Ortsvorsteherin Seibert verweist auf die Vorlage zu diesem Tagesordnungspunkt, welche an alle Ortsbeiratsmitglieder zusammen mit der Einladung zur heutigen Sitzung versandt wurde.

Die Vorlage ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Sodann informiert die Vorsitzende, nach Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 23.05. – 27.06.2016 seien bei der Verwaltung keine Stellungnahmen eingegangen, die zu einer Änderung der Planung geführt hätten.

Aus diesem Grund habe sie – nachdem die Planung dem Ortsbeirat bereits in einer frühe­ren Sitzung detailliert vorgestellt wäre, worauf dieser sein Einverständnis erklärt habe – auf die Einberufung einer weiteren Sitzung des Ortsbeirates vor der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 13.09.2016 verzichtet, in welcher sodann die Empfehlung an den Stadtrat zum Satzungsbeschluss gefasst worden wäre.

Der Stadtrat sei dieser Empfehlung in seiner Sitzung am 21.09.2016 gefolgt.

Die mit der Einladung zur heutigen Sitzung versandte Vorlage wäre den Mitgliedern des Bau- und Umweltausschusses sowie des Stadtrates bereits mit der Einladung zu oben genannten Sitzungen beider Gremien zugeleitet worden und diene somit den Ortsbeirats­mitgliedern lediglich zur Information/Kenntnisnahme.

 

Ortsvorsteherin Seibert berichtet weiter, auf Seite 1 der Vorlage werde darauf hingewiesen, dass der Offenlagebeschluss in den Zweibrücker Tageszeitungen „Pfälzischer Merkur“ sowie „Die Rheinpfalz“ am 14.05.2016 bekannt gemacht worden sei, wobei allerdings in der Bekanntmachung der Geltungsbereich nicht ganz korrekt dargestellt worden wäre. Die Verwaltung gehe davon aus, dass dies rechtlich keine Auswirkungen habe, da der dem Stadtrat vorgelegte Bebauungsplanentwurf die exakten Geltungsbereichsgrenzen enthalten habe.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans greife im nord-östlichen Planbereich in den bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan RI 3 „In den Wiesenplätzen“ (Rechtskraft 02.03.1968) ein. Von der Überschneidung der Geltungsbereiche sei das städtische Grund­stück mit der Flst.-Nr. 1400/3 betroffen. Dieses Grundstück sei im Bebauungsplan RI 3 als „Verkehrsfläche für Fußwege“ festgesetzt und ab der Holsteinstraße in Richtung Schwabenstraße nie ausgebaut worden. Dieser Fußweg sei schon in der Vorentwurfs­planung nicht mehr vorgesehen gewesen, außer im Bereich zwischen Holsteinstraße und Hessenstraße sei der Weg als öffentlicher Fuß- und Radweg festgesetzt. Die Baugrund­stücke der Holsteinstraße und der Schwabenstraße würden demnach direkt an das neue Wohngebiet angrenzen. Der im Vorentwurf vorgesehene 3 m breite dazwischenliegende Entwässerungsgrünstreifen sei im Zuge des Verfahrens auf Grundlage der aktuellen Ent­wässerungsplanung entfallen. Aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Unterhaltung und Pflege eines 3 m schmalen Grünstreifens zwischen privaten Wohnbaugrundstücken sei auf den Grünstreifen verzichtet worden. Die Begründung sei auf Seite 7 der Anlage 3 o. g. Vorlage (Punkt 3.4) mit der Information der Überplanung des Teilbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans RI 3 „In den Wiesenplätzen“ ergänzt worden.

 

Die Vorsitzende erklärt, hierbei handele es sich um eine Sachlage, welche dem Ortsbeirat bei seiner Beschlussempfehlung für Bau- und Umweltausschuss und Stadtrat nicht vorge­legen habe, welche jedoch – nach Rücksprache mit der Verwaltung (Stadtbauamt) – keine großartige Veränderung darstelle, welche zu keiner Änderung des Bebauungsplans geführt hätte, falls die Verwaltung zur Erhaltung des Grünstreifens aufgefordert worden wäre.

Trotzdem sei es bedauerlich, dass die Verwaltung den Ortsbeirat im Rahmen seiner Sit­zung am 14.07.2016 diesbezüglich nicht informiert habe, wobei allerdings zum gegen­wärtigen Zeitpunkt keinerlei Änderungen mehr möglich seien, da seitens des Stadtrates am 21.09.2016 der Satzungsbeschluss gefasst worden wäre und die Satzung mit Veröffent­lichung in den beiden Zweibrücker Tageszeitungen „Pfälzischer Merkur“ und „Die Rhein­pfalz“ am 01.10.2016 rechtskräftig werde.

 

Ortsbeiratsmitglied Schmidt erachtet die vorstehend genannte Änderung als sehr sinnvoll.

Auch Ortsbeiratsmitglied Metzger sowie die Vorsitzende schließen sich dieser Auffassung an.

Hieran schließt sich eine kürzere Aussprache an.


 

Verteiler:

Amt 60/61 – 1 x

Amt 84 – 1 x