Herr Gerhard Freimann berichtet, er habe am Energieforum der Stadtwerke teilgenommen, welches am 22.09.2015 in der Festhalle stattgefunden habe. Dabei sei das Energie- und Klimaschutzkonzept für die Stadt Zweibrücken vorgestellt worden, wobei klar herausge­stellt worden wäre, dass das größte Potential in der Erzeugung von Energie aus der Wind­kraft liege.

Der überwiegende Teil der als „Vorrangflächen“ zur Aufstellung von Windkraftanlagen (Windrädern) ausgewiesenen Bereiche würde sich entweder auf oder in der Nähe der Gemarkung Mittelbach/Hengstbach befinden.

In diesem Zusammenhang habe er sich bei oben genannter Veranstaltung bezüglich der vorgeschriebenen Mindestabstände von Windrädern zur Wohnbebauung erkundigt. Aller­dings habe er zu dieser Frage keine Antwort erhalten.

Zum Zwecke der Unterrichtung der Mittelbach/Hengstbacher Einwohnerschaft erachte er die Durchführung einer Einwohnerversammlung zu oben genannter Thematik als zweck­mäßig.

 

Ortsvorsteher Dettweiler erklärt, im Rahmen der Sitzung am 26.03.2015 habe er den Ortsbeirat diesbezüglich bereits informiert.

Bei den angesprochenen „Vorrangflächen“ für Windräder handele es sich lediglich um Bereiche, in denen der Betrieb solcher Anlagen in Frage kommen könnte.

In diesem Zusammenhang müssten allerdings diverse „Schutzfaktoren“ (z. B. Aspekte des Naturschutzes etc.) berücksichtigt werden, deren Prüfung derzeit noch ausstehe.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könnten deshalb keinerlei konkrete Aussagen darüber ge­troffen werden, ob die angesprochenen Flächen künftighin überhaupt zur Aufstellung von Windkraftanlagen genutzt würden, was unter anderem auch entsprechendes Interesse seitens Investoren voraussetze.

Erst wenn sich die Möglichkeit zum Bau solcher Anlagen auf einer bestimmten Fläche konkretisiere, wäre die Einberufung einer Einwohnerversammlung sinnvoll.

 

Nach einer sich hieran anschließenden kürzeren Aussprache bittet Ortsvorsteher Dettweiler die Verwaltung um Informationen bezüglich der vorgeschriebenen Mindestabstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung.


 

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Amt 60/61 – 1 x