Sitzung: 20.02.2018 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
1. Die
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden, wie in dieser Vorlage unter III ausgeführt,
behandelt.
2. Der Stadtrat
billigt den Bebauungsplan ZW 126/4 „Östlich der Amerikastraße, Teiländerung 4,
bestehend aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und der Begründung in
der dieser Vorlage beigefügten Fassung und beschließt sie gem. § 10 BauGB als
Satzung.
Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/1020/2018.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB seien keine Stellungnahmen eingegangen. Im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB seien 58 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt worden. Davon hätten 29 nicht geantwortet und 19 hätten keine Anmerkungen oder Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die übrigen Stellungnahmen werden vom Vorsitzenden einzeln vorgetragen, einschließlich der Stellungnahmen der Verwaltung.
Nr. |
Name des Trägers öffentlicher Belange |
Stellungnahme der Verwaltung |
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Generaldirektion
Kulturelles Erbe Direktion
Antwort vom 19.12.2017 Az.: E2017/1612 dh
in der Fundstellenkartierung der Direktion Landesarchäologie
ist im Geltungsbereich der o.g. Planung bislang keine archäologische
Fundstelle resp. Grabungsschutzgebiet verzeichnet. Es ist jedoch nur ein
geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen, prähistorischen Denkmale
bekannt.
Eine Zustimmung der Direktion Landesarchäologie ist
daher grundsätzlich an die Übernahme folgender Punkte gebunden: 1. Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf
die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBl.1978,
S.159 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBl. 2008, S.301)
hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologischem Fund
unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu
lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.
2. Absatz 1 entbindet Bauträger/Bauherrn bzw.
entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht
und Haftung gegenüber der GDKE.
3. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen
werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum
einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den
ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen
Forschung entsprechend durchführen können. Im Einzelfall ist mit
Bauverzögerungen zurechnen. Je nach Umfang der evtl. notwendigen Grabungen
sind von Seiten der Bauherren/Bauträger finanzielle Beiträge für die
Maßnahmen erforderlich.
Die Punkte 1 - 3 sind auch in die Bauausführungspläne
als Auflagen zu übernehmen.
Trotz dieser Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie
an den weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen, da jederzeit bisher
unbekannte Fundstellen in Erscheinung treten können.
Rein vorsorglich müssen wir darauf hinweisen, dass
sich im Planungsgebiet bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine)
befinden können. Diese sind selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen
von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen
Standort entfernt werden. |
Zur Kenntnis.
Die Anregungen und Hinweise betreffen die
nachgeordneten Genehmigungsverfahren sowie die Bauliche Umsetzung. Die Informationen werden an die zuständige
Baugenehmigungsbehörde sowie an den Landesbetrieb Liegenschafts- und
Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.
Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich |
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9 |
SGD Süd,
Regionalstelle Gewerbeaufsicht
Antwort vom 09.01.2018 Az.:23/05/6/2018/0006
Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art.
Jedoch sollte im Zuge des Genehmigungsverfahrens
nach dem BauGB den Planunterlagen eine schalltechnische Prognose beigefügt
werden. Die Prognose über die Lärmimmissionen, haben den Anforderungen des
Anhangs A.2 der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26.08.1998 (Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm – TA Lärm) zu entsprechen. |
Zur Kenntnisnahme
Da sich der Hinweis auf das nachgeordnete
Baugenehmigungsverfahren bezieht, wird die Information an die zuständige
Genehmigungsbehörde sowie an den Landesbetrieb Liegenschafts- und
Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.
Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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12 |
Industrie- und Handelskammer
Antwort
vom 26.01.2018
Es
werden keine Einwendungen erhoben oder Bedenken geltend gemacht. Das Vorhaben
wird begrüßt. |
Zur Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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21 |
Abteilung
63 (Stadtbauamt) Vorbeugender Brandschutz
Antwort vom 12.01.2018 Az.:373005/Wo
Die Ermittlung des Löschwasserbedarfes richtet sich
nach dem Arbeitsblatt W 405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die
öffentliche Trinkwasserversorgung - des DVGW. Demnach ist für das
Bebauungsgebiet eine Wassermenge von 1.600 L/min (96 m3 /h) für mindestens 2
Stunden Wasserlieferung nachzuweisen.
Die Hydranten für die Entnahme von Löschwasser sind
so anzuordnen, dass sie jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sind. Der
Abstand zwischen den Hydranten soll nicht mehr als 150 m betragen.
Überflurhydranten (DIN EN 14384) ist der Vorzug zu geben. Hinsichtlich der
Anordnung von Hydranten sind die Grundsätze gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 400-1
und das Merkblatt W 331 zu beachten.
Zur Gestaltung der Flächen für die Feuerwehr auf dem
Grundstück (Zugänge, Zufahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen) ist die
,,Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr" (VV des Ministeriums der
Finanzen, ,,Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen")
anzuwenden. Die in der VV enthaltenen Anlagen 7.4/1 und 7.4/2 sind zu
beachten. |
Zur Kenntnisnahme Die Einhaltung der angeführten Normen ist in der
konkreten Vorhabenplanung bzw. beim nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren
zu beachten. Die Informationen werden an die zuständige
Genehmigungsbehörde sowie an den Landesbetrieb Liegenschafts- und
Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.
Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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22 |
Abteilung
66, Untere Abfallbehörde/ Untere Wasserbehörde(Stadtbauamt)
Antwort vom 24.01.2018
Die durch den B- Planentwurf überplante Fläche ist
Teil der Konversionsliegenschaft „US- Kreuzbergkaserne, Teilfläche mit der
Registriernummer: 320 00 000-0002 “, städtisches Sanierungsgebiet. Im Rahmen
der damaligen Erhebungen durch ein Fachbüro wurden im Bereich des Geländes
des ehemaligen Sportplatzes aufgrund der Vornutzungen durch die US-
Streitkräfte keine Altlastverdachtsflächen bzw. Altablagerungsflächen festgestellt.
Die Erhebungen des Fachbüros wurden unter Vorsitz der SGD- Süd in Neustadt (
Obere Bodenschutzbehörde ) dargestellt, in Konversionsarbeitsgruppen erörtert
und bewertet. Einen Übersichtsplan der damaligen Erhebungen (Stand: 29.7.2004
) fügen wir als Anlage bei. |
Zur Kenntnisnahme Da sich der Hinweis auf das nachgeordnete
Baugenehmigungsverfahren bezieht, wird die Information an die zuständige
Genehmigungsbehörde sowie an den Landesbetrieb Liegenschafts- und
Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.
Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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24 |
Abteilung
65 (Stadtbauamt) Untere Denkmalschutzbehörde
Antwort vom 12.01.2018
Im geplanten Baugebiet befinden sich keine bekannten
Anlagen des Flächendenkmals Westwall. Das Baugebiet befindet sich in einem ehemaligen
Kampfgebiet, daher ist bei Bodeneingriffen auf untertägig vorhandene bauliche
Anlagen und auf militärische Fundgegenstände zu achten. Falls vor Beginn einer Baumaßnahme eine präventive
Absuche von Kampfmitteln durch eine Fachfirma erfolgt, ist diese durch einen
Vertreter der Denkmalfachbehörde zu begleiten
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Zur Kenntnisnahme
Da sich der Hinweis auf das nachgeordnete
Baugenehmigungsverfahren bezieht, wird die Information an die zuständige
Genehmigungsbehörde sowie an den Landesbetrieb Liegenschafts- und
Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.
Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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25 |
UBZ Untere
Naturschutzbehörde
Antwort vom 06.02.2018
im Rahmen der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde
wurde den nach§ 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzverbänden
Gelegenheit zur Mitwirkung an den oben genannten Bauleitplanverfahren
gegeben. Von derzeit zehn anerkannten Verbänden äußerten sich
zwei zu dem Verfahren. Der Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen
Wanderverbandes erhebt gegen die Planung keine Bedenken. Der Landesverband
Rheinland-Pfalz e.V. des Naturschutzbundes Deutschlands, Ortsgruppe Zweibrücken
erhebt ebenfalls keine Einwände und Bedenken. Die Stellungnahmen der Verbände liegen Ihnen vor und
sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wird mit
dem Bebauungsplan ein Bereich, der im Innenbereich liegt, überplant. Das Bebauungsplanverfahren ermöglicht deshalb aus
unserer Sicht gegenüber einer Überplanung bisheriger Außenbereichsflächen,
auch unter Berücksichtigung einer zukünftig größeren Versiegelung als bisher,
keine naturschutzrelevanten, neuen Eingriffe in Natur und Landschaft. Die bauliche Überformung des Orts- und Landschaftsbildes
erfolgt zum einen in direktem Anschluss an die bestehende westliche Bebauung,
zum anderen wird sie durch den als zu erhalten festgesetzten Gehölzgürtel
gegenüber den nördlich und östlich angrenzenden Landschafts- und
Siedlungsbereichen abgegrenzt bzw. durch den Grüngürtel eingebunden. Wie unter Punkt 4.1 „Abwägungsrelevante Belange"
der Begründung zum Bebauungsplan ZW126/4 ,,Östlich der Amerikastraße, 4. Teiländerung"
dargestellt, kommt es durch die zusätzliche Versiegelung zur Beeinträchtigung des Boden-, Wasser- und
Klimapotentials. Insbesondere durch die zusätzliche Versiegelung im
Zusammenhang mit der Bebauung und der Stellplatzanlage sind negative
Veränderungen des Kleinklimas zu erwarten.
Darüber hinaus bestehen seitens der Unteren Naturschutzbehörde
bezüglich des oben bezeichneten Bebauungsplanverfahrens keine weiteren Anregungen
und Bedenken. |
Die Information zur
empfohlenen Durchgrünung der Stellplatzbereiche an den Landesbetrieb
Liegenschafts- und Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.
Zur Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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33 |
Amt
32 (Ordnungsamt) Straßenverkehrswesen/Gewerberecht
Antwort vom 25.01.2018
grundsätzlich gibt es von der Straßenverkehrsbehörde
keine Einwände gegen die Erweiterung der Hochschule, gleich welche der 3
Varianten gewählt würde.
Allerdings haben wir bereits jetzt schon ein immenses
Problem mit den im kompletten Umfeld der Hochschule parkenden Studenten. Sie
parken dort alle Straßen zu und oftmals zum Teil auch verkehrswidrig und
behindernd. Unsere Hilfspolizeibediensteten sind dort täglich im Einsatz und
oftmals müssen wir sogar abschleppen lassen. Wir bitten daher dringend darauf hinzuwirken, dass
auch tatsächlich ausreichend Parkplätze für Studenten, Lehrkräfte, etc. auf
Privatfläche zur Verfügung gestellt werden, da der öffentliche Verkehrsraum
hinsichtlich möglicher Parkflächen bereits jetzt schon mehr als ausgelastet
ist. |
Zur Kenntnisnahme
Da sich der Hinweis auf das nachgeordnete
Baugenehmigungsverfahren bezieht, wird die Information an die zuständige
Genehmigungsbehörde sowie an den Landesbetrieb Liegenschafts- und
Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.
Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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36 |
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH,
Antwort
vom 18.12.2017
Produktfernleitungen
der NATO und der Bundeswehr sind vom Vorhaben nicht betroffen.
zuständigkeitshalber
weitergeleitet an Bundesamt
für Infrastruktur., Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Infra
I3
Antwort vom 21.12.2017
Durch das Vorhaben werden Belange der Bundeswehr
berührt. Das Plangebiet befindet sich in den Lärmschutzzonen der
militärischen Wirtschaftseinheiten am Standort Zweibrücken sowie in einem
Interessengebiet zum Schutz von Funkanwendungen der Bundeswehr. Es bestehen gegen das Vorhaben bei Einhaltung der
beantragten Parameter seitens der Bundeswehr keine Bedenken. |
Zur Kenntnisnahme.
Zur Kenntnisnahme.
Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
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39 |
Deutsche
Telekom
Antwort vom 08.01.2018 Az.:010-18/NWKL/JT
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien
der Telekom, wie aus beigefügtem Plan ersichtlich ist.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass
Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und
aus betrieblichen Gründen (z. 8. im Falle von Störungen) der ungehinderte
Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen
Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse
soweit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit
Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Bei Konkretisierung Ihrer Planungen durch einen
Bebauungsplan ist eine Planauskunft und Einweisung von unserer zentralen
Stelle einzufordern: :... Deutsche Telekom Technik GmbH · Zentrale
Planauskunft Südwest ., Chemnitzer Str. 2 67433 Neustadt' a.d. Weinstr.
E-Mail: planauskunft.suedwest@telekom.de
Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu
beachten.
Sollte an dem betreffenden Standort ein Anschluss an
das Telekommunikationsnetz der Telekom benötigt werden, bitten wir zur
Koordinierung mit der Verlegung anderer Leitungen rechtzeitig, sich mit uns
in Verbindung zu setzen. |
Da sich der Hinweis auf die Bauausführung bezieht,
wird die Information an die zuständige Genehmigungsbehörde sowie an den
Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn
weitergeleitet.
Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. |
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt ohne Aussprache e i n s t i m m i g folgenden
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
14 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
An der Abstimmung nahmen 14 Mitglieder teil.
Verteiler:
1 x Amt 60/61