Sitzung: 22.11.2016 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des oben geschilderten Sachverhalts empfiehlt die Verwaltung folgende Beschlussfassungen:
1. Die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB werden, wie in dieser Vorlage unter II aufgeführt, behandelt.
2. Der Stadtrat
billigt den Entwurf des Bebauungsplan WA
21 „Buchenwaldhof“, bestehend aus Planzeichnung, textlichen
Festsetzungen und Begründung in der dieser Vorlage beigefügten Fassung.
3. Die Verwaltung
wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte zur Beteiligung nach § 3 Abs.
2 BauGB (Öffentliche Auslegung) und § 4 Abs. 2 (Trägerbeteiligung) einzuleiten.
4. In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes WA 21 „Buchenwaldhof“ soll folgendes mit aufgenommen werden: Die Bettenzahl für den Beherbergungsbetrieb darf maximal 20 betragen.
Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 60/0616/2016.
Er weist darauf hin, dass in der Begründung des Bebauungsplanes stehe, dass die Bettenzahl für den Berherbergungsbetrieb unter 20 betragen müsse. Er schlägt vor, dass dies in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen und darüber abgestimmt werden soll.
Der Vorsitzende führt die einzelnen Eingaben der Beteiligten aus und verliest jeden Abwägungs-vorschlag einzeln:
(Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange:)
Träger |
Abwägungs- und Beschlussvorschlag |
2 – Abteilung 66 –
Straße (Abt. Tiefbau) Gegen o.g.
Maßnahmen bestehen seitens des Straßenbaulastträgers keine Einwände.
Der
Buchenwaldhof ist nicht über öffentlich gewidmete Straßen nach dem
Landesstraßengesetz, sondern über vorhandene Feldwege erschlossen. |
Der Hinweis auf die Erschließung
über Wirtschaftswege ist bereits in der Begründung enthalten.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich |
3 – Abteilung 66 –
Untere Abfall-, Bodenschutz- und Wasserbehörde Die als
Entwurf für den Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken, 15. Änderung (FNP
15) und für den Bebauungsplan WA 21 „Buchenwaldhof“ Gemarkung Wattweiler
erstellten Planunterlagen haben wir durchgesehen. Wir weisen
darauf hin, dass sich das Plangebiet im ausgewiesenen Wasserschutzgebiet,
Zone III, der Wasserversorgung Bliestal befindet. Die Rechtsverordnung für
das Wasserschutzgebiet ist am 01.10.1990 in Kraft getreten und ist auch heute
noch länderübergreifend (Rheinland-Pfalz und Saarland) rechtsverbindlich
gültig. Die Auflagen und Einschränkungen innerhalb der einzelnen
Wasserschutzzonen sind bei zukünftigen Baumaßnahmen und sonstigen Vorhaben zu
beachten.
Die
Rechtsverordnung fügen wir als Anlage in Kopie bei.
Das
Plangebiet des Bebauungsplans liegt innerhalb der ausgewiesenen
Wasserschutzzone III. In der
Rechtsverordnung sind in § 3 Abs. 1 die Verbote für Vorhaben innerhalb der
weiteren Schutzzone aufgelistet (beispielhafte Aufzählung). Wir gehen davon
aus, dass Sie im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange auch die
SGD-Süd – Obere Wasserbehörde in Kaiserslautern, die für Vorhaben in
Wasserschutzgebieten zuständig ist, beteiligen werden.
Im
Plangebiet sind keine kartierten Altablagerungen nach Bodenschutzrecht
ausgewiesen.
Wir bitten
im Textteil zur Begründung des Bebauungsplans WA 21 (siehe Seite 7) die
nachfolgend aufgelisteten Rechtsgrundlagen noch ergänzend aufzunehmen:
1.
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in
der Neufassung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585 ff.); zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11.04.2016 (BGBl. I S. 745) 2.
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz
(Landeswassergesetz – LWG) in der
Fassung vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127 ff.), zuletzt geändert durch § 28 des
Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. S. 383) 3.
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (WasgefStAnlV) in der Fassung vom 31.03.2010 (BGBl. I S. 377) 4.
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und
zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch
Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) 5.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBl. I S.
1554), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I
S.212) 6.
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 25.07.2005 (GVBl. S. 302 ff.), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.11.2011 (GVBl. S. 402) 7.
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.), zuletzt geändert durch
Art. 1 a des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2071) 8.
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22.11.2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch das
2. Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2015
(GVBl. S. 471) 9.
Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS)
vom 01.02.1996 (GVBl. S. 121); zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung
vom 25.02.2010 (GVBl. S. 52) 10. Rechtsverordnung der
Länder Rheinland-Pfalz / Saarland über die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes für das im Einzugsgebiet der im Bliestal gelegenen
Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Bliestal) vom
24.08.1990, in Kraft getreten am 01.10.1990.
Die Abteilung
Stadtplanung des Stadtbauamtes erhält einen Abdruck dieses Schreibens.
|
Der Hinweis zum Wasserschutzgebiet
wird in die Textlichen Festsetzungen sowie in die Begründung aufgenommen. Die Rechtsverordnung für das
Wasserschutzgebiet wird in der Begründung ergänzt.
In den Textlichen Festsetzungen
sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im
ausgewiesenen Wasserschutzgebiet, Zone III, der Wasserversorgung Bliestal.
Die Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet vom 01.10.1990 ist zu
beachten.
Die Hinweise zur Rechtsverordnung
werden zur Kenntnis genommen.
Die SGD Süd – Obere Wasserbehörde
wurde bereits am Verfahren beteiligt.
Der Hinweis, dass keine
Altablagerungen im Plangebiet vorhanden sind wird zur Kenntnis genommen.
Die genannten
Rechtsgrundlagen werden in der Begründung entsprechend ergänzt.
In die Begründung werden unter
Punkt 1.3 Verfahren und Rechtsgrundlagen folgende Gesetze aufgenommen: Gesetz zur Ordnung des
Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
in der Fassung vom 31.07.2009, (BGBl. I S. 2585 ff.); zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11.04.2016 (BGBl. I S. 745)
Wassergesetz für das Land
Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG)
in der Fassung vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127 ff.), zuletzt geändert durch § 28
des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. S. 383)
Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) in der Fassung vom 31.03.2010
(BGBl. I S. 377)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz
- BBodSchG) in der Fassung vom
17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung
vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) in
der Fassung vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Art. 102
der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) in der Fassung vom
25.07.2005 (GVBl. S. 302 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.2015
(GVBl. S. 283)
Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von
Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) in der Fassung vom 24.02.2012 (BGBl. I S.
212 ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 a des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl.
I S. 2071)
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) in der Fassung vom 22.11.2013
(GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung
abfallrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2015 (GVBl. S. 471)
Landesverordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 01.02
1996 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch § 131 des Gesetzes vom 14.07.2015
(GVBl. S. 127)
Rechtsverordnung der Länder
Rheinland-Pfalz / Saarland über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für das im Einzugsgebiet der im Bliestal gelegenen Wassergewinnungsanlagen
(Wasserschutzgebietsverordnung Bliestal) vom 24.08.1990, in Kraft getreten am
01.10.1990
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5 – UBZ – Untere
Naturschutzbehörde Im Rahmen
der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde wurde den nach § 3
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutz- verbänden Gelegenheit zur
Mitwirkung an den oben genannten Bauleitplanverfahren gegeben. Von derzeit
zehn anerkannten Verbänden äußerten sich fünf zu dem Verfahren.
Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
Rheinland-Pfalz e. V. und die Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und
Umwelt Rheinland-Pfalz e. V. haben keine Anregungen oder Einwände zur
vorgelegten Planung.
Der
Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen Wanderverbandes e. V. hat gegen
das Vorhaben keine Bedenken.
Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.
V. hat ebenfalls keine grundlegenden Bedenken bezüglich der Maßnahme soweit
eine zeitnahe Realisierung der erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen
gewährleistet wird.
Der Landesverband Rheinland-Pfalz e. V.
des Naturschutzbundes Deutschlands, Ortsgruppe Zweibrücken weist darauf hin,
dass die Flurstücke 2366/4 und 2366/5, Gemarkung Wattweiler, die die
südwestliche Fläche des Bebauungsplangebietes darstellen und zur „Wattweiler
Höhe“ ansteigen, den bedeutenden, traditionellen Rastplatz des Mornellregenpfeifers
tangieren. Aus diesem
Grund hat die Ortsgruppe Zweibrücken des NABU gemeinsam mit Familie Reister
und dem Ornithologen Günter Nikolaus einen Ortstermin durchgeführt. Als
Ergebnis dieses Ortstermins soll der ansteigende südwestliche Teilbereich
(vgl. Anlage 2 der Stellungnahme des NABU) von jeglicher baulichen Nutzung
freigehalten werden. Auch auf das Einbringen von Gehölzstrukturen soll hier
verzichtet werden. Stattdessen soll hier dauerhaft eine kurzgrasige
Wiesenstruktur vorgehalten werden. Die Errichtung baulicher Anlagen sollen in
diesem Bereich des Plangebietes auf die direkt an die Wirtschaftswege
angrenzenden Bereiche beschränkt werden. Dabei sollen sich diese baulichen
Anlagen maximal 7,00 m über das derzeitige Gelände erheben, um keine Anflugstörungen
für den Mornellregenpfeifer darzustellen. Weiterhin fordert der
NABU eine Eingrünung der baulich genutzten Bereiche mit Bäumen und
Sträuchern. Der NABU befürchtet bei
der Realisierung sämtlicher im Bebauungsplan vorgesehenen
Nutzungsmöglichkeiten und -erweiterungen ein deutlich erhöhtes
Verkehrsaufkommen in diesem Bereich, was zu einer starken Beeinträchtigung
von Natur und Umwelt führen würde.
Die
Stellungnahmen der Verbände liegen Ihnen vor und sind im weiteren Verfahren
zu berücksichtigen.
Seitens der
Unteren Naturschutzbehörde wird dabei die vorstehende Forderung des NABU nach
einer „Tabu“-Zone im südwestlichen Gebietsteil unterstützt. Die Wattweiler
Höhe stellt einen bedeutenden Vogelrastplatz dar. Deshalb sind auch die
Randbereiche dieses Rastplatzes besonders zu betrachten und in ihrer Struktur
zu erhalten. Aus diesem Grund schlagen wir vor, den südwestlichen Bereich des
Plangebietes entsprechend der in Anlage 2 des NABU erfolgten Darstellung als
„T-Fläche“ zum Erhalt der derzeitigen Struktur auszuweisen. Die baulichen
Anlagen sollten sich innerhalb des Plangebietes auf eine Zone konzentrieren
und durch Gehölze in die Landschaft eingebunden werden. Deshalb
halten auch wir, analog zur Stellungnahme des NABU für diesen südwestlichen
Teilbereich eine Konzentration baulicher Anlagen auf den nördlichen Teil der
Flurstücke 2366/4 und 2366/5 für sinnvoll und regen die Ausweisung eines
entsprechenden Baufensters durch Ausweisung von Baugrenzen und die Festlegung
von Gebäudehöhen entsprechend der Forderung des NABU an.
Zusätzlich
zu dieser Ergänzung der Stellungnahmen der beteiligten Verbände erlauben wir
uns weiterhin folgende Hinweise:
Im Rahmen
mehrerer seit 2013 erfolgter Baugenehmigungen und naturschutzrechtlicher
Genehmigungen wurden schon verschiedene Ausgleichsmaßnahmen auf den nun als
Baufenster mit einer Grundflächenzahl von 0,4 dargestellten Fläche erteilt.
Diese Genehmigungen sind verbunden mit der Schaffung entsprechender
Ausgleichsflächen und der Vornahme von Ausgleichspflanzungen in den nunmehr
als Baufenster dargestellten Bereichen. Der sich aus den Genehmigungen
ergebende Ausgleichsbedarf ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
darzustellen. Soweit entgegen der ursprünglichen Planung und Genehmigungen
dieser Ausgleichsbedarf nun an einer anderen Stelle nachgewiesen werden soll,
ist dieses entsprechend darzustellen. Darüber hinaus ist im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens eine Bilanzierung bezüglich der durch das Verfahren
zukünftig möglichen baulichen Flächennutzung gegenüber dem derzeitig
genehmigten Bestand vorzunehmen. Alle zusätzlich möglichen Nutzungen stellen
einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, sind zu bilanzieren und
gegebenenfalls auszugleichen. Dieses gilt entgegen der Formulierung in den
Textfestsetzungen Pkt. 2 „Maß der baulichen Nutzung“ der Planzeichnung sowie
der Begründung Pkt. 3.2.4 Absatz 2 u. 3 auch für „bauliche Nutzungen, die
keine Versiegelung darstellen“. So werden z. B. durch Reitplätze oder -bahnen
wie auch durch wasserdurchlässige Stellplätze sehr wohl Naturpotentiale
erheblich beeinträchtigt, ohne dass eine Versiegelung vorliegt. Allein mit
dem Nutzungszweck sind nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft
verbunden. Alle baulichen Nutzungen sind deshalb auf die GRZ anzurechnen.
Bei bodenoffenen Anlagen wie Stellplätzen oder Reitbahnen kann die
anrechenbare Fläche um 50% reduziert werden, wie dieses bei den bisherigen
Einzelgenehmigungen auch erfolgt ist. Bezugspunkt
für die Bilanzierung ist die Art der Nutzung im Jahr 2013, also vor der
Ansiedlung des Reiterhofes. In die Bilanzierung sich auch die ursprüngliche
Hofstelle sowie der auf ursprünglichem Dauergrünland angelegte Feuerlöschteich
einzubeziehen. Gebäudehöhen
von 11,5 m sollten sich auf den baulichen Konzentrationsbereich SO1
beschränken, im SO2 sollte, insbesondere unter Berücksichtigung des
Anflugbereiches auf den Rastplatz auf 7,00 m über dem Ursprungsgelände
festgesetzt werden.
Um eine
Zersplitterung der freien Landschaft zu vermeiden und das Landschaftsbild zu
schonen sollten sich bauliche Anlagen auch im südöstlichen Teilbereich des
Verfahrensgebietes (Flurstücke 2368/1 und 2368/2) auf den nördlichen, Hof
nahen Bereich konzentrieren. Dieses gilt auch für Pferdesport- und
ausbildungsspezifische Anlagen. Gegebenenfalls ist auch hier eine
entsprechende Bauzone auszuweisen. Freigestellt werden sollten allein
tierschutzspezifische Anlagen wie mobile Unterstände, Wasser- und
Futterplätze.
Die
Gesamtanlage hat erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild in
diesem bisher baulich nur geringfügig überprägten Landschaftsraum (bezogen
auf die ursprüngliche, eingegrünte Hofanlage; bei den neuen baulichen Anlagen
fehlt derzeit noch die als Auflage der Genehmigung durchzuführende
Eingrünung). Grundsätzlich sind die baulichen Anlagen durch entsprechende
Festsetzungen durch Gehölzpflanzungen in das Landschaftsbild einzubinden.
Hierzu sind den entsprechenden Bauanträgen qualifizierte Freiflächenpläne
vorzulegen.
Dem
Artenschutz unterliegende oder schützenswerte floristische oder faunistische
Elemente sind der unteren Naturschutzbehörde im Planbereich derzeit nicht
bekannt.
Darüber hinaus bestehen seitens der unteren Naturschutzbehörde
bezüglich der oben bezeichneten Bauleitplanverfahren keine weiteren
Anregungen und Bedenken. |
Die Stellungnahmen der
Umweltverbände werden entsprechend ihrer Eingaben gesondert behandelt.
Der Bebauungsplan definiert das
langfristige Zielkonzept für den Buchenwaldhof, wobei sicherlich nicht alle
möglichen Anlagen sofort und umfassend hergestellt werden. Das
Verkehrsaufkommen wird sich dementsprechend verzögert entwickeln, so dass
sich die Fauna des Gebietes entsprechend langfristig auf eine mögliche
Veränderung einstellen kann. Hinzu kommt, dass sich der Verkehr auf die
beiden Zufahrtsmöglichkeiten verteilen kann und somit das
Gefährdungspotenzial geringer ist. Gemäß der vorgelegten Skizze liegt
die eigentliche Fläche des Rastplatzes des Mornellregenpfeifers außerhalb der
Grenzen des Baugebietes. Dennoch wurde vereinbart, dass parallel zu diesem
kartierten Bereich eine südwestliche Teilfläche des Bebauungsplangebietes von
jeder Bebauung freizuhalten ist („T-Fläche“), um die dortige Wiesenstruktur
dauerhaft zu sichern. Zum Schutz des Rastplatzes des
Mornellregenpfeifers wird im Planteil an der südwestlichen Ecke parallel zum
kartierten Vorkommen eine Teilfläche als von der Bebauung freizuhaltende
Fläche („T-Fläche“) ausgewiesen. Bauliche Anlagen im Teilbereich SO
3 (vorher SO2) südlich des Wirtschaftsweges sollten weitgehend in der Nähe
des von West nach Ost verlaufenden Wirtschaftsweges angeordnet werden, um das
Landschaftsbild nicht übermäßig und flächenhaft zu belasten. Diese
Formulierung sollte daher in die Textlichen Festsetzungen übernommen werden.
Dies muss aber nicht zwingend durch Ausweisung eines Baufensters erfolgen, da
es die Gestaltungsfreiheit des Bürgers deutlich einschränkt, ohne das
Schutzziel zu verbessern.
In den Textlichen Festsetzungen
wird unter Ziff. 4.1 zu dem Satz „Pferdesport- und
ausbildungsspezifische Anlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen
zulässig“ folgender Text hinzugefügt: „Dabei sollten südlich des von west
nach ost verlaufenden Wirtschaftsweges diese zulässigen Nutzungen weitgehend
in der Nähe des Wirtschaftsweges angeordnet werden.“
Im Rahmen des Naturschutzfachlichen
Planungsbeitrages bzw. dem parallelen Umweltbereich wird die erforderliche
Bilanzierung, auch unter Einbeziehung der früheren Maßnahmen, für das
komplette Gebiet erstellt und ein entsprechender ökologischer Ausgleich
formuliert. Die Hinweise der UNB auf die Einbeziehung der wasserdurchlässigen
Anlagen und deren 50-%ige Anrechnung werden dabei berücksichtigt.
Im Naturschutzfachlichen
Planungsbeitrag, der Bestandteil des Planwerks wird, ist eine
Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen, auch unter Einbeziehung der
Anlagen, die seit 2013 entstanden sind. Dabei sind auch bodenoffene Anlagen
mit 50 % ihrer Grundfläche zu berücksichtigen, auch wenn keine Anrechnung auf die zulässige
Grundflächenzahl (GRZ) erforderlich ist.
Es ist unstrittig, dass auch
bodenoffene Anlagen (Longier-, Dressurplatz, Reitbahn u.a.) einen Eingriff in
den Naturhaushalt bedeuten und daher entsprechend den gestellten
Anforderungen zu 50 % auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich anzurechnen
sind. Alle baulichen Nutzungen werden
entsprechend der BauNVO entsprechend bei der GRZ angerechnet. Die Textlichen
Festsetzungen werden entsprechend angepasst. Nach Rücksprache mit der UNB ist
mit der naturschutzrechtlichen Anrechnung das Ziel der getroffenen Aussage
erfüllt und es bedarf keiner weiteren Änderung.
Um der Forderung nach Begrenzung
der Bauhöhe nachzukommen, wird für diesen Teilbereich statt einer maximalen
Firsthöhe jeweils die Gebäudehöhe begrenzt. In Abänderung vom Wunsch des NABU
wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde eine maximale Gebäudehöhe von 8,0 m
vereinbart, bezogen auf das Urgelände in der Mitte der tiefstliegenden
Gebäudeseite. Bei dem hängigen Gelände ist damit die Forderung des NABU
weitgehend erfüllt.
Für den Teilbereich des
Sonderbaugebietes SO 3 (vorher SO2) südlich des Wirtschaftsweges wird die
bisherige Definition der maximal zulässigen Firsthöhe geändert auf eine
„maximale Gebäudehöhe von 8,0 m. Bezugspunkt ist das Urgelände in der Mitte
der tiefstliegenden Gebäudeseite.“
Entsprechende Regelungen
wurden im Bebauungsplan getroffen.
In den Textlichen Festsetzungen ist
bereits festgeschrieben, dass pro 6 Parkplätzen ein Hochstamm gepflanzt
werden muss. Bei der bestehenden Flächenkonzeption und der darauf basierenden
Parkplatzanordnung ergibt sich eine angemessene Baumreihe parallel zur
Reithalle.
Im Planteil wird der Bereich, in
dem die Baumpflanzung vorzunehmen ist, durch Flächenumgrenzung zeichnerisch
definiert
|
8 – Amt 32 –
Ordnungsamt – Brand- und Zivilschutz Für die
Brandbekämpfung wurde innerhalb des Bebauungsplanes „Buchenwaldhof“ bereits
ein Feuerlöschteich für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung
errichtet.
Zur
Erleichterung der Wasserentnahme aus dem Feuerlöschteich wird empfohlen, ein
geschlossenes Ansaugrohr vom Teichboden bis ca. 1 m über Erdgleiche
vorzusehen. Das Saugrohr darf nicht länger als 10 m sein. Weitere Einzelheiten
können der DIN 14210 entnommen werden oder können mit dem
Feuerwehrtechnischen Bediensteten der Stadt Zweibrücken abgestimmt werden.
Die o. a.
Empfehlung sollte bei weiteren geplanten Baumaßnahmen zur Erleichterung der
Wasserentnahme für die Feuerwehr-Einsatzkräfte berücksichtigt werden.
|
Die Hinweise zur Wasserentnahme
werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zum Technischen
Regelwerk werden in die Textlichen Festsetzungen sowie die Begründung
aufgenommen.
In den Textlichen Festsetzungen
sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Brandschutz Zur Erleichterung der
Löschwasserentnahme aus dem vorhandenen Löschteich sollte ein geschlossenes
Ansaugrohr von der Teichsohle bis 1 m über Erdgleiche geführt werden. Einzelheiten zur Wasserentnahme
können der DIN 14210 entnommen werden oder mit dem Feuerwehrtechnischen
Bediensteten der Stadt Zweibrücken abgestimmt werden.
|
9 – Amt 32
Ordnungsamt – Straße/Gewerbe Gewerbeamt: Bezüglich
der Bauleitplanung für die Aufstellung des Bebauungsplans WA 21
„Buchenwaldhof“ teilen wir mit, dass von Seiten des Gewerbeamtes keine von
uns wahrzunehmenden Belange berührt sind, bzw. die gaststättenrechtlichen
Belage schon durch den Leiter des Sachgebietes „Gewerbe und Ordnungsrecht“ an
das Bauamt in einer Stellungnahme weitergegeben wurden. Straßenverkehrsbehörde: Im FNP 15
heißt es in Teil A Allgemeiner Teil Nr. 2 Informationen zum Plangebiet zur
Städtebaulichen Beschreibung: „Die
verkehrliche Anbindung erfolgt über einen vorhandenen Wirtschaftsweg mit
Anbindung an die Straße „Am Raulstein“ in Wattweiler.“
Hierzu ist
folgendes mitzuteilen: Die
Zuwegung zum Buchenwaldhof ist zwar einerseits über die Straße „Am Raulstein“
mit VZ 250 und ZZ „Anlieger frei und Radfahrer frei“ ausgezeichnet, möglich.
Wobei dieser Fahrweg sehr schmal und steil ist und mehrfach mit tiefen
Bodenwellen versehen ist. Andererseits
sollte die offizielle Wegweisung zum Hof über die Hochwaldstr. und
dann über den dort in der Kurve abgehenden Feld-/Wirtschaftsweg (Flurst. Nr.
2566 bzw. 2594….Wattweiler) erfolgen. Hier wurde extra die Beschilderung in
VZ 250 mit ZZ „Anlieger, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr und
Radfahrer frei“ abgeändert und die ehemals vorhandene Tonnagenbegrenzung (7,5
to) wurde entfernet. Diese Zuwegung ist wegen der ebenen Wege besser zu
befahren und insbesondere die Sichtverhältnisse und Ausweichmöglichkeiten bei
dann zu erwartenden etwas höherem Verkehrsaufkommen sind dort eher gegeben.
Ansonsten
ist es aus unserer Sicht nur wichtig, dass ausreichend Parkmöglichkeiten für
die Besucher des Hofes und der dann dort angesiedelten Bereiche vorhanden
sind.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Der Hinweis zur verkehrlichen Anbindung des Plangebietes
wird zur Kenntnis genommen. Er bezieht sich aber ausdrücklich auf den FNP und
hat daher für den Bebauungsplan keine Auswirkung.
Auf dem Gelände des Buchenwaldhofes sind ausreichend
Parkmöglichkeiten für die Besucher vorhanden. Der Nachweis erfolgt im
Baugenehmigungsverfahren.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
|
15 – Deutsche
Telekom Technik GmbH Die
Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt
und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung:
Im
Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, wie aus
beigefügtem Plan ersichtlich ist.
Bei
der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen
Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.
B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den
Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen
Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse
soweit frei gehalten
werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen
angefahren werden können.
Bei
Konkretisierung Ihrer Planungen durch einen Bebauungsplan ist eine
Planauskunft und Einweisung von unserer zentralen Stelle einzufordern:
Deutsche
Telekom Technik GmbH Zentrale
Planauskunft Südwest Chemnitzer
Str. 2 67433 Neustadt a. d. Weinstr. E-Mail: planauskunft.suedwest@telekom.de
Die
Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Sollte
an dem betreffenden Standort ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der
Telekom benötigt werden, bitten wir zur Koordinierung mit der Verlegung
anderer Leitungen rechtzeitig, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
|
Die Hinweise werden in die
Textlichen Festsetzungen sowie die Begründung aufgenommen.
In den Textlichen Festsetzungen
sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Leitungen Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom. Sofern Arbeiten in der Nähe der
Leitungen erforderlich werden, ist rechtzeitig vorher bei der zuständigen
Stelle eine Planauskunft einzuholen bzw. eine örtliche Einweisung
anzufordern. Beschädigungen der Leitungen müssen vermieden werden sowie der
ungehinderte Zugang zu den Leitungen gewährleistet werden. Die
Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Die Frage nach einem Anschluss an
das Telekommunikationsnetz der Telekom wird privatrechtlich geregelt und ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
|
18 – Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH Wir danken für die
Beteiligung an im Betreff genannten Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach
Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft
betreuten Anlagen betroffen sind. |
Es sind keine Anlagen der
Fernleitungsbetriebs-gesellschaft mbH betroffen.
Es besteht kein
Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
20 – Forstamt Westrich Hinsichtlich
der im Flächennutzungsplan der Stadt Zweibrücken und im o. a. Bebauungsplan
für die Gemarkung Wattweiler vorgesehenen planerischen Festsetzungen bestehen
meinerseits keine Bedenken. Nachteilige Auswirkungen auf die im Nordosten an
das Plangebiet angrenzenden Waldflächen sind nicht zu erwarten.
|
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die nordöstlich des
Plangebietes gelegenen Waldflächen zu erwarten.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
21 – Generaldirektion Kulturelles Erbe – Direktion
Landesarchäologie In unserer
Fundstellenkartierung sind im unmittelbaren Bereich der o.g. Maßnahme keine
archäologischen Fundstellen verzeichnet.
Es ist
jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen prähistorischen
Denkmale bekannt; daher ist die Zustimmung der Direktion Landesarchäologie
Speyer an die Übernahme folgender Punkte gebunden:
1.
Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die
Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen
vertraglich zu verpflichten, uns zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der
Arbeiten anzuzeigen, damit wir diese, sofern notwendig, überwachen können.
2.
Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die
Bestimmungen des Denkmalschutz-und Pflegegesetzes vom 23.03.1978 (GVBI. 1978,
Nr. 10, Seite 159 ff.) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende
archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich
unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu
sichern. 3.
Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn jedoch nicht
von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der Direktion Landesarchäologie –
Speyer.
4.
Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden,
so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum
einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den
ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen
Forschung entsprechend durchführen können.
5.
Die Punkte 1 - 4 sind in die Bauausführungspläne als
Auflagen zu übernehmen. Diese
Stellungnahme betrifft ausschließlich die archäologischen Kulturdenkmäler und
ersetzt nicht eine Stellungnahme der Direktion Landesbau- und
Kunstdenkmalpflege.
|
Die Hinweise der Direktion Landesarchäologie finden
Beachtung. Sie werden in die Textlichen Festsetzungen und die Begründung
aufgenommen.
In den Textlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender
Text ergänzt: Denkmalschutz Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in
erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/Bauherr die
ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, die Generaldirektion
Kulturelles Erbe – Direktion Landesarchäologie zu gegebener Zeit rechtzeitig
den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern notwendig, überwacht
werden können. Die ausführenden Baufirmen sind
eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz-und Pflegegesetzes vom
23.03.1978 (GVBI. 1978, Nr. 10, Seite 159 ff.) hinzuweisen. Danach ist jeder
zutage kommende archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle
soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen
Verlust zu sichern. Absatz 1 und 2 entbinden
Bauträger/Bauherrn jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber
der Direktion Landesarchäologie – Speyer. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen
werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum
einzuräumen, damit Rettungsgrabungen,
in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der
heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführt werden können. |
22 –
Generaldirektion Kulturelles Erbe – Direktion Landesdenkmalpflege Im
fraglichen Gebiet des Bebauungsplans befinden sich 9 teilweise untertätig
vorhandene Westwall-Anlagen (Bestandteile des Flächendenkmals Westwall, das
lt. §§ 2 und 4 Abs. 1 DSchG Erhaltungs- und Umgebungsschutz genießt).
Da das
betroffene Gebiet in einer ehemaligen Kampfzone liegt, können bei Ausschachtungsarbeiten
weitere untertätig vorhandene Bauwerksreste und militärische Fundgegenstände
aufgefunden werden. In diesem
Fall ist die Direktion Landesdenkmalpflege unmittelbar zu beteiligen.
Diese
Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege.
Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist gesondert einzuholen.
|
Die Hinweise werden in die
Textlichen Festsetzungen und die Begründung aufgenommen.
In den Textlichen Festsetzungen
sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Denkmalpflege Im Planbereich befinden sich
archäologische Denkmäler der Westwall-Anlage. Es ist nicht auszuschließen,
dass bei Erdarbeiten weitere archäologische Funde zutage treten. Es wird darauf hingewiesen, dass
beim Auftreten archäologischer Funde das Landesamt für Denkmalpflege zu
benachrichtigen ist. Ggf. sind die Arbeiten bis zur Sicherung der Funde zu
unterbrechen.
Die Direktion Landesarchäologie
wurde bereits beteiligt. |
26 – Vodafone Kabel
Deutschland GmbH Wir teilen
Ihnen mit, dass die Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen
geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden
sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung
von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
|
Es sind keine Anlagen der Vodafone
Kabel Deutschland GmbH betroffen.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
|
27 –
Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz Der
Kampfmittelräumdienst wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens keine
Stellungnahme abgeben. Er verweist auf die privaten Anbieter von Luftauswertungen,
welche die frühere Funktion des Dienstes übernommen haben. Es ist auch
keine weitere Beteiligung erforderlich.
Grundsätzlich
ist nach seiner Ansicht eine Kampfmitteluntersuchung im gesamten Stadtgebiet
Zweibrücken angeraten, da flächendeckend bombardiert worden wäre und daher an
jeder Stelle mit dem Vorkommen von Kampfmitteln gerechnet werden müsse.
|
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Der
Kampfmittelräumdienst wird im weiteren Verfahren nicht mehr am Verfahren
beteiligt, da er nicht zu den Trägern öffentlicher Belange zählt.
Der
Hinweis auf Kampfmittel wird in die Textlichen Festsetzungen und die
Begründung aufgenommen.
In den Textlichen Festsetzungen
sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Kampfmittelfunde Kampfmittelfunde jeglicher Art
können im Plangebiet, im Hinblick auf die starke Bombardierung von
Zweibrücken im 2. Weltkrieg, grundsätzlich niemals vollständig ausgeschlossen
werden. Entsprechende Kampfmitteluntersuchungen (historische Erkundung,
Gefährdungsabschätzung, technische Erfassungen und Sondierungen in der
Örtlichkeit etc.) werden im Vorfeld von Baumaßnahmen daher ausdrücklich
empfohlen. Sollten bei Baumaßnahmen Kampfmittel aufgefunden werden, sind die
Arbeiten sofort einzustellen. Der Fund ist der nächsten Polizeidienststelle
bzw. der Leit- und Koordinierungsstelle des Kampfmittelräumdienstes
unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren sind die gültigen Regeln bezüglich der
allgemeinen Vorgehensweise bei Baugrund-, Boden- und Grundwassererkundungen
des Kampfmittelräumdienstes Rheinland-Pfalz zu beachten.
|
31 – Landesamt für
Geologie und Bergbau Aus Sicht
des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum
oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen
gegeben:
Bergbau / Altbergbau:
Die Prüfung
der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Änderungsbereich der 15.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zweibrücken sowie im Bereich des
Bebauungsplanes WA 21 „Buchenwaldhof“ kein Altbergbau dokumentiert ist und
kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt.
Boden und Baugrund - allgemein:
Bei
Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke
(u. a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für
Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit
Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu
empfehlen.
Bei
Bauvorhaben in Hanglagen ist das Thema Hangstabilität in die
Baugrunduntersuchungen einzubeziehen.
- mineralische Rohstoffe:
Gegen das
geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.
- Radonprognose:
Das
Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem lokal erhöhtes und
seltener hohes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt
wurde. Es wird dringend empfohlen, orientierende Radonmessungen in der
Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß
Baumaßnahmen der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollten.
Wir bitten
darum, uns die Ergebnisse der Radonmessungen mitzuteilen, damit diese in
anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte von
Rheinland-Pfalz beitragen.
Studien des
Landesamtes für Geologie und Bergbau haben ergeben, dass für Messungen im
Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca. 3-4 Wochen) notwendig sind.
Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden
entweichenden Radons in kurzen Zeiträumen sehr stark schwankt. Dafür sind
insbesondere Witterungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge
oder Temperatur verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse
erzielt werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen in einer
Baugebietsfläche an mehreren Stellen, mindestens 6/ha, gleichzeitig
durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der geologischen
Situation auch höher sein.
Die
Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro
ausgeführt werden und dabei die folgenden Posten enthalten:
- Begehung der Fläche und
Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien; - Radongerechte, ca. 1 m
tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche Aufnahme
des Bohrgutes; - Fachgerechter Einbau
und Bergen der Dosimeter; - Auswertung der
Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der
Radonkonzentration im Messzeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit; - Kartierung der
Ortsdosisleistung (gamma); - Interpretation der
Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen.
Fragen zur Geologie im
betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der
Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das Landesamt für Geologie und Bergbau.
Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können
dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamts für Strahlenschutz entnommen werden.
Für bauliche Maßnahmen
zur Radonprävention wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Umwelt
(Radon@lfu.rlp.de).
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Es ist im Plangebiet kein Altbergbau dokumentiert.
Die Hinweise des Landesamtes zum
Boden und Baugrund werden in die Textlichen Festsetzungen sowie die
Begründung aufgenommen.
In den Textlichen Festsetzungen
wird unter Hinweise folgender Text ergänzt: Boden und Baugrund Bei Eingriffen in den
Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u. a. DIN 4020, DIN
EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder
größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel
objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen. Bei Bauvorhaben in
Hanglagen ist das Thema Hangstabilität in die Baugrunduntersuchungen
einzubeziehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
Da das Landesamt auf eine potenzielle Radonbelastung
hinweist, wird in die Textlichen Festsetzungen sowie die Begründung der
nebenstehende Hinweis eingefügt.
Radonbelastung Aufgrund der geologischen
Verhältnisse wird auf eine mögliche Radonbelastung in der Bodenluft
hingewiesen. Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und
Gewerbeaufsicht hat eine entsprechende Beratungsstelle eingerichtet
(Radon-Informations-stelle Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116 Mainz). |
34 – Landesjagdverband RLP e. V. Nach
eingehender Prüfung durch unseren ehrenamtlichen Mitarbeiter vor Ort können
wir Ihnen mitteilen, dass gegen die im Betreff genannte Maßnahme seitens des
Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz keine grundsätzlichen Bedenken bestehen,
wenn die zeitnahe Realisierung der erforderlichen Ersatz- und
Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet wird.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Die erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen werden in
Anhängigkeit von der jeweiligen Baugenehmigung realisiert dies hat aber keine
Bedeutung für den Bebauungsplan. Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. |
35 – Landwirtschaftskammer Wir teilen
Ihnen mit, dass sich das dargestellte Plangebiet innerhalb eines
landwirtschaftlichen Vorrangbereiches befindet. Die Überplanung der Flächen
im Rahmen eines Bebauungsplanes bedarf eines Zielabweichungsverfahrens gemäß
Landesplanungsgesetz.
Im Weitern
ist das Plangebiet mit einer gesicherten Erschließung gemäß § 123 BauGB zu
versehen, da sonst ein rechtswidriger zustand ohne gesicherte Erschließung
der Baugebietes herbeigeführt werden würde.
Vor
Weiterführung der Planung also wird daher zunächst die grundlegende Abwägung
des Regionalen Raumordnungsplanes für erforderlich.
|
Von dem landwirtschaftlichen
Vorranggebiet ist die eigentliche Hofstelle mit einem Umring von 100 m
ausgenommen. Da sich die geplanten Maßnahmen, die außerhalb der reinen
Pferdezucht und -haltung liegen, ausschließlich auf die ausgewiesenen
Bauflächen des engeren Hofbereichs beziehen, ist deren grundsätzliche
Zulässigkeit an dieser Stelle gegeben.
Der Buchenwaldhof besitzt eine
komplette öffentliche Erschließung für Strom, Wasser und Kanal. Die Führung
der Straßenanbindung des Hofes über den Höhenrücken (Römerweg) für den
wesentlichen Teil des Verkehrs, speziell den Schwerverkehr, stellt sicher,
dass die Bürger des Ortes nicht über Gebühr belastet werden. Der Römerweg ist
so ausgebaut, dass die zu erwartenden Verkehrsmengen abgeführt werden können.
Da die Belange des
landwirtschaftlichen Vorranggebietes sowie auch der anderen Vorbehaltsgebiete
(Regionaler Grünzug, Sicherung des Grundwassers, Erholung und Touristik) nicht
nachteilig betroffen werden, ist die grundsätzliche Zulässigkeit der
geplanten Anlagen sichergestellt.
Es
besteht kein Änderungsbedarf.
Ein
Beschluss ist nicht erforderlich.
|
37 – Naturschutzbund Deutschland Bebauungsplan
WA 21 „Buchenwaldhof“
Im Auftrag
und im Namen des Landesverbandes NABU Rhl.-Pf. nimmt die NABU-Gruppe
Zweibrücken wie folgt Stellung:
Dieser
Bebauungsplan umfasst die bereits erstellten Bauten der Sonderbaufläche und
soll um südlich gelegene Flächen erweitert werden.
Der trapezförmige
Anteil dieser Erweiterungsfläche Fl-Nr. 2366/4 und 2366/5 (südlich des
Querweges Fl-Nr. 2345 und westlich des Weges nach Wattweiler Fl-Nr. 2367)
steigt in seinem südwestlichen Anteil steil an in Richtung Wattweiler Höhe.
Dabei tangiert diese Fläche den bedeutenden traditionellen Rastplatz des
seltenen Mornellregenpfeifers (siehe Anlage 1). Diese bedeutenden Rastplätze
sind nach dem Bundes- und Landesnaturschutzgesetz ungestört zu erhalten und
langfristig zu sichern.
Aufbauten
sind in der direkten Nähe verboten, Abstände zum Rastplatz sind einzuhalten.
Das betrifft den aufsteigenden südwestlichen Teil der oben beschriebenen
südwestlichen Fläche. Zur
Erörterung dieses Kollisionsbereiches - Erweiterung der
Bebauungsfläche mit dem hochsensiblen Naturbereich - fand ein Ortstermin am
Montag 25.07 statt.
Teilnehmer:
NABU-Gruppe Zweibrücken mit Gerhard Herz, Peter Spieler und Herbert Kirchner,
den Eigentümern des Buchenwaldhofes Claudia und Dirk Reister und dem
Ornithologen Günter Nikolaus.
Nach
eingehender Erörterung wurde folgender Vorschlag von den Teilnehmern
akzeptiert: Der
ansteigende Bereich der vorgesehenen trapezförmigen Baufläche bleibt als
Pufferzone von jeder Bebauung frei (siehe Einzeichnung in WA 21-Plan, Anlage
2). Bauten und
Tierunterstände können nur an den Wegen Fl-Nr. 2345 und 2367 errichtet werden
bis zu einer Gesamthöhe von 7,0 m. Dadurch werden in diesen deutlich tiefer
gelegenen Bereichen keine Anflugstörungen für die Mornellregenpfeifer
erzeugt. Der südwestlich ansteigende Teil der Fläche ist auf Dauer als
niedere Wiese zu halten, ohne weiteren Bewuchs.
Alle
Teilnehmer einschließlich Familie Reister halten die aufgezeigten
Veränderungen des vorgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes WA 21 für geboten
und unbedingt notwendig.
Die
vorgeschlagenen, aus Naturschutzgründen notwendigen Änderungen müssen auch in
die 15. Änderung des FNP der Stadt Zweibrücken aufgenommen werden.
Im übrigen
Bereich des Bebauungsplanes sollten Aufbauten und Gebäude durch Busch- und
Baumpflanzungen abgedeckt werden.
Sollte der
Großteil der im Bauantrag aufgeführten Erweiterungen (z. B. Beherbergung,
Gastronomie, Reitershop usw.) umgesetzt werden, ist mit einem deutlich erhöhten
Verkehrsaufkommen auf den Zufahrtswegen zu rechnen: Eine starke
Beeinträchtigung des Landschafts- und Naturschutzes.
Von einem
dauerhaften, nachhaltigen Betrieb der Anlage unter Berücksichtigung
umweltschonender Belange geht der NABU Zweibrücken aus: Wir prüfen.
|
Gemäß der vorgelegten Skizze liegt
die eigentliche Fläche des Rastplatzes des Mornellregenpfeifers außerhalb der
Grenzen des Baugebietes. Dennoch wurde vereinbart, dass parallel zu diesem
kartierten Bereich eine südwestliche Teilfläche des Bebauungsplangebietes von
jeder Bebauung freizuhalten ist („T-Fläche“), um die dortige Wiesenstruktur
dauerhaft zu sichern.
Zum Schutz des Rastplatzes des
Mornellregenpfeifers wird im Planteil an der südwestlichen Ecke parallel zum
kartierten Vorkommen eine Teilfläche als von der Bebauung freizuhaltende
Fläche („T-Fläche“) ausgewiesen.
Bauliche Anlagen im Teilbereich SO
3 (vorher SO2) südlich des Wirtschaftsweges sollten entsprechend der
Forderung des NABU weitgehend in der Nähe des von West nach Ost
verlaufenden Wirtschaftsweges
angeordnet werden, um das Landschaftsbild nicht übermäßig und flächenhaft zu
belasten. Diese Formulierung sollte in die Textlichen Festsetzungen
übernommen werden. Dies muss aber nicht zwingend durch Ausweisung eines Baufensters
erfolgen, da es die Gestaltungsfreiheit des Investors deutlich einschränkt,
ohne das Schutzziel zu verbessern.
In den Textlichen Festsetzungen
wird unter Ziff. 4.1 zu dem Satz „Pferdesport- und
ausbildungsspezifische Anlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen
zulässig“ folgender Text hinzugefügt: „Dabei sollten südlich des
Wirtschaftsweges diese zulässigen Nutzungen weitgehend in der Nähe des
Wirtschaftsweges angeordnet werden.“
Um der Forderung nach Begrenzung
der Bauhöhe nachzukommen, wird für diesen Teilbereich statt einer maximalen
Firsthöhe jeweils die Gebäudehöhe begrenzt. In Abänderung vom Wunsch des NABU
wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde eine maximale Gebäudehöhe von 8,0 m
vereinbart, bezogen auf das Urgelände in der Mitte der tiefstliegenden
Gebäudeseite. Bei dem hängigen Gelände ist damit die Forderung des NABU
weitgehend erfüllt.
Für den Teilbereich des
Sonderbaugebietes SO 3 (vorher SO2) südlich des Wirtschaftsweges wird die
bisherige Definition der maximal zulässigen Firsthöhe geändert auf eine
„maximale Gebäudehöhe von 8,0 m. Bezugspunkt ist das Urgelände in der Mitte
der tiefstliegenden Gebäudeseite.“
In den Textlichen Festsetzungen ist
bereits festgeschrieben, dass pro 6 Parkplätzen ein Hochstamm gepflanzt
werden muss. Bei der bestehenden Flächenkonzeption und der darauf basierenden
Parkplatzanordnung ergibt sich eine angemessene Baumreihe parallel zur
Reithalle.
Im Planteil wird der Bereich, in
dem die Baumpflanzung vorzunehmen ist, durch Flächenumgrenzung zeichnerisch
definiert.
Der Bebauungsplan definiert das
langfristige Zielkonzept für den Buchenwaldhof, wobei sicherlich nicht alle
möglichen Anlagen sofort und umfassend hergestellt werden. Das
Verkehrsaufkommen wird sich dementsprechend verzögert entwickeln, so dass
sich die Fauna des Gebietes entsprechend langfristig auf eine mögliche
Veränderung einstellen kann. Hinzu kommt, dass sich der Verkehr auf die
beiden Zufahrtsmöglichkeiten verteilen kann und somit das
Gefährdungspotenzial geringer ist.
Im Naturschutzfachlichen
Planungsbeitrag, der Bestandteil des Planwerks wird, ist eine
Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen, auch unter Einbeziehung der
Anlagen, die seit 2013 entstanden sind. Dabei sind auch bodenoffene Anlagen
mit 50 % ihrer Grundfläche zu berücksichtigen, auch wenn keine Anrechnung auf die zulässige
Grundflächenzahl (GRZ) erforderlich ist.
|
40 – Planungsgemeinschaft Westpfalz Aus Sicht
der Regionalen Raumordnung Westpfalz handelt es sich bei diesem Vorhaben um
die Weiterentwicklung einer ehemaligen Hofstelle im Außenbereich mit der
Zielsetzung ein Sondergebiet “Pferdezucht und -haltung, Reitsport und
sonstige pferdeaffine Nutzungen“ zu entwickeln. In der
Vergangenheit kam es bereits zu einem erheblichen Ausbau funktionaler
Bauwerke (Stallungen, Reithalle,…). Hierzu liegt bisher jedoch keine
ausreichende bauleitplanerische Grundlage vor. In Ergänzungen
zum bisherigen Ausbaustand sollen weitere Funktionen, wie Übernachtung,
tiermedizinische Versorgung, Pferdepflege und eine Verkaufsstelle für das
Sortiment Pferdesport ausgebaut werden. Hierbei ist zwar nicht von größeren
Einheiten für Verkauf, Übernachtung etc. auszugehen, in der Summe kann dies
dennoch zu einem erheblichen Mehr an Verkehrsaufkommen führen. Inwieweit die
bestehenden Wegebeziehungen hierzu ausreichend geeignet sind, sollte geprüft
werden.
Da für die
zunehmende Komplexität des Vorhabens eine planungsrechtliche Grundlage fehlt,
sollte hierzu zunächst eine ordnungsgemäße Prüfung des Gesamtvorhabens im
Außenbereich vorgenommen werden. Das
Vorhaben liegt innerhalb des regionalen Grünzuges, einem Vorbehaltsgebiet
zu Sicherung des Grundwassers sowie einem Vorbehaltsgebiet für Erholung und
Tourismus. Die sich hieraus ergebenen Anforderungen zur Verträglichkeit von
Schutz- und Nutzungsfunktionen ist zu prüfen.
Die
Umwandlung der ehemaligen Hofstelle im Außenbereich zu einem Sondergebiet für
„Pferdezucht und Pferdehaltung, Reitsport und sonstige pferdeaffine
Nutzungen“, ist nur bedingt als landwirtschaftliche Tätigkeit zu werten. Das
Vorhaben erfordert eine Änderung des Flächennutzungsplanes. Hierzu wäre u. a. eine
landesplanerische Stellungnahme erforderlich.
|
Die Anlage ist in ihrer Gesamtheit
auch weiterhin als landwirtschaftliche Einheit zu sehen, auf deren Grundlage
der Privilegierung bisher die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden.
Die nunmehr geplante Einbeziehung zusätzlicher Einrichtungen und
Nutzmöglichkeiten sind auf jeden Fall untergeordneter Natur, aber
planungsrechtlich nicht mehr über das privilegierte Vorhaben abzuwickeln.
Daher wurde die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines
entsprechenden Bebauungsplanes eingeleitet. Durch diese planungsrechtlichen
Anforderungen wird aber die grundsätzliche Beurteilung als
landwirtschaftlicher Betrieb nicht in Frage gestellt. Die Verkehrssituation wurde
zwischenzeitlich in Abstimmung mit der Stadt Zweibrücken neu festgelegt. Die
genutzten Verkehrswege sind nach überschlägiger Ermittlung zur Aufnahme der
zu erwartenden Verkehrsmengen ausreichend dimensioniert. Die drei Schutz- bzw.
Nutzungsfunktionen werden nach einer ersten Einschätzung nicht
beeinträchtigt, da die dort betriebene Pferdezucht mit extensiver
Weidenutzung keine der Schutzfunktionen nachteilig beeinflussen kann. Die
Schutzfunktion „Erholung und Tourismus“ wird sogar durch die dortige Anlage
gestärkt.
Die
angeregte Prüfung der möglichen Beeinträchtigung von Schutzgütern, die im
Raumordnungsplan definiert sind, erfolgt im Rahmen des erforderlichen
Umweltberichtes.
Der Flächennutzungsplan wird im
Parallelverfahren geändert. Die dazu erforderliche landesplanerische
Stellungnahme ist bei der Oberen Landesplanungsbehörde beantragt.
|
41 – Pledoc GmbH Mit Bezug
auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen
angefragten Bereich keine von und verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden
sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte
Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf vollständig- und
Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend Kontakt mit uns auf. Wir
beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten
Eigentümer bzw. Betreiber: ·
Open Grid Europe GmbH, Essen ·
Kokereigasnetz
Ruhr GmbH, Essen ·
Ferngas
Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg ·
Mittel-Europäische
Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen ·
Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen ·
Nordrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund ·
Trans
Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen ·
GasLINE
Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG. Straelen ·
Viatel
GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht
sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten
Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei
den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder
Regionalcentern gesondert einzuholen. Hinsichtlich der
Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den
Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren
festgelegt werden bzw. keine Erwägung finden. Wir weisen darauf hin,
dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit
von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir
bitten daher um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere
Beteiligung an diesem Verfahren.
Achtung: Eine
Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten
Abstimmung mit uns.
|
Da keine verwalteten Anlagen
vorhanden sind, besteht keine Betroffenheit.
Die Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen
werden im Naturschutzfachlichen Planungsbeitrag errechnet und
festgeschrieben. Im Rahmen des Verfahrens ist nicht
vorgesehen planexterne Ausgleichsflächen festzulegen. Nach derzeitigem
Gesprächsstand reichen die zur Verfügung stehenden Flächen innerhalb der
Grenzen des Baugebietes für Ausgleichmaßnahmen aus.
Eine Ausdehnung oder Erweiterung
des Planbereiches ist nicht geplant.
Es besteht kein Änderungsbedarf. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
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45 – Stadt Blieskastel, Technisches Bauamt Die Planvorhaben
grenzen unmittelbar im Osten der Gemarkung Webenheim an das Stadtgebiet Blieskastel. Seitens der
Stadt Blieskastel werden in Folge des verstärkt zu erwartenden
Verkehrsaufkommens über innerörtliche Straßen und Feldwege Bedenken
vorgebracht: ·
Die
vorhandenen Wohngebiete entlang der Wattweilerstraße im Stadtteil Webenheim
werden durch das erhöhte Verkehrsaufkommen durch Lärm- und Abgasimmisionen
belastet. ·
Die
sich anschließenden Feldwege sind nicht für die Aufnahme eines höheren
Verkehrsaufkommens ausgelegt und erfahren substanzielle Schäden. ·
Zunehmende
Konflikte zwischen landwirtschaftlichem und nichtlandwirtschaftlichem Verkehr
werden erwartet. Wir bitten
um Beachtung der Belange der Stadt Blieskastel im weiteren Verfahren.
|
In Folge der
Erweiterung ist nicht mit einem erheblich höheren Verkehrsaufkommen im
Stadtteil Webenheim zu rechnen, da die
offizielle Wegeführung nicht von Webenheim, sondern von der Seite Wattweiler
her mit der Führung über die Hochwaldstraße definiert ist. Webenheim wird
somit nicht nachteilig betroffen Das bereits bestehende
Anwesen des Buchenwaldhofes einschl. der Reitsportanlage sind privilegierte
Vorhaben im Außenbereich und dürfen jederzeit von entsprechenden, auch
größeren Fahrzeugen angefahren werden. Dies wird auch durch die vorliegende
Bauleitplanung nicht verändert. Der die privilegierte
Anlage anfahrende Verkehr ist dem sonstigen landwirtschaftlichen Verkehr
gleichrangig. Somit ist nicht von Konflikten unterschiedlicher Nutzergruppen
auszugehen. Die Belange der Stadt Blieskastel
werden somit nicht beeinträchtigt.
Es besteht kein Änderungsbedarf.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
|
52 – SGD Süd –
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Zu der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden an der o. a. Bauleitplanung und im
Hinblick auf den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
(Scoping) nehme ich wie folgt Stellung: 1. Oberflächenentwässerung Nichtbehandlungsbedürftige
Niederschlagswässer können gesammelt und als Brauchwasser (z. B. für die
Toilettenspülung) genutzt werden bzw. sind unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten breitflächig
und ohne Schädigung Dritter über die belebte Bodenzone auf dem Grundstück
zu versickern. Zur Reduzierung des Oberflächenwasserabflusses sollten
Stellplätze, Zufahrten, Wege, Terrassen u. ä. mit wasserdurchlässigen
Materialien ausgebildet werden.
2. Abwasser Entsprechend § 1 Abs. 6
Nr. 7e BauGB umfassen die Belange des Umweltschutzes auch den sachgerechten
Umgang mit Abwasser. In der Umweltprüfung ist entsprechend darauf einzugehen. Nach § 57 LWG hat die
Stadt Zweibrücken als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen,
dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird.
Hierbei darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden (§ 55
WHG). Die Stadt Zweibrücken hat die dafür erforderlichen Einrichtungen und
Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu
errichten und zu betreiben (§ 60 WHG).
3. Bodenschutz Böden erfüllen für
stabile Ökosysteme wichtige Filter-, Speicher- und Pufferungsfunktionen.
Gleichzeig sind Böden aber leicht zerstörbar und erneuern sich durch
natürliche Verwitterungsprozesse nur in geringem Umfang. Die Verknappung bzw.
Gefährdung der Böden geht auf Versiegelung, nutzungsbedingte Bodenabträge,
Bodenverdichtung oder auf Stoffeinträge zurück. Eine wesentliche Zielvorgabe
ist auch deshalb den Flächenverbrauch zu reduzieren. Im Hinblick auf den
vorsorgenden Bodenschutz sollte dies bei der Umweltprüfung entsprechend
berücksichtigt werden. Für den Geltungsbereich
sind hier keine Altablagerungen, Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen
oder Verdachtsflächen bekannt. Ggf. sollten im Rahmen der Umweltprüfung
jedoch bei Ihnen evtl. vorliegende Erkenntnisse über abgelagerte Abfälle
(Altablagerungen), stillgelegte Anlagen, die denen mit umweltgefährlichen
Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte) oder gefahrverdächtige
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen wie z. B. Schadstoffverunreinigungen,
Bodenverdichtungen oder -erosionen (Verdachtsflächen bzw. schädliche
Bodenveränderungen) auf ihre Umweltauswirkungen (Gefährdungspfade Boden,
Wasser, Luft) hin überprüft werden.
4. Grundwasserschutz Das Verfahrensgebiet
befindet sich innerhalb der Schutzzone III, des Wasserschutzgebietes
zugunsten des Wasserzweckverbandes Wasserversorgung Bliestal. Das
Wasserschutzgebiet wurde seitens des Ministeriums für Umwelt des Saarlandes,
in Einvernehmen mit der ehemaligen Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, durch
die Rechtsverordnung vom 24.08.90 (Az. E/6-24/90 Ki/Le), veröffentlicht im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 35 vom 24.09.90 (Gliederungs-Nr.
4919), festgesetzt.
Die Rechtsverordnung
liegt der Stadt Zweibrücken vor. Anhand des Schreibens der ehemaligen
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 16.10.90 (Az. 566-311-Einöd 19/84) an
die Stadtverwaltung Zweibrücken, ist sicherzustellen, dass die
Rechtsverordnung beachtet wird. Das Ministerium für
Umwelt des Saarlandes und der durch die Rechtsverordnung Begünstigte sollten
zum Vorhaben gehört werden.
Um
Unterrichtung über die Ergebnisse der Umweltprüfung im Rahmen der
Trägerbeteiligung gem. § 4 II BauGB wird gebeten.
|
Die Regenwässer der Anlagen werden,
soweit sie nicht breitflächig über die belebte Bodenzone ablaufen, zur Speisung des Löschwasserteiches
benutzt. Dieser Löschwasserteich besitzt einen breitflächigen Überlauf in das
angrenzende, mit Gras und Sträuchern bewachsene Gelände. Die Forderung nach
versickerungsoffenen Stellplätzen ist bereits in den Textlichen Festsetzungen
enthalten und bedarf keiner Ergänzung.
Die Anlage ist bereits per
Sammelleitung an die städt. Kanalisation zur ordnungsgemäßen Behandlung in
der Kläranlage angebunden.
Das Schutzgut „Boden“ soll im
Rahmen des Umweltberichtes abgeprüft und dargestellt werden.
Im Umweltbericht ist der Teilaspekt
zu erfassen und darzustellen.
Da keine Altablagerungen und
entsprechende Gefährdungen bekannt sind, besteht kein direkter
Handlungsbedarf. Die SGD wünscht aber, dass diese
Situation und Problemstellung nochmals anhand örtlich eventuell vorliegender
Kenntnisse überprüft wird. Sollten
evtl. doch Verdachtspunkte auf Beeinträchtigungen vorliegen, sind diese im
Rahmen der Umweltprüfung darzustellen und zu beurteilen.
Obwohl keine direkten
Verdachtsmomente vorliegen, soll im Rahmen der Umweltprüfung eine Recherche
auf eventuell dennoch vorhandene Beeinträchtigungen durchgeführt werden.
Verdachtsmomente sind im Umweltbericht zu erfassen und darzustellen
Die Lage der Fläche des Baugebietes
im Wasserschutzgebiet Bliestal wird zur Kenntnis genommen und ist im Planwerk
darzustellen.
In den Textlichen Festsetzungen
sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: „Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im
ausgewiesenen Wasserschutzgebiet, Zone III, der Wasserversorgung Bliestal.
Innerhalb der Fläche sind die
Anforderungen der bestehenden Rechtsverordnung zu beachten. Die Rechtsverordnung für das
Wasserschutzgebiet vom 01.10.1990 ist zu beachten.“ Da der Umweltbericht Bestandteil des Verfahrens zur
Rechtssetzung wird, erfolgt die geforderte Unterrichtung im Rahmen der
Verfahrensschritte.
Es ist ein Umweltbericht zu erstellen und den
Verfahrensunterlagen entsprechen § 2 a BauGB beizufügen,
|
57 – Wasserzweckverband Bliestal Wie aus den
Unterlagen ersichtlich liegt das Gebiet innerhalb des Wasserschutzgebietes
Bliestal Zone III. Jedoch sind keine Versorgungseinrichtungen der Wasserwerk
Bliestal GmbH betroffen.
Insofern
bestehen keine Bedenken bzgl. des Vorhabens.
|
Der Hinweis zum Wasserschutzgebiet
wird in die Textlichen Festsetzungen sowie in die Begründung aufgenommen. Da keine Versorgungseinrichtungen
der Wasserwerk Bliestal GmbH betroffen sind, besteht kein weiterer
Handlungsbedarf.
In den Textlichen Festsetzungen
sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im
ausgewiesenen Wasserschutzgebiet, Zone III, der Wasserversorgung Bliestal.
Die Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet vom 01.10.1990 ist zu
beachten.
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58 – Untere Denkmalschutzbehörde Im
geplanten Baugebiet befinden sich bauliche Anlagen des Flächendenkmals
Westwall. Alle
Eingriffe in den Boden sowie Überdeckungen dürfen erst nach Freigabe durch
die Untere Denkmalschutzbehörde ausgeführt werden. Da die zu
betrachtende Fläche in einem ehemaligen Kampfgebiet liegt, sind bei Bodeneingriffe
auf untertägig noch nicht erfasste Anlagen sowie auf militärische
Fundgegenstände zu achten. Beim
Auffinden der o. a. Bemerke ist unmittelbar die Denkmalfachbehörde zu
verständigen.
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Die Hinweise werden in die
Textlichen Festsetzungen und die Begründung aufgenommen.
In den Textlichen Festsetzungen
sowie der Begründung wird unter dem Punkt Hinweise folgender Text ergänzt: Denkmalpflege Da das betroffene Gebiet in einer
ehemaligen Weltkriegs-Kampfzone liegt, können bei Ausschachtungsarbeiten noch
untertätig vorhandene Bauwerksrest und militärische Fundgegenstände
aufgefunden werden. Alle Eingriffe in den Boden sowie
Überdeckungen dürfen erst nach Freigabe durch die Untere Denkmalschutzbehörde
ausgeführt werden. Beim Auffinden von archäologischen Anlagen und
Fundgegenständen ist die Denkmalfachbehörde zu verständigen. |
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes WA 21 „Buchenwaldhof“ folgendes mit aufgenommen werden soll: Die Bettenzahl für den Beherbergungsbetrieb darf maximal 20 betragen.
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt e i n s t i m m i g folgenden
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
14 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
An der Abstimmung nahmen 14 Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses teil.
Verteiler:
1 x Amt 60/61