Sitzung: 28.07.2014 Ortsbeirat Oberauerbach
Beigeordneter Pirmann weist auf § 30 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hin, in welchem die Verpflichtung geregelt ist und verliest auszugsweise den Gesetzestext.
Im Rahmen der Verpflichtung weist er die Ortsbeiratsmitglieder auf ihre Rechte und Pflichten hin (§ 20 GemO – Schweigepflicht, § 21 GemO – Treuepflicht sowie § 22 GemO – Sonderinteresse).
Im Anschluss daran verpflichtet er die Ortsbeiratsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.