Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/1835/2020.

 

Er begrüßt Herrn Deubert (Planungsbüro Deubert aus Quirnheim) zu dem vorliegenden Tagesordnungspunkt der im Anschluss die Abrechnung des Sanierungsgebietes erläutern werde.

 

Der Vorsitzende bittet Herrn Ehrmann (Abteilungsleiter Stadtplanung) um eine einleitende Erläuterung.

 

Herr Ehrmann erläutert anhand einer Präsentation die umgesetzten Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet II („Obere Vorstadt/Bereich Luitpoldstraße“, SAN II).

 

(Die Präsentation ist im Ratsinformationssystem hinterlegt.)

 

Im Anschluss bittet der Vorsitzende Herrn Deubert um die Darstellung der Abrechnung des Sanierungsgebietes.

 

Herr Deubert erläutert anhand einer Präsentation die Abrechnung des Sanierungsgebietes II.

Im Vorfeld erläutert er die förmlichen Verfahrensschritte. Die Abrechnung der Stadtsanierung sei eine Pflichtaufgabe der Gemeinden nach § 154 BauGB (Baugesetzbuch). Dieses schreibe vor, dass im umfassenden Sanierungsverfahren d.h. bei der Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB zur Finanzierung der Sanierungskosten, die sonst von der Sanierung zu tragen seien, Ausgleichsbeiträge erhoben werden müssten. Diese entsprächen den sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen. Die Ausgleichsbeträge werden von den Eigentümern, die von der Sanierung begünstigt wurden, erhoben. Die Bewertung der Sanierungsverfahren erfolge durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Die städtebaulichen Maßnahmen (Ordnungsmaßnahmen, Baumaßnahmen) erwirken Strukturverbesserungen und würden somit den Wert des Bodens im Sanierungsgebiet erhöhen. Die Eigentümer*innen eines Grundstückes, im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, müssten zur Finanzierung der Sanierung einen Ausgleichsbetrag, gem. § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB, entrichten. Die Ausgleichsbeiträge seien in der Regel jedoch deutlich niedriger, als die tatsächlichen Ausbaubeiträge. Im Anschluss erläutert er anhand einer grafischen Darstellung eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung. Das komplexe und auch umfangreiche Abrechnungsverfahren werde nach dem s.g. „Kanngießer/Bodenstein-System“ oder auch als „Niedersachsen-Modell“ bezeichnet bewertet. Dies finde bundeweite Anwendung und sei auch „gerichtsfest“. Die Anfangsbasis werde auf Grund der Bodenrichtwerte ermittelt. Die daraus resultierenden Bodenrichtwertzonen, werden auf Grund, von Fortschreibungen neu berechnet. Nach einer richterlichen Entscheidung seien grundsätzlich zwei Modelle („Niedersachsen-Modell“) und die Komponentenmethode („Neuwieder Modell“) zur Ermittlung der sanierungsbedingten Werterhöhung anzuwenden. An einer Matrix erläutert er die Vorgehensweise der Gutachterausschüsse. Herr Deubert ergänzt, dass diese Vorgehensweise für Missstände und für Maßnahmen in einem Sanierungsgebiet angewendet werde. Am Ende werde eine Prozentzahl der Bodenwertsteigerung ermittelt. Im einem weiteren Verfahren werden die ermittelten Zahlen entsprechend hochgerechnet und speziell auf das Grundstück bezogen einjustiert. Daraus entwickele sich der entsprechende Ausgleichsbeitrag. Im Anschluss erläutert er die erforderlichen Unterlagen zur Bearbeitung des Sanierungsverfahrens. Er ergänzt, dass ein Gutachterausschuss pauschal die Modernisierungsmaßnahmen betrachte und private, einzelne Maßnahmen nicht als Gegenstand seiner Betrachtung für Ausgleichsbeträge heranziehen dürfe. Herr Deubert stellt daraufhin einen vorläufigen Überblick der Gesamtkosten hinsichtlich des Sanierungsgebietes dar.

 

(Die Präsentation ist im Ratsinformationssystem hinterlegt.)

 

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die vorliegenden Informationen zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 


Verteiler:

 

1 x Amt 60/61