Sitzung: 22.11.2016 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des oben geschilderten Sachverhalts empfiehlt die Verwaltung folgende Beschlussfassungen:
1. Die Forderung in
der Landesplanerischen Stellungnahme gemäß Ziff. II auf eine engere Beschränkung der zulässigen
Nutzung und deren räumliche Konkretisierung wird in das Planwerk übernommen.
2. Die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB werden wie in dieser Vorlage unter Ziff. III aufgeführt behandelt.
3. Der Stadtrat
billigt den Entwurf der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus
Planzeichnung, Begründung, Umweltbericht und Naturschutzfachlichem
Planungsbeitrag, in der dieser Vorlage beigefügten Fassung.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentliche Auslegung) und § 4 Abs. 2 (Trägerbeteiligung) einzuleiten
Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/0615/2016.
Er bittet Herrn Wonka (Ing.büro Wonka) um ergänzende Erläuterungen.
Herr Wonka führt aus, dass die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) durchgeführt wurde. Es gäbe zu den Eingaben zum Flächennutzungsplanes, Teiländerung 15 „Buchenwaldhof“ Anmerkungen die, nach seiner Meinung, zu erläutern seien: Zum Einen die Eingabe des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. des Naturschutzbundes Deutschlands, Ortsgruppe Zweibrücken), der darauf hinweise, dass die südwestliche Fläche des Bebauungsplangebietes ein traditioneller Rastplatz des Mornellregenpfeifers tangiere. Herr Wonka erläutert anhand eines Entwurfs der 15. Teiländerung des Flächennutzungsplanes eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche zum Schutz des Rastplatzes. Ein weiterer zu berücksichtigender Punkt in den Eingaben der frühzeitigen Beteiligung sei die landesplanerische Stellungnahme der oberen Landesplanungsbehörde bei der SGD Süd (SGD Süd= Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Neustadt a.d. Weinstraße). Diese wies darauf hin, dass sonstige pferdeaffine Nutzungen wie z.B. Hufschmied nur im Umkreis von 100 m um die Hofstelle gestattet sei und diese sollen auf ein baulich untergeordnetes Maß beschränkt sein, damit kein wesentlicher zusätzlicher Verkehr entstünde. Diese Punkte gelten auch entsprechend im entsprechenden Bebauungsplan WA 21 „Buchenwaldhof“. Er erläutert anhand eines Bebauungsplanentwurfes die wesentlichen Merkmale möglicher Bebauung.
Der Vorsitzende verweist nochmals auf die landesplanerische Stellungnahme des SGD Süd hin.
Die Stellungnahme führt aus, dass die Zweckbestimmung
der Sonderbaufläche auf
„Pferdezucht/-haltung/-sport“ beschränkt
werde und auf dem Änderungsplan ein
entsprechender ergänzender Vermerk aufgenommen
werden soll:
1. pferdeaffinen Einrichtungen nur außerhalb
des Vorranggebietes für die Landwirtschaft im direkten Umfeld der Hofstelle
zulässig sind und keinen zusätzlichen Verkehr erzeugen dürfen und
2. außerhalb der im Bebauungsplan
festgesetzten überbaubaren Flächen nur Pferdesport- und
ausbildungsspezifische Anlagen zulässig
sind.
Des Weiteren führt er die einzelnen Eingaben der Beteiligten aus und verliest jeden Abwägungsvorschlag einzeln:
(Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange:)
Träger |
Abwägungs- und
Beschlussvorschlag |
2 – Abteilung 66 –
Straße (Abt. Tiefbau) Gegen o.g.
Maßnahmen bestehen seitens des Straßenbaulastträgers keine Einwände.
Der
Buchenwaldhof ist nicht über öffentlich gewidmete Straßen nach dem
Landesstraßengesetz, sondern über vorhandene Feldwege erschlossen. |
Da keine Einwände vorgebracht
werden, besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich |
3 – Abteilung 66 –
Untere Abfall-, Bodenschutz- und Wasserbehörde Die als
Entwurf für den Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken, 15. Änderung (FNP
15) und für den Bebauungsplan WA 21 „Buchenwaldhof“ Gemarkung Wattweiler
erstellten Planunterlagen haben wir durchgesehen. Wir weisen
darauf hin, dass sich das Plangebiet im ausgewiesenen Wasserschutzgebiet,
Zone III, der Wasserversorgung Bliestal befindet. Die Rechtsverordnung für
das Wasserschutzgebiet ist am 01.10.1990 in Kraft getreten und ist auch heute
noch länderübergreifend (Rheinland-Pfalz und Saarland) rechtsverbindlich
gültig. Die Auflagen und Einschränkungen innerhalb der einzelnen
Wasserschutzzonen sind bei zukünftigen Baumaßnahmen und sonstigen Vorhaben zu
beachten.
Die
Rechtsverordnung fügen wir als Anlage in Kopie bei.
Das
Plangebiet des Bebauungsplans liegt innerhalb der ausgewiesenen
Wasserschutzzone III. In der
Rechtsverordnung sind in § 3 Abs. 1 die Verbote für Vorhaben innerhalb der
weiteren Schutzzone aufgelistet (beispielhafte Aufzählung). Wir gehen davon
aus, dass Sie im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange auch die
SGD-Süd – Obere Wasserbehörde in Kaiserslautern, die für Vorhaben in
Wasserschutzgebieten zuständig ist, beteiligen werden.
Im
Plangebiet sind keine kartierten Altablagerungen nach Bodenschutzrecht
ausgewiesen.
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Der Hinweis zum Wasserschutzgebiet
wird in die Begründung aufgenommen und die Rechtsverordnung für das
Wasserschutzgebiet wird in der Begründung ergänzt.
In der Begründung wird unter dem
Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im
ausgewiesenen Wasserschutzgebiet, Zone III, der Wasserversorgung Bliestal.
Die Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet vom 01.10.1990 ist zu
beachten.
Der Hinweis, dass keine
Altablagerungen im Plangebiet vorhanden sind wird zur Kenntnis genommen.
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5 – UBZ – Untere
Naturschutzbehörde Im Rahmen
der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde wurde den nach § 3
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur
Mitwirkung an den oben genannten Bauleitplanverfahren gegeben. Von derzeit
zehn anerkannten Verbänden äußerten sich fünf zu dem Verfahren.
Die
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Rheinland-Pfalz e. V. und die
Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e. V. haben
keine Anregungen oder Einwände zur vorgelegten Planung.
Der
Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen Wanderverbandes e. V. hat gegen
das Vorhaben keine Bedenken.
Der
Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V. hat ebenfalls keine grundlegenden
Bedenken bezüglich der Maßnahme soweit eine zeitnahe Realisierung der
erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet wird.
Der
Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. des Naturschutzbundes Deutschlands,
Ortsgruppe Zweibrücken weist darauf hin, dass die Flurstücke 2366/4 und
2366/5, Gemarkung Wattweiler, die die südwestliche Fläche des
Bebauungsplangebietes darstellen und zur „Wattweiler Höhe“ ansteigen, den
bedeutenden, traditionellen Rastplatz des Mornellregenpfeifers tangieren. Aus diesem
Grund hat die Ortsgruppe Zweibrücken des NABU gemeinsam mit Familie Reister
und dem Ornithologen Günter Nikolaus einen Ortstermin durchgeführt. Als
Ergebnis dieses Ortstermins soll der ansteigende südwestliche Teilbereich
(vgl. Anlage 2 der Stellungnahme des NABU) von jeglicher baulichen Nutzung
freigehalten werden. Auch auf das Einbringen von Gehölzstrukturen soll hier
verzichtet werden. Stattdessen soll hier dauerhaft eine kurzgrasige Wiesenstruktur
vorgehalten werden. Die Errichtung baulicher Anlagen sollen in diesem Bereich
des Plangebietes auf die direkt an die Wirtschaftswege angrenzenden Bereiche
beschränkt werden. Dabei sollen sich diese baulichen Anlagen maximal 7,00 m
über das derzeitige Gelände erheben, um keine Anflugstörungen für den
Mornellregenpfeifer darzustellen. Weiterhin fordert der
NABU eine Eingrünung der baulich genutzten Bereiche mit Bäumen und Sträuchern. Der NABU befürchtet bei
der Realisierung sämtlicher im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten
und -erweiterungen ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen in diesem Bereich,
was zu einer starken Beeinträchtigung von Natur und Umwelt führen würde.
Die
Stellungnahmen der Verbände liegen Ihnen vor und sind im weiteren Verfahren
zu berücksichtigen.
Seitens der
Unteren Naturschutzbehörde wird dabei die vorstehende Forderung des NABU nach
einer „Tabu“-Zone im südwestlichen Gebietsteil unterstützt. Die Wattweiler
Höhe stellt einen bedeutenden Vogelrastplatz dar. Deshalb sind auch die
Randbereiche dieses Rastplatzes besonders zu betrachten und in ihrer Struktur
zu erhalten. Aus diesem Grund schlagen wir vor, den südwestlichen Bereich des
Plangebietes entsprechend der in Anlage 2 des NABU erfolgten Darstellung als
„T-Fläche“ zum Erhalt der derzeitigen Struktur auszuweisen. Die baulichen
Anlagen sollten sich innerhalb des Plangebietes auf eine Zone konzentrieren
und durch Gehölze in die Landschaft eingebunden werden. Deshalb
halten auch wir, analog zur Stellungnahme des NABU für diesen südwestlichen
Teilbereich eine Konzentration baulicher Anlagen auf den nördlichen Teil der
Flurstücke 2366/4 und 2366/5 für sinnvoll und regen die Ausweisung eines entsprechenden
Baufensters durch Ausweisung von Baugrenzen und die Festlegung von
Gebäudehöhen entsprechend der Forderung des NABU an.
Zusätzlich zu dieser
Ergänzung der Stellungnahmen der beteiligten Verbände erlauben wir uns
weiterhin folgende Hinweise: Im Rahmen mehrerer seit
2013 erfolgter Baugenehmigungen und naturschutzrechtlicher Genehmigungen
wurden schon verschiedene Ausgleichsmaßnahmen auf den nun als Baufenster mit
einer Grundflächenzahl von 0,4 dargestellten Fläche erteilt. Diese Genehmigungen
sind verbunden mit der Schaffung entsprechender Ausgleichsflächen und der
Vornahme von Ausgleichspflanzungen in den nunmehr als Baufenster
dargestellten Bereichen. Der sich aus den Genehmigungen ergebende
Ausgleichsbedarf ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens darzustellen.
Soweit entgegen der ursprünglichen Planung und Genehmigungen dieser
Ausgleichsbedarf nun an einer anderen Stelle nachgewiesen werden soll, ist
dieses entsprechend darzustellen. Darüber hinaus ist im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens eine Bilanzierung bezüglich der durch das Verfahren
zukünftig möglichen baulichen Flächennutzung gegenüber dem derzeitig genehmigten
Bestand vorzunehmen. Alle zusätzlich möglichen Nutzungen stellen einen
Eingriff in Natur und Landschaft dar, sind zu bilanzieren und gegebenenfalls
auszugleichen. Dieses gilt entgegen der Formulierung in den Textfestsetzungen
Pkt. 2 „Maß der baulichen Nutzung“ der Planzeichnung sowie der Begründung
Pkt. 3.2.4 Absatz 2 u. 3 auch für „bauliche Nutzungen, die keine Versiegelung
darstellen“. So werden z. B. durch Reitplätze oder -bahnen wie auch durch
wasserdurchlässige Stellplätze sehr wohl Naturpotentiale erheblich beeinträchtigt,
ohne dass eine Versiegelung vorliegt. Allein mit dem Nutzungszweck sind
nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden. Alle baulichen
Nutzungen sind deshalb auf die GRZ anzurechnen. Bei bodenoffenen Anlagen
wie Stellplätzen oder Reitbahnen kann die anrechenbare Fläche um 50%
reduziert werden, wie dieses bei den bisherigen Einzelgenehmigungen auch
erfolgt ist. Bezugspunkt
für die Bilanzierung ist die Art der Nutzung im Jahr 2013, also vor der
Ansiedlung des Reiterhofes. In die Bilanzierung sich auch die ursprüngliche
Hofstelle sowie der auf ursprünglichem Dauergrünland angelegte Feuerlöschteich
einzubeziehen.
Gebäudehöhen
von 11,5 m sollten sich auf den baulichen Konzentrationsbereich SO1 beschränken,
im SO2 sollte, insbesondere unter Berücksichtigung des Anflugbereiches auf
den Rastplatz auf 7,00 m über dem Ursprungsgelände festgesetzt werden.
Um eine
Zersplitterung der freien Landschaft zu vermeiden und das Landschaftsbild zu
schonen sollten sich bauliche Anlagen auch im südöstlichen Teilbereich des
Verfahrensgebietes (Flurstücke 2368/1 und 2368/2) auf den nördlichen, Hof
nahen Bereich konzentrieren. Dieses gilt auch für Pferdesport- und
ausbildungsspezifische Anlagen. Gegebenenfalls ist auch hier eine
entsprechende Bauzone auszuweisen. Freigestellt werden sollten allein
tierschutzspezifische Anlagen wie mobile Unterstände, Wasser- und Futterplätze.
Die
Gesamtanlage hat erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild in
diesem bisher baulich nur geringfügig überprägten Landschaftsraum (bezogen
auf die ursprüngliche, eingegrünte Hofanlage; bei den neuen baulichen Anlagen
fehlt derzeit noch die als Auflage der Genehmigung durchzuführende Eingrünung).
Grundsätzlich sind die baulichen Anlagen durch entsprechende Festsetzungen
durch Gehölzpflanzungen in das Landschaftsbild einzubinden. Hierzu sind den
entsprechenden Bauanträgen qualifizierte Freiflächenpläne vorzulegen.
Dem
Artenschutz unterliegende oder schützenswerte floristische oder faunistische
Elemente sind der unteren Naturschutzbehörde im Planbereich derzeit nicht bekannt.
Darüber
hinaus bestehen seitens der unteren Naturschutzbehörde bezüglich der oben
bezeichneten Bauleitplanverfahren keine weiteren Anregungen und Bedenken
|
Die Stellungnahmen der
Umweltverbände werden entsprechend ihrer Eingaben gesondert behandelt.
Die vorliegende Bauleitplanung
definiert das langfristige Zielkonzept für den Buchenwaldhof, wobei
sicherlich nicht alle möglichen Anlagen sofort und umfassend hergestellt
werden. Das Verkehrsaufkommen wird sich dementsprechend verzögert entwickeln,
so dass sich die Fauna des Gebietes entsprechend langfristig auf eine mögliche
Veränderung einstellen kann.
Gemäß der vorgelegten Skizze liegt die
eigentliche Fläche des Rastplatzes des Mornellregenpfeifers außerhalb der
Grenzen des Plangebietes. Dennoch wurde vereinbart, dass parallel zu diesem
kartierten Bereich eine südwestliche Teilfläche des Plangebietes von jeder
Bebauung freizuhalten ist („T-Fläche“).
Zum Schutz des Rastplatzes des
Mornellregenpfeifers wird im Planteil an der südwestlichen Ecke parallel zum
kartierten Vorkommen eine Teilfläche als von der Bebauung freizuhaltende
Fläche („T-Fläche“) ausgewiesen.
Im Naturschutzfachlichen Planungsbeitrag,
der Bestandteil des Planwerks wird, ist eine Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung
vorzunehmen, auch unter Einbeziehung der Anlagen, die seit 2013 entstanden
sind. Dabei sind auch bodenoffene Anlagen mit 50 % ihrer Grundfläche zu berücksichtigen,
auch wenn keine Anrechnung auf die
zulässige Grundflächenzahl (GRZ) erforderlich ist.
Im Naturschutzfachlichen Planungsbeitrag
ist eine fachgerechte Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung entsprechend den
Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde vorzunehmen.
Die Aussagen zu Gebäudehöhen und Flächennutzungen
werden im Bebauungsplan behandelt und sind im FNP-Verfahren kein Gegenstand
der planerischen Entscheidung.
Die erforderliche Eingrünung wird im Rahmen des
Bebauungsplanes definiert und dargestellt. Auf den Flächennutzungsplan hat
die Anregung keine Auswirkungen.
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8 – Amt 32 –
Ordnungsamt – Brand- und Zivilschutz Für die
Brandbekämpfung wurde innerhalb des Bebauungsplanes „Buchenwaldhof“ bereits
ein Feuerlöschteich für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung errichtet.
Zur
Erleichterung der Wasserentnahme aus dem Feuerlöschteich wird empfohlen, ein
geschlossenes Ansaugrohr vom Teichboden bis ca. 1 m über Erdgleiche vorzusehen.
Das Saugrohr darf nicht länger als 10 m sein. Weitere Einzelheiten können der
DIN 14210 entnommen werden oder können mit dem Feuerwehrtechnischen
Bediensteten der Stadt Zweibrücken abgestimmt werden.
Die o. a.
Empfehlung sollte bei weiteren geplanten Baumaßnahmen zur Erleichterung der
Wasserentnahme für die Feuerwehr-Einsatzkräfte berücksichtigt werden.
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Die Hinweise zur Wasserentnahme
werden zur Kenntnis genommen, haben aber auf den Flächennutzungsplan keine Auswirkung,
sondern werden im Bebauungsplanverfahren behandelt.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
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9 – Amt 32
Ordnungsamt – Straße/Gewerbe Gewerbeamt: Bezüglich
der Bauleitplanung für die Aufstellung des Bebauungsplans WA 21
„Buchenwaldhof“ teilen wir mit, dass von Seiten des Gewerbeamtes keine von
uns wahrzunehmenden Belange berührt sind, bzw. die gaststättenrechtlichen
Belage schon durch den Leiter des Sachgebietes „Gewerbe und Ordnungsrecht“ an
das Bauamt in einer Stellungnahme weitergegeben wurden. Straßenverkehrsbehörde: Im FNP 15
heißt es in Teil A Allgemeiner Teil Nr. 2 Informationen zum Plangebiet zur
Städtebaulichen Beschreibung: „Die
verkehrliche Anbindung erfolgt über einen vorhandenen Wirtschaftsweg mit
Anbindung an die Straße „Am Raulstein“ in Wattweiler.“ Hierzu ist
folgendes mitzuteilen: Die
Zuwegung zum Buchenwaldhof ist zwar einerseits über die Straße „Am Raulstein“
mit VZ 250 und ZZ „Anlieger frei und Radfahrer frei“ ausgezeichnet, möglich.
Wobei dieser Fahrweg sehr schmal und steil ist und mehrfach mit tiefen
Bodenwellen versehen ist. Andererseits
sollte die offizielle Wegweisung zum Hof über die Hochwaldstr. und
dann über den dort in der Kurve abgehenden Feld-/Wirtschaftsweg (Flurst. Nr.
2566 bzw. 2594….Wattweiler) erfolgen. Hier wurde extra die Beschilderung in
VZ 250 mit ZZ „Anlieger, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr und
Radfahrer frei“ abgeändert und die ehemals vorhandene Tonnagenbegrenzung (7,5
to) wurde entfernet. Diese Zuwegung ist wegen der ebenen Wege besser zu
befahren und insbesondere die Sichtverhältnisse und Ausweichmöglichkeiten bei
dann zu erwartenden etwas höherem Verkehrsaufkommen sind dort eher gegeben.
Ansonsten
ist es aus unserer Sicht nur wichtig, dass ausreichend Parkmöglichkeiten für
die Besucher des Hofes und der dann dort angesiedelten Bereiche vorhanden
sind.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen, hat aber für den Flächennutzungsplan keine Auswirkungen
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Der
Hinweis zur verkehrlichen Anbindung des Plangebietes wird zur Kenntnis
genommen. Die Begründung wird entsprechend des Vorschlages der
Straßenverkehrsbehörde geändert.
In der Begründung zum FNP wird die
verkehrliche Beschreibung des Plangebietes wie folgt geändert: Die verkehrliche Anbindung erfolgt
über die Hochwaldstraße und dann über einen südwestlich von Wattweiler in
einer Kurve abgehenden Wirtschaftsweg (Fl.-Nr. 2566 bzw. 2594 Wattweiler).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, hat aber für
den Flächennutzungsplan keine Auswirkungen.
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15 – Deutsche
Telekom Technik GmbH Die
Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt
und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung:
Im
Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, wie aus beigefügtem
Plan ersichtlich ist.
Bei
der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen
Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.
B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien
jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und
Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit frei gehalten
werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen
angefahren werden können.
Bei
Konkretisierung Ihrer Planungen durch einen Bebauungsplan ist eine
Planauskunft und Einweisung von unserer zentralen Stelle einzufordern:
Deutsche
Telekom Technik GmbH Zentrale
Planauskunft Südwest Chemnitzer
Str. 2 67433 Neustadt a. d. Weinstr. E-Mail: planauskunft.suedwest@telekom.de
Die
Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Sollte
an dem betreffenden Standort ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der
Telekom benötigt werden, bitten wir zur Koordinierung mit der Verlegung
anderer Leitungen rechtzeitig, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
|
Die
Hinweise werden in die Textlichen Festsetzungen sowie die Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen, haben
jedoch für den Flächennutzungsplan keine Auswirkungen. .
Die Frage nach einem Anschluss an
das Telekommunikationsnetz der Telekom wird privatrechtlich geregelt und ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
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18 – Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH Wir danken für die
Beteiligung an im Betreff genannten Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach
Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft
betreuten Anlagen betroffen sind. |
Es sind keine Anlagen der
Fernleitungsbetriebs-gesellschaft mbH betroffen.
Es besteht kein
Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
20 – Forstamt Westrich Hinsichtlich
der im Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken und im o. a. Bebauungsplan
für die Gemarkung Wattweiler vorgesehenen planerischen Festsetzungen bestehen
meinerseits keine Bedenken. Nachteilige Auswirkungen auf die im Nordosten an
das Plangebiet angrenzenden Waldflächen sind nicht zu erwarten.
|
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die nordöstlich des
Plangebietes gelegenen Waldflächen zu erwarten.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
21 – Generaldirektion Kulturelles Erbe – Direktion
Landesarchäologie In unserer
Fundstellenkartierung sind im unmittelbaren Bereich der o.g. Maßnahme keine
archäologischen Fundstellen verzeichnet.
Es ist
jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen
prähistorischen Denkmale bekannt; daher ist die Zustimmung der Direktion
Landesarchäologie Speyer an die Übernahme folgender Punkte gebunden:
1.
Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die
Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen
vertraglich zu verpflichten, uns zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der
Arbeiten anzuzeigen, damit wir diese, sofern notwendig, überwachen können.
2.
Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die
Bestimmungen des Denkmalschutz-und Pflegegesetzes vom 23.03.1978 (GVBI. 1978,
Nr. 10, Seite 159 ff.) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende
archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich
unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu
sichern. 3.
Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn jedoch nicht
von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der Direktion Landesarchäologie –
Speyer.
4.
Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden,
so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum
einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den
ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen
Forschung entsprechend durchführen können.
5.
Die Punkte 1 - 4 sind in die Bauausführungspläne als
Auflagen zu übernehmen. Diese
Stellungnahme betrifft ausschließlich die archäologischen Kulturdenkmäler und
ersetzt nicht eine Stellungnahme der Direktion Landesbau- und Kunstdenkmalpflege.
|
Da keine konkreten Anhaltspunkte
für archäologische Fundstellen vorhanden sind, wird der Hinweis im
Bebauungsplanverfahren behandelt und hat keine Auswirkungen auf den Flächennutzungsplan.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
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22 –
Generaldirektion Kulturelles Erbe – Direktion Landesdenkmalpflege Im
fraglichen Gebiet des Bebauungsplans befinden sich 9 teilweise untertätig
vorhandene Westwall-Anlagen (Bestandteile des Flächendenkmals Westwall, das
lt. §§ 2 und 4 Abs. 1 DSchG Erhaltungs- und Umgebungsschutz genießt).
Da das
betroffene Gebiet in einer ehemaligen Kampfzone liegt, können bei
Ausschachtungsarbeiten weitere untertätig vorhandene Bauwerksreste und
militärische Fundgegenstände aufgefunden werden. In diesem
Fall ist die Direktion Landesdenkmalpflege unmittelbar zu beteiligen.
Diese
Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege.
Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist gesondert einzuholen.
|
Da keine konkreten Anhaltspunkte
für Fundstellen vorhanden sind, wird der Hinweis im Bebauungsplanverfahren
behandelt und hat keine Auswirkungen auf den Flächennutzungsplan. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss
ist nicht erforderlich. |
26 – Vodafone Kabel
Deutschland GmbH Wir teilen
Ihnen mit, dass die Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen
geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden
sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung
von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
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Es sind keine Anlagen der Vodafone
Kabel Deutschland GmbH betroffen.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
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27 –
Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz Der
Kampfmittelräumdienst wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens keine
Stellungnahme abgeben. Er verweist auf die privaten Anbieter von
Luftauswertungen, welche die frühere Funktion des Dienstes übernommen haben. Es ist auch
keine weitere Beteiligung erforderlich.
Grundsätzlich
ist nach seiner Ansicht eine Kampfmitteluntersuchung im gesamten Stadtgebiet
Zweibrücken angeraten, da flächendeckend bombardiert worden wäre und daher an
jeder Stelle mit dem Vorkommen von Kampfmitteln gerechnet werden müsse.
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Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Der Kampfmittelräumdienst wird im
weiteren Verfahren nicht mehr am Verfahren beteiligt, da er nicht zu den
Trägern öffentlicher Belange zählt.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
|
31 – Landesamt für
Geologie und Bergbau Aus Sicht
des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum
oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen
gegeben:
Bergbau / Altbergbau:
Die Prüfung
der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Änderungsbereich der 15.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zweibrücken sowie im Bereich des
Bebauungsplanes WA 21 „Buchenwaldhof“ kein Altbergbau dokumentiert ist und
kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt.
Boden und Baugrund - allgemein:
Bei
Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke
(u. a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben
oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der
Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen. Bei Bauvorhaben in
Hanglagen ist das Thema Hangstabilität in die Baugrunduntersuchungen einzubeziehen.
- mineralische Rohstoffe:
Gegen das
geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.
- Radonprognose:
Das
Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem lokal erhöhtes und
seltener hohes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde.
Es wird dringend empfohlen, orientierende Radonmessungen in der Bodenluft
vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Baumaßnahmen der
jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollten.
Wir bitten
darum, uns die Ergebnisse der Radonmessungen mitzuteilen, damit diese in
anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte von Rheinland-Pfalz
beitragen.
Studien des
Landesamtes für Geologie und Bergbau haben ergeben, dass für Messungen im
Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca. 3-4 Wochen) notwendig sind.
Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden
entweichenden Radons in kurzen Zeiträumen sehr stark schwankt. Dafür sind
insbesondere Witterungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge
oder Temperatur verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse erzielt
werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen in einer Baugebietsfläche an
mehreren Stellen, mindestens 6/ha, gleichzeitig durchzuführen. Die Anzahl
kann aber in Abhängigkeit von der geologischen Situation auch höher sein.
Die
Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro
ausgeführt werden und dabei die folgenden Posten enthalten:
- Begehung der Fläche und
Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien; - Radongerechte, ca. 1 m
tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche Aufnahme
des Bohrgutes; - Fachgerechter Einbau
und Bergen der Dosimeter; - Auswertung der
Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der
Radonkonzentration im Messzeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit; - Kartierung der
Ortsdosisleistung (gamma); - Interpretation der
Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen.
Fragen zur Geologie im
betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der
Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das Landesamt für Geologie und Bergbau.
Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können
dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamts für Strahlenschutz entnommen werden.
Für bauliche Maßnahmen
zur Radonprävention wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Umwelt (Radon@lfu.rlp.de).
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist im
Plangebiet kein Altbergbau dokumentiert.
Die Hinweise des Landesamtes zum
Boden und Baugrund werden zur Kenntnis genommen, beziehen sich aber
ausschließlich auf die Bauausführung und haben für den Flächennutzungsplan
keine Auswirkungen.
Die Hinweise des Landesamtes zur möglichen
Radonbelastung werden zur Kenntnis genommen, beziehen sich aber
ausschließlich auf die Bauausführung und haben für den Flächennutzungsplan
keine Auswirkungen.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
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34 – Landesjagdverband RLP e. V. Nach
eingehender Prüfung durch unseren ehrenamtlichen Mitarbeiter vor Ort können
wir Ihnen mitteilen, dass gegen die im Betreff genannte Maßnahme seitens des
Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz keine grundsätzlichen Bedenken bestehen,
wenn die zeitnahe Realisierung der erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen
gewährleistet wird.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Die erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen werden in Anhängigkeit
von der jeweiligen Baugenehmigung realisiert dies hat aber keine Bedeutung
für den Flächennutzungsplan.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
35 – Landwirtschaftskammer Wir teilen
Ihnen mit, dass sich das dargestellte Plangebiet innerhalb eines
landwirtschaftlichen Vorrangbereiches befindet. Die Überplanung der Flächen
im Rahmen eines Bebauungsplanes bedarf eines Zielabweichungsverfahrens gemäß
Landesplanungsgesetz.
Im Weitern
ist das Plangebiet mit einer gesicherten Erschließung gemäß § 123 BauGB zu
versehen, da sonst ein rechtswidriger zustand ohne gesicherte Erschließung
der Baugebietes herbeigeführt werden würde.
Vor Weiterführung
der Planung also wird daher zunächst die grundlegende Abwägung des Regionalen
Raumordnungsplanes für erforderlich.
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Von dem landwirtschaftlichen
Vorranggebiet ist die eigentliche Hofstelle mit einem Umring von 100 m
ausgenommen. Da sich die geplanten Maßnahmen, die außerhalb der reinen Pferdezucht
und -haltung liegen, ausschließlich auf die ausgewiesenen Bauflächen des
engeren Hofbereichs beziehen, ist deren grundsätzliche Zulässigkeit an dieser
Stelle gegeben.
Der Buchenwaldhof besitzt eine
komplette öffentliche Erschließung für Strom, Wasser und Kanal. Die Führung
der Straßenanbindung des Hofes über den Höhenrücken (Römerweg) für den
wesentlichen Teil des Verkehrs, speziell den Schwerverkehr, stellt sicher,
dass die Bürger des Ortes nicht über Gebühr belastet werden. Der Römerweg ist
so ausgebaut, dass die zu erwartenden Verkehrsmengen abgeführt werden können.
Da die Belange des
landwirtschaftlichen Vorranggebietes sowie auch der anderen Vorbehaltsgebiete
(Regionaler Grünzug, Sicherung des Grundwassers, Erholung und Touristik)
nicht nachteilig betroffen werden, ist die grundsätzliche Zulässigkeit der geplanten
Anlagen sichergestellt. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
|
37 – Naturschutzbund Deutschland Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken
15. Änderung (FNP 15)
Im Auftrag
und im Namen des NABU-Landesverbandes Rhl.-Pf. Nimmt die NABU-Gruppe
Zweibrücken wie folgt Stellung:
In die 15.
Änderung des FNP Zweibrücken sind die aus Naturschutzgründen im Bebauungsplan
WA 21 „Buchenwaldhof“ angegebenen Beschränkungen und Änderungen ebenfalls
aufzunehmen. |
Gemäß der vorgelegten Skizze liegt
die eigentliche Fläche des Rastplatzes des Mornellregenpfeifers außerhalb der
Grenzen des überplanten Bereiches. Dennoch wurde vereinbart, dass parallel zu
diesem kartierten Bereich eine südwestliche Teilfläche des
Bebauungsplangebietes von jeder Bebauung freizuhalten ist („T-Fläche“), um
die dortige Wiesenstruktur dauerhaft zu sichern.
Die anderen vom NABU
vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich ausschließlich auf bauliche
Maßnahmen, die im Bebauungsplan bearbeitet und, soweit erforderlich,
übernommen werden. Für den Flächennutzungsplan hat dies aber keine Auswirkungen.
Zum Schutz des Rastplatzes des
Mornellregenpfeifers wird im Planteil an der südwestlichen Ecke parallel zum
kartierten Vorkommen eine Teilfläche als von der Bebauung freizuhaltende
Fläche („T-Fläche“) ausgewiesen.
Die anderen Hinweise sind für den
Flächennutzungsplan nicht von Bedeutung.
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40 – Planungsgemeinschaft Westpfalz Aus Sicht
der Regionalen Raumordnung Westpfalz handelt es sich bei diesem Vorhaben um
die Weiterentwicklung einer ehemaligen Hofstelle im Außenbereich mit der
Zielsetzung ein Sondergebiet “Pferdezucht und -haltung, Reitsport und
sonstige pferdeaffine Nutzungen“ zu entwickeln. In der
Vergangenheit kam es bereits zu einem erheblichen Ausbau funktionaler
Bauwerke (Stallungen, Reithalle,…). Hierzu liegt bisher jedoch keine
ausreichende bauleitplanerische Grundlage vor. In
Ergänzungen zum bisherigen Ausbaustand sollen weitere Funktionen, wie
Übernachtung, tiermedizinische Versorgung, Pferdepflege und eine Verkaufsstelle
für das Sortiment Pferdesport ausgebaut werden. Hierbei ist zwar nicht von
größeren Einheiten für Verkauf, Übernachtung etc. auszugehen, in der Summe
kann dies dennoch zu einem erheblichen Mehr an Verkehrsaufkommen führen.
Inwieweit die bestehenden Wegebeziehungen hierzu ausreichend geeignet sind,
sollte geprüft werden.
Da für die zunehmende
Komplexität des Vorhabens eine planungsrechtliche Grundlage fehlt, sollte
hierzu zunächst eine ordnungsgemäße Prüfung des Gesamtvorhabens im
Außenbereich vorgenommen werden. Das
Vorhaben liegt innerhalb des regionalen Grünzuges, einem Vorbehaltsgebiet
zu Sicherung des Grundwassers sowie einem Vorbehaltsgebiet für Erholung und
Tourismus. Die sich hieraus ergebenen Anforderungen zur Verträglichkeit von
Schutz- und Nutzungsfunktionen ist zu prüfen.
Die
Umwandlung der ehemaligen Hofstelle im Außenbereich zu einem Sondergebiet für
„Pferdezucht und Pferdehaltung, Reitsport und sonstige pferdeaffine
Nutzungen“, ist nur bedingt als landwirtschaftliche Tätigkeit zu werten. Das
Vorhaben erfordert eine Änderung des Flächennutzungsplanes. Hierzu wäre u. a. eine
landesplanerische Stellungnahme erforderlich.
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Die Anlage ist in ihrer Gesamtheit
auch weiterhin als landwirtschaftliche Einheit zu sehen, auf deren Grundlage
der Privilegierung bisher die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden.
Die nunmehr geplante Einbeziehung zusätzlicher Einrichtungen und
Nutzmöglichkeiten sind auf jeden Fall untergeordneter Natur, aber planungsrechtlich
nicht mehr über das privilegierte Vorhaben abzuwickeln. Daher wurden die Änderung
des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes
eingeleitet. Durch diese planungsrechtlichen Anforderungen wird aber die
grundsätzliche Beurteilung als landwirtschaftlicher Betrieb nicht in Frage gestellt.
Die Verkehrssituation wurde
zwischenzeitlich in Abstimmung mit der Stadt Zweibrücken neu festgelegt. Die
genutzten Verkehrswege sind nach überschlägiger Ermittlung zur Aufnahme der
zu erwartenden Verkehrsmengen ausreichend dimensioniert. Die drei Schutz- bzw.
Nutzungsfunktionen werden nach einer ersten Einschätzung nicht beeinträchtigt,
da die dort betriebene Pferdezucht mit extensiver Weidenutzung keine der
Schutzfunktionen nachteilig beeinflussen kann. Die Schutzfunktion „Erholung
und Tourismus“ wird sogar durch die dortige Anlage gestärkt.
Die
angeregte Prüfung der möglichen Beeinträchtigung von Schutzgütern, die im
Raumordnungsplan definiert sind, erfolgt im Rahmen des erforderlichen
Umweltberichtes.
Der Flächennutzungsplan wird im
Parallelverfahren geändert. Die dazu erforderliche landesplanerische
Stellungnahme der Oberen Landesplanungsbehörde liegt vor und bestätigt die
Übereinstimmung mit den Zielen der Landesplanung und damit die grundsätzliche
Zulässigkeit des Vorhabens.
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41 – Pledoc GmbH Mit Bezug
auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen
angefragten Bereich keine von und verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden
sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte
Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf vollständig- und
Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend Kontakt mit uns auf.
Wir
beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten
Eigentümer bzw. Betreiber:
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Open Grid Europe GmbH, Essen ·
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen ·
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg ·
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL),
Essen ·
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH
(METG), Essen ·
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH
& Co. KG (NETG), Dortmund ·
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen ·
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH &
Co. KG. Straelen ·
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht
sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten
Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei
den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder
Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der
Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den
Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren
festgelegt werden bzw. keine Erwägung finden.
Wir weisen darauf hin,
dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit
von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir
bitten daher um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere
Beteiligung an diesem Verfahren.
Achtung: Eine Ausdehnung
oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung
mit uns.
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Da keine verwalteten Anlagen
vorhanden sind, besteht keine Betroffenheit.
Die Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen
werden im Naturschutzfachlichen Planungsbeitrag errechnet und
festgeschrieben.
Im Rahmen des Verfahrens ist nicht
vorgesehen planexterne Ausgleichsflächen festzulegen. Nach derzeitigem
Gesprächsstand reichen die zur Verfügung stehenden Flächen innerhalb der
Grenzen des Baugebietes für Ausgleichmaßnahmen aus.
Eine Ausdehnung oder Erweiterung
des Planbereiches ist nicht geplant.
Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
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45 – Stadt Blieskastel, Technisches Bauamt Die Planvorhaben
grenzen unmittelbar im Osten der Gemarkung Webenheim an das Stadtgebiet
Blieskastel. Seitens der
Stadt Blieskastel werden in Folge des verstärkt zu erwartenden
Verkehrsaufkommens über innerörtliche Straßen und Feldwege Bedenken vorgebracht: ·
Die vorhandenen Wohngebiete entlang der Wattweilerstraße im
Stadtteil Webenheim werden durch das erhöhte Verkehrsaufkommen durch Lärm-
und Abgasimmisionen belastet. ·
Die sich anschließenden Feldwege sind nicht für die
Aufnahme eines höheren Verkehrsaufkommens ausgelegt und erfahren
substanzielle Schäden. ·
Zunehmende Konflikte zwischen landwirtschaftlichem und
nichtlandwirtschaftlichem Verkehr werden erwartet.
Wir bitten
um Beachtung der Belange der Stadt Blieskastel im weiteren Verfahren.
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In Folge der
Erweiterung ist nicht mit einem erheblich höheren Verkehrsaufkommen im
Stadtteil Webenheim zu rechnen, da die
offizielle Wegeführung nicht von Webenheim, sondern von der Seite Wattweiler
her mit der Führung über die Hochwaldstraße definiert ist. Webenheim wird
somit nicht nachteilig betroffen. Das bereits bestehende
Anwesen des Buchenwaldhofes einschl. der Reitsportanlage sind privilegierte
Vorhaben im Außenbereich und dürfen jederzeit von entsprechenden, auch
größeren Fahrzeugen angefahren werden. Dies wird auch durch die vorliegende
Bauleitplanung nicht verändert. Der die privilegierte
Anlage anfahrende Verkehr ist dem sonstigen landwirtschaftlichen Verkehr
gleichrangig. Somit ist nicht von Konflikten unterschiedlicher Nutzergruppen
auszugehen. Die Belange der Stadt Blieskastel
werden somit nicht beeinträchtigt.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
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52 – SGD Süd – Regionalstelle
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Zu der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden an der o. a. Bauleitplanung und im
Hinblick auf den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
(Scoping) nehme ich wie folgt Stellung: 1. Oberflächenentwässerung Nichtbehandlungsbedürftige
Niederschlagswässer können gesammelt und als Brauchwasser (z. B. für die
Toilettenspülung) genutzt werden bzw. sind unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten breitflächig
und ohne Schädigung Dritter über die belebte Bodenzone auf dem Grundstück
zu versickern. Zur Reduzierung des Oberflächenwasserabflusses sollten
Stellplätze, Zufahrten, Wege, Terrassen u. ä. mit wasserdurchlässigen
Materialien ausgebildet werden.
2. Abwasser Entsprechend § 1 Abs. 6
Nr. 7e BauGB umfassen die Belange des Umweltschutzes auch den sachgerechten
Umgang mit Abwasser. In der Umweltprüfung ist entsprechend darauf einzugehen. Nach § 57 LWG hat die
Stadt Zweibrücken als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen,
dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird.
Hierbei darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden (§ 55
WHG). Die Stadt Zweibrücken hat die dafür erforderlichen Einrichtungen und
Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu
errichten und zu betreiben (§ 60 WHG).
3. Bodenschutz Böden erfüllen für
stabile Ökosysteme wichtige Filter-, Speicher- und Pufferungsfunktionen.
Gleichzeig sind Böden aber leicht zerstörbar und erneuern sich durch
natürliche Verwitterungsprozesse nur in geringem Umfang. Die Verknappung bzw.
Gefährdung der Böden geht auf Versiegelung, nutzungsbedingte Bodenabträge, Bodenverdichtung
oder auf Stoffeinträge zurück. Eine wesentliche Zielvorgabe ist auch deshalb
den Flächenverbrauch zu reduzieren. Im Hinblick auf den vorsorgenden
Bodenschutz sollte dies bei der Umweltprüfung entsprechend berücksichtigt
werden. Für den Geltungsbereich
sind hier keine Altablagerungen, Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen
oder Verdachtsflächen bekannt. Ggf. sollten im Rahmen der Umweltprüfung
jedoch bei Ihnen evtl. vorliegende Erkenntnisse über abgelagerte Abfälle
(Altablagerungen), stillgelegte Anlagen, die denen mit umweltgefährlichen
Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte) oder gefahrverdächtige Beeinträchtigungen
der Bodenfunktionen wie z. B. Schadstoffverunreinigungen, Bodenverdichtungen
oder -erosionen (Verdachtsflächen bzw. schädliche Bodenveränderungen) auf
ihre Umweltauswirkungen (Gefährdungspfade Boden, Wasser, Luft) hin überprüft
werden.
4. Grundwasserschutz Das Verfahrensgebiet
befindet sich innerhalb der Schutzzone III, des Wasserschutzgebietes zugunsten
des Wasserzweckverbandes Wasserversorgung Bliestal. Das Wasserschutzgebiet
wurde seitens des Ministeriums für Umwelt des Saarlandes, in Einvernehmen mit
der ehemaligen Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, durch die Rechtsverordnung
vom 24.08.90 (Az. E/6-24/90 Ki/Le), veröffentlicht im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz Nr. 35 vom 24.09.90 (Gliederungs-Nr. 4919), festgesetzt.
Die Rechtsverordnung
liegt der Stadt Zweibrücken vor. Anhand des Schreibens der ehemaligen
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 16.10.90 (Az. 566-311-Einöd 19/84) an
die Stadtverwaltung Zweibrücken, ist sicherzustellen, dass die Rechtsverordnung
beachtet wird. Das Ministerium für
Umwelt des Saarlandes und der durch die Rechtsverordnung Begünstigte sollten
zum Vorhaben gehört werden.
Um
Unterrichtung über die Ergebnisse der Umweltprüfung im Rahmen der
Trägerbeteiligung gem. § 4 II BauGB wird gebeten.
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Die Regenwässer der Anlagen werden,
soweit sie nicht breitflächig über die belebte Bodenzone ablaufen, zur Speisung des Löschwasserteiches
benutzt. Dieser Löschwasserteich besitzt einen breitflächigen Überlauf in das
angrenzende, mit Gras und Sträuchern bewachsene Gelände. Die Forderung nach
versickerungsoffenen Stellplätzen ist bereits in den Textlichen Festsetzungen
enthalten und bedarf keiner Ergänzung.
Die Anlage ist bereits per
Sammelleitung an die städt. Kanalisation zur ordnungsgemäßen Behandlung in
der Kläranlage angebunden.
Das Schutzgut „Boden“ soll im
Rahmen des Umweltberichtes abgeprüft und dargestellt werden.
Im Umweltbericht ist der Teilaspekt
zu erfassen und darzustellen.
Da keine Altablagerungen und
entsprechende Gefährdungen bekannt sind, besteht kein direkter
Handlungsbedarf. Die SGD wünscht aber, dass diese
Situation und Problemstellung nochmals anhand örtlich eventuell vorliegender
Kenntnisse überprüft wird. Sollten
evtl. doch Verdachtspunkte auf Beeinträchtigungen vorliegen, sind diese im Rahmen
der Umweltprüfung darzustellen und zu beurteilen.
Obwohl keine direkten
Verdachtsmomente vorliegen, soll im Rahmen der Umweltprüfung eine Recherche
auf eventuell dennoch vorhandene Beeinträchtigungen durchgeführt werden. Verdachtsmomente
sind im Umweltbericht zu erfassen und darzustellen.
Die Lage der Fläche des Baugebietes
im Wasserschutzgebiet Bliestal wird zur Kenntnis genommen und ist im Planwerk
darzustellen. In der Begründung wird unter dem
Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: „Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im
ausgewiesenen Wasserschutzgebiet, Zone III, der Wasserversorgung Bliestal.
Die Rechtsverordnung für das
Wasserschutzgebiet vom 01.10.1990 ist zu beachten.“ Innerhalb der Fläche sind die
Anforderungen der bestehenden Rechtsverordnung zu beachten. Da der Umweltbericht Bestandteil des Verfahrens zur
Rechtssetzung wird, erfolgt die geforderte Unterrichtung im Rahmen der
Verfahrensschritte.
Es ist ein Umweltbericht zu erstellen und den
Verfahrensunterlagen entsprechen § 2 a BauGB beizufügen,
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57 – Wasserzweckverband Bliestal Wie aus den
Unterlagen ersichtlich liegt das Gebiet innerhalb des Wasserschutzgebietes
Bliestal Zone III. Jedoch sind keine Versorgungseinrichtungen der Wasserwerk
Bliestal GmbH betroffen.
Insofern
bestehen keine Bedenken bzgl. des Vorhabens.
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Der Hinweis zum Wasserschutzgebiet
wird in die in die Begründung aufgenommen. Da keine Versorgungseinrichtungen
der Wasserwerk Bliestal GmbH betroffen sind, besteht kein weiterer
Handlungsbedarf.
In der Begründung wird unter dem
Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im
ausgewiesenen Wasserschutzgebiet, Zone III, der Wasserversorgung Bliestal.
Die Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet vom 01.10.1990 ist zu
beachten.
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58 – Untere Denkmalschutzbehörde Im
geplanten Baugebiet befinden sich bauliche Anlagen des Flächendenkmals
Westwall. Alle
Eingriffe in den Boden sowie Überdeckungen dürfen erst nach Freigabe durch
die Untere Denkmalschutzbehörde ausgeführt werden. Da die zu
betrachtende Fläche in einem ehemaligen Kampfgebiet liegt, sind bei
Bodeneingriffe auf untertägig noch nicht erfasste Anlagen sowie auf
militärische Fundgegenstände zu achten. Beim
Auffinden der o. a. Bemerke ist unmittelbar die Denkmalfachbehörde zu
verständigen.
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Die Hinweise sollen in die
Begründung zum FNP aufgenommen werden.
In der Begründung wird unter dem
Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Denkmalpflege Da das betroffene Gebiet in einer
ehemaligen Weltkriegs-Kampfzone liegt, können bei Ausschachtungsarbeiten noch
untertätig vorhandene Bauwerksrest und militärische Fundgegenstände
aufgefunden werden. Alle Eingriffe in den Boden sowie Überdeckungen
dürfen erst nach Freigabe durch die Untere Denkmalschutzbehörde ausgeführt werden.
Beim Auffinden von archäologischen Anlagen und Fundgegenständen ist die
Denkmalfachbehörde zu verständigen.
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Der Bau- und Umweltausschuss beschließt e i n s t i m m i g folgenden
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
13 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
An der Abstimmung nahmen 13 Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses teil
Verteiler:
1 x Amt 60/61