Sitzung: 13.09.2016 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des oben geschilderten Sachverhalts empfiehlt die Verwaltung folgende Beschlussfassungen:
1. Die
Stellungnahme aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § Abs.2 BauGB werden,
wie unter II aufgeführt, behandelt.
2. Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden, wie in
dieser Vorlage unter III aufgeführt, behandelt.
3. Der Stadtrat
billigt den Bebauungsplan ZW 105
„Schützenstraße“, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen
und der Begründung in der dieser Vorlage beigefügten Fassung und beschließt sie
gem. § 10 BauGB als Satzung.
Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/0549/2016.
Ausschussmitglied Dr. Pohlmann ist der Meinung, dass der vorliegende Bebauungsplan massive Reaktionen von Anwohnern und Eigentümern im Bereich der Schützenstraße ausgelöst hätte. Er könne diese Reaktionen gut verstehen. Es sei sich nicht sicher, ob diese Einwände im rechtlichen Sinne haltbar seien aber die Anwohner fühlten sich „überrumpelt“ und er könne diese nachvollziehen. Im selbst sei die Dringlichkeit bezüglich der Errichtung der Geschosswohnungen nicht nachvollziehbar und ob es nicht möglich wäre das Gespräch mit den Anwohnern zu suchen um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Auch seien, wenige hundert Meter weiter, im Bereich der Canadasiedlung, Wohngebäude zurückgebaut worden, weil einfach keine Nachfrage bezüglich Geschosswohnungen bestünde. Er beantrage den Tagesordnungspunkt zurückzustellen und nochmals das Gespräch mit den Beteiligten zu suchen auch unter dem Aspekt, dass ihm die Dringlichkeit nicht erschließe.
Der Vorsitzende entgegnet, dass dies im Widerspruch stünde, was in den Stadtratssitzungen beschlossen worden sei. Man habe die Nachverdichtungen sowie die Aufstellung des Bebauungs-planes beschlossen. Die Bürger seien über die Wege des Bebauungsplanverfahrens informiert. Die Bürger hätten möglicherweise Anlass sich zu beschweren, dies seien aber privatrechtliche Belange. Man habe ein Verfahren nach BauGB (Baugesetzbuch) eingeleitet (Anhörung bzw. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Offenlage (ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit)) und man sei in der Abwägung und des Satzungsbeschlusses. Insofern gäbe es diese, von den Bürgern monierte, Schutzrechte im BauGB nicht. Dies sähe der Gesetzgeber nicht vor. Es bliebe zudem das Normenkontrollverfahren. Dies sei der übliche Weg hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens. Wenn die Bürger der Meinung seien dies sei nicht rechtens, dann sei dies eine privatrechtliche Angelegenheit.
Ausschussmitglied Schneider betont, dass er in den vorherigen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses sowie im Stadtrat dagegen gestimmt hätte. In der Protokollniederschrift der letzten Sitzung des Stadtrates stünde, er hätte sich enthalten (Protokollanmerkung: Sitzung des Stadtrates vom 22.06.2016). Er bittet dies entsprechend zu korrigieren. Auch sehe er heute immer noch, dass die Höhe und die Ausführung nicht zu der Umgebung der Bebauung passen würde. Ein Bebauungsplan für einen Lückenschluss sei sinnvoll, nicht jedoch unbedingt in zweiter Reihe. Man könne daher beantragen wieder ins Bauleitplanverfahren zu gehen da man festgestellt habe, dass einige Bürger sich nicht ordentlich informiert fühlten. Rechtlich sei, nach seiner Auffassung die Begehren der Bürger nicht haltbar, aber moralisch. Die Höhe, Art und Ausführung sei durchaus diskussionswürdig. Auch habe er schon damals gesagt, dass „die grüne Lunge“ weggehauen werde. Er schlägt vor, dass die Verwaltung einvernehmlich mit dem Stadtrat einige „Härten“ herausnehmen könne, um eine einvernehmlicher Lösung herbeizuführen. Nach seiner Kenntnis verkauft der LBB zurzeit das Grundstück nicht und deswegen lehne er auch, nur um die Bebauung in zweiter Reihe durchzuführen, das Bebauungsplanverfahren ab.
Der Vorsitzende erwidert, dass die „grünen Lunge“ von den Fachverbänden anders bewertet werde. Er verweist auf den Antrag des Ausschussmitgliedes Dr. Pohlmann um die Verschiebung des Tagesordnungspunktes zu einem späteren Zeitpunkt und bittet um Abstimmung
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
6 |
Nein: |
6 |
Enthaltung: |
1 |
An der Abstimmung nahmen 13 Bau- und Umweltausschussmitglieder teil.
(Bei Stimmgleichheit ist der Antrag gem. § 40 Abs. 1 GemO abgelehnt.)
Der Vorsitzende stellt fest, dass der Antrag auf Verschiebung des Tagesordnungspunktes abgelehnt ist.
Er weist darauf hin, dass er die jeweiligen Eingaben der Öffentlichkeit, die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die entsprechende Abwägungsvorschläge vorträgt. Er weist zudem darauf hin, dass bei den Eingaben der Bürger, aus datenschutzrechtlichen Gründen, die Namen anonymisiert worden seien.
Ausschussmitglied Eckerlein bemerkt, dass er es „krass“ finden würde, dass ein 12,50 m hoher Bau zugelassen werde. Es sei heutzutage ohne Weiteres möglich eine dreidimensionale Planung des Gebäudes darzustellen. Er findet, dass dieses Projekt nichts mit „Lückenschluss“ zu tun habe. Auch könne er nicht verstehen, dass ein bestehendes Gebäude in der Planung mit aufgenommen sei.
Der Vorsitzende führt die einzelnen Eingaben der Beteiligten aus und verliest jeden Abwägungsvorschlag einzeln:
Ergebnis der
Beteiligung der Bürger (Öffentlicher Auslegung):
Stellungnahme |
Abwägungs- und Beschlussvorschlag |
Bürger 1 (2
Personen, Wohneigentümer Schützenstraße) Stellungnahme vom 01.08.2016 Ergänzende Ausführungen zu
unseren Einwendungen und Stellungnahme gegen den Bebauungsplan (ZW 106)
Schützenstraße, Zweibrücken vom 11.07.2016 Wir bitten Sie, unser Schreiben
vom 11.07.2016 durch das beigefügte Schreiben zu ergänzen und ebenfalls den
Ratsgremien der Stadt Zweibrücken für ihre Stellungnahme zuzuleiten. Stellungnahme vom 11.07.2016:
Ergänzt durch die zusätzlichen Punkte aus der Stellungnahme vom 1.8.2016: Hiermit erheben wir Einwendungen
gegen die Bebauungsplanung Schützenstraße (ZW 105) und stellen auch das
vereinfachte Bauverfahren in Frage, weil der Bebauungsplan grobe inhaltliche
Fehler aufweist, mit folgenden Begründungen: 1. Zu „Lage und Größe des
Plangebietes/Räumlicher Geltungsbereich“ (Punkt 1.2): Die Flur-Nr. 1057/6 wurde laut
notariellem Vertrag vom 20.08.2014 (Urk.R.Nr.1219 V/2014, Notarin Vogel) neu vermessen und mit neuen Flur-Nrn.
versehen. Die Flur-Nr. 1057/6, worauf sich
der Änderungsbereich des Bebauungsplans auch bezieht, existiert nicht mehr
(siehe aktueller beiliegender Auszug aus den Geobasisinformationen). In diesem Zusammenhang bitten wir
um Auskunft, wieso das Grundstück mit der Flur-Nr.1057/10, auf dem sich auch
3 Häuser (besagte Hausgruppe) mit insgesamt 6 Eigentumswohnungen befinden,
vom Änderungsbereich betroffen sein soll. Zum besseren weiteren
Verständnis: Wir sind Eigentümer je zur Hälfte der Wohnung im 1. OG, Schützenstraße 5 laut
Kaufvertrag vom 14.07.2015. 2. Zu „Derzeitige Situation und
vorhandene Nutzungen im Geltungsbereich“ (Punkt 2.1): Ergänzend zu 2.1 merken wir an,
dass im rückwärtigen Grundstücksbereich der Schützenstr. 3/5/7 (Flur- Nr.
1057/10) Balkone angebaut sind, die zur Erholung und Entspannung mit Blick
auf viele alte Bäume (ca. 18 Nadel- Obstbäume und Walnussbäume!) und
Grünfläche genutzt werden. Weiterhin befinden sich dort
Gartenparzellen, Stellplätze und Garagen, die als Sondernutzungsrechte den
Wohnungseigentümern der Hausgruppe (Schützenstraße 3/5/7) zugeordnet, bzw.
verkauft wurden. Diese Sondernutzungsrechte sind im Grundbuch der Stadt
Zweibrücken bei den jeweiligen Wohnungseigentümern eingetragen. 3. „Besitz- und
Eigentumsverhältnisse“ (Punkt 2.2): Die im Bebauungsplan aufgeführten
Besitz- und Eigentumsverhältnisse (eine Privatperson und eine Landesbehörde)
sind falsch. Das vom Änderungsbereich
betroffene Flurstück 1057/10 hat laut notariellem Kaufvertrag vom 14.07.2015
(Urk. R. Nr. 1048 V/2015, Notarin Vogel)
eine Gesamt Gesamtgröße von 1010qm. Diese
Fläche befindet sich im Gemeinschaftseigentum von 8 Privatpersonen und einer
Immobilien GmbH, wobei der Anteil der Immobilien GmbH an der Gesamtfläche
relativ gering ist. Auf dem Grundstück befindet sich
außerdem die Hausgruppe (Schützenstraße
3/5/7), in der 6 Eigentumswohnungen sind, die den 8 Privatpersonen gehören und auch bewohnt sind (die Speicherräume
gehören der Immobilien GmbH). In diesem Zusammenhang weisen wir
auch darauf hin, dass die Gesamtfläche nicht, wie in Punkt 1.2 des Bebauungsplans
aufgeführt, 3908qm beträgt, sondern 1010qm weniger, weil diese im Eigentum
der Wohnungseigentümergemeinschaft steht und nicht, wie fälschlicherweise
dargestellt wird, „einer Privatperson“. Wir bitten zu beachten, dass
diese Tatsache natürlich Auswirkungen auf die GRZ und GFZ hat, was eine neue
Berechnung notwendig macht. Das Flurstück 1057/12 ist nicht,
wie in Punkt 2.2 des Bebauungsplans aufgeführt, im Eigentum einer
Privatperson, sondern im Eigentum einer Immobilien GmbH!!! (Aufgrund der unter Punkt 3 genannten Ausführungen halten wir den § 123
I BGB für äußerst interessant: Arglistige Täuschung, siehe Anhang) 4. „Städtebauliche Konzeption“
(Punkt 3.1): Wir widersprechen den
Ausführungen in Punkt 3.1, dass die Fläche als Gesamtheit zu sehen ist und
keine Teilungen beabsichtigt sind (die Fläche 1057/6, welche mit dieser Flur-
Nr. nicht mehr existent ist, wurde bereits von der Immobilien GmbH laut
notariellem Vertrag vom 20.08.2014 geteilt. Eine Teilung wurde also in der
Vergangenheit bereits bewusst herbeigeführt). Das Flurstück 1057/10, im
Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist eine eigene Einheit mit Gartenanteilen,
Stellplätzen, Garagen und Flächen im Gemeinschaftseigentum, die geschaffen
wurden, um die 6 Wohneinheiten als Eigentumswohnungen verkaufen zu können. Unsere zu zahlenden Steuern und
sonstigen Abgaben sind für das Flurstück 1057/10 fällig und nicht für das
Flurstück 1057/12. Also ist die Fläche nicht als Gesamteinheit zu sehen. Wir sind als Wohnungs- und
Miteigentümer des Flurstücks 1057/10, das vom Änderungsbereich betroffen sein
soll, bestürzt, weil wir in keinster Weise über das geplante Bauvorhaben
informiert wurden. Wir wurden alle einfach übergangen!! Wir sehen durch den Bau eines
mehrgeschossigen Mehrfamilienhauses in 2. Reihe eine Wertminderung unserer
Wohnung, weil der Erholungswert, überwiegend durch die ruhige Lage und den
alten Baumbestand im rückwertigen Teil bisher gewährleistet war und uns und alle
anderen Miteigentümer letztendlich zum Kauf der Wohnungen bewogen hat. Das genannte Argument
„Verdichtung des Wohnraumes“ soll also auf Kosten vieler betroffener Anwohner
geschehen, diese Einschränkung unserer Lebensqualität kann so nicht akzeptiert
werden. Vielen Anwohnern würde durch den geplanten Bau wertvolles Licht und
Helligkeit in ihren Häusern, Eigentums- oder Mietwohnungen genommen werden! Wir zweifeln das Argument der „Schaffung von bezahlbarem Wohnraum“ sehr an, da wir davon ausgehen, dass dort sehr hochpreisige Wohnungen entstehen, die sich gerade wegen des demographischen Wandels und der sich künftig ausbreitenden Altersarmut eine nur sehr geringe Bevölkerungsgruppe wird leisten können (eine Preisliste eines ähnlichen
Wohnkonzeptes aus der Karlstr. liegt unserem Schreiben bei). Somit wäre die Argumentation in
Punkt 1.1 „Anlass der Planaufstellung/Ziele der Planung“- bezahlbarer
Wohnraum für Bürger- schnell entkräftet, bzw. falsch. Wir bitten um Eingangsbestätigung
und darum, den vollständigen Text unserer Einwendungen den Ratsgremien der
Stadt Zweibrücken für ihre Stellungnahme zuzuleiten. Darüber hinaus beantragen wir die
Erörterung und schriftliche Beantwortung unserer Stellungnahme. Mit unseren Ausführungen bitten
wir Sie, den geplanten Bau eines mehrgeschossigen Gebäudes in zweiter Reihe
erneut zu überdenken und abzuwägen, ob diese grüne Lunge der Stadt Zweibrücken
nicht erhaltenswert ist, zumal das Interesse einer Immobilien GmbH mit dem
Schutz auf Eigentum und den betroffenen dort wohnenden, ruhesuchenden
Menschen nicht zu vereinbaren ist. Zu weiteren Stellungnahmen sind
wir gerne bereit. Das Interesse an einer Begehung
und Begutachtung der örtlichen Gegebenheiten und ein Gespräch vor Ort mit
einigen interessierten Stadtratsmitgliedern würden wir sehr begrüßen. |
Die Stellungnahme vom 11.07.2016
wurde entsprechend ergänzt. Bürger 1 erhebt Einwände gegen den
Bebauungsplan und zusätzlich gegen die Anwendung des § 13a BauGB aufgrund
inhaltlicher Fehler. Der Entwurf zu Bebauungsplan
erfüllt alle Anforderungen, die an seine Anwendung gestellt werden, sowohl
hinsichtlich der Lage =
Innenentwicklung Größe= Grundfläche <20.000 m²
Nutzungsart= zusätzl. Wohnraum Der
Änderungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich nicht auf die Flur-Nr.
1057/6, sondern auf die Flur-Nr. 1057/7, auf 1057/10 und 1057/12. Dazu siehe
auch den Planteil, dort sind ausschließlich diese Grundstücke darstellt,
ebenso die Beschreibung des Umringes in der Begründung. Der in
der Begründung zum Bebauungsplan enthaltene Schreibfehler (1057/6 statt
richtig 1057/7, siehe Planteil) wird geändert. Das
Flurstück Nr. 1057/10 ist vom Änderungsbereich betroffen, da das Plangebiet
mit den drei Flurstücken, wie schon in der Begründung angegeben, als
Gesamtheit im Rahmen der städtebaulichen Konzeption zu beurteilen ist. In der
Begründung wird im Punkt 1.2 hinsichtlich des offensichtlichen Schreibfehlers
von 1057/6 auf 1057/7 korrigiert. Die
Balkone liegen innerhalb der überbaubaren Fläche und daher nicht im
rückwärtigen Grundstücksbereich. Der
geltende Flächennutzungsplan stellt für den gesamten Planbereich Wohnbebauung
dar. Laut der
Unteren Naturschutzbehörde werden keine wesentlichen Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Gebiet des Bebauungsplanes vom
Verfahren berührt. Auch sind derzeit keine schützenswerten Pflanzen und Tiere
im Planbereich bekannt. Nach der Stellungnahme des NABU Deutschland sind
keine besonderen Naturbereiche vom Vorhaben betroffen. Die bestehenden
Fichten dürfen unter Beachtung des Artenschutzes entfernt werden. Die
Anwohner des Flurstückes Nr. 1057/10 haben somit keinen Anspruch auf den
Erhalt der Bäume und der Grünfläche der Flurstücke Nr. 1057/7 und 1057/12, da
sich diese Grundstücke nicht in ihrem Eigentum befinden. Ein wie auch immer
gearteter Rechtsanspruch auf dauerhafte ungehinderte Aussicht besteht nicht. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Der
Bebauungsplan hat keine Auswirkungen auf die bestehenden Gartenparzellen,
Stellplätze und Garagen von Flur-Nr. 1057/10. Diese Fläche wird durch den
Bebauungsplan in ihrer zulässigen Nutzung nicht verändert, sondern nur
klargestellt. Private Eigentumsrechte werden im Rahmen des Bebauungsplanes
nicht verändert. Sie bleiben für die Wohnungseigentümer an dem Flurstück Nr.
1057/10 weiterhin bestehen. Das
Flurstück Nr. 1057/01, auf dem sich eine Hausgruppe mit 6 Eigentumswohnungen
befindet, ist überwiegend im Besitz von 8 Privatpersonen, ein geringer Teil
gehört einer Immobilien GmbH. Das Flurstück Nr. 1057/12 befinden sich im
Besitz einer Immobiliengesellschaft, Flurstück Nr. 1057/7 im Besitz des
Landes. Die Besitz- und Eigentümerverhältnisse sind in der Begründung
entsprechend zu berichtigen. In der
Begründung wird der Punkt 2.2 wie folgt berichtigt: Die
betroffenen Grundstücke sind im Besitz von verschiedenen Eigentümern. Das
Flurstück 1057/12 befinden sich im Besitz einer Immobiliengesellschaft; das
Flurstück Nr. 1057/7 im Besitz des Landesbetriebes LBB, der einer Überplanung
zugestimmt hat. Das Flurstück Nr. 1057/10 befindet sich zum größten Teil im
Gemeinschaftseigentum von 8 Privatpersonen, der restliche Teil gehört der
vorgenannten Immobilien GmbH. Die
Fläche des Bebauungsplanes ist eine planerische Einheit und bezieht auch das
Flurstück der Wohnungseigentümergemeinschaft (Flur-Nr. 1057/10) mit ein.
Daher ist die Angabe der Gesamtfläche von 3908 m² in der Begründung korrekt. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Auswirkungen
auf die GRZ und GFZ bestehen nicht. In Allgemeinen Wohngebieten ist laut
Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine Obergrenze der Grundflächenzahl von 0,4
und der Geschossflächenzahl von 1,2 zulässig. Die festgelegte GRZ und GFZ im
Plangebiet bewegen sich innerhalb dieses Rahmens. Es
besteht kein Änderungsbedarf (siehe obenstehende Übernahmeempfehlung). Die
Besitz- und Eigentümerverhältnisse werden in der Begründung entsprechend
berichtigt (siehe vorstehend). Es
besteht kein Änderungsbedarf. Privatrechtliche
Vereinbarungen bzw. Verträge können nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens sein. Die
Teilung von Grundstücken ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes, in dem
lediglich der Rahmen für die Bebauung eines Grundstückes dargestellt wird.
Teilungen, sofern es keiner Umlegung bedarf, sind immer privatrechtlicher
Natur und daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Die
Fläche des Bebauungsplanes ist im Rahmen der städtebaulichen Konzeption als
Gesamtheit zu beurteilen. Die Angabe dass keine Teilungen beabsichtigt sind,
bezieht sich ausschließlich auf die amtliche Teilungen, d.h. die Umlegung,
die aber im vorliegenden Fall, wie auch beschrieben, nicht erforderlich ist. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Das
Flurstück Nr. 1057/10 wird auch im Bebauungsplan mit seinen Abgrenzungen
dargestellt.Die im Rahmen der städtebaulichen Konzeption beurteilte
Gesamtheit des Gebietes hat nichts mit den zu zahlenden Steuern und fälligen
Abgaben zu tun. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die Bürger
und Anwohner haben im Beteiligungsverfahren im Rahmen der Öffentlichen
Auslegung Gelegenheit sich zur Planung zu äußern und dazu Stellung zu nehmen. Da es sich um ein
Verfahren nach § 13a BauGB handelt, verläuft die Verfahrensabwicklung nach
den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 3
BauGB. Dementsprechend besteht keine Verpflichtung zur frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Der Bebauungsplan hat keine
Auswirkungen auf die Wertigkeit des Grundstückes der
Wohnungseigentümergemeinschaft (Flur-Nr. 1057/10). Der Plan ermöglicht
lediglich die Bebaubarkeit der Flurstücke im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes. Der Entschluss zum Kauf eines
Grundstückes oder einer Immobilie kann nicht an der bestehenden Situation auf
einem Nachbargrundstück festgemacht werden, da immer mit
Entwicklungsmöglichkeiten auf unbebauten Grundstücken in Innerortslage zur
Schließung von Baulücken gerechnet werden muss. Dies ist sogar nach heutigen
Planungsanforderungen gewünscht (Innen- vor Außenentwicklung), um den
weiteren Flächenverbrauch einzuschränken. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Die unbebaute Fläche des
Bebauungsplanes stellt mit ihrer innerörtlichen Lage ein Potenzial zur
Schaffung von Wohnraum dar, zumal auch die erforderliche Infrastruktur in der
Schützenstraße bereits vorhanden ist und auch für die zusätzliche Bebauung
genutzt werden kann. Der Plan trägt
der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung Rechnung. Der Gesetzgeber hat im BauGB mit
dem § 13a, BebauungspläneBebauungspläne der Innenentwicklung, bewusst eine
verstärkte Möglichkeit der Nachverdichtung von innerörtlichen Flächen
geschaffen. Zudem sind im Bebauungsplan die
überbaubaren Grundstücksflächen eindeutig mit Baugrenzen abgetrennt. Die
Baugrenzen dienen dabei der Begrenzung der Baukörper auf eine
raumverträgliche Größenordnung. Die erforderlichen Gebäudeabstände
zu den Nachbargrundstücken werden nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt,
sondern sind später dem eigentlichen Bauantrag auf der Grundlage der
Landesbauordnung (LBauO) vorbehalten. Die LBauO setzt mit ihren
Anforderungen an Grenzabstände sowie die Abstände zwischen Gebäuden die
Grundlage für die erforderliche Belichtung fest. Da sich weiterhin die
zulässigen Gebäudehöhen im Bebauungsplan an der Umgebungsbebauung
orientieren, ist nicht mit einer wesentlichen Einschränkung der Licht und
Helligkeitsverhältnisse zu rechnen. Die maximale Gebäudehöhe über NN im
rückwärtigen Bereich wurde dabei so gewählt, dass sie tiefer liegt als die
maximale Höhe der Gebäude an der Schützenstraße. Es besteht kein Änderungsbedarf. Die zukünftigen Wohnungspreise sind
im Verfahren des
Bebauungsplanes noch nicht bekannt und werden auch nicht im Rahmen des
Bebauungsplanes geregelt. Der Plan ermöglicht lediglich die
Bebaubarkeit der Grundstücke und definiert die dazu notwendigen
Anforderungen. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Die vollständige Stellungnahme wird
den Ratsgremien der Stadt Zweibrücken im Rahmen des Abwägungsverfahrens und
der Prüfung der Stellungnahmen zugeleitet. Die Stellungnahme wird im
Abwägungsverfahren erörtert. Nach Abschluss der Abwägung wird den Einwendern
das Ergebnis gem. § 3 Abs.2 BauGB mitgeteilt. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Das Eigentum der
Wohnungseigentümergemeinschaft (Fl.-Nr. 1057/10) wird mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes nicht angetastet und somit nicht beeinträchtigt. Es
besteht kein Änderungsbedarf. Das Planwerk gibt mit
seinen Festsetzungen den Rahmen für eine mögliche Bebauung vor, die sich an
den Regelungen des Baugesetzbuches festmacht, unabhängig von der Lage des
Baugebietes. Es
besteht kein Änderungsbedarf. |
Stellungnahme |
Abwägungs- und Beschlussvorschlag |
Bürger 2
(Wohneigentümerin Schützenstraße) Stellungnahme vom 15.07.2016 Hiermit
erhebe ich Einwendungen bzw. Widerspruch gegen die Bebauungsplanung Schützenstraße (ZW 105)
und stelle auch das vereinfachte Bauverfahren in Frage, weil der
Bebauungsplan grobe inhaltliche Fehler aufweist. Zur Begründung verweise ich vollumfänglich auf die bereits
erhobene Einwendung der Miteigentümer Bürger 1,
welche Ihnen bereits in Schriftform vorliegen müsste (Kopie anbei). Ich bitte um Eingangsbestätigung meiner Einwendung und
schriftliche Stellungnahme zu unserem gemeinschaftlichen Widerspruch.
|
Gegen einen Bebauungsplan kann
während des Aufstellungsverfahrens kein „Widerspruch“ eingelegt werden
sondern, nur zu den Festsetzungen Stellung genommen werden. Erst nach
Rechtskraft der Satzung ist ein Widerspruch möglich. Dennoch sollte diese
Einwendung behandelt werden. Da sich Bürger 2 vollinhaltlich auf
die Einwendungen von Bürger 1 beruft, bekommen die dortigen
Abwägungsempfehlungen auch hier ihre volle Wirksamkeit und werden zur
Beschlussfassung empfohlen. Aufgrund des vollinhaltlichen
Bezuges auf die Stellungnahme von Bürger 1 behält auch die dortige Abwägung zu der Stellungnahme
von Bürger 1 vollinhaltlich weiter Gültigkeit (siehe oben). |
Stellungnahme |
Abwägungs- und Beschlussvorschlag |
Bürger 3 (Ehepaar,
Wohneigentümer Schützenstraße) Stellungnahme vom 03.08.2016 Hiermit
erheben wir Einwendungen gegen die Bebauungsplanung
Schützenstraße (ZW 105) und stellen auch das vereinfachte Bauverfahren in
Frage, weil der Bebauungsplan grobe inhaltliche Fehler aufweist mit folgenden
Begründungen. Wortlaut der Begründungen vollinhaltlich wie Stellungnahme
von Bürger 1 (siehe Stelllungnahme Bürger 1 oben)! |
Da sich Bürger 3 vollinhaltlich auf
die Einwendungen von Bürger 1 beruft, bekommen die dortigen
Abwägungsempfehlungen auch hier ihre volle Wirksamkeit und werden zur
Beschlussfassung empfohlen. Aufgrund des vollinhaltlichen
Bezuges auf die Stellungnahme von Bürger 1 behält auch die dortige Abwägung
zu der Stellungnahme von Bürger 1 vollinhaltlich weiter Gültigkeit (siehe
oben). |
Stellungnahme |
Abwägungs- und Beschlussvorschlag |
Bürger 4 (Anwohner
Schützenstraße und Josefstraße, 28 Unterschriften
von Personen Schützenstraße und
Josefstraße) Stellungnahme vom 08.08.2016 Im Nachgang
zu unserer Einwendung und Stellungnahme gegen den Bebauungsplan (ZW 105)
Schützenstraße, Zweibrücken, vom Juli 2016 reichen wir in der Anlage die Original Unterschriftenliste der
Anwohner Schützenstraße und Josefstraße in Zweibrücken ein. Wir dürfen
Sie bitten, diese Unterschriftenliste nebst Anhang zu unseren Einwendungen
hinzuzunehmen und diese entsprechend zu berücksichtigen. Besten Dank. Anhang zur
Unterschriftenliste: An den Stadtrat der
Stadt Zweibrücken - Durch die geplante
Bebauung sehen wir eine Einschränkung unserer Lebensqualität. Es grenzen
viele Gärten und Balkone in das Bebauungsgebiet mit einem Ausblick auf viele
alte Bäume (ca. 18 Nadel-, Obst und Walnussbäume!) und Grünfläche die zur
Erholung und Entspannung dienen. - Eine Verdichtung
sehen wir hier nicht, eher eine Einschränkung unsere Lebensqualität. - Wir sind u. a. als
Wohnungs- und Miteigentümer des Flurstücks 1057/10, das vom geplanten
Änderungsbereich betroffen sein soll, bestürzt, weil wir über das geplante
Bauvorhaben NICHT informiert
wurden. Dies betrifft auch die Anwohner um das Flurstück 1057/10. - Wir sehen durch den
Bau eines mehrgeschossigen Mehrfamilienhauses in 2. Reihe eine Wertminderung
unserer Wohnung, weil der Erholungswert, überwiegend durch die ruhige Lage
und den alten Baumbestand im rückwärtigen Teil bisher gewährleistet war und
uns und allen anderen Miteigentümern letztendlich zum Kauf der Wohnungen
bewogen hat; von den langjährigen Anwohnern um das Flurstück 1057/10 ganz zu
schweigen. - Wir bezweifeln das
Argument der „Schaffung von bezahlbarem Wohnraum“ sehr an, da wir davon
ausgehen, dass dort sehr hochpreisige Wohnungen entstehen, die sich gerade
wegen des demographischen Wandels und der sich künftig ausbreitenden
Altersarmut eine nur sehr geringe Bevölkerungsgruppe wird leisten können. - Wir bitten Sie, den
geplanten Bau eines mehrgeschossigen Gebäudes in zweiter Reihe erneut zu
überdenken und abzuwägen, ob diese grüne Lunge der Stadt Zweibrücken nicht
erhaltenswert ist, zumal das Interesse einer Immobilien GmbH mit dem Schutz
auf Eigentum und den betroffenen dort wohnenden, ruhesuchenden Menschen nicht
zu vereinbaren ist. Anbei unsere
Unterschriftenliste der betroffenen Anwohner in und um das Flurstück 1057/10. 28 Unterschriften von Anliegern aus der Schützenstraße und
Josefsstraße |
Der geltende Flächennutzungsplan
stellt für den gesamten Planbereich Wohnbebauung dar. Laut der Unteren Naturschutzbehörde
werden keine wesentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
im Gebiet des Bebauungsplanes vom Verfahren berührt. Auch sind derzeit keine
schützenswerten Pflanzen und Tiere im Planbereich bekannt. Auch nach Aussage
des NABU Deutschland sind keine besonderen Naturbereiche vom Vorhaben
betroffen. Die bestehenden Fichten können unter Beachtung des Artenschutzes
entfernt werden. Die Anwohner des Flurstückes Nr.
1057/10 haben somit keinen Anspruch auf den Erhalt der Bäume und der
Grünfläche der Flurstücke Nr. 1057/7 und 1057/12, da sich diese Grundstücke
nicht in ihrem Eigentum befinden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes
wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die Bürger und Anwohner haben im
Beteiligungsverfahren im Rahmen der Öffentlichen Auslegung Gelegenheit sich
zur Planung zu äußern und dazu Stellung zu nehmen. Da es sich bei dem
Verfahren um eine Maßnahme der Innenentwicklung nach § 13a BauGB handelt,
werden die Verfahrensvorschriften des § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren)
angewendet. Dabei ist eine frühzeitige bei dem diese Beteiligung nicht
vorgesehen. Der Entschluss zum Kauf eines
Grundstückes oder einer Immobilie kann nicht an einem Nachbargrundstück
festgemacht werden, da immer mit Entwicklungsmöglichkeiten auf unbebauten
Grundstücken in Innerortslage zur Schließung von Baulücken gerechnet werden
muss. Die unbebaute Fläche des
Bebauungsplanes stellt mit ihrer innerörtlichen Lage ein Potential zur
Schaffung von Wohnraum dar. Der Plan trägt der Innenentwicklung vor der
Außenentwicklung Rechnung. Der Gesetzgeber hat im BauGB mit
dem § 13a, Bebauungspläne der Innenentwicklung, bewusst eine Möglichkeit der
Nachverdichtung von innerörtlichen Flächen geschaffen, um den sparsamen
Umgang mit dem nicht vermehrbaren Schutzgut „Boden“ zu fördern. Zudem sind in
der Schützenstraße bereits alle erforderlichen Infrastruktureinrichtungen
(Straße, Kanal, Wasser etc.) vorhanden, die auch für die zusätzliche Bebauung
genutzt werden können, was einen wirtschaftlicheren Betrieb bedeutet. Weiterhin sind im Bebauungsplan die
überbaubaren Grundstücksflächen eindeutig mit Baugrenzen definiert. Die
Baugrenzen dienen dabei der Begrenzung der Baukörper auf eine
raumverträgliche Größenordnung. Die erforderlichen Gebäudeabstände
zu den Nachbargrundstücken werden nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt,
sondern sind später dem eigentlichen Bauantrag auf der Grundlage der
Landesbauordnung (LBauO) vorbehalten. Die LBauO setzt mit ihren
Anforderungen an Grenzabstände sowie die Abstände zwischen Gebäuden die
Grundlage für die erforderliche Belichtung fest. Da sich weiterhin die
zulässigen Gebäudehöhen im Bebauungsplan an der Umgebungsbebauung orientieren, ist
nicht mit einer wesentlichen Einschränkung der Licht und
Helligkeitsverhältnisse zu rechnen. Die maximale Gebäudehöhe über NN im
rückwärtigen Bereich wurde dabei so gewählt, dass sie tiefer liegt als die
maximale Höhe der Gebäude an der Schützenstraße. Die zukünftigen Wohnungspreise sind
im Verfahren des Bebauungsplanes noch nicht bekannt und werden dort auch
nicht geregelt. Der Plan regelt lediglich die
Bebaubarkeit der Grundstücke. Die vollständige Stellungnahme wird
den Ratsgremien der Stadt Zweibrücken im Rahmen der Prüfung und des
Abwägungsverfahrens der Stellungnahmen weitergeleitet. Die Stellungnahme wird
im Stadtrat sorgfältig erörtert und abgewogen. Nach Abschluss der Abwägung
wird den Einwendern das Ergebnis gem. § 3 Abs.2 BauGB mitgeteilt. Da keine neuen, zusätzlichen
Bedenken vorgetragen wurden, besteht kein Änderungsbedarf. |
Ausschussmitglied Schneider fragt, ob es der Verwaltung bekannt gewesen sei, dass die Besitzverhältnisse irrtümlich falsch beschrieben (falsche Flurstücksnummer) wurden (siehe Eingabe Bürger).
Der Vorsitzende antwortet, dass ihm dies nicht bekannt gewesen sei.
Herr Ehrmann (Abteilungsleiter Stadtplanung) bestätigt, dass auch ihm dies nicht bekannt gewesen sei.
Ergebnis der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange:
Träger |
Abwägungs- und Beschlussvorschlag |
2 - - Stadtbauamt,
Abt. Tiefbau Gegen o.g. Maßnahme bestehen seitens des
Straßenbaulastträgers keine Einwände. Das Baugebiet ist über die vorhandene,
öffentlich gewidmete Schützenstraße erschlossen. Die innere Erschließung erfolgt später über eine private Zuwegung / Privatstraße. |
Die Erschließungssituation des Gebietes ist bereits in der Begründung enthalten. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
3- Stadtbauamt,
Abt. Tiefbau Untere Abfall-, Bodenschutz- u. Wasserbehörde Die Planunterlagen für den Bebauungsplan „ZW
105 Schützenstraße“ haben wir eingesehen. Seitens der Unteren Abfall-/ Bodenschutz- und
Wasserbehörde werden hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken bzw.
Änderungswünsche vorgebracht. Im Plangebiet sind keine kartierten
Altablagerungen nach dem Bodenschutzgesetz ausgewiesen. Wir bitten jedoch im Textteil, hier:
Begründung zum Bebauungsplan (siehe Seite 6), die nachfolgend aufgelisteten
Rechtsgrundlagen noch aufzunehmen: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in
der Neufassung vom 31.07.2009, (BGBl. I S. 2585 ff.); zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11.04.2016 (BGBl. I S. 745) Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz
(Landeswassergesetz - LWG) in der
Fassung vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127 ff.), zuletzt geändert durch § 28 des
Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. S. 383) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (WasgefStAnlV) in der Fassung vom 31.03.2010 (BGBl. I S. 377) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und
zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch
Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBl. I S.
1554), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S.
212) Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 25.07.2005 (GVBl. S. 302 ff.), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.11.2011 (GVBl. S. 402) Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallrechts (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.),
zuletzt geändert durch Art. 1 a des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2071) Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22.11.2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch das
2. Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2015
(GVBl. S. 471) Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 01.02 1996 (GVBl. S. 121), zuletzt
geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 25.02.2010 (GVBl. S. 52) Die Abteilung Stadtplanung erhält einen Abdruck dieses
Schreibens. |
Der Hinweis, dass keine Altablagerungen im Plangebiet vorhanden sind wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführten Rechtsgrundlagen gelten unabhängig vom Bebauungsplan und sind grundsätzlich einzuhalten, unabhängig von ihrer Benennung in der Satzung. Sollten diese Gesetze wichtige Information für potentiellen Bauherrn bedeuten, werden diese entsprechend weitergegeben. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
5- UBZ – Untere
Naturschutzbehörde Im Rahmen der Beteiligung der Unteren
Naturschutzbehörde wurde den nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten
Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Mitwirkung an den oben genannten
Bauleitplanverfahren gegeben. Von derzeit zehn anerkannten Verbänden
äußerten sich fünf zu dem Verfahren. Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
Rheinland-Pfalz e. V. hat keine Anregungen oder Einwände zur vorgelegten
Planung. Der Landesverband Rheinland-Pfalz des
Deutschen Wanderverbandes e. V. hat gegen das Vorhaben keine Bedenken. Der Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. des
Naturschutzbundes Deutschlands, Ortsgruppe Zweibrücken erhebt keine Einwände,
sondern begrüßt das Bauen im Innenstadtbereich zur Schließung von Baulücken.
Er sieht keine besonderen Naturbereiche von der Planung betroffen. Bei der
Entfernung des Gehölzbestandes ist jedoch der Artenschutz zu berücksichtigen. Die Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und
Umwelt Rheinland-Pfalz e. V. hat keine Einwände oder Anregungen zum geplanten
Vorhaben. Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V.
hat ebenfalls keine grundlegenden Bedenken bezüglich der Maßnahme soweit die
angeführten planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
bezüglich der Grün- und Freiflächen zeitnah realisiert werden. Die Stellungnahmen der Verbände liegen Ihnen
vor und sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde wird
mit dem Bebauungsplan ein Bereich, der im Innenbereich liegt und für den
schon zuvor in Teilbereichen Baurecht bestand, überplant. Das Bebauungsplanverfahren ermöglicht deshalb
aus unserer Sicht, auch unter Berücksichtigung einer zukünftig gegenüber der
bisherigen Planung dichteren baulichen Nutzung keine naturschutzrelevanten
neuen Eingriffe in Natur und Landschaft, die wesentlich über das bisher
zulässige Maß einer Nutzung hinausgehen. Eine wesentliche bauliche Überformung über
das bisher schon vorhandene oder potentiell mögliche Maß hinaus erfolgt
nicht. Vielmehr wird die Bebauung einer innerörtlichen Fläche entsprechend
der aktuellen Nutzungsansprüche ermöglicht und die Inanspruchnahme bisher
unbeplanter Außenbereichsflächen vermieden. Deshalb werden wesentliche
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Verfahren nicht
berührt. Dem Artenschutz unterliegende oder
schützenswerte floristische oder faunistische Elemente sind der unteren
Naturschutzbehörde im Planbereich derzeit nicht bekannt. Darüber hinaus bestehen seitens der unteren
Naturschutzbehörde bezüglich der oben bezeichneten Bauleitplanverfahren keine
weiteren Anregungen und Bedenken. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die einzelnen Stellungnahmen der Verbände werden separat bearbeitet. Laut der Unteren Naturschutzbehörde werden keine wesentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom Verfahren berührt. Auch sind derzeit keine schützenswerten Pflanzen und Tiere im Planbereich bekannt. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
6 UBZ -
Entwässerung Es bestehen keine Bedenken gegen den
Bebauungsplan „ZW 105 Schützenstraße“. Belange des UBZ-AW (Abwasserbeseitigung)
werden nicht berührt. Umplanungen sind in diesem Bereich unsererseits nicht
vorgesehen. Die genaue Planung der Entwässerung des betreffenden Gebietes
muss mit dem UBZ vorher abgestimmt werden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Entwässerungsplanung muss sowieso im Vorfeld der jeweiligen Bauvorhaben mit dem UBZ abgestimmt werden. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
9 – Amt 32
Ordnungsamt – Straße/Gewerbe Gewerbeamt: Bezüglich der Bauleitplanung für die
Aufstellung des Bebauungsplans ZW 105 „Schützenstraße“ teilen wir mit, dass
von Seiten des Gewerbeamtes keine von uns wahrzunehmenden Belange berührt
sind. Verkehrsbehörde: Von unserer Seite gibt es keine Einwände. Allerdings erachten wir als wichtig, dass
ausreichend Parkmöglichkeiten auf privaten Flächen eingeplant werden, da die
meisten Haushalte heutzutage mehr als ein Fahrzeug besitzen. |
Die Belange des Gewerbeamtes werden nicht berührt. Der Hinweis zu den Parkmöglichkeiten wird zur Kenntnis
genommen, hat allerdings für das Bebauungsplanverfahren keine Bedeutung, da
der Parkplatznachweis erst im Rahmen der jeweiligen Bauantragsverfahren
schlüssig geführt werden kann. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
10 – Amt 51
Jugendamt Seitens des Stadtjugendamtes sind keine
unmittelbaren Belange von der o.g. Bauleitplanung betroffen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die
Schaffung von neuen Wohneinheiten Auswirkungen auf die Kita-Bedarfsplanung
haben kann, sofern das Wohnangebot auch junge Familien ansprechen soll. D.
h., unter Umständen sind das Platzangebot sowie die Betriebsstruktur
insbesondere der in der Nähe des Baugebietes befindlichen Kitas anzupassen. |
Der Hinweis zur Kita-Bedarfsplanung wird zur Kenntnis
genommen, hat allerdings für das Bebauungsplanverfahren keine Bedeutung. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
13 Creos
Deutschland GmbH Zu Ihrer Anfrage teilen wir mit, dass von der
o.g. Maßnahme keine Anlagen der Creos Deutschland GmbH betroffen sind. Die uns zur Prüfung übergebenen Unterlagen
senden wir Ihnen mit einem entsprechenden Prüfvermerk zurück. |
Es sind keine Anlagen der Creos Deutschland GmbH
betroffen. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
14 – Deutsche
Telekom GmbH Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend
Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68
Abs. 1 TKG - hat die deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom, wie aus beigefügtem Plan ersichtlich
ist. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten,
dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden
und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte
Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere
müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische
Gehäuse soweit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit
Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Bei Konkretisierung Ihrer Planungen durch
einen Bebauungsplan ist eine Planauskunft und Einweisung von unserer
zentralen Stelle einzufordern: Deutsche Telekom Technik GmbH Zentrale Planauskunft Südwest Chemnitzer Str. 2 67433 Neustadt a. d.
Weinstr. E-Mail: planauskunft.suedwest@telekom.de Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu
beachten. Sollte an dem betreffenden Standort ein
Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom benötigt werden, bitten
wir zur Koordinierung mit der Verlegung anderer Leitungen rechtzeitig, sich
mit uns in Verbindung zu setzen. |
Die Hinweise der Telekom sind in die Textlichen
Festsetzungen sowie die Begründung aufzunehmen. In den Textlichen Festsetzungen sowie der Begründung wird
unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Leitungen Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom. Sofern Arbeiten in der Nähe der
Leitungen erforderlich werden, ist rechtzeitig vorher bei der zuständigen
Stelle eine Planauskunft einzuholen bzw. eine örtliche Einweisung
anzufordern. Beschädigungen der Leitungen müssen vermieden werden sowie der
ungehinderte Zugang zu den Leitungen gewährleistet werden. Die
Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. Ein Anschluss an das
Telekommunikationsnetz der Telekom wird angestrebt. Dies erfolgt allerdings
erst zu einem späteren Zeitpunkt bei Bedarf und hat somit keine Bedeutung für
das Bebauungsplanverfahren. |
16
Fernleitungsbetriebsgesellschaft Wir danken für die Beteiligung an im Betreff
genannten Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten
Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen
sind. |
Es sind keine Anlagen der Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH betroffen Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
18 Generaldirektion Kulturelles Erbe –
Direktion Landesarchäologie In unserer Fundstellenkartierung sind im
unmittelbaren Bereich der o.g. Maßnahme keine archäologischen Fundstellen
verzeichnet. Es ist jedoch nur ein geringer Teil der
tatsächlich im Boden vorhandenen prähistorischen Denkmale bekannt; daher ist
die Zustimmung der Direktion Landesarchäologie Speyer an die Übernahme
folgender Punkte gebunden: 1.
Bei der Vergabe der
Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen hat der
Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, uns
zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit wir
diese, sofern notwendig, überwachen können. 2.
Die ausführenden
Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz-und
Pflegegesetzes vom 23.03.1978 (GVBI. 1978, Nr. 10, Seite 159 ff.)
hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende archäologische Fund
unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu
lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. 3.
Absatz 1 und 2
entbinden Bauträger/Bauherrn je jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung
gegenüber der Direktion Landesarchäologie – Speyer. 4.
Sollten wirklich
archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen
Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere
Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den
Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen
können. 5.
Die Punkte 1 - 4
sind in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen. Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich
die archäologischen Kulturdenkmäler und ersetzt nicht eine Stellungnahme der
Direktion Landesbau- und Kunstdenkmalpflege. |
Die Hinweise der Direktion
Landesarchäologie finden Beachtung. Sie sollten in die Textlichen
Festsetzungen und die Begründung aufgenommen werden, da bei Verzicht auf die
Hinweise Schäden für archäologische Vorkommen nicht ausgeschlossen werden
können In den Textlichen Festsetzungen sowie der Begründung wird
unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Denkmalschutz Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die
Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen
vertraglich zu verpflichten, die Generaldirektion Kulturelles Erbe –
Direktion Landesarchäologie zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der
Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern notwendig, überwacht werden können. Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die
Bestimmungen des Denkmalschutz-und Pflegegesetzes vom 23.03.1978 (GVBI. 1978,
Nr. 10, Seite 159 ff.) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage
kommende archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit
als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen
Verlust zu sichern. Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn jedoch nicht
von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der Direktion Landesarchäologie –
Speyer. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen
werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum
einzuräumen, damit Rettungsgrabungen,
in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der
heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführt werden können. |
19 Generaldirektion
Kulturelles Erbe – Direktion Landesdenkmalpflege Im fraglichen Gebiet des Bebauungsplans befinden sich
keine obertätig bekannten Westwall-Anlagen (Bestandteile des Flächendenkmals
Westwall, das lt. §§ 2 und 4 Abs. 1 DSchG Erhaltungs- und Umgebungsschutz
genießt). Da das betroffene Gebiet in einer ehemaligen Kampfzone
liegt, können bei Ausschachtungsarbeiten noch untertätig vorhandene
Bauwerksrest und militärische Fundgegenstände aufgefunden werden. In diesem Fall
ist die Direktion Landesdenkmalpflege unmittelbar zu beteiligen. Diese Stellungnahme betrifft nur die Belange der
Direktion Landesdenkmalpflege. Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist
gesondert einzuholen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zur Denkmalpflege sollten vom Grundsatz her in die Textlichen Festsetzungen und die Begründung vom Grundsatz aufgenommen werden, sind aber bereits vom Beschlusstext zu Nr. 18 Direkt. Landesarchäologie erfasst und sollten lediglich noch um den Hinweis auf die Einbeziehung des Westwall-Anlagen und Militaria-Funde ergänzt werden. Die Direktion Landesarchäologie wurde parallel beteiligt. In den Textlichen Festsetzungen sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Denkmalpflege Da das betroffene Gebiet in einer ehemaligen Weltkriegs-Kampfzone liegt, können bei Ausschachtungsarbeiten noch untertätig vorhandene Bauwerksrest und militärische Fundgegenstände aufgefunden werden. In diesem Fall ist die Direktion Landesdenkmalpflege unmittelbar zu beteiligen. |
23 – Vodafone Kabel
Deutschland GmbH Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben. Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone Kabel Deutschland GmbH Neubaugebiete KMU Südwestpark 15 90449 Nürnberg Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei. |
Die Hinweise der Vodafone Kabel Deutschland GmbH zum Ausbau von Leitungen werden zur Kenntnis genommen, haben aber keine Bedeutung für das Bebauungsplanverfahren, da ein möglicher Ausbau der Leitungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
24 –
Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz Der Kampfmittelräumdienst wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens keine Stellungnahme abgeben. Er verweist auf die privaten Anbieter von Luftauswertungen, welche die frühere Funktion des Dienstes übernommen haben. Es ist auch keine weitere Beteiligung erforderlich. Grundsätzlich ist nach seiner Ansicht eine Kampfmitteluntersuchung im gesamten Stadtgebiet Zweibrücken angeraten, da flächendeckend bombardiert worden wäre und daher an jeder Stelle mit dem Vorkommen von Kampfmitteln gerechnet werden müsse. |
Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Kampfmittelräumdienst wird im weiteren Verfahren nicht mehr am Verfahren beteiligt, da er nicht mehr zu den Trägern öffentlicher Belange zählt. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Auf Kampfmittelfunde wurde bereits in den Textlichen Festsetzungen und der Begründung hingewiesen. |
26 – Landesamt für
Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Stellungnahme vom 19.07.2016 Aufgrund der notwendigen umfangreichen Prüfarbeiten,
insbesondere bezüglich vorhandenen alten Bergbaus, kann die Abgabe unserer
Stellungnahme in oben genannten Verfahren nicht fristgerecht erfolgen. Da die Angaben unserer Stellungnahme abwägungsrelevant
sind, beantragen wir hiermit unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 BauGB eine
Fristverlängerung bis zum 31 August
2016. Stellungnahme vom 04.08.2016 Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und
Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende
Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben: Bergbau
/ Altbergbau: Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen
ergab, dass im Bereich des ausgewiesenen Bebauungsplanes „ZW 105
Schützenstraße“ kein Altbergbau dokumentiert ist und kein aktueller Bergbau
unter Bergaufsicht erfolgt. Boden und
Baugrund - allgemein Bei Eingriffen in den Baugrund sind
grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u. a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und
-2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und
Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen empfohlen. -
mineralische Rohstoffe: Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus
rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände. -
Radonprognose: Das Plangebiet liegt innerhalb eines
Bereiches, in dem lokal erhöhtes und seltener hohes Radonpotential über
einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde. Es wird dringend empfohlen,
orientierende Radonmessungen in der Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen,
ob und in welchem Ausmaß Baumaßnahmen der jeweiligen lokalen Situation
angepasst werden sollten. Wir bitten darum, uns die Ergebnisse der
Radonmessungen mitzuteilen, damit diese in anonymisierter Form zur
Fortschreibung der Radonprognosekarte von Rheinland-Pfalz beitragen. Studien des Landesamtes für Geologie und Bergbau haben
ergeben, dass für Messungen im Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca.
3-4 Wochen) notwendig sind. Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da
die Menge des aus dem Boden entweichenden Radons in kurzen Zeiträumen sehr
stark schwankt. Dafür sind insbesondere Witterungseinflüsse wie Luftdruck,
Windstärke, Niederschläge oder Temperatur verantwortlich. Nur so können
aussagefähige Messergebnisse erzielt werden. Es wird deshalb empfohlen, die
Messungen in einer Baugebietsfläche an mehreren Stellen, mindestens 6/ha,
gleichzeitig durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der
geologischen Situation auch höher sein. Die Arbeiten sollten von einem mit diesen
Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro ausgeführt werden und dabei die
folgenden Posten enthalten: -
Begehung der Fläche
und Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien; -
Radongerechte, ca. 1
m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche
Aufnahme des Bohrgutes; -
Fachgerechter Einbau
und Bergen der Dosimeter; -
Auswertung der
Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der Radonkonzentration
im Messzeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit; -
Kartierung der
Ortsdosisleistung (gamma); -
Interpretation der
Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen. Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur
Durchführung der Radonmessung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das
Landesamt für Geologie und Bergbau. Informationen zum Thema Radonschutz von
Neubauten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamts für
Strahlenschutz entnommen werden. Für bauliche Maßnahmen zur Radonprävention wenden Sie
sich bitte an das Landesamt für Umwelt (Radon@lfu.rlp.de). |
Abwägungsvorschlag: Eine Fristverlängerung wurde gewährt bis zum 12.08.2016 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist im Plangebiet kein Altbergbau dokumentiert. Zum besonderen Schutz des Schutzgutes „Boden“ sollten die Hinweise des Landesamtes zum Boden und Baugrund sollten in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen werden. Beschlussvorschlag In den Textlichen Festsetzungen wird unter Hinweise folgender Text ergänzt: Boden und Baugrund Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u. a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf eine potentielle Radonbelastung wurde bereits in den
Textlichen Festsetzungen und der Begründung hingewiesen. Es bedarf keiner
Ergänzung. |
29 Landesbetrieb
Mobilität Kaiserslautern Von Seiten unseres Amtes bestehen gegen das
o. g. Planvorhaben keine grundsätzlichen Einwände. Hinsichtlich des Immissionsschutzes
(insbesondere Lärm) ist sicherzustellen, dass gegen den Baulastträger der
L471 keinerlei diesbezügliche Forderungen gestellt werden, da der
Bebauungsplan in Kenntnis der vorhandenen Landesstraße aufgestellt wurde.
Zuständig für den evtl. erforderlichen Lärmschutz ist gemäß § 1 (5) 7 BauGB
in Verbindung mit dem Immissionsschutzgesetz die Stadt als Veranlasser (siehe
hierzu auch § 9, Abs. 1, Nr. 24 BauGB). |
Abwägungsvorschlag: Die
Hinweise des LBM zum Immissionsschutz werden zur Kenntnis genommen. Da die
Planung des Gebietes in Kenntnis und mit Darstellung der Landesstraße sowie
der parallelen Bahnlinie als Bestandanlagen erfolgt, können keine
zusätzlichen Lärmschutzanforderungen an den Landesbetrieb gestellt werden, es
sei denn, durch spätere Umbaumaßnahmen an den Verkehrswegen würde sich die
Lärmemission grundsätzlich und erheblich nachteilig verändern Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
31
-Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.v. Nach eingehender Prüfung durch unseren
ehrenamtlichen Mitarbeiter vor Ort können wir Ihnen mitteilen, dass gegen die
im Betreff genannte Maßnahme seitens des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz
keine grundlegenden Bedenken bestehen, wenn die zeitnahe Realisierung der
erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet wird. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen werden zeitnah realisiert. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
33 –
Naturschutzbund Deutschland Bauleitplanung der Stadt Zweibrücken „ZW 105
Schützenstraße“ Die NABU-Gruppe Zweibrücken nimmt für den
NABU-Landesverband Rhl.-Pf. wie folgt Stellung: Grundsätzlich begrüßen wie das Bauen im Innenstadtbereich
zur Schließung von Baulücken. Besondere Naturbereiche sind hier nicht betroffen. Eine
Reihe von Fichten können unter Berücksichtigung des Artenschutzes entfernt
werden. Die Bauhöhen sind bestimmt der Umgebung angepasst und mit
den Anwohnern abgestimmt. |
Der NABU begrüßt das innerörtliche Bauen, um Baulücken
schließen zu können. Nach Aussage des NABU sind keine besonderen Naturbereiche
betroffen. Die Bauhöhen wurden entsprechend der Umgebungsbebauung
angepasst, um ein harmonisches Einfügen der neuen Gebäude zu gewährleisten. Die Anwohner hatten im Beteiligungsverfahren im Rahmen
der Öffentlichen Auslegung Gelegenheit sich zur Planung und damit den
festgelegten Bauhöhen zu äußern und Stellung zu nehmen. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
36 – Pledoc GmbH Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir
Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von und
verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft
ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese
Darstellung auf vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei
Unstimmigkeiten umgehend Kontakt mit uns auf. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen
der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: ·
Open Grid Europe
GmbH, Essen ·
Kokereigasnetz Ruhr
GmbH, Essen ·
Ferngas Nordbayern
GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg ·
Mittel-Europäische
Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen ·
Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen ·
Nordrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund ·
Trans Europa
Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen ·
GasLINE
Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG. Straelen ·
Viatel GmbH,
Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die
Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen.
Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen
Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern
gesondert einzuholen. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des
Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. |
Im Planbereich befinden sind keine Versorgungsanlagen der
Pledoc GmbH. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Planbereiches ist
nicht geplant. Es besteht kein Änderungsbedarf. |
44 – SGD Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft und Bodenschutz In der Anlage übersende ich Ihnen meine
Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan mit der Bitte um Kenntnisnahme unter
Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 27.06.2016. 1.
Oberflächenentwässerung Die Wohnbaufläche befindet sich im
innerstädtischen Bereich der Stadt Zweibrücken. Die ordnungsgemäße
Oberflächenentwässerung des Verfahrensgebietes hat in Absprache mit dem
Entsorgungs- und Servicebetrieb Zweibrücken (EZB) zu erfolgen. Bei den anstehenden Umgestaltungsmaßnahmen im
Plangebiet sind unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
(Untergrundverhältnisse) die Grundsätze einer ökologischen
Niederschlagswasserbewirtschaftung (wie z. B. Sammlung von Regenwasser und
Verwendung zur Brauchwassernutzung, Ausbildung von Flächen, die einer
Befestigung bedürfen wie Wege, Parkplätze etc. mit wasserdurchlässigen
Materialien, Dachbegrünung u. ä.) zu berücksichtigen. 2.
Abwasser / Schmutzwasser Das anfallende Schmutzwasser ist über die
örtliche Kanalisation zu entsorgen. 3.
Bodenschutz Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans
sind hier keine Altablagerungen, Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen
oder Verdachtsflächen bekannt. Der Begründung des Bebauungsplanes ist jedoch
zu entnehmen, dass ein Teilbereich der überplanten Fläche in der
Vergangenheit als Außengelände einer Gärtnerei genutzt wurde. Aufgrund dieser
früheren Nutzung können, bedingt durch die in den Produktions- und
Betriebsabläufen ggf. verwendeten Materialien (z. B. Pflanzenschutz- und
Düngemittel), möglicherweise Schadstoffverunreinigungen im Untergrund nicht
ausgeschlossen werden. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht wird
empfohlen, zunächst im Rahmen einer historischen Recherche zu klären, ob und
falls ja in welchem Umfang, über welchen Zeitraum und wo umweltgefährdenden
Stoffe wie Pflanzenschutz- und Düngemittel gelagert bzw. eingesetzt wurden. Die durch einen fachkundigen Gutachter
erstellte historische Recherche bitte ich ggf. zur Bewertung bei der SGD Süd,
Regionalstelle Kaiserslautern vorzulegen. |
In der Begründung ist unter Ziff. 3.4 die Art der
Niederschlagswasserbewirtschaftung (Versickerung etc.) bereits entsprechend
den Forderungen der Behörde definiert. Die Behandlung des anfallenden Schmutzwassers über die
Kanalisation in der städt. Kläranlage ist in der Begründung bereits
festgeschrieben. Es handelt sich nicht um eine Gärtnerei im herkömmlichen
Sinne mit Intensivgartenbau und den damit verbundenen Folgen des Düngemittel-
und Pflanzenschutzeinsatzes, sondern um das Baumschulgelände des
gefängniseigenen Gartenbaubetriebes. Die Fläche wurde und wird nach
bisheriger Recherche nur sehr extensiv genutzt. Ein Düngemittel- oder
Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgte und erfolgt nur sehr extensiv und nur im
Rahmen eines üblichen Hausgartens. Somit ist aufgrund der bisherigen Nutzung
kein belastender Schadstoffeintrag zu befürchten. Eine Schadstoffuntersuchung ist
daher nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
49 – Untere
Denkmalschutzbehörde Der Planungsbereich (B_Plan ZW 105
Schützenstraße) sowie die direkte Umgebung sind nicht im Verzeichnis der
Kulturdenkmäler gelistet. Wir haben auch keine Informationen der
Westwallanlagen in diesem Bereich. Es bestehen seitens der Unteren
Denkmalschutzbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben. |
Im Plangebiet sind keine Kulturdenkmäler gelistet und es
gibt keine Informationen zur Westwall-Anlage. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
50 – Forstamt
Westrich Hinsichtlich
der im o. a. Bebauungsplan vorgesehenen planerischen Festsetzungen bestehen
meinerseits keine Bedenken. Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes sind
von dem Vorhaben nicht berührt, nachteilige Auswirkungen auf
forstwirtschaftliche Belange sind nicht zu erwarten. |
Die Hinweise des Forstamtes Westrich werden zur Kenntnis
genommen. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
Der Vorsitzende fragt, ob es zu den Stellungnahmen noch Fragen gäbe.
Ausschussmitglied Rimbrecht befürchtet, dass der Beschlussvorschlag in der nächsten Stadtratssitzung nicht mehrheitsfähig sei. Man habe im Stadtrat zwar den Beschluss der Lücken-schließung gefasst, aber andererseits hätte man in Zweibrücken einen Überschuss an Geschosswohnungen. Das hätte auch dazu geführt, dass in der „Canadasiedlung“ Häuser abgerissen wurden die hätten saniert werden können. Er hätte nichts gegen den Bebauungsplan wenn dort Einfamilienhäuser oder Doppelhäuser vorgesehen wären. Dies würde das Gebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. Die jetzige geplante Art der Bebauung wecke in ihm Widerspruch. Zum einen wegen des vorhandenen Überschusses der Art der Wohnungen und zum anderen weil dies niemand bräuchte. Bezahlbarer Wohnraum gäbe es in Zweibrücken ohnehin. Er bittet deshalb um Verständnis. Der Bebauungsplanverfahren könnte, aus rechtlicher Sicht, durchgeführt werden. Auch seine die Einwände der Bürger alle subjektiv. Des Weiteren habe auch man nicht das Recht, dass das Grundstück ewig so bleibe wie es ist; doch diese Art der Bebauung bräuchte man nicht.
Der Vorsitzende schlägt vor darüber abzustimmen zu lassen, er könne diesbezüglich das Verfahren nicht abbrechen. Darüber müsse der Stadtrat entscheiden.
Ausschussmitglied Helbing begrüßt, dass innerstädtische Baulücken geschlossen werden aber nicht auf diesem Platz in dieser Bauweise.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass er gemäß den Weisungen des Stadtrates das Bauleit-planverfahren auszuführen habe. Hier gehe es nicht um den Willen des Oberbürgermeisters.
Der Vorsitzende bittet um Abstimmung.
Der Bau- und Umweltausschuss lehnt m e h r h e i t l i c h den folgenden Beschlussvorschlag ab
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
7 |
Nein: |
8 |
Enthaltung: |
0 |
An der Abstimmung nahmen 14 Ratsmitglieder und der Vorsitzende teil.
Verteiler:
1 x Amt 60/61