichen Ecke parallel zum kartierten Vorkommen eine Teilfläche als von der Bebauung freizuhaltende Fläche („T-Fläche“) ausgewiesen.

 

Die anderen Hinweise sind für den Flächennutzungsplan nicht von Bedeutung. 

 

40 – Planungsgemeinschaft Westpfalz

Aus Sicht der Regionalen Raumordnung Westpfalz handelt es sich bei diesem Vorhaben um die Weiterentwicklung einer ehemaligen Hofstelle im Außenbereich mit der Zielsetzung ein Sondergebiet “Pferdezucht und -haltung, Reitsport und sonstige pferdeaffine Nutzungen“ zu entwickeln.

In der Vergangenheit kam es bereits zu einem erheblichen Ausbau funktionaler Bauwerke (Stallungen, Reithalle,…). Hierzu liegt bisher jedoch keine ausreichende bauleitplanerische Grundlage vor.

In Ergänzungen zum bisherigen Ausbaustand sollen weitere Funktionen, wie Übernachtung, tiermedizinische Versorgung, Pferdepflege und eine Verkaufsstelle für das Sortiment Pferdesport ausgebaut werden. Hierbei ist zwar nicht von größeren Einheiten für Verkauf, Übernachtung etc. auszugehen, in der Summe kann dies dennoch zu einem erheblichen Mehr an Verkehrsaufkommen führen. Inwieweit die bestehenden Wegebeziehungen hierzu ausreichend geeignet sind, sollte geprüft werden.

 

Da für die zunehmende Komplexität des Vorhabens eine planungsrechtliche Grundlage fehlt, sollte hierzu zunächst eine ordnungsgemäße Prüfung des Gesamtvorhabens im Außenbereich vorgenommen werden.

Das Vorhaben liegt innerhalb des regionalen Grünzuges,

einem Vorbehaltsgebiet zu Sicherung des Grundwassers sowie einem Vorbehaltsgebiet für Erholung und Tourismus. Die sich hieraus ergebenen Anforderungen zur Verträglichkeit von Schutz- und Nutzungsfunktionen ist zu prüfen.

 

Die Umwandlung der ehemaligen Hofstelle im Außenbereich zu einem Sondergebiet für „Pferdezucht und Pferdehaltung, Reitsport und sonstige pferdeaffine Nutzungen“, ist nur bedingt als landwirtschaftliche Tätigkeit zu werten. Das Vorhaben erfordert eine Änderung des Flächennutzungsplanes.

Hierzu wäre u. a. eine landesplanerische Stellungnahme erforderlich.

 

 

Die Anlage ist in ihrer Gesamtheit auch weiterhin als landwirtschaftliche Einheit zu sehen, auf deren Grundlage der Privilegierung bisher die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden. Die nunmehr geplante Einbeziehung zusätzlicher Einrichtungen und Nutzmöglichkeiten sind auf jeden Fall untergeordneter Natur, aber planungsrechtlich nicht mehr über das privilegierte Vorhaben abzuwickeln. Daher wurden die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes eingeleitet. Durch diese planungsrechtlichen Anforderungen wird aber die grundsätzliche Beurteilung als landwirtschaftlicher Betrieb nicht in Frage gestellt.

Die Verkehrssituation wurde zwischenzeitlich in Abstimmung mit der Stadt Zweibrücken neu festgelegt. Die genutzten Verkehrswege sind nach überschlägiger Ermittlung zur Aufnahme der zu erwartenden Verkehrsmengen ausreichend dimensioniert.

Die drei Schutz- bzw. Nutzungsfunktionen werden nach einer ersten Einschätzung nicht beeinträchtigt, da die dort betriebene Pferdezucht mit extensiver Weidenutzung keine der Schutzfunktionen nachteilig beeinflussen kann. Die Schutzfunktion „Erholung und Tourismus“ wird sogar durch die dortige Anlage gestärkt.

 

Die angeregte Prüfung der möglichen Beeinträchtigung von Schutzgütern, die im Raumordnungsplan definiert sind, erfolgt im Rahmen des erforderlichen Umweltberichtes.

 

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert. Die dazu erforderliche landesplanerische Stellungnahme der Oberen Landesplanungsbehörde liegt vor und bestätigt die Übereinstimmung mit den Zielen der Landesplanung und damit die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens.

 

 

41 – Pledoc GmbH

Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von und verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend Kontakt mit uns auf.

 

Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:

 

·         Open Grid Europe GmbH, Essen

·         Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

·         Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg

·         Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

·         Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

·         Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

·         Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

·         GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft

deutscher Gasversorgungsunternehmen  mbH & Co. KG. Straelen

·         Viatel GmbH, Frankfurt

 

Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.

 

Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwägung finden.

 

Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten daher um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.

 

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

 

 

Da keine verwalteten Anlagen vorhanden sind, besteht keine Betroffenheit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen werden im Naturschutzfachlichen Planungsbeitrag errechnet und festgeschrieben.

 

 

 

Im Rahmen des Verfahrens ist nicht vorgesehen planexterne Ausgleichsflächen festzulegen. Nach derzeitigem Gesprächsstand reichen die zur Verfügung stehenden Flächen innerhalb der Grenzen des Baugebietes für Ausgleichmaßnahmen aus.

 

Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Planbereiches ist nicht geplant.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

45 – Stadt Blieskastel, Technisches Bauamt

Die Planvorhaben grenzen unmittelbar im Osten der Gemarkung Webenheim an das Stadtgebiet Blieskastel.

Seitens der Stadt Blieskastel werden in Folge des verstärkt zu erwartenden Verkehrsaufkommens über innerörtliche Straßen und Feldwege Bedenken vorgebracht:

·        Die vorhandenen Wohngebiete entlang der Wattweilerstraße im Stadtteil Webenheim werden durch das erhöhte Verkehrsaufkommen durch Lärm- und Abgasimmisionen belastet.

·        Die sich anschließenden Feldwege sind nicht für die Aufnahme eines höheren Verkehrsaufkommens ausgelegt und erfahren substanzielle Schäden.

·        Zunehmende Konflikte zwischen landwirtschaftlichem und nichtlandwirtschaftlichem Verkehr werden erwartet.

 

Wir bitten um Beachtung der Belange der Stadt Blieskastel im weiteren Verfahren.

 

 

In Folge der Erweiterung ist nicht mit einem erheblich höheren Verkehrsaufkommen im Stadtteil Webenheim  zu rechnen, da die offizielle Wegeführung nicht von Webenheim, sondern von der Seite Wattweiler her mit der Führung über die Hochwaldstraße definiert ist. Webenheim wird somit nicht nachteilig betroffen.

Das bereits bestehende Anwesen des Buchenwaldhofes einschl. der Reitsportanlage sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich und dürfen jederzeit von entsprechenden, auch größeren Fahrzeugen angefahren werden. Dies wird auch durch die vorliegende Bauleitplanung nicht verändert.

Der die privilegierte Anlage anfahrende Verkehr ist dem sonstigen landwirtschaftlichen Verkehr gleichrangig. Somit ist nicht von Konflikten unterschiedlicher Nutzergruppen auszugehen. 

Die Belange der Stadt Blieskastel werden somit nicht beeinträchtigt.

 

Es besteht kein Änderungsbedarf.

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

52 – SGD Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

Zu der frühzeitigen Beteiligung der Behörden an der o. a. Bauleitplanung und im Hinblick auf den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) nehme ich wie folgt Stellung:

              

1. Oberflächenentwässerung

Nichtbehandlungsbedürftige Niederschlagswässer können gesammelt und als Brauchwasser (z. B. für die Toilettenspülung) genutzt werden bzw. sind unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten breitflächig und ohne Schädigung Dritter über die belebte Bodenzone auf dem Grundstück zu versickern. Zur Reduzierung des Oberflächenwasserabflusses sollten Stellplätze, Zufahrten, Wege, Terrassen u. ä. mit wasserdurchlässigen Materialien ausgebildet werden.

 

2. Abwasser

Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB umfassen die Belange des Umweltschutzes auch den sachgerechten Umgang mit Abwasser. In der Umweltprüfung ist entsprechend darauf einzugehen.

Nach § 57 LWG hat die Stadt Zweibrücken als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird. Hierbei darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden (§ 55 WHG). Die Stadt Zweibrücken hat die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben (§ 60 WHG).

 

3. Bodenschutz

Böden erfüllen für stabile Ökosysteme wichtige Filter-, Speicher- und Pufferungsfunktionen. Gleichzeig sind Böden aber leicht zerstörbar und erneuern sich durch natürliche Verwitterungsprozesse nur in geringem Umfang. Die Verknappung bzw. Gefährdung der Böden geht auf Versiegelung, nutzungsbedingte Bodenabträge, Bodenverdichtung oder auf Stoffeinträge zurück. Eine wesentliche Zielvorgabe ist auch deshalb den Flächenverbrauch zu reduzieren. Im Hinblick auf den vorsorgenden Bodenschutz sollte dies bei der Umweltprüfung entsprechend berücksichtigt werden.

Für den Geltungsbereich sind hier keine Altablagerungen, Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen bekannt. Ggf. sollten im Rahmen der Umweltprüfung jedoch bei Ihnen evtl. vorliegende Erkenntnisse über abgelagerte Abfälle (Altablagerungen), stillgelegte Anlagen, die denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte) oder gefahrverdächtige Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen wie z. B. Schadstoffverunreinigungen, Bodenverdichtungen oder -erosionen (Verdachtsflächen bzw. schädliche Bodenveränderungen) auf ihre Umweltauswirkungen (Gefährdungspfade Boden, Wasser, Luft) hin überprüft werden.

 

 

 

4. Grundwasserschutz

Das Verfahrensgebiet befindet sich innerhalb der Schutzzone III, des Wasserschutzgebietes zugunsten des Wasserzweckverbandes Wasserversorgung Bliestal. Das Wasserschutzgebiet wurde seitens des Ministeriums für Umwelt des Saarlandes, in Einvernehmen mit der ehemaligen Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, durch die Rechtsverordnung vom 24.08.90 (Az. E/6-24/90 Ki/Le), veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 35 vom 24.09.90 (Gliederungs-Nr. 4919), festgesetzt.

 

Die Rechtsverordnung liegt der Stadt Zweibrücken vor. Anhand des Schreibens der ehemaligen Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 16.10.90 (Az. 566-311-Einöd 19/84) an die Stadtverwaltung Zweibrücken, ist sicherzustellen, dass die Rechtsverordnung beachtet wird.

Das Ministerium für Umwelt des Saarlandes und der durch die Rechtsverordnung Begünstigte sollten zum Vorhaben gehört werden.

 

Um Unterrichtung über die Ergebnisse der Umweltprüfung im Rahmen der Trägerbeteiligung gem. § 4 II BauGB wird gebeten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Regenwässer der Anlagen werden, soweit sie nicht breitflächig über die belebte Bodenzone ablaufen,  zur Speisung des Löschwasserteiches benutzt. Dieser Löschwasserteich besitzt einen breitflächigen Überlauf in das angrenzende, mit Gras und Sträuchern bewachsene Gelände.

Die Forderung nach versickerungsoffenen Stellplätzen ist bereits in den Textlichen Festsetzungen enthalten und bedarf keiner Ergänzung.

 

Die Anlage ist bereits per Sammelleitung an die städt. Kanalisation zur ordnungsgemäßen Behandlung in der Kläranlage angebunden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Schutzgut „Boden“ soll im Rahmen des Umweltberichtes abgeprüft und dargestellt werden.

 

Im Umweltbericht ist der Teilaspekt zu erfassen und darzustellen.

 

 

 

 

 

 

Da keine Altablagerungen und entsprechende Gefährdungen bekannt sind, besteht kein direkter Handlungsbedarf.

Die SGD wünscht aber, dass diese Situation und Problemstellung nochmals anhand örtlich eventuell vorliegender Kenntnisse überprüft wird.  Sollten evtl. doch Verdachtspunkte auf Beeinträchtigungen vorliegen, sind diese im Rahmen der Umweltprüfung darzustellen und zu beurteilen.

 

Obwohl keine direkten Verdachtsmomente vorliegen, soll im Rahmen der Umweltprüfung eine Recherche auf eventuell dennoch vorhandene Beeinträchtigungen durchgeführt werden. Verdachtsmomente sind im Umweltbericht zu erfassen und darzustellen.

 

Die Lage der Fläche des Baugebietes im Wasserschutzgebiet Bliestal wird zur Kenntnis genommen und ist im Planwerk darzustellen.

In der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt:

„Wasserschutzgebiet

Das Plangebiet liegt im ausgewiesenen Wasserschutzgebiet, Zone III, der Wasserversorgung Bliestal.

 

 

Die Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet vom 01.10.1990 ist zu beachten.“

Innerhalb der Fläche sind die Anforderungen der bestehenden Rechtsverordnung zu beachten.

 

 

 

 

 

 

Da der Umweltbericht Bestandteil des Verfahrens zur Rechtssetzung wird, erfolgt die geforderte Unterrichtung im Rahmen der Verfahrensschritte. 

 

Es ist ein Umweltbericht zu erstellen und den Verfahrensunterlagen entsprechen § 2 a BauGB beizufügen,

 

57 – Wasserzweckverband Bliestal

Wie aus den Unterlagen ersichtlich liegt das Gebiet innerhalb des Wasserschutzgebietes Bliestal Zone III. Jedoch sind keine Versorgungseinrichtungen der Wasserwerk Bliestal GmbH betroffen.

 

Insofern bestehen keine Bedenken bzgl. des Vorhabens.

 

 

Der Hinweis zum Wasserschutzgebiet wird in die in die Begründung aufgenommen.

Da keine Versorgungseinrichtungen der Wasserwerk Bliestal GmbH betroffen sind, besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

 

In der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt:

Wasserschutzgebiet

Das Plangebiet liegt im ausgewiesenen Wasserschutzgebiet, Zone III, der Wasserversorgung Bliestal. Die Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet vom 01.10.1990 ist zu beachten.

 

58 – Untere Denkmalschutzbehörde

Im geplanten Baugebiet befinden sich bauliche Anlagen des Flächendenkmals Westwall.

Alle Eingriffe in den Boden sowie Überdeckungen dürfen erst nach Freigabe durch die Untere Denkmalschutzbehörde ausgeführt werden.

Da die zu betrachtende Fläche in einem ehemaligen Kampfgebiet liegt, sind bei Bodeneingriffe auf untertägig noch nicht erfasste Anlagen sowie auf militärische Fundgegenstände zu achten.

Beim Auffinden der o. a. Bemerke ist unmittelbar die Denkmalfachbehörde zu verständigen.

 

 

Die Hinweise sollen in die Begründung zum FNP aufgenommen werden.

 

In der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt:

Denkmalpflege

Da das betroffene Gebiet in einer ehemaligen Weltkriegs-Kampfzone liegt, können bei Ausschachtungsarbeiten noch untertätig vorhandene Bauwerksrest und militärische Fundgegenstände aufgefunden werden.

Alle Eingriffe in den Boden sowie Überdeckungen dürfen erst nach Freigabe durch die Untere Denkmalschutzbehörde ausgeführt werden. Beim Auffinden von archäologischen Anlagen und Fundgegenständen ist die Denkmalfachbehörde zu verständigen.

 

 

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt  e i n s t i m m i g folgenden


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

13

Nein:

0

Enthaltung:

0

 

 

An der Abstimmung nahmen 13 Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses teil

 

Verteiler:

1 x Amt 60/61