Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

1.      Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden, wie in dieser Vorlage ausgeführt, behandelt.

Abstimmungsergebnis:

Ja:

12

Nein:

0

Enthaltung:

0

An der Abstimmung nahmen 12 Mitglieder teil.

2.      Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung liegen nicht vor. Dies wird zur Kenntnis genommen.

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt dies zur Kenntnis.

3.      Der von der Verwaltung vorgelegte Lärmaktionsplan sowie die zugehörige Kurzfassung des Lärmaktionsplanes zur Weiterleitung an die Europäische Kommission werden beschlossen.

Abstimmungsergebnis:

Ja:

12

Nein:

0

Enthaltung:

0

An der Abstimmung nahmen 12 Mitglieder teil.


Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage 60/1437/2019.

Der Vorsitzende bittet um Wortmeldungen.

Ausschussmitglied Dr. Pohlmann begrüßt die Lärmaktionsplanung. Er findet, dass man auch die Möglichkeit schaffen müsse den öffentlichen Personennahverkehr sowie die Fußgängerverkehre zu entwickeln. Auch müssten Radwege so angelegt werden, dass diese auch genutzt werden.

Ausschussmitglied Schönborn weist darauf hin, dass bei künftigen Straßenplanungen Radwege mit geplant werden sollen.

Der Vorsitzende liest jede einzelne Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor sowie die Stellungnahme der Verwaltung vor: (Von Seiten der Bevölkerung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.)

Nr.

Name des Trägers öffentlicher Belange /
Stellungnahme

Stellungnahme der Verwaltung

1

Stadtverwaltung Zweibrücken/Stadtbauamt/
Untere Wasser-/Abfall- und Bodenschutzbehörde
Stellungnahme vom 05.04.2019

Wir […] verweisen auf unsere Stellungnahme vom 20.11.2018.

Im Rahmen der vorgesehenen Einzelmaßnahmen müssen die wasser-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Belange geprüft werden.

Die Stellungnahme wurde berücksichtigt.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei möglichen Maßnahmen im Rahmen der Lärmaktionsplanung berücksichtigt.

2

Stadtverwaltung Zweibrücken
Untere Straßenverkehrsbehörde

Stellungnahme vom 12.04.2019

Die untere Straßenverkehrsbehörde befürwortet den Lärmaktionsplan. Weiterhin hätte ich noch zur Ergänzung:

LSA L 465 (nicht 469) Fruchtmarktstr. / Kaiserstr. bereits 2015 erneuert wurde und im gleichen Jahr wurde auch die LSA L 469 Hofenfelsstr./Zeil-bäumerstr. erneuert und durch eine zweite Fußgängerfurt ergänzt (S. 14).

Bau des Überfliegers B 424/L 465 zur A8 (2018/2019) als Entlastung des KVP-Zw-Mitte, Eröffnung voraussichtlich Mai 2019? (S. 15)

Zukünftig/aktuell: Bau des KVP-Ixheim ab 04/2019 voraussichtlich 1½ Jahre auch mit verbesserter Radwegeführung und Verbindung L 465 Mittelbacher Str. Querungsinsel. (S 16)

Hinweise werden in Kap. 3.1 ergänzt.

Hinweis wird in Kap. 3.2 ergänzt.

3

Industrie- und Handelskammer für die Pfalz
Stellungnahme vom 04.04.2019

Die IHK Pfalz wurde bereits im früheren Verfahren beteiligt und wir haben unsere Hinweise hierzu gegeben, die im aktuellen Planentwurf bei den bestehenden und künftig geplanten Maßnahmen berücksichtigt wurden. Sehen Sie hierzu in der Anlage die beigefügte Stellungnahme vom 2. Mai 2010 sowie das entsprechende Positionspapier der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland Pfalz, das nach wie vor Gültigkeit besitzt.

Bei den aktuell geplanten Maßnahmen sehen wir zurzeit keine Widersprüche zu unseren Positionen.

Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass zu treffende Lärmschutzmaßnahmen sowie die Ausweisung von der sog. "Ruhigen Gebieten" nicht zur Einschränkung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur und des Betriebes von Industrie und Gewerbes führen dürfen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass bestehende Betriebe, Gewerbeflächen und Infrastruktur auch in Zukunft weiterentwickelt werden müssen und prosperieren dürfen und müssen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Nach derzeitigem Kenntnisstand nicht mit Einschränkungen für die ansässigen Betriebe durch mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung zu rechnen.

Nachrichtlich: Stellungnahme von 2010

In der Stellungnahme zur Stufe 1 der Lärmaktionsplanung wurde eine frühzeitige Einbindung von IHK und betroffenen Unternehmen und eine nachhaltige und wirtschaftsfreundliche Ausgestaltung von Maßnahmen zur Reduzierung des Umgebungslärms gefordert.

Maßnahmen, die Unternehmen unmittelbar oder mittelbar bei ihrer wirtschaftlichen Betätigung bzw. Entwicklung erheblich behindern, werden abgelehnt.

Berücksichtigung der im Positionspapier der IHK („Lärmminderung mit Augenmaß“) formulierten Positionen zu 12 Kernthemen:

·  Auf verhältnismäßige Maßnahmen setzen

·  Planungen nicht konterkarieren

·  Überregionale Planung ermöglichen

·  Betriebsfähigkeit von Unternehmen erhalten

·  Erhalt und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur ermöglichen

·  Verkehrsinfrastruktur nicht einschränken

·  Verkehrsflüsse verstetigen

·  Örtliche Gegebenheiten beachten

·  Wirkungs- und Kostenabschätzungen der Maßnahmen ausweisen

·  Einheitliche Lärmindizes anstreben

·  Qualifizierte Stellungnahmen ermöglichen

Planungshilfe anbiete

4

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Stellungnahme vom 12.04.2019

Zu 3.2 ,,Geplante Maßnahmen zur Lärmminderung für die nächsten fünf Jahre“  Seite 16 und 17

Straßenunterhaltung und -instandsetzung obliegen grundsätzlich dem Straßenbaulastträger.

Festlegungen wie 2.8. zu Fahrbahnsanierungen oder dem Einbau von Iärmmindernden Fahrbahnbelägen im Zuge von Bundes-, Landes und Kreisstraßen in Lärmaktionsplänen kommen daher nicht in Betracht.

Dies resultiert aus Folgendem:

Der Umfang der Straßenbaulast wird im Bundesfemstraßen- (FStrG) und im Landesstraßengesetz (LStrG) geregelt. Nach § 3 Abs.1 Satz 2 FStrG und § 11 Abs.1 Satz 3 LStrG hat der Träger der Straßenbaulast die Straßen nach seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Diese Verpflichtung besteht nur im Rahmen der - vor allem finanziellen - Leistungsfähigkeit der Straßenbaulastträgen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach den jeweiligen Haushaltsplanungen und unterliegt somit der Finanzhoheit der Straßenbaulastträger Bundesrepublik Deutschland, Land Rheinland-Pfalz und Landkreisen. Weder für einen Eingriff in die Finanzhoheit der vorgenannten Baulastträger noch in den Umfang der gesetzlich statuierten Straßenbaulast mittels des Lärmaktionsplanes besteht eine gesetzliche Grundlage.

Daher bitten wir, den Punkt „lnstandsetzung der Fahrbahnoberfläche" als geplante Maßnahme für die nächsten fünf Jahre zu streichen.

Für die im Lärmaktionsplan genannten Straßen (B 424, L 465, L 469 und L 480) liegt einerseits noch kein konkreter Zeitplan vor, wann (bzw. ob überhaupt) in den nächsten fünf Jahren hier Maßnahmen zur Straßenunterhaltung und –instandsetzung vorgesehen sind. Andererseits ist es angesichts der künftigen technischen Entwicklungen im Straßenbau sowie auch der rechtlichen Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Lärmminderung dieser Straßenbeläge bei der Lärmberechung denkbar, dass andere als der genannte Fahrbahnbelag zum Einsatz kommen können.

Aus diesen Gründen soll die Instandsetzung der Fahrbahnoberfläche als geplante Maßnahme für die nächsten fünf Jahre gestrichen werden.

Dennoch wird künftig bei anstehenden Straßenunterhaltung und -instandsetzung der Einbau eines möglichst lärmmindernden Belags in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Mobilität geprüft. Die Fahrbahninstandsetzung wird daher als langfristige Maßnahme in Kap. 3.4 ergänzt:

Instandsetzung der Fahrbahnoberfläche

Bei künftigen Maßnahmen zur Instandsetzung der Fahrbahnoberfläche (insbesondere in hochbelasteten Ortsdurchfahrten) soll in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger geprüft werden, inwieweit lärmarme Straßenbeläge eingebaut werden können.

Zu 3.3

Wie im bisherigen Schriftverkehr bereits ausgeführt, bitten wir die Festsetzung ruhiger Gebiete und die ggfs. vorgesehenen Schutzmaßnahmen bzw. zugelassene Ausnahmeregelungen mit uns abzustimmen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ausweisung von ruhigen Gebieten wird im Rahmen der Fortschreibung des Lärmaktionsplans weiter vertieft.

5

Planungsgemeinschaft Westpfalz
Stellungnahme vom 04.04.2019

Im Regionalen Raumordnungsplan (ROP) IV Westpfalz wird das funktionale Straßennetz der Region unter den Zielen ZN 40 und Z 41 dargestellt. Die Funktionalität dieses Verkehrsnetzes ist zu sichern und ggf. zu ertüchtigen.

Mit dem vorliegenden Maßnahmenkatalog werden die hiervon ausgehenden Belastungen für die Wohnbevölkerung dargestellt und Maßnahmen zur Reduzierung derselben benannt. Ich begrüße alle genannten Maßnahmen zur Reduzierung von Belastungen angrenzender Wohnnutzungen. Die Funktionalität des Regionalen Straßennetzes sehe in den hier betroffenen Abschnitten nicht in Frage gestellt. Ob - und inwieweit, noch ausstehende Erkenntnisse durch bisher fehlende - noch zu erarbeitende - Informationen dazu führen, dass weitere Entlastungen hinsichtlich des Lärms erreichbar sind, bleibt offen. Durch die Einführung von Geschwindigkeitsreduzierungen in bestimmten Abschnitten, kann die v.g. Funktionalität beeinträchtigt werden. Ggf. können zusätzliche und andere Verkehrslenkungsmaßnahmen hierbei ebenfalls Verbesserungen erbringen. Eine Reduzierung von Ziel-Quellverkehr in den Ortslagen kann durch anderweitige städtebauliche Maßnahmen sowie durch Verbesserungen des öffentlichen Personennahverkehrs, geänderte Mobiltätskonzepte, etc. erreicht werden.

Lärmschutz entlang der A8 wird durch Geschwindigkeitsreduzierungen, Iärmmindernde Fahrbahndecken und Lärmschutzwände angestrebt und unterliegt laufender und weiterer Anstrengungen.

Insgesamt begrüße ich die laufenden und die weiterhin beabsichtigten Maßnahmen zur Lärmminderung in der Stadt Zweibrücken.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Derzeit sind keine Maßnahmen vorgesehen, die die Funktionalität des Straßennetzes beeinträchtigen.

6

Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH
Stellungnahme vom 26.03.2019

Die VRN GmbH begrüßt grundsätzlich jene Maßnahmen die dazu dienen sollen, die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung, vor allem während der Abend- und Nachtstunden, zu reduzieren.

Gegen die von ihnen geplanten Maßnahmen bestehen von Seiten der VRN GmbH keine Einwände.

Nach Auffassung der VRN GmbH sollten diese Ziele jedoch keine negativen Auswirkungen auf den ÖPNV haben. Maßnahmen die zu Fahrzeitverlängerungen führen, sollen nach Möglichkeit vermieden werden. Das zuständige Verkehrsunternehmen hat die Fahrzeiten dahingehend ausgerichtet, dass sowohl im Schulverkehr als auch im regulären Linienverkehr optimale Anschlüsse für die Fahrgäste auf andere Buslinien bzw. Bahnverkehre sichergestellt werden. Ohne die Umläufe der Buslinien genauer zu prüfen, geht die VRN GmbH davon aus, dass sich die Fahrzeiten durch eventuelle Geschwindigkeitsreduzierung von 50 auf 30 km/h verlängern bzw. betrieblich notwendige Pufferzeiten wegfallen würden. Im ungünstigsten Fall müsste für eine solche Geschwindigkeitsreduzierung zusätzliches Fahrzeugmaterial zum Einsatz kommen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Derzeit sind keine Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgesehen. Die ausgewiesenen Tempo30-Zonen (vgl. Kap. 3.1) wurden mit den Verkehrsunternehmen abgestimmt.

Nach kurze weitere Redebeiträgen empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss  e i n s t i m m i g  folgenden


Verteiler:

1 x Amt 60/61