Beschluss: einstimmig beschlossen

            Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden, wie in dieser Vorlage unter III ausgeführt, behandelt.

2.      Der Stadtrat billigt den Bebauungsplan ZW 126/4 „Östlich der Amerikastraße, Teiländerung 4, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und der Begründung in der dieser Vorlage beigefügten Fassung und beschließt sie gem. § 10 BauGB als Satzung.

 


Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/1020/2018.

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB seien keine Stellungnahmen eingegangen. Im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB seien 58 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt worden. Davon hätten 29 nicht geantwortet und 19 hätten keine Anmerkungen oder Bedenken gegen die Planung geäußert.

Die übrigen Stellungnahmen werden vom Vorsitzenden einzeln vorgetragen, einschließlich der Stellungnahmen der Verwaltung.

Nr.

Name des Trägers öffentlicher Belange

Stellungnahme der Verwaltung

2

Generaldirektion Kulturelles Erbe Direktion
Landesarchäologie

Antwort vom 19.12.2017

Az.: E2017/1612 dh

in der Fundstellenkartierung der Direktion Landesarchäologie ist im Geltungsbereich der o.g. Planung bislang keine archäologische Fundstelle resp. Grabungsschutzgebiet verzeichnet. Es ist jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen, prähistorischen Denkmale bekannt.

Eine Zustimmung der Direktion Landesarchäologie ist daher grundsätzlich an die Übernahme folgender Punkte gebunden:

1. Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBl.1978, S.159 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBl. 2008, S.301) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologischem Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.

2. Absatz 1 entbindet Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE.

3. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zurechnen. Je nach Umfang der evtl. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich.

Die Punkte 1 - 3 sind auch in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen.

Trotz dieser Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie an den weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen, da jederzeit bisher unbekannte Fundstellen in Erscheinung treten können.

Rein vorsorglich müssen wir darauf hinweisen, dass sich im Planungsgebiet bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden können. Diese sind selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden.

Zur Kenntnis.

Die Anregungen und Hinweise betreffen die nachgeordneten Genehmigungsverfahren sowie die Bauliche Umsetzung.

Die Informationen werden an die zuständige Baugenehmigungsbehörde sowie an den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich

9

SGD Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht

Antwort vom 09.01.2018

Az.:23/05/6/2018/0006

Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art.

Jedoch sollte im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach dem BauGB den Planunterlagen eine schalltechnische Prognose beigefügt werden. Die Prognose über die Lärmimmissionen, haben den Anforderungen des Anhangs A.2 der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26.08.1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) zu entsprechen.

Zur Kenntnisnahme

Da sich der Hinweis auf das nachgeordnete Baugenehmigungsverfahren bezieht, wird die Information an die zuständige Genehmigungsbehörde sowie an den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

12

Industrie- und Handelskammer

Antwort vom 26.01.2018

Es werden keine Einwendungen erhoben oder Bedenken geltend gemacht. Das Vorhaben wird begrüßt.

Zur Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

21

Abteilung 63 (Stadtbauamt) Vorbeugender Brandschutz

Antwort vom 12.01.2018

Az.:373005/Wo

Die Ermittlung des Löschwasserbedarfes richtet sich nach dem Arbeitsblatt W 405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung - des DVGW. Demnach ist für das Bebauungsgebiet eine Wassermenge von 1.600 L/min (96 m3 /h) für mindestens 2 Stunden Wasserlieferung nachzuweisen.

Die Hydranten für die Entnahme von Löschwasser sind so anzuordnen, dass sie jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sind. Der Abstand zwischen den Hydranten soll nicht mehr als 150 m betragen. Überflurhydranten (DIN EN 14384) ist der Vorzug zu geben. Hinsichtlich der Anordnung von Hydranten sind die Grundsätze gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 400-1 und das Merkblatt W 331 zu beachten.

Zur Gestaltung der Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück (Zugänge, Zufahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen) ist die ,,Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr" (VV des Ministeriums der Finanzen, ,,Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen") anzuwenden. Die in der VV enthaltenen Anlagen 7.4/1 und 7.4/2 sind zu beachten.

Zur Kenntnisnahme

Die Einhaltung der angeführten Normen ist in der konkreten Vorhabenplanung bzw. beim nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren zu beachten.

Die Informationen werden an die zuständige Genehmigungsbehörde sowie an den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

22

Abteilung 66, Untere Abfallbehörde/ Untere Wasserbehörde(Stadtbauamt)

Antwort vom 24.01.2018

Die durch den B- Planentwurf überplante Fläche ist Teil der Konversionsliegenschaft „US- Kreuzbergkaserne, Teilfläche mit der Registriernummer: 320 00 000-0002 “, städtisches Sanierungsgebiet. Im Rahmen der damaligen Erhebungen durch ein Fachbüro wurden im Bereich des Geländes des ehemaligen Sportplatzes aufgrund der Vornutzungen durch die US- Streitkräfte keine Altlastverdachtsflächen bzw. Altablagerungsflächen festgestellt. Die Erhebungen des Fachbüros wurden unter Vorsitz der SGD- Süd in Neustadt ( Obere Bodenschutzbehörde ) dargestellt, in Konversionsarbeitsgruppen erörtert und bewertet. Einen Übersichtsplan der damaligen Erhebungen (Stand: 29.7.2004 ) fügen wir als Anlage bei.

Zur Kenntnisnahme

Da sich der Hinweis auf das nachgeordnete Baugenehmigungsverfahren bezieht, wird die Information an die zuständige Genehmigungsbehörde sowie an den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

24

Abteilung 65 (Stadtbauamt) Untere Denkmalschutzbehörde

Antwort vom 12.01.2018

Im geplanten Baugebiet befinden sich keine bekannten Anlagen des Flächendenkmals Westwall.

Das Baugebiet befindet sich in einem ehemaligen Kampfgebiet, daher ist bei Bodeneingriffen auf untertägig vorhandene bauliche Anlagen und auf militärische Fundgegenstände zu achten.

Falls vor Beginn einer Baumaßnahme eine präventive Absuche von Kampfmitteln durch eine Fachfirma erfolgt, ist diese durch einen Vertreter der Denkmalfachbehörde zu begleiten

Zur Kenntnisnahme

Da sich der Hinweis auf das nachgeordnete Baugenehmigungsverfahren bezieht, wird die Information an die zuständige Genehmigungsbehörde sowie an den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

25

UBZ Untere Naturschutzbehörde

Antwort vom 06.02.2018

im Rahmen der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde wurde den nach§ 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Mitwirkung an den oben genannten Bauleitplanverfahren gegeben.

Von derzeit zehn anerkannten Verbänden äußerten sich zwei zu dem Verfahren. Der Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen Wanderverbandes erhebt gegen die Planung keine Bedenken. Der Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. des Naturschutzbundes Deutschlands, Ortsgruppe Zweibrücken erhebt ebenfalls keine Einwände und Bedenken.

Die Stellungnahmen der Verbände liegen Ihnen vor und sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wird mit dem Bebauungsplan ein Bereich, der im Innenbereich

liegt, überplant.

Das Bebauungsplanverfahren ermöglicht deshalb aus unserer Sicht gegenüber einer Überplanung bisheriger Außenbereichsflächen, auch unter Berücksichtigung einer zukünftig größeren Versiegelung als bisher, keine naturschutzrelevanten, neuen Eingriffe in Natur und Landschaft.

Die bauliche Überformung des Orts- und Landschaftsbildes erfolgt zum einen in direktem Anschluss an die bestehende westliche Bebauung, zum anderen wird sie durch den als zu erhalten festgesetzten Gehölzgürtel gegenüber den nördlich und östlich angrenzenden Landschafts- und Siedlungsbereichen abgegrenzt bzw. durch den Grüngürtel eingebunden.

Wie unter Punkt 4.1 „Abwägungsrelevante Belange" der Begründung zum Bebauungsplan ZW126/4

,,Östlich der Amerikastraße, 4. Teiländerung" dargestellt, kommt es durch die zusätzliche Versiegelung

zur Beeinträchtigung des Boden-, Wasser- und Klimapotentials. Insbesondere durch die zusätzliche Versiegelung im Zusammenhang mit der Bebauung und der Stellplatzanlage sind negative Veränderungen

des Kleinklimas zu erwarten.
Aus diesem Grund begrüßen wir die in der oben benannten Begründung dargestellten Bebauungsvarianten 1-3, die eine umfangreiche Eingrünung der Stellplatzanlage ausweisen. Diese Eingrünung im Verhältnis von einem Baum je 4 Stellplätze entspricht dabei der Festsetzung im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Diese sieht vor, dass bei „einreihig angeordneten Stellplätzen [ ... ] je vier Stellplätze, bei doppelreihig angeordneten je acht Stellplätze jeweils ein Laubbaum I. Ordnung anzupflanzen [ist]."

Darüber hinaus bestehen seitens der Unteren Naturschutzbehörde bezüglich des oben bezeichneten

Bebauungsplanverfahrens keine weiteren Anregungen und Bedenken.

Die Information zur empfohlenen Durchgrünung der Stellplatzbereiche an den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.

Zur Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

33

Amt 32  (Ordnungsamt) Straßenverkehrswesen/Gewerberecht

Antwort vom 25.01.2018

grundsätzlich gibt es von der Straßenverkehrsbehörde keine Einwände gegen die Erweiterung der Hochschule, gleich welche der 3 Varianten gewählt würde.

Allerdings haben wir bereits jetzt schon ein immenses Problem mit den im kompletten Umfeld der Hochschule parkenden Studenten. Sie parken dort alle Straßen zu und oftmals zum Teil auch verkehrswidrig und behindernd. Unsere Hilfspolizeibediensteten sind dort täglich im Einsatz und oftmals müssen wir sogar abschleppen lassen.

Wir bitten daher dringend darauf hinzuwirken, dass auch tatsächlich ausreichend Parkplätze für Studenten, Lehrkräfte, etc. auf Privatfläche zur Verfügung gestellt werden, da der öffentliche Verkehrsraum hinsichtlich möglicher Parkflächen bereits jetzt schon mehr als ausgelastet ist.

Zur Kenntnisnahme

Da sich der Hinweis auf das nachgeordnete Baugenehmigungsverfahren bezieht, wird die Information an die zuständige Genehmigungsbehörde sowie an den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

36

Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH,

Antwort vom 18.12.2017

Produktfernleitungen der NATO und der Bundeswehr sind vom Vorhaben nicht betroffen.

zuständigkeitshalber weitergeleitet an

Bundesamt für Infrastruktur., Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Infra I3

Antwort vom 21.12.2017

Durch das Vorhaben werden Belange der Bundeswehr berührt. Das Plangebiet befindet sich in den Lärmschutzzonen der militärischen Wirtschaftseinheiten am Standort Zweibrücken sowie in einem Interessengebiet zum Schutz von Funkanwendungen der Bundeswehr.

Es bestehen gegen das Vorhaben bei Einhaltung der beantragten Parameter seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Zur Kenntnisnahme.

Zur Kenntnisnahme.

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

39

Deutsche Telekom

Antwort vom 08.01.2018

Az.:010-18/NWKL/JT

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, wie aus beigefügtem Plan ersichtlich ist.

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. 8. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können.

Bei Konkretisierung Ihrer Planungen durch einen Bebauungsplan ist eine Planauskunft und Einweisung von unserer zentralen Stelle einzufordern:

:...

Deutsche Telekom Technik GmbH · Zentrale Planauskunft Südwest  .,

Chemnitzer Str. 2 67433 Neustadt' a.d. Weinstr. E-Mail: planauskunft.suedwest@telekom.de

Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

Sollte an dem betreffenden Standort ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom benötigt werden, bitten wir zur Koordinierung mit der Verlegung anderer Leitungen rechtzeitig, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Da sich der Hinweis auf die Bauausführung bezieht, wird die Information an die zuständige Genehmigungsbehörde sowie an den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung(LBB) als künftigem Bauherrn weitergeleitet.

Beschlussvorschlag:

Kein Beschluss erforderlich.

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt ohne Aussprache  e i n s t i m m i g  folgenden 


Abstimmungsergebnis:

Ja:

14

Nein:

0

Enthaltung:

0

An der Abstimmung nahmen 14 Mitglieder teil.

Verteiler:

1 x Amt 60/61